Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

3 Ws 47/15

Beschluss

vom 17. 12. 2015

Zum Sachverhalt:

Der GStA hat mit Bescheid vom 19.10.2015 der Beschwerde des Ast. gegen die Einstellung des Verfahrens durch die StA vom 03.08.2015 keine Folge gegeben. Mit am 23.11.2015 eingegangenem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag beantragt der Ast. die gerichtliche Entscheidung gegen den vorgenannten Bescheid. Das OLG hat den Antrag als unzulässig verworfen.

Aus den Gründen:

1. Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Geschehnisse um den Abschluss eines Grundstücksüberlassungsvertrags und die Einräumung einer Vollmacht an die Beschuldige im Jahre 2012 zum Gegenstand hat, ist er schon deshalb unzulässig, weil der Ast. hinsichtlich des mit seiner Mutter geschlossenen Grundstücksüberlassungsvertrags und hinsichtlich der von seiner Mutter eingeräumten Vollmacht nach seinem eigenen Vortrag nicht Verletzter i. S. d. § 172 I StPO ist.

a) Verletzter im Sinne dieser Vorschrift ist, wer durch die behauptete Straftat - ihre Begehung unterstellt - in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen unmittelbar beeinträchtigt worden ist (OLG Bamberg, Beschl. v. 07.10.2008 - 3 Ws 60/08 = OLGSt StPO § 172 Nr. 47; OLG Stuttgart Justiz 2010, 309; KK-Moldenhauer StPO 7. Aufl. § 172 Rn. 19, jeweils m. w. N.).

b) Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Ast. seine rechtliche Stellung als (Mit-)Erbe überhaupt substantiiert dargelegt hat. Denn selbst der Erbe eines durch ein Vermögens- oder Eigentumsdelikt Geschädigten ist weder unmittelbar Verletzter, noch geht das höchstpersönliche Antragsrecht gem. § 172 StPO durch Erbfall auf ihn über (vgl. u. a. OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2008 - 1 Ws 208/08 und vom 30.09.2008 - 1 WS 147/08 [bei juris]; OLG Schleswig, Beschl. v. 16.05.2006 - 2 Ws 155/06 = SchlHA 2007, 286 und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.01.1994 - 2 Ws 396/93 = wistra 1994, 155; LR/Graalmann-Scheerer StPO 26. Aufl. § 172 Rn. 44; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 172 Rn. 12, jeweils m. w. N.). Der Umstand, dass das Strafantragsrecht nach § 77 II StGB in bestimmten Fällen auf Angehörige übergehen kann, begründet nicht den Übergang der Antragsbefugnis nach § 172 II 1 StPO (OLG Hamm NJW 1977, 64; LR/Graalmann-Scheerer § 172 Rn. 44 m. w. N.). Umso mehr muss dies für eine lediglich pflichtteilsberechtigte Person gelten.

2. Auch soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von einem strafrechtlich relevanten Verhalten der Besch. im Zusammenhang mit dem Gebrauchmachen der von der Verstorbenen ausgestellten Vollmacht nach deren Tode ausgeht, ist er unzulässig.

a) Gemäß § 172 III 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Erforderlich ist eine aus sich selbst heraus verständliche und geschlossene Schilderung eines Sachverhalts, der - seine Richtigkeit unterstellt - zum einen die Zulässigkeit des Antrags selbst, zum anderen bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (st.Rspr.; vgl. zuletzt BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], Beschl. v. 21.10.2015 - 2 BvR 912/15 [bei juris] und BayVerfGH v. 17.11.2015 - Vf. 12-VI-15 [bei juris], jeweils m. w. N.). Aus der gebotenen Sachdarstellung muss sich deshalb neben der Verletzteneigenschaft und damit der Antragsbefugnis des Ast. und den tatsächlichen Grundlagen etwaiger Verfahrenshindernisse auch - wenigstens in groben Zügen - der Gang des Ermittlungsverfahrens ergeben. Hierzu zählen neben den Inhalten der angegriffenen Bescheide und den tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die für ihre Unrichtigkeit sprechen (BVerfG NJW 2000, 1027; KK/Moldenhauer § 172 Rn. 38; Meyer-Goßner/Schmitt § 172 Rn. 27 ff., jeweils m. w. N.), nicht zuletzt auch Angaben, die es dem Strafsenat ermöglichen, die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 I 1 StPO und der Antragsfrist des § 172 II 1 StPO zuverlässig zu überprüfen (KK/Moldenhauer a. a. O.). Das OLG soll durch die Erfüllung dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Anforderungen in die Lage versetzt werden, allein aufgrund des Antragsvorbringens, d. h. ohne Blick in die Ermittlungsakten eine Zulässigkeitsprüfung und eine Prüfung der Schlüssigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals der in Betracht kommenden Strafvorschriften in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzunehmen (Meyer-Goßner/Schmitt § 172 Rn. 27a). Die hierfür erforderliche Sachverhaltsschilderung kann deshalb weder ganz noch teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag oder der Beschwerdeschrift beigefügte Anlagen oder frühere Stellungnahmen oder Anträge ersetzt werden. Eine solche Bezugnahme ist - und zwar auch hinsichtlich der gebotenen Angaben zu den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrages, namentlich zur Einhaltung der Fristen des § 172 I 1 StPO und des § 172 II 1 StPO sowie zur Antragsbefugnis des Ast. - nur insoweit unschädlich, als die in Bezug genommenen Anlagen lediglich der näheren Erläuterung einer uneingeschränkt verständlichen, in sich geschlossenen Sachverhaltsdarstellung dienen (OLG Celle NStZ 1997, 406 sowie st.Rspr. des Senats, u. a. OLG Bamberg wistra 2012, 279 m. w. N.; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt § 172 Rn. 30 und KK/Moldenhauer § 172 Rn. 37, jeweils m. w. N.).

b) Den Anforderungen an eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung genügt die anwaltlich verfasste Antragsschrift schon deshalb nicht, weil ihr die Wahrung der zweiwöchigen (Vorschalt-) Beschwerdefrist des § 172 I 1 StPO nicht entnommen werden kann. Es fehlen jegliche Angaben dazu, wann der Ast. nach der seinem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten am 07.08.2015 mitgeteilten Einstellung des Verfahrens entweder beim GStA als dem „vorgesetzten Beamten der StA“ (vgl. § 172 I 1 StPO) oder aber - nach § 172 I 2 StPO ebenfalls fristwahrend - bei der StA Beschwerde eingelegt hat. Dem Senat ist damit eine Überprüfung der Wahrung der Frist des § 172 I 1 StPO von vornherein verwehrt. Dem Ast. ist im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens jedoch auch mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) grundsätzlich zuzumuten, dass er sich - gegebenenfalls nach Akteneinsicht - Kenntnis über die im Antrag auszuführenden Daten verschafft und diese innerhalb der Antragsschrift mitteilt (BVerfG NStZ 2004, 215 f.; vgl. ferner bereits BVerfG NJW 1988, 1773). Gründe dafür, warum dies hier nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein könnte, sind nicht erkennbar.

c) Der Ast. hat weiterhin seine Verletzteneigenschaft als (Mit-)Erbe nicht hinreichend dargelegt. Er trägt weder vor, dass er Erbe seiner verstorbenen Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge geworden ist, noch dass er sie aufgrund gewillkürter Erbfolge beerbt hat. Allein der Hinweis auf einen Erbschein, dessen Inhalt nicht mitgeteilt wird, ersetzt den erforderlichen substantiierten Sachvortrag zu seiner Erbenstellung nicht. Soweit sich der Ast. auf die Verletzung seines Pflichtteilsrechts beruft, kann er schon deshalb nicht Verletzter eines nach dem Tod der Erblasserin zum Nachteil des Nachlasses begangenen Vermögensdelikts sein, weil sein schuldrechtlicher Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben durch eine solche Handlung weder dem Grunde noch der Höhe nach beeinträchtigt wird. [...]

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Strafprozeßordnung - StPO | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

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bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

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(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.