Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 15. Jan. 2019 - 4 Ws 223/18
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
1
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin wirft den Beschuldigten einen versuchten Prozessbetrug vor, welcher im wesentlichen in der Erstattung bzw. Verwendung eines unrichtigen Gutachtens betreffend Marktpreise für Holz liegen soll. Die Staatsanwaltschaft Münster hat (nach einer ersten Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO und sodann erfolgter Wiederaufnahme der Ermittlungen) das Verfahren (zuletzt) mit Bescheid vom 11.07.2018 eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat die Generalstaatsanwältin in Hamm mit Bescheid vom 09.10.2018 - nach Angaben der Antragstellerin ihrem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten am 17.10.2018 zugestellt - zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 19.11.2018 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat beantragt, diesen als unzulässig zu verwerfen.
4II.
5Der Antrag ist unzulässig.
61.
7Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist dazu eine aus sich selbst heraus verständliche und geschlossene Schilderung eines Sachverhalts erforderlich, der - seine Richtigkeit unterstellt - zum einen die Zulässigkeit des Antrags selbst, zum anderen bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Aus der gebotenen Sachdarstellung muss sich deshalb neben der Verletzteneigenschaft und damit der Antragsbefugnis des Antragstellers und den tatsächlichen Grundlagen etwaiger Verfahrenshindernisse auch - wenigstens in groben Zügen - der Gang des Ermittlungsverfahrens ergeben. Hierzu zählen neben den Inhalten der angegriffenen Bescheide und den tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die für ihre Unrichtigkeit sprechen, nicht zuletzt auch Angaben, die es dem Strafsenat ermöglichen, die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO und der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zuverlässig zu überprüfen. Das Oberlandesgericht soll durch die Erfüllung dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Anforderungen in die Lage versetzt werden, allein aufgrund des Antragsvorbringens, d.h. ohne Blick in die Ermittlungsakten eine Zulässigkeitsprüfung und eine Prüfung der Schlüssigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals der in Betracht kommenden Strafvorschriften in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzunehmen. Die hierfür erforderliche Sachverhaltsschilderung kann deshalb weder ganz noch teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag oder der Beschwerdeschrift beigefügte Anlagen oder frühere Stellungnahmen oder Anträge ersetzt werden. Eine solche Bezugnahme ist - und zwar auch hinsichtlich der gebotenen Angaben zu den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrages, namentlich zur Einhaltung der Fristen des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO sowie zur Antragsbefugnis des Antragstellers - nur insoweit unschädlich, als die in Bezug genommenen Anlagen lediglich der näheren Erläuterung einer uneingeschränkt verständlichen, in sich geschlossenen Sachverhaltsdarstellung dienen (vgl. etwa: OLG Bamberg, Beschl. vom 17. 12.2015 – 3 Ws 47/15, Rn. 6 – juris; KG Berlin, Beschl. v. 05.11.2015 – 3 Ws 535/15, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.09.1999 – 1 Ws 780/99, Rn. 4 – juris;OLG Hamm, Beschl. v. 29.03.2011 – 1 Ws 155/11, Rn. 3 – juris, jew. m.w.N.). Diese ständige Rechtsprechung ist – auch bzgl. der Angaben zur Einhaltung der Fristen - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 08.10.2003 – 2 BvR 1465/01 – juris). Die Formerfordernisse dürfen allerdings nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, so dass die Darstellung von rechtlich Irrelevantem nicht verlangt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 22.05.2017 – 2 BvR 1107/16, Rn. 22- juris).
82.
9Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht.
