Oberlandesgericht Hamm Urteil, 21. Dez. 2015 - 8 U 51/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.01.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e
2A.
3Der Kläger ist Gas-Ballonfahrer und begehrt gegenüber dem Beklagten, bei dem es sich um einen Dachverband für die Freiluftfahrer in Deutschland handelt und dessen Mitglied er ist, die Feststellung einer nach seiner Auffassung fehlerhaften Wertung betreffend einen Ballon-Wettbewerb und den Ausgleich hieraus resultierender Folgen.
4Der Kläger war Teilnehmer des nationalen von dem Beklagten veranstalteten Deutschen Dezentralen Leistungswettbewerbs (DZL Gas) 2013, der u.a. von Bedeutung war für die Nominierung der Teilnehmer und des Klägers zu dem international ausgetragenen Y-Rennen in Frankreich. Zu diesem internationalen Wettbewerb werden von dem Beklagten die drei erstplatzierten Teilnehmer des DZL-Gas-Wettbewerbs nominiert nach bestimmten Wertungsmaßregeln aus dem erzielten Gesamtergebnis aus Platzierungen bei Flugwettbewerben in den Jahren 2012 und 2013. In verschiedenen Wettbewerbsarten (Weitfahrt, Dauerfahrt und Zielfahrt) wird aufgrund der erzielten Ergebnisse eine bestimmte Punkteverteilung vorgenommen, aus der sich dann das Gesamtergebnis ergibt.
5Der Kläger wurde nach der Wertung des Beklagten Viertplatzierter des Deutschen Dezentralen Leistungswettbewerbes 2013 und war damit nicht für das Y-Rennen im August 2014 qualifiziert. Er hielt die Nominierung des Mitkonkurrenten A für falsch, weil der Beklagte eine von diesem vorgenommene Fahrt zu Unrecht gewertet habe. Der Konkurrent A habe im Rahmen einer Dauerfahrt (Fahrt Nr. 11) im Dezember 2013 in unzulässiger Weise ein militärisches Sperrgebiet angeflogen (Flugbeschränkungsgebiet ED-R 71 gem. Anl. K 13; Visualisierung Anl. K 15), mit der Folge, dass diese Fahrt nach der zugrunde liegenden Wettbewerbsordnung (Punkt 9.11; Anl. K 6) nicht hätte gewertet werden dürfen. Anstelle des Konkurrenten A hätte er, der Kläger, den dritten Platz eingenommen und an dem Wettbewerb in Frankreich teilnehmen dürfen.
6Gegen diese Wertung legte der Kläger zunächst Beschwerde und später förmlich Einspruch ein, der vom Sportgericht des Beklagten durch Beschluss vom 25.03.2014 (Anl. K 10) als unbegründet zurückgewiesen wurde.
7Im Wege des Verfügungsantrags (in dem Verfahren 3 O 314/14 LG Essen) versuchte der Kläger, seine Nominierung für das Y-Rennen gerichtlich durchzusetzen. Der Antrag ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte gemäß Senatsbeschluss vom 13.08.2014 (8 W 43/14) keinen Erfolg.
8Der Kläger verfolgt seine Interessen nunmehr im Hauptsacheverfahren. Er hat gemeint, die Entscheidung des Sportgerichts sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und sachlich falsch. Das Sportgericht sei mit befangenen Richtern besetzt gewesen. Der Ausgang des Verfahrens habe Auswirkungen für den Ehemann eines Mitglieds des Gremiums gehabt. Die Fahrt des Konkurrenten A hätte nicht gewertet werden dürfen, weil er die Vorgaben zum Einfahren in das militärisches Schutzgebiet missachtet habe. Eine Freigabe bei der Flugverkehrskontrollstelle Bremen oder eine Erlaubnis durch das Bundesamt für Flugsicherung hätte nicht vorgelegen. Das Wachpersonal der Bundeswehr am Boden, bei dem nur die Erlaubnis zur Landung eingeholt worden sei, sei für die luftrechtliche Freigabe zum Durchflug/Einflug nicht zuständig gewesen. Demzufolge hätte die Fahrt des A nicht gewertet werden dürfen. Er sei so zu stellen, als wäre die Entscheidung rechtsfehlerfrei erfolgt. Ihm seien 17.000,- € Sponsorengelder entgangen. Auch müsse ihm der Beklagte die eingezahlten Protestkosten von 100,- € zurückerstatten.
9Der Kläger hat als Antrag zu 4) zunächst beantragt,
10den Beklagten zu verpflichten, ihn als Drittplatzierten des DZL Gas 2013 für das Gordon Bennett Rennen 2014 unverzüglich zu melden sowie gleichzeitig die Meldung von A als Teilnehmer für das Gordon Bennett 2014 zurückzunehmen.
11Diesen Antrag hat der Kläger, nachdem das Gordon Bennett Gasballonrennen im August 2014 bereits stattgefunden hatte, später (einseitig) für erledigt erklärt.
12Alsdann hat er beantragt,
131. festzustellen, dass die von A für die Wertung im Rahmen des Dezentralen Leistungswettbewerbs 2013 eingereichte Fahrt Nr. 11 vom 09.-12. Dezember 2013, DZL Track Nr. 1311, wegen der durch die Einfahrt in die ed-r 71 vorliegenden Luftraumverletzung nach Punkt 9.11 der Wettbewerbsregeln Deutscher Dezentraler Leistungswettbewerb für Gasballone (DZl Gas) 2013 nicht zu werten ist,2. den Beschluss des Sportgerichts des Beklagten vom 25.03.2014 aufzuheben,3. den Beklagten zu verpflichten, das deutsche Endergebnis der Teilnehmer am DZL-Gas 2012 und 2013 wie folgt zu korrigieren und in seiner Verbandszeitschrift „X" sowie auf seiner Homepage unverzüglich zu veröffentlichen:
14
Gordon Bennett 2014 |
Teilnehmer |
DZL 2012 |
DZL 2013 |
GESAMT |
4 |
A |
897 |
1000 |
1897 |
B |
0 |
0 |
0 |
|
2 |
C |
1438 |
1686 |
3124 |
6 |
D |
552 |
0 |
552 |
E |
0 |
0 |
0 |
|
3 |
F |
1434 |
948 |
2382 |
G |
0 |
0 |
0 |
|
8 |
H |
326 |
0 |
326 |
9 |
I |
214 |
0 |
214 |
5 |
J |
209 |
883 |
1092 |
7 |
K |
358 |
0 |
358 |
1 |
S |
1563 |
1565 |
3128 |
4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
165. den Beklagten zu verpflichten, ihm die Protestgebühr in Höhe von 100,- € zurückzuerstatten,
17Hilfsweise hat der Kläger zu dem unter 2) gestellten Antrag beantragt,
18festzustellen, dass der Beschluss des Sportgerichts des Beklagten vom 25.03.2014 unter Verstoß gegen die Vorgaben des Regelwerks DZL Gas 2013 Punkt 9.11 i.V.m. 7.1.2 i.V.m. § 11 LuftVO und AlP Deutschland-ENR 5.1 zustande kam und daher unwirksam ist.
19Hilfsweise hat der Kläger zu dem unter 3) gestellten Antrag beantragt,
20den Beklagten zu verpflichten, das Endergebnis des Dezentralen Leistungswettbewerbs 2013 auf der Grundlage der nicht zu wertenden Fahrt Nr. 11 aus 2013 des Piloten A unverzüglich neu zu berechnen und das korrigierte Endergebnis in seiner Verbandszeitschrift „X" sowie auf seiner Homepage zu veröffentlichen.
21Der Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er hat die Ansicht vertreten, ein Rechtsschutzinteresse für die Klage bestehe nicht. Staatliche Gerichte dürften in verbandsinterne Entscheidungen sachlich nicht eingreifen.
24Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei den staatlichen Gerichten grundsätzlich untersagt, in die gemäß Art. 9 GG verfassungsrechtlich geschützte Vereinsfreiheit einzugreifen, indem es anstelle der Vereinsinstanzen eine Entscheidung in der Sache treffe. Die Gerichte seien vielmehr darauf beschränkt, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Entscheidungen der Vereinsinstanzen festzustellen. Eine Aufhebung oder gar eine Abänderung solcher Entscheidungen komme demnach nicht in Betracht. Das staatliche Gericht sei keine Rechtsmittelinstanz gegenüber den Vereinsorganen- und -gremien. Nachprüfbar sei insoweit lediglich das Verfahren des vereinsinternen Sportgerichts. Auch der unter Ziff. 2 insoweit gestellte Hilfsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Sportgerichts vom 25.03.2014 habe keinen Erfolg, wobei für eine solche Feststellung allerdings grundsätzlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen stehe. Das staatliche Gericht wäre befugt, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines entsprechenden Beschlusses festzustellen unter Nachprüfung des Verfahrens. Indes lasse sich ein zur Unwirksamkeit der vereinsinternen Maßnahme führender schwerwiegender Verfahrensfehler nicht feststellen. Eine Befangenheit der beim Sportgericht zur Entscheidung berufenen Richter/Richterinnen könne mangels fristgerechter Rüge gemäß den selbst vorgelegten Verfahrensrichtlinien nicht mehr geltend gemacht werden. In der Folge könnten auch die geltend gemachten Ersatzleistungen nicht gefordert werden.
