Oberlandesgericht Hamm Urteil, 18. Juli 2016 - 31 U 284/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.10.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.726,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines im Jahre 2010 geschlossenen Darlehensvertrages.
4Die Parteien schlossen am 12./19.04.2010 unter der Darlehensnummer #####/#### einen Darlehensvertrag über 200.000,- € für eine Laufzeit von 20 Jahren zu einem Zinssatz von 4,49 %. Die Mittel dienten dem Erwerb eines Einfamilienhauses. Die Klägerin unterzeichnete den Vertrag am 19.04.2010 in den Geschäftsräumen der Beklagten; der Vertrag war zuvor jedenfalls von einem Mitarbeiter der Beklagten bereits am 12.04.2010 vorbereitet und unterschrieben worden.
5In der am 19.04.2010 erteilten Widerrufsbelehrung heißt es u. a.:
6"Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge
7...
8Widerrufsrecht
9Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
10- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
11- die Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden.
12...
13_____________________________________________________________________________________________________
141 Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“
15Anlässlich des Verkaufs des Objekts und der damit verbundenen vorzeitigen Ablösung des Darlehens im Juli 2014 verlangte die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 23.726,59 €, welche die Klägerin u.a. unter dem Vorbehalt zahlte, die Widerrufsbelehrung überprüfen zu lassen. Die Entschädigung verlangt die Klägerin mit der Klage zurück, da sie der Auffassung ist, dass die ihr 2010 erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei und aufgrund ihres unstreitig erklärten Widerrufs nicht geschuldet werde.
16Die Klägerin hat gerügt, dass die Widerrufsbelehrung offen lässt, ob eine Frist von zwei Wochen oder einem Monat gelte. Der Hinweis am Ende der Belehrung ändere nichts daran, zumal er auch extrem klein gedruckt sei und nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche. Missverständlich sei ferner die Formulierung „einen Tag, nachdem“; der Verbraucher wisse nicht, ob es einen weiteren Tag gebe, ab dem die Frist beginne oder lediglich § 187 BGB klargestellt werde. Die Formulierung „ein Exemplar“ entspreche nicht der Musterbelehrung und lasse den Schluss zu, dass die Aushändigung der Belehrung nach Vertragsschluss erfolgen könne, gleichwohl aber die Zweiwochenfrist gelte. Überflüssig sei auch die Formulierung „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen“. Unzutreffend sei der Hinweis „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen … erfüllen“. Der Verbraucher werde nur über seine Pflichten, nicht über seine Rechte informiert. Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV komme der Beklagten nicht zugute, da sie die amtliche Musterwiderrufsbelehrung nicht verwendet habe.
17Die Beklagte hat vorgetragen, die alternative Belehrung über die Widerrufsfrist von 2 Wochen bzw. einem Monat sei nicht verwirrend, da die Fußnote die erforderliche Erläuterung gebe. Für den Kunden sei erkennbar gewesen, dass die Frist von 2 Wochen gelte, weil die Widerrufsbelehrung im Vertragstext selbst enthalten und bei Abschluss des Vertrages am 19.04.2010 gesondert unterzeichnet worden sei. Ein Missverständnis über den Beginn der Widerrufsfrist habe nicht entstehen können. Auch die Formulierung zum Fristbeginn sei eindeutig. Entsprechendes gelte für die Formulierung „ein Exemplar“; es erschließe sich zwanglos, dass damit die soeben unterschriebene Widerrufsbelehrung gemeint sei. Eine Belehrungspflicht über die Widerrufsfolgen habe nicht bestanden, so dass die einseitige Belehrung über die Folgen nicht schädlich sei. Sie könne sich auch auf die Musterwiderrufsbelehrung berufen, da sie das Muster nicht einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Klägerin im Falle eines wirksamen Widerrufs eine Nutzungsentschädigung leisten müsse, während sie die vereinnahmten Annuitäten und die darauf gezogenen Nutzungen herauszugeben habe. Weiter hilfsweise hat sich die Beklagte auf Verwirkung berufen, weil die Klägerin ihre Erklärung erst nach vier Jahren widerrufen habe.
18Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 60 f. GA) Bezug genommen.
19Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Beklagten verwendete Belehrung habe den Anforderungen des § 355 BGB a.F. genügt. Die Formulierung „mein Vertragsantrag“ habe die Klägerin unmissverständlich darüber informiert, dass der Lauf der Widerrufsfrist voraussetze, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde sei.
