Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Apr. 2015 - 6 W 2204/14

bei uns veröffentlicht am10.04.2015
vorgehend
Landgericht München I, 21 O 8911/14, 19.09.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 19.9.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Bildagentur, nahm die Beklagte, eine Anbieterin von Modulhäusern, wegen Verwendung Fotos im Internet auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.

Nach Abschluss eines Vergleichs im Termin vom 8.8.2014 setzte das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom 19.9.2014 entsprechend der Streitwertangabe der Klagepartei in der Klageschrift (Unterlassungsantrag: € 15.000,-; Auskunft: € 250,-; Schadensersatzfeststellung: € 800,-) auf € 16.050,- fest. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Streitwertbeschwerde vom 11.10.2014, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwerts erstrebt. Die Klägerin habe den Schadensersatzbetrag mit € 1.000,- beziffert. Es handele sich nicht um eine hochwertige Fotografie. Sie verweist auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg, wonach der Wert je Bild mit € 300,- festgesetzt worden sei. Für den Unterlassungsantrag könne ein Wert von allenfalls € 5.000,- in Ansatz gebracht werden. Weiter ist sie der Auffassung, dass der Vergleichswert niedriger zu bemessen sei, da im Termin vor Abschluss des Vergleichs Auskunft erteilt worden sei.

Die Klägerin tritt der Beschwerde entgegen (Schriftsatz vom 27.10.2014).

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4.11.2014 nicht abgeholfen.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert des Unterlassungsanspruchs - gegen die Bewertung des Auskunftsantrags mit € 250,- und des Feststellungsantrags mit € 800,- erhebt die Beschwerde keine Einwendungen -nicht deutlich überhöht festgesetzt. Im Hinblick auf die „Wertigkeit" des Lichtbildes und die Art und den Umfang der Nutzung durch die Beklagte ist ein Betrag in Höhe von € 15.000,- noch vertretbar.

1. Der Wert des Unterlassungsantrags bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der Verhinderung weiterer Zuwiderhandlungen. Grundlage für die nach § 3 ZPO vorzunehmende Schätzung ist zum einen der Wert des als verletzt geltend gemachten Fotos sowie der sog. Angriffsfaktor, wozu vor allem der Charakter und der Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlungen, Größe und Bedeutung des Unternehmens der Beklagten sowie die Verschuldensform gehören.

2. Hinsichtlich der Wertfestsetzung bei geltend gemachten rechtswidrigen Nutzungen von Lichtbildern im Internet werden in der Instanzrechtsprechung sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten, So wird der Streitwert des Unterlassungsanspruchs, insbesondere bei Produktfotos in Verkaufsangeboten zum Teil ausgehend von dem geltend gemachten Lizenzwert des Lichtbildes im Wege der Verdoppelung (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.10.2011 - 2 W 92/11, ZUM 2012,144 = WRP 2012, 597; OLG Hamm, Beschl. v. 13.9.2012 - 22 W 58/12, ZUM-RD 2013, 71; OLG Nürnberg, Beschl. v. 4.2.2013 - 3 W 81/13, WRP 2013, 667;) bzw. der Verzehnfachung (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.8.2013 - 6 W 31/13, ZUM-RD 2014, 347;) angesetzt (vgl. auch OLG Naumburg, Beschl. v. 24.5.2012 - 9 U 9/12, GRUR-RR 2013,135: Streitwert in Höhe von € 1.500,- für ein einstweiliges Verfügungsverfahren betreffend die Nutzung mehrerer Fotos). Demgegenüber wurden je nachdem, ob es sich um ein privates oder ein gewerbliches Verkaufsangebot handelt, Streitwerte in Höhe von € 2.000,- (OLG Hamburg, Beschl. v. 22.1.2013 - 5 W 5/13, ZUM-RD 2014, 90), € 3.000,- (OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011 - 6 W 256711, juris), € 6.000,-(OLG Köln, Beschl. v. 25.8.2014 - 6 W 123/14, WRP 2014, 1236; OLG Rostock, Beschl. v. 14.11.2006 - 2 W 25/06, WRP 2007, 1264; KG, Beschl. v. 30.12.2010 - 24 W 100/10, ZUM-RD 2011, 543 betreffend ein Verfügungsverfahren). Vom OLG München wurden in jüngerer Zeit Streitwertfestsetzungen in Höhe von € 6.000,- (Beschl. v. 21.6.2011 - 6 W 435/11), € 9.000,- (Beschl. v 16.12.2009 - 6 W 2266/11 bei der Verwendung von zwei Fotos), € 10.000,- (Beschl. v. 21.6.2001 - 6 W1049/11 bei einer gewerblichen Nutzung eines Fotos; Beschl. v 15.1.213 - 29 W 66/13) nicht als überhöht beanstandet.

3. Das streitgegenständliche Foto des Berufsfotografen (Anlage K 1) ist weder von seinem Motiv noch von der Qualität her mit einem Produktfoto in Verkaufsangeboten auf Internetplattformen, mit denen sich die meisten der vorge- nannten Entscheidungen beschäftigen, zu vergleichen, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 27.10.2014 (Seite 2) zutreffend ausgeführt wird. Dementsprechend wurde es von der Beklagten auch zur Ausgestaltung ihres Internetauftritts (vergleichbar der Fallgestaltung KG, ZUM-RD 2011, 543) auf drei Unterseiten benutzt. Insoweit kann der Auffassung der Beklagten, diese Art der Nutzung in einem Internetauftritt sei gegenüber der Verwendung als Produktfotos in eBay-Angeboten geringer zu bewerten, nicht gefolgt werden. Denn anders als bei der Verwendung von Produktfotos, die in der Regel nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgen wird, war die hier streitgegenständliche Nutzung zur Ausgestaltung eines gewerblich genutzten Internetauftritts auf Dauer angelegt. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, ist es auch nicht entscheidend, dass sie nach ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 7.12.2014 den Bildausschnitt zwar ab Juli 2013 genutzt hat, bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ihre geschäftliche Tätigkeit aber noch nicht aufgenommen hatte.

4. Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, jedenfalls müsse der Gegenstandswert des Vergleichs niedriger festgesetzt werden, da sie im Termin Auskunft erteilt habe, kann dahinstehen, ob der Ausspruch, wonach der Gegenstandswert des Vergleichs den Streitwert des Verfahrens nicht übersteigt, überhaupt eine Festsetzung des Gegenstandswerts für den Vergleich auf € 16.250,- gesehen werden kann. Denn auch wenn dies unterstellt wird, wäre dies in der Sache nicht zu beanstanden. Der Auskunftsantrag war bis zum Abschluss des Vergleichs weiterhin Gegenstand der Klage und wurde von der Abgeltungsvereinbarung in Nr. 4 des Vergleichs erfasst -eine teilweise Erledigterklarung ist ausweislich des Protokolls (Seite 4) erst nach Abschluss des Vergleichs erfolgt. Da der Vergleich nicht widerrufen wurde, ist die teilweise Erledigterklärung -ebenso wie die Bezifferung des Schadenseratzanspruchs mit € 2.440,-, für die Festsetzung des Streitwerts sowie die Bemessung des Gegenstandswerts des Vergleichs nicht von Bedeutung.

Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Streitwertangabe der Klagepartei noch als aussagekräftiges Indiz für eine zutreffende Bewertung ihres Interesses zugrunde gelegt hat.

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 25. Aug. 2014 - 6 W 123/14

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor wird die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Antragsgegner gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.07.2013 - 14 0 342/13 - aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidu

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Dez. 2006 - 2 W 25/06

bei uns veröffentlicht am 14.12.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. August 2006 – 10 F 32/06 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den im Bescheid des Antragsgegners vom 12.6.2
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Sept. 2016 - 32 SA 49/16

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Tenor Sachlich zuständig ist das Landgericht C. 1 2Gründe: 3I. 4Der Kläger und die Beklagte bieten jeweils Aquaristikbedarf an. 5Der Kläger behauptet, Urheberrechte an einem Foto eines Kanisters zu haben. Er habe das Foto mit einer Kamera im W

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Sept. 2016 - 32 SA 50/16

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Tenor Sachlich zuständig ist das Landgericht C. 1Gründe: 2I. 3Der Kläger und die Beklagte bieten jeweils Aquaristikbedarf an. 4Der Kläger behauptet, Urheberrechte an einem Foto eines Kanisters zu haben. Er habe das Foto mit einer Kamera im Wert von

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Tenor

wird die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Antragsgegner gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.07.2013 - 14 0 342/13 - aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 05.08.2014 zurückgewiesen.


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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. August 2006 – 10 F 32/06 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den im Bescheid des Antragsgegners vom 12.6.2006 enthaltenen Widerruf der Niederlassungserlaubnis wieder hergestellt beziehungsweise hinsichtlich der gleichzeitig erlassenen Abschiebungsandrohung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Eltern der 1995 in A-Stadt geborenen Antragstellerin, A und M A., gehören zur Volksgruppe der Ägypter aus Gjakove im Kosovo, reisten im Juli 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Auf die nach Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage verpflichtete zunächst das Verwaltungsgericht das Bundesamt, dem Anerkennungsbegehren zu entsprechen (vgl. das Urteil vom 11.4.1994 – 5 K 571/93.A -). Auf dieser Grundlage wurde die Antragstellerin nach ihrer Geburt auf entsprechenden Antrag in Anwendung der Regelungen über das Familienasyl (§ 26 AsylVfG) als Asylberechtigte anerkannt (vgl. den Anerkennungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.12.1995 – E 2060043-138 -). Unter dem 14.2.1996 wurde ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Nachdem das zur Anerkennung der Eltern verpflichtende Urteil auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten aufgehoben worden war (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.11.1996 - 3 R 149/96 -), widerrief das Bundesamt im März 2003 die Anerkennung der Antragstellerin (vgl. den Bescheid vom 4.3.2003 – 5005878-138 -). Rechtsbehelfe dagegen blieben ohne Erfolg (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 23.6.2004 – 10 K 102/03.A -).

Mit Schreiben vom 21.12.2005 teilte die Landeshauptstadt A-Stadt (Bürgeramt City) dem Antragsgegner mit, dass für die Antragstellerin ein Antrag auf Einbürgerung gestellt worden sei und bat um Übersendung der Ausländerakten.

Durch Bescheid vom 12.6.2006 widerrief der Antragsgegner die nach den Übergangsvorschriften als Niederlassungserlaubnis fortgeltende Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin unter Verweis auf den rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens der Eltern, forderte sie zur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung wurde auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des nunmehr einschlägigen § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (vormals § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) verwiesen. Im Rahmen des vom Gesetzgeber eröffneten Ermessensspielraums seien sämtliche Umstände des Einzelfalls einschließlich schutzwürdiger Interessen des Ausländers an dem weiteren Verbleib in Deutschland, insbesondere bestehende Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, in den Blick zu nehmen. Allerdings sei ein auf der Asylanerkennung aufbauendes Aufenthaltsrecht nicht ausreichend und könne dem Widerruf nicht entgegenstehen. Seit der Abweisung der Asylklage der Eltern im Jahre 1996 sei klar gewesen, dass die von der Berechtigung der Eltern abhängige Asylanerkennung der Antragstellerin keinen Bestand haben könne. Schutzmindernd komme hinzu, dass eine eigenständige Asylberechtigung nie bestanden habe. Die durch die Geburt in Deutschland zwangsläufig entstehende Verwurzelung in hiesige Lebensverhältnisse könne ebenso wie das Versäumnis der Eltern, der Antragstellerin Sprache und Kenntnisse über das Heimatland zu vermitteln, kein Bleiberecht begründen. Aufenthaltsrechte von Kindern richteten sich nach dem der Eltern. Besondere wirtschaftliche Bindungen bestünden nicht. Die gesamte Familie beziehe dauerhaft öffentliche Hilfen. Weiter heißt es in dem Bescheid, „im Übrigen“ dürfte sich eine Einbürgerung, insbesondere ein Einbürgerungsanspruch der Antragstellerin nach § 10 Abs. 1 StAG erledigt haben, da mit dem Widerruf die als Einbürgerungsvoraussetzung erforderliche Niederlassungserlaubnis „ausscheide“. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs sei geboten. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass endgültig abgelehnte Asylbewerber, denen ein Bleiberecht nicht zustehe, das Bundesgebiet verließen. Andernfalls müsse im konkreten Fall der Aufenthalt der übrigen Familienmitglieder zumindest vorübergehend geduldet werden, was eine nicht unerhebliche Belastung der öffentlichen Kassen mit sich brächte.

Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 29.6.2006 erhobenen Widerspruchs, über den noch nicht entschieden ist, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.8.2006 – 10 F 32/06 – zurückgewiesen. Darin ist unter anderem ausgeführt, die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG lägen vor und auch die Ermessensausübung des Antragsgegners im Widerrufsbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei habe der Antragsgegner auch berücksichtigen dürfen, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausschließlich auf der damals noch nicht bestandskräftigen „Asylberechtigung“ der Eltern beruht habe, die bereits 1996 „aufgehoben“ worden sei. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Antragstellerin, die Eltern und ihre Geschwister damit rechnen müssen, dass ihr Aufenthalt in Deutschland in absehbarer Zeit beendet werde. Der unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, einen Erlass des rheinland-pfälzischen Innenministeriums vom Dezember 2004 und die im Übrigen durch das dortige Obergericht revidierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart erhobene Einwand unzureichender Berücksichtigung des Rechts auf Wahrung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) könne nicht überzeugen. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit ihrer Familie in das Heimatland zurückkehre. Des ungeachtet erfülle sie auch die in dieser Rechtsprechung genannten individuellen Integrationsvoraussetzungen schon nicht.

Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin „erhebliche Zweifel“ an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses geltend. Sie beruft sich insbesondere auf einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.8.2006 – 10 F 32/06 – ist zulässig und begründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 26.9.2006 begründet erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in das Ermessen des Antragsgegners gestellten Entscheidung, die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin zu widerrufen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Dies gebietet es, den Interessen der Antragstellerin, von einer (sofortigen) Umsetzung der Widerrufsentscheidung und einem ungehinderten Vollzug der Aufenthaltsbeendigung bis zur Klärung der durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, den Vorrang einzuräumen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Aus Sicht des Senats spricht gegenwärtig alles dafür, dass bei der im Rahmen der Widerrufsentscheidung vom Antragsgegner vorzunehmenden Ermessensbetätigung, die an den Maßstäben des § 40 SVwVfG zu orientieren ist, nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt und insbesondere nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann, zu Lasten der Antragstellerin wesentliche gegen den Widerruf sprechende Umstände ihres konkreten Falles nicht oder allenfalls sehr unzureichend berücksichtigt wurden.

Das gilt allerdings nicht bereits, soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass sie in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, was der Antragsgegner – aus ihrer Sicht - nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt habe. Damit sind zwar Aspekte angesprochen, welche die Ausländerbehörde nach der den Widerruf in ihr Ermessen stellenden Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vormals § 43 Abs. 1 AuslG) allgemein zu berücksichtigen hat. Das ist vorliegend indes nach der Begründung des Bescheides vom 12.6.2006 geschehen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Antragsgegner die Schutzwürdigkeit dieser Belange, insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland und die „schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet“ als solche erkannt und angesprochen (siehe dazu die Ausführungen zur Ermessensentscheidung ab Seite 3 des Bescheids vom 12.6.2006). Der in diesem Vorbringen der Antragstellerin enthaltene Hinweis auf eine unzureichende Berücksichtigung des Rechts auf Wahrung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, § 60 Abs. 5 AufentG) überzeugt im Ergebnis nicht. Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte notwendige „Auseinandersetzung“ mit dem Fehlen eines in Ausnahmefällen aus dem Schutz des „Privatlebens“ in Art. 8 EMRK herzuleitenden rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 AufenthG) (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 Q 25/06 -, insbesondere zum Erfordernis einer dauerhaften auch wirtschaftlichen Integration und vom 6.12.2006 – 2 W 31/06 -) hat der Antragsgegner vorgenommen. Er hat dabei allerdings die in dem Fall in Rede stehenden öffentlichen Interessen – insoweit nachvollziehbar - als vorrangig angesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht in den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG mit dem Fortfall des für die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis allein maßgebenden Aufenthaltszwecks der Schutzbedürftigkeit hinsichtlich politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf eines nur im Hinblick darauf erteilten ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels. Bei der Antragstellerin kommt hinzu, dass inhaltlich eine solche Berechtigung nie bestand. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Januar 1996 beruhte allein auf dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.12.1995, dem wiederum das im Verfahren ihrer Eltern ergangene, damals nicht rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.4.1994 – 5 K 571/93.A - zugrunde lag, das später durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben wurde (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.2.2003 – 1 W 4/03 -, SKZ 2003, 232, Leitsatz Nr. 90, vom 7.10.2005 – 2 Q 6/05 -, SKZ 2006, 58, Leitsatz Nr. 68, jeweils noch zu § 43 Abs. 1 AuslG, und vom 23.5.2006 – 2 W 9/06 -, SKZ 2006, 225, Leitsatz Nr. 67, wonach in dieser Situation der Widerruf im Regelfall unabhängig von der längeren Dauer des Aufenthalts in Deutschland in ganz besonderer Weise geboten erscheint).

Der Fall der Antragstellerin unterscheidet sich indes in einem wesentlichen Punkt von diesem „Normalfall“. Er zeichnet sich durch die in der Beschwerdebegründung angesprochene Besonderheit aus, dass der Widerruf der Niederlassungserlaubnis zur Folge hat, dass eine wesentliche Voraussetzung für die von der Antragstellerin begehrte Einbürgerung entfällt. Diesen möglicherweise sogar den Anlass für den Widerruf bildenden Umstand hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung für seine Widerrufsentscheidung als deren rechtliche Konsequenz erkannt und als ihre mögliche Folge („dürfte“) im Bescheid vom 12.6.2006 angesprochen. Er hat dies allerdings nicht zum Anlass genommen, die insoweit im Raum stehende selbständig zu gewichtende Rechtsposition der Antragstellerin nach Maßgabe des § 10 StAG, die ihr jedenfalls – das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für den dort geregelten Einbürgerungsanspruch unterstellt – durch den Widerruf letztlich entzogen würde, in seine sachlichen Erwägungen einzubeziehen. Dieses Entscheidungsdefizit begründet durchgreifende Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Ausübung des Entschließungsermessens und damit gegen die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung insgesamt.

Nach § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, bei Vorliegen der dort in den Nr. 1 bis Nr. 5 genannten Voraussetzungen auf seinen Antrag hin einzubürgern. Einen entsprechenden Antrag hat die Antragstellerin bereits im Jahre 2005 beim zuständigen Bürgeramt der Landeshauptstadt A-Stadt gestellt. Dass der Antrag nach einer Auskunft des für die Entscheidung darüber zuständigen Ministeriums dort offensichtlich bis heute nicht vorgelegt wurde, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Antragstellerin (vgl. dazu das Antwortschreiben des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 12.10.2006, Blatt 45 der Gerichtsakte, in dem als Grund für die Nichtweiterleitung genannt wird, dass „der endgültige Aufenthaltstitel sowie noch gültige Ausweispapiere bisher < gemeint wohl: nicht > vorgelegt wurden“; zu den möglichen rechtlichen Konsequenzen einer der rechtswidrigen Ablehnung des Einbürgerungsantrags gleichzustellenden „qualifizierten Untätigkeit“ der Behörde etwa VGH München, Beschluss vom 17.2.2005 – 5 BV 04.1225 -, NVwZ-RR 2005, 856). Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Einbürgerungsanspruch ist festzuhalten, dass eine strafrechtliche Verurteilung der Antragstellerin (Nr. 5) ausscheidet, dass ein verbindliches förmliches Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (Nr. 1) bei Minderjährigen bis zum 16. Lebensjahr sinnvollerweise nicht zu verlangen und deswegen auch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG nicht erforderlich ist und dass die für die Einbürgerung Erwachsener ab Vollendung des 23. Lebensjahres geforderten wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II beziehungsweise SGB XII (Nr. 3) gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG speziell für Minderjährige nicht gelten. Nach dem Akteninhalt bestehen ferner keine ernsthaften Zweifel, dass der eine Überprüfung (und Widerlegung) der gesetzlichen Integrationsvermutung (§ 10 StAG) im Einzelfall ermöglichende Ausschlussgrund eines Fehlens ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) bei der in Deutschland geborenen und (nur hier) aufgewachsenen Antragstellerin nicht vorliegt (vgl. hierzu das vom Bürgeramt in Saarbrücken in Kopie zur Ausländerakte gesandte Jahreszeugnis 2004/2005 der Schule für Lernbehinderte „In den Grasgärten“ (Altenkessel) für die Antragstellerin).

Vor dem Hintergrund kommt – neben der Klausel zur Vermeidung einer Mehrstaatigkeit nach der Einbürgerung (Nr. 4), für die allerdings wiederum die Ausnahmetatbestände des § 12 StAG gelten - der Anforderung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber über eine Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder über eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) der dort angeführten Arten verfügen muss, eine zentrale Bedeutung zu. Die Antragstellerin ist seit Februar 1996 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die nach der Überleitungsbestimmung in § 101 Abs. 1 AufenthG mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 als (unbefristete) Niederlassungserlaubnis weiter gilt (vgl. die zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Bestimmungen des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG), Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I, 1950 ff.)). Diese Position wird ihr durch die mit Sofortvollzugsanordnung versehene Widerrufsentscheidung des Antragsgegners genommen, was einen Einbürgerungsanspruch zu Fall bringen kann, weil die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 StAG genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Einbürgerungsentscheidung gegeben sein müssen, mithin das Vorliegen (etwa) einer Niederlassungserlaubnis im Sinne der Nr. 2 im Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrags nicht ausreicht.

Die in § 10 StAG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung des Bundesgesetzgebers verlangt, dass die Ausländerbehörde bei einem Widerruf der von einem Einbürgerungsbewerber langjährig innegehabten Niederlassungserlaubnis diesen Aspekt in ihre Ermessensentscheidung einfließen lässt und nicht nur – wie vorliegend geschehen – die mögliche („dürfte“) Rechtsfolge des Entfallens eines ansonsten ernsthaft in Betracht kommenden Einbürgerungsanspruchs „feststellt“. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass einerseits der Antragsgegner - wie gesagt - zwar mit Blick auf die Anforderungen für das Vorliegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 AufenthG) nach der Gewährleistung des Art. 8 EMRK („Privatleben“, sog. „faktischer Inländerstatus“) zu Recht eine insoweit notwendige auch wirtschaftliche Integration der Antragstellerin verneint hat, andererseits aber nach der Vorgabe in § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG gerade dieser Gesichtspunkt dort für Minderjährige keine Rolle spielt.

Auch wenn die nach der Gesetzeslage in unterschiedliche Zuständigkeiten fallenden Entscheidungen über die Einbürgerung beziehungsweise über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers rechtlich zu trennen sind und der Ausländerbehörde in dem Zusammenhang gewisse „Steuerungsmöglichkeiten“ insbesondere durch die Ausübung eines ihr aufenthaltsrechtlich eingeräumten Ermessens eröffnet werden (vgl. hierzu etwa Berlit in Gemeinschaftskommentar (GK) – StAR, Loseblatt, § 10 StAG, RNr. 170 und RNr. 171, mit Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Ausländerbehörde nicht verpflichtet ist, einem Einbürgerungsbewerber allein deswegen den (weitere) Aufenthalt zu gestatten), ist diese gehalten, dem Anliegen des Staatsangehörigkeitsrechts bei Vorliegen eines Einbürgerungsantrags zumindest bei Entscheidungen über den Widerruf unbefristet über den Zeitraum des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG von acht Jahren hinaus den (rechtmäßigen) Aufenthalt in Deutschland legitimierenden Aufenthaltstiteln im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung Rechnung zu tragen und das auch als Problem in diesem Zusammenhang zu sehen. Die Vorschrift variiert für den Kreis der rechtmäßig langjährig in Deutschland lebenden Ausländer, die sich hier auf Dauer niederlassen wollen, die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen und verleiht ihnen grundsätzlich einen subjektiven Anspruch auf Einbürgerung. Ziel ist die Förderung der Integration langjährig aufgrund entsprechender Aufenthaltstitel rechtmäßig und unbescholten in Deutschland lebender Ausländer, wobei die Einbürgerung, die speziell im Falle von Kindern nicht an Fragen der Unwirtschaftlichkeit wegen Bezugs öffentlicher Hilfen geknüpft ist, als Abschluss eines vom Gesetzgeber bei Erfüllung der in § 10 StAG geregelten Kriterien angenommenen hinreichenden Integrationsprozesses und als Grundlage weiterer Integration gedacht ist (vgl. hierzu etwa Berlit in Gemeinschaftskommentar (GK) – StAR, Loseblatt, § 10 StAG, RNr. 28). Die gesetzlich gewünschte „Hinwendung“ des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland wird in diesen Fällen durch die Antragstellung manifestiert. Von daher muss die Ausländerbehörde bei Entscheidungen der vorliegenden Art über den Widerruf des viele Jahre – jedenfalls, wie hier, deutlich länger als die Vermutungsfrist für eine ausreichende Integration in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG - bestehenden Aufenthaltstitels eines einbürgerungswilligen Ausländers dieser Wertentscheidung Rechnung tragen und diese Gesichtspunkte sachlich bewertend zugunsten der Betroffenen in ihre Ermessenserwägungen einfließen lassen. Sie muss hierbei klar zum Ausdruck bringen, dass sie sich der „Vernichtung“ des ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Integration normierten Einbürgerungsanspruchs des vom Widerruf betroffenen Ausländers bewusst ist und welche im konkreten Fall höherwertigen – notwendig besonders gewichtigen - Gesichtspunkte ihr Anlass geben, sogar diesen Anspruch über den Widerruf der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG notwendigen (hier:) Niederlassungserlaubnis „zu Fall zu bringen“ (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 5.9.2006 – 1 C 20.05 -, betreffend die Rücknahme einer rechtswidrigen Aufenthaltserlaubnis unter Außerachtlassung der Auswirkungen auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind der betroffenen Ausländerin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG 1999, wonach die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis (dort auf der Grundlage des § 48 VwVfG) unter Ermessensgesichtspunkten nur dann Bestand haben kann, wenn die Behörde die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen und dabei alle wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt hat). Daran fehlt es vorliegend.

Demnach war auch die auf eine von Rechtsbehelfen ungehinderte Aufenthaltsbeendigung zielende Abschiebungsandrohung auszusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.