Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Sept. 2016 - 32 SA 49/16

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2016:0906.32SA49.16.00
06.09.2016

Tenor

Sachlich zuständig ist das Landgericht C.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche H

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 18 Fortdauer der Vorschusspflicht


Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2008 - X ARZ 45/08

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 45/08 vom 27. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 Eine nur mit § 38 Abs. 1 ZPO begründete Verweisung ist nicht willkürlich, wenn beide Parteien di

Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Aug. 2016 - 34 AR 92/16

bei uns veröffentlicht am 08.08.2016

Tenor I. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Juli 2016 (sachliche Unzuständigerklärung und Verweisung) wird aufgehoben. Aufgehoben wird ebenfalls der Beschluss des Landgerichts München I vom 21. Juli 2016 in Ziffer I. I

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Apr. 2015 - 6 W 2204/14

bei uns veröffentlicht am 10.04.2015

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 19.9.2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Klägerin, eine Bildagentur, nahm die Beklagte, eine Anbieterin von Modulhäusern,

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 19. Mai 2016 - 4 U 45/15

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Februar „2014“ (richtig: 2015) wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 17. Nov. 2015 - 4 U 34/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers sowie der Beklagten und der Streithelferin wird das am 15. Januar 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: Die Beklagte wird verurt

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2015 - X ARZ 115/15

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XAR Z 1 1 5 / 1 5 vom 9. Juni 2015 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nic

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - X ARZ 275/14

bei uns veröffentlicht am 26.08.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 275/14 vom 26. August 2014 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Gröning, di

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 25. Aug. 2014 - 6 W 123/14

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor wird die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Antragsgegner gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.07.2013 - 14 0 342/13 - aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidu

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Tenor

Auf die Berufung des Klägers sowie der Beklagten und der Streithelferin wird das am 15. Januar 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte V, in Höhe von 1.099,00 Euro freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 89 % und die Beklagte 11 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger zu 89 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin diese.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers sowie der Beklagten und der Streithelferin wird das am 15. Januar 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte V, in Höhe von 1.099,00 Euro freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 89 % und die Beklagte 11 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger zu 89 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin diese.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

wird die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Antragsgegner gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.07.2013 - 14 0 342/13 - aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 05.08.2014 zurückgewiesen.


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Tenor

Auf die Berufung des Klägers sowie der Beklagten und der Streithelferin wird das am 15. Januar 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte V, in Höhe von 1.099,00 Euro freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 89 % und die Beklagte 11 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger zu 89 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin diese.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Februar „2014“ (richtig: 2015) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11 575,00 € festgesetzt (Antrag Nr. 1: 6 000,00 €; Nr. 4: 475,00 €; Nr. 5: 5 100,00 €).

Gründe

I.

1

Beide Parteien handeln mit Wasserschläuchen. Der Beklagte warb auf der Internetplattform „eBay“ mit dem Lichtbild eines Wasserschlauches. Die alleinigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Fotografie hält der Kläger inne. Der Kläger mahnte deshalb den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 25. März 2014 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dem kam der Beklagte durch entsprechende Erklärung vom 26. März 2014 nach, welche der Kläger annahm. Am 8. April 2014 stellte eine von dem Kläger ständig mit der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen beauftragte Internet-Detektei fest, dass in dem „Cache“ (Zwischenspeicher) der Internetsuchmaschine „Google“ weiterhin die beanstandete Werbung des Beklagten mit dem in Rede stehenden Lichtbild des Wasserschlauches abrufbar war. Der „Cache“ zeigte Abbildungen von Seiten, wie diese in der Zeit zwischen dem 16. und 21. März 2014 u.a. auf der Handelsplattform „eBay“ angezeigt worden waren. Mit Schreiben vom 9. April 2014 mahnte der Kläger deshalb den Beklagten erneut ab und forderte ihn zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da der Beklagte dem nicht nachkam, erwirkte der Kläger beim Landgericht Frankenthal/Pfalz am 2. Mai 2014 eine entsprechende Unterlassungsverfügung (Az.: 6 O 119/14). Der Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Juni 2014 zur Abgabe einer Abschlusserklärung kam der Beklagte nicht nach.

2

Der Kläger hat deshalb in dem vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten (erneut) begehrt, es bei Meidung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu unterlassen, das in Rede stehende Foto eines Wasserschlauches der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Darüber hinaus hat er die Zahlung einer Lizenzgebühr von 750,00 € und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 hat der Kläger seine Anträge aus der Klageschrift erweitert und zusätzlich die Zahlung einer Vertragsstrafe von 5 100,00 € nebst Zinsen verlangt. Beide Schriftsätze sind dem Beklagten am 4. August 2014 unter der Anschrift „S… 70, 3… B…“ zugestellt worden. Da innerhalb der ihm vom Landgericht gesetzten Frist eine Verteidigungsanzeige des Beklagten nicht eingegangen ist, hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren durch Versäumnisurteil vom 21. August 2014 entsprechend den Anträgen aus der Klageschrift verurteilt. Die Säumnisentscheidung ist dem Beklagten am 4. September 2014 im Wege der Ersatzzustellung unter der o.g. Anschrift in B… zugestellt worden. Auf einen Berichtigungsantrag des Klägers hat die Kammer ihr Versäumnisurteil durch Beschluss vom 16. September 2014 dahin „ergänzt“, dass der Beklagte weitergehend auch verurteilt wurde, die klageerweiternd begehrte Vertragsstrafe nebst Zinsen zu bezahlen. Da der Beschluss dem Beklagten unter der Adresse in B... nicht zugestellt werden konnte, hat das Landgericht den Beschluss dem Beklagten unter seiner neuen Anschrift „K… 15, 3… L…“ am 15. Oktober 2014 zugestellt. Mit am 29. Oktober 2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag hat der Beklagte gegen das Versäumnisurteil „nebst Ergänzung vom 16. September 2014“ Einspruch eingelegt und zugleich wegen Versäumung der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Ferner hat der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

3

Durch das nunmehr angefochtene Urteil vom 10. Februar (richtig:) 2015, auf dessen Inhalt zur Ergänzung der Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat die Zivilkammer das Versäumnisurteil teilweise aufrechterhalten und im Übrigen die Klage bezüglich des Unterlassungsanspruchs sowie des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe (5.100,00 €), sowie wegen der Kosten der zweiten Abmahnung abgewiesen.

4

Mit seiner Berufung bekämpft der Kläger das Urteil, soweit seine Klage abgewiesen worden ist. Er rügt, dass bereits der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil wegen Verfristung unzulässig gewesen sei. Zur Begründung der mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Klageansprüche wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag.

5

Der Kläger beantragt,

6

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten über das angefochtene Urteil hinaus wie folgt zu verurteilen:

Abbildung

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Er verteidigt die von ihm für zutreffend gehaltene Entscheidung des Landgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

10

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu vorgelegten Anlagen verwiesen.

II.

11

Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

A.

12

Der Einspruch des Beklagten gegen das klagestattgebende Versäumnisurteil der Zivilkammer vom 21. August 2014 ist insgesamt zulässig, wobei als für die Entscheidung nicht erheblich dahinstehen kann, ob das Erstgericht zu der vorgenommenen Ergänzung seiner Säumnisentscheidung im Beschlusswege befugt war. Eine Verfristung des Einspruchs ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil das Versäumnisurteil vom 21. August 2014 dem Beklagten nicht wirksam zugestellt und damit der Lauf der Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wurde.

13

Ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde ist das Versäumnisurteil dem Beklagten am 4. September 2014 unter seiner früheren Wohn- und Geschäftsanschrift in der S… 70, 3… B… im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in einen Briefkasten zugestellt worden. Der Beklagte hat jedoch im Berufungsverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass er bereits am 11. August 2014 an seine nunmehrige Wohn- und Geschäftsanschrift K… 15, 3… L… umgezogen war und dass er deshalb lediglich den Berichtigungsbeschluss der Kammer vom 16. September 2014, nicht aber das Versäumnisurteil erhalten hat. Da der Beklagte somit im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils seine Wohn- und Geschäftsanschrift in B… aufgegeben hatte, war die dort durch Einlegung in den Briefkasten erfolgte Ersatzzustellung nach § 180 ZPO nicht mehr zulässig (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl., § 180 Rdnr. 7 m.w.N.).

14

Wie der Beklagte vorgetragen hat, hat er erst nach Erhalt des Berichtigungsbeschlusses und Akteneinsicht seiner Prozessbevollmächtigten im November 2014 Kenntnis von dem Versäumnisurteil erlangt, wodurch der Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist. Dass der Beklagte bereits zuvor am 29. Oktober 2014 Einspruch eingelegt hatte, ist unschädlich, weil der Einspruch auch vor Urteilszustellung zulässig war (vgl. Zöller/Herget aaO, § 339 Rdnr. 2).

B.

15

In der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

16

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, obwohl das inkriminierte Foto (bei entsprechender zielgerichteter Internetrecherche) auch noch am 8. April 2014 im „Cache“ der Internetsuchmaschine „Google“ auffindbar war und der Beklagte sich in seiner strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 26. März 2014 verpflichtet hatte, das Foto nicht mehr ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen.

17

1) Allerdings stand dem Kläger bei einer wiederholten Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten ein Unterlassungsanspruch sowohl aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 26. März 2014 als auch unmittelbar aus dem Gesetz (§ 97 Abs. 1 UrhG) zu. Zwar war durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr aus dem ersten Verstoß entfallen. Jedoch konnte der (behauptete) zweite Verstoß eine Wiederholungsgefahr wieder aufleben lassen, mit der Folge, dass dem Kläger dann sowohl der gesetzliche als auch der vertragliche Unterlassungsanspruch zustanden (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 9. November 1979 - I ZR 24/78 - Rechtsschutzbedürfnis -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 1983 - 2 W 22/83 -; Köhler/Bornkamm UWG 33. Aufl., § 8 Rdnr. 1.45).

18

2) Aufgrund seiner ursprünglichen Verletzungshandlung hatte der Beklagte auch alle ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um weitere Urheberrechtsverletzungen - wenn möglich - zu verhindern. In diesem Zusammenhang traf ihn auch die Pflicht, den Betreiber der Internetplattform „eBay“, auf welcher er den Rechtsverstoß begangen hatte, zur Entfernung des vom Kläger beanstandeten Lichtbilds aufzufordern, insbesondere ihn konkret zu informieren, welches Foto der Beklagte unter Verstoß gegen das Urheberrecht zur Bebilderung seiner Verkaufsofferte verwendet hatte. Ferner hatte der Beklagte zu kontrollieren, ob seiner entsprechenden Anweisung dort Folge geleistet wurde (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2014 - I ZR 76/13 -, CT-Paradies; 17. August 2011 - I ZR 57/09 -; Stiftparfüm). Darüber hinaus hatte der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden Unterlassungs- und Handlungspflichten vom Grundsatz her auch die gängigen Internetbranchendienste zu überprüfen und gegebenenfalls zu veranlassen, die inkriminierte Abbildung zu entfernen, weil er damit rechnen musste, dass solche Dienste sein urheberrechtsverletzendes Verkaufsangebot in ihre Verzeichnisse aufnahmen bzw. dass Suchmaschinen, darunter „Google“, dort etwa vorhandene Abbildungen bei Recherchen von Internetnutzern nach Wasserschläuchen anzeigten. (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12 -; Senat, Urteil vom 19. November 2015 - 4 U 120/14 -).

19

3) All dem ist der Beklagte zwar (unstreitig) nicht nachgekommen. Die Betreiberin der Handelsplattform „eBay“ war aber gleichwohl über die Verletzungshandlung des Beklagten informiert und hat die Fortdauer der Rechtsverletzung aus eigener Initiative beendet. Das belegt der von dem Beklagten im Prozess vorgelegte Warnhinweis der Plattformbetreiberin vom 21. März 2014, in welchem diese ihm mitgeteilt hat, dass der „Rechteinhaber“ sie informiert habe, dass der vom Beklagten beworbene Artikel seine „Patentrechte“ verletze und dass das Angebot des Beklagten deshalb entfernt worden sei. Wegen dieser Mitteilung, die der Beklagte dahin verstehen durfte, dass die Störung der Urheberrechte des Klägers an dem Foto beseitigt sei, bedurfte es unter den besonderen tatsächlichen Umständen der vorliegenden Fallgestaltung danach keiner weiteren Handlungen des Beklagten gegenüber der Betreiberin der Internetplattform „eBay“.

20

Dass die beanstandete Abbildung bei der im Auftrag des Klägers veranlassten professionellen Recherche bei „Google“ (unter http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache) im „Cache“ der Suchmaschine auch noch am 8. April 2014 auffindbar war, begründet die geltend gemachten Ansprüche im Streitfall nicht.

21

Selbst wenn man im Grundsatz davon ausgeht, dass der Beklagte nach der Abmahnung des Klägers vom 25. März 2014 gehalten war, auch die Internet-Suchmaschine „Google“ zu überprüfen, ob dort das beanstandete Lichtbild etwa weiterhin abrufbar war, gilt im vorliegenden Fall etwas anderes.

22

Der Kreis der durchschnittlich versierten Internetnutzer, zu dem sich auch die Mitglieder des erkennenden Senats rechnen, hat nicht von vornherein Kenntnis davon, dass Informationen, die bei einem Aufruf der aktuellen Suchergebnisse von der Suchmaschine „Google“ nicht aufgezeigt, aber früher vorhanden waren, weiterhin (wenn auch nur befristet) als Abbild des früheren Standes einer Webseite im „Cache“ gespeichert sind und dort, zu welchem Zweck auch immer, gezielt gesucht werden können. Eine solche Suche nach bebilderten Kaufangeboten „im Archiv“ wird ein Kaufinteressent als Internetnutzer regelmäßig auch nicht anstellen. Denn der Nutzer, welcher sich für einen bestimmten Artikel interessiert, wird ganz selbstverständlich die zeitlich aktuelle Internetseite der Suchmaschine, nicht aber deren Archiv („Cache“) ansteuern, zumal dieses nicht ohne weitere Zwischenschritte aufgerufen werden kann. Selbst wenn man insoweit anderer Meinung sein wollte, war es im vorliegenden Fall dem Beklagten jedenfalls nicht zumutbar, in der kurzen Zeitspanne zwischen der Abgabe der Unterlassungserklärung (26. März 2014) und der Überprüfung im „Cache“ der Suchmaschine „Google“ (am 8. April 2014) auch die Archive der gängigen Internetdienste darauf zu überprüfen, ob die beanstandete Abbildung dort möglicherweise noch auffindbar war. Ohne dass dieser Frage weiter nachgegangen werden müsste, erscheint es im Übrigen auch durchaus zweifelhaft, ob der Beklagte in der kurzen Zeitspanne bis zum 8. April 2014 überhaupt eine realistische Chance gehabt hätte, bei dem Betreiber von „Google“ eine Entfernung des Lichtbildes aus dem „Cache“ durchzusetzen.

23

4) Aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung des Beklagten vom 25. März 2014 ergibt sich ebenfalls keine Beseitigungspflicht in diesem Sinne.

24

Der Beklagte hat sich darin nur verpflichtet, es zu unterlassen, das streitgegenständliche Foto weiterhin ohne Zustimmung des Klägers zu veröffentlichen und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen.

25

Diese vertragliche Erklärung kann nicht (weitergehend) dahin ausgelegt werden, dass der Beklagte auch verpflichtet sein sollte, dass beanstandete Lichtbild über die Internetplattform „eBay“ hinaus vollständig aus dem Internet zu entfernen, namentlich dafür zu sorgen, dass das Lichtbild auch aus den Internetsuchmaschinen bzw. deren „Caches“ entfernt wurde. Denn bei der Erklärung handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Unterlassungserklärung, der eine weitergehende Verpflichtung zur Entfernung des Lichtbildes fehlt (vgl. BGH Urteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10 -). Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass der Schuldner der Unterlassungserklärung in - wie ausgeführt - unverhältnismäßiger Weise darüber hinaus verpflichtet sein sollte, zwecks Meidung der versprochenen Strafe dafür zu sorgen, dass das beanstandete Lichtbild überhaupt nicht mehr im Internet bzw. in Suchmaschinen aufgefunden werden konnte.

26

Aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 12. September 2012 - 6 U 58/11 -), des Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Beschluss vom 10. Juli 2013 - 11 U 28/12 -) und des Landgerichts Köln (Urteil vom 11. Juli 2013 - 14 O 61/13) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Entscheidungen sind im Tatsächlichen anders gelagert. Die Urteile der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Frankfurt/Main (jeweils aaO) betreffen Fälle, in denen die Urheberrechtsverletzung auf einer Internetseite des Verletzers weiter fortgesetzt wurde; das Urteil des Landgerichts Köln befasst sich damit, dass ein Lichtbild, welches auf der Internetplattform „eBay“ veröffentlicht worden war, dort nicht entfernt wurde. Vorliegend geht es jedoch um die Frage, ob der Urheberrechtsverletzer für die Beseitigung der Rechtsverletzung auch auf einer Rechercheplattform sorgen muss, auf welcher er das Lichtbild selbst nicht eingestellt hat und zu deren Betreiber er auch nicht in einer rechtlichen Sonderbeziehung steht.

27

3. Ist sonach davon auszugehen, dass es sich bei der vom Kläger beanstandeten weiteren Auffindbarkeit des Fotos im „Google Cache“ nicht um eine erneute Urheberrechtsverletzung des Beklagten handelte, sind weder der neuerliche Unterlassungsanspruch, noch der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe noch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kostenansprüche des Klägers, noch der Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden Lizenzgebühr begründet. Das Rechtsmittel erweist sich deshalb als insgesamt unbegründet.

28

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

29

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 19.9.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Bildagentur, nahm die Beklagte, eine Anbieterin von Modulhäusern, wegen Verwendung Fotos im Internet auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.

Nach Abschluss eines Vergleichs im Termin vom 8.8.2014 setzte das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom 19.9.2014 entsprechend der Streitwertangabe der Klagepartei in der Klageschrift (Unterlassungsantrag: € 15.000,-; Auskunft: € 250,-; Schadensersatzfeststellung: € 800,-) auf € 16.050,- fest. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Streitwertbeschwerde vom 11.10.2014, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwerts erstrebt. Die Klägerin habe den Schadensersatzbetrag mit € 1.000,- beziffert. Es handele sich nicht um eine hochwertige Fotografie. Sie verweist auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg, wonach der Wert je Bild mit € 300,- festgesetzt worden sei. Für den Unterlassungsantrag könne ein Wert von allenfalls € 5.000,- in Ansatz gebracht werden. Weiter ist sie der Auffassung, dass der Vergleichswert niedriger zu bemessen sei, da im Termin vor Abschluss des Vergleichs Auskunft erteilt worden sei.

Die Klägerin tritt der Beschwerde entgegen (Schriftsatz vom 27.10.2014).

