Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2007 - II ZR 111/05

bei uns veröffentlicht am02.07.2007
vorgehend
Landgericht Berlin, 36 O 285/03, 16.01.2004
Kammergericht, 26 U 32/04, 02.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 111/05 Verkündet am:
2. Juli 2007
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der nicht rechtsfähige Verein ist aktiv parteifähig.

a) Einer rechtlich unselbständigen Untergliederung eines eingetragenen Vereins
fehlt das Feststellungsinteresse, von dessen Mitgliedern gefasste Beschlüsse
einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Die Beschlussanfechtung
setzt auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass das klagende Mitglied
dem Verein sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der
Rechtshängigkeit angehört.

b) Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung
nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine
sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie
an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf
der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig.
BGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05 - KG
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger zu 1 und 53 sowie des Beklagten zu 1 wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. März 2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. November 2006 und des Ergänzungsurteils vom 22. Januar 2007 im Kostenpunkt voll und in der Sache teilweise aufgehoben und wird das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Es wird auf Antrag der Kläger zu 2, 3, 9-15, 17-19, 21-27, 2930 , 32-38, 41-45, 47-54, 56-59, 67, 69, 70, 76-78, 83-85, 87, 90, 92-94, 96-99, 101, 110-112, 115, 116, 118, 121, 122, 125, 126, 129-133 festgestellt, dass der von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 am 30. Januar 2003 zum Tagesordnungspunkt 2. "Verkauf Clubhaus" mit 247 Ja-Stimmen gegen 163 NeinStimmen bei 10 Enthaltungen gefasste Beschluss nichtig ist. Dieser Antrag hat sich gegenüber den Klägern zu 4-8, 16, 20, 28, 31, 39, 40, 46, 55, 61, 68, 72-74, 79, 81, 82, 86, 91, 95, 100, 102, 106, 107, 109, 124, 127, 128 erledigt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1 wird gegenüber den Klägern zu 1-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 festgestellt, dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem im Grundbuch von G. Blatt unter den laufenden Nummern 1 und 2 eingetragenen Grundstücken Flur , Flurstücke (W.
mit einer Größe von 1.472 m²), und (Am H. mit einer Größe von 32 m² bzw. 252 m²) nicht treuhänderisch für seine Ruderabteilung, den Kläger zu 1, hält und den Klägern zu 1-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 nicht zur treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Beklagte zu 1 27,6 % und die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch 72,4 % wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: Die Kläger zu 2-4, 6- 57 höchstens 72,2 %, die Kläger zu 58-133 höchstens 27,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2-4 und 6133 im ersten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 27,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im ersten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch , wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: Die Kläger zu 2-4, 6-57 höchstens 72,2 %, die Kläger zu 58-133 höchstens 27,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im ersten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch. Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges tragen der Beklagte zu 1 36,3 % und die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch 63,7 %, wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: Die Kläger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127, 128 höchstens 27,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2-4, 6-59, 6267 , 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126, 129-133 im zweiten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 27,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127, 128 im zweiten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 72,2 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im zweiten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch , wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: Die Kläger zu 2-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126, 129-133 höchstens 72,2 %, und die Kläger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127, 128 höchstens 27,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im zweiten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch. Von den Gerichtskosten des dritten Rechtszuges tragen der Beklagte zu 1 27,6 % und die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch 72,4 % wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: Der Kläger zu 53 höchstens 72,2 %, die Kläger zu 2-4, 6-52, 54-133 höchstens 27,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2-4, 6-52, 54133 im dritten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 50 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 53 im dritten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 27,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im dritten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch , wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: Der Kläger zu 53 höchstens 72,2 % und die Kläger zu 2-4, 6-52, 54-133 höchstens 27,8 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte zu 1, ein eingetragener Sportverein mit mehr als 1.000 Mitgliedern, ist entsprechend den unter seinem Dach ausgeübten Sportarten in 18 Abteilungen gegliedert. Der Kläger zu 1 bildet die Ruderabteilung, die weiteren Kläger sind Mitglieder sowohl des Klägers zu 1 als auch des Beklagten zu 1. Nach dem Grundbuch ist der Beklagte zu 1 Eigentümer eines mit einem Clubhaus bebauten Grundstücks. Die Parteien streiten u.a. darum, ob der Beklagte zu 1 diese Liegenschaft an den Beklagten zu 2, einen eingetragenen Rudersportverein, wirksam veräußert hat.
2
Die Vereinssatzung des Beklagten zu 1 enthält u.a. folgende Bestimmungen : "§ 3 Gliederung 1. Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet. Zur Zeit bestehen folgende Abteilungen: … Rudern … . 2. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. … § 5 3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. 2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der jeweilige Abteilungsvorstand. … … 4. Der Austritt muss dem jeweiligen Abteilungsvorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. … 5. Ein Mitglied kann vom jeweiligen Abteilungsvorstand ausgeschlossen werden,
a) wegen … … § 8 Mitgliederversammlung … 4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. … Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 5. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. … 7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. 8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. … § 10 Vorstand … 2. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB berechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines entweder der Vereinsvorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender sein muss. … 6. Die Abteilungsvorsitzenden sind im Innenverhältnis berechtigt , Verpflichtungen einzugehen, die die jeweilige Abteilung betreffen und sich im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel halten. …“
3
Durch Schreiben vom 27. Dezember 2002 berief der Beklagte zu 1 die Mitglieder für den 30. Januar 2003 zu einer außerordentlichen Versammlung ein. Als Punkt 2 der Tagesordnung war ohne weitere Erläuterung "Verkauf Clubhaus" angegeben. Das Clubhaus einschließlich der zugehörigen, mit einem Bootssteg ausgestatteten Grundstücksparzellen wird wegen des unmittelbaren Havelzugangs überwiegend von den Mitgliedern der Ruderabteilung, aber auch von den übrigen Vereinsmitgliedern genutzt. Nachdem zwischenzeitlich die Absicht des Beklagten zu 1, das Grundstück an den unmittelbar benachbarten Beklagten zu 2 zu veräußern, bekannt geworden war, unterrichtete der Beklagte zu 1 durch ein Rundschreiben vom 23. Januar 2003 die Mitglieder nunmehr "in zutreffender Weise" über Punkt 2 der Tagesordnung dahin, dass Gegenstand der Beschlussfassung ein Verkauf des Grundstücks zum Preis von 720.000,00 € an den Beklagten zu 2 bilde. Am 30. Januar 2003 ergab die Abstimmung über den Tagesordnungspunkt "Verkauf Clubhaus" 247 Ja-Stimmen, 163 Nein-Stimmen und 10 Enthaltungen.
4
Der Kläger zu 1 teilte durch Schreiben vom 3. Februar 2003 dem Beklagten zu 2 unter Hinweis auf ein beigefügtes anwaltliches Kurzgutachten seine Absicht mit, gegen den Beschluss vom 30. Januar 2003 gerichtlich vorzugehen. Am 13. Februar 2003 verkaufte der Beklagte zu 1 unter gleichzeitiger Auflassung durch notariell beurkundeten Vertrag die mit dem Clubhaus und dem Bootssteg bebauten Grundstücke zum Preis von 720.000,00 € an den Beklagten zu 2. Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 vom 30. Juni 2003 wurde der Tagesordnungspunkt "Beschluss über Verhand- lungen zur Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages" bei 116 JaStimmen und 14 Enthaltungen mit 263 Nein-Stimmen abgelehnt.
5
Der Kläger zu 1 sowie - nach Ausscheiden des "Klägers zu 5" noch vor Zustellung der Klage - 131 in seiner Abteilung organisierte Mitglieder haben die Feststellung begehrt, dass der auf der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 gefasste Beschluss vom 30. Januar 2003 und der zwischen den Beklagten zu 1 und 2 am 13. Februar 2003 geschlossene notarielle Kaufvertrag nebst Auflassungsvereinbarung nichtig sind. Für den Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Vertrages abgewiesen wird, haben die Kläger die Feststellung beantragt, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude (Clubhaus) nebst Bootssteg nicht Gegenstand des notariellen Kaufvertrages und der Auflassungsvereinbarung sind und der Kläger zu 1 Eigentümer des Gebäudes sowie des Bootsstegs ist. Ferner haben sie beantragt, den Beklagten zu 2 unter gleichzeitiger Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Rechte zur Rückauflassung an den Beklagten zu 1 zu verurteilen. Der Beklagte zu 1 hat gegenüber den Klägern zu 1 bis 4 sowie zu 6 bis 56 "Zwischenfeststellungswiderklage" mit dem Antrag erhoben, dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an den von dem notariellen Vertrag betroffenen Grundstücken nicht treuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und den Klägern zu 1 bis 4 und 6 bis 56 nicht zur treuhänderischen Verwaltung dieses Grundstücks verpflichtet ist. Für den Fall, dass dem Antrag der Kläger auf Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Kaufvertrages stattgegeben wird, hat er die weitere Feststellung beantragt , dass der Beklagte zu 1 Eigentümer des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes nebst Bootssteg ist. Das Landgericht hat - unter Abweisung des von den Klägern in den Rechtsmittelinstanzen nicht weiter verfolgten Rückauflassungsanspruchs - den Klage- und Widerklageanträgen stattgegeben.
6
Gegen dieses Urteil haben auf Klägerseite die namentlich benannten Kläger zu 1-3, 9-15, 17-19, 21-27, 29, 30, 32-38, 41-45, 47-54, 56-59, 62-67, 69, 70, 75-78, 83-85, 87-90, 92-94, 96-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126, 129-133 mit dem Ziel der Abweisung der Widerklage Berufung eingelegt. Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage beantragt. Der Beklagte zu 1 hat außerdem seine Widerklageanträge über die Kläger zu 1-4 und 6-56 hinaus auf die Kläger zu 57-59, 62-72, 75-78, 81, 83-85, 87-90 sowie 92-133 erweitert. Die in der Berufungsschrift nicht genannten - zwischenzeitlich aus dem Kläger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 ausgetretenen - Kläger haben auf Anregung des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit im Blick auf das Klagebegehren für erledigt erklärt. Dem Erledigungsantrag ist der Beklagte zu 1 entgegengetreten, während sich der Beklagte zu 2 dem Antrag angeschlossen hat.
7
Das Kammergericht hat den auf der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 vom 30. Januar 2003 gefassten Beschluss sowie den zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 geschlossenen notariellen Kaufvertrag nebst Auflassungsvereinbarung vom 13. Februar 2003 für nichtig und den Rechtsstreit entsprechend dem klägerischen Antrag teilweise für erledigt erklärt. Auf die "Zwischenfeststellungswiderklage" und die Hilfswiderklage des Beklagten zu 1 hat das Kammergericht gegenüber den Klägern zu 1-3, 9-19, 21-27, 29-39, 41-45, 47-54, 56-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 festgestellt, dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem Grundstück nicht treuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und den Klägern nicht zur treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist sowie dass der Beklagte zu 1 Eigentümer des auf diesen Grundstücken errichteten Gebäudes einschließlich des Bootssteges ist. Die Kläger zu 1 und 53 sowie der Beklagte zu 1 verfolgen mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision ihre abgewiesenen Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revisionen der Kläger zu 1 und 53 und des Beklagten zu 1 sind teilweise begründet und führen unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu der im einzelnen aus dem Urteilstenor ersichtlichen Abänderung der vordergerichtlichen Entscheidungen.