25Der Kläger wehrt sich hiergegen mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Er meint, das Landgericht habe fehlerhaft eine Sachprüfung unterlassen. Die Auffassung des Gerichts, dass das vereinsgerichtliche Verfahren nicht dahingehend überprüft werden könne, ob es nach der Vereinssatzung durchgeführt werde, sei falsch. Es entspreche vielmehr ständiger Rechtsprechung, dass ein Prüfungsrecht und eine Prüfungspflicht der Zivilgerichte dahin bestehe, ob die verbandsinternen Maßnahmen rechtsfehlerfrei zustande gekommen seien und ihn, den Kläger, nicht unangemessen benachteiligten. Insofern sei das Gericht nicht auf die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Entscheidung des Sportgerichts des Beklagten beschränkt. Vielmehr komme bei offenkundiger Rechtswidrigkeit der Entscheidung ein Gestaltungsurteil in Betracht, desgleichen wenn ein Sportverband zu erkennen gebe, dass er ein Feststellungsurteil nicht anerkennen werde. Im Streitfall liege eine evident rechtswidrige Entscheidung des Sportgerichts vor, weil die Fahrt des Wettbewerbers A nach dem Regelwerk des Beklagten Punkt 9.11 wegen Luftraumverletzung durch unerlaubte Einfahrt in ein Flugbeschränkungsgebiet (ed-r71) nicht zu werten sei. Eine Einzelfallerlaubnis des A habe auch unter Berücksichtigung einer bestrittenen und vom Wachpersonal der Bundeswehr abgegebenen Erlaubnis der Landung nicht vorgelegen. Das Sportgericht habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und nur die Aussagen des betroffenen Piloten A und seines Copiloten D herangezogen, die nicht unbefangen gewesen seien. Das Sportgericht habe zwingendes Luftrecht missachtet. Effektiver Rechtsschutz sei durch ein bloßes Feststellungsurteil nicht zu erreichen. Eine Missachtung des Urteils sei zu befürchten, denn es liege ein Fall evidenter Rechtsbeugung durch das Sportgericht des Beklagten vor, das sich wissentlich über sein eigenes Regelwerk und luftrechtliche Vorschriften hinweggesetzt habe. Bei einer Klage eines Mitglieds gegen den Verein seien nach BGH NJW-RR 2013, 873 alle vereinsinternen Entscheidungen gegenüber dem Mitglied der gerichtlichen Überprüfbarkeit unterstellt. Von daher sei auch die mit dem Antrag zu 1) verfolgte Feststellung der Nichtwertung der Fahrt des Piloten A und das Gesamtergebnis, wie mit dem Antrag zu 3) verfolgt, überprüfbar. Der Beklagte sei entsprechend zu verpflichten. Soweit das Landgericht im Hinblick auf den Antrag zu 4) bei Verbandsklagen die Zulässigkeit von Schadensersatzklagen verneine, könne dem nicht gefolgt werden. Es gebe gerade im Sportrecht diverse gerichtliche Urteile, die sich in der Sache mit solchen Schadensersatzansprüchen beschäftigten. Bei der Schadensberechnung komme ihm die Beweiserleichterung der §§ 252, 287 ZPO zugute. Die Protestgebühr sei ihm nach dem Regelwerk des Verbandes bei Stattgabe des Protestes zurückzuerstatten. Gleiches müsse gelten, wenn die angegriffene Entscheidung im gerichtlichen Verfahren aufgehoben werde. Soweit das Landgericht hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit des Beschlusses des Sportgerichts vom 25.03.2014 den Rechtsgedanken des § 43 ZPO und den dort geregelten Verlust eines Ablehnungsrechts aufgreife, sei zu berücksichtigen, dass ein Ablehnungsrecht nicht entfalle, wenn Verhandlung und Antragstellung durch ein inkorrektes gerichtliches Verfahren veranlasst worden seien. Es liege eine krasse Verletzung allgemeiner Verfahrensgrundsätze vor, die er unter Beweis gestellt habe. Ihm, dem Kläger, sei die Besetzung des Sportgerichts nicht bekannt gewesen. Eine Veröffentlichung darüber sei nicht erfolgt. Ein Protokoll über die Erhebungen liege nicht vor. In diesem vorgelagerten Sportgerichtsverfahren seien entscheidende Grundsätze rechtsstaatlichen Verfahrens nicht beachtet worden. Auf eine rechtzeitige Rügepflicht des Klägers habe das Landgericht nicht hingewiesen.
26Der Kläger beantragt,
27das landgerichtliche Urteil abzuändern und den Beklagten gemäß den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen;
28hilfsweise das Verfahren an Landgericht zurückzuverweisen.
29Auf die Antragsfassung gem. Berufungsbegründungsschrift vom 22.04.2015, S. 1 - 3, wird im Übrigen Bezug genommen.
30Der Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Er verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen. Die Entscheidung des Sportgerichts sei einer Abänderung durch staatliche Gerichte entzogen. Die Besetzung des Sportgerichts habe von vornherein festgestanden und sei vom Kläger in keiner Weise beanstandet worden. Die Entscheidung des Sportgerichts sei in der Sache richtig. Für das Sportgericht komme es im Rahmen der ihm obliegenden sportspezifischen Prüfung für die Feststellung einer Luftraumverletzung nicht allein auf das Vorliegen des objektiven Tatbestandes an, sondern auch darauf, ob hierfür Rechtfertigungsgründe bestünden und ob sich ein Teilnehmer hierdurch vorwerfbar einen sportlichen Vorteil verschafft habe. Unter diesen Aspekten sei das Sportgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einfahrt in die ed r-71 zum Zwecke einer sicheren Landung erforderlich gewesen sei. Hinzu komme, dass allein die Bundeswehr für den Truppenübungsplatz das Sagen gehabt habe und dass dieser als solcher „nicht aktiv“ gewesen sei. A habe die fehlende Aktivität des Sperrgebietes mitgeteilt bekommen und diesen Umstand in seine Entscheidungsparameter für die Landung einbezogen. All diese Aspekte habe das Sportgericht gewürdigt und hiernach festgestellt, dass A in sportlicher Hinsicht keine Luftraumverletzung im Sinne der Wettbewerbsregeln begangen habe. Diese Entscheidungsfindung sei richtig gewesen und falle in den originär durch Art. 9 GG geschützten vereinsautonomen Entscheidungsbereich. Würde man dies anders sehen, würde das staatliche Gericht in nicht zulässiger Weise gerade auch die sportliche Bewertung übernehmen. Das Sportgericht habe auf der Basis eigens ermittelter Tatsachen insbesondere aus dem vorgelegten Fahrtenverlauf und der Befragung des Wettbewerbers A sowie des Copiloten mit nachvollziehbaren Ausführungen fernab eines Hauchs von Willkür sportliches Ermessen dahin ausgeübt, dass diesem eine Luftraumverletzung i.S. der Ziff. 9.1 der Wettbewerbsregeln nicht vorzuwerfen sei.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
34B.
35Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen.
36I. Antrag zu 1): Feststellung über Nichtwertung der Fahrt des Wettbewerbers A
37Der Antrag ist bereits, wie im Senatstermin ausgeführt, unzulässig, da nicht i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geklärt werden soll. Hierunter versteht man die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der solche subjektiven Rechte entspringen können (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 3). Nur das Rechtsverhältnis kann insoweit Gegenstand der Klage sein (BGHZ 68, 332), nicht seine Vorfragen oder einzelne Elemente, wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen (BGH NJW 1984, 1556). Soweit die Nichtwertung der Fahrt des A festgestellt werden soll, betrifft dies jedoch nicht eine Rechtsposition des Klägers im Verhältnis zum Beklagten, sondern stellt sich als eine Vorfrage dar in Bezug auf die im Übrigen begehrte Aufhebung bzw. Feststellung der Unwirksamkeit der Sportgerichtsentscheidung und Neubewertung dahin, dass der Kläger statt A als Drittplatzierter zu bewerten sei. Entsprechendes gilt im Hinblick auf eine insoweit in Betracht kommende Zwischenfeststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 2 ZPO, die der Klärung von vorgreiflichen Rechtsverhältnissen dient (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rn. 21, 24).
