Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Mai 2015 - 2 Ws 64/15

published on 28/05/2015 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Mai 2015 - 2 Ws 64/15
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 5, vom 9. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zugehörigen notwendigen Auslagen des Untergebrachten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. April 2003 wegen sexuellen Missbrauchs widerstandunfähiger Personen, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe unter Anordnung der Sicherungsverwahrung verurteilt worden.

2

Er befand sich in dieser Sache zunächst seit dem 5. Juli 2002 in Untersuchungshaft und seit Eintritt der Rechtskraft seiner Verurteilung am 4. Februar 2004 in Strafhaft. Seit dem 6. Juli 2007 wird gegen ihn nach Vollverbüßung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt.

3

Zuletzt mit Beschluss vom 9. Februar 2015 hat das Landgericht, Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer, die Fortdauer der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung angeordnet.

4

Im Vorfeld der Entscheidung hatte am 22. Januar 2015 eine mündliche Anhörung des Untergebrachten durch die Berichterstatterin der zuständigen Strafvollstreckungskammer als beauftragte Richterin stattgefunden. Die der Anhörung vorausgehende Beauftragung ist in der Verfahrensakte in Form eines Vermerks der beauftragten Richterin vom 22. Dezember 2014 dahingehend festgehalten, dass sie „nach Rücksprache“ mit der Anhörung des Untergebrachten beauftragt worden sei, wobei keine Erwähnung findet, mit wem die Rücksprache gehalten wurde. Mit Verfügung vom selben Tage ordnete die Berichterstatterin außerdem dem Untergebrachten seinen Verteidiger für das Verfahren der Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei. Im Rahmen der mündlichen Anhörung am 22. Januar 2015 erläuterte und ergänzte der Sachverständige Dr. L. ein zuvor in schriftlicher Form zu den Akten gereichtes Gutachten über den Untergebrachten.

5

Gegen den Beschluss vom 9. Februar 2015, mit dem die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung angeordnet hat und der dem beigeordneten Verteidiger des Untergebrachten am 17. Februar 2014 zugestellt worden ist, hat der Untergebrachte über seinen Verteidiger am 20. Februar 2015 sofortige Beschwerde eingelegt.

6

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

II.

7

Die nach §§ 463 Abs. 1, Abs. 3 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist fristgerecht eingelegt, § 311 Abs. 2 StPO, und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache – vorläufigen – Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen formelles Recht unzureichend vorbereitet. Der Verfahrensfehler führt ausnahmsweise zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer.

8

1. Die Strafvollstreckungskammer hat die angefochtene Entscheidung verfahrensfehlerhaft vorbereitet, indem sie den Beschwerdeführer nicht durch sämtliche gem. § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG für das Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Kammer, sondern lediglich durch einen beauftragten Richter hat anhören lassen.

9

Der Senat weicht in der hier berührten Frage der Erforderlichkeit einer mündlichen Anhörung durch die mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzte Strafvollstreckungskammer gem. §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG teilweise von seiner früheren Rechtsprechung ab.

10

Im Einzelnen:

11

a) Zu der Frage, ob in den Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer, die gem. § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG eine Besetzung der Strafvollstreckungskammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden erfordern, auch die gem. §454 Abs. 1 Satz 3 StPO, ggf. i. V. m. § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO, vorgesehene mündliche Anhörung des Verurteilten bzw. Untergebrachten in der Kammerbesetzung mit drei Richtern durchzuführen ist, oder ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Anhörung ohne Rechtsverstoß auch durch einen beauftragten Richter durchgeführt werden kann, werden insbesondere in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten.

12

aa) Vorwiegend in der älteren, im zeitlichen Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Einführung der Strafvollstreckungskammern zum 1. Januar 1975 ergangenen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung wird es für erforderlich gehalten, die mündliche Anhörung des Betroffenen stets durch den gesamten auch für die Sachentscheidung gesetzlich vorgesehenen Spruchkörper, mithin in voller Kammerbesetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden durchzuführen. Die Durchführung der mündlichen Anhörung durch einen beauftragten Richter ist hiernach stets unzulässig bzw. verfahrensfehlerhaft (OLG Schleswig NJW 1975, 1131; OLG Celle NJW 1975, 2254; OLG Stuttgart NJW 1975, 2355, sowie NJW 1976, 2274; OLG Köln NJW 1975, 1527, 1528). Die StPO enthalte keine Vorschrift, die es allgemein gestatte, einzelne Teile des gerichtlichen Verfahrens durch einen beauftragten Richter vornehmen zu lassen. Der Gesetzgeber habe außerdem für das Vollstreckungsverfahren bewusst keine ein solches Vorgehen ermöglichende Regelung geschaffen, wie dies im Gegensatz dazu für das Erkenntnisverfahren etwa mit den Regelungen der §§ 223, 233 Abs. 2 StPO geschehen sei (OLG Schleswig aaO.).