10a)
11Zu Recht weist die Generalstaatsanwältin darauf hin, dass in der Antragsschrift nicht mitgeteilt wird, wann der (hier maßgebliche, vgl. Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, 26. Aufl., § 172 Rdn. 130; die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den ersten Einstellungsbescheid lässt sich noch hinreichend aus der Abfolge der Daten des Einstellungsbescheids und dem Datum der Beschwerde erschließen) Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Münster vom 11.07.2018 der Antragstellerin bzw. ihrem Verfahrensbevollmächtigten zugegangen ist. Damit kann der Senat nicht allein anhand der Antragsschrift überprüfen, ob die zweiwöchige Frist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO eingehalten worden ist. Es handelt sich nicht um rechtlich Irrelevantes. Aus der in die Antragsschrift hineinkopierten Beschwerdeschrift vom 26.07.2018 ist der Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft Münster erkennbar, der als Eingang der Beschwerdeschrift den 27.07.2018 ausweist. Damit dürfte zur Fristwahrung der Einstellungsbescheid der Antragstellerin bzw. ihrem Verfahrensbevollmächtigten nicht vor dem 13.07.2018 zugegangen sein. Dies wäre aber möglich, da der Bescheid vom 11.07.2018 datiert und bei möglicher Absendung am selben Tage bei einer regelmäßig zu erwartenden Postbeförderungszeit von einem Werktag (auch die Beschwerdeschrift hat – auf umgekehrten Wege – die Staatsanwaltschaft binnen Tagesfrist erreicht) bereits ein Zugang am 12.07.2018 möglich erscheint. In diesem Fall wäre die Beschwerdeeinlegung am 27.07.2018 verspätet gewesen. Der Umstand, dass der Beschwerdebescheid die Beschwerde aus sachlichen Gründen unter Bezugnahme auf den staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheid zurückweist und nicht wegen Unzulässigkeit aufgrund Fristversäumnis, ergibt ebenfalls nicht, dass die Frist gewahrt wurde. Die vorgesetzte Behörde kann zwar die Beschwerde als unzulässig zurückweisen (wobei in einem solchen Fall ebenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen ist). Sie muss aber gleichwohl eine sachliche Prüfung vornehmen, weil die Beschwerde dann auch als Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln ist (OLG Hamm NStZ 1990, 450, 451; Graalmann-Scheerer a.a.O. Rdn. 10). Die Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet lässt daher keine hinreichenden Schlüsse auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu. Damit war hier die Mitteilung des Zugangsdatums bzgl. des Einstellungsbescheids vom 11.07.2018 unerlässlich.
12Der Senat hat erwogen, ob an dieser strengen Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) festzuhalten ist. Die dargestellten hohen Anforderungen auch bzgl. der Verfahrenstatsachen der Fristeinhaltung können dazu führen, dass eine Entscheidung in der Sache auch aufgrund vergleichsweise geringfügiger Versäumnisse nicht mehr ergeht, obwohl der Senat sich durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten „auf die Suche“ nach den fehlenden Informationen begeben könnte. Das würde im vorliegenden Fall angesichts des nicht besonders großen Umfangs der Hauptakten von gut 200 Seiten einen nicht übermäßig großen zeitlichen Aufwand erfordern. Für eine Abweichung von einer gefestigten obergerichtlichen und vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung müssen nach dem Dafürhalten des Senats aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit gute Gründe vorhanden sein. Das ist nicht der Fall. Die o.g. Entlastungsfunktion der strengen Darstellungsanforderungen kann nur gewahrt werden, wenn sie auch bei geringfügigen Versäumnissen gilt. Auch bzgl. anderer darzustellender Umstände, etwa bzgl. des angezeigten Sachverhalts, Einlassungen, Aussagen oder sonstiger Beweismittel sind geringfügige Versäumnisse denkbar. Insoweit würden die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit bei einer Aufweichung der Rechtsprechung leiden. Es wäre nicht mehr abschätzbar, bei welchem zeitlichen „Suchaufwand“ oder ab welchem Umfang von für sich genommen jeweils geringfügigen Darstellungsversäumnissen den Anforderungen des § 172 Abs. 3 StPO nicht mehr genügt wäre.
13Auch der Umstand, dass die Generalstaatsanwältin die Vorschaltbeschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen hat, ändert an dieser Bewertung nichts. Nach nahezu einhelliger Ansicht ist die Einhaltung der Frist nach § 172 Abs. 1 StPO Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, unabhängig davon, ob die vorgesetzte Behörde die Beschwerde aus formellen oder sachlichen Gründen zurückgewiesen hat (vgl. OLG Stuttgart NJW 1977, 61, 62; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 172 Rdn. 34; Graalmann-Scheerer a.a.O. Rdn. 125; inzident auch: OLG Düsseldorf MDR 1989, 376; OLG Hamm JMBl. NW. 1976, 286). Die Gegenansicht, die unter Ziehung einer Parallele zu den §§ 68 ff. VwGO und unter Hinweis auf die Stellung der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens eine Heilung etwaiger Fristversäumnisse bei der Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid annimmt, wenn die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde mit einer Begründung in der Sache zurückgewiesen hat (Deckenbrock/Dötsch, StraFO 2003, 372 ff.), überzeugt nicht. Ähnlich wie bei einer Rücknahme der Beschwerde (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf JMBl. NW. 1990, 178) geht der Antragsteller trotz sachlicher Bescheidung durch die vorgesetzte Behörde seines (weiteren) Rechtsbehelfsrechts bei Fristversäumnis verlustig. Ein Bedürfnis dafür, dem Antragsteller trotz Fristversäumnis im Beschwerdeverfahren bei einer Sachentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft auch wieder den Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu eröffnen, besteht nicht. Das Verfahren nach § 172 StPO durchbricht das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rdn. 1). Die Regelungen können daher nicht „großzügig“ gehandhabt werden. Mag die Generalstaatsanwaltschaft als gleichzeitige Bescheidung einer angenommenen Dienstaufsichtsbeschwerde oder (überobligationsmäßig) zur Befriedung Erörterungen in der Sache angestellt haben, so kann dies nicht dazu führen, dass das einmal erloschene Rechtsbehelfsrecht wieder auflebt. Dementsprechend muss es auch in diesen Fällen dem Senat möglich sein, die Fristwahrung anhand der Antragsbegründung zu überprüfen.
14Soweit die Antragstellerin in ihrem anwaltlichen Schriftsatz vom 11.01.2019 mit § 270 S. 2 ZPO argumentiert, führt dies zu keiner abweichenden Bewertung. Für die Frage der Fristwahrung kommt es zunächst auf das tatsächliche Datum des Zugangs des Bescheids an. Bestenfalls dann, wenn dieser nicht feststellbar und dies in der Antragsschrift entsprechend ausgeführt worden wäre (was hier nicht geschehen ist), könnte man erwägen, ob eine Vermutung greift.
15Allein aus diesem Grund ist der Antrag bereits unzulässig.
16b)
17Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob der Vortrag in der Antragsbegründung auch insoweit unzureichend ist, als er dem Senat eine Prüfung der Verjährungsfrage allein anhand der Antragsbegründung womöglich ebenfalls nicht ermöglicht. Die Staatsanwaltschaft hatte im Beschwerdebescheid u.a. damit argumentiert, dass mit Erstellung des PwC-Gutachtens vom 02.05.2013 am 02.05.2018 Verjährung eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin meint hingegen unter Bezugnahme auf Saliger in NK-StGB, 5. Aufl., § 78a Rdn. 28, dass beim Versuch des Prozessbetruges die Verjährung mit dem Ende des Rechtsstreits beginne. Hier sei der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so dass die Verjährungsfrist noch gar nicht begonnen habe.
18Beim Versuch eines Erfolgsdelikts kommt es für den Beginn der Verjährung auf das tatsächliche Ende der Tätigkeit an, die der Vollendung der Tat dienen soll (BGH, Urteil vom 01. Februar 1989 – 3 StR 450/88 –, BGHSt 36, 105-118, Rn. 22 - juris), d.h. auf den Abschluss des letzten zur Täuschung bestimmten Täterverhaltens (Tiedemann in: LK-StGB, 12. Aufl., § 263 Rdn. 338). Deswegen kommt es nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall zunächst darauf an, wann sich der beschuldigte Rechtsanwalt Dr. T3 auf das – wie die Antragstellerin behauptet – falsche PwC-Gutachten berufen hat. Das war zunächst bei Beantragung der Klageabweisung mit Schriftsatz vom 07.06.2013 der Fall (etwa Bl. 1248 der Antragsbegründung). Das bedeutet allerdings nicht notwendigerweise, dass zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist begonnen hat und damit am 07.06.2018 Verjährung eingetreten wäre. Wenn die (etwaige) unwahre Parteibehauptung im Prozess weiterhin vertreten und wiederholt wird, kann der Verjährungsbeginn auch zu einem späteren Zeitpunkt liegen (RGSt 72, 150). In der zitierten Entscheidung stellt das Reichsgericht zudem auf ein pflichtwidriges Unterlassen der Nichtaufklärung der Wahrheit ab, was in dem seinerzeit entschiedenen Fall dazu führte, dass es die Beendigung des Betrugsversuchs erst mit der Berufungsverwerfung annahm. Indes hat es keinen Rechtssatz derart aufgestellt (anders als offenbar die Antragstellerin meint), dass immer erst mit dem Ende des Rechtsstreits die Verjährung beginne. Vielmehr kommt es konkret darauf an, wie sich die Partei oder ihr Prozessvertreter, welcher bzw. welchem ein Betrugsversuch vorgeworfen wird, im Prozess verhalten hat. So mag es sein, dass im Verlaufe des Prozesses (z. B. aus der Eröterung, aus etwaigen rechtlichen Hinweisen etc.) deutlich wird, dass der angeblich falsche Vortrag aus einem früheren Schriftsatz nicht mehr entscheidungsrelevant ist und es auf andere Dinge ankommt und er deswegen auch nicht mehr weiter vorgebracht wird. In einem solchen Fall wäre der Versuch des Prozessbetruges dann schon zu einem früheren Zeitpunkt fehlgeschlagen und beendet (vgl. hierzu etwa BGH MDR 1993, 674, 675).
19Insoweit erscheint fraglich, ob die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht hätte näheren Vortrag zum Verlauf des Zivilverfahrens erbringen müssen, insbesondere dazu, bis wann sich der Beschuldigte im Prozess auf das angeblich falsche Gutachten gestützt hat bzw. ab wann erkennbar geworden ist (z. B. durch eine entsprechende Erörterung oder gerichtliche Hinweise), dass es auf die Frage der Holzpreise aus Sicht des Landgerichts gar nicht ankommt. Das könnte dazu führen, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt als von der Antragstellerin angenommen ein etwaiger Betrugsversuch fehlgeschlagen gewesen wäre. Das Urteil des Landgerichts Münster vom 21.06.2018 stützt sich bei seiner Bewertung der Nichtigkeit der Verträge zwischen dem Land NRW und der Antragstellerin nach § 134 BGB i.V.m. Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV nicht auf das PwC-Gutachten (welches überhaupt nicht erwähnt wird) oder auf die Holzpreise in dem fraglichen Zeitraum. Den Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sieht es vielmehr darin, dass die Verträge eine Pflicht des beklagten Landes zur Lieferung begründeten, ohne dass eine dauerhafte Gegenleistung dafür gesichert gewesen wäre. Es habe zwar eine Lieferpflicht des Landes, aber keine Abnahmepflicht der Antragstellerin gegeben (Bl. 1583 ff.). Auf die Preisfrage kam es hingegen ausdrücklich nicht an („Ergänzend, ohne dass es darauf noch ankommt …“, Bl. 1589).
20Auf den insoweit fehlenden Sachvortrag kam es jedoch nicht mehr entscheidend an, weil der Antrag - wie bereits ausgeführt - ohnhin unzulässig ist.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 15. Jan. 2019 - 4 Ws 223/18
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 15. Jan. 2019 - 4 Ws 223/18
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Hamm Beschluss, 15. Jan. 2019 - 4 Ws 223/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Gründe
Oberlandesgericht Bamberg
3 Ws 47/15
Beschluss
vom 17. 12. 2015
Zum Sachverhalt:
Der GStA hat mit Bescheid vom 19.10.2015 der Beschwerde des Ast. gegen die Einstellung des Verfahrens durch die StA vom 03.08.2015 keine Folge gegeben. Mit am 23.11.2015 eingegangenem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag beantragt der Ast. die gerichtliche Entscheidung gegen den vorgenannten Bescheid. Das OLG hat den Antrag als unzulässig verworfen.
Aus den Gründen:
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung bedürfte, nicht zur Entscheidung angenommen
Gründe
-
I.
- 1
-
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Erfolglosigkeit ihres Strafverfolgungsbegehrens gegen zwei Polizeibeamte.
- 2
-
1. Das Verhalten der Beschwerdeführerin wird aufgrund einer multiplen Persönlichkeitsstörung von einer Vielzahl verschiedener Persönlichkeiten, situationsbedingt und für die Beschwerdeführerin nicht kontrollierbar, gesteuert. Am 16. Oktober 2014 kam es infolge einer Alarmierung der Polizei durch ihren Betreuer zu einem Einsatz in ihrer Wohnung, dessen Ablauf durch die Beschwerdeführerin - beziehungsweise ihre beteiligten Persönlichkeiten - von der Darstellung der Polizeibeamten abweichend geschildert wird. Im Verlauf der Geschehnisse ergriff die Beschwerdeführerin eine Rasierklinge und wurde durch einen der Polizeibeamten zweimal ins Gesicht geschlagen, woraufhin sie die Rasierklinge fallen ließ. Sie wurde zu Boden gebracht, fixiert und gefesselt. Die Beschwerdeführerin erlitt erhebliche Verletzungen, unter anderem einen Riss der Naseninnenwand und mehrfache Brüche des Nasenbeins.
- 3
-
2. Mit Schreiben vom 20. August 2015 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Strafantrag wegen Körperverletzung gegen die beiden Polizeibeamten.
- 4
-
3. Mit Bescheid vom 1. September 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Osna-brück der Beschwerdeführerin mit, dass von der Aufnahme von Ermittlungen abgesehen worden sei. Die Beschuldigten hätten übereinstimmend berichtet, dass die Beschwerdeführerin von dem einen Beschuldigten zweimal geschlagen worden sei, nachdem sie erklärt habe, die Rasierklinge für den Fall zu benötigen, dass die Beschuldigten nicht täten, was sie wolle. Sodann sei sie der Aufforderung, die Klinge wegzulegen, nicht nachgekommen, sondern habe mit dem Arm, der die Klinge gehalten habe, gerudert. Diese Äußerung der Beschwerdeführerin, ihr Verhalten und der den Beschuldigten bekannte Umstand, dass die Beschwerdeführerin unter erheblichen Persönlichkeitsstörungen leide, sprächen unwiderlegbar dafür, dass die Schläge gegen die Beschwerdeführerin gerechtfertigt gewesen seien. Die Beamten hätten sich einem Angriff gegenüber gesehen, der eine schnelle und effektive Abwehrhandlung rechtfertige. Die Abwehrmaßnahme erscheine angesichts der absoluten Unkalkulierbarkeit der Situation auch verhältnismäßig.
- 5
-
4. Die Beschwerde hiergegen wies die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 als unbegründet zurück.
- 6
-
5. Mit Schriftsatz vom 11. November 2015 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten die gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung des Antrags wurde in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen lediglich ausgeführt, was in dem Polizeibericht fehlen beziehungsweise fehlerhaft dargestellt worden sein soll.
- 7
-
6. Mit Beschluss vom 31. März 2016 verwarf das Oberlandesgericht Oldenburg den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig, da er nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genüge. Danach müsse der Antrag die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollten, und die Beweismittel angeben. Dem Gericht müsse allein anhand der Antragsschrift die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ohne Rückgriff auf die Akte, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke und Akten möglich sein. Diesen Anforderungen werde die vorliegende Antragsschrift nicht gerecht. Zwar enthalte diese eine Darstellung des maßgeblichen Geschehens während des polizeilichen Einsatzes aus Sicht der Beschwerdeführerin beziehungsweise aus der Sicht der aufgrund der dissoziativen Identitätsstörung krankheitsbedingt verschiedenen "Persönlichkeiten" der Beschwerdeführerin. Gerade vor diesem Hintergrund, der eine zuverlässige Sachverhaltsaufklärung deutlich erschwere, wäre es jedoch notwendig gewesen, die Angaben der an dem Geschehen unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, also der Beschuldigten, aber auch des Betreuers, vollständig mitzuteilen und nicht nur auszugsweise darzustellen, an welchen Punkten die Angaben falsch, widersprüchlich oder unvollständig sein sollen. Nur bei Darstellung sämtlicher für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts maßgeblicher Beweismittel sei eine abschließende rechtliche Prüfung der Begründetheit des gestellten Antrags ohne Rückgriff auf die Akten möglich. Zudem sei der Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung nicht vollständig mitgeteilt worden. Es sei nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, sich den eine eventuelle Anklage begründenden Sachverhalt selbst aus den Akten zu erschließen. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 7. April 2016 bekannt gegeben.
- 8
-
7. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016, per Telefax eingegangen am 10. Mai 2016, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Verfassungsbeschwerde gegen die staatsanwaltschaftlichen Bescheide vom 1. September und 19. Oktober 2015 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. März 2016. Zugleich wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Schriftsatz vom 18. April 2016 erhob sie zudem eine Anhörungsrüge sowie eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 31. März 2016. Zur Begründung wurde ausschließlich ausgeführt, dass es für den Vorfall, abgesehen von den drei unmittelbar beteiligten Personen, keine Zeugen gebe.
- 9
-
8. Mit Beschluss vom 3. Mai 2016 wies das Oberlandesgericht Oldenburg die Anhörungsrüge zurück.
- 10
-
9. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
-
II.
- 11
-
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, die offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 108, 129 <136>).
- 12
-
1. Die Verfassungsbeschwerde ist - unabhängig von der Frage ihrer fristgerechten Erhebung - unzulässig.
- 13
-
a) Sie wahrt nicht den Grundsatz der materiellen Subsidiarität. Dieser verlangt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht nur formell, sondern in der gehörigen Weise - unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten, auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken - durchläuft (BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Inhalt und Grenzen einer auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde werden daher durch die im fachgerichtlichen Verfahren erhobene Anhörungsrüge bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07 -, juris, Rn. 14). Sinn und Zweck der Anhörungsrüge, die Korrektur von Gehörsverletzungen vorrangig innerhalb des fachgerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, könnten jedenfalls dann nicht erfüllt werden, wenn die Rüge von Gehörsverstößen mit der Verfassungsbeschwerde nur davon abhinge, dass überhaupt ein als Anhörungsrüge bezeichneter Rechtsbehelf eingelegt wurde, ohne dass ein ernsthafter Versuch unternommen wird, die gerügte Verletzung inhaltlich zu belegen.
- 14
-
Die Beschwerdeführerin hat ihre Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 18. April 2016 lediglich damit begründet, dass schon aus der Antragsschrift ersichtlich sei, dass es für den Vorfall keine Zeugen außer den unmittelbar beteiligten Personen gebe. Damit richtet sie sich augenscheinlich gegen die Erwägung des Oberlandesgerichts, dass die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eine hinreichende Wiedergabe nicht nur der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin, sondern auch der übrigen beteiligten Personen, also der Beschuldigten, aber auch des Betreuers, erfordert hätte. Im Hinblick auf die übrigen selbständig tragenden Erwägungen des Oberlandesgerichts, insbesondere die unzureichende Auseinandersetzung mit der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft, wird eine Gehörsverletzung nicht aufgezeigt. Erst ihrem Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann - synoptisch, da die Beschwerdeschrift nicht konkretisiert, welchen Vortrag das Oberlandesgericht nicht beachtet haben soll - entnommen werden, dass sie sich einerseits wohl gegen eine nicht hinreichende Berücksichtigung ihrer Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit der Zwangsausübung wendet und andererseits behauptet, die an den Polizeibericht anknüpfenden Ausführungen im Einstellungsbescheid, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Arm gerudert, obwohl dieser von einem Beamten festgehalten worden sei, seien widersprüchlich beziehungsweise unglaubhaft.
- 15
-
Diese - auch dem Vorbringen im Verfassungsbeschwerdeverfahren allenfalls implizit zu entnehmenden - Gesichtspunkte waren nicht - auch nicht der Sache nach - Gegenstand der Anhörungsrüge. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat mithin den Rechtsweg lediglich formal erschöpft, jedoch nicht in der sachlich gebotenen Art und Weise.