38II. Antrag zu 2): Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 25.03.2014
39Der Antrag zu 2) erweist sich als unzulässig, weil mit diesem in nicht zulässiger Weise in Form der Aufhebung des Beschlusses des Sportgerichts vom 25.03.2014 eine Anfechtung dieser Vereinsentscheidung begehrt wird. Hierfür besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Richtige Klageart bei der Überprüfung von Vereinsentscheidungen, so auch von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines Vereins, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allein die Feststellungsklage, weil solche Beschlüsse entweder nur wirksam oder nur unwirksam sind, und nicht wie bei Gesellschafterbeschlüssen in Kapitalgesellschaften unter Umständen zunächst wirksam sind und dann aber anfechtbar. Im Vereinsrecht kommt bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht. Mängel von Vereinsbeschlüssen sind mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen (BGH NJW 2008, 69 Rn. 36; Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 32 Rn. 9, 10; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rn. 3234, 3239; jeweils m.w.N.). Nichts anderes gilt im Streitfall, soweit sich der Angriff des Klägers gegen die Entscheidung des Sportgerichts richtet. Bei dem Sportgericht handelt es sich nach §§ 8 Ziff. 3, 12 der Satzung um ein Organ des Beklagten. Seine Entscheidung, die nicht in einen etwaigen vereinsinternen Instanzenzug eingebunden ist, hat grundsätzlich keine andere Qualität als etwa ein Beschluss der Mitgliederversammlung. So kann hiergegen nur die Feststellung der Unwirksamkeit der sportgerichtlichen Entscheidung begehrt werden. Eine Aufhebung durch die staatlichen Gerichte kommt nicht in Betracht, denn diese sind keine Rechtsmittelinstanz gegenüber den Vereinsgerichten. Das Gesetz sieht keine Anfechtungs- oder Gestaltungsklage gegen vereinsinterne Entscheidungen vor (OLG Karlsruhe SpuRt 2013, 31; Reichert, a.a.O., Rn. 3241, 3381). Einer Aufhebung bedarf es auch deshalb nicht, weil die sportgerichtlichen Entscheidungen nicht in Rechts- oder Bestandskraft erwachsen.
40Ein solcher gestalterischer Einfluss auf die Willensbildung im Verein wäre zudem unzulässig vor dem Hintergrund der dem Staat entzogenen Vereinsautonomie i.S.v. Art. 9 GG. Soweit ein solcher Eingriff in die Vereinsautonomie von der Rechtsprechung teilweise in Kauf genommen wird, so dass gegebenenfalls auch eine Gestaltungsklage erhoben werden könnte, mit der nicht nur die Feststellung einer Entscheidung als unwirksam getroffen, sondern auch die Rechtslage verändert wird, kann dem vom Grundsatz her nicht gefolgt werden, auch wenn eine Aufhebung von Verbandsmaßnahmen aus Achtung vor der Vereinsautonomie allenfalls bei offenkundiger Rechtswidrigkeit derer zulässig sein soll (vgl. Summerer, in Praxishandbuch Sportrecht, 3. Aufl. 2014, II 4 Rn. 396, 401 m.w.N.). Soweit der Bundesgerichtshof eine Überprüfung von Vereinsentscheidungen, durch die das Verbandsmitglied in seinen rechtlich geschützten Belangen „nachhaltig berührt“ sein kann (Urt. v. 23.04.2013, II ZR 74/12, BGHZ 197, 162) bejaht, so dass ein staatliches Gericht eine letztinstanzliche Entscheidung des betreffenden Vereinsorgans unter Umständen auch „aufheben“ könne (dort Rn. 33 f.), ging es dort anders als vorliegend um Entscheidungen in einem vereinsinternen Instanzenzug, wobei der dort klagende Verein die Vereinsentscheidung selbst wiederum hätte abändern können. Die generelle Zulässigkeit rechtsgestaltender Eingriffe in die Vereinsautonomie lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen.
41Soweit von diesem Grundsatz teilweise eine Ausnahme gemacht wird, wenn etwa konkret zu besorgen sei, dass der Verein eine (Feststellungs-) Entscheidung der staatlichen Gerichte missachten könnte, oder allein mit der Feststellung effektiver Rechtsschutz nicht zu gewährleisten sei (vgl. OLG Karlsruhe SpuR 2013, 31, Rn. 29), liegt jedenfalls eine solche Konstellation im Streitfall nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine für ihn negative gerichtliche Entscheidung nicht akzeptieren würde, existieren nicht. Daraus, dass eine vermeintlich falsche Sportgerichtsentscheidung vorliegen mag und der Beklagte die Entscheidung im Rechtsstreit nunmehr verteidigt, ergibt sich nicht gleichzeitig, dass dann auch im Falle einer gerichtlichen Überprüfung ein rechtskräftiges Feststellungsurteil nicht anerkannt würde.
42Im Übrigen wäre der Feststellungsantrag, seine Zulässigkeit unterstellt, aus den gleichen Gründen unbegründet wie der auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses gerichtete Hilfsantrag zu 2).
43Hilfsantrag zu 2): Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Beklagten vom 25.03.2014
441. Der Antrag ist zulässig.
45Der Kläger hat ein Interesse an der Feststellung der vermeintlichen Unwirksamkeit des Beschlusses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Bescheidung des Protestes des Klägers beinhaltet ein überprüfbares Rechtsverhältnis, zumal auch die Platzierung des Klägers im DZL Gas unmittelbar hiervon abhängig war wie auch die – tatsächlich nicht gewährte – Nominierung für das Y-Rennen im August 2014.
462. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Weder ist ein Mangel des sportgerichtlichen Verfahrens noch ist eine willkürliche oder grob unbillige Fehlentscheidung in der Sache festzustellen.
47a) Da die interne Gestaltung und auch die zu ihr gehörende Gerichtsbarkeit Teil der Vereinsautonomie sind, dürfen diese nicht vollumfänglich durch staatliche Wertvorstellungen überprüft werden. Vielmehr ist prüfbar nur, ob die vereinsinterne Entscheidung in der Satzung eine ausreichende Grundlage hat, auf einem ordnungsgemäßen Verfahren beruht, ob fehlerfreie Tatsachenfeststellungen getroffen worden sind und ob die Vereinsmaßnahme gegenüber dem Mitglied willkürlich oder grob unbillig ist (BGHZ 47, 381; 75; 158; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 25 Rn. 22 ff., 29; Reichert, a.a.O., Rn. 3366). Diese für Vereinsstrafen entwickelten Grundsätze gelten auch für die hier vorliegende Konstellation, in der es um Sanktionen aus dem behaupteten Fehlverhalten eines Konkurrenten geht.
48b) Eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage findet sich in § 9.11 der Satzung des Beklagten, wonach Fahrten von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn sie gegen Sicherheitsbestimmungen des Flug-Betriebshandbuches des verwendeten Ballons verstoßen oder wenn Luftraumverletzungen vorliegen.
49c) Hinsichtlich des sportgerichtlichen Verfahrens sind Verstöße gegen satzungsmäßige Bestimmungen und allgemeine Verfahrensgrundsätze nicht festzustellen.
50aa) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 28.11.2015 behauptet, auf das Verfahren seien gemäß § 12 der Satzung des Beklagten und § 8 einer „Sportstrafenordnung“ des P e.V. die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, kann der Senat dem nicht folgen. Zum einen erfolgt der Hinweis auf die VwGO erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung, ohne dass ein Grund zur Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO erkennbar ist. Zum anderen führt die in § 12 Abs. 1 der Satzung des Beklagten erwähnte „Anlehnung der Sportstrafenordnung des P“ nicht naheliegend zur Anwendung der Vorschriften der VwGO. Unabhängig davon, welche Bedeutung der mit „Sportstrafen“ überschriebenen Anlage BK 23, die in der Satzung des P (Anl. K 3), insbesondere deren § 37, nicht erwähnt wird, zukommt, soll lediglich eine „Anlehnung“ an die Sportstrafenordnung geschehen. Dass das nicht aus Juristen bestehende Sportgericht des Beklagten – anders als das in der Anlage BK 23 bezeichnete Sportgericht – die umfangreichen und komplexen Regeln einer staatlichen Gerichtsordnung anwenden sollte, erscheint eher fernliegend.
51bb) Unabhängig von dem Gesichtspunkt einer rechtzeitigen Rüge von Befangenheitsgründen hinsichtlich der entscheidenden Richter (entsprechend § 18 der Sportgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit; § 37 Nr. 3 der Satzung des Deutschen Aero-Clubs und § 43 ZPO) ist eine verfahrenswidrige Befangenheit derer nicht festzustellen. Gerügt wird von dem Kläger, dass sowohl der Ehemann eines Sportgerichtsmitglieds (L) als auch der Vorsitzende des Sportgerichts (M) Gasballonfahrer seien und das Ergebnis der DZL Gas 2013 auch für das Folgejahr wichtig sei. Indes spricht die Beteiligung des Ehepartners nicht für eine Befangenheit des betreffenden Richters, denn Anhaltspunkte dafür, dass eine Förderung des Ehepartners durch die Entscheidung erfolgt wäre, sind nicht vorgetragen. Dies gilt in gleicher Weise für den Vorsitzenden M. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die beiden angesprochenen Sportrichter durch die Entscheidung zu Lasten des Klägers und zugunsten des A Vorteile erzielt hätten. Möglicherweise würde es diesen selbst eher dienen, wenn A Fahrt nicht gewertet würde und dieser zurückgestuft würde. Abweichendes ist jedenfalls nicht vorgetragen. Zudem soll das Sportgericht gerade aus Mitgliedern des Beklagten bestehen (§ 12 Abs. 2 der Satzung). Dies dürften dann wiederum überwiegend auch Ballonfahrer sein. Dass solche mit entscheiden, begründet einen erheblichen Verfahrensverstoß jedenfalls nicht, sondern mag umgekehrt eher gewährleisten, dass das Sportgericht mit fachkundigen Personen besetzt ist.
52cc) Der Umstand, dass das Regelwerk von einzelnen Richtern selbst, nämlich von Frau L und Herr T, erstellt worden ist, verfängt ebenfalls nicht. Die von dem Kläger verlangte Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive spielt innerhalb des Vereins keine Rolle. Ebenso wenig ist im Streitfall die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des OLG München (Urt. v. 15.01.2015; U 1110/14 Kart. – „Pechstein“) durchgreifend, da kein vergleichbarer Fall vorliegt in dem Sinne, dass die beteiligten Verbände zusätzlich mittelbaren Einfluss auf die Besetzung des Kollegium hätten und der Rechtssuchende deshalb befürchten müsste, sich einem Richter gegenüber zu sehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Person bestellt worden ist. Auch soweit nun 2 der 3 Sportrichter Vorstände des Beklagten waren, ergab sich eine solche potentiell gegen den Beklagten gerichtete Konstellation im Streitfall nicht. Das Sportgericht ist lediglich ein Vereinsorgan und kein vom Verein unabhängiges Schiedsgericht.
53dd) Auch sind weitere tragende Verfahrensfehler nicht zu verzeichnen.
54Eine unterlassene schriftliche Ladung zum Termin des Sportgerichts ist schon deshalb nicht relevant, weil nicht dargetan ist, welche andere Kausalität sich hieraus für den Kläger, der in der mündlichen Anhörung vom 16.03.2014 selbst anwesend war, ergeben hätte.
55Dass ein Protokoll der Anhörungen des A und seines Copiloten sowie der Verhandlung nicht existieren, ist nicht von durchschlagender Bedeutung. Die betreffenden Inhalte sind im angegriffenen Beschluss wiedergegeben. Der Kläger ist persönlich angehört worden. Der Vorwurf, dass keine Ermittlungen stattgefunden haben, lässt sich danach nicht rechtfertigen. Ein eigenes Frage- und Anhörungsrecht des Klägers bei der Anhörung der Zeugen zählt nicht zu den zwingenden Verfahrensgrundsätzen. Das Vorgehen des Sportgerichts weist insoweit keineswegs einen für die Entscheidung relevanten Verfahrensfehler auf, da etwa auch eine schriftliche Anhörung der Zeugen in zulässiger Weise möglich gewesen wäre. Ein relevanter Verfahrensfehler, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen müsste, liegt nicht vor. Entsprechendes gilt für die beanstandete Nichtvorlage des ATC log (air traffic control protokoll) gem. § 7.1.2 des Regelwerks DZL Gas 2013, da der Entscheidung jedenfalls der Fahrbericht A (Anl. K 14) vorlag und nicht ersichtlich ist, dass und welche abweichende relevante Parameter sich konkret hieraus ergeben würden.
56d) Es ist nicht belegt, dass vom Sportgericht fehlerhafte Tatsachenfeststellungen getroffen worden sind. Insoweit hat das Sportgericht überprüft, ob der Luftraum zum fraglichen Zeitpunkt „aktiv“ war, wobei es eine Deaktivierung als im Ergebnis nicht erheblich angesehen hat. Vor allem hat der Kläger die Feststellungen des Sportgerichts nicht widerlegt, dass tatsächlich die Einleitung einer Sicherheitslandung geboten war und dass die Verfolger am Boden den Zustand des militärischen Gebiets erfragt hatten, mit der Auskunft, dass keine Einwände gegen eine Landung innerhalb der ed-r71 bestünden. Zwar bestreitet der Kläger sich damals verschlechternde Wetterbedingungen, die eine Ladung in dem Flugbeschränkungsgebiet erforderlich gemacht hätten. Jedoch trägt er selbst noch vor, dass in dieser Zeit sehr eingeschränkte bis ungenügende Wetterverhältnisse vorgelegen hätten. Wenn es insofern nach Darstellung des Klägers nicht nachvollziehbar sei, dass der Fahrtbericht A an den 3 Tagen seiner Fahrt 0/8 Bewölkung, also wolkenlosen Himmel, angebe, so schließt anderes jedenfalls konkret nicht aus, dass ungünstige Wetterverhältnisse und Nebelschwaden eine Landung nunmehr erforderten. Gegenteiliges ist ebenso wenig feststellbar wie in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Sachermittlung durch das Sportgericht.
57Soweit der Kläger nunmehr mit der Anlage BK 22 ein Schreiben der Bundeswehr vom 26.11.2015 vorlegt mit dem Inhalt, dass nach dortigen Erkenntnissen am 12.12.2013 keine Erlaubnis für die Überfahrt/Landung des Ballons sowie das Befahren mit einem Fahrzeug der Bodencrew auf dem Truppenübungsplatz U erteilt worden und dass zu dieser Zeit auch Schießbetrieb auf dem Truppenübungsplatz gewesen sei, so handelt es sich um neuen Vortrag nach der mündlichen Verhandlung, der nach §§ 525, 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden kann. Das neue Vorbringen ist nicht nach § 283 ZPO zuzulassen. Zwar hat der Senat dem Kläger gemäß § 283 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Gegenseite vom 03.11.2015 gegeben. Der Beklagte hatte jedoch bereits mit der Berufungserwiderung dargelegt, dass die Bodencrew entsprechend den Feststellungen des Sportgerichts bei dem OvD des Truppenübungsplatzes den Status des Sperrgebiets erfragt hatte. Auf diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitigen Sachverhalt erstreckte sich der dem Kläger gewährte Schriftsatznachlass nicht. Der Senat sieht auch keinen Anlass, gemäß § 156 ZPO wegen des jetzigen Vortrags die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO, nach denen die Wiedereröffnung anzuordnen ist, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Senat weder seine Hinweispflicht noch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Auch die nach § 156 Abs. 1 ZPO eröffnete Ermessensentscheidung führt nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die jetzigen Erkenntnisse hätte der Kläger bereits vor der Senatsverhandlung gewinnen können. Zudem folgt aus dem Schreiben der Bundeswehr vom 26.11.2015 keineswegs zwingend, dass die vom Sportgericht getroffenen Feststellungen unzutreffend sind. Es ist durchaus denkbar, dass die von den vernommenen Zeugen bekundete Erlaubnis zum Befahren des Truppenübungsplatzes tatsächlich erteilt wurde, ohne dass dies der Führung des Standorts später offenbart worden ist.
58e) Die Entscheidung vom 25.03.2014 stellt sich in der Sache nicht als eine willkürliche oder grob unbillige Fehlentscheidung dar.
59aa) Ein eindeutiger Verstoß gegen Ziff. 9.11 der Wettbewerbsregeln des Beklagten, nach dem eine Nichtwertung der Fahrt A hätte vorgenommen werden müssen, ist nicht feststellbar.
60Nach dieser Regelung werden von der Wertung ausgeschlossen Fahrten, wenn sie gegen die Sicherheitsbestimmungen des Flug-Betriebshandbuches des verwendeten Ballons verstoßen und wenn Luftraumverletzungen vorliegen. Letzteres käme in Betracht, wenn A in ein Flugbeschränkungsgebiet eingefahren ist, das gemäß § 11 LuftVO in der bis 05.11.2015 geltenden Fassung nicht überflogen werden durfte. Eine Genehmigung hierfür durch die Flugsicherungsbehörden gab es nicht. Bei dem Truppenübungsplatz in der Nähe von Z (Kaserne „W“, in U) handelt es sich um ein Flugbeschränkungsgebiet nach ed-r 71 (Anl. K 13). Insofern erscheint aber die Auffassung vertretbar, dass es hier das alleinige Recht des Betreibers der ed-r ist, über die Einfahrt in diese zu entscheiden. Soweit die Flugsicherungsdienste dessen Durchfluggenehmigung (hier von Seiten der Bundeswehr) vermitteln, wäre zwar festzustellen, dass weder eine Genehmigung der Flugverkehrskontrollstelle „V“ noch des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung (BAF) vorlag. Indes kommt unter Zugrundelegung einer nicht ausgeräumten Freigabegenehmigung durch das Wachpersonal der Bundeswehr in Betracht, dass primär abzustellen ist auf die gesetzliche Variante, dass „die Beschränkungen dies zulassen“, und insofern auf die seinerzeitigen Entscheidungen von Seiten des diensthabenden Wachpersonals der Bundeswehr.
61bb) Selbst wenn man dies mit dem Kläger anders sähe, liegt jedenfalls keine willkürliche oder grob unbillige Sachentscheidung des Sportgerichts vor. Nur darauf kommt es im vorliegenden Verfahren an.
