Handelsgesetzbuch - HGB | § 606 Zweijährige Verjährungsfrist
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; - 2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; - 3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; - 4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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21/03/2017 05:33
Der Verlust des Transportguts ist dann anzunehmen, wenn der Frachtführer oder Verfrachter auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, das Gut an den Empfänger auszuliefern.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
18/08/2016 10:19
Wird Transportgut ohne die erforderliche Markierung versendet, so liegen Anhaltspunkte für ein Verschulden vor, wenn es infolge dessen zu einer Sendungsverwechslung und einem Verlust des Transportguts kommt.
SubjectsTransport- und Speditionsrecht
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(1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1 genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Handelt es sich um
Die Verjährung der in den §§ 605 und 606 genannten Ansprüche wird auch durch eine Erklärung des Gläubigers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung de
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published on 29/07/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 212/06 Verkündet am: 29. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 02/10/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 157/11 Verkündet am: 2. Oktober 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 24/11/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 192/08 Verkündet am: 24. November 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 03/11/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 325/02 Verkündet am: 3. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :
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