Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 15. Jan. 2019 - 4 Ws 223/18
Gericht
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
1
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin wirft den Beschuldigten einen versuchten Prozessbetrug vor, welcher im wesentlichen in der Erstattung bzw. Verwendung eines unrichtigen Gutachtens betreffend Marktpreise für Holz liegen soll. Die Staatsanwaltschaft Münster hat (nach einer ersten Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO und sodann erfolgter Wiederaufnahme der Ermittlungen) das Verfahren (zuletzt) mit Bescheid vom 11.07.2018 eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat die Generalstaatsanwältin in Hamm mit Bescheid vom 09.10.2018 - nach Angaben der Antragstellerin ihrem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten am 17.10.2018 zugestellt - zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 19.11.2018 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat beantragt, diesen als unzulässig zu verwerfen.
4II.
5Der Antrag ist unzulässig.
61.
7Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist dazu eine aus sich selbst heraus verständliche und geschlossene Schilderung eines Sachverhalts erforderlich, der - seine Richtigkeit unterstellt - zum einen die Zulässigkeit des Antrags selbst, zum anderen bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Aus der gebotenen Sachdarstellung muss sich deshalb neben der Verletzteneigenschaft und damit der Antragsbefugnis des Antragstellers und den tatsächlichen Grundlagen etwaiger Verfahrenshindernisse auch - wenigstens in groben Zügen - der Gang des Ermittlungsverfahrens ergeben. Hierzu zählen neben den Inhalten der angegriffenen Bescheide und den tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die für ihre Unrichtigkeit sprechen, nicht zuletzt auch Angaben, die es dem Strafsenat ermöglichen, die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO und der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zuverlässig zu überprüfen. Das Oberlandesgericht soll durch die Erfüllung dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Anforderungen in die Lage versetzt werden, allein aufgrund des Antragsvorbringens, d.h. ohne Blick in die Ermittlungsakten eine Zulässigkeitsprüfung und eine Prüfung der Schlüssigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals der in Betracht kommenden Strafvorschriften in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzunehmen. Die hierfür erforderliche Sachverhaltsschilderung kann deshalb weder ganz noch teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag oder der Beschwerdeschrift beigefügte Anlagen oder frühere Stellungnahmen oder Anträge ersetzt werden. Eine solche Bezugnahme ist - und zwar auch hinsichtlich der gebotenen Angaben zu den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrages, namentlich zur Einhaltung der Fristen des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO sowie zur Antragsbefugnis des Antragstellers - nur insoweit unschädlich, als die in Bezug genommenen Anlagen lediglich der näheren Erläuterung einer uneingeschränkt verständlichen, in sich geschlossenen Sachverhaltsdarstellung dienen (vgl. etwa: OLG Bamberg, Beschl. vom 17. 12.2015 – 3 Ws 47/15, Rn. 6 – juris; KG Berlin, Beschl. v. 05.11.2015 – 3 Ws 535/15, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.09.1999 – 1 Ws 780/99, Rn. 4 – juris;OLG Hamm, Beschl. v. 29.03.2011 – 1 Ws 155/11, Rn. 3 – juris, jew. m.w.N.). Diese ständige Rechtsprechung ist – auch bzgl. der Angaben zur Einhaltung der Fristen - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 08.10.2003 – 2 BvR 1465/01 – juris). Die Formerfordernisse dürfen allerdings nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, so dass die Darstellung von rechtlich Irrelevantem nicht verlangt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 22.05.2017 – 2 BvR 1107/16, Rn. 22- juris).
82.
9Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht.
10a)
11Zu Recht weist die Generalstaatsanwältin darauf hin, dass in der Antragsschrift nicht mitgeteilt wird, wann der (hier maßgebliche, vgl. Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, 26. Aufl., § 172 Rdn. 130; die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den ersten Einstellungsbescheid lässt sich noch hinreichend aus der Abfolge der Daten des Einstellungsbescheids und dem Datum der Beschwerde erschließen) Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Münster vom 11.07.2018 der Antragstellerin bzw. ihrem Verfahrensbevollmächtigten zugegangen ist. Damit kann der Senat nicht allein anhand der Antragsschrift überprüfen, ob die zweiwöchige Frist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO eingehalten worden ist. Es handelt sich nicht um rechtlich Irrelevantes. Aus der in die Antragsschrift hineinkopierten Beschwerdeschrift vom 26.07.2018 ist der Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft Münster erkennbar, der als Eingang der Beschwerdeschrift den 27.07.2018 ausweist. Damit dürfte zur Fristwahrung der Einstellungsbescheid der Antragstellerin bzw. ihrem Verfahrensbevollmächtigten nicht vor dem 13.07.2018 zugegangen sein. Dies wäre aber möglich, da der Bescheid vom 11.07.2018 datiert und bei möglicher Absendung am selben Tage bei einer regelmäßig zu erwartenden Postbeförderungszeit von einem Werktag (auch die Beschwerdeschrift hat – auf umgekehrten Wege – die Staatsanwaltschaft binnen Tagesfrist erreicht) bereits ein Zugang am 12.07.2018 möglich erscheint. In diesem Fall wäre die Beschwerdeeinlegung am 27.07.2018 verspätet gewesen. Der Umstand, dass der Beschwerdebescheid die Beschwerde aus sachlichen Gründen unter Bezugnahme auf den staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheid zurückweist und nicht wegen Unzulässigkeit aufgrund Fristversäumnis, ergibt ebenfalls nicht, dass die Frist gewahrt wurde. Die vorgesetzte Behörde kann zwar die Beschwerde als unzulässig zurückweisen (wobei in einem solchen Fall ebenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen ist). Sie muss aber gleichwohl eine sachliche Prüfung vornehmen, weil die Beschwerde dann auch als Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln ist (OLG Hamm NStZ 1990, 450, 451; Graalmann-Scheerer a.a.O. Rdn. 10). Die Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet lässt daher keine hinreichenden Schlüsse auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu. Damit war hier die Mitteilung des Zugangsdatums bzgl. des Einstellungsbescheids vom 11.07.2018 unerlässlich.
12Der Senat hat erwogen, ob an dieser strengen Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) festzuhalten ist. Die dargestellten hohen Anforderungen auch bzgl. der Verfahrenstatsachen der Fristeinhaltung können dazu führen, dass eine Entscheidung in der Sache auch aufgrund vergleichsweise geringfügiger Versäumnisse nicht mehr ergeht, obwohl der Senat sich durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten „auf die Suche“ nach den fehlenden Informationen begeben könnte. Das würde im vorliegenden Fall angesichts des nicht besonders großen Umfangs der Hauptakten von gut 200 Seiten einen nicht übermäßig großen zeitlichen Aufwand erfordern. Für eine Abweichung von einer gefestigten obergerichtlichen und vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung müssen nach dem Dafürhalten des Senats aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit gute Gründe vorhanden sein. Das ist nicht der Fall. Die o.g. Entlastungsfunktion der strengen Darstellungsanforderungen kann nur gewahrt werden, wenn sie auch bei geringfügigen Versäumnissen gilt. Auch bzgl. anderer darzustellender Umstände, etwa bzgl. des angezeigten Sachverhalts, Einlassungen, Aussagen oder sonstiger Beweismittel sind geringfügige Versäumnisse denkbar. Insoweit würden die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit bei einer Aufweichung der Rechtsprechung leiden. Es wäre nicht mehr abschätzbar, bei welchem zeitlichen „Suchaufwand“ oder ab welchem Umfang von für sich genommen jeweils geringfügigen Darstellungsversäumnissen den Anforderungen des § 172 Abs. 3 StPO nicht mehr genügt wäre.
13Auch der Umstand, dass die Generalstaatsanwältin die Vorschaltbeschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen hat, ändert an dieser Bewertung nichts. Nach nahezu einhelliger Ansicht ist die Einhaltung der Frist nach § 172 Abs. 1 StPO Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, unabhängig davon, ob die vorgesetzte Behörde die Beschwerde aus formellen oder sachlichen Gründen zurückgewiesen hat (vgl. OLG Stuttgart NJW 1977, 61, 62; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 172 Rdn. 34; Graalmann-Scheerer a.a.O. Rdn. 125; inzident auch: OLG Düsseldorf MDR 1989, 376; OLG Hamm JMBl. NW. 1976, 286). Die Gegenansicht, die unter Ziehung einer Parallele zu den §§ 68 ff. VwGO und unter Hinweis auf die Stellung der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens eine Heilung etwaiger Fristversäumnisse bei der Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid annimmt, wenn die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde mit einer Begründung in der Sache zurückgewiesen hat (Deckenbrock/Dötsch, StraFO 2003, 372 ff.), überzeugt nicht. Ähnlich wie bei einer Rücknahme der Beschwerde (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf JMBl. NW. 1990, 178) geht der Antragsteller trotz sachlicher Bescheidung durch die vorgesetzte Behörde seines (weiteren) Rechtsbehelfsrechts bei Fristversäumnis verlustig. Ein Bedürfnis dafür, dem Antragsteller trotz Fristversäumnis im Beschwerdeverfahren bei einer Sachentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft auch wieder den Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu eröffnen, besteht nicht. Das Verfahren nach § 172 StPO durchbricht das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rdn. 1). Die Regelungen können daher nicht „großzügig“ gehandhabt werden. Mag die Generalstaatsanwaltschaft als gleichzeitige Bescheidung einer angenommenen Dienstaufsichtsbeschwerde oder (überobligationsmäßig) zur Befriedung Erörterungen in der Sache angestellt haben, so kann dies nicht dazu führen, dass das einmal erloschene Rechtsbehelfsrecht wieder auflebt. Dementsprechend muss es auch in diesen Fällen dem Senat möglich sein, die Fristwahrung anhand der Antragsbegründung zu überprüfen.
14Soweit die Antragstellerin in ihrem anwaltlichen Schriftsatz vom 11.01.2019 mit § 270 S. 2 ZPO argumentiert, führt dies zu keiner abweichenden Bewertung. Für die Frage der Fristwahrung kommt es zunächst auf das tatsächliche Datum des Zugangs des Bescheids an. Bestenfalls dann, wenn dieser nicht feststellbar und dies in der Antragsschrift entsprechend ausgeführt worden wäre (was hier nicht geschehen ist), könnte man erwägen, ob eine Vermutung greift.
15Allein aus diesem Grund ist der Antrag bereits unzulässig.
16b)
17Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob der Vortrag in der Antragsbegründung auch insoweit unzureichend ist, als er dem Senat eine Prüfung der Verjährungsfrage allein anhand der Antragsbegründung womöglich ebenfalls nicht ermöglicht. Die Staatsanwaltschaft hatte im Beschwerdebescheid u.a. damit argumentiert, dass mit Erstellung des PwC-Gutachtens vom 02.05.2013 am 02.05.2018 Verjährung eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin meint hingegen unter Bezugnahme auf Saliger in NK-StGB, 5. Aufl., § 78a Rdn. 28, dass beim Versuch des Prozessbetruges die Verjährung mit dem Ende des Rechtsstreits beginne. Hier sei der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so dass die Verjährungsfrist noch gar nicht begonnen habe.
18Beim Versuch eines Erfolgsdelikts kommt es für den Beginn der Verjährung auf das tatsächliche Ende der Tätigkeit an, die der Vollendung der Tat dienen soll (BGH, Urteil vom 01. Februar 1989 – 3 StR 450/88 –, BGHSt 36, 105-118, Rn. 22 - juris), d.h. auf den Abschluss des letzten zur Täuschung bestimmten Täterverhaltens (Tiedemann in: LK-StGB, 12. Aufl., § 263 Rdn. 338). Deswegen kommt es nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall zunächst darauf an, wann sich der beschuldigte Rechtsanwalt Dr. T3 auf das – wie die Antragstellerin behauptet – falsche PwC-Gutachten berufen hat. Das war zunächst bei Beantragung der Klageabweisung mit Schriftsatz vom 07.06.2013 der Fall (etwa Bl. 1248 der Antragsbegründung). Das bedeutet allerdings nicht notwendigerweise, dass zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist begonnen hat und damit am 07.06.2018 Verjährung eingetreten wäre. Wenn die (etwaige) unwahre Parteibehauptung im Prozess weiterhin vertreten und wiederholt wird, kann der Verjährungsbeginn auch zu einem späteren Zeitpunkt liegen (RGSt 72, 150). In der zitierten Entscheidung stellt das Reichsgericht zudem auf ein pflichtwidriges Unterlassen der Nichtaufklärung der Wahrheit ab, was in dem seinerzeit entschiedenen Fall dazu führte, dass es die Beendigung des Betrugsversuchs erst mit der Berufungsverwerfung annahm. Indes hat es keinen Rechtssatz derart aufgestellt (anders als offenbar die Antragstellerin meint), dass immer erst mit dem Ende des Rechtsstreits die Verjährung beginne. Vielmehr kommt es konkret darauf an, wie sich die Partei oder ihr Prozessvertreter, welcher bzw. welchem ein Betrugsversuch vorgeworfen wird, im Prozess verhalten hat. So mag es sein, dass im Verlaufe des Prozesses (z. B. aus der Eröterung, aus etwaigen rechtlichen Hinweisen etc.) deutlich wird, dass der angeblich falsche Vortrag aus einem früheren Schriftsatz nicht mehr entscheidungsrelevant ist und es auf andere Dinge ankommt und er deswegen auch nicht mehr weiter vorgebracht wird. In einem solchen Fall wäre der Versuch des Prozessbetruges dann schon zu einem früheren Zeitpunkt fehlgeschlagen und beendet (vgl. hierzu etwa BGH MDR 1993, 674, 675).
19Insoweit erscheint fraglich, ob die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht hätte näheren Vortrag zum Verlauf des Zivilverfahrens erbringen müssen, insbesondere dazu, bis wann sich der Beschuldigte im Prozess auf das angeblich falsche Gutachten gestützt hat bzw. ab wann erkennbar geworden ist (z. B. durch eine entsprechende Erörterung oder gerichtliche Hinweise), dass es auf die Frage der Holzpreise aus Sicht des Landgerichts gar nicht ankommt. Das könnte dazu führen, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt als von der Antragstellerin angenommen ein etwaiger Betrugsversuch fehlgeschlagen gewesen wäre. Das Urteil des Landgerichts Münster vom 21.06.2018 stützt sich bei seiner Bewertung der Nichtigkeit der Verträge zwischen dem Land NRW und der Antragstellerin nach § 134 BGB i.V.m. Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV nicht auf das PwC-Gutachten (welches überhaupt nicht erwähnt wird) oder auf die Holzpreise in dem fraglichen Zeitraum. Den Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sieht es vielmehr darin, dass die Verträge eine Pflicht des beklagten Landes zur Lieferung begründeten, ohne dass eine dauerhafte Gegenleistung dafür gesichert gewesen wäre. Es habe zwar eine Lieferpflicht des Landes, aber keine Abnahmepflicht der Antragstellerin gegeben (Bl. 1583 ff.). Auf die Preisfrage kam es hingegen ausdrücklich nicht an („Ergänzend, ohne dass es darauf noch ankommt …“, Bl. 1589).
20Auf den insoweit fehlenden Sachvortrag kam es jedoch nicht mehr entscheidend an, weil der Antrag - wie bereits ausgeführt - ohnhin unzulässig ist.
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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.