62Das Sportgericht hat insoweit berücksichtigt, dass eine Freigabe des Luftraums zwar nicht durch die Flugsicherung erfolgt sei, sondern durch das Wachpersonal des dortigen Truppenübungsplatzes. Die Piloten hätten sich zu einer Sicherheitslandung entschlossen. Sie hätten versichert, dass ihnen mitgeteilt worden sei, dass keine Einwände gegen die Landung innerhalb der ed-r 71 bestünden und ihnen Zugang zum Gelände ermöglicht worden sei. Nach Prüfung aller Aussagen und der vorliegenden Beweismittel könne eine Luftraumverletzung nicht festgestellt werden. Das Sportgericht hat somit eine Bewertung des Tatbestandmerkmals „Luftraumverletzung“ vorgenommen, die sich in erster Linie an der materiellen Sachlage orientiert hat, selbst wenn möglicherweise eine formell erforderliche Freigabe durch die zuständigen Stellen nicht erfolgt ist. Wie der Kläger unter Berufung auf eine Stellungnahme der R GmbH (Anl. BK 20) selbst vorträgt, ist innerhalb der – hier vorliegenden – Aktivierungszeiten eines Gebiets mit Flugbeschränkungen zu unterscheiden: Wird das Gebiet nicht genutzt, ist ein Durchflug möglich. Diese von Vertretern des Betreibers des Beschränkungsgebiets (Wachpersonal der Bundeswehr) bestätigte Durchflugmöglichkeit hat das Sportgericht unter Berücksichtigung der weiteren Besonderheiten des Falls ausreichen lassen, um eine Luftraumverletzung i.S.d. Ziff. 9.11 der Wettbewerbsregeln DZL Gas 2013 zu verneinen. Das hält der hier vorzunehmenden beschränkten gerichtlichen Kontrolle stand.
63Bei dieser Beurteilung mag davon ausgegangen werden, dass nach Ziff. 9.11 der Wettbewerbsregeln ein Ermessen bei der Beurteilung nicht besteht, weil die Fahrten von der Wertung „ausgeschlossen werden“. Das besagt allerdings nichts über die vom Sportgericht vorzunehmende Auslegung der Tatbestandsmerkmale. Auch ist keinesfalls zwingend, dass eine Luftfahrtverletzung mangels vorheriger Genehmigung der Luftsicherung ausscheidet, wenn insoweit nicht befugtes dort tätiges Wachpersonal die Landung innerhalb des Beschränkungsgebietes erlaubt. Indes sollte zum Abschluss des Fluges des Piloten A lediglich noch eine sichere Landung durchgeführt werden. Ein entsprechend sicheres Landefeld war zuvor – anderes ist nicht erwiesen - nicht vorhanden. Ein unterstellter objektiver Verstoß gegen Luftraumbestimmungen würde auch maßgeblich dadurch relativiert, dass das Truppenpersonal die Landung kurz hinter der Beschränkungsgrenze zugelassen hat. Unter sportrechtlichen Aspekten erscheint die Bewertung der Entscheidung des Piloten A zur sicheren dortigen Landung durch das Sportgericht danach nachvollziehbar und im Rahmen eines solchen Wettbewerbs akzeptabel. Dabei war die dortige Landung erfolgt, ohne dass A noch maßgebliche wertungsmäßige Vorteile hierdurch erzielt hat – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch eine längere Fahrt höhere Wertungspunkte erreichbar gewesen wären. Es ist nicht evident, dass durch dieses Landemanöver maßgebliche Wertungspunkte eingefahren worden sind, die zu einer Neubewertung zugunsten des Klägers hätten führen müssen. Die Landung ist erfolgt kurz hinter der dortigen Grenze, ohne dass dabei eine konkrete Gefährdung für andere oder die Piloten nachgewiesen ist. Auch mag es zutreffen, dass vorher schon mögliche Landeplätze zur Verfügung gestanden haben, wie es der Kläger unter Hinweis auf einen Ausdruck aus google-earth geltend macht, und dass der Pilot A nach dem Regelwerk bei eingeschränkten Sichtverhältnissen gegebenenfalls früher hätte landen können und müssen. Aber genau diese fachliche Beurteilung, ob eine maßgebliche Sichtverschlechtung vorlag, die zu einem anderen Handeln zwang, und wo die Ladung richtigerweise hätte erfolgen müssen, obliegt der Fach- und Wertungskompetenz des Sportgerichts, dessen Wertung vom staatlichen Gericht nur in sehr eingeschränktem Umfang überprüft werden kann. Insofern ist es auch nicht willkürlich oder für die Bewertung unhaltbar, wenn das Sportgericht Gesichtspunkte zur Schwere des Verstoßes herangezogen und die betreffenden Wettbewerbsregeln dadurch in der Sache ergänzend ausgelegt hat.
64cc) Soweit der Kläger im Senatstermin die Einholung einer Auskunft der R GmbH zur der Frage beantragt hat, ob die Vorgaben im Luftfahrthandbuch auch maßgeblich dafür seien, ob Einfahrten in flugbeschränkte Zonen erlaubt sind oder nicht, bedarf es dieser Ermittlung nicht. Zum einen handelt es sich in Bezug auf diesen Aspekt um eine Rechtsfrage, die vom Gericht selbst zu beantworten ist. Zum anderen würde auch hierdurch eine Willkürlichkeit oder grobe Unbilligkeit der Maßnahme nicht begründet werden.
65III. Anträge zu 3) bis 5)
66In der Folge sind die Anträge zu 3) bis 5) nicht begründet, die abhängig sind von der Feststellung einer unwirksamen Beschlussfassung des Sportgerichts. Auf die weiteren abstrakten Voraussetzungen von Schadensersatzpflichten des Vereins kommt es nicht mehr an.
67Der vormalige Antrag zu 4) (Fall der einseitigen Erledigung), der nunmehr ein Feststellungsbegehren zum Gegenstand hatte, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
68IV. Zurückverweisungsantrag
69Für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist, da die Voraussetzungen nicht vorliegen, kein Raum.
70V.
71Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 21. Dez. 2015 - 8 U 51/15
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(1) Der Luftfahrzeugführer ist verpflichtet, die in Anhang SERA.6001 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 beschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann für Luftfahrzeugmuster, die aus technischen oder Sicherheitsgründen die in Anhang SERA.6001 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 beschriebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht einhalten können, Ausnahmen zulassen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, der B. D. B. e.V. (BDB), ist ein deutscher Berufsboxsportverband, der Beklagte ist Berufsboxer und Mitglied des Klägers. Der Kläger begehrt, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung , die Feststellung, dass der Beschluss seines Vorstands vom 13. August 2007 wirksam sei, den Beklagten wegen medizinischer Bedenken vom Wettkampfbetrieb auszuschließen und ihm keine Lizenz als Profiboxer mehr zu erteilen.
- 2
- Verbandsorgane des Klägers sind der Vorstand, die Generalversammlung und der Berufungsausschuss (Art. 11 bis 24 der Satzung).
- 3
- Die Satzung des Klägers lautet auszugsweise: Art. 11 Vorstandszusammensetzung und -aufgaben … (3) Der Vorstand hat das Recht, bei jedem ihm zur Kenntnis gelangten Verstoß gegen die Satzung des BDB durch ein Mitglied selbständig einzuschreiten und eine Entscheidung zu treffen. Dieses gilt auch, wenn das Ansehen des deutschen Berufsboxsports in sonstiger Weise geschädigt worden oder eine solche Schädigung zu erwarten ist. Er ist berechtigt, zur Erreichung der genannten Zwecke folgende Maßnahmen gegen Mitglieder zu verhängen: * Verweis * Geldstrafe bis € 5.113,-- * Aberkennung des Titels * befristeter oder endgültiger Lizenzentzug * Ausschluss aus dem BDB In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, die vorgenannten Maßnahmen der Geldstrafe sowie des befristeten oder endgültigen Lizenzentzuges zur Bewährung auszusetzen. (4) Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung möglich … Art. 20 Zusammensetzung und Aufgaben des Berufungsausschusses (1) Der Berufungsausschuss ist das Rechtsorgan des BDB … (2) Der Berufungsausschuss entscheidet über Berufungen, welche von Mitgliedern gegen Maßnahmen eingelegt worden sind, die der Vorstand gem. Art. 11 Abs. 3 der Satzung gegen sie verhängt hat.
- 4
- Nach Art. 3 seiner Satzung erlässt der Kläger Durchführungsbestimmun- gen in Form von „Sportlichen Regeln“ (im Folgenden: SportlR). Diese enthalten zu der Frage eines Lizenzentzugs die folgenden Bestimmungen: § 3 Lizenzentzug und -überprüfung (1) Berufsboxer, deren Fähigkeiten nicht mehr den Leistungsanforderungen entsprechen, die man billigerweise an einen Berufsboxer stellt, und bei denen aufgrund dessen eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist, haben sich auf Anordnung des BDB einer vertrauensärztlichen Untersu- chung zu unterziehen. Ergeben sich bei dieser Untersuchung medizinische Bedenken, kann die Lizenz des Boxers für gewisse Zeit oder auf Dauer entzogen werden. § 24 Kampfabbruch, Zwangspause … (2) Jeder Boxer, der … durch KO aufgrund von Kopftreffern einen Kampf verloren hat, muss eine Zwangspause von drei Monaten absolvieren. Innerhalb dieser Zeit oder unmittelbar nach der Zwangspause ist eine erneute ärztliche Untersuchung durch den Vertrauensarzt des BDB erforderlich. Hinsichtlich der durchzuführenden Untersuchungen entscheidet der BDB nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt … (3) Der BDB kann Boxern, die in mehreren aufeinanderfolgenden Kämpfen KO-Niederlagen erlitten haben, die Lizenz zeitweise oder dauernd entziehen.
- 5
- Der Beklagte erhielt 1999 eine Lizenz als aktiver Berufsboxer vom Kläger. Am 27. April 2007 unterlag der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt den Titel des Deutschen Meisters im Schwergewicht führte, in einem Kampf nach mehreren Kopftreffern durch K.O. in der ersten Runde. Der Ringarzt riet zu einer Kampfsperre und zur Überprüfung der Boxlizenz des Beklagten. Eine vom Kläger verlangte vertrauensärztliche Untersuchung des Beklagten ergab nicht altersentsprechende arteriosklerotische Veränderungen in der rechten hirnversorgenden Arterie und den Verdacht auf eine alte Dissektion. Der Vertrauensarzt sah bei weiterer Ausübung des Boxsports ein erheblich erhöhtes Schlaganfallrisiko. Der Beklagte ließ sich daraufhin durch einen Sportmediziner untersuchen , der ihm mitteilte, dass der in den vorherigen Untersuchungen festgestellte Befund eines kleineren kalzifizierten Plaques im Bereich der rechten hirnversorgenden Arterie seiner Auffassung nach keine Kontraindikation gegen eine Titelverteidigung mit zwei Aufbaukämpfen zur Vorbereitung mit „leichteren“ Gegnern sei.
- 6
- Der Vorstand des Klägers beschloss am 13. August 2007, unter Berufung auf Art. 28 Abs. 3 der Satzung und § 3 Abs. 1 SportlR sowie unter Verweis auf die medizinischen Untersuchungsergebnisse, den Beklagten mit sofortiger Wirkung vom weiteren Wettkampfbetrieb auszuschließen und ihm keine Lizenz als Profiboxer mehr zu erteilen. Der Beklagte machte von der ihm im Vorstandsbeschluss angegebenen Möglichkeit, nach Art. 11 Abs. 4 der Satzung Berufung einzulegen, Gebrauch und legte Berufung zum Berufungsausschuss des Klägers ein. Der Berufungsausschuss hob am 13. November 2007 den Vorstandsbeschluss auf, weil dieser nicht erkennen lasse, auf welchem Sachverhalt , welchen Tatsachen und welchen weiteren Überlegungen er beruhe. Der B. D. B. habe „selbstverständlich die Möglichkeit (…), die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen“.
- 7
- Der Kläger verweigerte dem Beklagten im Februar 2008 die Erlaubnis für die Teilnahme an einer Boxsportveranstaltung am 20. Februar 2008, erteilte sie jedoch nach Erlass einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburgs. Danach verweigerte der Kläger dem Beklagten die Starterlaubnis für die Teilnahme an weiteren Boxveranstaltungen.
- 8
- Der Kläger hat zunächst beantragt festzustellen, dass der Beklagte ihm gegenüber keinen Anspruch auf Erteilung einer Lizenz als Berufsboxer besitze. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 256.999,57 € zu verurteilen sowie festzustellen, dass der Kläger dem Beklagten jeden Schaden zu ersetzen habe, der ihm aus dem Verhalten des Klägers entstanden sei, sowie den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten zum Ausgleich des ihm durch die Leugnung der Tatsache, dass er amtierender Deutscher Meister des BDB im Schwergewicht sei, entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag von mindestens 5.000 € zu zahlen. Der Kläger hat daraufhin hilfsweise die Feststellung beantragt , dass er dem Beklagten mit Vorstandsbeschluss vom 13. August 2007 die Lizenz zu Recht entzogen habe.
- 9
- Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen, die Widerklage sei noch nicht entscheidungsreif. Auf die auf die Abweisung des Hilfsantrags beschränkte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht nach Klarstellung des Antrags festgestellt, dass das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien seit 13. August 2007 nicht mehr bestehe. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
- 10
- Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
- 11
- I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 12
- Der mit der Berufung weiterverfolgte ehemalige Hilfsfeststellungsantrag sei zulässig. Die Entscheidung des Berufungsausschusses des Klägers unterliege der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte. Es handele sich nicht um ein „wirkliches“ Schiedsgericht, sondern um ein verbandsinternes Gericht, für dessen Entscheidungen über Disziplinarmaßnahmen anerkannt sei, dass sie der Überprüfung durch staatliche Gerichte unterlägen. Der zuletzt noch gestellte (ursprüngliche Hilfs-) Feststellungsantrag sei auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet. Nach sachgerechter Auslegung des Antrags werde die Feststellung begehrt, dass der Lizenzentzug ungeachtet der Aufhebung dieses Beschlusses durch den Berufungsausschuss wirksam und der Beklagte nicht mehr Inhaber einer Lizenz sei. Die Lizenzinhaberschaft sei eine rechtliche Folgewirkung der Mitgliedschaft und damit ein gegenwärtiges vereinsinternes „Rechtsverhältnis“ i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO. Wegen Präjudiziali- tät für die Widerklage könne über den Antrag durch Zwischenfeststellungsurteil nach § 256 Abs. 2 ZPO entschieden werden.
- 13
- Der Feststellungsantrag sei begründet. Der Berufungsausschuss des Klägers habe den Beschluss des Vorstands des Klägers über den Lizenzentzug vom 13. August 2007 zu Unrecht aufgehoben. Der Vorstandsbeschluss sei in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig. Der Beschluss sei mit dem vereinsinternen Regelwerk vereinbar, insbesondere von Art. 3 und Art. 28 Abs. 3 der Satzung und § 3 Abs. 1 SportlR gedeckt. Eine erschöpfende Sachverhaltsdarstellung sei nicht erforderlich, der Beschluss lasse die Rechtsgrundlage der Lizenzentziehung erkennen und verweise hinreichend auf die dem Kläger vorliegenden medizinischen Untersuchungsergebnisse. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung durch den Kläger, ebenso wenig für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung. Schließlich entspreche die Lizenzentziehung auch der Billigkeit. Die dabei zu prüfenden mittelbar ins Privatrecht wirkenden durch Art. 12 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen der Berufsfreiheit seien eingehalten, weil der Beklagte seinen Beruf noch in den Konkurrenzboxverbänden ausüben könne und der Eingriff selbst als subjektive Zulassungsschranke in die Berufswahlfreiheit durch die von Art. 9 Abs. 1 GG verbürgte Verbandsautonomie des Klägers gedeckt sei, der mit dem Lizenzentzug aus medizinischen Gründen Gefahren für das Ansehen des Boxsports und seiner selbst abwende.
- 14
- II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
- 15
- 1. Der Antrag, dass das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien seit dem 13. August 2007 nicht mehr bestehe, ist als Zwischenfeststellungsantrag zulässig.
- 16
- a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine Überprüfung der Entscheidungen des Vorstands des Klägers vom 13. August 2007 und des Berufungsausschusses vom 13. November 2007 durch die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen ist.
- 17
- aa) Der Berufungsausschuss ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, das an die Stelle der staatlichen Gerichte tritt, und seine Entscheidung kein Schiedsspruch. Durch die Vereinssatzung können zwar auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein einem Schiedsgericht zugewiesen werden, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff. ZPO entsprechend gelten (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 211; Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 373/98, BGHZ 144, 146, 148). In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßig berufene Gericht aber nur dann ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 211 f. mwN). Um ein solches Schiedsgericht zu sein, muss das Vereinsgericht satzungsmäßig als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 212 mwN). Die Streitbeteiligten müssen paritätisch Einfluss auf dessen Besetzung nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 213 f.; Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 109). In der Satzung des Klägers ist nicht gewährleistet , dass der Berufungsausschuss bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied - wie sie hier vorliegt - den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht. Die Mitglieder des Berufungsausschusses des Klägers werden nach Art. 21 Abs. 2 der Satzung von der Generalversammlung des Klägers gewählt. Das genügt nicht dem Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien.
- 18
- Vielmehr ist der Berufungsausschuss des Klägers, wie das Berufungsurteil zutreffend erkennt, ein vereinsinternes Gericht, d.h. ein verbandsinternes Organ, dem in Ausübung der autonomen, Verbänden zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation eine Entscheidungszuständigkeit in bestimmten satzungsmäßig geregelten Bereichen zugewiesen ist. Solche Entscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichte sind grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften , das heißt in der Regel mit der Klage nach den §§ 253 ff. ZPO, überprüfbar (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 211; vgl. für Entscheidungen über Disziplinarmaßnahmen BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 110).
- 19
- bb) Der Streitfall betrifft keine Angelegenheit der inneren Ordnung eines Vereins, für die die Befassung der ordentlichen Gerichtsbarkeit in früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung versagt wurde, solange nicht die Mitgliederversammlung darüber Beschluss gefasst hatte (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1968 - II ZR 52/66, BGHZ 49, 396, 398; RGZ 79, 409, 411). Die Klärung des Lizenzverhältnisses zwischen Verein und betroffenem Mitglied geht über eine Angelegenheit der inneren Ordnung hinaus.
- 20
- Es liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine Streitigkeit zwischen Organen eines Vereins vor. Der Kläger oder sein Vorstand geht nicht gegen den Berufungsausschuss als Klagegegner vor. Vielmehr begehrt der Verein eine gerichtliche Feststellung gegenüber dem von der Vereinsentscheidung betroffenen Mitglied. Die Streitigkeit wird nicht allein dadurch zu einem Verbandsorganstreit, dass eine Maßnahme des Vorstands und eine Entscheidung des Berufungsausschusses des Klägers im Rahmen der Feststellung eines Rechtsverhältnisses nach § 256 ZPO Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Vereinsmaßnahmen grundsätzlich zur gerichtlichen Nachprüfung gebracht werden können und dabei die Feststellung der Unwirksamkeit einer Maßnahme Gegenstand des Antrags sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 110 mwN). Dabei hat das Gericht gegebenenfalls auch eine in zweiter Vereinsinstanz erlassene Entscheidung zu überprüfen (BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 - II ZR 17/53, BGHZ 13, 5, 13).
- 21
- cc) Ist für eine belastende Maßnahme des Vereins gegen ein Mitglied ein vereinsintern vorgesehener Rechtsweg erschöpft und vereinsintern eine Entscheidung getroffen, so ist es dem Verein - entgegen der Ansicht der Revision, die dafür kein schutzwürdiges Interesse sieht - auch nicht von vorneherein verwehrt , diese Entscheidung zur Überprüfung durch staatliche Gerichte zu stellen (vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 3206, 3319, 3380; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 1027; aA wohl Haas in Haas/Haug/Reschke, Handbuch des Sportrechts, Stand Juli 2005, Ordner 1, 2. Kap., Rn. 137).
- 22
- Einem Verein ist der Zugang zu den staatlichen Gerichten im Verhältnis zu seinen Mitgliedern bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeits- und Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich nicht allein deshalb versagt, weil durch eine vereinsinterne Rechtsmittelinstanz eine vereinsintern abschließende Entscheidung getroffen worden ist. Dies folgt aus der verfassungsrechtlich auch für den Verein verbürgten Rechtsweggarantie.
- 23
- Es kann offen bleiben, ob etwas anderes gilt, wenn der Verein in seiner Satzung eindeutig für sich selbst den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen hat. Für den von einer belastenden Vereinsmaßnahme Betroffenen werden Satzungsklauseln, die den Rechtsweg zur staatlichen Gerichtsbarkeit ohne Gewähr einer echten Schiedsgerichtsbarkeit ausschließen, als unwirksam angesehen oder ihnen nur die Wirkung beigemessen, dass grundsätzlich der vereinsinterne Rechtsweg als Vorschaltverfahren erschöpft sein muss, bevor die staatliche Gerichtsbarkeit angerufen werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 174 f.; Urteil vom 26. Februar 1959 - II ZR 137/57, BGHZ 29, 352, 354).
- 24
- Mit der Bestimmung in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Klägers, dass eine Entscheidung des Berufungsausschusses „vereinsintern endgültig“ ist, hat sich der Kläger jedenfalls nicht selbst des Rechtswegs zur staatlichen Gerichtsbarkeit nach Abschluss des vereinsinternen Verfahrens begeben. Die Satzung eines Vereins ist nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen und der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich (BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10, ZIP 2012, 1097 Rn. 17; Urteil vom 21. Januar 1991 - II ZR 144/90, BGHZ 113, 237, 240; Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 96/88, BGHZ 106, 67, 71). Dem Wortlaut der Regelung kann ein Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten nicht entnommen werden (vgl. für eine ähnliche Klausel BGH, Urteil vom 26. Februar 1959 - II ZR 137/57, BGHZ 29, 352, 354). Die Regelung lässt die Entscheidung des Berufungsausschusses vereinsintern endgültig sein und besagt damit nur, dass innerhalb des Vereins keine Überprüfung durch ein weiteres Organ vorgesehen ist. Insbesondere enthält die Regelung keine Beschränkung der Überprüfbarkeit nur von Seiten des Vereins. Da für das Vereinsmitglied die Anrufung der staatlichen Gerichte nicht ausgeschlossen werden kann, wäre zu erwarten, dass sich Anhaltspunkte für eine einseitige Beschränkung der Überprüfung im Wortlaut oder Zusammenhang der Satzungsbestimmung finden lassen.
- 25
- b) In dem verbliebenen Feststellungsantrag des Klägers hat das Berufungsgericht rechtlich unbedenklich einen Zwischenfeststellungsantrag gegenüber den Widerklageanträgen gesehen, mit denen der Beklagte Ersatz der durch das Kampfverbot entgangenen Einnahmen und Entschädigung für die Aberkennung seines Titels als Deutscher Meister im Schwergewicht begehrt. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 ZPO gerichtet ist und zudem die nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit für die Entscheidung über die Widerklage vorliegt, ist gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 26
- aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht den noch verbliebenen Feststellungsantrag des Klägers als Zwischenfeststellungsantrag im Hinblick auf die Widerklageanträge gewertet, wogegen auch die Revision nichts erinnert. Denn der Antrag ist darauf gerichtet, im Hinblick auf die Entscheidung über die Widerklageanträge vorab die Frage nach dem Bestand der Boxlizenz des Beklagten zu klären.
- 27
- bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Antrag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO gerichtet ist. Die Feststellung des Bestands der Boxlizenz bzw. der Lizenzinhaberschaft betrifft die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien. Unter einem Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sa- che zu verstehen (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, juris Rn. 16; Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 10 mwN). Dazu können einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte gehören (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 - II ZR 306/09, BGHZ 191, 354 Rn. 14 mwN; Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 mwN), wie etwa auch die Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband und das sich hieraus ableitende Lizenzverhältnis eines Vereins- oder Verbandsmitglieds zu dem Verband. Die Feststellung, ob der Beklagte über den 13. August 2007 hinaus noch über eine Boxlizenz des Klägers verfügte, ist gleichfalls auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO gerichtet.
- 28
- cc) Auch die Vorgreiflichkeit der begehrten Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Die Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn die Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht, es sei denn, über die Hauptsache wird unabhängig von dem Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses entschieden (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 17). Die Feststellung, ob das Lizenzverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten nach der Entscheidung des Vorstands vom 13. August 2007 noch bestanden hat oder nicht, ist jedenfalls für die Widerklageanträge vorgreiflich, mit denen der Beklagte Schadenersatz in Höhe des ihm wegen des Kampfverbots entgangenen Gewinns begehrt. Sie ist für die im Verfahren über die Widerklage bedeutsame Frage präjudiziell, ob der Verband dem Beklagten die Teilnahme an den betroffenen Boxveranstaltungen untersagen durfte.
- 29
- Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Feststellungsinteresse des Klägers bejaht, weil er als Verband nach Meinung der Revision kein Rechtsschutzinteresse auf Feststellung der Unwirksamkeit eines eigenen Beschlusses haben könne, kommt es darauf nicht an. Denn bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37, 41).
- 30
- 2. Der Zwischenfeststellungsantrag ist aber nicht begründet, weil das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien über den 13. August 2007 hinaus bestanden hat. Der vom Vorstand am 13. August 2007 verhängte Lizenzentzug ist durch die Entscheidung des Berufungsausschusses als Organ des Klägers aufgehoben worden. Da somit der Kläger (durch den Berufungsausschuss als Vereinsorgan ) die Entscheidung über den Lizenzentzug selbst aufgehoben und ihr die Wirksamkeit genommen hat, bestand das Lizenzverhältnis über den 13. August 2007 hinaus fort. Wenn das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsgericht eine vom Vorstand gegen ein Vereinsmitglied verhängte Vereinsmaßnahme aufhebt, steht für den Verein im Verhältnis zum Mitglied bindend fest, dass die Maßnahme entfallen ist. Im Rahmen der auf die Feststellung der Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme gerichteten Klage des Vereins gegen das Vereinsmitglied ist nicht zu überprüfen, ob das Vereinsgericht die betreffende Vorstandsentscheidung sachlich zu Recht aufgehoben hat.
- 31
- a) Eine Vereinsentscheidung kann durch den Verein selbst mit der Folge aufgehoben oder abgeändert werden, dass die mit der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung verbundene Maßnahme entfällt. So kann etwa der Vorstand eine von ihm beschlossene Disziplinarmaßnahme wieder aufheben oder abändern. Hat der Verein in Ausübung der autonomen, Verbänden zu- stehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation einem Vereinsgericht in bestimmten satzungsmäßig geregelten Bereichen die Zuständigkeit zugewiesen, Maßnahmen des Vorstands zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern, so führt auch die Aufhebung oder Abänderung einer Maßnahme oder Entscheidung des Vorstands durch das nach der Satzung dafür zuständige Vereinsgericht dazu, dass die ursprüngliche Entscheidung oder Maßnahme durch diejenige des Vereinsgerichts ersetzt wird. Damit ist verbunden , dass der Verein sich die Abänderung der Vorstandsentscheidung durch das Vereinsgericht im Verhältnis zu dem von der Vorstandsentscheidung betroffenen Vereinsmitglied zurechnen lassen muss. Die Anrufung des in der Satzung vorgesehenen Vereinsgerichts durch das Vereinsmitglied führt dazu, dass die Willensbildung innerhalb des Vereins nicht schon mit dem Vorstandsbeschluss , sondern erst mit der letztinstanzlichen Vereinsentscheidung abgeschlossen ist. Das entspricht auch dem Zweck der Vereinsgerichtsbarkeit, den Verein davor zu schützen, vorzeitig mit Prozessen überzogen zu werden und für unfertige, noch nicht endgültige Beschlüsse im ordentlichen Prozessweg verantwortlich gemacht zu werden (vgl. RGZ 85, 355, 357).
- 32
- b) Mit der Aufhebung einer vom Vorstand ausgesprochenen Maßnahme durch das Vereinsgericht, soweit dieses im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zuständigkeit gehandelt hat, steht fest, dass der Verein keine (wirksame) Maßnahme verhängt hat. Im Rahmen der auf die Feststellung der Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme gerichteten Klage des Vereins gegen das Vereinsmitglied ist durch das staatliche Gericht nicht zu überprüfen, ob das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsgericht die betreffende Vorstandsentscheidung sachlich zu Recht aufgehoben oder abgeändert hat. Das staatliche Gericht ist keine (weitere) Rechtsmittelinstanz gegenüber den zuständigen Vereinsorganen und kann die Entscheidung des Vereinsgerichts nicht aufheben. Es kann eine Maßnahme oder Entscheidung des zuständigen Vereinsorgans weder aufheben noch abändern, weil es andernfalls in die Vereinsautonomie eingriffe, und stellt daher im Verhältnis zum Vereinsmitglied nur fest, ob eine Maßnahme oder Entscheidung des Vereins dem Vereinsmitglied gegenüber wirksam oder unwirksam ist (Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht , 12. Aufl., Rn. 3380 f.; Schöpflin in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand: 1. Februar 2013, § 25 Rn. 72; Otto in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 25 Rn. 51.1). Da sich im Verhältnis zum Vereinsmitglied die Aufhebung der vom Vorstand beschlossenen Maßnahme durch das Vereinsgericht als die abschließende Entscheidung des Vereins durch das zuständige Vereinsorgan über die Maßnahme darstellt, soweit dieses im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zuständigkeit gehandelt hat, kann das staatliche Gericht nur feststellen, dass keine wirksame Maßnahme des Vereins vorliegt.
- 33
- Dem steht nicht entgegen, dass nach der Senatsrechtsprechung bei einer Klage des Vereinsmitglieds gegen eine ihn betreffende Maßnahme sowohl die Vorstandsentscheidung als auch die Entscheidung des Vereinsgerichts Gegenstand der Überprüfung durch das staatliche Gericht sein können. Liegen wegen eines verbandsinternen Instanzenzuges mehrere Entscheidungen über eine Verbandsmaßnahme vor, etwa wenn ein Vereinsmitglied in einem in zwei Vereinsinstanzen gegliederten Ausschließungsverfahren von beiden Instanzen aus dem Verein ausgeschlossen worden ist, so unterliegen bei einer Klage des Vereinsmitglieds grundsätzlich alle Entscheidungen im vereinsinternen Instanzenzug , durch die das Vereinsmitglied in seinen rechtlich geschützten Belangen berührt sein kann, der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 - II ZR 17/53, BGHZ 13, 5, 13 ff.). Dies entspricht zum einem dem Grundsatz, dass eine gerichtliche Nachprüfung erst nach Erschöpfung des dafür in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzugs erfolgen kann, um eine unnötige Anrufung der ordentlichen Gerichte zu vermeiden, und beruht zum anderen auf dem Gesichtspunkt, dass das ordentliche Gericht, wenn es denn nach Abschluss des vereinsinternen Verfahrens mit der Nachprüfung der gegen das Vereinsmitglied verhängten Maßnahme befasst ist, auch eine abschließende Beurteilung vornimmt, um ein etwaiges weiteres gerichtliches Verfahren nach Aufhebung nur einer einzelnen Entscheidung und nochmaliger Durchführung des davon betroffenen vereinsinternen Verfahrensabschnitts zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 - II ZR 17/53, BGHZ 13, 5, 16; Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 174 f.).
- 34
- Dem liegen aber Fälle zugrunde, in denen die Entscheidungen aller Vereinsinstanzen , insbesondere also auch die letztinstanzliche Vereinsentscheidung , rechtliche Belange des betroffenen Vereinsmitglieds nachteilig berühren, beispielsweise die erste und die zweite Vereinsinstanz ihn aus unterschiedlichen sachlichen Gründen aus dem Verein ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 - II ZR 17/53, BGHZ 13, 5, 13 ff.). In diesen Fällen käme es möglicherweise zu einer Wiederholung des vereinsgerichtlichen Verfahrens und damit zu einer anschließenden erneuten Überprüfung durch das staatliche Gericht , wenn dieses (zunächst) nur die letztinstanzliche Entscheidung des betreffenden Vereinsorgans überprüft und gegebenenfalls aufhebt. Dem sind die Fälle , in denen die Maßnahme bereits durch die letztinstanzliche vereinsinterne Entscheidung aufgehoben worden ist und damit in der Sache keine wirksame vereinsrechtliche Entscheidung oder Maßnahme (mehr) vorliegt, nicht vergleichbar.
- 35
- Dass der Berufungsausschuss des Klägers hier den Vorstandsbeschluss nicht wegen inhaltlicher Mängel, sondern wegen Verfahrensfehlern aufgehoben hat, führt nicht dazu, dass im vorliegenden Fall die Feststellung der Wirksamkeit des Vorstandsbeschlusses ausnahmsweise festgestellt werden kann, weil ansonsten möglicherweise ein mehrfaches Durchlaufen des vereinsinternen Instanzenzuges vor der Anrufung des staatlichen Gerichts erforderlich wäre. Zwar kann ein Vorstand, dessen Beschluss, gegen ein Vereinsmitglied eine bestimmte Maßnahme zu verhängen, von der übergeordneten Vereinsinstanz - wie hier der Beschluss des Vorstands des Klägers vom 13. August 2007 - wegen Verfahrensfehlern aufgehoben wird, seinen Ausgangsbeschluss unter Behebung der beanstandeten Mängel wiederholen, so dass es gegebenenfalls zu einem erneuten vereinsinternen Rechtsmittelverfahren kommen kann. In diesem Fall würde es sich aber um ein Rechtsmittel gegen einen neuen Vorstandsbeschluss handeln, so dass nicht wegen derselben Maßnahme vor einer Anrufung der staatlichen Gerichte mehrfach der vereinsinterne Instanzenzug durchlaufen würde. Der Zweck des vereinsinternen Vorschaltsystems, die unnötige Anrufung der staatlichen Gerichte zu vermeiden, wäre damit nicht unterlaufen.
- 36
- c) Der Berufungsausschuss des Klägers hat die Entscheidung des Vorstands über den Lizenzentzug im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zuständigkeit nach Art. 20 Abs. 2 der Satzung aufgehoben. Danach entscheidet er über Berufungen von Mitgliedern gegen Maßnahmen, die der Vorstand gem. Art. 11 Abs. 3 der Satzung gegen sie verhängt hat. Der Vorstand hat den Lizenzentzug in seinem Beschluss vom 13. August 2007 auf Art. 11 Abs. 3 der Satzung gestützt. Zwar wird im Beschluss nur Art. 11 Abs. 4 der Satzung erwähnt, der die Berufung gegen Entscheidungen nach Art. 11 Abs. 3 der Satzung zulässt. Aus der Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 4 der Satzung und dem abschließenden Hinweis , dass gegen die Entscheidung des Vorstands das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden kann, die in der Satzung nur gegen Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 3 der Satzung vorgesehen ist, wird aber hinreichend deutlich, dass sich der Beschluss des Vorstands vom 13. August 2007 zur Begründung auf Art. 11 Abs. 3 der Satzung stützt.
Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.07.2009 - 315 O 258/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2012 - 3 U 10/10 -
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Der Luftfahrzeugführer ist verpflichtet, die in Anhang SERA.6001 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 beschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann für Luftfahrzeugmuster, die aus technischen oder Sicherheitsgründen die in Anhang SERA.6001 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 beschriebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht einhalten können, Ausnahmen zulassen.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist