Amtsgericht Euskirchen Beschluss, 06. März 2014 - 14 F 301/13


Gericht
Tenor
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Amtsgericht Euskirchen Familiengericht Beschluss |
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1
Der Antrag des Antragstellers vom 19.08.2013 wird zurückgewiesen.
2Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3G r ü n d e :
4Die Beteiligten haben am 18. März 1994 vor dem Standesbeamten in Kerpen geheiratet.
5Der Antragsteller begehrt die Scheidung mit der Begründung, die Eheleute lebten seit Juli 2012 dauernd voneinander in der ehelichen Wohnung getrennt. Er sehe die Ehe als gescheitert an und wolle geschieden werden.
6Unstreitig ist die Ehefrau nach einer Auseinandersetzung im Juli 2013 aus dem Hause ausgezogen.
7Der Antragsteller beantragt,
8die am 18. März 1994 vor dem Standesbeamten in Kerpen unter Heirats-Register-Nr.: 26/94 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
9Die Antragsgegnerin beantragt,
10den Antrag zu zurückzuweisen.
11Sie trägt vor, das Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen. Die Trennung sei erst mit ihrem Auszug im Juli 2013 erfolgt. Vorher hätten die Eheleute – unstreitig – das gemeinsame Schlafzimmer geteilt. Sie hätten gemeinsam gewirtschaftet; so habe sie eingekauft, gekocht, gewaschen und gebügelt. Sie habe die Mittel für den Bedarf des täglichen Lebens aus ihrem eigenen
12Verdienst gestellt, während der Antragsteller die übrigen laufenden Kosten getragen habe.
13Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vortrags wird auf den Akteninhalt und das Protokoll vom 13.02.2014 Bezug genommen.
14Der Antrag war zurückzuweisen.
15Die Beteiligten leben noch nicht ein Jahr voneinander getrennt. Gemäß § 1567 BGB leben die Eheleute dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die Lebensgemeinschaft ablehnt.
16Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
17Unstreitig teilten die Eheleute bis zum Auszug der Ehefrau im Juli 2013 das gemeinsame Schlafzimmer. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Eheleute ist davon auszugehen, dass diese darüber hinaus bis Juli 2013 gemeinsam gewirtschaftet haben, indem die Ehefrau den Haushalt geführt hat. Auch der wirtschaftliche Beitrag der Eheleute zur Lebensgestaltung ist unverändert bis Juli 2013 weiter geführt worden, indem die Ehefrau den täglichen Bedarf aus ihrem Einkommen zur Verfügung stellte und der Ehemann die übrigen Lebenshaltungskosten trug. Auch gemeinsame geschäftliche Termine wurden noch wahrgenommen.
18Daraus folgt, dass von einem Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB seit Juli 2012 nicht ausgegangen werden kann, sondern vielmehr erst seit dem Auszug der Ehefrau im Juli 2013.
19Dem Beweisantrag des Antragstellers durch Vernehmung der Tochter war nicht nachzugehen. Selbst wenn die Ehefrau bereits im Herbst 2012 geäußert haben sollte, nach dem Abitur der Tochter ausziehen zu wollen, bedeutet dies im Hinblick auf die Art des weiteren Zusammenlebens nicht, dass die Parteien bereits seit Herbst 2012 getrennt gelebt haben.
20Der Scheidungsantrag ist daher mangels Ablauf des Trennungsjahres zurückzuweisen.
21Ein Vortrag gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ist nicht erfolgt.
22Die Kosten des Verfahrens waren dem Antragsteller aufzuerlegen.
23Wert: 8.500,--€
24Rechtsbehelfsbelehrung:
25Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
26Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen, Kölner Str. 40/42, 53879 Euskirchen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
27Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
28Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
29Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.


Annotations
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.