Amtsgericht Euskirchen Beschluss, 06. März 2014 - 14 F 301/13

ECLI:ECLI:DE:AGEU:2014:0306.14F301.13.00
bei uns veröffentlicht am06.03.2014

Tenor

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Euskirchen

Familiengericht

Beschluss


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29

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Amtsgericht Euskirchen Beschluss, 06. März 2014 - 14 F 301/13 zitiert 2 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1565 Scheitern der Ehe


(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1567 Getrenntleben


(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr,

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 02. Sept. 2014 - 14 UF 65/14

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Euskirchen vom 6. März 2014 – 14 F 301/13 – aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverw

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(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.