20Gegen die Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und rügt, dass sich das Landgericht mit ihren Einwendungen nicht auseinandergesetzt habe. Die Widerrufsbelehrung weise aufgrund der alternativen Angaben die zutreffende Frist nicht hinreichend deutlich aus. Auch lasse die Formulierung „einen Tag nachdem“ den Beginn des Fristenlaufs nicht eindeutig erkennen. Der Zusatz „ein Exemplar“ sei in Bezug auf die Widerrufsfrist irreführend und die Belehrung über die Rechtsfolgen zum Teil überflüssig und einseitig.
21Die Klägerin beantragt,
22das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Oktober 2015, Az. I-1 O 57/15 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.726,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
241. die Berufung zurückzuweisen;
252. hilfsweise
26a) die Revision zuzulassen;
27b) ihr als Gläubigerin es bei der Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung gemäß §§ 711 S. 2, 710 ZPO zu belassen;
28c) ihr als Schuldnerin die Schutzanordnungen aus § 712 ZPO zu treffen;
29d) ihr die Befugnis einzuräumen, Sicherheitsleistung durch ein in der EU als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenes Bank- oder Versicherungsinstitut stellen zu können.
30Die Beklagte behauptet, der Darlehensvertrag und die weiteren Unterlagen seien mit einer Öse verbunden gewesen. In dieser Form sei der Vertrag am 19.04.2010 der Klägerin vorgelegt und von ihrem Mitarbeiter I und der Klägerin unterzeichnet worden. Der Mitarbeiter I habe den Vertrag anschließend als Gesamturkunde an die Klägerin ausgehändigt. Die Beklagte meint, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erteilt worden, da es sich um ein Präsenzgeschäft gehandelt habe. Die Belehrung habe sich auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezogen, die er zeitgleich mit der Belehrung abgegeben habe. In seiner Entscheidung vom 23.02.2016 (XI ZR 549/14) habe der BGH den Maßstab konkretisiert, der an das Verständnis des Verbrauchers anzulegen sei. Es sei auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen, der den Darlehensvertragstext einschließlich der Widerrufsbelehrung sorgfältig durchlese. Da die Frist von „einem Monat“ in Klammern stehe und die Frist von zwei Wochen nicht, gelte die Frist von einem Monat nicht. Die Frist von einem Monat sei zudem mit einer Fußnote versehen. Die Fußnote richte sich an den zuständigen Bankmitarbeiter, was aus ihrem Inhalt und der Formulierung - u.a. „dem Kunden“ – folge. Derartige Bearbeitungshinweise befänden sich an verschiedenen Stellen des Vertrages. Die Fußnote weise den Mitarbeiter an, den in der Klammer befindlichen Text „in Kraft zu setzen“ (Bl. 266 GA), wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss erteilt werde oder erteilt werden könne. Dieses „Inkrafttreten“ (Bl. 266 GA) geschehe z.B. durch Streichung der Frist von zwei Wochen.
31Selbst wenn die Klägerin den Hinweis dahin verstanden habe, dass sie selbst die Alternative zwischen zwei Wochen und einem Monat prüfen müsse, sei der Hinweis in der Fußnote einfach zu verstehen. Die beiden Varianten „mitgeteilt wird“ und „werden kann“ bezögen sich auf eine Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss; eine Widerrufserklärung nach Vertragsabschluss sei aufgrund der mit einer Öse hergestellten Gesamturkunde nicht ausgehändigt worden.
32Ihre Rückgewährpflicht habe im Einzelnen nicht aufgenommen werden müssen, da über die Widerrufsfolgen nicht habe belehrt werden müssen. Zudem sei eine Auszahlung der Darlehensvaluta zum 30.05.2016 vorgesehen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien sowohl die Frist von zwei Wochen als auch von einem Monat gerechnet ab Vertragsschluss abgelaufen gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie könne sich auch auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB InfoV berufen. Etwaige Rechte der Klägerin seien schließlich verwirkt. Die Klägerin habe ihre Erklärung ausschließlich deshalb widerrufen, weil zwischenzeitlich das Zinsniveau erheblich gesunken sei. Dies verstoße, wie das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.01.2016, I-6 U 296/14) entschieden habe, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
33Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
34II.
35Die Berufung der Klägerin ist begründet.
36Die Klägerin hat ihre zum Abschluss des Darlehensvertrages führende Willenserklärung gemäß §§ 355, 495 Abs. 1 BGB a.F. wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht der Klägerin war im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erloschen und seiner Ausübung stand auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Ihr steht daher ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus §§ 346 Abs. 1, 355, 357 BGB oder – soweit die Entschädigung nach Widerruf gezahlt worden ist – aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB zu.
371. Die Beklagte kann sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, 3 BGB InfoV (in der Fassung vom 05.08.2002, gültig bis zum 10.06.2010) berufen. Nach dieser Vorschrift genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F., wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform in der damals gültigen Fassung verwandt worden ist. Entspricht die Belehrung inhaltlich oder in der äußeren Gestaltung nicht vollständig dem Muster, weil der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a.F. nicht (vgl. BGH, ZIP 2014, 913 ff; BGH, WM 2011, 86; BGH, WM 2011, 474). Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, ZIP 2014, 913 ff.).
38Das von der Beklagten verwendete Formular weicht von der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der vom 04.08.2009 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung in mehreren Punkten erheblich ab. Anstelle der vorgesehenen Formulierung „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“ findet sich im Formular der Beklagten folgender Text:
39„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
40 ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
41 die Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden.“
42Darüber hinaus wurde in Satz 1 der Belehrung, der im Muster lautet „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen widerrufen“, der Zusatz „(einem Monat)1“ hinzugefügt; die Musterbelehrung sah gemäß dem Gestaltungshinweis 1 die alternative Angabe von zwei Wochen oder einem Monat vor.
43Weitere Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung finden sich u.a. unter der Rubrik „Widerrufsfolgen“. Die Beklagte fügt entgegen des Gestaltungshinweises 6 der Musterwiderrufsbelehrung den Satz „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen“ ein. Ferner stellt die Beklagte im letzten Satz dieses Abschnittes auf die Absendung einer „Willenserklärung“ ab, während die Musterwiderrufsbelehrung die Absendung der „Widerrufserklärung“ vorsieht.
44Auch soweit die Beklagte über die Rechtsfolgen bei finanzierten Geschäften belehrt, entspricht ihre Belehrung nicht der Musterwiderrufsbelehrung. Insbesondere stimmt Satz 2 dieses Abschnitts nicht mit den Vorgaben der Musterwiderrufsbelehrung überein.
452. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten entspricht auch nicht den Anforderungen an § 355 BGB in der vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 gültigen Fassung. Die von der Beklagten gewählte Formulierung führt dem Verbraucher die Rechtslage nicht hinreichend deutlich und zutreffend vor Augen. Die Gestaltung schafft unnötige Unklarheiten hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist.
46a) Gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. ist der Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig und unmissverständlich zu informieren. Die Formulierung“ Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 … widerrufen“, ist für den durchschnittlichen Verbraucher, auf den abzustellen ist, verwirrend. Für ihn ist nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennbar, welche Frist (zwei Wochen oder ein Monat) im Fall seines Darlehensvertrages einschlägig ist. Dass die Monatsfrist in Klammern gesetzt ist, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass diese Frist nicht gelten soll. Es hätte der Streichung der nicht gewollten Alternative bedurft.
47b) Die Fußnote 1 ist nicht geeignet, etwaige Zweifel an der maßgeblichen Frist zu beseitigen.
48aa) Die Beklagte trägt selbst vor, dass sich die Fußnote nicht an den Verbraucher, sondern an ihren Mitarbeiter gerichtet habe, was die Verwendung des Passus „dem Kunden“ erkennen lasse. Wird dieser Ansicht gefolgt, bestand für den Verbraucher schon keine Veranlassung, die Fußnote zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihrem Inhalt auseinanderzusetzen. Es bliebe vielmehr dabei, dass allein aufgrund des an den Verbraucher gerichteten Textes in der eigentlichen Widerrufsbelehrung nicht erkennbar ist, ob die Zweiwochen- oder die Monatsfrist maßgeblich ist.
49bb) Im Übrigen vermag auch die Fußnote nicht Zweifel an der maßgeblichen Widerrufsfrist zu beseitigen, selbst wenn der Verbraucher diese – anders als die Beklagte unterstellt – zur Kenntnis nehmen würde. In der Fußnote 1 wird erläutert: “Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann“. Vom durchschnittlichen Verbraucher kann schon nicht erwartet werden, dass er die für das Verständnis der Erläuterung erforderliche Rechtsfrage beantwortet, wann der Vertragsschluss zu Stande gekommen ist. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung die Unterzeichnung des Darlehensvertrages unstreitig zeitlich unmittelbar vorausging; nach dem Wortlaut des Zusatzes, dass die Widerrufsbelehrung einen Monat betrage, wenn die Widerrufsbelehrung „nach Vertragsschluss““ mitgeteilt werde bzw. werden kann, könnte der Verbraucher annehmen, dass für ihn – da er erst den Darlehensvertrag geschlossen und zeitlich danach die Widerrufsbelehrung unterschrieben hat – die Monatsfrist gelte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Darlehensvertrag und die Widerrufsbelehrung durch eine Öse miteinander verbunden gewesen sind; auch in diesem Falle wäre die Widerrufsbelehrung zeitlich nach den zum Darlehensvertrag geleisteten Unterschriften der Parteien erteilt worden. Aus der Widerrufsbelehrung selbst geht nicht hervor, ob dieser Sachverhalt als Mitteilung der Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss oder als Mitteilung der Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss zu werten ist. Die Rechtsprechung zum Vorliegen eines sog. Präsenzgeschäfts und der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen muss der Verbraucher nicht kennen.
50Soweit in der Fußnote darüber belehrt wird, dass die Monatsfrist gelte, wenn die Widerrufsbelehrung in Textform erst nach Vertragsschluss „mitgeteilt wird bzw. mitgeteilt werden kann“, widerspricht dieser Teil zudem der gesetzlichen Regelung; es kommt nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. nicht auf eine theoretische Möglichkeit an, sondern ausschließlich auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Belehrung. Die Fußnote wäre für den Verbraucher insoweit gleichfalls irreführend, zumal der Begriff „kann“ ebenfalls mehrdeutig ist. Er kann im Sinne von einem rechtlichen Dürfen und auch im Sinne eines faktischen Könnens verstanden werden. Wird der Begriff mit „darf“ gleichgesetzt, müsste dem Kunden die Rechtslage zu der Frage bekannt sein, ob und ggf. in welchen Fällen eine Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt werden darf. Wie der weitere Begriff „bzw.“ auszulegen ist, bleibt auch offen; der Begriff kann im Sinne von „oder“ aber auch im Sinne einer inhaltlichen Gleichsetzung verstanden werden.
51Ungeachtet der aufgezeigten inhaltlichen Unklarheiten ist die vermeintliche Erläuterung in der Fußnote sowohl gemessen an der Schriftgröße als auch gemessen an ihrer Position unterhalb der für die Unterschriften der Verbraucher vorgesehenen Zeilen so gestaltet, dass man ihr kaum Bedeutung beimisst (vergleiche Landgericht Landau, Urteil vom 28.09.2015, Az. 4 O 378/14). Wird die Fußnote als Teil der Belehrung an den Verbraucher angesehen, wäre die Widerrufsbelehrung insoweit auch nicht hinreichend deutlich gestaltet gewesen und hätte aus diesem Grund ebenfalls nicht die Widerrufsfrist ausgelöst.
52Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des BGH vom 23.02.2016 – „IX ZR 549/14“ (Bl. 264 GA) verweist, hat der XI. Senat des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 23.02.2016 (XI ZR 549/14) sich allein mit der ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation befasst, wobei – anders als im vorliegenden Fall – die ab dem 11. Juni 2010 geltende Rechtslage nach Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB, § 492 Abs. 2 BGB zu beurteilen war; nach diesen Vorschriften war eine besondere optische Hervorhebung der Widerrufsinformation nicht mehr erforderlich. Dem steht § 355 Abs. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung gegenüber, wonach dem Verbraucher „eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht“ zu erteilen ist.
53c) Schließlich handelt es sich bei der in Klammern gesetzten Frist von einem Monat um einen überflüssigen Zusatz, der geeignet ist, das Verständnis des Verbrauchers von dem wesentlichen Inhalt der Belehrung zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002, Az. I ZR 55/00; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.02.2016, Az. 14 U 895/15). Denn wird der Darlehensvertrag – wie die Beklagte vorträgt – im Rahmen eines Vertragsschlusses unter Anwesenden in einer Bankfiliale geschlossen, geben also Darlehensnehmer und Darlehensgeber ihre Vertragserklärungen unmittelbar aufeinander bezogen ab, indem sie den Darlehensvertrag unterzeichnen, und überlässt die Bank dem Darlehensnehmer sodann eine Abschrift der Vertragsurkunde sowie die Widerrufsbelehrung, geht der Klammerzusatz (einem Monat) mit der Fußnote ins Leere.
543. Soweit die Beklagte geltend macht, die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Klägerin lediglich eine Zinsvergünstigung erreichen wollten, erfordern §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 2 BGB a.F. keine Begründung des Widerrufs. Bereits hieraus ergibt sich, dass das Motiv für den Widerruf unerheblich ist. Auch § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. bestimmt allgemein und ohne Einschränkung, dass das Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung nicht erfolgt ist. Etwaige Gründe des Darlehensnehmers für einen Widerruf, der erst nach Ablauf der Frist von 6 Monaten erklärt wird, sind mithin auch nach dieser Vorschrift rechtlich unerheblich.
55Dass es grundsätzlich ohne Belang ist, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, hat der VIII. Senat des BGH unlängst für das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft entschieden. Er hat ausgeführt, die Vorschriften über den Widerruf sollten dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben; einer Begründung des Widerrufs bedürfe es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig sei. Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handele, etwa indem er eine Schädigung beabsichtige oder schikanös handele (BGH, Urteil vom 16.03.2016, VIII ZR 146 / 15). Letztere Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall erkennbar nicht vor. Die Klägerin hat bereits bei Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung angekündigt, die Widerrufsbelehrung überprüfen zu lassen.
56Soweit sich die Beklagte auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.01.2016 (I-6 U 296/14) beruft, liegen dieser Entscheidung abweichende Feststellungen zugrunde. So wird von der Beklagten nicht dargelegt, dass das marktübliche Zinsniveau für das vorliegende Darlehen um mehr als 30 % unter den Vertragszins gefallen ist. Auch wird das mit dem Darlehen erworbene Grundeigentum nicht mehr zu eigenen Zwecken von der Klägerin genutzt, sondern das Objekt musste 2014 verkauft werden. Nur aufgrund dessen („gezwungener Maßen“) hat sich die Klägerin – so ihr unbestrittener Vortrag erster Instanz – zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung bereit erklärt. Abgesehen davon dürfte die Auffassung des OLG Düsseldorf nach der Entscheidung des BGH vom 12.07.2016 (XI ZR 564/15) - die allerdings noch nicht mit Gründen vorliegt - auch nicht mehr haltbar sein.
574. Soweit die Beklagte in erster Instanz hilfsweise eingewendet hat, dass die Höhe des Anspruchs unzutreffend sei, weil eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach Widerruf insgesamt zu erfolgen habe, findet eine automatische Saldierung der Ansprüche der Parteien nicht statt. Der Umstand, dass auch die Klägerin als Darlehensnehmerin gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB zu Leistungen gegenüber der Beklagten verpflichtet ist, steht dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch der Klägerin daher nicht entgegen. Soweit die Verpflichtungen der Parteien entsprechend § 348 S. 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllen sein könnten, sind Ansprüche von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden.
585. Zinsen in zugesprochener Höhe seit Rechtshängigkeit, d.i.d. 10.03.2015, schuldet die Beklagte aus den §§ 291, 288 Abs.1 S. 2 BGB.
596. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Soweit die Beklagte beantragt, ihr „als Gläubiger es bei der Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung gemäß §§ 711 Satz 2, 710 ZPO“ zu belassen, verweist § 711 Satz 2 ZPO nicht auf § 710 ZPO, sondern auf § 709 Satz 2 ZPO. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen des § 710 ZPO nicht vor, weil die Beklagte weder obsiegt hat noch ersichtlich ist, dass sie als Kreditinstitut nur unter erheblichen Schwierigkeiten eine Sicherheit in Höhe von unter 30.000,- € leisten kann. Ferner ist der Beklagten nicht gemäß § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden. Es ist weder dargetan noch erkennbar, das die Vollstreckung der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Soweit die Beklagte eine Schutzanordnung nach § 712 Abs. 1 S. 2 ZPO oder nach § 712 Abs. 2 S. 2 ZPO begehrt – was sich aus ihrem Antrag nicht eindeutig ergibt –, ist weder erkennbar noch von der Beklagten vorgetragen, dass derartige Anordnungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen der Parteien geboten sind oder die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Art der Sicherheit bestimmt sich schließlich nach § 108 Abs. 1 ZPO; für eine abweichende Regelung ist kein Grund vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, da es sich bei der Beklagten selbst um ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut handelt.
60Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Bewertung des Senats, ob die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1, 3 InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung durch die festgestellten Bearbeitungen der Beklagten ausgeschlossen wird, beruht auf einer einzelfallbezogenen Auslegung und Würdigung der hier konkret verwandten Widerrufsbelehrung. Soweit die Beklagte auf andere Entscheidungen von Oberlandesgerichten verweist, lag diesen Entscheidungen nicht eine derart umfängliche Bearbeitung der Musterbelehrung, wie sie vom Senat festgestellt worden ist, zugrunde. Dem Senat ist auch kein Urteil eines Oberlandesgerichts bekannt, das eine inhaltlich gleiche Widerrufsbelehrung abweichend von dieser Entscheidung bewertet hätte. Soweit die Beklagte auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg vom 24.04.2013, Az. 8 U 222/12 (Anl. B1), verweist, ergibt sich aus der vorgelegten Entscheidung nicht, dass dem Oberlandesgericht eine identische Belehrung vorlag. Der Hinweis setzt sich nicht mit dem vorgenannten Problem – Benennung von zwei Fristen in der Widerrufsbelehrung – auseinander.
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.