Oberlandesgericht Hamm Urteil, 21. Dez. 2015 - 8 U 51/15


Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.01.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e
2A.
3Der Kläger ist Gas-Ballonfahrer und begehrt gegenüber dem Beklagten, bei dem es sich um einen Dachverband für die Freiluftfahrer in Deutschland handelt und dessen Mitglied er ist, die Feststellung einer nach seiner Auffassung fehlerhaften Wertung betreffend einen Ballon-Wettbewerb und den Ausgleich hieraus resultierender Folgen.
4Der Kläger war Teilnehmer des nationalen von dem Beklagten veranstalteten Deutschen Dezentralen Leistungswettbewerbs (DZL Gas) 2013, der u.a. von Bedeutung war für die Nominierung der Teilnehmer und des Klägers zu dem international ausgetragenen Y-Rennen in Frankreich. Zu diesem internationalen Wettbewerb werden von dem Beklagten die drei erstplatzierten Teilnehmer des DZL-Gas-Wettbewerbs nominiert nach bestimmten Wertungsmaßregeln aus dem erzielten Gesamtergebnis aus Platzierungen bei Flugwettbewerben in den Jahren 2012 und 2013. In verschiedenen Wettbewerbsarten (Weitfahrt, Dauerfahrt und Zielfahrt) wird aufgrund der erzielten Ergebnisse eine bestimmte Punkteverteilung vorgenommen, aus der sich dann das Gesamtergebnis ergibt.
5Der Kläger wurde nach der Wertung des Beklagten Viertplatzierter des Deutschen Dezentralen Leistungswettbewerbes 2013 und war damit nicht für das Y-Rennen im August 2014 qualifiziert. Er hielt die Nominierung des Mitkonkurrenten A für falsch, weil der Beklagte eine von diesem vorgenommene Fahrt zu Unrecht gewertet habe. Der Konkurrent A habe im Rahmen einer Dauerfahrt (Fahrt Nr. 11) im Dezember 2013 in unzulässiger Weise ein militärisches Sperrgebiet angeflogen (Flugbeschränkungsgebiet ED-R 71 gem. Anl. K 13; Visualisierung Anl. K 15), mit der Folge, dass diese Fahrt nach der zugrunde liegenden Wettbewerbsordnung (Punkt 9.11; Anl. K 6) nicht hätte gewertet werden dürfen. Anstelle des Konkurrenten A hätte er, der Kläger, den dritten Platz eingenommen und an dem Wettbewerb in Frankreich teilnehmen dürfen.
6Gegen diese Wertung legte der Kläger zunächst Beschwerde und später förmlich Einspruch ein, der vom Sportgericht des Beklagten durch Beschluss vom 25.03.2014 (Anl. K 10) als unbegründet zurückgewiesen wurde.
7Im Wege des Verfügungsantrags (in dem Verfahren 3 O 314/14 LG Essen) versuchte der Kläger, seine Nominierung für das Y-Rennen gerichtlich durchzusetzen. Der Antrag ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte gemäß Senatsbeschluss vom 13.08.2014 (8 W 43/14) keinen Erfolg.
8Der Kläger verfolgt seine Interessen nunmehr im Hauptsacheverfahren. Er hat gemeint, die Entscheidung des Sportgerichts sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und sachlich falsch. Das Sportgericht sei mit befangenen Richtern besetzt gewesen. Der Ausgang des Verfahrens habe Auswirkungen für den Ehemann eines Mitglieds des Gremiums gehabt. Die Fahrt des Konkurrenten A hätte nicht gewertet werden dürfen, weil er die Vorgaben zum Einfahren in das militärisches Schutzgebiet missachtet habe. Eine Freigabe bei der Flugverkehrskontrollstelle Bremen oder eine Erlaubnis durch das Bundesamt für Flugsicherung hätte nicht vorgelegen. Das Wachpersonal der Bundeswehr am Boden, bei dem nur die Erlaubnis zur Landung eingeholt worden sei, sei für die luftrechtliche Freigabe zum Durchflug/Einflug nicht zuständig gewesen. Demzufolge hätte die Fahrt des A nicht gewertet werden dürfen. Er sei so zu stellen, als wäre die Entscheidung rechtsfehlerfrei erfolgt. Ihm seien 17.000,- € Sponsorengelder entgangen. Auch müsse ihm der Beklagte die eingezahlten Protestkosten von 100,- € zurückerstatten.
9Der Kläger hat als Antrag zu 4) zunächst beantragt,
10den Beklagten zu verpflichten, ihn als Drittplatzierten des DZL Gas 2013 für das Gordon Bennett Rennen 2014 unverzüglich zu melden sowie gleichzeitig die Meldung von A als Teilnehmer für das Gordon Bennett 2014 zurückzunehmen.
11Diesen Antrag hat der Kläger, nachdem das Gordon Bennett Gasballonrennen im August 2014 bereits stattgefunden hatte, später (einseitig) für erledigt erklärt.
12Alsdann hat er beantragt,
131. festzustellen, dass die von A für die Wertung im Rahmen des Dezentralen Leistungswettbewerbs 2013 eingereichte Fahrt Nr. 11 vom 09.-12. Dezember 2013, DZL Track Nr. 1311, wegen der durch die Einfahrt in die ed-r 71 vorliegenden Luftraumverletzung nach Punkt 9.11 der Wettbewerbsregeln Deutscher Dezentraler Leistungswettbewerb für Gasballone (DZl Gas) 2013 nicht zu werten ist,2. den Beschluss des Sportgerichts des Beklagten vom 25.03.2014 aufzuheben,3. den Beklagten zu verpflichten, das deutsche Endergebnis der Teilnehmer am DZL-Gas 2012 und 2013 wie folgt zu korrigieren und in seiner Verbandszeitschrift „X" sowie auf seiner Homepage unverzüglich zu veröffentlichen:
14
Gordon Bennett 2014 |
Teilnehmer |
DZL 2012 |
DZL 2013 |
GESAMT |
4 |
A |
897 |
1000 |
1897 |
B |
0 |
0 |
0 |
|
2 |
C |
1438 |
1686 |
3124 |
6 |
D |
552 |
0 |
552 |
E |
0 |
0 |
0 |
|
3 |
F |
1434 |
948 |
2382 |
G |
0 |
0 |
0 |
|
8 |
H |
326 |
0 |
326 |
9 |
I |
214 |
0 |
214 |
5 |
J |
209 |
883 |
1092 |
7 |
K |
358 |
0 |
358 |
1 |
S |
1563 |
1565 |
3128 |
4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
165. den Beklagten zu verpflichten, ihm die Protestgebühr in Höhe von 100,- € zurückzuerstatten,
17Hilfsweise hat der Kläger zu dem unter 2) gestellten Antrag beantragt,
18festzustellen, dass der Beschluss des Sportgerichts des Beklagten vom 25.03.2014 unter Verstoß gegen die Vorgaben des Regelwerks DZL Gas 2013 Punkt 9.11 i.V.m. 7.1.2 i.V.m. § 11 LuftVO und AlP Deutschland-ENR 5.1 zustande kam und daher unwirksam ist.
19Hilfsweise hat der Kläger zu dem unter 3) gestellten Antrag beantragt,
20den Beklagten zu verpflichten, das Endergebnis des Dezentralen Leistungswettbewerbs 2013 auf der Grundlage der nicht zu wertenden Fahrt Nr. 11 aus 2013 des Piloten A unverzüglich neu zu berechnen und das korrigierte Endergebnis in seiner Verbandszeitschrift „X" sowie auf seiner Homepage zu veröffentlichen.
21Der Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er hat die Ansicht vertreten, ein Rechtsschutzinteresse für die Klage bestehe nicht. Staatliche Gerichte dürften in verbandsinterne Entscheidungen sachlich nicht eingreifen.
24Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei den staatlichen Gerichten grundsätzlich untersagt, in die gemäß Art. 9 GG verfassungsrechtlich geschützte Vereinsfreiheit einzugreifen, indem es anstelle der Vereinsinstanzen eine Entscheidung in der Sache treffe. Die Gerichte seien vielmehr darauf beschränkt, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Entscheidungen der Vereinsinstanzen festzustellen. Eine Aufhebung oder gar eine Abänderung solcher Entscheidungen komme demnach nicht in Betracht. Das staatliche Gericht sei keine Rechtsmittelinstanz gegenüber den Vereinsorganen- und -gremien. Nachprüfbar sei insoweit lediglich das Verfahren des vereinsinternen Sportgerichts. Auch der unter Ziff. 2 insoweit gestellte Hilfsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Sportgerichts vom 25.03.2014 habe keinen Erfolg, wobei für eine solche Feststellung allerdings grundsätzlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen stehe. Das staatliche Gericht wäre befugt, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines entsprechenden Beschlusses festzustellen unter Nachprüfung des Verfahrens. Indes lasse sich ein zur Unwirksamkeit der vereinsinternen Maßnahme führender schwerwiegender Verfahrensfehler nicht feststellen. Eine Befangenheit der beim Sportgericht zur Entscheidung berufenen Richter/Richterinnen könne mangels fristgerechter Rüge gemäß den selbst vorgelegten Verfahrensrichtlinien nicht mehr geltend gemacht werden. In der Folge könnten auch die geltend gemachten Ersatzleistungen nicht gefordert werden.
25Der Kläger wehrt sich hiergegen mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Er meint, das Landgericht habe fehlerhaft eine Sachprüfung unterlassen. Die Auffassung des Gerichts, dass das vereinsgerichtliche Verfahren nicht dahingehend überprüft werden könne, ob es nach der Vereinssatzung durchgeführt werde, sei falsch. Es entspreche vielmehr ständiger Rechtsprechung, dass ein Prüfungsrecht und eine Prüfungspflicht der Zivilgerichte dahin bestehe, ob die verbandsinternen Maßnahmen rechtsfehlerfrei zustande gekommen seien und ihn, den Kläger, nicht unangemessen benachteiligten. Insofern sei das Gericht nicht auf die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Entscheidung des Sportgerichts des Beklagten beschränkt. Vielmehr komme bei offenkundiger Rechtswidrigkeit der Entscheidung ein Gestaltungsurteil in Betracht, desgleichen wenn ein Sportverband zu erkennen gebe, dass er ein Feststellungsurteil nicht anerkennen werde. Im Streitfall liege eine evident rechtswidrige Entscheidung des Sportgerichts vor, weil die Fahrt des Wettbewerbers A nach dem Regelwerk des Beklagten Punkt 9.11 wegen Luftraumverletzung durch unerlaubte Einfahrt in ein Flugbeschränkungsgebiet (ed-r71) nicht zu werten sei. Eine Einzelfallerlaubnis des A habe auch unter Berücksichtigung einer bestrittenen und vom Wachpersonal der Bundeswehr abgegebenen Erlaubnis der Landung nicht vorgelegen. Das Sportgericht habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und nur die Aussagen des betroffenen Piloten A und seines Copiloten D herangezogen, die nicht unbefangen gewesen seien. Das Sportgericht habe zwingendes Luftrecht missachtet. Effektiver Rechtsschutz sei durch ein bloßes Feststellungsurteil nicht zu erreichen. Eine Missachtung des Urteils sei zu befürchten, denn es liege ein Fall evidenter Rechtsbeugung durch das Sportgericht des Beklagten vor, das sich wissentlich über sein eigenes Regelwerk und luftrechtliche Vorschriften hinweggesetzt habe. Bei einer Klage eines Mitglieds gegen den Verein seien nach BGH NJW-RR 2013, 873 alle vereinsinternen Entscheidungen gegenüber dem Mitglied der gerichtlichen Überprüfbarkeit unterstellt. Von daher sei auch die mit dem Antrag zu 1) verfolgte Feststellung der Nichtwertung der Fahrt des Piloten A und das Gesamtergebnis, wie mit dem Antrag zu 3) verfolgt, überprüfbar. Der Beklagte sei entsprechend zu verpflichten. Soweit das Landgericht im Hinblick auf den Antrag zu 4) bei Verbandsklagen die Zulässigkeit von Schadensersatzklagen verneine, könne dem nicht gefolgt werden. Es gebe gerade im Sportrecht diverse gerichtliche Urteile, die sich in der Sache mit solchen Schadensersatzansprüchen beschäftigten. Bei der Schadensberechnung komme ihm die Beweiserleichterung der §§ 252, 287 ZPO zugute. Die Protestgebühr sei ihm nach dem Regelwerk des Verbandes bei Stattgabe des Protestes zurückzuerstatten. Gleiches müsse gelten, wenn die angegriffene Entscheidung im gerichtlichen Verfahren aufgehoben werde. Soweit das Landgericht hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit des Beschlusses des Sportgerichts vom 25.03.2014 den Rechtsgedanken des § 43 ZPO und den dort geregelten Verlust eines Ablehnungsrechts aufgreife, sei zu berücksichtigen, dass ein Ablehnungsrecht nicht entfalle, wenn Verhandlung und Antragstellung durch ein inkorrektes gerichtliches Verfahren veranlasst worden seien. Es liege eine krasse Verletzung allgemeiner Verfahrensgrundsätze vor, die er unter Beweis gestellt habe. Ihm, dem Kläger, sei die Besetzung des Sportgerichts nicht bekannt gewesen. Eine Veröffentlichung darüber sei nicht erfolgt. Ein Protokoll über die Erhebungen liege nicht vor. In diesem vorgelagerten Sportgerichtsverfahren seien entscheidende Grundsätze rechtsstaatlichen Verfahrens nicht beachtet worden. Auf eine rechtzeitige Rügepflicht des Klägers habe das Landgericht nicht hingewiesen.
26Der Kläger beantragt,
27das landgerichtliche Urteil abzuändern und den Beklagten gemäß den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen;
28hilfsweise das Verfahren an Landgericht zurückzuverweisen.
29Auf die Antragsfassung gem. Berufungsbegründungsschrift vom 22.04.2015, S. 1 - 3, wird im Übrigen Bezug genommen.
30Der Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Er verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen. Die Entscheidung des Sportgerichts sei einer Abänderung durch staatliche Gerichte entzogen. Die Besetzung des Sportgerichts habe von vornherein festgestanden und sei vom Kläger in keiner Weise beanstandet worden. Die Entscheidung des Sportgerichts sei in der Sache richtig. Für das Sportgericht komme es im Rahmen der ihm obliegenden sportspezifischen Prüfung für die Feststellung einer Luftraumverletzung nicht allein auf das Vorliegen des objektiven Tatbestandes an, sondern auch darauf, ob hierfür Rechtfertigungsgründe bestünden und ob sich ein Teilnehmer hierdurch vorwerfbar einen sportlichen Vorteil verschafft habe. Unter diesen Aspekten sei das Sportgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einfahrt in die ed r-71 zum Zwecke einer sicheren Landung erforderlich gewesen sei. Hinzu komme, dass allein die Bundeswehr für den Truppenübungsplatz das Sagen gehabt habe und dass dieser als solcher „nicht aktiv“ gewesen sei. A habe die fehlende Aktivität des Sperrgebietes mitgeteilt bekommen und diesen Umstand in seine Entscheidungsparameter für die Landung einbezogen. All diese Aspekte habe das Sportgericht gewürdigt und hiernach festgestellt, dass A in sportlicher Hinsicht keine Luftraumverletzung im Sinne der Wettbewerbsregeln begangen habe. Diese Entscheidungsfindung sei richtig gewesen und falle in den originär durch Art. 9 GG geschützten vereinsautonomen Entscheidungsbereich. Würde man dies anders sehen, würde das staatliche Gericht in nicht zulässiger Weise gerade auch die sportliche Bewertung übernehmen. Das Sportgericht habe auf der Basis eigens ermittelter Tatsachen insbesondere aus dem vorgelegten Fahrtenverlauf und der Befragung des Wettbewerbers A sowie des Copiloten mit nachvollziehbaren Ausführungen fernab eines Hauchs von Willkür sportliches Ermessen dahin ausgeübt, dass diesem eine Luftraumverletzung i.S. der Ziff. 9.1 der Wettbewerbsregeln nicht vorzuwerfen sei.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
34B.
35Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen.
36I. Antrag zu 1): Feststellung über Nichtwertung der Fahrt des Wettbewerbers A
37Der Antrag ist bereits, wie im Senatstermin ausgeführt, unzulässig, da nicht i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geklärt werden soll. Hierunter versteht man die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der solche subjektiven Rechte entspringen können (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 3). Nur das Rechtsverhältnis kann insoweit Gegenstand der Klage sein (BGHZ 68, 332), nicht seine Vorfragen oder einzelne Elemente, wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen (BGH NJW 1984, 1556). Soweit die Nichtwertung der Fahrt des A festgestellt werden soll, betrifft dies jedoch nicht eine Rechtsposition des Klägers im Verhältnis zum Beklagten, sondern stellt sich als eine Vorfrage dar in Bezug auf die im Übrigen begehrte Aufhebung bzw. Feststellung der Unwirksamkeit der Sportgerichtsentscheidung und Neubewertung dahin, dass der Kläger statt A als Drittplatzierter zu bewerten sei. Entsprechendes gilt im Hinblick auf eine insoweit in Betracht kommende Zwischenfeststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 2 ZPO, die der Klärung von vorgreiflichen Rechtsverhältnissen dient (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rn. 21, 24).
38II. Antrag zu 2): Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 25.03.2014
39Der Antrag zu 2) erweist sich als unzulässig, weil mit diesem in nicht zulässiger Weise in Form der Aufhebung des Beschlusses des Sportgerichts vom 25.03.2014 eine Anfechtung dieser Vereinsentscheidung begehrt wird. Hierfür besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Richtige Klageart bei der Überprüfung von Vereinsentscheidungen, so auch von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines Vereins, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allein die Feststellungsklage, weil solche Beschlüsse entweder nur wirksam oder nur unwirksam sind, und nicht wie bei Gesellschafterbeschlüssen in Kapitalgesellschaften unter Umständen zunächst wirksam sind und dann aber anfechtbar. Im Vereinsrecht kommt bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht. Mängel von Vereinsbeschlüssen sind mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen (BGH NJW 2008, 69 Rn. 36; Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 32 Rn. 9, 10; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rn. 3234, 3239; jeweils m.w.N.). Nichts anderes gilt im Streitfall, soweit sich der Angriff des Klägers gegen die Entscheidung des Sportgerichts richtet. Bei dem Sportgericht handelt es sich nach §§ 8 Ziff. 3, 12 der Satzung um ein Organ des Beklagten. Seine Entscheidung, die nicht in einen etwaigen vereinsinternen Instanzenzug eingebunden ist, hat grundsätzlich keine andere Qualität als etwa ein Beschluss der Mitgliederversammlung. So kann hiergegen nur die Feststellung der Unwirksamkeit der sportgerichtlichen Entscheidung begehrt werden. Eine Aufhebung durch die staatlichen Gerichte kommt nicht in Betracht, denn diese sind keine Rechtsmittelinstanz gegenüber den Vereinsgerichten. Das Gesetz sieht keine Anfechtungs- oder Gestaltungsklage gegen vereinsinterne Entscheidungen vor (OLG Karlsruhe SpuRt 2013, 31; Reichert, a.a.O., Rn. 3241, 3381). Einer Aufhebung bedarf es auch deshalb nicht, weil die sportgerichtlichen Entscheidungen nicht in Rechts- oder Bestandskraft erwachsen.
40Ein solcher gestalterischer Einfluss auf die Willensbildung im Verein wäre zudem unzulässig vor dem Hintergrund der dem Staat entzogenen Vereinsautonomie i.S.v. Art. 9 GG. Soweit ein solcher Eingriff in die Vereinsautonomie von der Rechtsprechung teilweise in Kauf genommen wird, so dass gegebenenfalls auch eine Gestaltungsklage erhoben werden könnte, mit der nicht nur die Feststellung einer Entscheidung als unwirksam getroffen, sondern auch die Rechtslage verändert wird, kann dem vom Grundsatz her nicht gefolgt werden, auch wenn eine Aufhebung von Verbandsmaßnahmen aus Achtung vor der Vereinsautonomie allenfalls bei offenkundiger Rechtswidrigkeit derer zulässig sein soll (vgl. Summerer, in Praxishandbuch Sportrecht, 3. Aufl. 2014, II 4 Rn. 396, 401 m.w.N.). Soweit der Bundesgerichtshof eine Überprüfung von Vereinsentscheidungen, durch die das Verbandsmitglied in seinen rechtlich geschützten Belangen „nachhaltig berührt“ sein kann (Urt. v. 23.04.2013, II ZR 74/12, BGHZ 197, 162) bejaht, so dass ein staatliches Gericht eine letztinstanzliche Entscheidung des betreffenden Vereinsorgans unter Umständen auch „aufheben“ könne (dort Rn. 33 f.), ging es dort anders als vorliegend um Entscheidungen in einem vereinsinternen Instanzenzug, wobei der dort klagende Verein die Vereinsentscheidung selbst wiederum hätte abändern können. Die generelle Zulässigkeit rechtsgestaltender Eingriffe in die Vereinsautonomie lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen.
41Soweit von diesem Grundsatz teilweise eine Ausnahme gemacht wird, wenn etwa konkret zu besorgen sei, dass der Verein eine (Feststellungs-) Entscheidung der staatlichen Gerichte missachten könnte, oder allein mit der Feststellung effektiver Rechtsschutz nicht zu gewährleisten sei (vgl. OLG Karlsruhe SpuR 2013, 31, Rn. 29), liegt jedenfalls eine solche Konstellation im Streitfall nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine für ihn negative gerichtliche Entscheidung nicht akzeptieren würde, existieren nicht. Daraus, dass eine vermeintlich falsche Sportgerichtsentscheidung vorliegen mag und der Beklagte die Entscheidung im Rechtsstreit nunmehr verteidigt, ergibt sich nicht gleichzeitig, dass dann auch im Falle einer gerichtlichen Überprüfung ein rechtskräftiges Feststellungsurteil nicht anerkannt würde.
42Im Übrigen wäre der Feststellungsantrag, seine Zulässigkeit unterstellt, aus den gleichen Gründen unbegründet wie der auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses gerichtete Hilfsantrag zu 2).
43Hilfsantrag zu 2): Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Beklagten vom 25.03.2014
441. Der Antrag ist zulässig.
45Der Kläger hat ein Interesse an der Feststellung der vermeintlichen Unwirksamkeit des Beschlusses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Bescheidung des Protestes des Klägers beinhaltet ein überprüfbares Rechtsverhältnis, zumal auch die Platzierung des Klägers im DZL Gas unmittelbar hiervon abhängig war wie auch die – tatsächlich nicht gewährte – Nominierung für das Y-Rennen im August 2014.
462. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Weder ist ein Mangel des sportgerichtlichen Verfahrens noch ist eine willkürliche oder grob unbillige Fehlentscheidung in der Sache festzustellen.
47a) Da die interne Gestaltung und auch die zu ihr gehörende Gerichtsbarkeit Teil der Vereinsautonomie sind, dürfen diese nicht vollumfänglich durch staatliche Wertvorstellungen überprüft werden. Vielmehr ist prüfbar nur, ob die vereinsinterne Entscheidung in der Satzung eine ausreichende Grundlage hat, auf einem ordnungsgemäßen Verfahren beruht, ob fehlerfreie Tatsachenfeststellungen getroffen worden sind und ob die Vereinsmaßnahme gegenüber dem Mitglied willkürlich oder grob unbillig ist (BGHZ 47, 381; 75; 158; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 25 Rn. 22 ff., 29; Reichert, a.a.O., Rn. 3366). Diese für Vereinsstrafen entwickelten Grundsätze gelten auch für die hier vorliegende Konstellation, in der es um Sanktionen aus dem behaupteten Fehlverhalten eines Konkurrenten geht.
48b) Eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage findet sich in § 9.11 der Satzung des Beklagten, wonach Fahrten von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn sie gegen Sicherheitsbestimmungen des Flug-Betriebshandbuches des verwendeten Ballons verstoßen oder wenn Luftraumverletzungen vorliegen.
49c) Hinsichtlich des sportgerichtlichen Verfahrens sind Verstöße gegen satzungsmäßige Bestimmungen und allgemeine Verfahrensgrundsätze nicht festzustellen.
50aa) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 28.11.2015 behauptet, auf das Verfahren seien gemäß § 12 der Satzung des Beklagten und § 8 einer „Sportstrafenordnung“ des P e.V. die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, kann der Senat dem nicht folgen. Zum einen erfolgt der Hinweis auf die VwGO erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung, ohne dass ein Grund zur Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO erkennbar ist. Zum anderen führt die in § 12 Abs. 1 der Satzung des Beklagten erwähnte „Anlehnung der Sportstrafenordnung des P“ nicht naheliegend zur Anwendung der Vorschriften der VwGO. Unabhängig davon, welche Bedeutung der mit „Sportstrafen“ überschriebenen Anlage BK 23, die in der Satzung des P (Anl. K 3), insbesondere deren § 37, nicht erwähnt wird, zukommt, soll lediglich eine „Anlehnung“ an die Sportstrafenordnung geschehen. Dass das nicht aus Juristen bestehende Sportgericht des Beklagten – anders als das in der Anlage BK 23 bezeichnete Sportgericht – die umfangreichen und komplexen Regeln einer staatlichen Gerichtsordnung anwenden sollte, erscheint eher fernliegend.
51bb) Unabhängig von dem Gesichtspunkt einer rechtzeitigen Rüge von Befangenheitsgründen hinsichtlich der entscheidenden Richter (entsprechend § 18 der Sportgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit; § 37 Nr. 3 der Satzung des Deutschen Aero-Clubs und § 43 ZPO) ist eine verfahrenswidrige Befangenheit derer nicht festzustellen. Gerügt wird von dem Kläger, dass sowohl der Ehemann eines Sportgerichtsmitglieds (L) als auch der Vorsitzende des Sportgerichts (M) Gasballonfahrer seien und das Ergebnis der DZL Gas 2013 auch für das Folgejahr wichtig sei. Indes spricht die Beteiligung des Ehepartners nicht für eine Befangenheit des betreffenden Richters, denn Anhaltspunkte dafür, dass eine Förderung des Ehepartners durch die Entscheidung erfolgt wäre, sind nicht vorgetragen. Dies gilt in gleicher Weise für den Vorsitzenden M. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die beiden angesprochenen Sportrichter durch die Entscheidung zu Lasten des Klägers und zugunsten des A Vorteile erzielt hätten. Möglicherweise würde es diesen selbst eher dienen, wenn A Fahrt nicht gewertet würde und dieser zurückgestuft würde. Abweichendes ist jedenfalls nicht vorgetragen. Zudem soll das Sportgericht gerade aus Mitgliedern des Beklagten bestehen (§ 12 Abs. 2 der Satzung). Dies dürften dann wiederum überwiegend auch Ballonfahrer sein. Dass solche mit entscheiden, begründet einen erheblichen Verfahrensverstoß jedenfalls nicht, sondern mag umgekehrt eher gewährleisten, dass das Sportgericht mit fachkundigen Personen besetzt ist.
52cc) Der Umstand, dass das Regelwerk von einzelnen Richtern selbst, nämlich von Frau L und Herr T, erstellt worden ist, verfängt ebenfalls nicht. Die von dem Kläger verlangte Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive spielt innerhalb des Vereins keine Rolle. Ebenso wenig ist im Streitfall die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des OLG München (Urt. v. 15.01.2015; U 1110/14 Kart. – „Pechstein“) durchgreifend, da kein vergleichbarer Fall vorliegt in dem Sinne, dass die beteiligten Verbände zusätzlich mittelbaren Einfluss auf die Besetzung des Kollegium hätten und der Rechtssuchende deshalb befürchten müsste, sich einem Richter gegenüber zu sehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Person bestellt worden ist. Auch soweit nun 2 der 3 Sportrichter Vorstände des Beklagten waren, ergab sich eine solche potentiell gegen den Beklagten gerichtete Konstellation im Streitfall nicht. Das Sportgericht ist lediglich ein Vereinsorgan und kein vom Verein unabhängiges Schiedsgericht.
53dd) Auch sind weitere tragende Verfahrensfehler nicht zu verzeichnen.
54Eine unterlassene schriftliche Ladung zum Termin des Sportgerichts ist schon deshalb nicht relevant, weil nicht dargetan ist, welche andere Kausalität sich hieraus für den Kläger, der in der mündlichen Anhörung vom 16.03.2014 selbst anwesend war, ergeben hätte.
55Dass ein Protokoll der Anhörungen des A und seines Copiloten sowie der Verhandlung nicht existieren, ist nicht von durchschlagender Bedeutung. Die betreffenden Inhalte sind im angegriffenen Beschluss wiedergegeben. Der Kläger ist persönlich angehört worden. Der Vorwurf, dass keine Ermittlungen stattgefunden haben, lässt sich danach nicht rechtfertigen. Ein eigenes Frage- und Anhörungsrecht des Klägers bei der Anhörung der Zeugen zählt nicht zu den zwingenden Verfahrensgrundsätzen. Das Vorgehen des Sportgerichts weist insoweit keineswegs einen für die Entscheidung relevanten Verfahrensfehler auf, da etwa auch eine schriftliche Anhörung der Zeugen in zulässiger Weise möglich gewesen wäre. Ein relevanter Verfahrensfehler, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen müsste, liegt nicht vor. Entsprechendes gilt für die beanstandete Nichtvorlage des ATC log (air traffic control protokoll) gem. § 7.1.2 des Regelwerks DZL Gas 2013, da der Entscheidung jedenfalls der Fahrbericht A (Anl. K 14) vorlag und nicht ersichtlich ist, dass und welche abweichende relevante Parameter sich konkret hieraus ergeben würden.
56d) Es ist nicht belegt, dass vom Sportgericht fehlerhafte Tatsachenfeststellungen getroffen worden sind. Insoweit hat das Sportgericht überprüft, ob der Luftraum zum fraglichen Zeitpunkt „aktiv“ war, wobei es eine Deaktivierung als im Ergebnis nicht erheblich angesehen hat. Vor allem hat der Kläger die Feststellungen des Sportgerichts nicht widerlegt, dass tatsächlich die Einleitung einer Sicherheitslandung geboten war und dass die Verfolger am Boden den Zustand des militärischen Gebiets erfragt hatten, mit der Auskunft, dass keine Einwände gegen eine Landung innerhalb der ed-r71 bestünden. Zwar bestreitet der Kläger sich damals verschlechternde Wetterbedingungen, die eine Ladung in dem Flugbeschränkungsgebiet erforderlich gemacht hätten. Jedoch trägt er selbst noch vor, dass in dieser Zeit sehr eingeschränkte bis ungenügende Wetterverhältnisse vorgelegen hätten. Wenn es insofern nach Darstellung des Klägers nicht nachvollziehbar sei, dass der Fahrtbericht A an den 3 Tagen seiner Fahrt 0/8 Bewölkung, also wolkenlosen Himmel, angebe, so schließt anderes jedenfalls konkret nicht aus, dass ungünstige Wetterverhältnisse und Nebelschwaden eine Landung nunmehr erforderten. Gegenteiliges ist ebenso wenig feststellbar wie in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Sachermittlung durch das Sportgericht.