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4.11.2014 nicht abgeholfen.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert des Unterlassungsanspruchs - gegen die Bewertung des Auskunftsantrags mit € 250,- und des Feststellungsantrags mit € 800,- erhebt die Beschwerde keine Einwendungen -nicht deutlich überhöht festgesetzt. Im Hinblick auf die „Wertigkeit" des Lichtbildes und die Art und den Umfang der Nutzung durch die Beklagte ist ein Betrag in Höhe von € 15.000,- noch vertretbar.

1. Der Wert des Unterlassungsantrags bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der Verhinderung weiterer Zuwiderhandlungen. Grundlage für die nach § 3 ZPO vorzunehmende Schätzung ist zum einen der Wert des als verletzt geltend gemachten Fotos sowie der sog. Angriffsfaktor, wozu vor allem der Charakter und der Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlungen, Größe und Bedeutung des Unternehmens der Beklagten sowie die Verschuldensform gehören.

2. Hinsichtlich der Wertfestsetzung bei geltend gemachten rechtswidrigen Nutzungen von Lichtbildern im Internet werden in der Instanzrechtsprechung sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten, So wird der Streitwert des Unterlassungsanspruchs, insbesondere bei Produktfotos in Verkaufsangeboten zum Teil ausgehend von dem geltend gemachten Lizenzwert des Lichtbildes im Wege der Verdoppelung (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.10.2011 - 2 W 92/11, ZUM 2012,144 = WRP 2012, 597; OLG Hamm, Beschl. v. 13.9.2012 - 22 W 58/12, ZUM-RD 2013, 71; OLG Nürnberg, Beschl. v. 4.2.2013 - 3 W 81/13, WRP 2013, 667;) bzw. der Verzehnfachung (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.8.2013 - 6 W 31/13, ZUM-RD 2014, 347;) angesetzt (vgl. auch OLG Naumburg, Beschl. v. 24.5.2012 - 9 U 9/12, GRUR-RR 2013,135: Streitwert in Höhe von € 1.500,- für ein einstweiliges Verfügungsverfahren betreffend die Nutzung mehrerer Fotos). Demgegenüber wurden je nachdem, ob es sich um ein privates oder ein gewerbliches Verkaufsangebot handelt, Streitwerte in Höhe von € 2.000,- (OLG Hamburg, Beschl. v. 22.1.2013 - 5 W 5/13, ZUM-RD 2014, 90), € 3.000,- (OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011 - 6 W 256711, juris), € 6.000,-(OLG Köln, Beschl. v. 25.8.2014 - 6 W 123/14, WRP 2014, 1236; OLG Rostock, Beschl. v. 14.11.2006 - 2 W 25/06, WRP 2007, 1264; KG, Beschl. v. 30.12.2010 - 24 W 100/10, ZUM-RD 2011, 543 betreffend ein Verfügungsverfahren). Vom OLG München wurden in jüngerer Zeit Streitwertfestsetzungen in Höhe von € 6.000,- (Beschl. v. 21.6.2011 - 6 W 435/11), € 9.000,- (Beschl. v 16.12.2009 - 6 W 2266/11 bei der Verwendung von zwei Fotos), € 10.000,- (Beschl. v. 21.6.2001 - 6 W1049/11 bei einer gewerblichen Nutzung eines Fotos; Beschl. v 15.1.213 - 29 W 66/13) nicht als überhöht beanstandet.

3. Das streitgegenständliche Foto des Berufsfotografen (Anlage K 1) ist weder von seinem Motiv noch von der Qualität her mit einem Produktfoto in Verkaufsangeboten auf Internetplattformen, mit denen sich die meisten der vorge- nannten Entscheidungen beschäftigen, zu vergleichen, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 27.10.2014 (Seite 2) zutreffend ausgeführt wird. Dementsprechend wurde es von der Beklagten auch zur Ausgestaltung ihres Internetauftritts (vergleichbar der Fallgestaltung KG, ZUM-RD 2011, 543) auf drei Unterseiten benutzt. Insoweit kann der Auffassung der Beklagten, diese Art der Nutzung in einem Internetauftritt sei gegenüber der Verwendung als Produktfotos in eBay-Angeboten geringer zu bewerten, nicht gefolgt werden. Denn anders als bei der Verwendung von Produktfotos, die in der Regel nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgen wird, war die hier streitgegenständliche Nutzung zur Ausgestaltung eines gewerblich genutzten Internetauftritts auf Dauer angelegt. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, ist es auch nicht entscheidend, dass sie nach ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 7.12.2014 den Bildausschnitt zwar ab Juli 2013 genutzt hat, bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ihre geschäftliche Tätigkeit aber noch nicht aufgenommen hatte.

4. Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, jedenfalls müsse der Gegenstandswert des Vergleichs niedriger festgesetzt werden, da sie im Termin Auskunft erteilt habe, kann dahinstehen, ob der Ausspruch, wonach der Gegenstandswert des Vergleichs den Streitwert des Verfahrens nicht übersteigt, überhaupt eine Festsetzung des Gegenstandswerts für den Vergleich auf € 16.250,- gesehen werden kann. Denn auch wenn dies unterstellt wird, wäre dies in der Sache nicht zu beanstanden. Der Auskunftsantrag war bis zum Abschluss des Vergleichs weiterhin Gegenstand der Klage und wurde von der Abgeltungsvereinbarung in Nr. 4 des Vergleichs erfasst -eine teilweise Erledigterklarung ist ausweislich des Protokolls (Seite 4) erst nach Abschluss des Vergleichs erfolgt. Da der Vergleich nicht widerrufen wurde, ist die teilweise Erledigterklärung -ebenso wie die Bezifferung des Schadenseratzanspruchs mit € 2.440,-, für die Festsetzung des Streitwerts sowie die Bemessung des Gegenstandswerts des Vergleichs nicht von Bedeutung.

Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Streitwertangabe der Klagepartei noch als aussagekräftiges Indiz für eine zutreffende Bewertung ihres Interesses zugrunde gelegt hat.

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

9
1. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9).
11
Auf die vom vorlegenden Oberlandesgericht erörtere Frage, ob die Parteien im Falle eines vorausgegangenen Mahnverfahrens nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Zuständigkeit des im Mahnantrag als zuständig bezeichneten Gerichts noch prorogieren können, kommt es im Streitfall nicht an, weil sich beide Parteien zur Begründung ihres Verweisungsbegehrens auf die bereits im Werkvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung berufen haben.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

9
b) Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Köln entfällt auch nicht deshalb, weil der Beschluss nicht mit einer Begründung versehen ist (offen gelassen für den Fall eines übereinstimmenden Verweisungsantrags in BGH, Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943). Jedenfalls dann, wenn eine Partei zu der Rechtsauffassung des verweisenden Gerichts nicht Stellung nimmt, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte, genügt es, dass sich die Begründung für die Verweisung aus dem Akteninhalt erschließt. Ein schwerwiegender Verstoß, der die Bindungswirkung entfallen lässt, liegt unter diesen Umständen nicht vor.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Tenor

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Juli 2016 (sachliche Unzuständigerklärung und Verweisung) wird aufgehoben. Aufgehoben wird ebenfalls der Beschluss des Landgerichts München I vom 21. Juli 2016 in Ziffer I.

II.

Die Akten werden an das Amtsgericht (München) zurückgegeben.

Gründe

Gründe:

I. Die Klage zum Amtsgericht (Az. 171 C 7182/16) betrifft einen Nachbarstreit und hat im Hauptantrag die Beseitigung einer ca. 20 m hohen Fichte, ferner die Kürzung eines 10 m hohen Mirabellenbaums auf 3 m und das Abschneiden herüberhängender Zweige, beide Bäume im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindlich, zum Gegenstand. Den Streitwert haben die Kläger mit 5.000 € als „Regelstreitwert“ angesetzt.

Das Amtsgericht war der Meinung, sachlich nicht zuständig zu sein. Es handele sich um zwei Ansprüche, die gesondert zu bewerten und wertmäßig zu addieren seien. Für den deutlich größeren als von den Antragstellern beschriebenen Fichtenbaum werde der Regelstreitwert von 5.000 € für angemessen erachtet. Dabei sehe das Gericht auch einen „rein ökonomischen“ Wert des Baumes, obwohl es einen richtigen Markt für diese Art Bäume wohl nicht gebe. Der Wert sei aber als wirtschaftliches Erhaltungsinteresse des Beklagten an dem Baum angemessen. Der Anspruch auf Rückschnitt des Mirabellenbaums sei jedenfalls mit 1.000 € zu bemessen.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht am 8.7.2016 den Streitwert vorläufig auf 6.000 € festgesetzt sowie mit weiterem Beschluss vom selben Tag sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Kläger an das Landgericht (München I) verwiesen.

Das Landgericht München I hat sich mit Beschluss vom 21.7.2016 (Az. 10 O 11663/16) für sachlich unzuständig erklärt, die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Akten zur Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Das Landgericht erachtet den Zuständigkeitsstreitwert als vom Amtsgericht evident falsch erfasst. Für die geltend gemachte Vornahme einer Handlung sei grundsätzlich auf das Interesse des Klägers unter Berücksichtigung des Kostenaufwands abzustellen. Auf das Erhaltungsinteresse des Beklagten komme es nicht an. Bereits der klägerseits bezeichnete Streitwert erscheine überhöht. Nadelbaumfällungen inklusive aller Arbeiten und Abfuhr bewegten sich nach Internet-Recherchen in Preisspannen zwischen ca. 35 und 45 €/lfm. Der Gesamtstreitwert übersteige somit in keinem Fall 5.000 €.

II. Auf die zulässige Vorlage nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 8.7.2016 aufzuheben. Mit der gegebenen Begründung lässt sich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht rechtfertigen. Weil diese aber nach aktueller Aktenlage auch nicht auszuschließen ist, hebt der Senat die Unzuständigerklärung des Landgerichts ebenfalls auf. Die Akten werden an das erstbefasste Gericht zurückgeleitet, das sich nach Anhörung der Parteien erneut mit der Bewertung befassen muss.

1. Das Amtsgericht München hat sich mit dem auch für dieses grundsätzlich bindenden Beschluss vom 28.6.2016 (vgl. § 281 Abs. 2 ZPO; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 281 Rn. 16) für (sachlich) unzuständig erklärt, während das angegangene Landgericht mit dem den Parteien bekannt gegebenen Beschluss vom 21.7.2016 sich seinerseits für sachlich unzuständig erklärt und die Verfahrensübernahme abgelehnt hat. Dies genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (etwa BGH NJW-RR 2013, 764 bei Rn. 5; BGHZ 102, 338/340; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 24/25).

2. Der nach § 281 Abs. ZPO ergangene Beschluss des Amtsgerichts bindet das Landgericht ausnahmsweise nicht.

a) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet, was im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO fortwirkt und demnach vom Senat zu beachten ist (BGH NJW-RR 1993, 1091; 1994, 126/127; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28). Um langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten unter Gerichten auszuschließen, wird es hingenommen, dass auch unrichtige oder verfahrensfehlerhaft ergangene Beschlüsse grundsätzlich binden und demnach selbst ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss regelmäßig der Nachprüfung entzogen ist (siehe Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28 m. w. N.). Nur ausnahmsweise tritt die Bindungswirkung dann nicht ein, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich ist (BGHZ 102, 338/341 und st. Rechtspr.; siehe Zöller/Vollkommer a. a. O. und Zöller/Greger § 281 Rn. 17 und 17a). Willkür liegt vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, wenn er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er sonst bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint (st. Rechtspr.; BGH NJW-RR 2013, 764; 2011, 1364). Solches kann namentlich bei evident falscher Erfassung von Sachverhalt, Klagebegehren oder Zuständigkeitsstreitwert der Fall sein (vgl. Zöller/Greger § 281 Rn. 17; aus der Rechtspr.: OLG Hamm vom 16.10.2015, 32 SA 49/15 juris; MDR 2012, 1367; KG MDR 1999, 438). Nach der gegenwärtigen Aktenlage ist die Streitwertbemessung mit einem die Zuständigkeit des Amtsgerichts übersteigenden Wert unvertretbar. Die Bewertung des Gegenstands der Klage mit mehr als 5.000 € ist ohne rechtliche Grundlage, namentlich fehlt es für die angewandten und die herrschende Meinung nicht berücksichtigenden Maßstäbe an einer Begründung.

b) Noch zutreffend geht das Amtsgericht von zwei selbstständig zu bewertenden Ansprüchen aus, so dass sich der Zuständigkeitsstreitwert (vgl. § 2 ZPO; § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 2 Rn. 2) aus einer Addition der Einzelstreitwerte nach § 5 ZPO ergibt. Für die Bemessung der Einzelstreitwerte ist der vom Amtsgericht zitierte § 3 ZPO maßgeblich, wonach der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen bestimmt wird. Dies bedeutet nicht Willkür, sondern besagt nur, dass bei der Streitwertfestsetzung eine Schätzung zugelassen wird, eine Beweisaufnahme freigestellt ist und keine Bindung an Parteiangaben besteht (Hüßtege in Thomas/Putzo § 3 Rn. 2). Indessen ist Ausgangspunkt jeglicher Streitwertbetrachtung das mit der Klage verfolgte Interesse des Klägers, welches auch im Fall der Beseitigung eines Zustands den Wertansatz bestimmt. Grundlage für die Prüfung bilden dessen Tatsachenvortrag und die Sachanträge (vgl. OLG Hamm vom 16.10.2015, Rn. 20 m. w. N.; Hüßtege in Thomas/Putzo § 2 Rn. 13 mit 18; Heinrich in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 3 Rn. 6), also der von diesem bestimmte Streitgegenstand (Zöller/Herget § 3 Rn. 2; Hk-ZPO/Bendtsen 6. Aufl. § 3 Rn. 2a).

aa) Für die gerichtliche Streitwertbestimmung kommt demnach den Wertangaben des Klägers zwar keine bestimmende, wohl aber regelmäßig eine indizielle Bedeutung (vgl. Hk-ZPO/Bendtsen § 3 Rn. 7; auch OLG Hamm vom 16.10.2015 juris Rn. 20: „erhebliches Gewicht“) zu. Doch können diese hier nicht herangezogen werden. Die Klägerseite hat in der Klageschrift nur ausgeführt, „den Regelstreitwert von 5.000 € anzusetzen“; gemeint ist damit wohl die Wertbemessung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG für Fälle, in denen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen. Das Amtsgericht greift für die Entfernung des Fichtenbaums darauf zurück und bezeichnet ebenfalls den von ihm als angemessen erachteten Betrag als „Regelstreitwert“. Unabhängig von der Frage, ob die für Rechtsanwaltsvergütung einschlägige Bewertungsvorschrift auch außerhalb ihres Anwendungsbereichs herangezogen werden kann (bejahend Zöller/Herget § 3 Rn. 16 Stichwort: Schätzung), käme sie doch nur zur Anwendung, wenn jegliche Anhaltspunkte fehlen (siehe auch Heinrich in Musielak/Voit § 3 Rn. 7: kein Rückgriff auf Pauschalwerte). So ist es hier aber nicht.

bb) Das Amtsgericht begründet den bezeichneten Wert von 5.000 € (daneben) mit dem „ökonomischen Wert“ des Fichtenbaums im Sinne des wirtschaftlichen Erhaltungsinteresses des Beklagten. Was es damit meint (Holzpreis? Ersparte Aufwendungen für Sonnenschutz?), erschließt sich dem Senat nicht. Indessen ist das Abwehrinteresse des Beklagten nicht für das Interesse des Klägers an der Vornahme der Handlung - also an der Beseitigung des bestehenden Zustands - maßgeblich (BGH MDR 2006, 1374; ZfIR 1998, 749; OLG Hamm vom 16.10.2015 juris Rn. 21; Roth in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 3 Rn. 47 Stichwort: Abwehrklage; Heinrich in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 3 Rn. 6 mit Rn. 23 Stichwort: Beseitigung; Kurpat in Schneider/Herget Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn. 1660; Hüßtege in Thomas/Putzo § 3 Rn. 82; Gehle in PG ZPO 7. Aufl. § 3 Rn. 71) und oftmals damit auch keineswegs identisch (vgl. BGH NJW 1994, 735).

cc) Nach welchen Maßstäben das Amtsgericht den Rückschnitt des Mirabellenbaums bemessen hat, erschließt sich aus seiner Wertfestsetzung ebenfalls nicht. Namentlich ist nicht erkennbar, ob auf das Klägerinteresse (Unterbindung von bereits eingetretener Verschattung und Vermoosung des Grundstücks) oder das Beklagteninteresse an der unveränderten Erhaltung des Obstbaums ohne Kürzung und Zuschnitt abgestellt wird.

c) Ob die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr. 1 GVG besteht, lässt sich an dieser Stelle nicht abschließend klären.

aa) Die Kläger haben - auch unter Vorlage von Lichtbildern - zahlreiche Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerfreie Bewertung nach § 3 ZPO geliefert und namentlich vorgetragen, die ohne Abstand zur Grundstücksgrenze platzierte Fichte habe eine Höhe von ca. 20 m, die Äste hingen ca. 4,50 m herüber, der Freisitz der Kläger sei dort völlig verschattet, die Fichte neige sich in Richtung des Klägergrundstücks mit der Gefahr von Sturmschäden, die Wurzeln drückten gegen das Mauerwerk, Garage, Freisitz und Kamin mit bereits vorhandener Rissebildung an dem Mauerwerk mit letztendlicher Gefahr für die Standsicherheit des Gebäudes. Der 10 m hohe Mirabellenbaum befinde sich in einem Abstand von nur 10 cm zur Grundstücksgrenze, verschatte und vermoose das klägerische Grundstück.

Nach ergänzender Anhörung der Parteien, namentlich unter Berücksichtigung konkretisierender Bewertungsangaben der Kläger (siehe oben zu b aa), wird sich auf dieser Grundlage ein (Zuständigkeits-)Streitwert ermessensfehlerfrei bestimmen lassen.

bb) Soweit das Landgericht in seinem Vorlagebeschluss den Kostenaufwand für die Beseitigung in den Mittelpunkt gerückt hat, wird dessen Erheblichkeit zwar in Teilen der Literatur durchaus betont (etwa Zöller/Herget § 3 Rn. 16 Stichwort: Vornahme einer Handlung; Heinrich in Musielak/Voit § 3 Rn. 23 Stichwort: Beseitigung), entweder als Ausdruck des Klägerinteresses (Heinrich a. a. O.) oder neben diesem „unter Berücksichtigung“ (Zöller/Herget a. a. O.). Der Bundesgerichtshof (MDR 2006, 1374) hält den Beseitigungsaufwand als „allenfalls mittelbar von Bedeutung“, sofern die auf die Wiederherstellungsmaßnahmen am betroffenen Grundstück entfallenden Kosten als Anhaltspunkt für die Wertminderung betrachtet würden. Bei dieser Sichtweise würden aber die vom Landgericht dargestellten - den dazu verpflichteten Beklagten treffenden - Kosten für Fällung und Baumzuschnitt keine Rolle spielen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.