- 16
-
b) Die Verfassungsbeschwerde genügt zudem nicht den Substantiierungsan-forderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Sie legt die Möglichkeit der Verletzung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar.
- 17
-
Insbesondere erfolgt keine Auseinandersetzung damit, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die Oberlandesgerichte - wie auch vorliegend das Oberlandesgericht Oldenburg - aus § 172 Abs. 3 StPO überwiegend folgern, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung - zum Schutz der Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substantiierte Anträge - eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten müsse, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertige, und dass die Sachdarstellung in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiederzugeben habe, wodurch das Oberlandesgericht in die Lage versetzt werden solle, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 6; stRspr). Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses von § 172 Abs. 3 StPO erläutert sie nicht in nachvollziehbarer Weise, inwiefern das Oberlandesgericht Oldenburg die Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; BVerfGK 5, 45 <48>; 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer der Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, NStZ-RR 2013, S. 187 <187>) beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris, Rn. 12 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, juris, Rn. 2 ff.) überspannt haben soll.
- 18
-
2. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hindert die Kammer an deren Annahme, obwohl der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. März 2016 sowohl mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG (a) als auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG (b) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
- 19
-
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364 <367 f.>; 47, 182 <187>). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfGE 25, 137<140>; 34, 344 <347>; 47, 182 <187>). Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfGE 40, 101 <104 f.>; 47, 182 <187>). Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 13, 132 <149>; 42, 364 <368>; 47, 182 <187>). Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 27, 248<251 f.>; 42, 364 <368>; 47, 182 <187 f.>). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>).
- 20
-
Soweit das Oberlandesgericht die Auseinandersetzung mit der Einstellungsbegründung für unzureichend erachtet, liegt nahe, dass es zentrales Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen hat. Diese hat zur fortbestehenden Gefährlichkeit aufgrund des Rotierens mit dem Arm, der die Rasierklinge hielt, auf Seite fünf der Antragsschrift konkrete Ausführungen gemacht und dort die insoweit inhaltsgleichen Angaben eines der Beschuldigten wiedergegeben. Zudem hat sie Gründe benannt, die gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. Darin liegt in der Sache jedoch gerade die Auseinandersetzung mit den in der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft in Bezug genommenen Bekundungen der Zeugen, deren Fehlen das Oberlandesgericht bemängelt hat. Der Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge vom 3. Mai 2016 hat dem nicht abgeholfen.
- 21
-
b) Auch die in der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 31. März 2016 an den Inhalt der Klageerzwingungsschrift gestellten Anforderungen genügen nicht in allen Punkten den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.
- 22
-
Da von der Erfüllung der formellen Anforderungen an den Antrag nach § 172 StPO die Gewährung des Rechtsschutzes und damit die Erfüllung der Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG abhängt, dürfen diese Formerfordernisse nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist (vgl. etwa BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>). Hier ist die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen insbesondere dann überschritten, wenn der Antragssteller sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll (BVerfGK 14, 211 <215>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2015 - 2 BvR 912/15 -, juris, Rn. 23).
- 23
-
Aus der Begründung des Oberlandesgerichts lässt sich nicht nachvollziehen, warum eine Wiedergabe der Angaben des Betreuers als nicht am unmittelbaren Geschehen beteiligter Person sowie der Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. B… für die Zulässigkeit des Antrags erforderlich gewesen sein sollte und welcher über die knappe Darstellung der Antragsschrift hinausgehenden weiteren Angaben zur Erkrankung der Beschwerdeführerin es bedurft hätte. Auf diese Beweismittel hatte sich die Beschwerdeführerin ersichtlich weder bezogen, noch ergibt sich ihre Notwendigkeit zur Beurteilung der Schlüssigkeit des Antrags von selbst. Zudem führt das Oberlandesgericht aus, dass die umfassende Wiedergabe der Beweismittel für eine auf die Antragsschrift beschränkte Begründetheitsprüfung des Antrags erforderlich sei. Dies wirft zumindest Zweifel auf, ob das Gericht sich insoweit im Einklang mit den vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Maßstäben auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkt hat.
- 24
-
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 25
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.