Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 07. Dez. 2018 - 32 SA 58/18
Gericht
Tenor
Sachlich zuständig ist das Amtsgericht C.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit in Anspruch.
4Es geht um ein ca. acht Quadratmeter großes Grundstück der Klägerin in P, das seit Anfang des Jahres 1962 mit einem Wegerecht zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks belastet ist, das sich derzeit im gemeinschaftlichen Eigentum der Beklagten befindet. Nach dem Vortrag der Klägerin wird das Wegerecht seit der Errichtung des auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Grundstück nicht mehr in Anspruch genommen, da das belastete Grundstück vollständig von einer Steinmauer umschlossen ist (vgl. Anl. K 2 = Bl. 16 d.A.).
5Die Klägerin beabsichtigt, auf einem ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden Nachbargrundstück ein neues Gebäude zu errichten. Dafür wurde ihr eine Baugenehmigung erteilt, die vorsieht, dass der Neubau unmittelbar an das Gebäude der Beklagten zu errichten ist. Daher muss das Grundstück mit dem Wegerecht überbaut werden. Auf Grundlage dieses Sachverhalts verlangt die Klägerin die Löschung des Wegerechts gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. In der Klageschrift hat sie den Streitwert mit 5.000,- € beziffert. Der Vorteil für das herrschende bzw. der Nachteil für das dienende Grundstück sei im Verhältnis zum Grundstückswert gering. Daher sei eine Schätzung auf Grundlage von §§ 3, 7 ZPO erfolgt (Bl. 6 d.A.).
6Mit prozessleitender Verfügung vom 22.06.2018 hat das Amtsgericht C auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit hingewiesen. Maßgeblich sei das Interesse der Klägerin an der Löschung des Wegerechts und damit an der Durchführung des Bauvorhabens, das wertmäßig höher als mit 5.000,- € zu beziffern sei (Bl. 23 d.A.).
7Die Klägerin hat daraufhin die Verweisung an das Landgericht N beantragt. Für die Bemessung des Streitwerts dürfe zwar nicht der Wert des gesamten Bauvorhabens zugrunde gelegt werden, allerdings sei zu berücksichtigen, dass das belastete Grundstück nicht bebaut werden dürfe, solange das Wegerecht nicht gelöscht worden sei (Bl. 26 f. d.A.).
8Das Amtsgericht C hat sich daraufhin mit Beschluss vom 17.08.2018 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht N verwiesen (Bl. 30 d.A.).
9Der Beschluss ist den Beklagten am 04.09.2018 zugestellt worden (Bl. 34 d.A.). Am Tag zuvor ist ein Schriftsatz eingegangen, in dem die Beklagten die Zuständigkeit des Amtsgerichts ausdrücklich nicht gerügt haben, weil sie kein Interesse daran hätten, „den Streitwert nach oben zu treiben“. Es sei Sache der Klägerin, ihre Beschwer gem. § 7, 2. Halbs. ZPO darzulegen. Dafür fehle bislang ausreichender Vortrag (Bl. 36 d.A.).
10Nach Eingang der Akte hat das Landgericht N darauf hingewiesen, dass bei der Schätzung des Streitwerts für eine Klage auf Löschung einer Grunddienstbarkeit entweder vom Wert der konkret betroffenen Teilfläche oder einem prozentualen Anteil am Gesamtgrundstückswert auszugehen sei und hat die Klägerin mit Blick darauf zu Angaben zum Verkehrswert des Grundstücks aufgefordert (Bl. 51 d.A.).
11Die Klägerin hat den Wert des belasteten Grundstück daraufhin mit 200,- € pro Quadratmeter, also insgesamt mit 1.600,- € beziffert (Bl. 55 d.A.).
12Mit Blick darauf hat das Landgericht N den Streitwert gem. § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 800,- € festgesetzt und sich mit Beschluss vom 25.10.2018 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht C zurückverwiesen. Dessen Verweisungsbeschluss vom 17.08.2018 sei objektiv willkürlich und daher nicht bindend. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Amtsgericht C als „Gründe“ des Beschlusses nur einen Textbaustand verwandt und nichts zur Höhe des Streitwerts und zu dessen Begründung ausgeführt habe. Die Bezugnahme auf die prozessleitende Verfügung vom 22.06.2018 reiche zur Begründung nicht aus. Zudem habe sich das Amtsgerichts C nicht mit der Auslegung von §§ 3, 7 ZPO und der dazu ergangenen Rechtsprechung befasst (Bl. 63 f. d.A.).
13Das Amtsgericht C hat die Rücknahme der Sache abgelehnt und sie dem Oberlandesgericht Hamm zur Gerichtstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt (Bl. 66 d.A.).
14Der Senat hat die Parteien zur Frage der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts und zur Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 17.08.2018 angehört (Bl. 68 f. d.A.).
15Die Klägerin hat ihren Unmut über die Vorgehensweise des Amtsgerichts C vor dem Hintergrund geäußert, dass sich beide Parteien damit einverstanden erklärt hätten, dass das Verfahren dort stattfinden solle (Bl. 70 f. d.A.).
16Die Beklagten haben mitgeteilt, dass der Streitwert vom Landgericht N zutreffend festgesetzt worden sei. Zur Frage der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts C haben sie keine Ausführungen gemacht (Bl. 82 d.A.).
17II.
18Die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
19Das Amtsgericht C und das Landgericht N haben sich jeweils im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt. Das Amtsgericht C hat den Rechtsstreit durch den gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren und den Parteien bekannt gemachten Beschluss vom 17.08.2018 an das Landgericht N verwiesen. Dieses hat sich durch den Parteien bekannt gemachten Beschluss vom 25.10.2018 ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht C zurückverwiesen, das die Sache dem Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 06.11.2018 zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt hat. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit als das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht berufen.
201.
21Das Amtsgericht C ist gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig.
22a) Die Klage auf Zustimmung zur Löschung der Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück der Klägerin betrifft eine Streitigkeit über einen Anspruch, dessen Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5.000,- € nicht übersteigt. Nach § 7, 1. Halbs. ZPO wird der Wert einer Grunddienstbarkeit durch den Wert bestimmt, den sie für das herrschende Grundstück hat. Der Wert, um den die Grunddienstbarkeit den Wert des dienenden Grundstücks mindert, ist nach § 7, 2. Halbs. ZPO nur maßgeblich, wenn er größer ist. Daraus folgt, dass jeweils der Wert, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück hat, und der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, gemäß § 3, 1. Halbs. ZPO zu schätzen sind (Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 7 Rn. 4; Heinrich, Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 7 Rn. 6; Wöstmann, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 7 Rn. 9, jew. m.w.N.). Die Begriffe des dienenden und herrschenden Grundstücks ergeben sich dabei aus §§ 1018 ff. BGB: Dienend ist das mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstück, das der Benutzung des herrschenden Grundstücks einen Vorteil i.S.v. § 1019 S. 1 BGB bietet.
23b) Legt man diesen Maßstab an, so kann sich aus der Wertminderung für das dienende Grundstück eine sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht ergeben, da die betroffene Fläche mit acht Quadratmetern vergleichsweise klein ist und nach dem Vortrag der Klägerin lediglich mit einem Verkehrswert von 1.600,- € zu bemessen ist. Selbst wenn man von einem vollständigen Wertverlust ausginge, wäre eine Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben. Auch der Wert, den das Bestehen des Wegerechts für das Grundstück der Beklagten hat, kann nicht höher beziffert werden, da das Wegerecht bislang nicht genutzt worden ist und aus tatsächlichen Gründen aufgrund der Umschließung durch die Steinmauer auch nicht nutzbar war. Ob sich daran durch den Abriss des Gebäudes bzw. die geplante Neubebauung etwas geändert hat, wie die Beklagten behaupten, ist im Gerichtsstandbestimmungsverfahren nicht zu klären, da in diesem bei sog. doppelrelevanten Tatsachen auf dem Klagevortrag abzustellen ist. Soweit es um die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts geht, sind die Tatsachen im Sinne des Klägervortrags als gegeben zu unterstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.1996 – V ZB 6/96 – BGHZ 133, 240, 243; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 23 Rn. 4a, § 29 Rn. 7, § 32 Rn. 14; Schultzky, in: Zöller, a.a.O., § 12 Rn. 14 m.w.N.).
242.
25Das Landgericht N ist an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts C vom 17.08.2018 nicht gebunden.
26a) Gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich bindend, da sie im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen. Eine Bindung an den Verweisungsbeschluss ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn der Verweisungsbeschluss nicht mehr als im Rahmen des § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss.
27Hierfür genügt allerdings nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – X ARZ 115/15 – juris, Rn. 9; Beschluss vom 17.05.2011 – X ARZ 109/11 – juris, Rn. 12; Senat, Beschluss vom 29.07.2011 – 32 SA 57/11 – juris, Rn. 19; stRspr). Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Verweisungsbeschluss einen über einen einfachen Rechtsfehler hinausgehenden, schwerwiegenden Fehler aufweist, der unter Umständen begangen wurde, die den Verweisungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 09.06.2015, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, a.a.O., Rn. 12; BGH, Beschluss vom 10.09.2002 – X ARZ 217/02 – juris, Rn. 14 ff; Senat, Beschluss vom 21.01.2016 – 32 SA 69/15 – juris; Schultzky, in: Zöller, a.a.O., § 281, Rn. 17 m.w.N.).
28Demgegenüber ist im Zweifel von einer Bindung auszugehen, wenn die Verweisung sich im Ergebnis als vertretbar darstellt, wenn der Verweisungsbeschluss eingehend begründet ist, auch wenn das Gericht dabei von einer einhelligen oder herrschenden Meinung abweicht, wenn das Gericht einen relevanten Gesichtspunkt übersehen hat und von keiner Seite darauf hingewiesen wurde und keine Hinweise auf Vorsatz bestehen, schließlich wenn eine Verweisung auf den an das Gericht herangetragenen Wunsch beider Prozessparteien zurückgeht (Prütting, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 281 Rn. 56; ähnl. Bacher, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 30. Edition (Stand: 15.09.2018), § 281 Rn. 32).
29b) Gemessen an diesen Maßstäben war die Verweisung des Amtsgerichts C im vorliegenden Fall willkürlich.
30Das Amtsgericht hat weder auf den Wert des dienenden noch des belasteten Grundstücks abgestellt, sondern allein nach den Kosten der Bebauung gefragt. Weder dem Verweisungsbeschluss selbst noch der prozessleitenden Verfügung vom 22.06.2018 ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht die normativen Vorgaben für die Streitwertbestimmung gem. § 7 ZPO gesehen und auf den Einzelfall angewendet hat. Dabei hatte die Klägerin bereits in der Klageschrift auf diese einschlägige Vorschrift ausdrücklich hingewiesen. Zudem hat das Amtsgericht bei der Bemessung des Streitwerts anhand des Werts des Neubaus den Vortrag der Klägerin übergangen, dass die Baugenehmigung bereits erteilt und die Grenzbebauung lediglich als Inhaltsbestimmung oder Auflage der Baugenehmigung i.S.v. §§ 61 Abs. 1 S. 1, 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW i.V.m. § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwVfG NRW bestimmt worden ist. Ob das eine oder andere der Fall ist, ist durch Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung entsprechend § 133 BGB zu bestimmen (vgl. nur OVG Bautzen, Beschl. v. 10.04.2018 – 3 LB 133/08 – juris, Rn. 67 m.w.N.). Dazu verhält sich der Verweisungsbeschluss nicht. Er lässt auch in Verbindung mit dem vorbereitenden Hinweis aus der prozessleitenden Verfügung vom 22.06.2018 nicht erkennen, ob das Amtsgericht überhaupt erkannt hat, dass die Genehmigungsfrage von der Löschung der Grunddienstbarkeit nicht abhängig war.
31Die aufgezeigten Fehler in der Beschlussfassung des Amtsgerichts lassen erkennen, dass es weder die einschlägige gesetzliche Regelung noch den Klagevortrag zur sachlichen Zuständigkeit hinreichend beachtet hat.
32Daher ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts C vom 17.08.2018 nicht bindend.
33III.
34Anhaltspunkte dafür, dass eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 S. 1 ZPO erforderlich sein könnte, sind nicht zu erkennen. Soweit ersichtlich, steht die vorliegende Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der anderen Oberlandesgerichte und der herrschenden Meinung im Schrifttum. Anderslautende Beschlüsse sind dem Senat nicht bekannt und aus der Veröffentlichungspraxis nicht bekannt.
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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.