A.


9
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
10
Der Kläger zu 1, der innerhalb des Beklagten zu 1 einen nicht rechtsfähigen Verein bilde, sei über den Wortlaut des § 50 ZPO hinaus berechtigt, auch Aktivprozesse zu führen. Ferner könne er, soweit sein Wirkungsbereich betroffen sei, Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 selbständig anfechten. Der von der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 am 30. Januar 2003 unter dem Tagesordnungspunkt "Verkauf Clubhaus" gefasste Beschluss, der zudem der für eine Satzungsänderung notwendigen qualifizierten Mehrheit von drei Viertel entbehre, sei jedenfalls wegen eines in der unzureichenden Konkretisierung des Beschlussgegenstandes liegenden Einberufungsmangels nichtig.
11
Der am 13. Februar 2003 zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 vereinbarte Grundstückskaufvertrag sei ebenfalls nichtig. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagten bewusst zum Nachteil der Kläger gehandelt hätten. Der Beklagte zu 2 sei als Vertragspartner des Vertretenen nicht schutzwürdig, weil er den Grundstückskaufvertrag in Kenntnis des Umstandes geschlossen habe, dass Mitglieder des Beklagten zu 1 beabsichtigten, den Be- schluss über die Ermächtigung des Vereinsvorstands zur Veräußerung des Grundstücks anzufechten.
12
Die aus dem Beklagten zu 1 bzw. dem Kläger zu 1 ausgeschiedenen Kläger zu 4, 6-8, 20, 28, 39, 40, 46, 55, 60, 61, 68, 71-74, 79-82, 86, 91, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127 und 128 hätten den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz wirksam in der Hauptsache für erledigt erklärt.
13
Die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten zu 1 sei zulässig (§ 256 Abs. 2 ZPO), weil die Entscheidung über die Gültigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2003 von den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück abhänge. Die subjektive Erweiterung der Widerklage durch den Beklagten zu 1 auf weitere Kläger sei, soweit sie sich nicht gegen zwischenzeitlich ausgetretene Mitglieder richte, zulässig, weil sie sachdienlich sei. Das Begehren sei auch in der Sache begründet, weil der Beklagte mangels eines Treuhandverhältnisses das Eigentum nicht treuhänderisch für die Kläger halte. Die hilfsweise erhobene Widerklage des Beklagten zu 1 habe ebenfalls Erfolg, da es sich bei Clubhaus und Bootssteg nicht um im Eigentum des Klägers zu 1 stehende bloße Scheinbestandteile des Grundstücks handele.
14
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand.
B. (Revision der Kläger zu 1 und 53)
15
Die Kläger zu 1 und 53 bekämpfen mit ihrer Revision vergeblich die - auf die Widerklage des Beklagten zu 1 - getroffene (negative) Feststellung des Berufungsgerichts , dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem Grundstück nicht treuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und insbesondere den Klägern zu 1 und 53 nicht zur treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist.
16
I. Die Kläger zu 1 und 53 rügen allerdings zu Recht, dass es sich bei dem Begehren des Beklagten zu 1 nicht um einen - kein besonderes Feststellungsinteresse erfordernden - Antrag auf Zwischenfeststellung eines Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 2 ZPO) handelt.
17
1. Ein Antrag auf Zwischenfeststellung hat zur Voraussetzung, dass die Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht. Wird dagegen über die Hauptsache unabhängig von dem Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses entschieden, ist mangels Vorgreiflichkeit für eine Zwischenfeststellung kein Raum (BGH, Urt. v. 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272 f.). So verhält es sich hier.
18
2. Für die rechtliche Beurteilung der von den Klägern gestellten Hauptanträge , die Feststellung zu treffen, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2003 und der notarielle Vertrag vom 13. Februar 2003 nichtig sind, wie auch des Hilfsbegehrens ist es ohne Bedeutung, ob der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem Grundstück treuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und den Klägern zu einer treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist. Denn das Bestehen eines Treuhandverhältnisses oder des Eigentums des Klägers zu 1 ist nicht Voraussetzung für die begehrte Feststellung.
19
a) Selbst wenn man eine Treuhänderstellung der Beklagten zu 1 an dem Grundstück unterstellt, würde dadurch die Gültigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung über den Verkauf des Grundstücks nicht berührt, weil aufgrund der Vertragsfreiheit und der nie ausschließbaren Möglichkeit eines Erwerbs ein Kaufvertrag selbst über eine in fremdem Eigentum stehende Sache geschlossen werden kann (BGHZ 141, 179, 181 f.). Ebenso würde die dingliche Verfügungsbefugnis des Beklagten zu 1, als Eigentümer die mit Clubhaus und Bootssteg bebauten Grundstücke wirksam auf den Beklagten zu 2 zu übertra- gen, durch eine Treuhand nicht beschränkt (BGHZ 11, 37, 43; Sen.Urt. v. 4. April 1968 - II ZR 26/67, NJW 1968, 1471). Die in dem Verstoß gegen das schuldrechtliche Veräußerungsverbot liegende, Schadensersatzansprüche begründende (Sen.Urt. v. 4. April 1968 - II ZR 26/67 aaO) Vertragsverletzung wäre mangels Gesetzesgleichheit nicht geeignet, einen Beschlussmangel zu rechtfertigen (vgl. RGZ 83, 377, 380 f.; MünchKommAktG/Hüffer aaO § 243 Rdn. 16). Aus diesen Erwägungen würde auch die Wirksamkeit des notariellen Vertrages durch eine Treuhänderstellung des Beklagten zu 1 nicht berührt. Deshalb bilden etwaige Treuhandverhältnisse an dem Grundstück kein notwendiges Zwischenglied für die über die Hauptanträge zu treffende Entscheidung.
20
b) Schließlich fehlt es auch für den hilfsweise erhobenen Antrag der Kläger auf Feststellung, dass dem Kläger zu 1 das Eigentum an dem Clubhaus und dem Bootssteg zusteht, an der erforderlichen Präjudizialität, weil die Eigentümerstellung des Klägers zu 1 an den Gebäuden gerade unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück geltend gemacht wird.
21
II. Das Begehren des Beklagten zu 1 ist jedoch als allgemeine negative Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) zulässig.
22
Das notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben, weil sich die Kläger Eigentumsrechten (BGHZ 27, 190 ff.) am Vermögen des Beklagten zu 1 berühmen , die einer entsprechenden Feststellung zugänglich sind. Die Kläger haben dem Beklagten zu 1 in diesem Rechtsstreit wiederholt im Blick auf das streitige Grundstück einschließlich seiner Bebauung die Befugnisse eines bloßen Grundstückstreuhänders zugesprochen, für sich selbst aber die Treugeberstellung als Eigentümer in Anspruch genommen. Obwohl die Kläger zu 2 ff. nur für den Kläger zu 1 und nicht auch für sich selbst ein Treuhandverhältnis behaupten und es darum ihnen gegenüber um die Feststellung eines Drittrechtsverhältnisses geht, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor, weil die begehrte Feststellung für die Rechtsbeziehungen des Beklagten zu 1 zu den Klägern zu 2 ff. als seinen Mitgliedern von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 83, 122, 125 f.; BGH Urt. v. 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539 f.).
23
III. Das Feststellungsbegehren ist - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - begründet.
24
1. Greifbare Anhaltspunkte für ein zwischen dem Kläger zu 1 und dem Beklagten zu 1 vereinbartes Treuhandverhältnis sind, wie das Kammergericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich und werden auch von der Revision der Kläger zu 1 und 53 nicht aufgezeigt. Da die Annahme eines Erwerbs des Grundstücks aus Mitteln des Klägers zu 1 einer hinreichenden Tatsachengrundlage entbehrt, kann daraus nicht der konkludente Abschluss eines Treuhandverhältnisses hergeleitet werden. Wie das Landgericht im unstreitigen Tatbestand festgestellt hat, wurde im Gegenteil der Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von insgesamt 50.000,00 DM durch Zuwendungen der Bank für 17.000,00 DM von und der D. Bank AG von 40.000,00 DM an den Beklagten zu 1 finanziert. Diese Feststellungen, auf die das Kammergericht Bezug genommen hat, sind auch dem Revisionsverfahren zugrunde zu legen, weil ein dagegen erhobener Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) der Kläger zurückgewiesen wurde und eine Richtigstellung des Tatbestandes nicht mit Hilfe einer Verfahrensrüge durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 215/92, NJW 1993, 1851 f.).
25
2. Ferner war das Kammergericht entgegen der Auffassung der Revision der Kläger nicht gehalten, von sich aus die vorgelegten umfangreichen Ordner auf für die Frage eines Treuhandverhältnisses möglicherweise erhebliche Tatsachen durchzusehen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nie ersetzen (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - V ZB 29/01, BGH-Report 2002, 257; vgl. Sen.Urt. v.
23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 564). Im Übrigen ist der von den Klägern in der mündlichen Revisionsverhandlung zum Inhalt der Anlagen gehaltene Sachvortrag unzutreffend. Tatsächlich wurde der Schriftverkehr, aus dem die Kläger eine Treuhänderstellung herleiten, nicht allein namens des Klägers zu 1, sondern stets zugleich auch namens des Beklagten zu 1 geführt.
26
3. Schließlich kann eine treuhänderische Bindung des Beklagten zu 1 nicht allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen entnommen werden.
27
Handelt es sich - wie im Streitfall - um einen eingetragenen Verein und seine teilweise verselbständigte Untergliederung, so sind beide Vermögenssphären zu unterscheiden und der jeweiligen Organisation die von ihr erworbenen Vermögensgegenstände rechtlich zugeordnet (Schaible, Der Gesamtverein und seine vereinsmäßig organisierte Untergliederung 1992 S. 89). Befinden sich Einrichtungen im Eigentum des Gesamtvereins, begründet deren Nutzung durch eine Abteilung nicht bereits ein zu ihren Gunsten wirkendes Treuhandverhältnis. Andernfalls würde der eingetragene Verein entgegen der sachenrechtlichen Zuordnung für sämtliche von ihm selbst erworbene Vermögensgegenstände allgemein zum bloßen Treuhänder seiner Abteilungen herabgestuft. Eine derart einschneidende Rechtsfolge, die den Gesamtverein faktisch jeglicher Handlungsmöglichkeiten beraubt, würde das Überordnungsverhältnis zwischen Gesamtverein und Untergliederung in das Gegenteil verkehren und kann darum nicht Ausdruck allgemeiner vereinsrechtlicher Grundsätze sein.

C. (Revision des Beklagten zu 1)
28
I. Soweit sich der Beklagte zu 1 dagegen wendet, dass seiner Feststellungswiderklage nur hinsichtlich der Kläger zu 1-3, 9-19, 21-27, 29-39, 41-45, 47-54, 56-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 und nicht auch bezüglich der übrigen Kläger (mit Ausnahme der von ihm insoweit ausdrücklich nicht mit-widerverklagten Kläger zu 5, 60, 61, 73, 74, 79, 80, 82, 86 und 91) stattgegeben wurde, erweist sich seine Revision teilweise als begründet. Das Begehren hat hinsichtlich der im Tenor unter 2 zusätzlich bezeichneten einzelnen Kläger Erfolg.
29
1. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist es für die Begründetheit der erstinstanzlich gegen die Kläger zu 1-4, 6-56 erhobenen Widerklage ohne Bedeutung, dass die in der Berufungsschrift nicht namentlich genannten Kläger zwischenzeitlich aus dem Kläger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 ausgetreten sind. Zwar mag dieser Umstand ihnen gegenüber das Feststellungsinteresse entfallen lassen. Diese Kläger haben aber nach dem eindeutigen Inhalt der Berufungsschrift, wonach nur die "namentlich aufgeführten" Kläger als Rechtsmittelführer gemeint sind, gegen das der Widerklage stattgebende Urteil nicht Berufung eingelegt (BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 223/01, NJW 2003, 3203 f.; Urt. v. 10. Juli 1985 - IVa ZB 8/85, VersR 1985, 970 f.), so dass das Ersturteil im Verhältnis zu ihnen in Rechtskraft erwachsen ist. Folglich ist der - wie unter B. im einzelnen dargelegt - in der Sache begründete Feststellungswiderklageantrag gegenüber den bereits erstinstanzlich widerbeklagten Klägern zu 1-4, 6-56 jedenfalls gerechtfertigt, und zwar teils wegen Unbegründetheit des Rechtsmittels, teils wegen eingetretener Rechtskraft. Darum ist das Urteil des Landgerichts auf die Revision des Beklagten zu 1 insoweit wiederherzustellen.
30
2. Eine Erstreckung des Feststellungswiderklageantrags über die von dem Kammergericht bezeichneten Kläger zu 57-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 8799 , 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 hinaus auf weitere Kläger scheitert an der fehlenden Beschwer des Beklagten zu 1. Soweit das Kammergericht die Klageerweiterung in dem vorbezeichneten Umfang zugelassen hat, ist dies jedoch mangels Einlegung einer Revision durch die betroffenen Kläger aus Gründen der Rechtskraft hinzunehmen.
31
a) Der Beklagte zu 1 hat die Widerklage erstmals im Berufungsrechtszug auf die im Einzelnen bezeichneten Kläger 57 ff. erweitert. Da der Widerklage erstinstanzlich uneingeschränkt stattgegeben worden war, ist eine Beschwer des Beklagten zu 1 nicht gegeben. Eine Berufung darf aber nicht lediglich zum Zwecke der Klageerweiterung eingelegt werden (vgl. BGHZ 155, 21, 26; 85, 140, 142 f.; Sen.Urt. v. 20. März 2000 - II ZR 250/99, NJW 2000, 1958; BGH, Beschl. v. 21. September 1994 - VIII ZB 22/94, NJW 1994, 3358). Wegen dieses der Zulässigkeit der Berufung entgegenstehenden, von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsfehlers (BGHZ 102, 37 f.) ist der Beklagte zu 1 daran gehindert, nunmehr im Revisionsrechtszug zu rügen, das Berufungsgericht habe teilweise seine Klageerweiterung in zweiter Instanz nicht beachtet.
32
b) Soweit das Kammergericht rechtsfehlerhaft die Klageerweiterung gebilligt hat, ist dies revisionsrechtlich hinzunehmen, weil die angefochtene Entscheidung gegenüber den betroffenen Klägern, die sich nicht an der Revision beteiligt haben, in Rechtskraft erwachsen ist. Die allein von den Klägern zu 1 und 53 erhobene Revision wirkt mangels einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 ZPO) nicht zugunsten der andern Kläger. Sowohl eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO), die eine Rechtskrafterstreckung auf die Streitgenossen voraussetzt, als auch eine materiellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO), die bei einer Feststellungsklage in Betracht kommt, wenn das Recht nur gemeinschaftlich besteht (Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. § 62 Rdn. 10), ist ersichtlich nicht gegeben.
33
II. Zu Recht haben die Vordergerichte auf Antrag der Klägerseite den auf der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 vom 30. Januar 2003 unter dem Tagungsordnungspunkt 2 "Verkauf Clubhaus" gefassten Beschluss für nichtig erklärt. Die Revision des Beklagten zu 1 hat nur in geringem, aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinsichtlich des Klägers zu 1 und einzelner dem Kläger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 erst nach der Beschlussfassung beigetretener Mitglieder Erfolg.
34
1. Das Begehren der im Tenor näher bezeichneten Kläger auf Nichtigerklärung des Beschlusses ist begründet.
35
a) Die Kläger haben die behaupteten Beschlussmängel zutreffend im Wege der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geltend gemacht.
36
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGHZ 59, 369, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. März 1971 - KZR 5/70, NJW 1971, 879 f., insoweit bei BGHZ 55, 381 ff. nicht abgedruckt ). An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum geäußerter Kritik (vgl. etwa MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 56 m.w.Nachw.) insbesondere mit Rücksicht auf die geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade nicht zwischen rechtsgestaltender Beschlussanfechtung und deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit unterscheidet, festzuhalten. Mängel von Vereinsbeschlüssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen.
37
b) Der Beschluss der Versammlung vom 30. Januar 2003 ist mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der Tagesordnung nichtig.
38
aa) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlich, dass der Gegenstand bei der Ein- berufung bezeichnet wird. In Anlehnung an diese Bestimmung sieht § 8 Nr. 4 der Satzung des Beklagten zu 1 vor, die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Ist der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig (Sen.Urt. v. 17. November 1986 - II ZR 304/85, NJW 1987, 1811 f.; Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rdn. 213; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 32 Rdn. 15).
39
bb) Da in der Einladung des Beklagten zu 1 nur der Tagungsordnungspunkt "Verkauf Clubhaus" angegeben worden war, obwohl tatsächlich über einen konkreten Vertrag, der mit dem Erwerber bereits im Einzelnen bis hin zum Kaufpreis ausgehandelt worden war, abgestimmt werden sollte, fehlt es an der korrekten Mitteilung des Beschlussgegenstandes. Die Mitglieder sollten nämlich nicht nur einen "Grundsatzbeschluss" über einen künftigen Verkauf treffen, sondern einer konkreten Veräußerung zustimmen. Falls Gegenstand der Beschlussfassung die Durchführung eines Vertrages bildet, so ist sowohl der Vertragspartner als auch der Inhalt des Vertrages in der Tagesordnung schlagwortartig anzugeben, weil nur so dem Zweck der vorherigen Mitteilung entsprochen werden kann, die Mitglieder in die Lage zu versetzen zu entscheiden, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen (MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 18). Diesen Anforderungen ist ersichtlich nicht genügt.
40
c) Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten zu 1, es sei in der Mitgliederversammlung "nicht einengend" über den Verkauf der Grundstücke an den Beklagten zu 2, sondern vielmehr in allgemeiner Weise über eine Veräußerung verhandelt und beschlossen worden. Mit dieser Darstellung stellt der Beklagte zu 1 nicht in Abrede, dass - entsprechend der durch das Schreiben vom 23. Januar 2003 nachträglich konkretisierten Tagesordnung - jedenfalls auch über den wenige Tage später am 13. Februar 2003 mit dem Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrag abgestimmt worden ist. Hat ein Beschluss den Abschluss eines bestimmten Veräußerungsvertrages zum Gegenstand, so versteht es sich von selbst, dass dabei zugleich die vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine Verkaufsbereitschaft besteht, zu erörtern ist.
41
d) Die erforderliche Information über den tatsächlich vorgesehenen Tagesordnungspunkt wurde den Mitgliedern entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1 durch das Schreiben vom 23. Januar 2003 nicht fristgerecht erteilt.
42
Da die Mitgliederversammlung am 30. Januar 2003 stattfand, konnte angesichts des vorstehend unter b) bb) erörterten Zwecks der Mitteilungspflicht mit diesem Schreiben die Vierwochenfrist des § 8 Nr. 4 der Satzung nicht gewahrt werden. Zwar kann über "andere Anträge" nach § 8 Nr. 8 der Satzung abgestimmt werden, wenn sie eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Wegen der Notwendigkeit einer Bekanntgabe an den Vorstand betrifft die Wochenfrist nach dem eindeutigen Sinnzusammenhang der Regelungen nur Anträge der Mitglieder und nicht solche des Vorstandes selbst, der keinen Anlass zu einer Eigenunterrichtung hat. Die Fristvorschriften unterscheiden damit zwischen den von dem Vorstand initiierten, binnen vier Wochen den Mitgliedern bekannt zu gebenden und umgekehrt den von den Mitgliedern initiierten, binnen einer Woche dem Vorstand bekannt zu gebenden Anträgen. Wollte man dies anders sehen, könnte der Vorstand die Vierwochenfrist durch eine nicht einmal an die Mitglieder zu richtende bloße Eigenunterrichtung unterlaufen, was eindeutig dem Zweck der Fristbestimmungen zuwiderliefe. Für dieses Verständnis spricht auch die in § 124 Abs. 1 Satz 2 AktG zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen der Bekanntgabe der von dem Vorstand und der von einer Minderheit zur Abstimmung gestellten Tagesordnungspunkte.
43
e) Eine Heilung des Beschlusses ist nicht eingetreten.
44
aa) Nach früherer Auffassung des Senats führt ein Verfahrensfehler nur dann zur Ungültigkeit eines Beschlusses, wenn das Abstimmungsergebnis darauf beruht (BGHZ 59, 369, 374). Anstelle von Kausalitätserwägungen ist nach neuerer Senatsrechtsprechung bei der Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied abzustellen. Infolge des Ladungsmangels ist ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht gegeben , weil die Entschließung eines Mitglieds, an einer Versammlung teilzunehmen oder nicht, maßgeblich vom Inhalt der Tagesordnung abhängt (BGHZ 160, 385, 391 f.; 153, 32, 37).
45
bb) Der Mangel wurde nicht durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2003 geheilt, nach dessen Inhalt der Antrag, zur Beendigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beklagten zu 2 in Verhandlungen über die Rückabwicklung des notariellen Vertrages einzutreten, abgelehnt wurde. Eine Heilung setzt voraus, dass der Beschlussgegenstand in satzungsmäßig einwandfreier Form erneut zur Abstimmung gestellt wird (BGHZ 49, 209, 211). Dies ist nicht geschehen, weil der zur Abstimmung gestellte Beschluss im Ergebnis die Rückabwicklung des Erstbeschlusses und nicht dessen Heilung zum Ziel hat.
46
f) Angesichts des durchgreifenden Einladungsmangels kann letztlich dahinstehen , ob der Beschluss vom 30. Januar 2003 auch deswegen als unwirksam zu erachten ist, weil die für eine Satzungsänderung erforderliche Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder (§ 8 Nr. 5 der Satzung) nicht er- reicht ist. Allerdings dürfte entgegen der Auffassung des Kammergerichts eine Satzungsänderung ausscheiden, weil der Verkauf des Grundstücks nicht zwingend einen Fortfall der Ruderabteilung (§ 3 Nr. 1 der Satzung) herbeiführt. Grundsätzlich kann Rudersport auch nach dem Verkauf des Grundstücks betrieben werden, indem der Beklagte zu 1 den Mitgliedern des Klägers zu 1 auf andere Weise Zugang zu einem Gewässer bietet. Da das gegen den Willen der Klägerseite veräußerte Grundstück den Ersatz für ein anderes, im früher nicht zugänglichen Ostteil B. gelegenes Grundstück bildet, kann schon der gemeinsamen Vereinsgeschichte der Parteien entnommen werden, dass mit dem Verlust eines über einen Wasseranschluss verfügenden Grundstücks nicht notwendig die Einstellung des Rudersports verbunden ist. Anders könnte es zu beurteilen sein, wenn mit dem Verkauf des Grundstücks der Hintergedanke verfolgt würde, die Ruderabteilung sozusagen "auf kaltem Wege zu liquidieren".
47
2. Erfolg hat die Revision des Beklagten zu 1 dagegen, soweit das Kammergericht den Beschluss vom 30. Januar 2003 auch auf Antrag des Klägers zu 1 für nichtig erklärt hat. Dem Kläger zu 1 kann als Nichtmitglied des Beklagten zu 1 ein Feststellungsinteresse für eine Beschlussmängelklage nicht zugebilligt werden, so dass seine Klage unzulässig ist.
48
a) Zu Unrecht beanstandet die Revision des Beklagten zu 1 freilich die Würdigung des Kammergerichts, dass dem Kläger zu 1 die Eigenschaft eines nicht rechtsfähigen Vereins und die aktive Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 2 ZPO) zukommt.
49
aa) Der Kläger zu 1 ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
50
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Untergliederung eines eingetragenen Vereins als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen, wenn er auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, handlungs- fähige Organisation wahrnimmt (BGHZ 90, 331, 333). Die Untergliederung muss eine körperschaftliche Verfassung besitzen, einen Gesamtnamen führen, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig sein und neben ihrer unselbständigen Tätigkeit für den Hauptverein Aufgaben auch eigenständig wahrnehmen (Senat aaO 332; BGHZ 73, 275, 278; BGH, Urt. v. 21. März 1972 - VI ZR 157/70, LM ZPO § 50 Nr. 25).
51
(2) Diesen Anforderungen ist für den Kläger zu 1 genügt.
52
§ 3 Nr. 1 der Satzung des Beklagten zu 1 ordnet ausdrücklich an, für jede innerhalb des Vereins betriebene Sportart eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung einzurichten. Nach § 3 Nr. 2 der Satzung regeln die Abteilungen ihre sportlichen und finanziellen Aktivitäten selbst; diese Bestimmung sieht weiter vor, dass für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände die Bestimmungen der Satzung entsprechend gelten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach § 5 der Satzung der Abteilungsvorstand, dem gegenüber auch der Austritt zu erklären ist. Der Abteilungsvorstand entscheidet mit der Möglichkeit der Anrufung des Vereinsvorstandes ferner über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 5 Nr. 5 der Satzung).
53
Damit verfügt der Kläger zu 1 - was die Revision des Beklagten zu 1 zu Unrecht in Abrede stellt - aufgrund der satzungsgemäßen Übernahme der Bestimmungen für den Gesamtverein (BGHZ 90, 331, 334; vgl. Schaible aaO S. 38; König, Der Verein im Verein 1992 S. 147) über eine eigene körperschaftliche Verfassung. Durch den Verweis auf die Satzung des Beklagten zu 1 wird dem Abteilungsvorstand zur Wahrnehmung der Belange des Klägers zu 1 organschaftliche Vertretungsmacht eingeräumt. Aus der Gliederung des Beklagten zu 1 nach einzelnen Sportarten folgt, dass der Kläger zu 1 - ebenso wie die weiteren Abteilungen - den Gesamtvereinsnamen mit einem auf die Sportart verweisenden Zusatz führt (Schaible aaO S. 28; vgl. BGHZ 90, 331, 333: "Ortsgruppe" ). Der vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängige Kläger zu 1 nimmt eigenständig Aufgaben wahr, weil er nach § 3 Nr. 2 der Satzung seine sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst regelt. Zudem entscheidet der Kläger zu 1 - auch mit Wirkung für den Gesamtverein - über Eintritt und Ausschluss der Mitglieder, die in "gestufter Mehrfachmitgliedschaft" sowohl dem Kläger zu 1 als auch dem Beklagten zu 1 angehören (BGHZ 73, 275, 278).
54
bb) Der Kläger zu 1 ist über den Wortlaut des § 50 Abs. 2 ZPO hinaus aktiv parteifähig.
55
Zwar hat der Senat in der Vergangenheit entsprechend dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 ZPO nicht rechtsfähigen Vereinen die aktive Parteifähigkeit versagt (BGHZ 109, 15 ff.). Als Ausnahme von diesem Grundsatz wird den in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins geführten Gewerkschaften seit langem die aktive Parteifähigkeit zugebilligt (BGHZ 50, 325 ff.; 42, 210, 215 ff.). Zwischenzeitlich hat der Senat der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts die aktive und passive Parteifähigkeit zuerkannt (BGHZ 146, 341 ff.). Da § 54 Satz 1 BGB für den nicht rechtsfähigen Verein ergänzend auf die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts verweist, kann ihm in Abkehr vom früheren Verständnis die aktive Parteifähigkeit nicht weiter vorenthalten werden (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 50 Rdn. 37 m.w.Nachw.; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 10. Aufl. Rdn. 2455a; Hadding, ZGR 2006, 137, 146; Jauernig, NJW 2001, 2231 f.; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1003; diese dem gegenwärtigen Rechtszustand entsprechende Schlussfolgerung teilt - trotz der von ihm vorgeschlagenen Klarstellung des § 50 Abs. 2 ZPO - auch der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vereinsrechts vom 25. August 2004, S. 33).
56
b) Ohne Erfolg rügt der Beklagte zu 1, das Verfahren zwischen ihm und dem Kläger zu 1 stelle einen unzulässigen Insichprozess dar.
57
aa) Im Zivilprozess stehen sich zwei Parteien mit gegensätzlichen - nämlich auf Angriff und Verteidigung bedachten - Positionen gegenüber (Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 1 vor § 50). Aus dem Parteiengegensatz folgt die zwingende Notwendigkeit einer Personenverschiedenheit von Kläger und Beklagtem (Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. § 50 Rdn. 4; MünchKommZPO/Lindacher 2. Aufl. Rdn. 4 vor § 50), so dass Organstreitverfahren innerhalb eines Rechtsträgers nur ausnahmsweise aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung zulässig sind (MünchKommZPO/Lindacher aaO Rdn. 8 vor § 50; vgl. BGHZ 106, 54 ff.).
58
bb) Der Kläger zu 1 gehört nicht dem Beklagten zu 1 als Mitglied an, weil er ein eigenständiger Verband ist und nach § 5 Nr. 1 der Satzung nur natürliche Personen Mitglieder des Beklagten zu 1 sein können (BGHZ 89, 153, 156; Schaible aaO S. 77 f.; zu Unrecht beruft sich Reichert aaO Rdn. 1770 für die von ihm vertretene Gegenauffassung auf BSGE 71, 175, 179, wo die Untergliederung nach dem einschlägigen Kassenarztrecht Mitglied des übergeordneten Verbands war). Ferner ist der Kläger zu 1 nicht - wie der Beklagte zu 1 meint - Organ des Beklagten zu 1, da diese Stellung durch § 10 der Satzung ausschließlich dessen Vorstandsmitgliedern zugewiesen ist. Vielmehr stellt der Kläger zu 1 als nicht rechtsfähiger Verein ein eigenständiges, von dem Beklagten zu 1 zu unterscheidendes Rechtsgebilde dar. Damit ist das dem Zivilprozess wesenseigene Merkmal der Personenverschiedenheit von Kläger und Beklagtem erfüllt.
59
c) Dem Kläger zu 1 fehlt jedoch das erforderliche Feststellungsinteresse für sein Begehren.
60
aa) Die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann von jedem Vereinsmitglied durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden (Waldner aaO Rdn. 215 a), wobei der Beschluss einer Untergliederung von deren Mitgliedern angegriffen werden kann (KG NJW 1988, 3159 f.). Über die Mitglieder hinaus sind auch die Organe eines Vereins berechtigt , die Nichtigkeit von Mitgliederbeschlüssen geltend zu machen, während außerhalb des Vereins stehenden Dritten diese Befugnis mangels eines anerkennenswerten Feststellungsinteresses nicht zukommt (Sen.Urt. v. 26. Mai 1975 - II ZR 34/74, WM 1975, 1041 f.). Da der Kläger zu 1 - wie vorstehend unter 2 b bb dargelegt - als Untergliederung weder zu den Mitgliedern noch zu den Organen des Beklagten zu 1 gehört, ist seine Feststellungsklage unzulässig.
61
bb) Dessen ungeachtet ist der Vorstand des Klägers zu 1 - wie die ihm durch § 10 Nr. 6 der Satzung erteilte Vertretungsmacht verdeutlicht - satzungsmäßiger Vertreter des Beklagten zu 1 (§ 30 BGB) und unterliegt in dieser Eigenschaft gemäß §§ 665, 27 Abs. 3, § 30 BGB einem Weisungsrecht der Gesamtvereinsversammlung (vgl. Schaible aaO S. 82). Mit diesem Weisungsrecht wäre es unvereinbar, der Untergliederung, die nur ihre eigenen Belange selbst regeln darf, die Befugnis zuzuerkennen, Beschlüsse des ihr übergeordneten Gesamtvereins zu beanstanden.
62
3. Ferner ist die Revision des Beklagten zu 1 begründet, soweit das Kammergericht dem gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung vom 30. Januar 2003 gerichteten Feststellungsantrag auch zugunsten der dem Kläger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 erst nach der Beschlussfassung vom 30. Januar 2003 beigetretenen Kläger zu 62-66, 75, 88, 89, 103, 104, 108, 113, 114, 117, 119 und 120 stattgegeben hat. Diesen Klägern fehlt ein Feststellungsinteresse zur Geltendmachung des Beschlussmangels.
63
a) Verfahrensfehlerhaft hat das Kammergericht - wie der Beklagte zu 1 mit Recht rügt - das Vorbringen über den Zeitpunkt des Beitritts in Anwendung von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt. Tatsächlich liegt schon kein neuer Sachvortrag vor, weil sich der Beklagte zu 1 auf die bereits mit der Klage eingereichte Mitgliederliste bezogen hat, die den Zeitpunkt des Eintritts der Mitglieder ausweist. Selbst wenn es sich um neue Tatsachen handelte, wären sie gleichwohl beachtlich, weil sie unstreitig sind (BGHZ 161, 138, 141 ff.).
64
b) In Übereinstimmung mit der im Kapitalgesellschaftsrecht ganz überwiegend vertretenen Auffassung setzt die Beschlussanfechtung auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass der Kläger sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der Rechtshängigkeit Mitglied des Vereins ist. Die Mitgliedschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ist unverzichtbare Klagevoraussetzung , weil sie bei einem späteren Erwerb durch den angegriffenen Beschluss nicht verletzt worden sein kann (RGZ 66, 134 f.; 33, 91, 94; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 245 Rdn. 7; ders. in MünchKomm/AktG aaO § 245 Rdn. 23; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG aaO § 245 Rdn. 17 m.w.Nachw. betreffend die AG vor Klarstellung der Frage durch das UMAG; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 63; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 45 Rdn. 131 betreffend die GmbH; a.A. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 138).
65
4. Soweit einzelne dem Kläger zu 1 bzw. Beklagten zu 1 im Zeitpunkt der Beschlussfassung angehörende Kläger nach Klagerhebung ausgetreten sind, ist - wie aus dem Tenor ersichtlich - das Erledigungsbegehren begründet. Dass die in der Berufungsschrift der Klägerseite namentlich nicht benannten Kläger - wie unter C I. 1. im Einzelnen ausgeführt - ihrerseits kein Rechtsmittel eingelegt haben, steht der Zulässigkeit eines Erledigungsantrages nicht entgegen. Denn sämtliche erstinstanzlichen Kläger sind infolge der uneingeschränkten Berufung des Beklagten zu 1 hinsichtlich der von ihnen erhobenen Klageanträge Parteien des Berufungsverfahrens geworden.
66
III. Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, soweit er sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit des Grundstückskauf- und Auflassungsvertrages vom 13. Februar 2003 wendet. Das keine Sachurteilsvoraussetzung bildende Feststellungsinteresse braucht im Streitfall für die einzelnen Kläger keiner näheren Prüfung unterzogen zu werden, weil sich das Begehren in der Sache als unbegründet erweist (BGHZ 12, 308, 316; BGH, Urt. v. 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 f.; BAG NJW 2003, 1755 f.).
67
1. Der Beklagte zu 1 wurde beim Abschluss des Vertrages ordnungsgemäß vertreten (§ 26 Abs. 2 BGB). Die Vertretung obliegt nach § 10 Nr. 2 der Satzung zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines das Amt des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu bekleiden hat. Den notariellen Vertrag haben der Vorsitzende des Vorstands und der Kassenwart als weiteres Vorstandsmitglied in Einklang mit den satzungsrechtlichen Vorgaben namens des Beklagten zu 1 am 13. Februar 2003 mit dem Beklagten zu 2 vereinbart.
68
2. Die Wirksamkeit der Verträge scheitert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht. Aus der Nichtigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2003 kann eine interne Beschränkung der Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder nicht hergeleitet werden.
69
a) Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter unter Überschreitung der ihm im Innenverhältnis gesetzten Schranken von seiner Vertretungsmacht in rechtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen muss- ten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt (BGHZ 50, 112, 114; 113, 315, 320). Hat der Geschäftsgegner den Missbrauch erkannt oder musste er sich ihm aufdrängen, kommt es nicht darauf an, ob der Vertreter (bewusst) zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat (Sen.Beschl. v. 19. Juni 2006 - II ZR 337/05, ZIP 2006, 1391 Tz. 2 f.).
70
b) Im Streitfall scheidet indes - was das Kammergericht im Ansatz nicht verkennt - schon deswegen ein Missbrauch der Vertretungsmacht aus, weil die Vertreter des Beklagten zu 1 nicht ihnen im Innenverhältnis gesteckte Grenzen der Vertretung überschritten haben. Der Vorstand des Beklagten zu 1, der nach dem Inhalt der Satzung ohne die Notwendigkeit einer zustimmenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zur Veräußerung des Grundstücks berechtigt war, hat am 30. Januar 2003 lediglich vorsorglich einen Beschluss der Mitgliederversammlung einholen wollen, durch den er mehrheitlich zum Verkauf des Grundstücks ermächtigt werden sollte. Dieser Beschluss ist durch die Nichtigkeitsfeststellungsklage - wie dem Beklagten zu 2 durch das ihm vor Abschluss des notariellen Vertrages überreichte Gutachten verdeutlicht wurde - entfallen. Damit fehlt es an einer Zustimmung, aber - was das Kammergericht nicht bedacht hat - auch an einer rechtlich verbindlichen Ablehnung des Verkaufs. Eine Selbstbindung, den Verkauf nur auf der Grundlage eines wirksamen Zustimmungsbeschlusses beurkunden zu lassen, ist der Vorstand des Beklagten zu 1 nicht eingegangen. Er befand sich bei Vertragsschluss vielmehr rechtlich in derselben Lage wie vor der Beschlussfassung vom 30. Januar 2003, als weder ein positives noch ein negatives Votum vorlag und er - anders als in der durch das Senatsurteil vom 14. März 1988 (- II ZR 211/87, WM 1988, 704, 706) entschiedenen Sache, in der das Fehlen des im Innenverhältnis erforderlichen Beschlusses dem Geschäftsgegner bekannt war - ohne jede Beschränkung zum Verkauf des Grundstücks berechtigt war. Mangels einer internen Bindung hätte dem Beklagten zu 2 auf Rückfrage (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 1966 - VII ZR 125/65, NJW 1966, 1911) von dem Beklagten zu 1 mitgeteilt werden müssen, dass die Vertretungsmacht des Vorstands für den Abschluss des Grundstückskaufvertrages keiner Beschränkung unterliegt.
71
3. Die Abweisung des Feststellungsantrags wirkt auch im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2, der zwar selbst gegen das Berufungsurteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber infolge der Revision des Beklagten zu 1 als dessen notwendiger Streitgenosse ebenfalls am Revisionsrechtszug beteiligt ist (BGH, Urt. v. 25. September 1990 - XI ZR 94/89, NJW 1991, 101). Die Parteien sind aus Gründen des materiellen Rechts notwendige Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO), weil die mit dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag verbundenen Rechtsfolgen einer Rückabwicklung von beiden nur gemeinsam erfüllt werden können (vgl. MünchKommZPO/Schilken aaO § 62 Rdn. 37).
72
IV. Unbegründet ist der - nunmehr im Revisionsrechtszug zu bescheidende - Hilfsantrag der Kläger auf Feststellung, dass das auf den Grundstücken gelegene Clubhaus und der Bootssteg im Eigentum des Klägers zu 1 stehen und nicht Gegenstand des notariellen Vertrages zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 sind.
73
1. Über dieses für den Fall, dass der Antrag, die Nichtigkeit des notariellen Vertrages festzustellen, keinen Erfolg hat, gestellte Hilfsbegehren der Kläger war durch die Tatgerichte nicht zu entscheiden, weil sie den Hauptantrag als begründet angesehen haben. Da sich der Hauptantrag wegen der Wirksamkeit des notariellen Vertrages entgegen der Auffassung der Vordergerichte als unbegründet erwiesen hat, ist der nicht beschiedene Hilfsantrag der Kläger infolge der Rechtsmitteleinlegung durch den Beklagten zu 1 Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (Sen.Urt. v. 20. September 1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779 f.; Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 264/02, BGH-Report 2005, 192). Umgekehrt ist der von dem Beklagten zu 1 für den Fall, dass dem Antrag der Kläger auf Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Vertrages vom 13. Februar 2003 stattgegeben wird, gestellte Hilfsantrag nach Abweisung dieses Antrags und damit Nichteintritt der an den Antrag geknüpften Bedingung entfallen. Da beide Anträge abgesehen von der konträren Zielrichtung im Kern inhaltlich übereinstimmen, bedarf es keiner weiteren Feststellungen, um über den Hilfsantrag der Kläger zu entscheiden.
74
2. Das Feststellungsbegehren der Kläger ist - weswegen es hier ebenfalls der Prüfung eines Feststellungsinteresses nicht bedarf (vgl. C III.) - unbegründet und die Klage auch im Hilfsantrag abzuweisen.
75
Zu Unrecht beruft sich die Revision der Kläger zu 1 und 53 auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1959 (- V ZR 173/57, NJW 1959, 1487 ff.), die im Rahmen einer zweigliedrigen GbR eine von dem einen Gesellschafter auf dem zur Nutzung eingebrachten Grundstück des anderen Gesellschafters errichtete Halle als Scheinbestandteil angesehen hat, weil das Gesellschaftsverhältnis nicht anders als Miete oder Pacht ein vorübergehendes Nutzungsverhältnis für die Errichtung dargestellt habe. Diese Überlegungen sind auf die vorliegende Gestaltung aus mehreren Gründen nicht übertragbar.
76
a) Es fehlen bereits jegliche Anhaltspunkte dafür, dass Clubhaus und Bootssteg von dem Kläger zu 1 auf der Grundlage eines mehrstufigen Mitgliedschaftsverhältnisses auf dem Grundstück des Beklagten zu 1 errichtet wurden. Umgekehrt deuten die vorgelegten Unterlagen, nach deren Inhalt im Verkehr mit den Baubehörden stets der Beklagte zu 1 als Bauherr auftrat und der damalige Vorsitzende des Klägers zu 1 Honorarforderungen wegen Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Bau des Clubhauses dem Beklagten zu 1 in Rechnung stellte, nachdrücklich darauf hin, dass das Clubhaus von dem Beklagten zu 1 und nicht dem Kläger zu 1 errichtet wurde. Nicht zuletzt sind die für den Bau des Gebäudes gegebenen Großspenden von 17.000,00 DM bzw. 40.000,00 DM an den Beklagten zu 1 gezahlt worden. Darum sprechen die objektiven Umstände dagegen, dass Gebäude und Bootssteg von dem Kläger zu 1 bzw. seinen damaligen Mitgliedern errichtet wurden.
77
b) Die Frage, wer Clubhaus und Bootssteg errichtet hat, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil sich der Kläger zu 1 - der den Beklagten zu 1 als seinen Treuhänder betrachtet - als wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks ansieht und sowohl bezüglich des Grundstücks als auch der Gebäude Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 erhebt. Bestand danach die Erwartung, das Eigentum an dem Grundstück, das bebaut wurde, zu erwerben, kann ein vorübergehender Zweck der Verbindung (§ 95 BGB) nicht angenommen werden. Vielmehr wird der Gegenstand dann wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB) des Grundstücks (BGHZ 104, 298, 301; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1972 - V ZR 41/70, DNotZ 1973, 471 f.; BGH, Urt. v. 12. April 1961 - VIII ZR 152/60, NJW 1961, 1251; RGZ 106, 147, 148 f.; MünchKommBGB/Holch 5. Aufl. § 95 Rdn. 5).

D.


78
Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entschieden. Entgegen der Auffassung der Vordergerichte hat der "Kläger zu 5" keine Kosten zu tragen, weil er nur an dem dem Hauptsacheverfahren vorgeschalteten Eilverfahren beteiligt war, aber nicht auch in seinem Namen Klage erhoben wurde.
Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2004 - 36 O 285/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2005 - 26 U 32/04 -

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(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 29/01
vom
27. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2001 durch
die Richter Tropf, Dr. Lambert-Lang, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 327.121,99 DM

Gründe:


I.


Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 327.121,99 DM Aufwendungsersatz an die Klägerin verurteilt. Es hat das Vorbringen der Beklagten aus Rechtsgründen als nicht geeignet angesehen, den geltend gemachten Anspruch zu verneinen. So verhalte es sich auch insoweit, als die Beklagten einzelne Rechnungen angriffen, die nicht vorgelegt seien.
Die Begründung der Berufung der Beklagten beschränkt sich auf die Ankündigung eines Antrags und die Sätze "Wir überreichen anliegend einen Leitz-Ordner, in dem die streitgegenständlichen Rechnungen enthalten sind. In der Sache verbleibt es bei unserem Vortrag erster Instanz".
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil es an der zur Zulässigkeit notwendigen Begründung fehle. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß eine Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie gegebenenfalls der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten. Die Berufungsbegründung muß auf den Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angegriffene Urteil für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 9. März 1995, IX ZR 142/94, NJW 1995, 1559, 1560; Urt. v. 6. Mai 1999, III ZR 265/98, NJW 1999, 3126).
So verhält es sich hier. Die Berufungsbegründung muß durch einen Schriftsatz erfolgen (§ 519 Abs. 1 ZPO). Die Vorlage eines Leitz-Ordners ändert hieran nichts. Anlagen können nur der Erläuterung des schriftsätzlichen Vorbringens (vgl. Schreiber, Die Urkunde im Zivilprozeß, § 11 IV, V 3; Michel; Der Schriftsatz im Anwaltsprozeß, 5. Aufl., § 3 Nr. 3 b) oder dem urkundlichen Beweis von Behauptungen dienen (§ 131 ZPO). Ersetzen können Anlagen
schriftsätzliches Vorbringen nicht (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl., § 253 Rdn. 19).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Lambert-Lang Schneider Klein Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am:
II ZR 306/04 23. Januar 2006
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft
nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesellschaftsvertragliche
Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer
möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung
einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko
eingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456).

b) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter
zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit bei der laufenden Bewirtschaftung
des Grundstücks Unterdeckungen auftreten", genügt diesen Anforderungen
nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung
sein.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 306/04 - LG Berlin
AG Charlottenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 206, vom 10. August 2004 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Gesellschafter der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zur Zahlung von als Nachschuss bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet ist.
2
Die Klägerin ist eine im Jahr 1992 zum Zweck des Erwerbs der Grundstücke N. straße 44 - 46 in B. -P. , zu deren Bebauung mit einer Wohn- und Geschäftshausanlage und zur anschließenden Vermietung gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag heißt es in § 3 ("Gesellschaftskapital und Gesellschafter") unter 3. Abs. 3: "Die Geschäftsführung wird ermächtigt, die von den Gesellschaftern zu erbringenden Gesellschaftseinlagen gemäß vorstehendem Absatz, etwaige wirksam beschlossene Nachschüsse der Gesellschafter und etwaige Unterdeckungsbeträge im eigenen Namen und für Rechnung der Gesellschaft bei den Gesellschaftern einzufordern und ggf. gerichtlich geltend zu machen."
3
In § 6 ("Haftung/Nachschüsse") ist in Nr. 2 bestimmt: "Soweit bei der laufenden Bewirtschaftung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten, ist der jeweilige Gesellschafter verpflichtet , binnen vier Wochen nach entsprechender Aufforderung der Geschäftsführung die seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Die Geschäftsführung ist berechtigt, bei sich abzeichnenden Unterdeckungen angemessene laufende Vorschüsse anzufordern."
4
Nach § 10 c) des Gesellschaftsvertrages (GV) beschließt die Gesellschafterversammlung über die Genehmigung der jährlichen Vermögensübersicht und Überschussrechnung. In § 13 Nr. 2 GV heißt es, dass der Geschäftsführer für den Schluss eines jeden Kalenderjahres binnen sechs Monaten eine Vermögensübersicht nebst Überschussrechnung aufzustellen hat.
5
In § 11 GV ("Gesellschafterversammlung-Beschlussfassung") ist u.a. bestimmt : "2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder dieser Vertrag eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben; …"
6
Am 23. Dezember 1992 erklärte der Beklagte mit einem Eigenkapital von 50.000,00 DM seinen Beitritt zur Klägerin.
7
Die Gesellschafterversammlung der Klägerin fasste in Abwesenheit des Beklagten in den Jahren 1999 bis 2002 im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den jeweiligen Wirtschaftsplan und der Feststellung von Unterdeckungen Beschlüsse über Nachschussverpflichtungen der Gesellschafter in Höhe von 2,59 % bis 4 % der Beteiligungssumme. Den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen kam der Beklagte nicht nach.
8
Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der ausstehenden Nachschüsse (3.283,86 €) stattgegeben, die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision des Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts zur Abweisung der Klage.
10
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt : Der Beklagte sei zur Erfüllung der Nachschussforderungen der Klägerin verpflichtet. Der Wirksamkeit der die Nachschussverpflichtung begründenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung stehe nicht entgegen, dass der Gesellschaftsvertrag keine Obergrenze für Beitragserhöhungen festlege. Zwar sei dies grundsätzlich Voraussetzung für die Zulässigkeit nachträglicher Beitragserhöhungen. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht für den notwendig werdenden Ausgleich einer Unterdeckung bei einer Publikumsgesellschaft. Da deren Entstehen und Ausmaß nicht vom Willen der Mehrheitsgesellschafter, sondern von der Entwicklung des Gesellschaftsunternehmens abhingen und bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages nicht abzusehen seien, könne eine Obergrenze im Gesellschaftsvertrag nicht ohne Willkür festgelegt werden. Zum Ausgleich der Nachschusspflicht sei der Gesellschafter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
11
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
12
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht zu Nachschusszahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine derartige Verpflichtung ist weder im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, noch konnte eine Beitragserhöhung im Wege des Mehrheitsbeschlusses wirksam herbeigeführt werden. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der Beitragserhöhung verbundenen Eingriff in die Mitgliedschaft des Beklagten nicht.
13
1. Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag; vielmehr erfordert jede Nachschussverpflichtung einen Gesellschafterbeschluss.
14
a) Nach § 707 BGB besteht eine Nachschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht. Die Regelung in § 707 BGB enthält jedoch dispositives Recht (MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 6). Sie greift u.a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z. B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung dieses Zwecks Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456; v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282, 1283; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafterbeschlusses , sondern sind Sache der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 3).
15
b) Ein derartiger Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschaftsvertrag der Klägerin als Publikumsgesellschaft objektiv auszulegen ist (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 6. November 1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393). Danach ergibt sich schon aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, dass Nachschüsse einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfordern.
16
aa) Die Einlagen der Gesellschafter sind im Gesellschaftsvertrag betragsmäßig festgelegt. Nach § 6 Nr. 2 GV sind die Gesellschafter zwar verpflichtet , bei auftretenden Unterdeckungen im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung des Grundstücks nach Aufforderung der Geschäftsführung die ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Verbindlich festgesetzt werden etwaige Unterdeckungsbeiträge aber gemäß § 10 c GV durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, wenn diese die jährliche Vermögensübersicht und Überschussrechnung genehmigt.
17
bb) Bei der gebotenen objektiven Auslegung folgt zudem aus § 3 Nr. 3 Abs. 3 GV, wonach die Geschäftsführung ermächtigt ist, etwaige wirksam beschlossene Nachschüsse der Gesellschafter und etwaige Unterdeckungsbeiträge im eigenen Namen geltend zu machen, dass die Nachschusspflicht einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss voraussetzt. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollten.
18
2. Die Gesellschafterbeschlüsse haben eine Nachzahlungspflicht nicht wirksam begründet, weil die in §§ 3 Nr. 3 Abs. 3, 6 Nr. 2 i.V.m. § 11 Nr. 2 GV vorgesehenen Möglichkeiten, die Beiträge nachträglich zu erhöhen, den Anforderungen nicht genügen, die der Senat hierfür aufgestellt hat.
19
a) Beitragserhöhungen - um solche handelt es sich bei den geforderten Nachzahlungen - können nur mit Zustimmung eines jeden Gesellschafters beschlossen werden, die auch antizipiert erteilt werden kann. Wegen des damit verbundenen Eingriffs in den Kernbereich der Gesellschafterrechte hängt die Wirksamkeit einer solchen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung dann aber davon ab, ob sie eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt (vgl. nur Senat BGHZ 132, 263, 268; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO). Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (st.Rspr.: Senat, BGHZ 66, 82, 85; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; siehe schon RGZ 87, 261, 265 f.). Dies gilt auch bei Publikumsge- sellschaften (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 709 Rdn. 94).
20
b) §§ 3 Abs. 3, 6 Nr. 2 GV ist das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht zu entnehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Begrenzung von Beitragserhöhungen. Eine Obergrenze ist an keiner Stelle des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich angesprochen. Die Beschränkung der Nachschussverpflichtung auf den anteiligen Ausgleich von Unterdeckungen bei laufender Bewirtschaftung des Grundstücks stellt kein geeignetes Kriterium zur Eingrenzung des Erhöhungsrisikos dar. Hierdurch wird für den einzelnen Gesellschafter eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung, die einer Änderung durch Mehrheitsentscheidung entzogen ist, nicht festgelegt. Notwendigkeit und Höhe künftiger Unterdeckungen sind bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht vorherzusehen. Sie werden für jedes Wirtschaftsjahr erst durch die Überschussrechnung, die durch Mehrheitsbeschluss genehmigt werden muss, und den hierauf aufbauenden Wirtschaftsplan verbindlich festgesetzt. Die Festlegung einer Obergrenze für Beitragserhöhungen ist nicht deshalb entbehrlich, weil Entstehen und Ausmaß der Unterdeckungen weitgehend durch Umstände bestimmt werden, die auch dem Willen der Mehrheitsgesellschafter entzogen sind. Denn das Erfordernis, dass Beitragserhöhungen ihrem Umfang nach voraussehbar sein müssen, rechtfertigt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes , sondern ist in dem Gedanken begründet, dass jeder Gesellschafter das Maß seiner durch die Mitgliedschaft eingegangenen Belastung soll abschätzen können.
21
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, es könne in einer Publikumsgesellschaft durch Einräumung eines vertraglich nicht vorgesehenen Sonderkün- digungsrechts eine Nachschusspflicht auch ohne Festlegung einer Obergrenze rechtfertigen.
22
III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO).
23
1. Zwar kann bei Fehlen eines antizipierten Einverständnisses im Gesellschaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, dass § 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende Pflicht besteht hier jedoch nicht.
24
Ein Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaft nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005, ZIP 2005, 1455, 1456 f.; v. 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943 f. m.w.Nachw.). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 233).
25
Derartige besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Zudem konnten sich die Gesellschafter dieser - wohl auch künftig zu erwartenden - Nachzahlungspflicht nicht durch vorzeitige Kündigung entziehen, da eine Kündigung gemäß § 18 Nr. 1 GV erstmals zum 31.12.2013 möglich ist.
26
2. Vergeblich verweist die Klägerin, um das ihr günstige Berufungsurteil zu halten, auf § 11 Nr. 5 GV. Nach dieser Bestimmung können - abweichend von der gesetzlichen Regelung - Einwendungen gegen einen Gesellschafterbeschluss nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Kenntnis des Beschlusses geltend gemacht werden. Dieser Teil des - umfänglichen - Gesellschaftsvertrags war nicht Gegenstand des Klagevortrags. Die Tatrichter waren deswegen nicht gehalten, diesen Teil der Anlagen zur Kenntnis zu nehmen und - wie die Klägerin meint - sie zu einer Ergänzung ihres Vorbringens im Hinblick auf eine etwaige Kenntnis des Beklagten von dem Gesellschafterbeschluss und seiner etwaigen Reaktion hierauf aufzufordern. In 3. Instanz kann die Klägerin ihren Vortrag nicht nachholen.

27
IV. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat abschließend entscheiden und unter Aufhebung des Berufungsurteils die erstinstanzliche Entscheidung abändern und die Klage abweisen.
Goette Kraemer Münke Strohn Reichart
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 10.08.2004 - 206 C 176/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2004 - 52 S 298/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 250/99 Verkündet am:
20. März 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Klageänderung liegt nicht vor, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter einer
BGB-Gesellschaft den zunächst auf eine Aufhebungsvereinbarung gestützten Anspruch
auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in zweiter Instanz, weil er
die Aufhebungsvereinbarung nunmehr für nichtig hält, unmittelbar auf die Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrages zur Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens
gründet.
BGH, Urteil vom 20. März 2000 - II ZR 250/99 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Patentanwälte, die sich ab 1. Januar 1989 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer überörtlichen Sozietät zusammengeschlossen hatten. Der Kläger schied, nachdem es zwischen den Parteien zu einem Zerwürfnis gekommen war, am 2. September 1996 aus der Sozietät aus.
Er nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in Anspruch. Der Kläger hat - gestützt auf eine Aufhebungsvereinbarung der Parteien vom 28. August 1996 - mit der Klage erstinstanzlich zunächst 143.607,-- DM, dann 131.980,44 DM und schließlich 162.321,33 DM verlangt. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Landgerichts hat er in einem ihm insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen, die Aufhebungsvereinbarung sei nichtig, deshalb gründe er sein Zahlungsverlangen nicht mehr auf sie, sondern unmittelbar auf den Sozietätsvertrag. Das Landgericht hat für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß gesehen, das Vorbringen des Klägers zur Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt gelassen und die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger aufgrund der Bestimmungen des Sozietätsvertrages, den er 1995 und 1996 gekündigt habe, Zahlung von 189.000,-- DM verlangt und sich auf die Aufhebungsvereinbarung lediglich hilfsweise für den Fall berufen, daß das Berufungsgericht sie für wirksam halte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist - gemäß § 547 ZPO unbeschränkt - zulässig, sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht darauf gerichtet sei, die vorhandene Beschwer - nämlich die Abweisung der Klageforderung, gestützt auf die Aufhebungsvereinbarung vom 28. August 1996 - zu beseitigen, sondern das Zahlungsbegehren auf einen völlig neuen Klagegrund, nämlich Kündigungen und ihre Rechtsfolgen, stütze. Die lediglich hilfsweise Weiterverfolgung des ursprünglichen Klagebegehrens genüge insoweit nicht.

II.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Das Berufungsurteil geht zutreffend von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus, wonach eine Berufung unzulässig ist, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Danach kann die Ä nderung der Klage im Berufungsverfahren (§§ 263, 523 ZPO) nicht allein das Ziel des Rechtsmittels sein, sie setzt dessen Zulässigkeit vielmehr voraus (siehe zuletzt BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98, ZIP 1999, 1068 = NJW 1999, 2119; v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; v. 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276, jeweils m.w.N.; ebenso die h.M. im Schrifttum, vgl. Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl. Grundz. § 511 Rdn. 13; Musielak/Ball, ZPO vor § 511 Rdn. 19; Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl. Vorbem. § 511 Rdn. 21; a.A. Stein/Jonas/ Grunsky , ZPO 21. Aufl. Einleitung vor § 511 Rdn. 73; Altmeppen, ZIP 1999, 1071; ZIP 1993, 65; ausführlich ZIP 1992, 449; differenzierend Bub, MDR 1995, 1191). Es entspricht der funktionellen Zuständigkeit und dem Wesen der Be-
rufung, daß sie zunächst an das erstinstanzliche Verfahren anknüpft (vgl. etwa §§ 519 Abs. 3, 525 ZPO) und das Berufungsgericht nicht mit einem völlig neuen Sachverhalt befaßt wird, der nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war. Hieran ändert es nichts, daß § 523 ZPO (auch) auf § 263 ZPO verweist. 2. Das Oberlandesgericht legt die Berufungsbegründung des Klägers dahin aus, daß mit ihr ein neuer Streitgegenstand geltend gemacht und das Berufungsbegehren auf einen neuen Klagegrund gestützt wird. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Der Streitgegenstand ist nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen prozeßrechtlichen Auffassung der als Rechtsschutzbegehren verstandene eigenständige prozessuale Anspruch. Er besteht aus dem Klageantrag, der die Rechtsfolge konkretisiert, und aus dem Lebenssachverhalt, dem Anspruchsgrund , aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird. Zum Anspruchs- oder Klagegrund gehören alle Tatsachen, die bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht der Parteien den Sachverhalt ausmachen, den der Kläger dem Gericht zur Begründung seines Begehrens vorträgt (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 aaO, 1069 m.w.N.; BGHZ 117, 1, 5).
b) Hiernach ist der Streitgegenstand des Berufungsvorbringens des Klägers kein anderer als der seines erstinstanzlichen Vortrags. Der Kläger verlangt weiterhin das ihm nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät zustehende Auseinandersetzungsguthaben. Der Lebenssachverhalt, auf den er sich stützt, ist bei natürlicher Betrachtung in erster wie in zweiter Instanz die Beendigung seiner Mitgliedschaft in der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft der Parteien. Daß sich die Rechtsfolgen nach seiner im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht nicht, wie erstinstanzlich angenommen, aus der Aufhebungsvereinbarung
vom 28. August 1996 ergeben sollen, weil diese nichtig sei, sondern unmittelbar aus dem Sozietätsvertrag, ändert hieran nichts. Damit trifft es nicht zu, daß der Kläger seinen Sachvortrag in zweiter Instanz geändert habe, es liegt lediglich eine Ä nderung seiner Beurteilung der Rechtsfolgen vor.

Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 337/05
vom
19. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine durch Gesellschafterbeschluss begründete Beschränkung der Befugnis
des GmbH-Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, führt - bei Erkennbarkeit
für den Vertragspartner - zu einer Beschränkung der Vertretungsmacht,
ohne dass es darauf ankommt, ob der Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft
handelt.
BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 i.V.m. Hinweisbeschluss vom 10. April 2006
- II ZR 337/05 - OLG Hamm
LG Paderborn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. August 2005 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10. April 2006 Bezug genommen.

Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 07.03.2005 - 4 O 332/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.2005 - 5 U 69/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 264/02 Verkündet am:
20. September 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 537 a.F. (§ 528 n.F.)
Der wegen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedene Hilfsantrag des
Klägers wird allein durch die Rechtsmitteleinlegung des Beklagten Gegenstand
des Berufungsverfahrens.
BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 264/02 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Hilfsanträge der Kläger nicht entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger gründeten am 31. Dezember 1996 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke des Erwerbs eines Grundstücks in P., der Fertigstellung der begonnenen Bebauung, dessen Vermietung und Verwaltung und damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten. Durch notariellen Vertrag vom 30. Dezember 1998 trat der Beklagte dieser Gesellschaft bei. In § 2 des Vertra-
ges wurde eine Beteiligung des Beklagten am Gesellschaftsvermögen von 94 % und der Kläger von jeweils 1,5 % vereinbart. Gemäß § 3 b des Vertrages sicherten die Kläger zu, daß die Gesellschaft zur Zeit des Beitritts des Beklagten keine Verbindlichkeiten habe, die höher als 1.659.946,00 DM seien. In der Beitrittsurkunde war eine von dem Beklagten zu erbringende Gegenleistung an die Gesellschaft nicht vereinbart. In einer Gesellschafterversammlung vom selben Tage vereinbarten die Parteien:
"Herr J. Ju. stellt die Gesellschafter von den gegenüber der V.bank AG - Ha.- eingegangenen Verpflichtungen bis zur Höhe von DM 1.659.946,00 (in Worten: ...) im Innenverhältnis frei."
Im Oktober 2000 schlossen die Kläger den Beklagten aus der Gesellschaft aus und begründeten dies damit, daß der Beklagte seiner Freistellungsverpflichtung gegenüber der V.bank sowie gegenüber der H.bank nicht nachgekommen sei.
Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung der Wirksamkeit des Ausschlusses des Beklagten sowie Zahlung des auf ihn entfallenden Kapitalfehlbetrages und hilfsweise Zahlung eines Betrages, in dessen Höhe sie von den Banken in Anspruch genommen worden seien, sowie Freistellung von der verbliebenen Darlehensverpflichtung bei der H.bank verlangt.
Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen und eine Entscheidung über die Hilfsanträge der Kläger nicht getroffen.

Auf die gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der Senat die Revision zugelassen, soweit über die Hilfsanträge der Kläger nicht entschieden worden ist.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Kläger ist begründet.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ablehnung einer Entscheidung über die Hilfsanträge ausgeführt, die von den Klägern in erster Instanz gestellten Hilfsanträge seien dem Senat nicht angefallen. Eine Beschäftigung mit den Hilfsanträgen sei mit § 537 ZPO a.F. unvereinbar. Das Argument, die "Erledigung" des Hilfsanspruchs werde durch die Einlegung der Berufung wieder in Frage gestellt, so daß auch der unerledigt gebliebene Teil ohne weiteres dem Berufungsgericht anfalle, überzeuge nicht.
II. Diese Ansicht des Berufungsgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß im Berufungsverfahren der wegen Zuerkennung des Hauptantrages nicht beschiedene Hilfsantrag des Klägers der Berufungsinstanz allein durch die Rechtsmitteleinlegung seitens des Beklagten anfällt (RGZ 77, 20, 126 f.; BGH, Urt. v. 16. November 1951 - I ZR 22/51, LM § 525 ZPO Nr. 1; Urt. v. 29. Juni 1957 - IV ZR 313/56, BGHZ 25, 79, 85; Urt. v. 29. Januar 1964 - V ZR 23/63, BGHZ 41, 38, 39 ff.; Urt. v. 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519; Urt. v. 24. September 1991 - XI ZR 245/90, NJW 1992, 117; Sen.Urt. v. 20. September 1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779 - für das Revisionsverfahren ). Hiervon abzuweichen besteht auch unter Würdigung der von dem Beru-
fungsgericht angeführten Literaturstimmen (Rimmelspacher in Münch.Komm./ ZPO, 2. Aufl. § 526 Rdn. 28; derselbe in Aktualisierungsband § 528 Rdn. 44; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 537 Rdn. 10; Merle, ZZP 83, 436, 448 ff.; Brox, Recht im Wandel, Festschrift Carl Heymanns Verlag 1965, S. 121, 134 ff.) kein Anlaß. Denn zu den Grundbedingungen des Klageverfahrens, die auch im Rechtsmittelzug weiter gelten (§ 537 ZPO a.F.), gehört es, daß der Kläger durch seine Anträge bestimmt, mit welchen Ansprüchen sich das Gericht befassen muß. Diese von dem Kläger zur Überprüfung gestellten Streitgegenstände kann der Beklagte allein durch ein Anerkenntnis oder durch die Hinnahme einer Verurteilung, nie jedoch dadurch beschränken, daß er Rechtsmittel einlegt. Es besteht keine Veranlassung, von dem Kläger, der in erster Instanz voll obsiegt hat, die Einlegung eines Rechtsmittels - auch nicht im Wege einer Eventual-Anschließung (Gummer/Heßler in Zöller, ZPO 24. Aufl. § 528 Rdn. 20; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 528 Rdn. 15) - gegen ein zu seinen Gunsten ergangenes Urteil zu verlangen, um die volle Überprüfung seines unveränderten Klagebegehrens im Rechtsmittelzug sicherzustellen.
III. Da das Berufungsgericht aufgrund seines abweichenden Rechtsstandpunkts zu den Hilfsanträgen keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Streitwert wird bis zur Entscheidung über die Zulassung der Revision auf 1.552.727,38 €, danach auf 802.272,38 € festgesetzt.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.