57Soweit der Kläger nunmehr mit der Anlage BK 22 ein Schreiben der Bundeswehr vom 26.11.2015 vorlegt mit dem Inhalt, dass nach dortigen Erkenntnissen am 12.12.2013 keine Erlaubnis für die Überfahrt/Landung des Ballons sowie das Befahren mit einem Fahrzeug der Bodencrew auf dem Truppenübungsplatz U erteilt worden und dass zu dieser Zeit auch Schießbetrieb auf dem Truppenübungsplatz gewesen sei, so handelt es sich um neuen Vortrag nach der mündlichen Verhandlung, der nach §§ 525, 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden kann. Das neue Vorbringen ist nicht nach § 283 ZPO zuzulassen. Zwar hat der Senat dem Kläger gemäß § 283 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Gegenseite vom 03.11.2015 gegeben. Der Beklagte hatte jedoch bereits mit der Berufungserwiderung dargelegt, dass die Bodencrew entsprechend den Feststellungen des Sportgerichts bei dem OvD des Truppenübungsplatzes den Status des Sperrgebiets erfragt hatte. Auf diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitigen Sachverhalt erstreckte sich der dem Kläger gewährte Schriftsatznachlass nicht. Der Senat sieht auch keinen Anlass, gemäß § 156 ZPO wegen des jetzigen Vortrags die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO, nach denen die Wiedereröffnung anzuordnen ist, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Senat weder seine Hinweispflicht noch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Auch die nach § 156 Abs. 1 ZPO eröffnete Ermessensentscheidung führt nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die jetzigen Erkenntnisse hätte der Kläger bereits vor der Senatsverhandlung gewinnen können. Zudem folgt aus dem Schreiben der Bundeswehr vom 26.11.2015 keineswegs zwingend, dass die vom Sportgericht getroffenen Feststellungen unzutreffend sind. Es ist durchaus denkbar, dass die von den vernommenen Zeugen bekundete Erlaubnis zum Befahren des Truppenübungsplatzes tatsächlich erteilt wurde, ohne dass dies der Führung des Standorts später offenbart worden ist.
58e) Die Entscheidung vom 25.03.2014 stellt sich in der Sache nicht als eine willkürliche oder grob unbillige Fehlentscheidung dar.
59aa) Ein eindeutiger Verstoß gegen Ziff. 9.11 der Wettbewerbsregeln des Beklagten, nach dem eine Nichtwertung der Fahrt A hätte vorgenommen werden müssen, ist nicht feststellbar.
60Nach dieser Regelung werden von der Wertung ausgeschlossen Fahrten, wenn sie gegen die Sicherheitsbestimmungen des Flug-Betriebshandbuches des verwendeten Ballons verstoßen und wenn Luftraumverletzungen vorliegen. Letzteres käme in Betracht, wenn A in ein Flugbeschränkungsgebiet eingefahren ist, das gemäß § 11 LuftVO in der bis 05.11.2015 geltenden Fassung nicht überflogen werden durfte. Eine Genehmigung hierfür durch die Flugsicherungsbehörden gab es nicht. Bei dem Truppenübungsplatz in der Nähe von Z (Kaserne „W“, in U) handelt es sich um ein Flugbeschränkungsgebiet nach ed-r 71 (Anl. K 13). Insofern erscheint aber die Auffassung vertretbar, dass es hier das alleinige Recht des Betreibers der ed-r ist, über die Einfahrt in diese zu entscheiden. Soweit die Flugsicherungsdienste dessen Durchfluggenehmigung (hier von Seiten der Bundeswehr) vermitteln, wäre zwar festzustellen, dass weder eine Genehmigung der Flugverkehrskontrollstelle „V“ noch des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung (BAF) vorlag. Indes kommt unter Zugrundelegung einer nicht ausgeräumten Freigabegenehmigung durch das Wachpersonal der Bundeswehr in Betracht, dass primär abzustellen ist auf die gesetzliche Variante, dass „die Beschränkungen dies zulassen“, und insofern auf die seinerzeitigen Entscheidungen von Seiten des diensthabenden Wachpersonals der Bundeswehr.
61bb) Selbst wenn man dies mit dem Kläger anders sähe, liegt jedenfalls keine willkürliche oder grob unbillige Sachentscheidung des Sportgerichts vor. Nur darauf kommt es im vorliegenden Verfahren an.
62Das Sportgericht hat insoweit berücksichtigt, dass eine Freigabe des Luftraums zwar nicht durch die Flugsicherung erfolgt sei, sondern durch das Wachpersonal des dortigen Truppenübungsplatzes. Die Piloten hätten sich zu einer Sicherheitslandung entschlossen. Sie hätten versichert, dass ihnen mitgeteilt worden sei, dass keine Einwände gegen die Landung innerhalb der ed-r 71 bestünden und ihnen Zugang zum Gelände ermöglicht worden sei. Nach Prüfung aller Aussagen und der vorliegenden Beweismittel könne eine Luftraumverletzung nicht festgestellt werden. Das Sportgericht hat somit eine Bewertung des Tatbestandmerkmals „Luftraumverletzung“ vorgenommen, die sich in erster Linie an der materiellen Sachlage orientiert hat, selbst wenn möglicherweise eine formell erforderliche Freigabe durch die zuständigen Stellen nicht erfolgt ist. Wie der Kläger unter Berufung auf eine Stellungnahme der R GmbH (Anl. BK 20) selbst vorträgt, ist innerhalb der – hier vorliegenden – Aktivierungszeiten eines Gebiets mit Flugbeschränkungen zu unterscheiden: Wird das Gebiet nicht genutzt, ist ein Durchflug möglich. Diese von Vertretern des Betreibers des Beschränkungsgebiets (Wachpersonal der Bundeswehr) bestätigte Durchflugmöglichkeit hat das Sportgericht unter Berücksichtigung der weiteren Besonderheiten des Falls ausreichen lassen, um eine Luftraumverletzung i.S.d. Ziff. 9.11 der Wettbewerbsregeln DZL Gas 2013 zu verneinen. Das hält der hier vorzunehmenden beschränkten gerichtlichen Kontrolle stand.
63Bei dieser Beurteilung mag davon ausgegangen werden, dass nach Ziff. 9.11 der Wettbewerbsregeln ein Ermessen bei der Beurteilung nicht besteht, weil die Fahrten von der Wertung „ausgeschlossen werden“. Das besagt allerdings nichts über die vom Sportgericht vorzunehmende Auslegung der Tatbestandsmerkmale. Auch ist keinesfalls zwingend, dass eine Luftfahrtverletzung mangels vorheriger Genehmigung der Luftsicherung ausscheidet, wenn insoweit nicht befugtes dort tätiges Wachpersonal die Landung innerhalb des Beschränkungsgebietes erlaubt. Indes sollte zum Abschluss des Fluges des Piloten A lediglich noch eine sichere Landung durchgeführt werden. Ein entsprechend sicheres Landefeld war zuvor – anderes ist nicht erwiesen - nicht vorhanden. Ein unterstellter objektiver Verstoß gegen Luftraumbestimmungen würde auch maßgeblich dadurch relativiert, dass das Truppenpersonal die Landung kurz hinter der Beschränkungsgrenze zugelassen hat. Unter sportrechtlichen Aspekten erscheint die Bewertung der Entscheidung des Piloten A zur sicheren dortigen Landung durch das Sportgericht danach nachvollziehbar und im Rahmen eines solchen Wettbewerbs akzeptabel. Dabei war die dortige Landung erfolgt, ohne dass A noch maßgebliche wertungsmäßige Vorteile hierdurch erzielt hat – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch eine längere Fahrt höhere Wertungspunkte erreichbar gewesen wären. Es ist nicht evident, dass durch dieses Landemanöver maßgebliche Wertungspunkte eingefahren worden sind, die zu einer Neubewertung zugunsten des Klägers hätten führen müssen. Die Landung ist erfolgt kurz hinter der dortigen Grenze, ohne dass dabei eine konkrete Gefährdung für andere oder die Piloten nachgewiesen ist. Auch mag es zutreffen, dass vorher schon mögliche Landeplätze zur Verfügung gestanden haben, wie es der Kläger unter Hinweis auf einen Ausdruck aus google-earth geltend macht, und dass der Pilot A nach dem Regelwerk bei eingeschränkten Sichtverhältnissen gegebenenfalls früher hätte landen können und müssen. Aber genau diese fachliche Beurteilung, ob eine maßgebliche Sichtverschlechtung vorlag, die zu einem anderen Handeln zwang, und wo die Ladung richtigerweise hätte erfolgen müssen, obliegt der Fach- und Wertungskompetenz des Sportgerichts, dessen Wertung vom staatlichen Gericht nur in sehr eingeschränktem Umfang überprüft werden kann. Insofern ist es auch nicht willkürlich oder für die Bewertung unhaltbar, wenn das Sportgericht Gesichtspunkte zur Schwere des Verstoßes herangezogen und die betreffenden Wettbewerbsregeln dadurch in der Sache ergänzend ausgelegt hat.
64cc) Soweit der Kläger im Senatstermin die Einholung einer Auskunft der R GmbH zur der Frage beantragt hat, ob die Vorgaben im Luftfahrthandbuch auch maßgeblich dafür seien, ob Einfahrten in flugbeschränkte Zonen erlaubt sind oder nicht, bedarf es dieser Ermittlung nicht. Zum einen handelt es sich in Bezug auf diesen Aspekt um eine Rechtsfrage, die vom Gericht selbst zu beantworten ist. Zum anderen würde auch hierdurch eine Willkürlichkeit oder grobe Unbilligkeit der Maßnahme nicht begründet werden.
65III. Anträge zu 3) bis 5)
66In der Folge sind die Anträge zu 3) bis 5) nicht begründet, die abhängig sind von der Feststellung einer unwirksamen Beschlussfassung des Sportgerichts. Auf die weiteren abstrakten Voraussetzungen von Schadensersatzpflichten des Vereins kommt es nicht mehr an.
67Der vormalige Antrag zu 4) (Fall der einseitigen Erledigung), der nunmehr ein Feststellungsbegehren zum Gegenstand hatte, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
68IV. Zurückverweisungsantrag
69Für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist, da die Voraussetzungen nicht vorliegen, kein Raum.
70V.
71Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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(1) Der Luftfahrzeugführer ist verpflichtet, die in Anhang SERA.6001 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 beschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann für Luftfahrzeugmuster, die aus technischen oder Sicherheitsgründen die in Anhang SERA.6001 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 beschriebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht einhalten können, Ausnahmen zulassen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Der Luftfahrzeugführer ist verpflichtet, die in Anhang SERA.6001 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 beschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann für Luftfahrzeugmuster, die aus technischen oder Sicherheitsgründen die in Anhang SERA.6001 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 beschriebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht einhalten können, Ausnahmen zulassen.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist