Handelsgesetzbuch - HGB | § 608 Hemmung der Verjährung
Die Verjährung der in den §§ 605 und 606 genannten Ansprüche wird auch durch eine Erklärung des Gläubigers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
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Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:1.Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;2.Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;3.Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;4.Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2...
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:1.Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;2...