Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO 2015 | § 11 Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten

(1) Der Luftfahrzeugführer ist verpflichtet, die in Anhang SERA.6001 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 beschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten.

(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann für Luftfahrzeugmuster, die aus technischen oder Sicherheitsgründen die in Anhang SERA.6001 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 beschriebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht einhalten können, Ausnahmen zulassen.

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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 21. Dez. 2015 - 8 U 51/15

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 19.01.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollst