Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Aug. 2013 - 32 W 11/13
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.07.2013 gegen den Beschluss der xx. Zivilkammer des Landgerichts ### vom 13.06.2013 (xxx) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch.
4Die Beklagten haben den Kläger im Arzthaftungsverfahren xxx Landgericht ### vertreten. In diesem Verfahren ist der Kläger unterlegen. Nach dem Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens hat die xx. Zivilkammer des Landgerichts ### die Klage in der Besetzung VRLG Dr. ###, RLG Dr. ### und RLG Dr. ### mit Urteil vom 12.01.2012 abgewiesen. Auftragsgemäß haben die Beklagten gegen das Urteil Berufung eingelegt und es sodann versäumt, diese fristgemäß zu begründen. Die Berufung ist deswegen mit Beschluss des x. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.05.2012 (xxx) als unzulässig verworfen worden.
5Im vorliegenden Rechtsstreit vertritt der Kläger u.a. die Auffassung, dass seine Berufung bei fristgerechter Begründung Erfolg gehabt hätte. U.a. hätte das Berufungsgericht die aus seiner Sicht fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts korrigiert.
6Über die Anwaltsregressklage hat die xx. Zivilkammer des Landgerichts unter Mitwirkung des VRLG Dr. ### und des RLG Dr. ### zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 11.03.2013 hat der Kläger diese Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er meint, die Richter könnten ihre Entscheidung vom 12.01.2012, mit der sie seine damalige Klage abgewiesen hätten, nicht unbefangen beurteilen. Der Fall entspreche dem Ausschluss eines Richters gemäß § 41 Nr. 6 ZPO, weil die Richter im aktuellen Rechtsstreit ihre frühere Entscheidung aus der Position eines Berufungsrichters beurteilen müssten. Deswegen bestünden bei objektiv vernünftiger Sicht einer Partei Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit.
7Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.06.2013 hat das Landgericht den Befangenheitsantrag als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Ausschlussgrundes gemäß § 41 Nr. 6 ZPO nicht erfüllt seien und eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht komme. Ein Fall des § 42 Abs. 2 ZPO liege ebenfalls nicht vor. Die vorliegende Konstellation einer prozessrechtlich atypischen Vorbefassung begründe keine Besorgnis der Befangenheit. Zusätzliche konkrete Umstände, nach denen Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter vorlägen, seien nicht dargetan und nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses vom 13.06.2013 verwiesen.
8Gegen den Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht erhobenen sofortigen Beschwerde, mit der er seine Rechtsposition zur Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter wiederholt und vertieft.
9II.
10Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die abgelehnten Richter sind weder gemäß § 41 Nr. 6 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen noch liegt ein Grund vor, sie wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
111.
12Die Voraussetzungen des § 41 Nr. 6 ZPO sind nicht erfüllt.
13Nach dem Wortlaut dieser Regelung führt eine richterliche Vorbefassung nur dann zum gesetzlichen Ausschluss vom Richteramt, wenn ein Richter im früheren Rechtszug des gleichen Verfahrens an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung ist die richterliche Vorbefassung kein genereller Ausschlussgrund. Die Regelung folgt aus der Funktion des gerichtlichen Instanzenzuges. Es soll verhindert werden, dass ein Richter seine eigene Entscheidung in einer höheren Instanz des gleichen Verfahrens selber nachprüfen kann (BVerfG 2 BvR 602/83 und 2 BvR 974/83, NJW 1989, 25, OLG Düsseldorf 11 W 45/98, zit. über Juris Tz. 3, m.w.Nachw.).
14Die vorgenannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bereits der Streitgegenstand des vorliegenden Regressprozesses unterscheidet sich von dem des Ausgangsverfahrens. Im Übrigen sind im Regressprozess die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadenersatzprozesses zu prüfen. Er beweckt keine Überprüfung der im Ausgangsverfahren ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung. Ihre Richtigkeit ist lediglich incidenter im Rahmen des vom Kläger im Regressprozess geltend gemachten Schadens zu beurteilen.
15§ 41 Nr. 6 ZPO ist auf den vorliegenden Fall auch nicht entsprechend anzuwenden. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass die Vorschrift den Ausschließungstatbestand abschließend regelt und einer „ausdehnenden“ Auslegung nicht zugänglich ist. Dieser steht das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Recht der Beteiligten auf einen gesetzlichen Richter entgegen. Unerheblich ist insoweit, ob im weiteren Verfahren über gleichbleibende tatsächliche oder rechtliche Fragen zu entscheiden ist. Das deutsche Verfahrensrecht wird von der Auffassung getragen, dass der Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (BVerfG 2 BvR 602/83 und 2 BvR 974/83, NJW 1989, 25; BGH III ZB 2/98 zit. über Juris Tz. 2; OLG Düsseldorf 11 W 45/98, zit. über Juris Tz. 5/6, m.w.Nachw).
162.
17Die Tätigkeit der abgelehnten Richter in dem Ausgangsverfahren *** Landgericht ### rechtfertigt auch nicht die Besorgnis ihrer Befangenheit, § 42 Abs. 2 ZPO.
18Nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen. Als solche Umstände können nur objektive Gründe gelten, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen oder sonst nicht neutral gegenüber (vgl. BGH I ZR 121/92, NJW 1995, 1677 (1679); BGH V ZB 22/03, NJW 2004, 164).
19Die vorstehenden Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass die abgelehnten Richter, VRLG Dr. ### und RLG Dr. ###, an dem klageabweisenden Urteil des Ausgangsprozesses mitgewirkt haben, trägt der Kläger keine Umstände vor, die geeignet sein könnten, an der Unparteilichkeit der Richter zu zweifeln, solche sind auch nicht ersichtlich.
20Dass die abgelehnten Richter an dem klageabweisenden Urteil des Ausgangsprozesses mitgewirkt haben, begründet nicht die Besorgnis ihrer Befangenheit.
21a)
22Die Zivilprozessordnung lässt verschiedentlich Konstellationen zu, in denen ein Richter im weiteren Verlauf eines Verfahrens eigene Entscheidungen überprüfen und ggfls. abzuändern hat, wie z.B. bei einem Einspruch nach einem Versäumnisurteil, bei einem Widerspruch gegen eine im Beschlussverfahren erlassene einstweilige Verfügung und auch bei einer Hauptsacheentscheidung nach vorangegangenem Prozesskostenhilfeverfahren (Fälle prozessrechtlich typischer Vorbefassung, vgl. auch Vollkommer in Zöller, ZPO-Kom. 29. Aufl. 2012, Rz. 16). Ein Richter, der in einem solchen Verfahren seine Rechtsmeinung in der zuerst zu treffenden Entscheidung darlegt, verliert nicht seine Unabhängigkeit, wenn er dieselben Rechtsfragen bei einer weiteren Entscheidung erneut zu beurteilen hat. Vielmehr unterstellt das Gesetz, dass er seine erste Rechtsmeinung unter Berücksichtigung vorgetragener weiterer Argumente und neuer Erkenntnisse überdenkt und sich ggfls. auch von ihr lösen und eine andere Entscheidung treffen kann. Allein aufgrund einer solchen Situation ist er – auch aus der Sicht einer verständigen Partei – nicht als befangen anzusehen (h.M., vgl. BVerfG 2 BvR 443/69, NJW 1971, 1029f, BGH 4 StR 512/66, NJW 1968, 710 (711); BGH V ZB 175/11, BeckRS 2012, 02335; OLG Düsseldorf, 11 W 45/98, zit. über Juris Tz. 8 m.w.Nachw.; Vollkommer in Zöller, a.a.O., Thomas Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 42 Rz. 13; Gehrlein in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 42 Rz. 15).
23b)
24Für die Fälle prozessrechtlich atypischer Vorbefassung gilt im Grundsatz nichts anderes. Zu diesen gehören z.B. der Wechsel des Rechtsmittelrichters zum Tatsachengericht, bei dem er ein im Rechtsmittelzug aufgehobenes und zurückverwiesenes Verfahren fortzuführen hat, die Befassung des Zivilrichters mit einer Sache, die er bereits zuvor als Strafrichter zu beurteilen hatte oder auch der Wechsel eines am aufgehobenen Urteil mitwirkenden Richters in den anderen Spruchkörper i.S.v. § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO. Auch in diesen Fällen reicht die richterliche Vorbefassung allein nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Abgesehen von den gesetzlich anders geregelten Fällen, zu denen u.a. die Fälle des § 41 Nr. 6 ZPO gehören, unterstellt das Gesetz auch in diesen Fällen, dass ein Richter zu einer unvoreingenommen Prüfung in der Lage ist, wenn er mit einer Rechtssache erneut befasst wird (vgl. BVerfG 2 BvR 443/69, NJW 1971, 1029 (1030); Gehrlein in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 42 Rz. 15/16; Bork in Stein/Jonas, ZPO-Kom., 22 Aufl. 2004, § 42 Rz. 10; Niemann in Wieczorek/Schütze, ZPO-Kom., 3. Aufl. 1994, § 42 Rz. 13, 14). Abweichend kann die Frage dann zu beurteilen sein, wenn weitere Umstände hinzutreten, z.B. wenn der Richter in anderer Eigenschaft, beispielsweise als Staatsanwalt, mit einer Sache vorbefasst war oder wenn dem Richter aufgrund seiner Vorbefassung eine Pflichtverletzung vorgeworfen wird. Aus den zur Vorbefassung hinzutretenden, die Person des Richters betreffenden Umständen kann sich dann die Besorgnis einer Befangenheit ergeben (vgl. OLG Düsseldorf 3 W 187/66, NJW 1967, 987; Gehrlein in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 42 Rz. 17; Niemann in Wieczorek/Schütze, ZPO-Kom., 3. Aufl. 1994, § 42 Rz. 14).
25Derartige besondere Umstände macht der Kläger indes nicht geltend.
26c)
27Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen sind die abgelehnten Richter, VRLG Dr. ### und RLG Dr. ###, im vorliegenden Fall nicht als befangen anzusehen.
28Es trifft zwar zu, dass die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch davon abhängt, dass eine zulässige Berufung gegen das landgerichtliche Urteil im Ausgangsprozess Erfolg gehabt hätte und dass die abgelehnten Richter diese Frage aus der Sicht eines Berufungsgerichts beurteilen müssen. Allein diese Umstände rechtfertigen es aber nicht, von einem Fall zu sprechen, der der Interessenlage des § 41 Nr. 6 ZPO entspricht und deswegen eine Ablehnung gemäß § 42 Abs. 2 ZPO als gerechtfertigt anzusehen (OLG Düsseldorf, 11 W 45/98, zit. über Juris Tz. 8 m.w.Nachw.; - a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2001, 12 W 139/01, BeckRS 2001 30201835; Bauer, Hypothetische Inzidentprozesse, in Festschrift für Karl Larenz, 1973, Seite 1073f).
29Im Ausgangsverfahren und im Regressprozess haben die Richter den Prozessstoff als unparteiische Richter beurteilt bzw. zu beurteilen. In derartigen Fällen geht das Verfahrensrecht – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich davon aus, dass es für einen Richter regelmäßig selbstverständlich ist, dass er in der neuen Sache sein Urteil nur auf Grund der neuen Verhandlung bildet. Das trifft auch für die im vorliegenden Fall zu beurteilende Konstellation zu, für die der Gesetzgeber gerade keinen gesetzlichen Ausschlussgrund geregelt hat.
30Darüber hinaus berücksichtigt die abweichende Ansicht nicht hinreichend, dass der Regressprozess in seiner Zielsetzung nicht der Überprüfung der im Ausgangsverfahren ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung dient, sondern der Klärung anwaltlicher Pflichtverletzungen und ihrer Auswirkungen auf das Vermögen des Vertretenen. Außerdem ist die im Regressprozess zu treffende Entscheidung der Berufung zugänglich und ändert die im Vorprozess ergangene Entscheidung nicht ab.
31III.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
33Der Wert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei Verfahren, die eine Ablehnung von Richtern zum Gegenstand haben, nach dem Hauptsachestreitwert.
34IV.
35Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Im Hinblick auf die entscheidungserheblich abweichende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt erfordert die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die zur vorliegenden Fallgestaltung noch nicht ergangen ist.
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Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
- 1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; - 2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; - 4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; - 5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; - 6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt; - 7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird; - 8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
- 1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; - 2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; - 4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; - 5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; - 6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt; - 7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird; - 8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
- 1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; - 2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; - 4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; - 5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; - 6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt; - 7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird; - 8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.