13

bb) Nach anderer Auffassung kann die mündliche Anhörung in der Regel durch einen beauftragten Richter erfolgen, sofern dieser an der späteren Sachentscheidung mitwirkt und daher seine Erkenntnisse und persönlichen Eindrücke von dem Betroffenen den übrigen an der Entscheidung beteiligten Richtern vermitteln kann (OLG München NJW 1976, 254; OLG Düsseldorf 2. Strafsenat JMBl 2001, 216 ff. für Regelfälle der Unterbringung nach § 63 StGB; OLG Schleswig SchlHA 2003, 205 jedenfalls für Regelüberprüfungen gem. § 67e StGB; OLG Düsseldorf 2. Strafsenat NStZ-RR 2015, 20 f. für Unterbringungssachen). Der Gesetzgeber habe in das Recht des Vollstreckungsverfahrens weder die Verfahrensweise der mündlichen Verhandlung noch sonstige Elemente wie etwa Ladungs- oder Protokollierungsvorschriften aus dem förmlichen Recht des Strafprozesses übernommen. Ferner habe er es als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt, dass auch in der Strafvollstreckungskammer die vorbereitende Bearbeitung einer Sache bis zur Entscheidungsreife einem Berichterstatter anvertraut werden dürfe, und nicht zum Ausdruck gebracht, dass diese rationelle arbeitsteilige Vorgehensweise für die – ebenso wie das Aktenstudium der Vorbereitung der Kammerentscheidung dienende – mündliche Anhörung nicht gelten solle (vgl. OLG München aaO.).

14

Abweichend von der regelmäßig zulässigen Beauftragung eines einzelnen Richters mit der Durchführung der mündlichen Anhörung können allerdings die Gegebenheiten des Einzelfalls eine Anhörung durch die vollbesetzte Kammer erfordern (OLG Schleswig aaO.).

15

cc) Nach anderer Auffassung ist – im Sinne eines gegenüber den vorgenannten Auffassungen umgekehrten Regel-Ausnahme-Verhältnisses – grundsätzlich eine mündliche Anhörung in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden erforderlich. Ausnahmsweise kommt eine Durchbrechung dieser Regel und mithin die Beauftragung eines einzelnen Richters mit der Durchführung der Anhörung in Betracht, wenn die Sache nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hierfür geeignet erscheint (BGHSt 28, 139; OLG Nürnberg NStZ-RR 2008, 318 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188 f. mit ausführlichen Ausführungen zu Fällen zwingend gebotener Anhörung durch die vollbesetzte Kammer; OLG Rostock, NStZ 2002, 109 ff.; KG Berlin Beschl. v. 1. Juli 2014 (Az.: 2 Ws 250-251/14); OLG München Beschl. v. 7. Oktober 2014, (Az.: 703/14, 704/14); OLG Bremen, StV 2015, 231 ff.).

16

Der Bundesgerichtshof hat in seiner insoweit prägenden Entscheidung aus dem Jahr 1978 (BGH aaO.) offen gelassen, ob die Anhörung durch den beauftragten Richter immer schon dann ausreicht, wenn er als Mitglied des Gerichts an dem anschließend zu treffenden Kammerbeschluss mitwirkt. Unabhängig hiervon könnten aber jedenfalls Besonderheiten des Einzelfalls dazu führen, dass die Durchführung der mündlichen Anhörung durch den beauftragten sowie auch einen ersuchten Richter den gesetzlichen Anforderungen genüge. Im nicht von der Formenstrenge des Erkenntnisverfahrens beherrschten Vollstreckungsverfahren sei nicht schon aus dem Fehlen einer gesetzlichen Vorschrift über die Gerichtsbesetzung bei nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO durchzuführenden mündlichen Anhörungen zu schließen, dass diese jeweils durch den gesamten Spruchkörper zu erfolgen hätten.

