Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 18 Fortdauer der Vorschusspflicht
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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.
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(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstrec
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published on 03/07/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 192/01 vom 3. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richt
published on 03/07/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 191/01 vom 3. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO §§ 3, 254; GKG §§ 14, 18 Verurteilt das Berufungsgericht den Beklagten auf eine Stufenklage zur Auskunf
published on 06/09/2016 00:00
Tenor
Sachlich zuständig ist das Landgericht C.
1
2Gründe:
3I.
4Der Kläger und die Beklagte bieten jeweils Aquaristikbedarf an.
5Der Kläger behauptet, Urheberrechte an einem Foto eines Kanisters zu haben. Er habe das Foto mit einer Kamera im W
published on 06/09/2016 00:00
Tenor
Sachlich zuständig ist das Landgericht C.
1Gründe:
2I.
3Der Kläger und die Beklagte bieten jeweils Aquaristikbedarf an.
4Der Kläger behauptet, Urheberrechte an einem Foto eines Kanisters zu haben. Er habe das Foto mit einer Kamera im Wert von
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(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das...