Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 08. Aug. 2016 - 3 W 41/15

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2016:0808.3W41.15.00
bei uns veröffentlicht am08.08.2016

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Arnsberg vom 17.11.2015 (Az.: 4 O 220/15) zurückgewiesen.


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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 08. Aug. 2016 - 3 W 41/15 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2011 - VI ZR 261/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 261/10 Verkündet am: 20. Dezember 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2012 - VI ZR 4/12

bei uns veröffentlicht am 30.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 4/12 Verkündet am: 30. Oktober 2012 Böhringer-Mangold Justizhauptinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2012 - VI ZR 217/08

bei uns veröffentlicht am 08.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 217/08 Verkündet am: 8. Mai 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 29. Juni 2016 - 1 BvR 3487/14

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor 1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2013 - 324 O 80/13 - und das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2014 - 7 U 89/13 - verletzen den Beschwerdefü

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2015 - VI ZR 386/13

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR386/13 Verkündet am: 13. Januar 2015 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR386/13 Verkündet am:
13. Januar 2015
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung im Falle einer
identifizierenden Textberichterstattung.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
Diederichsen, die Richter Pauge, Offenloch und die Richterin Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Juli 2013 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Veröffentlichungen in Anspruch.
2
Der Kläger, der als Friseur von zahlreichen Prominenten bekannt geworden ist, betreibt mehrere Friseurgeschäfte. Im März 2012 veröffentlichten die Beklagte zu 1 in der von ihr verlegten BILD-Zeitung und die Beklagte zu 2 in dem von ihr betriebenen Internetportal www.bild.de unter der Überschrift "Filial- leiter von U. W. [voller Name des Klägers] mit ‚Hells Angels‘ verhaftet" einen Artikel, in dem im Wesentlichen darüber berichtet wird, dass Benjamin S., ein Mitarbeiter des Klägers, zusammen mit einem Freund und zwei Mitgliedern der Gruppierung "Hells Angels" wegen des Vorwurfs der versuchten schweren räuberischen Erpressung verhaftet worden sei. Wörtlich heißt es dazu unter anderem : "Als Filialleiter bei Promi-Friseur U. W. [voller Name des Klägers] (67) frisiert Benjamin S. (26) die Reichen und Schönen. Jetzt verhaftete das SEK den Kudamm-Geschäftsführer, einen Freund (29) und zwei "Hells Angels"-Rocker (25, 29)! Der Vorwurf: versuchte schwere räuberische Erpressung. Was hat der Figaro bloß mit den Rockern zu tun? […] Dem Filialleiter tut jetzt alles leid. Über seinen Chef sagt er: ‚Ich bin im Kreuzberger Kiez groß geworden. U. [Vorname des Klägers ] weiß, dass ich eine schwierige Vergangenheit habe. Er hat mir trotzdem eine Chance gegeben.‘"
3
Der Kläger ist insbesondere der Auffassung, er müsse es nicht dulden, für die Beklagten als Aufmacher für ein Ermittlungsverfahren gegen eine dritte Person herzuhalten. Er nimmt die Beklagten darauf in Anspruch, es zu unterlassen , ihn namentlich im Zusammenhang mit einer Festnahme eines Herrn Benjamin S. zu erwähnen, insbesondere wenn dies wie geschehen passiere.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten das Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden gegen die Beklagten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu, weil die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Festnahme von Benjamin S. rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife. Zwar betreffe die Namensnennung lediglich die Sozialsphäre des Klägers. Auch beziehe sich die Berichterstattung auf wahre Tatsachen. Die Veröffentlichungen entfalteten aber ungeachtet des Umstandes, dass dem Kläger kein beanstandungswürdiges Verhalten vorgeworfen und er letztlich positiv dargestellt werde, eine unzulässige Prangerwirkung. Denn der Kläger und insbesondere das unter seinem Namen firmierende Geschäft würden in einen Zusammenhang mit einer der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Gruppierung gebracht, was geeignet sei, den Kläger und seine geschäftliche Tätigkeit zu beeinträchtigen.

II.

6
1. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die angegriffene Berichterstattung stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
7
a) Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist allerdings betroffen.
8
aa) Dies ergibt sich noch nicht alleine aus dem Umstand, dass der Kläger im angegriffenen Artikel überhaupt namentlich erwähnt wird. Denn anders als bei der Veröffentlichung eines Bildes einer Person, die eine grundsätzlich rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist, ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne Weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 35; NJW 2011, 740 Rn. 52).
9
bb) Betroffen ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung , das über den Schutz der Privatsphäre hinausgeht und sich als Befugnis des Einzelnen darstellt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, VersR 2014, 1465 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 6; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434). Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, aaO; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO). In dem angegriffenen Artikel wird dem Leser mitgeteilt, dass der Kläger Benjamin S. beschäftigt. Dass dieser Umstand der beruflichen Sphäre des Klägers zuzuordnen ist, steht der Annahme eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, aaO, Rn. 35; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO Rn. 29; vgl. ferner Senatsurteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 11 f.; noch zweifelnd: Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434).
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cc) Darüber hinaus ist die ebenfalls vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte (BGH, Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92, NJW-RR 1995, 301, 303; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung , 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 94) Geschäftsehre des Klägers tangiert. Zwar wird dem Kläger selbst kein Vorwurf gemacht. Er wird aber - worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat - insbesondere durch die Gestaltung der Überschrift , in der bereits sein Name genannt wird, in einen Zusammenhang mit den "Hells Angels" gebracht. Die im Artikel dabei enthaltene Aussage, in seinem Geschäft arbeite mit Benjamin S. eine Person, die einer gemeinsam mit zwei Mitgliedern der "Hells Angels" begangenen Straftat verdächtig sei, ist für das Ansehen und den geschäftlichen Erfolg des Klägers abträglich, da sich Kunden aufgrund dieses Umstandes möglicherweise veranlasst sehen, auf einen Besuch in einem Geschäft des Klägers zu verzichten, weil sie mit vermeintlichen Straftätern und den "Hells Angels" nichts zu tun haben wollen.
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dd) Von der angegriffenen Berichterstattung nicht betroffen ist indes die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre des Klägers. Denn der Kläger wird allein als Arbeitgeber des Benjamin S. und damit ausschließlich in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit, die der Sozialsphäre zuzurechnen ist, erwähnt.
12
b) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht rechtswidrig.
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aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536 mwN).
14
bb) Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung, seiner Geschäftsehre und seiner persönlichen Daten mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Diese Abwägung ergibt - anders als das Berufungsgericht meint -, dass die geschützten Interessen der Beklagten diejenigen des Klägers überwiegen.
15
(1) Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen insbesondere vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 23 mwN). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts sind die im angegriffenen Artikel der Beklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen wahr. Ob dies auch für die Behauptung gilt, bei Benjamin S. handle es sich um den Filialleiter der "Kudamm-Filiale", kann dahinstehen. In welcher Funktion Benjamin S. tätig ist, als Filialleiter oder als Verantwortlicher am Empfang, hat für die den Kläger betreffende Abwägung keine Bedeutung.
16
(2) Besondere Umstände, aufgrund derer die Abwägung trotzdem zulasten der Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten ausfallen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht für ein Überwiegen der geschützten Interessen der Beklagten auch der Umstand, dass die angegriffene Berichterstattung den Kläger nur in seiner beruflichen Sphäre betrifft. Schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, wie sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10, ZUM-RD 2012, 253 Rn. 12; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 21; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31) erforderlich wären, um an Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre negative Sanktionen knüpfen zu können, drohen nicht. Die angegriffene Berichterstattung belastet den Kläger nur in geringem Maße. Insbesondere drohen - in Bezug auf den Kläger - weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder Prangerwirkung.
17
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann eine stigmatisierende Wirkung des Artikels in Bezug auf den Kläger nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass über ihn im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren berichtet wird. Zwar mag es - wie die Revisionserwiderung annimmt - durchaus zutreffen, dass im Zusammenhang mit einem Strafverfahren bereits die namentliche Nennung einer Person stigmatisierend wirken kann. Im Streitfall ist dies in Bezug auf den Kläger aber gerade nicht der Fall. Es wird im angegriffenen Artikel nämlich in keiner Weise behauptet, der Kläger sei in das möglicherweise strafrechtlich relevante Geschehen in irgendeiner Weise involviert gewesen.
18
Darüber hinaus entfaltet die angegriffene Berichterstattung in Bezug auf den Kläger auch keine Prangerwirkung. Eine solche kommt - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (BVerfG, VersR 2010, 1194 Rn. 25). Dies ist hier nicht der Fall. Der angegriffene Artikel enthält keinerlei gegen den Kläger gerichtete Vorwürfe. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Nennung des Namens des Klägers im Zusammenhang mit dem Umstand, dass "(s)ein 'Filialleiter' mit 'Hells Angels' verhaftet wurde", stehe dem Vorwurf eines beanstandungswürdigen Verhaltens im Sinne der Prangerwirkung gleich, teilt der erkennende Senat nicht. Auch wenn die im Artikel enthaltene Aussage - wie dargelegt - die Geschäftsehre des Klägers berührt, entspricht die von ihr ausgehende Ehrbeeinträchtigung weder hinsichtlich ihrer Qualität noch ihrer Intensität den an die Annahme einer unzulässigen Prangerwirkung zu stellenden Anforderungen. Der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang betonte Umstand, der Kläger sei von Kunden auf die im Artikel thematisierten Vorgänge angesprochen worden, geht über eine bloße Unannehmlichkeit nicht hinaus. Eine tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Beeinträchtigung, die das Gewicht des Eingriffs verstärken könnte, macht der Kläger selbst nicht geltend.
19
(3) Weiter ändert am Ergebnis der Abwägung und der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Veröffentlichung auch der Umstand nichts, dass über die Festnahme des Benjamin S. und deren Hintergründe auch hätte berichtet werden können, ohne den Kläger zu erwähnen. Es gehört zum Kern der Meinungsund Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses - auch unter dem Gesichtspunkt des "Aufmachers" - wert halten und was nicht. Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht , das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (Senatsurteil vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 23 mwN). Im Übrigen kann ein objektives Informationsinteresse an der Berichterstattung darüber, dass der prominente Kläger Benjamin S. trotz seiner "schwierigen Vergangenheit" beschäftigt, nicht verneint werden.
20
(4) Zuletzt greift der Einwand der Revisionserwiderung nicht, die namentliche Nennung des Klägers in der angegriffenen Berichterstattung sei auch deshalb unzulässig, weil sie im Zusammenhang mit einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung erfolgt sei. Dabei kann offenbleiben, ob in Bezug auf Benjamin S. tatsächlich von einer unzulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung ausgegangen werden kann. Denn jedenfalls könnte der Kläger daraus nichts für sich herleiten. Dass Benjamin S. in - unterstellt - unzulässiger Weise identifizierbar dargestellt wurde, bedeutet nicht, dass auch der Kläger in diesem Zusammenhang nicht hätte namentlich erwähnt werden dürfen.
21
2. Der erkennende Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind. Galke Diederichsen Pauge Offenloch Oehler
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2012 - 27 O 425/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.07.2013 - 10 U 182/12 -
10
2. Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Men- schenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 35; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - 39954/08, aaO Rn. 89 ff., jeweils mwN).

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2013 - 324 O 80/13 - und das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2014 - 7 U 89/13 - verletzen den Beschwerdeführer jeweils in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine zivilgerichtliche Verurteilung zur Unterlassung.

2

1. Der Beschwerdeführer und Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hatte nach den gerichtlichen Feststellungen vom Kläger des Ausgangsverfahrens, der eine Immobilienfirma betreibt, eine Werkstattfläche gemietet. Im Jahr 2007 kam es zu einem Rechtsstreit um Rückzahlungsansprüche des Beschwerdeführers. Die Parteien schlossen im Oktober 2008 einen Vergleich, in dem sich der Kläger dazu verpflichtete, 1.100 € an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Im Januar 2009 bot der Kläger an, den Betrag in 55 Monatsraten zu je 20 € zu bezahlen. Dieses Ratenzahlungsangebot lehnte der Beschwerdeführer ab und stellte zugleich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft, was er dem Kläger auch mitteilte. Im Februar 2009 sah sich der Beschwerdeführer gezwungen, einen Zwangsvollstreckungsauftrag zu erteilen. Kurz vor Erteilung des Auftrags hatte der Kläger 110 € gezahlt. Die Zahlung des Restbetrags erfolgte Ende Februar 2009. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren im März 2009 ein.

3

Im Jahr 2012 berichtete der Beschwerdeführer über diesen - in der Sache zwischen den Parteien unstreitigen - Vorgang auf Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben. Der Beschwerdeführer nutzte für seine Äußerungen jeweils die Bewertungsfunktion:

"Ende 2007 war ich leider gezwungen Herrn … bezüglich der Rückgabe meiner Mietkaution vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zu verklagen. Im November 2008 bekam ich dann vom Amtsgericht … einen Titel, der Herr … verpflichtete, 1.100 € an mich zu zahlen. Am 3.1.2009 bekam ich einen Brief von Herrn …, in dem er angeboten hat, die 1.100 € in 55 Monatsraten á 20 € zu bezahlen, da es im zur Zeit nicht möglich ist, die 1.100 € in einer Summe zu zahlen.

Erst nach Einschalten der Staatsanwaltschaft … und dem zuständigen Gerichtsvollzieher hat Herr … dann Ende Februar 2009 gezahlt. Mit Herrn … werde ich bestimmt keine Geschäfte mehr machen."

[Name des Beschwerdeführers], Hamburg

4

Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren die Unterlassung dieser Äußerungen.

5

2. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß. Die angegriffene Äußerung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da nach der gebotenen Abwägung die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers zurücktreten müsse. Wahre Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre dürften zwar nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, da im Bereich der Sozialsphäre dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein tendenziell größeres Gewicht zuzuerkennen sei. Dennoch überwiege vorliegend das Anonymitätsinteresse des Klägers. Auch wenn ein öffentliches Interesse bei zukünftigen Geschäftspartnern oder Kunden zu bejahen sei, führten die konkreten Umstände des Ermittlungsverfahrens und die zeitlichen Abläufe dazu, dass von keinem besonders erheblichen öffentlichen Interesse zum Zeitpunkt der Verbreitung auszugehen sei. Es handle sich um einen Vorwurf im Bereich der mittleren Kriminalität. Hinzu komme, dass zwischen der Einleitung beziehungsweise Einstellung des Strafverfahrens und der Bewertung durch den Beschwerdeführer drei Jahre vergangen seien und es sich um ein im Zeitpunkt der Berichterstattung bereits seit längerer Zeit erledigtes Ermittlungsverfahren handle. Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände und der geschäftlichen Tätigkeit des Klägers müsse von einer hohen Beeinträchtigung des Klägers ausgegangen werden. Zudem komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berichterstattung mit Namensnennung über strafrechtliche Ermittlungsverfahren nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berührten.

6

3. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück und führte ergänzend aus, dass das zögerliche Bezahlen einer titulierten Forderung kein Ereignis darstelle, an dem ein besonderes öffentliches Interesse bestehe.

7

4. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und rügt die Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

8

5. Der Justizbehörde und dem Kläger des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat sich geäußert. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

10

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zur Beurteilung von wahren Tatsachenbehauptungen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 34, 269 <281 ff.>; 35, 202 <232>; 66, 116 <139>; 97, 391 <403>; 99, 185 <196>).

11

2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

12

Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen und deshalb auch den Schutz der Meinungsfreiheit genießen (vgl. BVerfGE 85, 1 <15 f.>; 90, 241 <247>; stRspr).

13

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt, sondern steht gemäß Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere unter dem Schrankenvorbehalt der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die hier angewendeten Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB gehören. Jedoch haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Normen des einfachen Rechts die wertsetzende Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts zu berücksichtigen. Diesem Erfordernis werden die angegriffenen Entscheidungen nicht in hinreichendem Maße gerecht. Die Gerichte haben zwar nicht verkannt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen und sind auch in eine Abwägung zwischen diesem Grundrecht des Beschwerdeführers und den auf Seiten des Klägers zu berücksichtigenden grundrechtlich geschützten Belangen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingetreten. Die Erwägungen der Gerichte werden aber der Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend gerecht.

14

Die Gerichte legen zunächst zutreffend dar, dass die Behauptung wahrer Tatsachen, die Vorgänge aus der Sozialsphäre betreffen, grundsätzlich hingenommen werden müsse, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es genehm ist (vgl. BVerfGE 97, 391 <403>). Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen individueller Entfaltungschancen halten (vgl. BVerfGE 97, 391 <404>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 1745/06 -, Rn. 21, www.bverfg.de). Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391 <403>; 99, 185 <196 f.>).

15

Die Gerichte gehen weiter zutreffend davon aus, dass auch die Nennung des Namens im Rahmen einer solchen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung das Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt. Hierbei darf der Einbruch in die persönliche Sphäre nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert. Die für den Genannten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (vgl. BVerfGE 35, 202 <232>). Eine ausreichend schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zeigen die angegriffenen Entscheidungen indes nicht auf und begründen nicht in tragfähiger Weise, dass der Kläger die unbestritten wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen muss. Sie lassen nicht erkennen, dass dem Kläger ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung droht. Trotz der vom Beschwerdeführer erstatteten Anzeige wird dem Kläger keine strafrechtlich relevante Handlung vorgeworfen, sondern eine schleppende Zahlungsmoral. Vor diesem Hintergrund steht auch die namentliche Nennung des Klägers, der seine Firma unter diesem Namen führt, nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte hier ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des Klägers bejahen.

16

Soweit die Gerichte darauf abstellen, dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach der Einstellung eines Strafverfahrens äußert, führt dies nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn nach einer solchen Zeitspanne im Rahmen einer subjektiven Bewertung des Geschäftsgebarens eines nach wie vor in gleicher Weise tätigen Gewerbebetreibers von ihm erlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse klar erkennbar ist, und dass die Äußerungen auf den Portalen als Bewertung veröffentlicht wurden.

17

3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.

18

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

16
aa) Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110; Senatsurteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79, BGHZ 80, 25, 35 - Der Aufmacher I; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 308/03, BGHZ 161, 266, 268; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 ff.; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 12; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, aaO, Rn. 21; BGH, Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92, AfP 1995, 404, 407 - Dubioses Geschäftsgebaren ). Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hin- sicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (vgl. BVerfGE 101, 361, 382 - Caroline von Monaco II; BVerfG, NJW 2000, 2193; NJW 2000, 2194, 2195; Senatsurteile vom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63, JZ 1965, 411, 413 - Gretna Green; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 122 - Telefongespräch; vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79, VersR 1981, 384, 385 - Der Aufmacher II; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, aaO - BND-Interna; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, 523 f.; Wanckel in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 19 Rn. 5 ff.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 54 ff.). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; denn niemand kann sich auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 - Caroline von Monaco II; Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, 524 und - VI ZR 404/02, VersR 2004, 525, 526; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, VersR 2007, 249 Rn. 21).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 217/08 Verkündet am:
8. Mai 2012
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Satz 2; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3; e-commerce-Richtlinie Art. 3 Abs. 1 und 2;

a) Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen
durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen
eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen
Anbieters jedenfalls dann international zuständig, wenn die Person,
die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, den Mittelpunkt ihrer Interessen in
Deutschland hat.

b) § 3 TMG enthält keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot.

c) Zur Zulässigkeit des Bereithaltens nicht mehr aktueller Beiträge in dem für
Altmeldungen vorgesehenen Teil eines Internetportals (Online-Archiv), in denen
ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juli 2008 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2008 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der individualisierenden Berichterstattung über eine Straftat in Anspruch.
2
Der in Deutschland wohnhafte Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Der Kläger stellte mehrfach, zuletzt im Jahr 2004, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Bescheidung er sich an die Presse wandte. Sein letzter Wiederaufnahmeantrag wurde im Jahr 2005 verworfen. Im Januar 2008 wurde der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die in der Republik Österreich niedergelassene Beklagte betreibt das Internetportal www.rainbow.at. Dort hielt sie auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte Meldung mit dem Titel "Wird der Sedlmayr-Mord neu verhandelt?" zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin heißt es unter voller Namensnennung der Betroffenen u.a.:
3
"W. und L. wollen beide ihre Unschuld nachweisen …
4
…Neun Jahre nach demMord an dem bayerischen Volksschauspieler Walter Sedlmayr wollen die beiden Verurteilten eine Neuauflage des Prozesses erzwingen. Der zu lebenslanger Haft verurteilte W. (44) reichte vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Beschwerde gegen das Urteil ein. Sein Halbbruder L. (46) ... will im September ebenfalls vor das Verfassungsgericht gehen. ... Sedlmayr war am 15. Juli 1990 tot im Schlafzimmer seiner Wohnung gefunden worden. Er hatte schwere Schädelverletzungen durch Hammerschläge und Stichwunden. W. und L. wurden 1993 in einem aufwendigen Indizienprozess nach 53 Verhandlungstagen verurteilt. Die beiden Brüder beauftragten mit der Verfassungsbeschwerde den Frankfurter Rechtsanwalt W. "Wir wollen beweisen, dass mehrere Hauptbelastungszeugen beim Prozess nicht die Wahrheit gesagt haben. Damit wären die Grundlagen für das Urteil erschüttert. Meine Mandanten sind unschuldig." …"
5
Der Kläger sieht in dem Bereithalten der seinen Namen enthaltenden Altmeldung zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berich- ten. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
6
Der erkennende Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. November 2009 (VersR 2010, 226) ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: Gerichtshof) gemäß Art. 234 EG um eine Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1 ff., nachfolgend: EuGVVO) und von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt (ABl. L 178, S. 1, nachfolgend: e-commerce-Richtlinie) ersucht. Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 25. Oktober 2011 (Rs. C-509/09, AfP 2011, 565 - eDate Advertising) entschieden.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bejaht. Das schädigende Ereignis drohe in Deutschland einzutreten, da der Internetauftritt der Beklagten bestimmungsgemäß hier abgerufen werden könne. Dementsprechend sei der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Aus § 3 Abs. 2 TMG folge nichts anderes, da diese Norm keinen kollisionsrechtlicher Charakter habe. In dem Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, die einen Unterlassungsanspruch aus den § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG begründe. Der Kläger habe sich Mitte des Jahres 2006, als die Meldung noch abrufbar gewesen sei, kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung befunden, weshalb eine Konstellation gegeben gewesen sei, wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973 (BVerfGE 35, 202 ff. - Lebach I) zugrunde gelegen habe. Das im Hinblick auf seine bevorstehende Wiedereingliederung in die Gesellschaft besonders schutzwürdige Interesse des Klägers, nicht weiterhin öffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, überwiege das Interesse der Beklagten an der weiteren Verbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschränkungen, die dem Verbreiter solcher Meldungen auferlegt würden, denkbar gering seien. Diesem werde nämlich nicht die Berichterstattung über die Tat, sondern nur die Nennung der Namen der Täter untersagt.
8
Der Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im Internet häufig dauerhaft abrufbar gehalten würden und als ältere Meldungen erkennbar seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die Identität des Betroffenen in einer neuen oder in einer älteren Meldung preisgegeben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete Meldung mittels Suchmaschinen oder Querverweisen über ein auf die Tat bezogenes Schlagwort oder über den Namen des Täters auffindbar sei. Auch der Umstand, dass über das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel ein geringerer Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die über die Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen verbreitet würden, lasse nicht die Anlegung anderer als der vom Bundesverfassungsgericht für die Massenmedien entwickelten Maßstäbe zu.
9
Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer. Ihre Störereigenschaft könne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint werden , dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts, in dem die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein privilegiertes Internetarchiv handle. Denn eine über das Internet allgemein zugängliche, in die Rubrik "Archiv" eingestellte Äußerung werde ebenso verbreitet wie jede andere Äußerung auch. Der Rubrik, in der die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten werde, komme auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kontrolle über den eigenen Internetauftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheblich , ob bereits die erstmalige Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte rechtswidrig oder ob die Verbreitung der Meldung ursprünglich rechtmäßig gewesen sei.
10
Aus dem Herkunftslandprinzip des § 3 Abs. 2 TMG folge nichts anderes, da das weitere Zugänglichhalten der Meldung unter Namensnennung auch nach österreichischem Recht unzulässig gewesen sei. Nach österreichischem Recht stehe dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 1330 Abs. 1 des Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Österreichischen Mediengesetzes zu. Die große Bedeutung , die das österreichische Recht dem Schutz der Resozialisierung eines aus der Strafhaft entlassenen verurteilten Straftäters beimesse, komme in § 113 des Österreichischen Strafgesetzbuches zum Ausdruck.

II.

11
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.
12
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, VersR 2012, 114 Rn. 10 - Blog-Eintrag; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 16, jeweils mwN). Sie ergibt sich, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
13
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Begriffe "unerlaubte Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO autonom und weit auszulegen. In diesem Gerichtsstand sind alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, AfP 2011, 565 Rn. 38 - eDate Advertising; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00, NJW 2002, 3617 Rn. 36 - Henkel, jeweils mwN). Abzugrenzen ist die unerlaubte Handlung ebenso wie die ihr gleichgestellte Handlung von einem Vertrag, d.h. von einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung. Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fallen daher auch Persönlichkeitsrechts- oder Ehrverletzungen (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, aaO Rn. 42 ff. - eDate Advertising; vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 - Slg. 1995, I-415 Rn. 17 ff. - Shevill). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Geldersatz auch Unterlassungsansprüche. Auf den Eintritt eines Schadens kommt es nicht an. Ausweislich des Wortlauts des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO fallen auch vorbeugende Klagen in den Anwendungsbereich der Bestimmung (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, aaO Rn. 35 - eDate Advertising; vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00, aaO Rn. 44 ff. - Henkel; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03, VersR 2006, 566; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rn. 56, 59).
14
b) Die Frage, wie das Tatbestandsmerkmal "Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website auszulegen ist, hat der Senat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 10. November 2009 ge- mäß Art. 234 EGV (jetzt: Art. 267 AEUV) zur Vorabentscheidung vorgelegt (VersR 2010, 226). Der Gerichtshof hat die Frage mit Urteil vom 25. Oktober 2011 (Rs. C-509/09, aaO - eDate Advertising) wie folgt beantwortet:
15
"Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist."
16
Zur Begründung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die von ihm für Schadensersatzklagen wegen ehrverletzender Äußerungen in einem Druckerzeugnis entwickelten Kriterien (vgl. Urteil vom 7. März 1995, C-68/93, aaO, - Shevill) für Internetsachverhalte fortzuschreiben seien. Die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person könnten am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen habe. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen habe, entspreche im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Allerdings könne eine Person den Mit- telpunkt ihrer Interessen auch in einem anderen Mitgliedstaat haben, in dem sie sich gewöhnlich nicht aufhalte, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem Staat herstellten (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, aaO Rn. 48 f. - eDate Advertising).
17
Diese Grundsätze gelten auch für Unterlassungsklagen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, aaO Rn. 35 - eDate Advertising; Hess, JZ 2012, 189, 191).
18
c) Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorliegend gegeben. Der Mittelpunkt der Interessen des Klägers befand und befindet sich in Deutschland. Hier hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt. Hier wohnt er und ist sozial und familiär eingebunden (zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts vgl. Hess, JZ 2012, 189, 191 f.; Mankowski , EWiR 2011, 743 f.). Hier wirkt sich eine Verletzung seines Achtungsanspruchs aus.
19
2. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Er ist dahingehend auszulegen , dass der Beklagten untersagt werden soll, auf ihrer Internetseite nicht mehr aktuelle Meldungen zum Abruf bereit zu halten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name des Klägers genannt wird. Der Klageantrag ist dagegen nicht auf Unterlassung jedweder künftigen Berichterstattung gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Klagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269 Rn. 13; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 346/09, AfP 2011, 180 Rn. 8 - Internetportal faz.net; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 17 - jugendgefährdende Medien bei e-Bay, jeweils mwN). Der Kläger hat schriftsätzlich deutlich gemacht , dass er sich lediglich gegen das weitere Vorhalten ihn identifizierender Altmeldungen wie der konkret angegriffenen zum Abruf im Internet wendet. In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen das Begehren des Klägers verstanden. Dieses Verständnis hat der Kläger auch in der Revisionserwiderung bestätigt.
20
3. Die Klage ist aber nicht begründet.
21
a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Dieses Ergebnis folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.
22
aa) Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (nachfolgend: Rom II-Verordnung) ist im Streitfall nicht anwendbar, da gemäß deren Art. 1 Abs. 2 lit. g außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.
23
bb) Art. 40 EGBGB wird auch nicht durch § 3 Abs. 2 TMG in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 26. Februar 2007 verdrängt. Denn diese Bestimmung enthält keine Kollisionsnorm.
24
(1) Der mit dem Begriff "Herkunftslandprinzip" überschriebene § 3 TMG regelt in seinem Absatz 1, dass in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann unterliegen, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: e-commerceRichtlinie ) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG wird der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der e-commerce-Richtlinie niedergelassen sind, nicht eingeschränkt.
25
(2) Die Rechtsnatur und Reichweite des in § 3 TMG angeordneten Herkunftslandprinzips sind im Einklang mit Art. 3 der e-commerce-Richtlinie zu bestimmen , dessen Umsetzung die genannte nationale Vorschrift dient (vgl. BTDrucks. 14/7345, S. 31; 16/3078, S. 14; Vorlagebeschluss vom 10. November 2009, AfP 2010, 150; vgl. auch Nickels, Der Betrieb 2001, 1919, 1923; ders., CR 2002, 302, 304).
26
(a) Der Senat hat deshalb mit Beschluss vom 10. November 2009 dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG (jetzt: Art. 267 AEUV) vorgelegt, ob die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 und 2 der e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter in dem Sinne haben, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen oder ob es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene handelt, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird.
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(b) Der Gerichtshof hat die Frage mit Urteil vom 25. Oktober 2011 (C509 /09, aaO - eDate Advertising) wie folgt beantwortet:
28
"Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft , insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ist dahin auszulegen, dass er keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel verlangt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch vorbehaltlich der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/31 gestatteten Ausnahmen im koordinierten Bereich sicherstellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt , als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht."
29
Zur Begründung hat der Gerichtshof (aaO, Rn. 60 ff.) u.a. ausgeführt, dass bei der Auslegung des Art. 3 der Richtlinie deren Art. 1 Abs. 4 zu berücksichtigen sei, wonach die Richtlinie keine zusätzlichen Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts hinsichtlich des anwendbaren Rechts schaffe. Eine Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie dahin, dass sie zu einer Anwendung des im Sitzmitgliedstaat geltenden Sachrechts führe, ziehe nicht ihre Einordnung als Regel im Bereich des internationalen Privatrechts nach sich. Dieser Absatz verpflichte die Mitgliedstaaten in erster Linie dazu, dafür Sorge zu tragen , dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht würden, den in diesen Mitgliedstaaten geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprächen, die in den koordinierten Bereich fallen. Die Auferlegung einer solchen Verpflichtung weise nicht die Merkmale einer Kollisionsregel auf, die dazu bestimmt wäre, einen spezifischen Konflikt zwischen mehreren zur Anwendung berufenen Rechtsordnungen zu lösen. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie untersage den Mitgliedstaaten, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat aus Gründen einzuschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Aus Art. 1 Abs. 4 in Verbindung mit dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie folge dagegen, dass es den Aufnahmemitgliedstaaten grundsätzlich freistehe , das anwendbare Sachrecht anhand ihres internationalen Privatrechts zu bestimmen, soweit sich daraus keine Einschränkung der Freiheit zur Erbringung von Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ergebe.
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(c) Danach enthält auch die Bestimmung des § 3 TMG, die wie Art. 3 der e-commerce-Richtlinie auszulegen ist (BT-Drucks. 14/7345, S. 31; Nickels, Der Betrieb 2001, 1919, 1923; ders., CR 2002, 302, 304), keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot (vgl. auch Sack, EWS 2011, 513 ff.; Hess, JZ 2012, 189, 192; Spindler, CR 2012, 176, 177; Brand, NJW 2012, 127, 130).
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cc) Der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsortliegt in Deutschland. Hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört bzw. gefährdet (vgl. zur Störung des Achtungsanspruchs am Wohnort des Betroffenen: Senatsurteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590 f.; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 23). Hier kollidiert sein Interesse an der Unterlassung der sein Persönlichkeitsrecht berührenden Veröffentlichung mit dem Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung.
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dd) Sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat der Kläger in der Klageschrift ausgeübt.

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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger aber kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.
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aa) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das Bereithalten der den Kläger namentlich als wegen Mordes Verurteilten bezeichnenden Meldung zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über eine Straftat unter namentlicher Nennung des Straftäters beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens , weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 - Online-Archiv I mit NA-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 1 BvR 535/10; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - Online-Archiv II mit NABeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 1 BvR 923/10; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, AfP 2010, 261 Rn. 11 mit NA-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 - 1 BvR 1316/10; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 346/09, AfP 2011, 180 Rn. 10 - Internetportal faz.net; BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG, NJW 2006, 2835 Rn. 10; AfP 2009, 365 Rn. 15). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien , wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Täter identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17). Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO - Online-Archiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO - Online-Archiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO; Verweyen/Schulz, AfP 2008, 133, 137).
35
bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs - und Medienfreiheit zu entscheiden. Die Beklagte als ausländische juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union kann sich in europarechtskonformer Erweiterung des Anwendungsbereichs des Art. 19 Abs. 3 GG im vorliegenden Zusammenhang auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfG, NJW 2011, 3428 Rn. 69 ff.). Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11 - Online-Archiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 14 - Online-Archiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 346/09, AfP 2011, 180 Rn. 11 - Internetportal faz.net, jeweils mwN). Insoweit ist die Rechtslage anders als bei der Verletzung absoluter Rechte wie beispielsweise des Urheberrechts, bei der der Eingriff in das Recht die Rechtswidrigkeit regelmäßig indiziert (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1957 - GSZ 1/56, BGHZ 24, 21, 27 f.; Urteile vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94, VersR 1997, 119; vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 335 Rn. 12, 24; Dauner-Lieb/Langen/Katzenmeier, BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 7 mwN).
36
cc) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des Streitfalles nicht ausreichend berücksichtigt und das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt.
37
(1) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f., jeweils mwN). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17).
38
Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen , dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204).
39
Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 19; vgl. auch Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 22 f.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, VersR 2006, 274 Rn. 14).
40
Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des Täters , von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 21).
Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 16 - Online-Archiv I mit NABeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 1 BvR 535/10; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 19 - Online-Archiv II mit NABeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 1 BvR 923/10; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, AfP 2010, 261 Rn. 17 mit NA-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 - 1 BvR 1316/10; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 345/09, VersR 2011, 634 Rn. 17; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006 - Beschwerde Nr. 35841/02, - Österreichischer Rundfunk gegen Österreich, Nr. 68, ÖJZ 2007, 472, 473, jeweils mwN). Für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Darstellung , insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in
die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 und AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils mwN).
41
(2) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Zwar kommt dem Interesse des Klägers, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Die von ihm begangene Straftat und die Verurteilung liegen lange zurück; der Kläger ist im Januar 2008 aus der Strafhaft entlassen worden. Andererseits beeinträchtigt die beanstandete Meldung sein Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, den Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte.
42
Die Meldung enthält wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. In ihr werden die Umstände der Tat und das Strafverfahren sachbezogen und objektiv dargestellt. Die den Kläger identifizierenden Angaben in der Meldung waren unter Berücksichtigung der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich der Kläger noch im Jahr 2004 unter Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe um die Aufhebung seiner Verurteilung bemüht und sich zu diesem Zweck gezielt an die Öffentlichkeit gewandt hatte, zum Zeitpunkt der Einstellung der Meldung in den Internetauftritt der Beklagten zulässig. Der Kläger stand zu diesem Zeitpunkt "im Licht der Öffentlichkeit"; durch die erstmalige Veröffentlichung der streitgegenständli- chen Meldung wurde er nicht in unzulässiger Weise "erneut in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt" (vgl. BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 30, 33).
43
In der Art und Weise, wie die Meldung in der Folgezeit zum Abruf bereitgehalten wurde, kam ihr eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der Verbreitungsgrad des konkret gewählten Mediums war gering; eine Fallgestaltung, wie sie der Lebach-I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 202) zugrunde lag, ist nicht gegeben. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Fernsehdokumentation zur besten Sendezeit, die zu einem intensiven Nacherleben der Straftat unter Betonung der emotionalen Komponente führte (vgl. BVerfGE 35, 202, 228 f.). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war gerade für eine solche Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu rechnen (BVerfGE 35, 202, 227 f.). Hingegen setzte eine Kenntnisnahme vom Inhalt der beanstandeten Meldung im Streitfall eine gezielte Suche voraus. Die Meldung wurde nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website angeboten, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298 Rn. 20; Feldmann, JurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5). Sie war auch nicht (mehr) auf den aktuellen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, wo sie dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der Homepage der Beklagten ins Auge hätte fallen können. Vielmehr war sie ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nur noch auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich und ausdrücklich - und für den Nutzer ohne weiteres ersichtlich - als Altmeldung gekennzeichnet. Sie war auch nicht in sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, der ihr den Anschein der Aktualität oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annahme rechtfertigen würde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich uneingeschränkt mit der Person des Straftäters befasst (vgl. dazu Hoecht, AfP 2009, 342, 346 f.; von Petersdorff-Campen, ZUM 2008, 102, 107; Feldmann, aaO; LG Düsseldorf, ZUM 2008, 156).
44
Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 20 - Online-Archiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 23 - Online-Archiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO Rn. 21; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 346/09, AfP 2011, 180 Rn. 20 - Internetportal faz.net; OLG Köln, AfP 2007, 126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG Frankfurt, ZUM 2007, 915, 917; AfP 2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Libertus, MMR 2007, 143, 148). Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten. Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in "Online-Archiven" würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig immunisiert würde (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO - Online-Archiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO - Online-Archiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 346/09, AfP 2011, 180 Rn. 20 - Internetportal faz.net; Hoecht, aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009, S. 67, 68, 76 mwN). Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei einem schweren Kapitalverbrechen wie im vorliegenden Fall, das in der Öffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit erregt hat.
45
Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit hätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 21 - Online-Archiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 24 - OnlineArchiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO Rn. 22; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 345/09, aaO Rn. 22; BVerfGE 93, 266, 292; 99, 185, 197; BVerfG AfP 2009, 480 Rn. 62; vgl. ferner BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 353). Die Beklagte könnte ihren verfassungsrechtlichen Auftrag , in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren, nicht vollumfänglich erfüllen, wenn es ihr generell verwehrt wäre, dem interessierten Nutzer den Zugriff auf frühere Veröffentlichungen zu ermöglichen. Würde auch das weitere Bereithalten als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf für Altmeldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, sämtliche archivierten Beiträge von sich aus immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs - und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die erhebliche Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - das weitere Vorhalten des Beitrags später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.

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dd) Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts geboten. Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist im Streitfall nicht eröffnet. Selbst wenn es sich bei dem Bereithalten der den Namen des Klägers enthaltenden Meldung zum Abruf im Internet um ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG handelte, wäre die Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes jedenfalls nach dessen § 1 Abs. 5 Satz 1 ausgeschlossen. Danach findet das Gesetz keine Anwendung, wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland (vgl. auch BT-Drucks. 14/4329, S. 29; Jotzo, MMR 2009, 232, 233). Die beanstandete Meldung wurde aber von der in Österreich - und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - ansässigen Beklagten zum Abruf im Internet bereitgehalten.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2008 - 324 O 548/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 7 U 22/08 -

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.