17

Zwar lasse sich der unter anderem in der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks von dem Betroffenen durch das Gericht bestehende Zweck der Vorschrift durch eine Anhörung in voller Besetzung am besten verwirklichen, gleichwohl sei diese Form der Anhörung nicht ausnahmslos geboten. Insbesondere könne die Anhörung durch einen beauftragten oder ausnahmsweise sogar den ersuchten Richter ausreichen, wenn eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper mit einem unangemessenen Aufwand an Zeit und Arbeitskraft verbunden wäre, wobei es wesentlich auf die Entfernung zum Anhörungsort, die Verkehrsverbindungen sowie außerdem auch auf die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Entscheidung und eine etwaige Verzögerung der Sachentscheidung ankomme (BGHSt 28, 138 ff.).

18

dd) Nach der bisherigen, den unter Buchst. II. 1. a) bb) genannten Auffassungen nahestehenden Rechtsprechung des Senats genügt grundsätzlich die mündliche Anhörung eines Verurteilten oder Untergebrachten durch einen beauftragten Richter den Anforderungen der §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO jedenfalls dann, wenn der die Anhörung durchführende Richter an der späteren Beschlussfassung mitwirkt (HansOLG Hamburg NJW 1977, 1071; NStZ 2003, 389 f.; Senat, Beschl. v. 14. August 2006, Az.: 2 Ws 155/06), da dem Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Anhörungen im Vollstreckungsverfahren, den Verurteilten in die Lage zu versetzen, seinen Standpunkt einem Richter persönlich und mündlich vorzutragen und vor diesem zu vertreten, sowie dem Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen, durch diese Vorgehensweise ausreichend Rechnung getragen wird (HansOLG Hamburg, Beschl. v. 23. Juli 2014 (Az.: 2 Ws 118/14).

19

b) Der Senat schließt sich nunmehr unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der vorgehend unter Buchst. II. 1. a) cc) dargestellten Auffassung an, dass in den Fällen des § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG die nach § 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Betroffenen grundsätzlich durch die drei zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Strafvollstreckungskammer einschließlich des Vorsitzenden zu erfolgen hat. Die Durchführung der mündlichen Anhörung durch einen von der Strafvollstreckungskammer beauftragten Richter kommt demgegenüber nur ausnahmsweise in dafür aufgrund besonderer Umstände geeigneten Fällen in Betracht.

20

Ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen der Anhörung durch die vollbesetzte Kammer einerseits und der Anhörung durch einen beauftragten Richter andererseits gilt namentlich für das vorliegend in Rede stehende Verfahren der Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung. Unabhängig davon dürften aber für sämtliche in § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG aufgeführten Verfahrensarten weitgehend vergleichbare Maßstäbe anzuwenden sein. Maßgeblich hierfür sind die folgenden Erwägungen:

21

aa) Dem Gesetz lässt sich eine eindeutige Regelung besonderer Förmlichkeiten der in § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgesehenen mündlichen Anhörung – einschließlich konkreter Vorschriften über die Besetzung des die Anhörung durchführenden Spruchkörpers – nicht entnehmen.

22

Allerdings spricht bereits der Wortlaut des § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG, der für die dort aufgeführten Formen in den Zuständigkeitsbereich der Strafvollstreckungskammer fallender Aufgaben die Kammerbesetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden nicht „für die Entscheidung“ sondern „in Verfahren“ über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverfahrung bestimmt, eher für eine Durchführung der Anhörung in voller Kammerbesetzung.

23

Der Vorschrift lässt sich damit zwar noch nicht entnehmen, dass sämtliche die Entscheidung vorbereitenden Verfahrensschritte zwingend durch sämtliche zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Spruchkörpers durchgeführt werden müssten. Insbesondere versteht es sich von selbst, dass die Vorschrift der Aufbereitung der Sache durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Berichterstatter nicht entgegensteht.

24

Gleichwohl geht aus der gesetzgeberischen Formulierung hervor, dass die in § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG genannten Verfahren nicht erst bei der abschließenden Entscheidung, sondern auch bereits im Stadium der Entscheidungsvorbereitung nicht wie „sonstige Sachen“ i. S. d. § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG ausschließlich durch einen einzelnen Richter bearbeitet werden dürfen. Andernfalls würde außerdem die in der Abgrenzung zwischen § 78b Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG zum Ausdruck kommende gesetzgeberischen Wertentscheidung, der besonderen Bedeutung der in § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG genannten Verfahrensarten auch durch Anordnungen für die Besetzung des Spruchkörpers Rechnung zu tragen, unterlaufen.

25

bb) Für die regelmäßige Durchführung der mündlichen Anhörung in voller Kammerbesetzung spricht auch deren Zweck, der neben einer besonders intensiven Form der Gewährung rechtlichen Gehörs an den Betroffenen – der seine Sicht der Dinge in direktem Kontakt mit den für die Entscheidung in seiner Sache zuständigen Richtern darlegen und vertreten können soll – insbesondere auch darin liegt, dem Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu vermitteln. Dass letzterem Zweck besser Rechnung getragen werden kann, wenn sämtliche an der späteren Sachentscheidung beteiligte Richter einen solchen Eindruck aus unmittelbarer eigener Anschauung gewinnen, liegt auf der Hand (vgl. nur BGH aaO.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 31. Januar 2013 (Az.: 2 Ws 17/13)).

26

cc) Nichts anderes ergibt eine Betrachtung der von Seiten des Gesetzgebers mit der in § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgesehenen mündlichen Anhörung verfolgten Ziele. Im „Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB)“ der Bundesregierung vom 11. Mai 1973 (BT-Drs. 7/550) heißt es mit Bezug auf § 454 StPO:

27

„Die vorgeschlagene Fassung enthält daher – neben einer Erweiterung im Hinblick auf § 57 Abs. 5 StGB i. d. F. des 2. StrRG – als wichtigste Änderung eine Vorschrift über die zwingende mündliche Anhörung des Verurteilten. Dadurch soll erreicht werden, daß die Strafvollstreckungskammer den unmittelbaren Kontakt mit dem Verurteilten in der Strafanstalt aufnimmt, worin eine der wesentlichen kriminalpolitischen Zielsetzungen der Einrichtung der Strafvollstreckungskammern liegt.“

28

Ergänzend heißt es zur Erläuterung der in § 454 Abs. 1 S. 4 StPO eröffneten Möglichkeiten, unter bestimmten Bedingungen von der mündlichen Anhörung abzusehen:

29

„Dieser Grundsatz sollte freilich nicht ausnahmslos durchgeführt werden. Wenn auch die mündliche Anhörung des Verurteilten in jedem Falle einen für spätere Entscheidungen unter Umständen nützlichen Kontakt zwischen Richter und Verurteiltem schafft, so sollte sie jedoch nicht zwingend vorgeschrieben werden, wenn die Möglichkeit naheliegt, daß sie für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (Absatz 1 Satz 4).“ (BT-Drs. 7/550, Bl. 309).

30

Den gewählten Formulierungen ist zu entnehmen, dass der historische Gesetzgeber sich von der Durchführung der mündlichen Anhörung einen jedenfalls „unter Umständen“ für die Entscheidung nützlichen „unmittelbaren Kontakt“ zwischen dem Betroffenen und der Strafvollstreckungskammer versprach. Diesem Ansinnen wird ersichtlich bestmöglich Rechnung getragen, wenn die „Kontaktaufnahme“ in der mündlichen Anhörung durch sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers erfolgt (vgl. auch OLG Bremen StV 2015, 231, 232).

31

dd) Vor diesem Hintergrund legen sowohl der Wortlaut des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StPO als auch der sich bei teleologischer wie historischer Betrachtung im Wesentlichen übereinstimmend ergebende Zweck der mündlichen Anhörung es sehr nahe, der besonderen Bedeutung der in § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG genannten Verfahrensarten auch dadurch Rechnung zu tragen, dass in diesen Fällen die in § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgesehene mündliche Anhörung regelmäßig in der Kammerbesetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden durchgeführt wird.

32

c) Der vorgenannte Grundsatz lässt indes Ausnahmen zu, weshalb in geeigneten Einzelfällen nach entsprechender Prüfung durch die Strafvollstreckungskammer die Durchführung der mündlichen Anhörung ausnahmsweise auch durch einen beauftragten Richter erfolgen kann.

33

aa) Die grundsätzliche Zulässigkeit der Abweichung von der vorgenannten Regel rechtfertigt sich insbesondere daraus, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Frage der Besetzung der Strafvollstreckungskammer bei Durchführung der mündlichen Anhörung nach § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO keine ausdrückliche Regelung enthalten. Zwar fehlt es im Vollstreckungsrecht ebenso an – den diesbezüglichen Vorschriften im Erkenntnisverfahren entsprechenden – Ausnahmevorschriften über den Einsatz beauftragter oder ersuchter Richter wie etwa §§ 223 Abs. 2, 233 Abs. 2 Satz 1 StPO. Dies rechtfertigt indes nicht den (Umkehr-)Schluss auf die Unzulässigkeit einer vergleichbaren Beauftragung, da das Vollstreckungsverfahren vom Grundsatz des Freibeweises geprägt ist und keiner dem Erkenntnisverfahren vergleichbaren Formenstrenge unterliegt (vgl. BGH aaO.). Auch von Verfassungs wegen ist gegen eine solche Beauftragung nichts einzuwenden (BVerfGE 86, 288 f., Rz. 162).

34

bb) Gleichwohl bleibt die Beauftragung eines einzelnen Richters mit der Durchführung der mündlichen Anhörung nach den vorgenannten Grundsätzen eine Ausnahme von der regelmäßigen Erforderlichkeit einer Anhörung durch die voll besetzte Kammer, von der nur Gebrauch zu machen ist, wenn sich dies aus besonderen Umstände des zu entscheidenden Einzelfalls ergibt.

35

Die Beauftragung erfordert daher eine durch die Strafvollstreckungskammer in der gem. § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG vorgesehenen Besetzung zu treffende Entscheidung. Demgegenüber entspricht eine möglicherweise in der Praxis zuweilen geübte Handhabung, die in § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG genannten Verfahren faktisch weitgehend im Gleichlauf mit den in § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG dem Einzelrichter zugewiesenen Sachen zu behandeln und erst im unmittelbaren Vorfeld der abschließenden Entscheidung die Kammer in voller Besetzung in das Verfahren einzubinden, der Gesetzeslage ebenso wenig wie auch schon der bisherigen Rechtsprechung des Senats.

36

d) Bei der Prüfung, ob die Anhörung durch einen beauftragten Richter nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommt, sind grundsätzlich sämtliche den Einzelfall kennzeichnenden Umstände zu berücksichtigen. Da die Durchführung der Anhörung in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden den Regelfall bildet, rechtfertigt sich die Beauftragung eines Richters mit deren Durchführung nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist, auch wenn der Fall solche Gesichtspunkte erkennen lässt, stets ergänzend zu prüfen, ob nicht andere Besonderheiten der Sache gleichwohl eine mündliche Anhörung durch drei Richter gebieten.

37

aa) Für die Zulässigkeit der mündlichen Anhörung durch einen beauftragten Richter können verschiedene, hier nicht abschließend aufzuzählende Umstände des Einzelfalls sprechen.

38

(1) Namentlich kann die Durchführung der mündlichen Anhörung in voller Kammerbesetzung entbehrlich erscheinen, wenn ein hinreichend aktueller persönlicher Eindruck von dem Betroffenen bei den zur Entscheidung berufenen Richtern aus anderen Gründen bereits vorhanden ist.

39

Für die Frage, ob ein vorhandener persönlicher Eindruck sich als in diesem Sinne hinreichend „aktuell“ erweist, dürften regelmäßig die Überprüfungsfristen des § 67e Abs. 2 StGB heranzuziehen sein, da sie die gesetzgeberische Vermutung zum Ausdruck bringen, nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist könnten sich bei dem jeweiligen Betroffenen beachtenswerte Veränderungen ergeben haben. Insofern wird nach Ablauf der für den jeweiligen Fall geltenden Überprüfungsfrist auch die Gewinnung eines erneuten persönlichen Eindrucks durch die vollbesetzte Strafvollstreckungskammer sehr nahe liegen.

40

Darüber hinaus wird auch unabhängig vom Lauf der gesetzlichen Überprüfungsfristen die Teilnahme der voll besetzten Kammer an der Anhörung zumeist erforderlich sein, wenn sich schon aus der Aktenlage ergibt, dass es in der Person des Betroffenen zu aktuellen Entwicklungen gekommen ist, die im Rahmen der mündlichen Anhörung zu erörtern sein werden.

41

Schließlich wird außerdem auch dann, wenn eine Anhörung durch die voll besetzte Kammer noch nicht lange zurückliegt, bei dieser früheren Anhörung aber dem Betroffenen oder dem Gericht nicht bewusst war, dass die Ergebnisse der Anhörung auch für Zwecke der in § 78b Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Verfahren Verwendung finden können, die mündliche Anhörung erneut durch die voll besetzte Kammer zu erfolgen haben.

42

(2) Darüber hinaus kann sich aus den Umständen des Einzelfalls auch ergeben, dass dem persönlichen Eindruck des Gerichts nach Lage des Falles nur geringere Bedeutung für die zu treffende Entscheidung zukommt (BGH aaO.).

43

Dieses Kriterium bedarf indes besonders vorsichtiger Anwendung, da – wie vorgehend ausgeführt – in allen Fällen, in denen die mündliche Anhörung zwingend vorgeschrieben ist, gerade aus der Pflicht zur Anhörung bereits folgt, dass der Gesetzgeber einen persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen generell für wichtig erachtet hat. Deshalb kann von einer geringen Bedeutung des persönlichen Eindrucks für die Entscheidung nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil nach Aktenlage der Eintritt wesentlicher Veränderungen in der Person des Betroffenen wenig wahrscheinlich oder aus sonstigen Gründen mit einer für ihn günstigen Entscheidung nicht zu rechnen ist. Entsprechende Argumente zielen letztlich auf eine mit dem Gesetz für die hier diskutierten Fälle nicht zu vereinbarende Entbehrlichkeit der mündlichen Anhörung insgesamt ab und können daher für die Frage, in welcher Gerichtsbesetzung die im Übrigen gesetzlich zwingend geforderte Anhörung durchzuführen ist, keine Bedeutung entfalten.

44

Gleichwohl kann sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergeben, dass ein für die Sachentscheidung bedeutsamer persönlicher Eindruck mit großer Wahrscheinlichkeit von der mündlichen Anhörung nicht zu erwarten ist, etwa wenn mit dem Betroffenen nach Aktenlage eine Verständigung ausnahmsweise gar nicht möglich ist (BGH aaO.). Sollte sich in solchen Fällen allerdings die Einschätzung, ein für die Sachentscheidung relevanter persönlicher Eindruck sei nicht zu gewinnen, im Rahmen der dann durch einen beauftragten Richter durchgeführten mündlichen Anhörung nicht bewahrheiten, kann eine Anhörung durch die gesamte Strafvollstreckungskammer nachzuholen sein.

45

(3) Schließlich kann im Einzelfall auch ein besonders großer mit der Anhörung verbundener Aufwand für die Beauftragung eines einzelnen Richters mit deren Durchführung sprechen (vgl. BGH aaO.).

46

Allerdings wird – falls die Anhörung nicht ohnehin bei Gericht stattfindet – der Entfernung zwischen Gericht und Anhörungsort ebenso wie einer etwaig ungünstigen Verkehrsanbindung in einem Stadtstaat wie Hamburg regelmäßig kaum für eine Anhörung durch den beauftragten oder gar den ersuchten Richter sprechende Bedeutung zukommen. Insoweit können die für die Anordnung einer Zeugenvernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter im Erkenntnisverfahren nach § 223 Abs. 2 StPO geltenden Maßstäbe sinngemäß herangezogen werden. Die Vorstellung, dass einem Sachverständigen oder Zeugen die Anreise aus dem Hamburger Stadtgebiet zu einer Hauptverhandlung vor einem Hamburgischen Gericht wegen großer Entfernung oder schlechter Verkehrsanbindung nicht zugemutet werden könne, liegt in aller Regel gänzlich fern. In vergleichbarer Weise wird auch einer mündlichen Anhörung eines Verurteilten oder Untergebrachten durch die Strafvollstreckungskammer in voller Besetzung kaum jemals eine „große Entfernung“ zu einem in Hamburg liegenden Anhörungsort entgegenstehen können.

47

Soweit im Übrigen der durch mündliche Anhörungen bewirkte Aufwand zu einer Überlastung der Strafvollstreckungskammern führen sollte, kann dies keine nennenswerten Einschränkungen der subjektiven Rechte des jeweiligen Betroffenen oder des objektiven Bedürfnisses nach gründlicher Sachaufklärung rechtfertigen. Vielmehr ist sich aus diesem Gesichtspunkt ergebenden Problemstellungen durch gerichtsorganisatorische Maßnahmen, darunter die ausreichende Personalausstattung der Gerichte, Rechnung zu tragen.

48

bb) Weist der Einzelfall bestimmte Umstände auf, die eine Abweichung von der Regel der Durchführung der mündlichen Anhörung in voller Kammerbesetzung nahe legen, so ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung ergänzend zu prüfen, ob nicht aus anderen, den Einzelfall besonders kennzeichnenden Gesichtspunkte eine Anhörung durch drei Richter dennoch erforderlich erscheint.

49

(1) Stets ist in der diesbezüglichen Abwägung zu prüfen, ob die besondere Bedeutung der Sache eine mündliche Anhörung durch die voll besetzte Kammer erfordert. Insoweit ist zwar schon der Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den dort genannten Verfahren ohnehin – sachlich nachvollziehbar – eine gesteigerte Bedeutung und einen Bedarf nach besonders gründlicher Prüfung zugewiesen hat. Gleichwohl kann auch innerhalb dieser Verfahrensarten nach der Bedeutung der Entscheidung im Einzelfall weiter zu differenzieren und einer nochmals gesteigerten Bedeutung der Sache Rechnung zu tragen sein.

50

Anhaltspunkte für eine nochmals hervorgehobene Bedeutung der Sache lassen sich beispielsweise weiteren gesetzgeberischen Wertungen – etwa der Verkürzung der Überprüfungsfristen bei mehr als zehn Jahre andauernder Sicherungsverwahrung gem. § 67e Abs. 2 StGB – entnehmen. Im Übrigen ist auch hier nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu entscheiden.

51

(2) Vergleichbares gilt für die Schwierigkeit der Sache. Ist der Gegenstand eines der in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Verfahren von besonderer Komplexität, besonderem Umfang oder sonst hervorgehobener Schwierigkeit, so wird dem gesetzgeberischen Anliegen einer besonders gründlichen Prüfung durch drei Mitglieder der Strafvollstreckungskammer in aller Regel auch dann durch eine mündliche Anhörung in voller Kammerbesetzung Rechnung zu tragen sein, wenn zugleich andere, für die Beauftragung eines einzelnen Richters sprechende Umstände vorliegen.

52

Dies dürfte insbesondere auch dann gelten, wenn die Anhörung mit der mündlichen Erstattung oder Erläuterung eines Sachverständigengutachtens gem. § 463 Abs. 4 StPO oder §§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 StPO verbunden ist und daher in besonderer Weise einer Verbreiterung der Erkenntnisgrundlage für die zu treffendende Entscheidung dient (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188 f.; OLG Nürnberg OLGSt StPO § 463 Nr. 3). Hier wird es regelmäßig unabhängig vom Vorliegen sonstiger Umstände im Interesse der gesetzgeberisch vorgesehenen besonders gründlichen Entscheidungsvorbereitung geboten sein, sämtlichen Mitgliedern der Strafvollstreckungskammer die Möglichkeit klärender und ergänzender Fragen an den Sachverständigen zu geben.

53

e) Nach diesen Maßstäben war in der vorliegenden Sache eine Anhörung des Untergebrachten durch sämtliche zur Entscheidung berufenen Mitglieder der zuständigen Strafvollstreckungskammer unentbehrlich.

54

Da der Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist, kommt der Entscheidung über die Fortdauer der Vollstreckung der Maßregel besonders hervorgehobene Bedeutung zu.

55

Auch liegt die zuvor letzte, am 6. Juli 2011 durchgeführte mündliche Anhörung des Untergebrachten bereits mehrere Jahre zurück und wurde zudem durch eine an der aktuellen Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung nicht beteiligte Richterin durchgeführt. Der Mehrzahl der an der angefochtenen Entscheidung beteiligten Richter fehlt es daher an einem auch nur einigermaßen aktuellen persönlichen Eindruck von der Person des Untergebrachten.

56

Darüber hinaus legt auch die – von seinem Verhalten in den vergangenen Jahren abweichende – Bereitschaft des Untergebrachten, sich im Januar 2015 erstmals nach Jahren wieder einer mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer zu stellen, eine besonders gründliche und insofern von der vollbesetzten Kammer durchzuführende Überprüfung der Frage nahe, ob es in seiner Person in der Zwischenzeit zu beachtenswerten neuen Entwicklungen oder zumindest Ansätzen gekommen ist. Hierfür stellt die mündliche Anhörung – trotz der ausführlichen schriftlichen Äußerungen des Untergebrachten – eine wesentliche Erkenntnisquelle dar.

57

Schließlich war der Anhörungstermin auch mit der mündlichen Erläuterung eines Sachverständigengutachtens über den Untergebrachten verbunden, weshalb – zumindest potentiell – von einer Anhörung durch drei Kammermitglieder auch insofern eine genauere Aufklärung der für die erforderliche Prognoseentscheidung maßgeblichen Tatsachengrundlage zu erwarten war.

58

Nach alledem fehlt es im vorliegenden Fall nicht nur an Gesichtspunkten, die ausnahmsweise die Durchführung der mündlichen Anhörung durch einen beauftragten Richter rechtfertigen. Vielmehr weist der Fall darüber hinaus eine Mehrzahl von Umständen auf, die eine Anhörung des Untergebrachten durch die mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzte Strafvollstreckungskammer ausdrücklich nahelegen.

59

2. Die vorgenannten Ausführungen geben Anlass für ergänzende Hinweise zu den Förmlichkeiten einer Entscheidung über die Beauftragung eines einzelnen Richters in den vorgenannten Fällen.

60

Die Entscheidung hat als – zumal mit einer sachlichen Prüfung verbundene –Kammerentscheidung in Beschlussform und durch die nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG berufenen Mitglieder des Spruchkörpers zu ergehen. Im Vorfeld der Beauftragung ist der Betroffene nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zu der beabsichtigten Beauftragung zu hören.

61

Der Beschluss über die Beauftragung bedarf nicht zwingend der Schriftform, indes wird es für die Wahl einer anderen Form, zumal der Beauftragung eine Sachprüfung durch die voll besetzte Kammer voranzugehen hat, kaum nachvollziehbare Gründe geben. Wird gleichwohl lediglich das Ergebnis der Kammerentscheidung in den Akten in Vermerkform dokumentiert, so hat die Dokumentation jedenfalls auch zu ergeben, wann und unter Beteiligung welcher Richter der entsprechende Beschluss gefasst worden ist, damit im Falle einer Anfechtung der späteren Sachentscheidung der Kammer das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Verfahrensablaufs prüfen kann.

62

Der Niederlegung schriftlicher Gründe bedarf der Beschluss über die Beauftragung nicht. Ein Begründungserfordernis folgt insbesondere nicht aus § 34 StPO, da der Beschluss entsprechend dem Rechtsgedanken des § 305 StPO keiner gesonderten Anfechtung unterliegt. Die Rechtmäßigkeit der Beauftragung ist im Falle einer sofortigen Beschwerde gegen die abschließende Kammerentscheidung ebenso wie sonstige Verfahrensfragen im Rahmen der formellen Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht zu überprüfen.

63

Ebenso wenig ergibt sich ein Begründungszwang daraus, dass es sich bei der Entscheidung über die Beauftragung um eine Ermessensentscheidung im förmlichen Sinne handelte, in welchem Falle eine Begründung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zwischenentscheidung auf Ermessensfehler im Beschwerdeverfahren erforderlich wäre (so aber OLG Bremen aaO.; vgl. auch OLG Rostock aaO.). Der Senat vermag keine Gründe zu erkennen, die hinsichtlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beauftragung eines Richters mit der Durchführung der mündlichen Anhörung dafür sprechen, in Abweichung von allgemeinen Beschwerdegrundsätzen die abschließende Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer schon dann aufzuheben, wenn es an einer ermessensfehlerfreien Begründung der Entscheidung über die Beauftragung fehlt.

64

Schließlich hat die Strafvollstreckungskammer eine ergangene Entscheidung über die Beauftragung eines Richters mit der Durchführung der mündlichen Anhörung regelmäßig bereits im Vorfeld der Anhörung bekanntzumachen, damit der Betroffene sich – auch wenn ihm hiergegen kein isoliertes Rechtsmittel zusteht – auf die in der Anhörung zu erwartende Gerichtsbesetzung vorbereiten kann.

65

3. Die Durchführung der mündlichen Anhörung in vorschriftswidriger Besetzung stellt einen im Beschwerdeverfahren nicht behebbaren Verfahrensmangel dar, der in Abweichung von den Grundsätzen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer führt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 309 Rz. 8; Meyer-Goßner/Schmitt § 453 Rz. 15, § 454 Rn. 46, jeweils m.w.N.).

III.

66

Die Kostenentscheidung entspricht § 467 Abs. 1 StPO.

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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Annotations

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt

1.
in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,
2.
in den sonstigen Fällen mit einem Richter.

(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt

1.
in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,
2.
in den sonstigen Fällen mit einem Richter.

(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.

(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

(3) (weggefallen)

(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.

(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. Dabei wird er über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte. Statt eines Ersuchens oder einer Beauftragung nach Satz 1 kann außerhalb der Hauptverhandlung auch das Gericht die Vernehmung über die Anklage in der Weise durchführen, dass sich der Angeklagte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Angeklagte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird.

(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt

1.
in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,
2.
in den sonstigen Fällen mit einem Richter.

(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt

1.
in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,
2.
in den sonstigen Fällen mit einem Richter.

(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt

1.
in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,
2.
in den sonstigen Fällen mit einem Richter.

(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt

1.
in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,
2.
in den sonstigen Fällen mit einem Richter.

(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.

(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

(3) (weggefallen)

(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt

1.
in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,
2.
in den sonstigen Fällen mit einem Richter.

(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.

(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

(3) (weggefallen)

(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt

1.
in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,
2.
in den sonstigen Fällen mit einem Richter.

(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

(1) Die Verjährung ruht

1.
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,
2.
solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem

1.
die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
2.
eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat

1.
bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
2.
bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,
3.
bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder
4.
bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.
Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.

(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt

1.
in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,
2.
in den sonstigen Fällen mit einem Richter.

(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.

(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.