Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.03.2010, Az. 411 HKO 112/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf € 300.598,99 (€ 345.734,19 abzüglich € 45.135,20 = 40.000 Sonderziehungsrechte des IWF x € 1,12838 am 02.03.2010).

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist führender Transportversicherer der M. GmbH und der mitversicherten Tochtergesellschaften C. GmbH und E. GmbH (Anl. K 1). Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Regulierung eines Transportschadens aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hatte von der F. Company den Auftrag zur Lieferung eines Fertigungssystems zur Bearbeitung von Zylinderköpfen und Zylinderblöcken für ihr Werk in Chihuahua, Mexico, erhalten. Die C. GmbH und E. GmbH beauftragten die Beklagte mit Schreiben vom 05.05.2008 nebst Konditionenblatt mit dem Transport (Anl. K 4). Die Einzelkomponenten der Anlage sollten seemäßig verpackt in Bremerhaven übernommen werden, auf dem Seeweg zum Hafen Houston, USA, transportiert und von dort auf der Straße zum F.-Werk in Mexico befördert werden. Die ADSp wurden vereinbart.

3

Am 03.08.2008 übernahm die Beklagte ein 20 Tonnen schweres Bearbeitungszentrum Typ Specht 500 W, das in einer Holzkiste mit Übermaßen auf dem Flat Rack HLXU 668 365-2 verladen war. Mit dem Seetransport von Bremerhaven nach Houston hatte die Beklagte die Nebenintervenientin beauftragt (Booking Confirmation vom 04.07.2008/Anl. B 3). Nachdem das MS „Charleston Express“ den Hafen Houston am 18.08.2008 erreicht hatte, wurde das Flat Rack am 19.08.2008 aus dem Schiff gelöscht und auf ein sog. Yard Chassis des Kaibetriebes C. Inc. abgesetzt. Yard Chassis, auch Bomb-Carts genannt, sind Trailer, die für den Umschlag von Containern auf dem Terminalgelände eingesetzt werden. Am Morgen des 20.08.2008 entdeckte die Hafenpolizei das Flat Rack umgestürzt auf dem Gelände des alten Ro-Ro-Terminals, das Yard Chassis war nicht mehr vor Ort (Anl. K 12).

4

Die Klägerin hat behauptet, durch den Sturz sei das Bearbeitungszentrum stark beschädigt worden, der Schaden belaufe sich auf € 345.734,19. Das vom Kaibetrieb eingesetzte Yard Chassis sei gestürzt, weil es zum Transport von Gütern mit Übermaßen ungeeignet gewesen sei. Das sei für die Stauer des Kaibetriebs, deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, auch erkennbar gewesen. Denn die Abmessungen der Transportkiste hätten das Chassis um ein Vielfaches überragt. Das Flat Rack sei zudem auf dem Chassis weder durch Ketten noch durch Twist Locks gesichert worden. Für den Schaden hafte die Beklagte unbeschränkt, weil der Umschlag in Houston einen eigenständigen Auftrag darstelle, auf den Werkvertragsrecht Anwendung finde. Darüber hinaus treffe die Beklagte ein eigenes Organisationsverschulden, weil sie nicht geprüft habe, ob der von ihr eingesetzte Terminalbetrieb überhaupt in der Lage gewesen sei, die in Rede stehenden Transportgüter sicher zu befördern. Eigene Anweisungen habe die Beklagte nicht erteilt, sie habe auch nicht kontrolliert, ob der Kaibetrieb seine Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt erbringe.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 345.734,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweiligen Basiszinssatzes seit dem 19.06.2009 zu zahlen.

7

Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben geltend gemacht, der Umschlag im Hafen Houston gehöre zu dem multimodalen Transportvertrag, den die Beklagte mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin geschlossen habe. Das Flat Rack sei unmittelbar nach dem Löschen auf das Yard Chassis Nr. 21 abgesetzt worden. Dabei handele es sich um einen Trailer, wie er weltweit auf Containerterminals zum Einsatz komme. Yard Chassis verfügten zwar nicht über Twist Locks, die Container würden aber durch seitliche Begrenzungen des Chassis gegen ein Verrutschen gesichert. Der Schaden sei dadurch eingetreten sei, dass das Bearbeitungszentrum nicht ordnungsgemäß auf dem Flat Rack gesichert gewesen sei. Es habe einen beachtlichen Hohlraum zwischen der Maschine und den Außenwänden des Flat Rack gegeben. Wegen des Verpackungsmangels sei eine Haftung der Beklagten gem. § 608 Nr. 5 HGB a.F. ausgeschlossen.

10

Die Nebenintervenientin hat ergänzend vorgetragen, sie sei mit dem Kaibetrieb C. Inc., Houston, zwar seit 2005 durch einen Terminalvertrag verbunden. Im hiesigen Fall käme jedoch hinzu, dass die Beklagte die C. Inc. damit beauftragt habe, den Flat Rack-Container zu entladen und das Packstück auf einen Lkw-Trailer für den Landtransport nach Mexico umzuladen. Bei dem Umschlag des Containers sei die C. also nicht nur für sie, die Nebenintervenientin, sondern auch für die Beklagte tätig gewesen.

11

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

12

Mit Urteil vom 02.03.2010 hat das Landgericht der Klage nur in Höhe des Gegenwertes von 40.000 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds am Tage der Urteilsverkündung nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2009 stattgegeben. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

13

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte hafte für den Schaden als Multimodalfrachtführer gem. §§ 452 a, 606, 607, 660 HGB a.F.. Der Umschlag im Hafen Houston sei nicht Gegenstand eines eigenständigen Werkvertrags, sondern Teil des einheitlichen Transportauftrags. Der Umschlag gehöre noch zur Seestrecke.

14

Da die Maschine unstreitig auf dem Weg vom Entladeort zum Abstellplatz im Hafengelände gestürzt sei, sei entweder das eingesetzte Fahrzeug nicht geeignet gewesen oder der Fahrer des Trailers habe durch ein unsachgemäßes Fahrmanöver den Absturz der Maschine verursacht. Beide Ursachen seien dem Kaiumschlagsunternehmen und damit gem. § 607 HGB der Beklagten zuzurechnen. Einen Verpackungsmangel gem. § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB a.F. als Schadensursache habe die Beklagte nicht nachgewiesen.

15

Die Haftung der Beklagten sei allerdings gem. § 660 Abs. 1 HGB a.F. bzw. Ziff. 23.1.3 ADSp auf den Gegenwert von zwei Sonderziehungsrechten je Kilogramm beschränkt. Eine Durchbrechung der Haftungsbeschränkung käme gem. § 660 Abs. 3 HGB a.F. bzw. Ziff. 27.1 ADSp nur bei einem qualifizierten Verschulden der Beklagten selbst oder ihrer leitenden Angestellten oder bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten in Betracht. Daran fehle es. Für ein etwaiges qualifiziertes Verschulden ihrer Hilfspersonen oder Erfüllungsgehilfen hafte die Beklagte als Verfrachter nicht.

16

Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

17

Das Urteil ist der Klägerin am 04.03.2010 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 19.03.2010 Berufung eingelegt und diese am 04.05.2010 begründet.

18

Die Klägerin kritisiert, dass das Landgericht den Umschlag im Hafen Houston nicht als selbständigen Transportabschnitt angesehen habe, sondern als Teil des Seetransports. Nach dem Vortrag der Nebenintervenientin habe die Beklagte die Umschlagsarbeiten eigenständig an den lokalen Stauereibetrieb vergeben. Die Beklagte habe den Kaibetrieb damit beauftragt, die Packstücke nach dem Löschen vom Schiff zu übernehmen, für den Landtransport umzuladen und das Flat Rack an die Reederei, die Nebenintervenientin, zurückzuführen. Mit dem Löschen vom Schiff und der Übernahme durch den Kaibetrieb sei die Seebeförderung beendet gewesen. In dem mit der Beklagten geschlossenen Transportvertrag sei die Vergütung für den Umschlag in Houston auch als eigenständiger Kostenpunkt aufgeführt. Es finde daher das allgemeine Werkvertragsrecht Anwendung, so dass die Beklagte keine transportrechtlichen Haftungsbegrenzungen geltend machen könne.

19

Im Übrigen hafte die Beklagte auch wegen qualifizierten Verschuldens unbeschränkt. Denn das vom Stauereibetrieb eingesetzte Beförderungsmittel sei für das Transportgut nicht geeignet gewesen. Das Flat Rack sei trotz der Übermaße der Kiste auch nicht durch Ketten oder Spanngurte auf dem Chassis gesichert worden. Deshalb habe das Flat Rack zusammen mit der Transportkiste abkippen können. Die Beklagte habe zudem nicht ihrer sekundären Darlegungslast genügt und sich nicht bemüht, die Umstände des Schadenfalls aufzuklären. So sei nicht auszuschließen, dass der Fahrer betrunken gewesen sei.

20

Die Klägerin beantragt,

21

das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer für Handelssachen, Aktenzeichen 411 O 112/09, verkündet am 02.03.2010 und zugestellt am 04.03.2010, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, € 345.734,19 abzüglich des Gegenwertes in Euro von 40.000 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds, Wert 02.03.2010, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweiligen Basiszinssatzes seit dem 19.06.2009 an die Klägerin zu zahlen.

22

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und treten dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz in allen Punkten entgegen. Das eingesetzte Yard Chassis sei für den Transport auf dem Terminalgelände geeignet gewesen. Der Flat Rack - Container habe Standardmaße gehabt und genau auf das Yard Chassis gepasst. Bei einem Yard Chassis gebe es keine besonderen Halterungen wie Twist Locks. Die Container würden durch die seitlichen Begrenzungen des Chassis gegen ein Verrutschen gesichert.

25

Nach dem vom Kaibetrieb C. Inc. eingeholten Gutachten der Z. Marine Services Inc. vom 10.08.2009 (Anl. NI 6) habe sich der Unfall ereignet, als der Fahrer der Zugmaschine gerade dabei gewesen sei, das Yard Chassis von der Zugmaschine abzukoppeln. Dadurch sei der Flat Rack - Container plötzlich unstabil geworden und auf die rechte Seite gekippt. Die Maschine sei in der Holzkiste nicht ausreichend gesichert gewesen, so dass sie sich hätte hin und her bewegen können. Für die Verschraubung im Holzboden hätten zwingend Unterlegscheiben und eine zweite Mutter verwendet werden müssen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

27

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 31.05.2011 Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, das im Hafen Houston eingesetzte Yard Chassis sei für die Beförderung des Transportguts ungeeignet gewesen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 229 f d.A.). Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Marc S. vom 09.08.2015 und die mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen im Termin vom 04.02.2016 Bezug genommen (Bl. 498 ff d.A.).

II.

28

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz nur in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang der seehandelsrechtlichen Höchsthaftung von 2 Sonderziehungsrechten/kg beanspruchen, hier in Höhe von 40.000 Sonderziehungsrechten (§§ 606 S. 2, 660 Abs. 1 S 1. 2. Alt. HGB a.F.). Hinsichtlich des mit der Berufung verfolgten darüber hinaus gehenden Anspruchs ist die Klage unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Höchsthaftung nicht erfüllt sind.

1.

29

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin und die Beklagte haben in dem Vertrag über die multimodale Beförderung der Fertigungsanlage, der auch den streitgegenständlichen Transport des Bearbeitungszentrums Specht umfasst, unstreitig die ADSp vereinbart, so dass gem. Art. 27 Abs. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Ziffer 30.3 ADSp deutsches Recht gilt.

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin richtet sich die Haftung der Beklagten nicht nach Werkvertragsrecht (§§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB), sondern nach den für die Haftung des Verfrachters geltenden Vorschriften der §§ 556 ff in der bis zum 25.04.2013 geltenden Fassung des HGB.

31

a) Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte haben einen Multimodaltransportvertrag i.S.v. § 452 HGB geschlossen. Der Transportauftrag umfasste eine Beförderung des bereits mit dem Bearbeitungszentrum Specht beladenen Flat Rack mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln, zunächst mit einem Seeschiff vom Hafen Bremerhaven zum Hafen Houston, USA, anschließend auf einem Lkw vom Hafen Houston zum F.-Werk in Mexico. Das Transportgut wurde unstreitig nach der Löschung aus dem MS „Charleston Express“ im Zuge des Umschlags auf dem Gelände des Hafen Houston beschädigt. Da der Schadensort bekannt ist, bestimmt sich die Haftung der Beklagten gem. § 452 a HGB nach den Rechtsvorschriften, die auf einen hypothetischen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären.

32

Der Umschlag im Hafen bildet allerdings regelmäßig keine eigenständige Teilstrecke, sondern wird der Seestrecke zugerechnet. Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet diese, wenn insoweit keine besonderen Umstände gegeben sind, nicht schon mit dem Löschen der Ladung, sondern erst mit der Verladung des Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt werden soll (BGH TranspR 2006, 36; TranspR 2007, 472; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 452 HGB Rn 15 d; krit. MüKoHGB/Herber, 3. Aufl., § 452 Rn. 27; § 452 a Rn. 30 ff). Da im Streitfall die Verladung auf einen Lkw für den Weitertransport nach Mexico noch nicht begonnen hatte, führen diese Grundsätze zur Anwendbarkeit der Haftungsvorschriften für die Seebeförderung.

33

Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. dazu MüKoHGB/Herber, a.a.O., § 452 Rn. 30; MüKoHGB/Thume, a.a.O., § 407 Rn 29 a) liegen nicht vor. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin und die Beklagte haben insbesondere keinen eigenständigen Vertrag außerhalb des Multimodaltransportvertrags gesondert über den Umschlag in Houston geschlossen. Die Kosten für den Umschlag in Houston sind zwar im Konditionenblatt zur Auftragsbestätigung der Beklagten unter Ziffer 08 a gesondert ausgewiesen (Anl. K 4). Das gilt aber auch für die übrigen Abschnitte des Gesamttransports wie die Seefracht und den Nachlauf von Houston bis Chihuahua. Außerdem heißt es in Ziffer 5 der Auftragsbestätigung vom 05.05.2008 ausdrücklich „sonstige Kosten wie Umschlag z.B. in Houston sind in vollem Umfang in den genannten Preisen enthalten.“ (Anl. K 4). Diese Klausel passt zwar nicht dazu, dass im Konditionenblatt Preise auch für den Umschlag vereinbart wurden, spricht aber dafür, dass die Vertragsparteien des Multimodaltransportvertrags für den Umschlag keinen gesonderten Vertrag schließen wollten. Der Umschlag im Hafen von Houston ist damit nicht Gegenstand eines eigenständigen Vertrages zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten, sondern Bestandteil des Multimodaltransportvertrages über die Gesamtstrecke von Bremerhaven bis nach Chihuahua, Mexico. Unerheblich ist deshalb auch, ob die Beklagte den Kaibetrieb C. Inc. beauftragt hat, wie die Klägerin und die Nebenintervenientin behaupten, oder die Nebenintervenientin, wie die Beklagte behauptet. Maßgeblich sind damit weder Vorschriften des Werkvertrags noch des Landfrachtrechts, sondern diejenigen über die Haftung des Verfrachters für auf der Seestrecke entstandene Güterschäden.

34

b) Für die Haftung auf der Seestrecke findet deutsches Recht Anwendung. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Rechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrags in Bezug auf diesen getroffen haben, auf den (hypothetischen) Teilstreckenvertrag durchschlägt (vgl. zur Problematik BGH TranspR 2007, 472 Tz. 16; TranspR 2009, 327 Tz. 24; Koller, a.a.O., § 452 a Rn. 9). Die Anwendung des deutschen Rechts folgt hier jedenfalls daraus, dass sowohl die Versicherungsnehmerin der Klägerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (BGH TranspR 2007, 472 Tz. 16), ihre Hauptniederlassung jeweils in Deutschland haben. Es spricht auch nichts dafür, dass der hier in Rede stehende hypothetische Teilstreckenvertrag über die Seestrecke engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB a.F.).

2.

35

Die Beklagte haftet für den eingetretenen Güterschaden gem. §§ 606 S.2 HGB, wobei sie sich das Verschulden des Kaibetriebs C. Inc. gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 607 HGB a.F., Rn. 5). Auch an dieser Stelle kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte selbst oder die von ihr mit der Seebeförderung beauftragte Nebenintervenientin den Kaibetrieb beauftragt hat.

3.

36

Allerdings ist die Beklagte nur bis zu der vom Landgericht rechtskräftig ausgeurteilten Höchsthaftung gem. § 660 Abs.1 HGB a.F. verpflichtet, hier in der Alternative von 2 Sonderziehungsrechten/kg, die angesichts eines Gewichts von 20.000 kg mit 40.000,00 Sonderziehungsrechten zu einem höheren Betrag als die Stück-Alternative (666,67 Sonderziehungsrechte) führt.

37

Eine Durchbrechung der Höchsthaftung kann die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt geltend machen.

38

a) Der Verfrachter verliert gemäß § 660 Abs. 3 HGB a.F. das Recht auf jede Haftungsbeschränkung, "wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde". Das gilt nur bei einem eigenen Verschulden des Verfrachters, was bei einer Kapitalgesellschaft ein qualifiziertes Verschulden der Organe des Anspruchsgegners voraussetzt, hier des Geschäftsführers der Beklagten (vgl. BGH TranspR 2009, 327 Tz. 38 f).

39

Für ein eigenes Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten fehlt jeder Anhaltspunkt. Ohne Erfolg bezieht sich die Klägerin auf das Urteil des BGH vom 29.07.2009, Az. I ZR 212/06, wonach für ein grobes Organisationsverschulden des Verfrachters spreche, wenn das Transportgut wegen unzureichender Sicherung während der Seebeförderung beschädigt werde (TranspR 2009, 331). In dem vom BGH entschiedenen Fall stand die ungenügende Ladungssicherung als Schadensursache fest. Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin behauptet zwar, das Flat Rack mit der Transportkiste sei deshalb gekippt, weil das Flat Rack auf dem Yard Chassis nicht gesichert gewesen sei. Das ist aber streitig und auch nicht bewiesen.

40

Die Beklagte muss sich auch nicht entgegen halten lassen, sie habe einer sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht genügt. Es ist zwar richtig, dass auch im Rahmen des § 660 Abs. 3 HGB a.F. der Grundsatz gilt, nach dem die den Anspruchsteller treffende Darlegungs- und Beweislast für die besonderen Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung des Spediteurs dadurch gemildert wird, dass dieser nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich soweit möglich und zumutbar eingehend vorzutragen hat (BGH, TranspR 2006, 35, 37 Tz. 18; TranspR 2009, 331 Tz. 34). Voraussetzung dafür ist bei einer Beschädigung von Gütern, dass der Anspruchsteller Anhaltspunkte für das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens darlegt, die sich insbesondere aus der Art und dem Ausmaß des Schadens ergeben können, oder dass der unstreitige Sachverhalt ein besonders leichtfertiges Verhalten des Frachtführers nahelegt. Das ist die Voraussetzung, damit die sekundäre Darlegungslast überhaupt ausgelöst wird. Derartige Anhaltspunkte trägt die Klägerin aber weder vor noch ergeben sie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt, soweit es um ein persönliches qualifiziertes Verschulden der Geschäftsleitung der Beklagten geht, was allein maßgeblich ist (vgl. MüKoHGB/Herber, a.a.0., § 507 Rn. 20). Der Geschäftsführer der Beklagten persönlich war weder verpflichtet, dem Kaibetrieb Anweisungen über die Sicherung des Flat Rack auf den im Terminalgelände eingesetzten Beförderungsmitteln zu geben noch dessen Leistungen zu kontrollieren (vgl. auch BGH TranspR 2009, 327 Tz. 39; Senat, TranspR 2013, 35, 36 f).

41

Abgesehen davon ist die Beklagte einer sekundären Darlegungslast auch dadurch nachgekommen, dass die Nebenintervenientin eingehend zu dem eingesetzten Yard Chassis, den örtlichen Verhältnissen im Hafen Houston und dem Schadenshergang vorgetragen und mit den Anlagen NI 1 - NI 10 belegt hat, insbesondere durch den Bericht der Z. Marine Services, Inc. vom 10.08.2009 nebst Lichtbildern(Anl. NI 6).

42

b) Die Haftungsbegrenzung auf 2 Sonderziehungsrechte je kg entfällt auch nicht durch ein qualifiziertes Verschulden des Terminalbetreibers C. Inc.. Das wäre grundsätzlich möglich, obwohl § 660 Abs. 3 HGB a.F. wie ausgeführt eine Durchbrechung der Höchsthaftung nur bei einem eigenen Verschulden des Verfrachters vorsieht, während die Ceres Gulf Inc. nur Erfüllungsgehilfe der Beklagten ist. Denn die Versicherungsnehmerin der Klägerin und die Beklagte haben in den Multimodaltransportvertrag die ADSp einbezogen. Die Parteien haben zu den Einzelheiten zwar nichts vorgetragen, die Einbeziehung ist aber unstreitig.

43

Mit der Vereinbarung der Geltung der ADSp finden nämlich auch die Regelungen gemäß Ziff. 27 ADSp Anwendung. Nach Ziff. 27.2 ADSp sollen die in diesem Regelwerk enthaltenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen (siehe insbesondere Ziff. 23 und Ziff. 24 ADSp) nicht gelten, wenn der Schaden in den Fällen der §§ 425 ff., § 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht worden ist, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, also auch bei einem qualifizierten Verschulden von Erfüllungsgehilfen.

44

Der Senat hat sich mit der Problematik bereits in zwei Entscheidungen befasst (TranspR 2008, 213, 218; TranspR 2010, 337, 341 f). In seinem Urteil vom 10.04.2008, Az. 6 U 90/05, hat der Senat zwar die Auffassung vertreten, Ziff. 27.2 ADSp sei schon nach ihrem Wortlaut nicht auf das Seehandelsrecht anwendbar, da sie nur §§ 425 ff., 461, aber nicht §§ 606, 607, 659, 660 HGB erwähne (TranspR 2008, 213, 218). Bei der Haftungsbeschränkung nach § 660 Abs. 1 HGB handele es sich zudem um eine gesetzliche Haftungsbeschränkung und nicht um eine „vorstehende“ Haftungsbefreiung oder Haftungsbegrenzung im Sinne von Ziff. 27 ADSp, womit nur solche Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gemeint seien, die in den ADSp selbst geregelt sind, etwa in Ziff. 23 ADSp.

45

An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest, nachdem der BGH in seinem Urteil vom 22.07.2010, Az. I ZR 194/08, zur Haftung eines Paketdienstes nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) entschieden hat, dass Ziff. 27.2 ADSp einen Verzicht auf die Haftungshöchstbeträge i.S.v. Art 25 MÜ darstelle, wenn die ADSp mit Vorrang in den mit dem Luftfrachtführer geschlossenen Beförderungsvertrag einbezogen worden seien (TranspR 2011, 80 Tz 36 ff). Danach steht der Wortlaut von Ziff. 27.2 ADSp der Anwendbarkeit dieser Regelung nicht entgegen. Es sei zwar richtig, dass Ziff. 27 ADSp lediglich auf die "vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen" verweise und nur Bestimmungen im Handelsgesetzbuch nenne, während Vorschriften des Montrealer Übereinkommens nicht erwähnt würden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Bestimmung der Ziff. 23.1.2 ADSp, bei der es sich um eine "vorstehende Haftungsbegrenzung" i.S. von Ziff. 27 ADSp handele, der ersatzfähige Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten sei, auf den für dieses Beförderungsmittel gesetzlich festgesetzten Haftungshöchstbetrag begrenzt werde, im Falle einer Luftbeförderung mithin gerade auf den in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 MÜ a.F. festgelegten Betrag von 17 Sonderziehungsrechten je Kilogramm. Aufgrund der Verweisung in Ziff. 23.1.2 ADSp sei die in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 MÜ angeordnete Haftungsbegrenzung zugleich eine "vorstehende Haftungsbegrenzung" i.S. von Ziff. 27 ADSp geworden, die unter den im Streitfall erfüllten Voraussetzungen von Ziff. 27.2 ADSp nicht gelte. Danach sei Ziff. 27.2 ADSp als ein Verzicht des Luftfrachtführers auf die Haftungshöchstbeträge i.S. der Öffnungsklausel des Art. 25 MÜ zu qualifizieren, der auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Luftfrachtführers in den Beförderungsvertrag eingeführt werden könne. Dem Umstand, dass in Ziff. 27.2 ADSp die §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB erwähnt würden, könne daher nicht die Einschränkung entnommen werden, dass Haftungsbefreiungen und -begrenzungen nur dann entfallen sollten, wenn sich die Haftung ausschließlich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs richte.

46

Diese Erwägungen müssen konsequenterweise gleichermaßen gelten, wenn es um die Abbedingung der Nichtzurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen im Seefrachtrecht geht (vgl. MüKoHGB/Bahnsen, a.a.O., Anh. B I 1 ADSp Rn. 260, der die Rechtsprechung des BGH selbst aber ablehnt; vgl. auch Pokrant, TranspR 2011, 49, 56 a.E.). Einschlägig ist im Streitfall Ziff. 23.1.3 ADSp, wonach bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung die Haftung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes kg begrenzt ist. Nach der Rechtsprechung des BGH muss dann auch § 660 Abs. 1 HGB a.F. eine „vorstehende“ Haftungsbegrenzung i.S.v. Ziff. 27.2 ADSp sein.

47

c) Eine über die gewichtsbezogene Höchsthaftung gem. § 660 Abs. 1 HGB a.F. und Ziff. 23.1.3 ADSp hinausgehende Haftung der Beklagten scheitert aber daran, dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen lässt, dass der Terminalbetreiber C. Inc. den Schaden tatsächlich vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

48

Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 435 HGB erfordert das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute im Sinne von § 428 Abs. 2 HGB in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, TranspR 2012, 107 Tz. 27; TranspR 2011, 218 Tz. 19).

49

Das könnte im Streitfall anzunehmen sein, wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, das im Hafen Houston von der C. Inc. eingesetzte Yard Chassis sei für die Beförderung des Flat Rack, beladen mit dem 20 t schweren Bearbeitungszentrum Specht 500 W, von vorneherein nicht geeignet gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das aber nicht der Fall.

50

Der Sachverständige Dipl. Ing. Marc S. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 09.08.2015 zunächst klargestellt, dass derartige Yard Chassis für die Umfuhrtransporte von Containern und Flat Racks mit standardisierten Abmessungen im Hafen generell geeignet seien. Um schnellere Umschlagzeiten in den Containerterminals erreichen zu können, seien die Chassis größtenteils lediglich mit seitlichen Haltewinkeln versehen, um ein Verrutschen der Container auf der Plattform zu verhindern. Eine mechanische Verbindung zwischen Chassis und den zu transportierenden Containern bzw. Flat Racks werde nicht hergestellt. Es besteht kein Anlass, die demnach grundsätzlich gegebene Eignung eines Yard Chassis für die Beförderung des Flat Rack auf dem Hafengelände anzuzweifeln.

51

Entgegen der Ansicht der Klägerin belegen aber auch die weiteren Ausführungen des Sachverständige S. zur Schwerpunktlage des Transportguts keine Leichtfertigkeit des Kaiumschlagunternehmens C. Inc. Der Sachverständige weist im Gutachten darauf hin, dass es sich bei einem Yard Chassis um eine Dreiradkonstruktion handelt, welche aus der Hinterachse und dem Aufnahmepunkt der Zugmaschine bestehe. Er erläutert sodann anhand der von der Klägerin eingereichten Übersichtszeichnung der Maschine (Anlage 1 zum Gutachten), dass sich der Schwerpunkt in Maschinenquerrichtung leicht außermittig zur hälftigen Maschinenbreite befinde und der Schwerpunkt in Maschinenlängsrichtung ebenfalls zur Seite versetzt sei. Ausweislich eines Informationsblatts des Verpackungsbetriebes Repack Verpackungen (Anlage 2) sei die Schwerpunktlage auf der Längsseite deutlich außermittig markiert worden. Auf der Kistenstirnseite sei der Schwerpunkt mittig in einer Höhe von 180 cm markiert worden, was auch auf den ihm vorliegenden Bildern vom Schadensort erkennbar sei (Anlage 3/Bilder 2 und 10).

52

Der Sachverständige stellt sodann drei Sachverhalte zur Standsicherheit des Chassis dar. Bei der dritten Variante (Skizze 3 auf Bl. 10 des Gutachtens) befindet sich der Schwerpunkt in Längsrichtung im vorderen Bereich des Chassis und der Schwerpunkt in Querrichtung leicht außermittig zur hälftigen Maschinenbreite, so wie es in der Übersichtszeichnung der Maschine angegeben ist (Anlage 1). Aufgrund der Schwerpunkthöhe von 4,04 m über dem Grund führe bereits eine geringe Schrägstellung des Chassis beim Absetzen dazu, dass der Schwerpunkt endgültig über die Kippkante zur Außenseite hinaus wandere und die gesamte Einheit zur Seite umkippe. Der Sachverständige zieht daraus das Fazit, dass im vorliegenden Fall die Verwendung eines Yard Chassis derartiger Bauart für das Flat Rack, beladen mit einer überbreiten Kiste mit außermittiger Schwerpunktlage, als ungeeignet anzusehen sei bzw. die außermittige Schwerpunktlage bei der Beladung des Yard Chassis hätte berücksichtigt werden müssen.

53

Dennoch lässt sich nach diesem Fazit kein leichtfertiges Verhalten des Kaibetriebs C. Inc. feststellen. In der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens im Termin 04.02.2016 hat der Sachverständige zunächst klargestellt, dass vieles für eine Situation wie in Skizze 3 spreche, die die ungünstigste Schwerpunktverteilung darstelle. Der Sachverständige vermutete, dass der Unfall beim Absetzen passiert sei, als man die hydraulische Klemme, die die Verbindung des Chassis mit der Zugmaschine herstelle, gelöst habe. Der Sachverständige meinte auch, wenn ein Hafenmitarbeiter ein Transportgut so verlade wie in Skizze 3, also mit dem Schwerpunkt in Längsrichtung nach vorn bei seitlich versetztem Schwerpunkt in Querrichtung, würde jeder Umstehende die Hände über den Kopf zusammenschlagen. Hier besteht aber die Besonderheit, dass die Markierung auf der Stirnseite der Maschine einen mittigen Schwerpunkt in Querrichtung anzeigte, während der Schwerpunkt ausweislich der Übersichtszeichnung (Anlage 1) auch in der Querrichtung tatsächlich seitlich versetzt war. Das konnten die Mitarbeiter des Kaibetriebs aber wegen der abweichenden Markierung nicht wissen.

54

Für die Mitarbeiter der C. Inc. stellte sich die Situation vielmehr nach den Markierungen allenfalls so dar, wie der Sachverständige sie in der Skizze 2 auf S. 9 seines schriftlichen Gutachtens gezeichnet hat. Diese Variante unterscheidet sich von der Skizze 3 dadurch, dass der Schwerpunkt in Querrichtung mittig ist, so wie es auch auf der Stirnseite der Kiste markiert war. In der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 hat der Sachverständige hierzu erläutert, dass auch eine solche Verladung auf das Yard Chassis fehlerhaft gewesen wäre, weil sich der Schwerpunkt in Längsrichtung im vorderen Teil statt im hinteren Teil des Chassis befinde. Für einen sicheren Transport müsse man den Schwerpunkt nach hinten legen (vgl. Skizze 1). Er machte auch den Vorbehalt, dass auf der Längsseite der Kiste der außermittige Schwerpunkt richtig markiert worden war, was wegen fehlender Bilder von der Längsseite unklar ist. Seine weiteren Ausführungen machen aber deutlich, dass den Mitarbeitern des Kaibetriebs in dieser Konstellation zwar ein einfaches Verschulden vorgeworfen werden könnte, aber keine Leichtfertigkeit. Der Sachverständige erläuterte, im Vergleich zur Skizze 3 sei der Vorwurf geringer. Man könne es auch so machen wie in Skizze 2, das sei aber mit einem größeren Risiko verbunden. Dass es tatsächlich nicht so war wie in Skizze 2, nämlich mit einem mittigen Schwerpunkt, der auch so markiert war, ergibt sich im Übrigen aus der Erklärung des Sachverständigen, dass der Neigungswinkel dann 8° bis 10° betragen hätte, was deutlich zu sehen gewesen wäre. Außerdem bezweifelte er, dass man bei einem solch starken Neigungswinkel überhaupt die Klemmung lösen könne.

55

Der Senat ist aufgrund der plausiblen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen S. in seinem schriftlichen Gutachten und den mündlichen Erläuterungen davon überzeugt, dass die tatsächlichen Verhältnisse so waren wie in Skizze 3 dargestellt. Wegen der unrichtigen Markierung des Schwerpunkts in Querrichtung kann den Mitarbeitern der C. Inc. kein leichtfertiges Verhalten i.S.v. Ziff. 27.2 ADSp vorgeworfen werden.

56

d) Die Klägerin kann auch nicht Ziff. 27.1 ADSp für sich geltend machen, wonach schon die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten zur Durchbrechung der Höchsthaftung genügt. Wie sich aus dem Vergleich zu Ziffer 27.2 ADSp ergibt, gilt Ziffer 27.1 ADSp nicht für die Haftung des Frachtführers für Güterschäden, so auch des Verfrachters gem. § 498 HGB n.F. bzw. § 606 HGB a.F. (vgl. MüKoHGB/Bahnsen, a.a.O., Anh. B I 1 ADSp, Rn. 240 f).

57

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 24. März 2016 - 6 U 67/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Die Verjährung der in den §§ 605 und 606 genannten Ansprüche wird auch durch eine Erklärung des Gläubigers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1 genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Handelt es sich um Ansprüche aus einem Reisefrachtvertrag, ist auf das Gut abzustellen, das am Ende der letzten Reise abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Schuldners eines in § 605 Nummer 1 genannten Anspruchs mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Rückgriffsschuldner innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, nicht über diesen Schaden unterrichtet wurde.

(3) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 2 genannten Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners eines Anspruchs aus einem Zeitchartervertrag ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

(5) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 1 genannten Schadensersatzansprüche beginnt wie folgt:

1.
für Ansprüche wegen Körperverletzung eines Fahrgasts mit dem Tag der Ausschiffung des Fahrgasts;
2.
für Ansprüche wegen des Todes eines Fahrgasts mit dem Tag, an dem der Fahrgast hätte ausgeschifft werden sollen, oder, wenn der Tod nach der Ausschiffung eingetreten ist, mit dem Tag des Todes, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausschiffung des Fahrgasts;
3.
für Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

(6) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 2 genannten Schadensersatzansprüche aus einem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis beginnt mit dem den Schaden auslösenden Ereignis.

(7) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit Beendigung der Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners dieser Ansprüche ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Die Verjährung der in den §§ 605 und 606 genannten Ansprüche wird auch durch eine Erklärung des Gläubigers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 212/06 Verkündet am:
29. Juli 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 660 Abs. 3
Wird das Transportgut wegen unzureichender Sicherung während der Seebeförderung
beschädigt, so spricht dies zunächst für ein grobes Organisationsverschulden
des Verfrachters. Dieser muss daher im Einzelnen darlegen, welche
organisatorischen Maßnahmen er selbst oder die für ihn handelnden Organe
zur Verhinderung von Verladungsfehlern ergriffen haben. Kommt der Verfrachter
der ihm obliegenden Darlegungslast nicht nach, erstreckt sich die Vermutung
eines groben Organisationsverschuldens auch auf das Verhalten seiner
Organe.
BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 212/06 - OLG Bremen
LG Bremen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Mai 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. November 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der A. W. GmbH in Bremen (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, ein in Bremen ansässiges Speditionsunternehmen, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Versicherungsnehmerin veräußerte mit Vertrag vom 2. Februar 2001 14 Windenergieanlagen zu einem Gesamtpreis von etwa 11.250.000 € an ein australisches Unternehmen. Nach den getroffenen Vereinbarungen hatte sie die Anlagen nach Codrington/Australien zu liefern und dort aufzustellen. Mit dem Transport der 14 Anlagen vom Herstellungswerk in Dänemark nach Australien beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte zu fixen Kosten. Die Anlagen sollten zunächst auf dem Seeweg bis zum Bestimmungshafen Portland /Australien und von dort per Lastkraftwagen zum Aufstellungsort befördert werden. Mit dem Landtransport in Australien von Portland nach Codrington beauftragte die Beklagte ein australisches Transportunternehmen. Für den Transport wurden die Anlagen in Einzelteile zerlegt. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Beförderung einer sogenannten Gondel mit einem Gewicht von 48.400 kg.
3
Da es auf dem letzten Abschnitt des Weges zum Aufstellungsort der Windenergieanlagen keine öffentliche Straße gab, ließ die Versicherungsnehmerin auf dieser Strecke eine Baustraße aus sogenanntem "limestone", einer Art Kalksandstein, errichten. Nachdem fünf Gondeln vom Hafen in Portland zum Aufstellungsort reibungslos transportiert worden waren, kam es bei der Beförderung der sechsten Gondel am 6. Mai 2001 zu einem Unfall. Der Tieflader, auf dem sich das Transportgestell mit der Gondel befand, neigte sich im Bereich einer ansteigenden Linkskurve mit Außengefälle derart stark nach rechts, dass die Gondel zusammen mit dem Transportgestell vom Tieflader kippte und erheblich beschädigt wurde. Über die Ursache des Unfallgeschehens besteht zwischen den Parteien Streit.
4
Die beschädigte Gondel wurde zunächst nach Portland zurückbefördert und dort im Auftrag der Versicherungsnehmerin von einem Sachverständigen untersucht. Anschließend entschloss sich die Versicherungsnehmerin, die Gondel zur Reparatur nach Dänemark zurückzuschicken. Die auch mit dem Rücktransport zu fixen Kosten beauftragte Beklagte übernahm die beschädigte Gondel am 31. Oktober 2001 und lieferte sie nach Durchführung des Seetransports am 25. Januar 2002 in Hamburg ab. Beim Eintreffen der Gondel in Hamburg wurde festgestellt, dass sie während des Rücktransports zusammen mit dem Transportgestell und dem Transport-Flat (Mafi-Trailer) umgefallen war.
5
Nach Ansicht der Klägerin haftet die Beklagte für die entstandenen Schäden unbeschränkt. Dazu hat sie behauptet, der von der Beklagten mit dem Landtransport beauftragte Frachtführer habe die Kurve auf der Baustraße in einem zu engen Radius befahren, so dass der Tieflader, auf dem sich die Gondel befunden habe, gekippt sei. Darüber hinaus habe der Frachtführer, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, das Frachtgut nur unzureichend gegen Transportgefahren gesichert gehabt. Eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den während des Landtransports eingetretenen Schaden ergebe sich zudem daraus, dass sie ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Einzelheiten des Unfallhergangs nicht genügt habe. Für die auf der Seestrecke eingetretenen Schäden hafte die Beklagte ebenfalls unbegrenzt, da es an jeglicher Aufklärung der Beklagten über den Schadenshergang fehle. Die Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast seien auch im Seefrachtrecht anzuwenden. Die Beklagte habe der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast in keiner Weise genügt, so dass ein qualifiziertes Verschulden zu vermuten sei.
6
Die Klägerin hat behauptet, ihrer Versicherungsnehmerin sei ein Schaden in Höhe von 515.126,84 € entstanden. Davon entfielen auf das Schadensereignis in Australien 283.740,32 €. Die Beklagte hafte für diesen Schaden unbeschränkt , so dass auch die auf dem Rücktransport eingetretenen weiteren Schäden als Folgeschäden von dieser Haftung umfasst seien. Den Klagebetrag habe sie an ihre Versicherungsnehmerin zur Schadensregulierung gezahlt.
7
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Hinsichtlich des bei dem Landtransport entstandenen Schadens hat sie insbesondere vorgebracht, zum Kippen des Tiefladers sei es deshalb gekommen, weil dieser in den Straßengrund der mangelhaft hergestellten Baustraße eingesunken sei. Der Unfall sei für den Frachtführer auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen. Es könne einem Frachtführer nicht zugemutet werden, den baulichen Zustand einer Baustraße zuverlässig zu beurteilen. Für etwaige Beschädigungen der Gondel während des Rücktransports von Australien nach Hamburg hafte sie allenfalls im Rahmen der seefrachtrechtlichen Höchstgrenzen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, die auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten selbst schließen ließen.
8
Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - durch Grundurteil ausgesprochen, dass die Beklagte der Klägerin für die bei dem Unfallereignis am 6. Mai 2001 und die während des Seetransports in der Zeit vom 31. Oktober 2001 bis 25. Januar 2002 an der Gondel entstandenen Schäden im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge (§§ 429 ff. HGB, § 660 HGB) auf Schadensersatz haftet.

9
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels entschieden, dass die Beklagte für die beim Seetransport an der Gondel entstandenen Schäden unbeschränkt auf Schadensersatz haftet.
10
Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin. Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel hinsichtlich der beim Seetransport entstandenen Schäden die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Anschlussrevision ihr Begehren auf Feststellung der unbeschränkten Haftung der Beklagten für die bei dem Landtransport entstandenen Schäden weiter. Sie tritt im Übrigen der Revision der Beklagten, diese der Anschlussrevision der Klägerin entgegen.

Entscheidungsgründe:


11
A. Das Berufungsgericht hat eine auf die gesetzlichen Höchstbeträge begrenzte Haftung der Beklagten für die bei dem Landtransport an der Gondel entstandenen Schäden aus § 425 Abs. 1, §§ 428, 429, 430, 431, 452a, 459 HGB bejaht. Hinsichtlich der während des Seetransports entstandenen zusätzlichen Schäden hat es eine unbeschränkte Haftung der Beklagten gemäß §§ 452a, 459, § 606 Satz 2, § 660 Abs. 3 HGB angenommen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
12
Auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Beförderung von 14 Windenergieanlagen von Dänemark nach Australien, der sich auf einen Multimodaltransport beziehe, komme deutsches Recht zur Anwendung. Gleiches gelte für den hypothetischen Teilstreckenvertrag hinsichtlich der Straßenbeförderung in Australien. Die Beklagte unterliege der Frachtführerhaftung nach den §§ 425 ff. HGB, weil sie den Transport der Anlagen zu festen Kosten übernommen habe. Für die erste Beschädigung der Gondel hafte die Beklagte gemäß § 425 Abs. 1 HGB, da das Gut während ihrer Obhutszeit zu Schaden gekommen sei. Die Klägerin könne allerdings nur Schadensersatz innerhalb der gesetzlichen Haftungsbeschränkungen des Handelsgesetzbuchs (§ 431 HGB) verlangen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der von der Beklagten eingesetzte Unterfrachtführer den Schaden leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht habe. Dabei könne offenbleiben, ob die Gondel auf dem Tieflader ordnungsgemäß verzurrt gewesen sei. Der Fahrer des Lkw habe jedenfalls aufgrund der fünf zuvor reibungslos durchgeführten Transporte davon ausgehen dürfen, dass es auch beim sechsten Mal "gutgehen werde". Eine unbeschränkte Haftung der Beklagten wegen Nichterfüllung der ihr eventuell obliegenden sekundären Darlegungslast komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte verfüge gegenüber ihrer Auftraggeberin, der Versicherungsnehmerin, nicht über einen Wissensvorsprung, da ein Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin beim Transport der Gondeln zugegen gewesen sei. Dieser könne der Versicherungsnehmerin Einzelheiten des Unfallereignisses aus eigener Wahrnehmung mitteilen.
13
Auf den über den Rücktransport geschlossenen Vertrag komme ebenfalls deutsches Recht zur Anwendung. Es habe sich wiederum um einen Multimodaltransport gehandelt. Da die zweite Beschädigung während der Seebeförderung eingetreten sei, kämen die Haftungsvorschriften des deutschen Seefrachtrechts zur Anwendung. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Beschränkung ihrer Haftung nach § 660 Abs. 1 HGB berufen, weil zu ihren Lasten wegen Verletzung der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zu vermuten sei, dass der in Rede stehende Schaden an der Gondel während des Seetransports leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht worden sei, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 660 Abs. 3 HGB). Die für den Landtransport entwickelten Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des Frachtführers würden grundsätzlich auch für den Seetransport gelten. Das sei dann anzunehmen, wenn der am Frachtgut eingetretene Schaden - wie im Streitfall - auf einer unzureichenden Sicherung des Transportgutes beruhe. Die Vermutung eines qualifizierten Verschuldens erfasse auch den Personenkreis der Organe i.S. von § 487d HGB.
14
B. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin haben keinen Erfolg.
15
I. Revision der Beklagten:
16
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte für die während der Seebeförderung von Australien nach Hamburg an der Gondel entstandenen (weiteren) Schäden dem Grunde nach gemäß §§ 459, 452a, 606 Satz 2 HGB haftet.
17
a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag über den Rücktransport der Gondel von Australien nach Dänemark gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass ein Güterbeförderungsvertrag mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verlade- oder Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befinden, und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt , dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Dies gilt auch für multimodale Frachtverträge i.S. des § 452 HGB (BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, TranspR 2006, 466, 467; Urt. v. 25.10.2007 - I ZR 151/04, TranspR 2008, 210 Tz. 15 = VersR 2008, 1711 m.w.N.). Da die Versicherungsnehmerin und die Beklagte ihre Hauptniederlassungen jeweils in Deutschland haben, sind die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erfüllt. Es spricht auch nichts dafür, dass der in Rede stehende Vertrag zu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist.
18
b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass sich die Haftung der Beklagten für den während der Seebeförderung von Australien nach Hamburg entstandenen Transportschaden nach den Bestimmungen über die Haftung eines Verfrachters, §§ 556 ff. HGB, beurteilt.
19
aa) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hatten die Versicherungsnehmerin und die Beklagte über den Rücktransport der Gondel einen multimodalen Transportvertrag gemäß §§ 452a, 459 HGB geschlossen. Die als solche einheitliche Speditionsleistung hatte die Beförderung mit verschiedenartigen Transportmitteln (Schiff, Lkw) zum Gegenstand. Einzelne Teile des Vertrags wären, wenn für sie gesonderte Verträge geschlossen worden wären, verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen gewesen. Der Transport der Gondel per Schiff von Australien nach Hamburg wäre nach den §§ 556 ff. HGB zu beurteilen. Für den Transport der Gondel von Hamburg nach Dänemark per Lkw kämen die Bestimmungen der CMR zur Anwendung. Richtet sich die Leistung eines Fixkostenspediteurs auf die Besorgung eines solchen multimodalen Transports, greift § 452 HGB ein (BGHZ 173, 344 Tz. 23; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 452 HGB Rdn. 6).
20
bb) Gemäß § 452 Satz 1 HGB sind - auch soweit ein Teil der Beförderung zur See durchgeführt wird (§ 452 Satz 2 HGB) - die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB nur dann einheitlich auf die gesamte Beförderungsleistung anzuwenden , wenn sich aus internationalen Übereinkommen oder den besonderen Vorschriften der §§ 452a ff. HGB nichts anderes ergibt. Internationale Übereinkommen greifen im Streitfall nicht ein. Eine Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für einzelne Teilstrecken der Beförderung ergibt sich hier jedoch aus § 452a Satz 1 HGB. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Haftung bei einem multimodalen Transport nach dem Recht einer Teilstrecke, wenn feststeht, dass der Schaden auf dieser Teilstrecke eingetreten ist, das heißt die Schadensursache auf ihr gesetzt worden ist (BGHZ 173, 344 Tz. 24; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 3).
21
Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist auf der Seestrecke von Australien nach Hamburg ein weiterer, über die bei der Landbeförderung entstandene Beschädigung hinausgehender Sachschaden an der Gondel eingetreten.
22
cc) Gemäß § 452a Satz 1 HGB ist für die Haftung des Frachtführers das Recht maßgeblich, das für einen hypothetischen Vertrag über eine Beförderung auf der Teilstrecke gelten würde, auf der der Schaden eingetreten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch der (hypothetische) Teilstreckenvertrag unterliege dem deutschen Recht, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
23
Die Anwendung deutschen Rechts folgt daraus, dass sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Tz. 16 = VersR 2008, 661; OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 452a HGB Rdn. 8 f.; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 5), ihre Hauptniederlassung jeweils in der Bundesrepublik Deutschland haben und auch nichts dafür spricht, dass der hier in Rede stehende hypothetische Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. auch BGH TranspR 2008, 210 Tz. 17).
24
c) Da der streitgegenständliche weitere Transportschaden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf der Seestrecke von Australien nach Hamburg eingetreten ist und auf den fiktiven Teilstreckenvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten deutsches Recht zur Anwendung kommt, richtet sich die Haftung der Beklagten nach den für einen Verfrachter geltenden Vorschriften der §§ 556 ff. HGB.
25
aa) Als (fiktive) Verfrachterin haftet die Beklagte gemäß § 606 Satz 2 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. Ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung hat der Verfrachter gemäß § 607 Abs. 1 HGB in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
26
bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die bereits beschädigte Gondel einschließlich des Transportgestells während des Seetransports umgekippt und hat dabei zusätzliche Schäden erlitten. Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass sie den Eintritt des Schadens i.S. von § 606 Satz 2 HGB nicht zu vertreten hat. Sie hat sich lediglich gegen eine unbeschränkte Haftung für die während des Seetransports entstandenen Schäden gewandt.
27
2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei es im Streitfall nach § 660 Abs. 3 HGB verwehrt, sich auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB zu berufen, weil der Schaden am Transportgut durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten verursacht worden sei, bleiben ohne Erfolg.
28
Der Umfang des von einem Verfrachter zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 BGB (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 606 HGB Rdn. 44). Der gemäß § 249 BGB zu berechnende Schadensersatz wird durch die Regelungen in § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB begrenzt.
29
a) Gemäß § 660 Abs. 3 HGB verliert der Verfrachter allerdings sein Recht auf Haftungsbeschränkung nach Abs. 1, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der Absicht , einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Entsprechend dem Wortlaut des § 660 Abs. 3 HGB, in dem nur von dem "Verfrachter" und nicht auch - wie etwa in § 435 HGB - von den in § 428 HGB genannten Personen die Rede ist, ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass nur ein qualifiziertes Verschulden des Verfrachters selbst zum Wegfall der Haftungsbeschränkung nach § 660 Abs. 1 HGB führt (BGH, Urt. v. 18.6.2009 - I ZR 140/06, Tz. 34 ff.; ebenso: Rabe aaO § 660 HGB Rdn. 26; ders., TranspR 2004, 142, 144; Herber, Das neue Haftungsrecht der Schifffahrt, 1989, S. 215 f.; ders., Seehandelsrecht, 1999, S. 332 f.).
30
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht auf eine Beschränkung ihrer Haftung gemäß § 660 Abs. 1 HGB berufen, weil sie der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und deshalb zu vermuten sei, dass der während des Seetransports an der Gondel entstandene Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 660 Abs. 3 HGB verursacht worden sei. Es hat darauf abgestellt, dass die für den Landtransport entwickelten Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des Frachtführers grundsätzlich auch für den Seetransport gelten. Die für Verlustfälle entwickelten allgemeinen Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des Spediteurs /Frachtführers seien auf Beschädigungsfälle jedoch nur mit Einschränkungen zu übertragen. Es verbleibe grundsätzlich bei der Darlegungs- und Beweislast des jeweiligen Anspruchstellers, wenn ein Organisationsverschulden des Frachtführers in Rede stehe. Abweichendes gelte nur dann, wenn der am Frachtgut eingetretene Schaden auf einer unzureichenden Sicherung des Transportgutes beruhe. Der Spediteur/Frachtführer habe die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich seines Betriebsbereichs zu tragen, wenn der Schaden nach dem vorgetragenen Sachverhalt auf einem qualifizierten Verschulden des Spediteurs/Frachtführers beruhen solle. Das Verhalten eines Geschäftsführers sei ihm gemäß § 487d HGB analog zuzurechnen.
31
Im Streitfall stehe auf der Grundlage des Vortrags der Parteien im Wesentlichen fest, auf welche Art und Weise die Gondel während des Seetransports zu Schaden gekommen sei. Aus den vorgelegten Fotos ergebe sich, dass die Gondel einschließlich Transportgestell während des Seetransports umgekippt sei. Dem Schiffsbericht sei zu entnehmen, dass sich der streitgegenständliche Vorfall am 5. Dezember 2001 gegen 8.20 Uhr ereignet habe. Nach dem Inhalt des Berichts sei der Schadensfall auf eine "Nichterfüllung von Qualitätsanforderungen" zurückzuführen gewesen. Als Ursache werde im Schiffsbericht angegeben, das Gewicht der Gondel sei fehlerhaft zu niedrig angenommen worden (15 Tonnen statt 56 Tonnen). Das falsche Gewicht solle im Stauplan bzw. im Schiffsladeplan vermerkt gewesen sein. Im Konnossement habe die Reederei hingegen ein Gewicht von 49 Tonnen für die Gondel angegeben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stehe fest, dass die während des See- transports eingetretenen Schäden auf eine fehlerhafte Verzurrung bzw. unzureichende Ladungssicherung zurückzuführen seien. Dementsprechend habe die Beklagte nach Treu und Glauben wegen des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien zu den näheren Umständen aus ihrem Betriebsbereich - soweit möglich und zumutbar - eingehend vorzutragen.
32
Dieser sekundären Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekommen. Es sei völlig ungeklärt geblieben, aus welchen Gründen ein falsches Gewicht in den Stauplan bzw. Schiffsladeplan aufgenommen worden sei. Im Konnossement seien die Zahlen 15 und 56 nicht genannt worden. Ebenso wenig habe die Beklagte dargelegt, in welcher Form sie die Verträge bezüglich des Rücktransports abgeschlossen habe. Zudem sei nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise die Beklagte sichergestellt habe, dass ihre Weisungen - wenn sie überhaupt welche erteilt habe - auch beachtet würden. Es bestehe danach eine Vermutung für das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens. Gemäß § 660 Abs. 3 HGB i.V. mit § 487d Abs. 1 HGB analog komme es auf ein qualifiziertes Verschulden des Organs der Beklagten - also ihres Geschäftsführers - an. Die begründete Vermutung eines qualifizierten Verschuldens erfasse auch den Personenkreis der Organe i.S. von § 487d Abs. 1 HGB.
33
c) Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Beklagten ohne Erfolg.
34
aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass auch im Rahmen des § 660 Abs. 3 HGB der Grundsatz gilt, nach dem die den Anspruchsteller treffende Darlegungs- und Beweislast für die besonderen Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung des Spediteurs dadurch gemildert wird, dass dieser nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich soweit möglich und zumutbar eingehend vorzutragen hat (BGH, Urt. v. 3.11.2005 - I ZR 325/02, TranspR 2006, 35, 37 = VersR 2006, 389, insoweit in BGHZ 164, 194 ff. nicht abgedruckt). Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruchsteller Anhaltspunkte für das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens darlegt, die sich insbesondere aus der Art und dem Ausmaß des Schadens ergeben können (BGHZ 174, 244 Tz. 25). Dieser für Verlustfälle entwickelte Grundsatz kann auf Fälle der Beschädigung von Transportgut übertragen werden, wenn der entstandene Schaden auf einer unzureichenden Sicherung des Frachtgutes beruht. Der Frachtführer hat in diesem Fall, soweit es ihm im konkreten Fall zuzumuten ist, in substantiierter Weise darzulegen, welche auf der Hand liegenden Schadensverhütungsmaßnahmen er getroffen hat (BGHZ 174, 244 Tz. 26; BGH, Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 34/00, TranspR 2002, 408, 409 = VersR 2003, 395). Kommt er seiner sekundären Darlegungslast nicht im gebotenen Umfang nach, so spricht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, dass ihn in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ein qualifiziertes Verschulden trifft (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 176; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 462).
35
bb) Die Revision der Beklagten rügt vergeblich, das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu seiner Feststellung gelangt, dass die Beschädigung der Gondel während des Seetransports auf eine fehlerhafte Verzurrung bzw. unzureichende Ladungssicherung zurückzuführen sei. Sie macht geltend, die Beklagte habe unter Hinweis auf den Schiffsbericht vorgetragen , dass sich das Schiff, mit dem die Gondel transportiert worden sei, während der Fahrt von Australien nach Europa am 4./5. Dezember 2001 in sehr schwerem Wetter mit schwerem Seegang befunden habe. Die Wetterverhältnisse hätten dazu geführt, dass sich der Mafi-Trailer, auf dem sich die Gondel befunden habe, habe losreißen können. Die Beklagte habe zudem vorgetragen, dass die Sicherung der Gondel auf dem Mafi-Trailer durch die Stauer des Terminals bzw. des Seeschiffs erfolgt sei. Nach dem Schadensbericht des Kapitäns sei das Gehäuse mit 14 Ketten gesichert gewesen, von denen einige zusätzlich vor Auslaufen des Schiffs angebracht worden seien. Wenn das Berufungsgericht diesen Vortrag der Beklagten berücksichtigt hätte, hätte es nicht zu seiner Feststellung gelangen dürfen, als Schadensursache komme (nur) eine fehlerhafte Verzurrung des Frachtgutes bzw. eine unzureichende Ladungssicherung in Betracht.
36
Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschl. v. 3.4.2008 - I ZR 94/05, juris Tz. 7; Beschl. v. 9.10.2008 - I ZR 181/05, juris Tz. 3). Die Revision der Beklagten berücksichtigt nicht genügend, dass das Frachtgut auch für den Fall eines schweren Seegangs in ausreichendem Maße gesichert werden musste. Sie macht nicht geltend, dass die Wetterverhältnisse zum Zeitpunkt des Schadenseintritts (Dezember 2001) völlig ungewöhnlich waren und mit den festgestellten Windstärken nicht gerechnet werden musste. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Landgerichts hat sich auch nicht lediglich die Gondel aus den Ketten gelöst. Sie ist vielmehr mitsamt Transportgestell und Mafi-Trailer umgekippt. Auch dies spricht für eine nicht genügende Sicherung des Frachtgutes. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass das Berufungsgericht das von der Revision in Bezug genommene Vorbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen und nicht erwogen hat. Auch ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist daher nicht gegeben.
37
cc) Auch die weitere Rüge der Revision der Beklagten, dem Berufungsurteil könne nicht entnommen werden, dass die festgestellten Verladungsfehler der Beklagten persönlich oder - da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handele - ihrem Geschäftsführer anzulasten seien, bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat das qualifizierte Verschulden der Beklagten ersichtlich nicht in der unzureichenden Ladungssicherung als solche gesehen. Vielmehr hat es angenommen, es sei von einem Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen, weil diese zu den näheren Umständen aus ihrem Betriebsbereich nicht vorgetragen habe. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Beklagte die Ladungssicherung nicht selbst vorgenommen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass sie hätte vortragen müssen, welche Weisungen sie hinsichtlich der Ladungssicherung erteilt und auf welche Art und Weise sie deren Einhaltung überwacht hatte. Ebenso ist ungeklärt geblieben, aus welchen Gründen ein falsches Gewicht - 15 Tonnen - in den Stauplan bzw. Schiffsladeplan aufgenommen wurde. Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen müssen, was sie zur Vermeidung des konkreten Schadens unternommen hatte.
38
dd) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagten der gebotene Vortrag nicht deshalb unzumutbar, weil das Berufungsgericht die Beklagte erst fünf Jahre nach dem Schadensfall aufgefordert hat, Recherchen anzustellen. Die Beklagte wurde spätestens mit Zustellung der Klage im Jahre 2002 über den Schadensfall informiert. Sie hätte daher bereits zu diesem Zeitpunkt die für die Aufklärung erforderlichen Maßnahmen einleiten müssen. Es kann die Beklagte daher nicht entlasten, dass sie nunmehr nach ihrem eigenen Vortrag keine weiteren Recherchen mehr anstellen kann (vgl. Koller aaO § 435 HGB Rdn. 21a).
39
ee) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision des Weiteren zutreffend angenommen, dass sich im Streitfall die Vermutung eines qualifizierten Verschuldens gemäß § 487d Abs. 1 HGB analog auch auf den Geschäftsführer der Beklagten als ihr Organ erstreckt.
40
Verlässt ein Schiff den Hafen mit unzureichend gesicherter Ladung, so spricht dies zunächst für ein grobes Organisationsverschulden (vgl. BGH TranspR 2002, 408, 409). Daher muss die Beklagte im Einzelnen vortragen, was sie zur Vermeidung des konkret eingetretenen Schadens unternommen hat. Dazu gehört auch der Vortrag, welche organisatorischen Maßnahmen die Beklagte selbst bzw. die für sie handelnden Organe ergriffen haben, um Verladungsfehler der hier vom Berufungsgericht festgestellten Art zu verhindern. Kommt der Verfrachter der ihm obliegenden Darlegungslast - wie im Streitfall - nicht nach, erstreckt sich folglich die Vermutung eines groben Organisationsverschuldens auch auf das Verhalten seiner Organe.
41
II. Anschlussrevision der Klägerin:
42
1. Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig. Die gemäß § 554 Abs. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für eine wirksame Anschlussrevision liegen vor. Ist die Revision - wie hier - nur beschränkt zugelassen, so muss die Anschlussrevision einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision geltend gemachten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 40 f.; BGH, Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 176/05, juris Tz. 34). Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil die Klägerin geltend gemacht hat, die auf dem Rücktransport entstandenen Schäden seien als Folgeschäden von der unbegrenzten Haftung der Beklagten für den Hintransport zum Aufstellungsort Codrington in Australien umfasst.
43
2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für den an der Gondel bei dem Landtransport in Australien entstandenen Schaden dem Grunde nach aus §§ 459, 452a, 425 Abs. 1 HGB bejaht.
44
a) Die Anwendbarkeit deutschen Rechts sowohl auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Gesamtvertrag über die Beförderung von 14 Windenergieanlagen von Dänemark nach Australien als auch auf den hypothetischen Teilstreckenvertrag betreffend den Straßentransport in Australien hat das Berufungsgericht zutreffend auf Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gestützt (siehe die Ausführungen unter B I 1 a, b).
45
b) Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für Schäden, die am Frachtgut in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen. Handlungen und Unterlassungen seiner Leute hat der Frachtführer nach § 428 Satz 1 HGB in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bedient (§ 428 Satz 2 HGB). Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist die Gondel während des Landtransports vom Hafen in Portland zum Aufstellungsort in Codrington , mithin vor Beendigung der Obhutszeit der Beklagten, zu Schaden gekommen.
46
3. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den ersten an der Gondel entstandenen Schaden verneint, weil es die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB als nicht erfüllt angesehen hat. Die dagegen gerichteten Angriffe der Anschlussrevision der Klägerin haben keinen Erfolg.

47
a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Gondel für den Transport zum Aufstellungsort auf dem Tieflader ordnungsgemäß verzurrt und gesichert war, was die Klägerin in Abrede gestellt hat. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist daher von dem Vortrag der Klägerin auszugehen. Ein der Beklagten nach § 428 HGB zuzurechnendes qualifiziertes Verschulden des von ihr eingesetzten Unterfrachtführers S. hat das Berufungsgericht verneint, weil der Unterfrachtführer aufgrund der fünf von ihm zuvor beanstandungsfrei durchgeführten Transporte habe annehmen dürfen, dass es auch beim sechsten Mal "gutgehen werde". Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn nach Durchführung des vierten oder fünften Transports die Sicherung und Befestigung der Gondel auf dem Tieflader für den sechsten Transport geändert worden wäre. Für eine solche Annahme gebe es jedoch keinerlei Anhaltspunkte.
48
b) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Anschlussrevision haben keinen Erfolg. Die Anschlussrevision macht geltend, das Berufungsgericht hätte nicht ohne Beweisaufnahme zu der Feststellung gelangen dürfen, ein leichtfertiges Handeln des ausführenden Frachtführers sei nicht nachweisbar. Nach dem Vortrag der Klägerin sei das Unfallereignis durch mehrere Faktoren aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten verursacht worden: Verwendung eines Tiefladers ohne lenkbare Hinterachse, unzureichende Ladungssicherung und Wahl eines zu engen Kurvenradius beim Befahren der Baustraße.
49
c) Dieses Vorbringen der Anschlussrevision steht der Verneinung eines leichtfertigen Handelns des Unterfrachtführers durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Der von der Anschlussrevision für erforderlich erachteten Beweisaufnahme bedurfte es schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt hat.

50
aa) Die für den Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei nicht vorsätzlichem Verhalten erforderliche Leichtfertigkeit setzt einen besonders schweren Pflichtenverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder die Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570; BGH TranspR 2007, 361 Tz. 16). Es bleibt dabei der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten , ob das Handeln nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens vom Bewusstsein getragen wurde, dass der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe. In dieser Hinsicht sind in erster Linie Erfahrungssätze heranzuziehen. Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Frage, ob danach ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, wird vom Revisionsgericht nur darauf überprüft, ob dabei der Rechtsbegriff des qualifizierten Verschuldens verkannt worden ist und ob Verstöße gegen § 286 ZPO oder gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGH TranspR 2007, 361 Tz. 16).
51
bb) Die von der Anschlussrevision gerügten Verstöße des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des qualifizierten Verschuldens verkannt.
52
(1) Das Berufungsgericht hat als Unfallursache die von der Klägerin behauptete Nichteinhaltung der Ideallinie beim Durchfahren einer Linkskurve auf der Baustraße unterstellt. Es hat angenommen, dass sich aus dem Verlassen einer sogenannten Ideallinie kein erheblicher Verschuldensvorwurf herleiten lasse. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Verfehlen einer Ideallinie ist für sich genommen in der Regel ein einfacher Fahrfehler, der - anders als ein Abkommen von einer gerade verlaufenden Straße - nicht den Rückschluss auf einen besonders schweren Pflichtenverstoß zulässt. Der Umstand , dass der vorhandene Kurvenradius ausreichend war und ein Einhalten der Ideallinie deshalb - wie auch bei den fünf vorausgegangenen Fahrten - möglich gewesen wäre, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der vom Berufungsgericht unterstellte Fahrfehler wird auch nicht dadurch zu einem groben Pflichtenverstoß, dass der Frachtführer nicht rechtzeitig angehalten und den Fahrfehler korrigiert hat. Denn es ist nicht festgestellt - und von der Klägerin auch nicht dargelegt -, dass der Frachtführer zu einem Zeitpunkt, als der Fahrfehler noch hätte korrigiert werden können, diesen auch bemerkt hat.
53
(2) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision musste das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin zu einer angeblich unzureichenden Ladungssicherung und zur schlechten Kontrollierbarkeit des Transportfahrzeugs bei Kurvenfahrten nicht durch Einholung von Sachverständigengutachten nachgehen. Diese Umstände begründeten schon deshalb keine bewusste Leichtfertigkeit der Beklagten oder ihrer Leute, weil die vorangegangenen fünf Transporte reibungslos durchgeführt worden waren. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargelegt, dass der streitgegenständliche sechste Transport unter anderen Voraussetzungen, insbesondere mit geringeren Sicherheitsvorkehrungen , ausgeführt wurde. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Frachtführer habe davon ausgehen dürfen, dass es auch beim sechsten Transport "gutgehen werde", ist unter diesen Umständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
54
cc) Da das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zur unzureichenden Verzurrung der Gondel auf dem Tieflader unterstellt hat, kommt es nicht darauf an, ob - wie die Anschlussrevision rügt - das Berufungsgericht zu Unrecht eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Darlegungslast verneint hat.
55
d) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass es der Beklagten oblegen habe darzulegen, welche Sicherungsmaßnahmen sie zur Vermeidung von Verladungsfehlern ergriffen habe. Da die Beklagte hierzu keinen Vortrag gehalten habe, sei von einem groben Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen.
56
Hierbei lässt die Anschlussrevision außer Acht, dass die Klägerin Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden in der Berufungsinstanz nicht vorgebracht hat. Sie hat sich vielmehr nur auf ein leichtfertiges Verhalten des von der Beklagten eingesetzten Unterfrachtführers gestützt.
57
C. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin sind danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Bergmann Pokrant Büscher
Koch Schaffert
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 30.11.2005 - 11 O 551/02 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 02.11.2006 - 2 U 4/06 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut des Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haftet der Spediteur, wenn er eine ihm nach § 454 obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient.

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

(1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1 genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Handelt es sich um Ansprüche aus einem Reisefrachtvertrag, ist auf das Gut abzustellen, das am Ende der letzten Reise abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Schuldners eines in § 605 Nummer 1 genannten Anspruchs mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Rückgriffsschuldner innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, nicht über diesen Schaden unterrichtet wurde.

(3) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 2 genannten Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners eines Anspruchs aus einem Zeitchartervertrag ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

(5) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 1 genannten Schadensersatzansprüche beginnt wie folgt:

1.
für Ansprüche wegen Körperverletzung eines Fahrgasts mit dem Tag der Ausschiffung des Fahrgasts;
2.
für Ansprüche wegen des Todes eines Fahrgasts mit dem Tag, an dem der Fahrgast hätte ausgeschifft werden sollen, oder, wenn der Tod nach der Ausschiffung eingetreten ist, mit dem Tag des Todes, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausschiffung des Fahrgasts;
3.
für Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

(6) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 2 genannten Schadensersatzansprüche aus einem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis beginnt mit dem den Schaden auslösenden Ereignis.

(7) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit Beendigung der Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners dieser Ansprüche ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 194/08 Verkündet am:
22. Juli 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
MÜ Art. 22 Abs. 3 Satz 1, Art. 25; ADSp (2003) Nr. 23.1.2, Nr. 27.2

a) Hebt der Luftfrachtführer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen besonders
hervor, dass er seine Dienstleistungen allein auf der Grundlage der Allgemeinen
Deutschen Spediteurbedingungen erbringt, so werden diese grundsätzlich mit Vorrang
in den mit einem Auftraggeber geschlossenen Beförderungsvertrag einbezogen.

b) Dadurch, dass in Nr. 23.1.2 ADSp auf den "gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag"
verwiesen wird, ist auch die in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 MÜ angeordnete Haftungsbegrenzung
eine "vorstehende Haftungsbegrenzung" i.S. von Nr. 27 ADSp,
auf die sich der Luftfrachtführer bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein qualifiziertes
Verschulden nicht berufen kann (Nr. 27.2 ADSp).

c) Sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen mit Vorrang in den mit dem
Luftfrachtführer geschlossenen Beförderungsvertrag einbezogen worden, stellt
Nr. 27.2 ADSp einen Verzicht auf die Haftungshöchstbeträge i.S. von Art. 25 MÜ
dar.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 194/08 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. November 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Nummer 2 des Urteilstenors zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe - Sitz Pforzheim - vom 25. Januar 2007 wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge tragen die Klägerin 20% und die Beklagte 80%. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der B. Schmuck in Pforzheim (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt das beklagte Paketdienstunternehmen in erster Linie aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts von Transportgut in zwei Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch ein Schadensfall (Verlust eines Pakets auf dem Transport von Pforzheim in die Niederlande). Darüber hinaus verlangt die Klägerin die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
2
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 27. September 2004 mit der Beförderung eines Pakets, das Schmuckwaren im Wert von 11.713,17 € enthielt, zu einem in den Niederlanden ansässigen Empfänger, bei dem es nicht ankam. Der für den Transport ausgestellte Luftfrachtbrief sah unter anderem folgende Regelungen vor: … Wird Ihre Sendung außerhalb der Vereinigten Staaten abgesandt, besteht Ihr Versandvertrag mit der Tochtergesellschaft oder Niederlassung oder dem Erfüllungsgehilfen von F. E. , der Ihre Sendung ursprünglich von Ihnen in Empfang genommen hat. … Durch Übergabe Ihrer Sendung akzeptieren Sie … alle Bedingungen auf diesem NICHTVERHANDELBAREN Luftfrachtbrief … bzw. Versandbedingungen …
3
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthielten unter anderem folgende Regelungen: WICHTIGER HINWEIS … In Deutschland und Österreich bietet F. E. seine Dienstleistungen nur auf der Basis der Allgemeinen Deutschen/Österreichischen Speditionsbedingungen (ADSp/AÖSp) in ihrer jeweiligen Fassung unter Ausschluss der §§ 39 bis 41 ADSp/AÖSp an. … F. E. kann, ohne darüber in Kenntnis zu setzen, andere Transportmittel durch Flugzeuge ersetzen, von der Strecke abweichen oder die Sendung auf der Straße transportieren lassen.
4
Die Klägerin hat behauptet, die Versicherungsnehmerin habe die ihr wegen des Verlusts des Gutes zustehenden Ansprüche mit Schreiben vom 4. November 2004 zunächst an sie abgetreten. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 habe sie ihre Ansprüche an die A. Assekuranz KG abgetreten, welche die Ansprüche dann auf die Klägerin rückübertragen habe. Die A. Assekuranz KG habe den der Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden im Auftrag der Klägerin am 27. Dezember 2004 durch Zahlung von 11.713,17 € reguliert.
5
Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag handele es sich um einen Multimodalvertrag. Die Beklagte schulde für den Verlust des Gutes gemäß §§ 452, 425 Abs. 1, § 435 HGB vollen Schadensersatz, da sie nicht dargetan habe, welche konkreten Maßnahmen sie zur Vermeidung von Verlusten ergriffen habe. Aber auch bei einem Verlust des Pakets während der Luftbeförderung müsse die Beklagte nach Art. 18 Abs. 1 MÜ i.V. mit Art. 25 MÜ und Nr. 27.2 ADSp unbeschränkt haften, da von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen sei.
6
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.713,17 € und 564,39 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten), jeweils nebst Zinsen, zu zahlen.
7
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt und darüber hinaus geltend gemacht, dass durch die Übergabe des Luftfrachtbriefs für den gesamten Beförderungsvertrag eine Rechtswahl zugunsten des Montrealer Übereinkommens getroffen worden sei. Der Hinweis auf die ADSp in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen führe nicht zu einer Haftungserweiterung i.S. von Art. 25 MÜ.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage (in dem für das Revisionsverfahren relevanten Umfang) stattgegeben.
9
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin für den Verlust des Transportgutes einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.713,17 € sowohl aus §§ 452, 425 Abs. 1, § 435 HGB als auch aus § 452a HGB, Art. 18 Abs. 1, Art. 25 MÜ i.V. mit Nr. 27.2 ADSp, jeweils i.V. mit § 398 BGB, zuerkannt. Den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat es aus §§ 280, 286 BGB für begründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11
Auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag über eine gemischte Beförderung (Multimodalvertrag) komme gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung, da der räumliche Schwerpunkt des Vertrages in Deutschland liege. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei aufgrund eines mit der Versicherungsnehmerin Anfang November 2004 geschlossenen Abtretungsvertrags gegeben.
12
Der Versicherungsnehmerin stehe ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 452, 425, 435 HGB zu. Es könne offenbleiben, ob die Beklagte einen Verlust des Gutes während der Luftbeförderung nachgewiesen habe, weil sie in diesem Fall gemäß § 452a HGB i.V. mit Art. 38 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3, Art. 25 MÜ, Nr. 27.2 ADSp, §§ 425, 435 HGB ebenfalls unbeschränkt hafte.
13
Gehe man von einem unbekannten Schadensort aus, kämen nach § 452 HGB die §§ 407 ff. HGB zur Anwendung. Da der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last falle, könne sie sich nicht auf gesetzliche oder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkungen berufen. Von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten sei auszugehen, weil sie der ihr obliegenden Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Ihr Vortrag lasse insbesondere eine auf den Einzelfall bezogene Darstellung der tatsächlich durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen vermissen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin erstrecke sich auf den Wert der Sendung. Gemäß § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB sei dieser mit dem aus den Handelsrechnungen ersichtlichen Kaufpreis in Höhe von 11.713,17 € anzusetzen. Die Klägerin habe ihre Schadensersatzklage auch fristgerecht innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 MÜ erhoben.
14
Lege man zugrunde, dass der Verlust während der Luftbeförderung eingetreten sei, hafte die Beklagte gemäß § 452a Satz 1 HGB i.V. mit Art. 18 Abs. 1 und 4 Satz 2, Art. 22 Abs. 3 MÜ. Diese Haftung sei zwar grundsätzlich auf 17 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Gesamtgewicht des Frachtstücks begrenzt. Auf diese Haftungsbegrenzung hätten die Versicherungsnehmerin und die Beklagte jedoch nach Art. 25 MÜ verzichtet. Dies folge aus der Vereinbarung , dass die ADSp gelten sollten. Nach Nr. 27.2 ADSp kämen die in den ADSp geregelten Haftungsbefreiungen und -begrenzungen bei qualifiziertem Verschulden i.S. von § 435 HGB nicht zur Anwendung.
15
Die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten könne die Klägerin gemäß §§ 280, 286 BGB erstattet verlangen, soweit diese für die Verfolgung des zuerkannten Anspruchs entstanden seien.
16
II. Die Revision der Beklagten hat nur hinsichtlich des der Klägerin zuerkannten Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 564,39 € Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
17
1. Es kann offenbleiben, ob der Klägerin - wie vom Berufungsgericht angenommen - auf der Grundlage ihres bestrittenen Hauptvorbringens, wonach der Ort des streitgegenständlichen Verlustes nicht feststeht, ein Anspruch auf vollen Schadensersatz aus §§ 452, 425 Abs. 1, § 435 HGB zusteht. Denn eine unbeschränkte Haftung der Beklagten ergibt sich auch dann, wenn von deren Vortrag, den sich die Klägerin jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht hat (siehe nachfolgend unter II 2 c), ausgegangen wird, wonach der Verlust des Pakets während der Luftbeförderung eingetreten ist.
18
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin nach Art. 18 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 MÜ, § 452a Satz 1 HGB i.V. mit Nr. 27.2 ADSp, § 435 HGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.713,17 € zusteht, wenn das Transportgut während der Luftbeförderung abhandengekommen ist.
19
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Schadensfall dem Haftungsregime des Montrealer Übereinkommens unterfällt und ergänzend deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt. Das auf den Streitfall anwendbare Sachrecht ist nach den Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts zu ermitteln. Bei einem Sachverhalt mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates beurteilt sich die Frage, welche Rechtsordnung anzuwenden ist, gemäß Art. 3 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB haben Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie innerstaatliches Recht geworden sind, allerdings Vorrang gegenüber den Bestimmungen des EGBGB. Völkerrechtliche Verträge, die ein einheitliches Sachrecht für internationale Verträge schaffen, verdrängen jedoch nur in ihrem jeweiligen sachlichen, persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereich die nationalen Kollisions- und Sachnormen (BGH, Urt. v. 22.10.2009 - I ZR 88/07, TranspR 2009, 479 Tz. 23 m.w.N.). Außerhalb dieses Anwendungsbereichs unterliegt ein Vertrag gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F., der im Streitfall noch zur Anwendung kommt, grundsätzlich dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Bei Güterbeförderungsverträgen wird gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB a.F. vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verlade- oder Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Die Beklagte hat ihre Hauptniederlassung in den Vereinigten Staaten. Dort liegen jedoch weder der Verlade - noch der Entladeort. Ebenso wenig hat der Versender hier seine Hauptniederlassung. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB a.F. sind daher nicht erfüllt. Liegen die Erfordernisse des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB a.F. nicht vor, wird das anwendbare Recht mit Hilfe der engsten Verbindungen bestimmt. Auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB a.F. kommt es bei Güterbeförderungsverträgen nicht an, da diese Vorschrift von Art. 28 Abs. 4 EGBGB a.F. vollständig verdrängt wird (BGH TranspR 2009, 479 Tz. 25).
20
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der streitgegenständliche Beförderungsvertrag zu Deutschland die engsten Verbindungen i.S. des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. aufweist. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland und erhielt hier auch den Beförderungsauftrag von der ebenfalls in Deutschland ansässigen Versicherungsnehmerin. Der Vertrag kam nach den Bedingungen des Luftfrachtbriefs auch mit der in Deutschland ansässigen Be- klagten zustande. Der Transport sollte von Deutschland in die Niederlande durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund führt auch der Vortrag der Beklagten , die wesentlichen Leitungs- und Lenkentscheidungen würden in Brüssel getroffen, zu keiner anderen Beurteilung.
21
Da Deutschland und die Niederlande Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens sind, kommt auf den streitgegenständlichen Beförderungsvertrag das Montrealer Übereinkommen (Art. 1 Abs. 2 MÜ) und ergänzend deutsches Sachrecht zur Anwendung.
22
b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Versicherungsnehmerin habe ihre Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Beförderungsvertrag durch die Abtretungserklärung vom 4. November 2004 wirksam an die Klägerin abgetreten.
23
aa) Die Revision rügt zu Unrecht, die Klägerin habe nicht die Annahme der Abtretungserklärung dargelegt. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gegenüber der Versicherungsnehmerin bedurfte es im Streitfall nicht. Nach § 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande , ohne dass die Annahme gegenüber dem Antragenden erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Eine derartige Verkehrssitte besteht im Allgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften. Dann genügt für das Zustandekommen des Vertrags auch in den Fällen des § 151 Satz 1 BGB ein nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers , aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt. Ein solcher Schluss ist gerechtfertigt, wenn der Erklärungsempfänger das für ihn lediglich vorteilhafte Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Wil- lensäußerung abgelehnt hat (BGH, Urt. v. 12.10.1999 - XI ZR 24/99, NJW 2000, 276, 277). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es als Bestätigung des Annahmewillens in aller Regel ausreicht, wenn dem abwesenden Gläubiger eine Bürgschaftsurkunde zugesandt wird und er diese behält. Dies lässt nach der Lebenserfahrung darauf schließen, dass er mit der ihm zugegangenen Bürgschaftsurkunde einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1997 - IX ZR 136/96, NJW 1997, 2233). Nichts spricht dafür, die Rechtslage bei einem dem Interesse des Transportversicherers dienenden Angebot des Versicherungsnehmers zur Abtretung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Spediteur/Frachtführer wegen Verlustes von Transportgut anders zu beurteilen (vgl. BGH NJW 2000, 276, 277).
24
bb) Die Revision rügt auch erfolglos, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, mit dem sie die Unterzeichnung der Abtretungserklärung unter dem 4. November 2004 bestritten habe. Die Beklagte hat die Datierung in den Vorinstanzen nicht bestritten, sondern die Würdigung der mehrfachen Abtretung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Der neue Vortrag ist in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Der materielle Inhalt der Urkunde unterliegt der freien Beweiswürdigung (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 416 Rdn. 9). Greifbare Anhaltspunkte für eine nachträgliche Erstellung der Urkunde hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Einwendungen gegen die Echtheit der Urkunde hat die Beklagte nicht erhoben.
25
c) Die Haftung der Beklagten für den Verlust des Transportgutes richtet sich nach Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3, Art. 38 MÜ, § 452a Satz 1 HGB. Die Klägerin hat nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen in der Berufungsinstanz geltend gemacht, an der Haftung der Beklagten ändere sich auch dann nichts, wenn von einem Verlust des Pakets während der Luftbeförderung auszugehen sei. Sie hat sich damit jedenfalls hilfsweise den Sachvor- trag der Beklagten zu eigen gemacht, wonach das fragliche Paket beim Umschlag auf dem Flughafen Charles de Gaulle in Paris unter den von der Beklagten dargelegten Umständen abhandengekommen ist. Demgemäß ist das entsprechende Vorbringen der Beklagten zum Verlust des Pakets als Hilfsvorbringen der Klägerin - und damit als unstreitiges Parteivorbringen - zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Tz. 31; MünchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 138 Rdn. 12 m.w.N.).
26
Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten wurde entsprechend dem Luftfrachtbrief vom 27. September 2004 ein multimodaler Transportvertrag geschlossen. Die Beklagte verpflichtete sich in Nr. 1.1 ihrer AGB zum Erbringen von Transportleistungen, für die sie sich nach Nr. 14.1 AGB vorbehalten hat, andere Transportmittel durch Flugzeuge zu ersetzen, von der Strecke abzuweichen oder die Sendung auf der Straße zu transportieren, ohne die Versicherungsnehmerin darüber in Kenntnis setzen zu müssen. Wird die Entscheidung über das Transportmittel und die jeweiligen Teilstrecken in das Ermessen des Frachtführers gestellt, so ist ein solcher Vertrag im Allgemeinen als Vereinbarung eines multimodalen Transports zu qualifizieren (Koller, Transportrecht , 7. Aufl., § 452 HGB Rdn. 7, 11; MünchKomm.HGB/Kronke, 1. Aufl., Art. 18 WA 1955 Rdn. 52). Für die für den Verlust relevante Teilstrecke wurde ein Vertrag über eine internationale Luftbeförderung i.S. des Art. 1 MÜ geschlossen (Art. 38 MÜ, § 452a HGB). Die Beklagte wurde zu festen Kosten mit der Beförderung des Pakets beauftragt und unterliegt damit der Frachtführerhaftung (vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 183/05, TranspR 2008, 323 Tz. 24 zu Art. 1 Abs. 1 CMR). Gemäß Art. 18 Abs. 1 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust des Transportgutes entstanden ist, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. Der Verlust des Pakets "während der Luftbeför- derung" ergibt sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten daraus, dass es beim Umschlag auf dem Flughafen in Paris abhandengekommen ist.
27
d) Gemäß Art. 38 Abs. 1 MÜ gelten bei einem Multimodaltransport, der zum Teil durch Luftfahrzeuge und zum Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt wird, für die Luftbeförderung i.S. von Art. 1 MÜ die Vorschriften des Übereinkommens. Die übrigen Streckenabschnitte unterliegen dagegen dem auf sie anwendbaren Recht (MünchKomm.HGB/Ruhwedel, 2. Aufl., Art. 38 MÜ Rdn. 7). Da das Paket auf dem Flughafen in Paris, also während der Luftbeförderung , abhandengekommen ist, richtet sich die Haftung der Beklagten mithin grundsätzlich nach Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 MÜ. Danach müsste die Beklagte für den Verlust des zwei Kilogramm schweren Pakets Schadensersatz lediglich in Höhe des Wertes von 34 Sonderziehungsrechten leisten.
28
e) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht angenommen, dass die Beklagte sich auf diese Haftungsbeschränkung nicht berufen kann, weil sie mit der Versicherungsnehmerin einen Verzicht auf die Haftungshöchstsumme nach dem Montrealer Übereinkommen vereinbart hat (Art. 25 MÜ).
29
aa) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts folgt der Verzicht auf jegliche Haftungsbegrenzungen im Streitfall daraus, dass die Parteien gemäß Art. 25 MÜ die Geltung der ADSp vereinbart haben. Die Beklagte habe im Luftfrachtbrief auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen mit der Folge , dass die Versicherungsnehmerin als kaufmännischer Betrieb daran gebunden sei. Nach deren Präambel werde die Beklagte in Deutschland allein auf der Grundlage der ADSp tätig. Damit sei eine unbeschränkte Haftung im Fall eines qualifizierten Verschuldens nach Nr. 27.2 ADSp vereinbart worden. Die Voraus- setzungen für die Annahme eines qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB seien im Streitfall erfüllt.
30
bb) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
31
(1) Nach Art. 25 MÜ kann sich ein Luftfrachtführer im Beförderungsvertrag höheren als den in dem Montrealer Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträgen unterwerfen oder auf Haftungshöchstsätze verzichten. Aus Art. 1 MÜ ergibt sich, dass auch Fixkostenspediteure - wie die Beklagte - zu den Luftfrachtführern zählen (Koller aaO Art. 1 MÜ Rdn. 2). Auf der Grundlage des Art. 25 MÜ hat die Versicherungsnehmerin mit der Beklagten die Geltung der ADSp mit Ausnahme der Nr. 39 bis 41 ADSp vereinbart. Der Luftfrachtbrief vom 27. September 2004 nimmt ausdrücklich Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Nach deren Präambel erbringt die Beklagte ihre Dienstleistungen in Deutschland ausschließlich auf der Basis der ADSp.
32
(2) Die Wirksamkeit des Verzichts scheitert nicht daran, dass auf den Güterbeförderungsvertrag vom 27. September 2004 mehrere Klauselwerke Anwendung finden, weil der Luftfrachtbrief auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und diese ihrerseits auf die ADSp Bezug nehmen. Klauselwerke können grundsätzlich gestaffelt in einen Vertrag einbezogen werden (Koller aaO Nr. 1 ADSp Rdn. 20). Die Verwendung mehrerer Klauselwerke wird nur dann unzulässig, wenn dies dazu führt, dass trotz Auslegung der Vereinbarungen unklar bleibt, welche darin enthaltenen konkurrierenden Regelungen gelten sollen (BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 65/03, TranspR 2006, 359, 361). Im Fall der Unklarheit kann keine der Bestimmungen angewendet werden mit der Folge, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die gebotene Auslegung der Klauseln führt zum Vorrang der ADSp. Zwar sind sowohl im Luftfrachtbrief als auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in den ADSp konkurrierende Haftungsbegrenzungen geregelt. Das Rangverhältnis zwischen den Bestimmungen lässt sich aber ohne weiteres durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen bestimmen.
33
In den Bedingungen des Luftfrachtbriefs ist die Haftung der Beklagten auf 9,07 US-Dollar pro Frachtstück oder - wenn dieser Betrag höher ist - auf 20,38 US-Dollar je Kilogramm begrenzt. Die Regelung gemäß Nr. 18.1 AGB begrenzt die Haftung auf den höheren Betrag, der sich "aus den Bestimmungen des anwendbaren internationalen Vertrags ergibt oder 22 € pro Kilogramm beträgt" , sofern der Absender nicht einen höheren Frachtwert angibt. Nach der Präambel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten führt sie ihre Dienstleistungen allerdings nur auf der Basis der ADSp mit Ausnahme der Nr. 39 bis 41 ADSp durch. Hierauf wird der Auftraggeber der Beklagten durch den Passus "WICHTIGER HINWEIS" in der Präambel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen besonders aufmerksam gemacht. Unter den Voraussetzungen der Nr. 27.2 ADSp gilt damit eine unbeschränkte Haftung im Fall eines qualifizierten Verschuldens der Beklagten.
34
Nach dem Inhalt des Luftfrachtbriefs sollen im Fall eines Widerspruchs mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Bedingungen des Luftfrachtbriefs Vorrang haben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten regeln selbst ausdrücklich kein Vorrangverhältnis. Die aufgrund der unterschiedlichen Regelungen zur Haftungsbeschränkung im Streitfall gebotene Auslegung ergibt aber eine vorrangige Geltung der Bestimmungen der ADSp vor Nr. 18 AGB und den Bedingungen des Luftfrachtbriefs. Der Luftfrachtbrief ist ein solcher der F. E. Corporation/USA und nicht der Beklagten. Nach seinen Bedingungen kommt der Vertrag mit dem Tochterunternehmen der F.
E. Corporation/USA oder ihrer Niederlassung zustande, wenn die Versendung von außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika erfolgt. Da im Streitfall die Versendung von Deutschland aus erfolgte, ist der Vertrag mit der in Deutschland ansässigen Beklagten zustande gekommen. Diese erbringt ihre Dienstleistungen nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen sie ausschließlich unter der Geltung der ADSp leistet. Diesen Grundsatz hat die Beklagte - wie dargelegt - in der Präambel ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch besonders mit dem Passus "WICHTIGER HINWEIS" hervorgehoben. Damit hat sie einen Vorrang der ADSp auch vor Nr. 18 AGB zum Ausdruck gebracht.
35
(3) Mit der Vereinbarung der Geltung der ADSp finden auch die Regelungen gemäß Nr. 27 ADSp Anwendung. Nach Nr. 27.2 ADSp sollen die in diesem Regelwerk enthaltenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen (siehe insbesondere Nr. 23 und Nr. 24 ADSp) nicht gelten, wenn der Schaden in den Fällen der §§ 425 ff., § 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht worden ist, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fällt der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden zur Last, weil sie der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
36
(4) Die Rügen der Revision, die sich gegen die generelle Anwendbarkeit von Nr. 27.2 ADSp im Streitfall richten, greifen nicht durch.
37
Entgegen der Auffassung der Revision steht der Wortlaut von Nr. 27.2 ADSp der Anwendbarkeit dieser Regelung nicht entgegen. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass Nr. 27 ADSp lediglich auf die "vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen" verweist und nur Bestimmungen im Handelsgesetzbuch nennt, während Vorschriften des Montrealer Übereinkommens nicht erwähnt werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Bestimmung der Nr. 23.1.2 ADSp, bei der es sich um eine "vorstehende Haftungsbegrenzung" i.S. von Nr. 27 ADSp handelt, der ersatzfähige Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, auf den für dieses Beförderungsmittel gesetzlich festgesetzten Haftungshöchstbetrag begrenzt wird, im Falle einer Luftbeförderung mithin gerade auf den in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 MÜ a.F. festgelegten Betrag von 17 Sonderziehungsrechten je Kilogramm. Aufgrund der Verweisung in Nr. 23.1.2 ADSp ist die in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 MÜ angeordnete Haftungsbegrenzung zugleich eine "vorstehende Haftungsbegrenzung" i.S. von Nr. 27 ADSp geworden, die unter den im Streitfall erfüllten Voraussetzungen von Nr. 27.2 ADSp nicht gilt. Danach ist Nr. 27.2 ADSp als ein Verzicht des Luftfrachtführers auf die Haftungshöchstbeträge i.S. der Öffnungsklausel des Art. 25 MÜ zu qualifizieren, der auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Luftfrachtführers in den Beförderungsvertrag eingeführt werden kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.3.2008 - 18 U 160/07, juris Tz. 30; AG Hamburg TranspR 2007, 328, 329 f.; MünchKomm.HGB /Ruhwedel aaO Art. 25 MÜ Rdn. 4; a.A. Koller aaO Art. 25 MÜ Rdn. 1; Boettge, TranspR 2007, 306, 308; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Jost/ Strohn, HGB, 2. Aufl., Nr. 27 ADSp Rdn. 25; siehe auch OLG Hamburg TranspR 2008, 213, 218, zu § 660 Abs. 1 HGB und Nr. 27.2 ADSp). Dem Umstand , dass in Nr. 27.2 ADSp die §§ 425, 461 Abs. 1 HGB erwähnt werden, kann daher nicht die Einschränkung entnommen werden, dass Haftungsbefreiungen und -begrenzungen (auch soweit sie sich aus anderen Vorschriften ergeben ) nur dann entfallen sollen, wenn sich die Haftung ausschließlich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches richtet (OLG Düsseldorf aaO Tz. 40 f.; AG Hamburg TranspR 2007, 328, 329 f.; MünchKomm.HGB/ Ruhwedel aaO Art. 25 MÜ Rdn. 4).
38
(5) Der von der Revision angeführte Wertungswiderspruch, dass die ADSp im Hinblick auf deren Nr. 2.4 nur im Verhältnis zu Unternehmern und nicht zu Verbrauchern anwendbar seien und für diese die Haftungserweiterung nicht gelte, spricht ebenfalls nicht gegen eine Anwendbarkeit von Nr. 27.2 ADSp auf den Streitfall. Zwar sind die ADSp grundsätzlich nicht auf Verbraucherverträge anwendbar, so dass diese im Zweifel benachteiligt sein könnten. Jedoch schließt Nr. 2.4 ADSp die Einbeziehung der ADSp in Verbraucherverträge nicht aus (MünchKomm.HGB/Bahnsen aaO Vorbem. ADSp Rdn. 26). Im Fall einer entsprechenden Vereinbarung könnten Verbraucher grundsätzlich ebenfalls in den Genuss einer unbeschränkten Haftung nach Nr. 27 ADSp kommen.
39
f) Aufgrund des wirksamen Verzichts auf die Haftungshöchstbeträge des Art. 22 Abs. 3 MÜ haftet die Beklagte wegen qualifizierten Verschuldens unbeschränkt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der durch den Verlust des Pakets entstandene Schaden 11.713,17 € beträgt. Das ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
40
3. Die Klägerin hat dagegen keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Sie hat mit der Klage einen Gesamtbetrag von 564,39 € geltend gemacht, von dem 144,59 € auf den Schadensfall Neuseeland und der Restbetrag auf den Schadensfall Niederlande entfallen.
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a) Soweit die Klägerin Erstattung der vorprozessualen Kosten für den Schadensfall Neuseeland aus Verzug begehrt (§§ 280, 286 BGB), scheitert der Anspruch schon daran, dass ihr nach der - nicht angefochtenen - Entscheidung des Berufungsgerichts im Hinblick auf den mit der Beklagten abgeschlossenen Regulierungsvergleich kein weiterer Anspruch zusteht. Die hier geltend gemachten vorporzessualen Kosten sind erst dadurch veranlasst worden, dass die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2005 - also nach Abschluss des Regulierungsvergleichs am 7. September 2005 - zu Unrecht zur Zahlung eines weiteren Schadensersatzbetrags auffordern ließ.
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b) Auch für den Schadensfall Niederlande steht der Klägerin kein Anspruch aus Verzug zu (§§ 280, 286 BGB). Soweit sie die Zahlung von 419,80 € begehrt, hat sie die Voraussetzungen des Verzugs nicht dargelegt. Ihr Vortrag beschränkt sich auf die Vorlage eines Schreibens der A. AssekuranzMakler GmbH & Co.KG an die Beklagte vom 4. Februar 2005, in dem diese sich auf eine Bevollmächtigung durch die Transportversicherer beruft und damit keine Ansprüche geltend macht, die das Berufungsgericht zuerkannt hat. Ein Forderungsübergang gem. § 67 VVG a.F. kann erst mit Zahlung am 27. Dezember 2004 erfolgt sein. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Versicherungsnehmerin aber ihre Ansprüche bereits an die Klägerin abgetreten. Der mit Schreiben vom 4. Februar 2005 geltend gemachte Anspruch bestand daher nicht, so dass die Beklagte nicht in Verzug geraten konnte.
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III. Danach hat die Revision lediglich in Höhe eines Betrags von 564,39 € Erfolg. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.01.2007 - 15 O 120/06 KfH IV -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2008 - 15 U 75/07 -

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut des Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haftet der Spediteur, wenn er eine ihm nach § 454 obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

(2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Wurde das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter jedoch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.