Oberlandesgericht Hamm Urteil, 23. Okt. 2014 - 28 U 98/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.04.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 328.970,67 EUR zu zahlen nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 85.402,47 EUR ab dem 09.07.2009, aus weiteren 39.733,23 EUR ab dem 23.11.2009 und aus weiteren 203.834,97 EUR ab dem 02.06.2010.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.380,79 EUR zu zahlen nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23.11.2009.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen weiteren Schaden bis zum Erreichen einer Hauptforderung von insgesamt 641.109,67 EUR zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Kläger auf den unter Ziff. 1 tenorierten Betrag nachträglich Steuern bzw. Abgaben zu entrichten hat.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlich angefallenen Kosten tragen der Beklagte 87% und der Kläger 13%. Von den in der Berufungsinstanz angefallenen Kosten tragen der Beklagte 90% und der Kläger 10%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, weil der Beklagte ihn in einem vorausgegangenen arbeitsrechtlichen Mandat pflichtwidrig beraten und dadurch einen Verdienstausfall zu verantworten haben soll.
4Der Kläger wurde mit Wirkung ab dem 01.10.2007 als Chef-Trainer der 1. Herrenmannschaft des Fußball-Club B #### GmbH & Co. KGaA (im Folgenden FC-X) beschäftigt, der seinerzeit in der 2. Bundesliga spielte. Der Trainervertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:
5 flexible Laufzeit, je nach Liga-Zugehörigkeit: Bei Verbleib in der 2. Bundesliga sollte der Trainervertrag bis zum 30.06.2010 fortdauern.
6 Gehalt bei Zugehörigkeit in der 2. Bundesliga:
7- Grundgehalt: 20.000,00 EUR mtl. / brutto
8Punktprämie i.H.v. 1.500,00 EUR für jeden in einer Spielbegegnung erzielten Punkt, wenn das Spiel mit „unentschieden“ oder für den FC-X als „gewonnen“ gewertet wird tabellenplatzorientierte Zusatzpunktprämie für die in einer Saison mit unent-schiedenen oder gewonnenen Spielbegegnungen erzielten Meisterschaftspunkte
9Platzierung zum
10Saisonende: 2. Bundesliga
11…
1211. Platz 800,00 EUR pro Punkt
13…
143. Platz 2.500,00 EUR pro Punkt
15Der Kläger führte die Mannschaft des FC-X in der Saison 2007/2008 vom 9. bis zum 29. Spieltag. Nachdem der FC-X bei dem 1. FC L eine weitere Niederlage erlitten hatte, entschloss der Vereinsvorstand sich, den Kläger aus seinem Traineramt zu entlassen und statt dessen ab dem 18.04.2008 G als neuen Cheftrainer einzustellen.
16Mit Schreiben vom 29.10.2008 erklärte der FC-X gegenüber dem Kläger dann auch formell die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages zum 31.12.2008. Dieses Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 07.11.2008 zu.
17Er beauftragte den Beklagten mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Der Beklagte zeigte mit Schreiben vom 11.11.2008 die Vertretung des Klägers gegenüber dem FC-X an und verwies darauf, dass der Vertrag eine Laufzeit bis mindestens zum 30.06.2010 habe. Das Arbeitsverhältnis könne nicht zum 31.12.2008 gekündigt werden. Durch weiteres Schreiben vom 19.12.2008 bekräftigte der Beklagte gegenüber dem FC-X, dass das Arbeitsverhältnis seiner Auffassung nach bis 30.06.2010 fortbestehe. Der Beklagte bat den FC-X um entsprechende Bestätigung, damit man sich „nicht anschließend noch streiten müsse“.
18Der FC-X ließ darauf durch Anwaltsschreiben vom 22.12.2008 erwidern, dass die ordentliche Kündigung zumindest im Nachhinein rechtswirksam geworden sei, denn die in §§ 4, 7 KSchG vorgesehene dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungs-schutzklage sei mittlerweile abgelaufen.
19Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 29.12.2008 mit, dass nach seiner Auffassung gegen das Kündigungsschreiben des FC-X nicht innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage habe erhoben werden müssen, weil es nur um die Frage gehe, ob das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 oder zum 30.06.2010 ende.
20Ebenfalls am 29.12.2008 beauftragte der Beklagte im Namen des Klägers die in E ansässige Kanzlei für Arbeitsrecht B mit der Prüfung, ob eine Kündigungsschutzklage erhoben werden müsse und bejahendenfalls mit der Einleitung erforderlicher Schritte. Der in der Kanzlei B sachbearbeitende Rechtsanwalt D reichte noch am 29.12.2008 bei dem Arbeitsgericht B (5 Ca 4219/08) Klage ein mit dem Antrag, „festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29.10.2008 nicht am 31.12.2008, sondern erst mit Ablauf des 30.06.2010 beendet wird“.
21Bei der Klageerhebung wies Rechtsanwalt D darauf hin, dass die Klagefrist des § 4 KSchG auf diesen Feststellungsantrag nicht anzuwenden sei.
22In dem anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren ließ der FC-X vortragen, dass die Klage unzulässig sei, weil der in § 27 der Ausbildungsordnung des Deutschen Fußballbunds vorgesehene Versuch einer gütlichen Beilegung nicht unternommen worden sei. Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet, weil die Kündigung nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist durch entsprechende Kündigungsschutzklage angefochten worden sei. Der Kläger müsse sich ein etwaiges Verschulden des hiesigen Beklagten zurechnen lassen.
23Durch Schriftsatz vom 04.05.2009 teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Mandatsübernahme mit und verwies darauf, dass das Schlichtungsverfahren bei dem DFB ohne Einigung gescheitert sei.
24In dem Gütetermin vom 18.06.2009 erteilte der Kammervorsitzende den Hinweis, dass er die Wahrung der Frist des § 4 KSchG für erforderlich erachte und verwies auf das Urteil des BAG 2 AZR 314/06 vom 08.11.2007.
25Durch weiteren Schriftsatz vom 19.08.2009 erklärte der Klägervertreter in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren die Streitverkündung gegenüber dem hiesigen Beklagten, der Rechtsanwaltskanzlei B und Rechtsanwalt D.
26In der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2009 stellte der Klägervertreter den Antrag aus der Klageschrift mit der Maßgabe, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29.10.2008 nicht zum 31.12.2008 beendet worden sei.
27Das Arbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die an sich unwirksame ordentliche Kündigung dadurch wirksam geworden sei, dass der Kläger die Unwirksamkeit nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang gerichtlich geltend gemacht habe. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.
28Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
29In dem jetzigen Regressprozess lastet der Kläger dem Beklagten an, nichts veranlasst zu haben, um die einschlägige 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung zu wahren.
30Als Folge dieser Pflichtverletzung müsse der Beklagte ihm in erster Linie den Verdienst ersetzen, den er - der Kläger - bei regulärer Fortdauer des Trainervertrages im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2010 hätte erzielen können. Dabei sei hinsichtlich der vertraglich vorgesehenen Prämienzahlungen auf die tatsächlichen – ohne seine Mitwirkung – erzielten Spielergebnisse und Tabellenstände abzustellen. Insofern gelang dem FC-X in der Saison 2007/2008 der Klassenerhalt in der 2. Bundesliga. Die Saison 2008/2009 endete für den FC-X auf dem 11. Tabellenplatz. Bis zum Ende der Saison 2009/2010 rückte der FC-X auf den 3. Platz der 2. Fußballbundesliga vor.
31Der Kläger hat daraus in der Klageschrift vom 09.10.2009 den Verdienstausfallschaden zunächst für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.09.2009 wie folgt errechnet:
329 Grundgehälter à 20.000,00 EUR 180.000,00 EUR
3340 Punktprämien à 1.500,00 EUR 60.000,00 EUR
34abzüglich gezahlter Punktprämien - 40.500,00 EUR
35Zusatzprämien (11. Tabellenplatz) 32.000,00 EUR
36Punkteprämien Aug. und Sept. 2009 15.000,00 EUR
37246.500,00 EUR
38Der Kläger hat von dem Beklagten darüber hinaus die Erstattung des Anwaltshonorars verlangt, das ihm sein jetziger Prozessbevollmächtigter am 18.09.2009 in Rechnung gestellt habe für die Fortführung seiner anwaltlichen Vertretung in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht B ab Mai 2009. Die abgerechnete Verfahrens- und Terminsgebühr belief sich auf 3.593,80 EUR, so dass sich ein Gesamtbetrag ergab von 250.093,80 EUR.
39Der Kläger hat zunächst beantragt,
401. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 250.093,80 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 171.500,00 EUR seit dem 09.07.2009 und aus weiteren 78.593,80 ab Klagezustellung zu zahlen;
412. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm aus der nicht rechtzeitigen Erhebung der Kündigungs-schutzklage gegen die von der FC X #### GmbH & Co. KG am 29.10.08 ausgesprochene Kündigung entstehen werden;
423. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten von 3.745,88 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 09.07.2009 zu zahlen.
43Mit Schriftsatz vom 25.05.2010 hat der Kläger die Schadensberechnung aktualisiert:
44Saison 2008/2009 (01.01.2009 – 30.06.2009)
456 x Grundgehalt 120.000,00 EUR
4613 x Punktprämie 19.500,00 EUR
4740 x Zusatzpunktprämie 32.000,00 EUR
48171.500,00 EUR
49Saison 2009/2010 (01.07.2009 – 30.06.2010)
5012 x Grundgehalt 240.000,00 EUR
5162 x Punktprämie 93.500,00 EUR
5262 x Zusatzpunktprämie 155.000,00 EUR
53488.000,00 EUR
54Anwaltskosten vor dem Arbeitsgericht 3.593,80 EUR
55Geamtbetrag: 659.500,00 EUR
56Der Kläger hat letztlich beantragt,
571. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 250.093,80 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 171.500,00 EUR seit dem 09.07.2009 und aus weiteren 78.593,80 ab Klagezustellung zu zahlen;
582. den ursprünglichen Feststellungsantrag zu Ziff. 2 für erledigt zu erklären;
593. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten von 3.745,88 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 09.07.2009 zu zahlen;
60(…)
617. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 413.000,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung vom 25.05.2010 zu zahlen.
62Der Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen
63und im Übrigen beantragt,
64die Klage abzuweisen.
65Er hat die Ansicht vertreten, dass ihm nur ein Beratungsmandat erteilt worden sei und er für den Verlust des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht verantwortlich sei. Das Urteil des Arbeitsgerichts müsse er sich außerdem nicht entgegenhalten lassen, weil ihm gegenüber die Streitverkündung nicht wirksam erfolgt sei. Das Arbeitsgericht habe inhaltlich zu Unrecht die Notwendigkeit der dreiwöchigen Klagefrist angenommen. Diese sei jedenfalls auf das ursprüngliche Feststellungsbegehren nicht anwendbar gewesen. Im Übrigen sei eine etwaige Fristüberschreitung vom Kläger auch nicht i.S.d. § 5 KSchG zu vertreten gewesen. Aufgrund der Regelung in § 2 Ziff. 5 des Trainervertrages habe dem Kläger wegen der „vorzeitigen Beendigung“ nur ein Abfindungsbetrag von fünf Monatsgehältern zugestanden. Außerdem hat der Beklagte vorgetragen, dass der FC-X in die 3. Liga abgestiegen wäre, wenn der Kläger weiterhin Trainer geblieben wäre; jedenfalls seien die geltend gemachten Bonuszahlungen nicht auf die Leistungen des Klägers zurückzuführen. Der Beklagte hat den geltend gemachten Schaden mit Nichtwissen bestritten und gerügt, dass der Kläger sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müsse. Letztlich sei der Schaden nicht schlüssig dargelegt, weil der Kläger nichts zu den steuerlichen und sozialversicherungs-rechtlichen Auswirkungen der ausgebliebenen Fortbeschäftigung vortrage.
66Schließlich hat der Beklagte die Aufrechnung erklärt mit einer gegenläufigen Honorarforderung von 3.148,93 EUR. Auf den Einwand des Beklagten hin hat der Kläger sich ferner die wegen der Kündigung des Trainervertrages ersparte Aufwendungen (Miet- und Fahrtkosten) in Höhe von 18.835,20 EUR anrechnen lassen.
67Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.04.2013 den Beklagten verurteilt, an den Kläger 644.855,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 153.261,75 EUR seit dem 09.07.2009, aus weiteren 78.593,80 EUR seit dem 23.01.2009 und aus weiteren 413.000,00 EUR seit dem 02.06.2010 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
68Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass der Beklagte den Kläger selbst bei Annahme eines auf die Beratung beschränkten Mandats auf die Notwendigkeit der Einhaltung des 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG hätte hinweisen müssen. Das sei pflichtwidrig nicht geschehen. Deshalb müsse der Beklagte dem Kläger den entgangenen Verdienst ersetzen, denn die ordentliche Kündigung des Trainervertrages sei unwirksam gewesen. Zu dem entgangenen Verdienst zählten auch die Prämienzahlungen. Denn der FC-X habe sich mit der Freistellung des Klägers in Annahmeverzug befunden. Nach der Rechtsprechung des LAG Hamm, Urt. 14 Sa 543/11 vom 11.10.2011, müsse der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so stellen, wie die Situation sich mit einem vergleichbaren Arbeitnehmer fortentwickelt hätte. Also sei auf die tatsächlichen Spiel- und Tabellenstände abzustellen. Hinsichtlich des Verdienstausfallschadens seien auch keine Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen, weil der Kläger für deren Abführung selbst verantwortlich sei.
69Danach belaufe sich der ersatzpflichtige Schaden auf folgende Positionen:
70 Grundgehalt (18 Monate vom 01.01.2009 bis 30.06.2010) 360.000,00 EUR
71 Prämien für die Saison 2008/2009 51.500,00 EUR
72 Prämien für die Saison 2009/2010 248.000,00 EUR
73 Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht B 3.593,80 EUR
74663.093,80 EUR
75Davon seien in Abzug zu bringen
76 ersparte Aufwendungen in unstreitiger Höhe von 18.835,20 EUR
77 gegenläufige Honorarforderung des Beklagten 3.148,93 EUR
7821.984,13 EUR
79Neben dem Gesamtschaden von 641.109,67 EUR müsse der Beklagte dem Kläger auch vorgerichtliche Anwaltskosten ersetzen von 3.745,88 EUR, so dass sich die Urteilssumme belaufe auf 644.855,55 EUR.
80Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.
81Der Beklagte stellt darin eine pflichtwidrige Mandatsbearbeitung nicht in Abrede, meint aber, dass der geltend gemachte Schaden nicht auf der Pflichtverletzung beruhe: Ihm sei seinerzeit kein Prozess-, sondern nur ein Beratungsmandat erteilt worden. Dementsprechend habe er die damals für ihn tätigen Stationsreferendarin E auch nur ein Kurzgutachten zur Rechtslage anfertigen lassen und keinen Klageentwurf. Dagegen hätte die mit der Prozessführung beauftragte Kanzlei für Arbeitsrecht B bei der Klageerhebung einen Antrag gem. § 5 KSchG stellen müssen auf Zulassung der verspäteten Klage. Dieser Antrag hätte auch Erfolg gehabt, weil der Kläger sich das Beratungsverschulden des Beklagten nicht habe zurechnen lassen müssen.
82Außerdem sei die Schadensdarlegung nach wie vor nicht schlüssig. Entgegen der Einschätzung des Landgerichts müssten Abzüge für ersparte Steuern und Sozial-versicherungsbeiträge vorgenommen werden.
83Auch der Höhe nach sei der zugesprochene Betrag unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Landgerichts sei hier sehr wohl die Regelung in § 2 Abs. 5 des Trainervertrages einschlägig, wonach dem Kläger im Falle der vorzeitigen Vertrags-beendigung nur ein Abfindungsbetrag von insgesamt 100.000,00 EUR zustehe.
84Außerdem hätte der Kläger seine Gehaltsansprüche bei dem FC-X gem. § 17 des Trainervertrages innerhalb von 3 Monaten geltend machen müssen. Obwohl der Kläger seit Ende 2008 von der Kanzlei für Arbeitsrecht B vertreten gewesen sei, habe er seine Gehaltsansprüche gegenüber dem FC-X aber erst ab Mai 2009 geltend gemacht.
85Hinsichtlich der Punktprämien habe das Landgericht verkannt, dass im Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Verdienstausfall bei dem Anspruchsteller liege. Insofern habe nicht entsprechend dem Urteil des LAG Hamm vom 11.10.2011 auf die sportliche Entwicklung unter dem Nachfolgetrainer abgestellt werden dürfen. Denn der Kläger sei gerade wegen seines sportlichen Misserfolges entlassen worden. Deshalb sei es gerade nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der FC-X unter seiner Ägide dieselben Spielergebnisse erzielt hätte. Vielmehr habe der FC-X unter dem Kläger im Schnitt nur 1 Punkt pro Spieltag erzielt; damit hätten sich zum Saisonende allenfalls 34 Punkte ergeben.
86Der Kläger müsse sich außerdem ein eigenes Mitverschulden anrechnen lassen, denn er habe nach der 12monatigen Beschäftigungszeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Der Kläger müsse sich deshalb entgangenes Arbeitslosengeld in Höhe von 1.638,60 EUR anrechnen lassen.
87Auch der unterlassene Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage (§ 5 KSchG) begründe ein schadensminderndes Mitverschulden.
88Der Beklagte beantragt,
89die Klage unter Abänderung des am 24.04.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Dortmund abzuweisen.
90Der Kläger beantragt,
91die Berufung zurückzuweisen.
92Er verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Insbesondere sei dem Beklagten nicht lediglich ein auf die Beratung beschränktes Mandat erteilt worden. Vielmehr habe der Beklagte vorprozessual ausdrücklich eingeräumt, die 3-Wochen-Frist schlicht „vergessen“ zu haben.
93Es seien vom Landgericht auch zutreffend die Bruttobeträge ausgeurteilt worden. Auf diese Bruttobeträge habe er laut Trainervertrag einen Anspruch gehabt. Auch sofern während des intakten Arbeitsverhältnisses Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt würden, handele es sich um Geld des Arbeitnehmers. Sowohl im Steuer- wie auch im Sozialversicherungsrecht gelte das Zuflussprinzip, d.h. diese Abgaben würden erst geschuldet, wenn die Bruttoarbeitsentgelte gezahlt wurden. Nach Auskunft des Finanzamtes E1 müsse er, wenn der ausgeurteilte Betrag gezahlt werde, diesen nach dem Spitzensteuersatz nachversteuern.
94Das Landgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass weder die Regelung über die Abfindungszahlung in § 2 Ziff. 5 des Trainervertrages noch die Verfallklausel in § 17 des Trainervertrages einschlägig sei.
95Das Landgericht habe zutreffend auch die Punktprämien zugesprochen. Nach der Rechtsprechung des BAG sei zu berücksichtigen, dass der FC-X ihm - dem Kläger -gerade die Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung genommen habe und es auf eine Bedingungsvereitelung hinauslaufe, wenn er nunmehr die Punktprämien nicht erhielte. Im Übrigen knüpfe die Regelung im Trainervertrag über die Zahlung der Punktprämien auch ausschließlich an die Spielerfolge des FC-X an, nicht der an seine - des Klägers - konkrete Leistung.
96Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, Arbeitslosengeld zu beantragen. Dieses hätte sich auch nicht schadensmindernd ausgewirkt, weil dann in Höhe des ausgezahlten Arbeitslosengeldes ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Leistungsträger stattgefunden hätte.
97Ein Mitverschulden müsse er sich ebenfalls nicht deshalb anrechnen lassen, weil die Kanzlei für Arbeitsrecht B keinen Antrag gem. § 5 KSchG gestellt habe. Der Beklagte müsse schon im Einzelnen darlegen, weshalb ein solcher Antrag Erfolg hätte haben sollen, obwohl es dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochen-Frist zu erheben.
98Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Dem Senat lag zudem die Verfahrensakte des Arbeitsgerichts B – 5 Ca 4219/08 – vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
99II.
100Die Berufung des Klägers ist im tenorierten Umfang begründet.
1011. Der Kläger kann von dem Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, 611, 675 Abs. 1 BGB die Zahlung von 328.970,67 EUR verlangen, weil der Beklagte die aus dem Anwaltsdienstvertrag resultierenden Pflichten verletzt und in Höhe des zuerkannten Betrages bei dem Kläger einen bereits jetzt bezifferbaren Schaden verursacht hat.
102a) Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Anwaltsdienstvertrag zustande gekommen. Der Inhalt des erteilten Mandats bezog sich darauf, den Kläger über die rechtlichen Hintergründe des am 07.11.2008 zugegangenen Kündigungsschreibens des FC-X zu beraten und den Kläger gegenüber dem FC-X zu vertreten.
103b) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte seine aus dem Anwaltsdienstvertrag resultierenden Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat.
104Dabei war der Beklagte im Ausgangspunkt innerhalb des erteilten Auftrags verpflichtet, die Interessen seines Mandanten umfassend und in jeder Richtung wahrzunehmen. Der Beklagte hatte sich im Hinblick auf die erklärte Kündigung an dem Gebot des sichersten Weges zu orientieren und den Weg vorzuschlagen, der die größte Sicherheit der Zielerreichung versprach, um vermeidbare Nachteile zu vermeiden (BGH NJW 2012, 2435; BGH NJW 2009, 1589; BGH NJW 2007, 2486; BGH NJW 2006, 3494; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. 2010, Rnr. 429ff, 566ff).
105Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Denn selbst wenn man den erteilten Auftrag nur auf eine Rechtsberatung wegen der erklärten Kündigung des Trainervertrages beschränken wollte, musste der Beklagte den Kläger nicht nur darüber in Kenntnis setzen, dass die vom FC-X erklärte ordentliche Kündigung wegen der im Vertrag vorgesehenen zeitlichen Befristung des Anstellungsverhältnisses prinzipiell unwirksam war. Vielmehr hätte der Beklagte den Kläger nach dem Gebot des sichersten Weges zusätzlich darüber informieren müssen, dass der Trainervertrag in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fiel und die Kündigung gem. § 7 KSchG wirksam werden konnte, wenn dagegen nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG eine Kündigungsschutzklage erhoben würde. Ein solcher auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 2008, 1336) gebotener Hinweis wurde vom Beklagten nicht erteilt.
106c) Der Beklagte hat diese objektive Pflichtverletzung nach der Vermutungsregelung in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auch subjektiv zu vertreten.
107d) Der Beklagte hat als Ersatzpflichtiger nach § 249 Satz 1 BGB den Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Deshalb ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtmäßigem Verhalten des Rechtsanwalts genommen hätten, insbesondere wie sich die Gesamtvermögenslage des Mandanten in einem solchen Fall darstellen würde. Dabei dürfen an die Darlegung eines hypothetischen Geschehens keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die nach dem abgeschwächten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs nahelegen (BGH NJW-RR 2006, 923; G. Fischer, in: Zugehör u.a. Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Rnr. 1102; Fahrendorf a.a.O. Rnr. 748).
108aa) Vor diesem Hintergrund spricht zunächst die Vermutung beratungskonformen Verhaltens dafür, dass der Kläger – wenn er vom Beklagten rechtzeitig auf die für ihn potentiell gefährliche Fiktionswirkung des § 7 KSchG hingewiesen worden wäre – entweder dem Beklagten oder der Kanzlei für Arbeitsrecht B noch innerhalb der 3-Wochen-Frist einen Auftrag erteilt hätte, vorsorglich eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
109Es ist auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine solche fristwahrende Klageeinreichung bis zum Freitag, dem 28.11.2008, erfolgt wäre. Zumindest seitens der Kanzlei für Arbeitsrecht B bestanden – wie das spätere Vorgehen am 29.12.2008 zeigte – kurze Reaktionszeiten, die eine Klageeinreichung binnen eines Tages ermöglichten.
110Im Rahmen des nachfolgenden Kündigungsschutzprozesses hätte das Arbeitsgericht sich dann nicht mit der Fiktionswirkung des § 7 KSchG und auch nicht mit der Frage einer Zulassung der verspäteten Klage (§ 5 KSchG) auseinanderzusetzen gehabt.
111bb) Soweit in der Berufungsinstanz vom Beklagten gleichwohl angeführt wird, dass die Kanzlei B bzw. der Rechtsanwalt D einen Zulassungsantrag nach § 5 KSchG versäumt habe, folgt daraus keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der dem Beklagten anzulastenden Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.
112Zwar kann es im Einzelfall durch das hinzutretende Verschulden eines Dritten zu einer solchen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs kommen. Das gilt aber nicht für jeden Fehler eines neu hinzugezogenen Anwalts, sondern nur dann, wenn der zweite Anwalt eine Entschließung trifft, die schlechterdings unverständlich ist, also gemessen an einer sachgerechten Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheint oder den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden bei wertender Betrachtungsweise in keinem inneren Zusammenhang zu der vom beklagten Rechtsanwalt zu vertretenden Vertragsverletzung steht (BGH NJW 2002, 1117, Fahrendorf a.a.O. Rnr. 830).
113Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor:
114Aus Sicht der Kanzlei B respektive des Rechtsanwalts D hätte ein Zulassungsantrag i.S.d. § 5 KSchG nur dann Erfolg versprochen, wenn der Kläger als Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur war insoweit eine Differenzierung vorzunehmen: Der Kläger musste sich im Ausgangspunkt ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gem. § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG zurechnen lassen (BAG NJW 2009, 2841). In Abgrenzung dazu konnte dem Kläger das Verschulden, d.h. die Fehlberatung, eines bloß mit der Beratung beauftragten Rechtsanwalts nicht zugerechnet werden (Kiel, in: Erfurter Komm. zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, KSchG § 5 Rnr. 7; Hesse, in: Ascheid/Preis/Schmidt Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012, KSchG § 5 Rnr. 56; Linck, in: Hoyningen-Huene/Linck KSchG, 15. Aufl. 2013, § 5 Rnr. 25 bei Fn. 65). Dabei war allerdings zu berücksichtigen, dass die Verschuldenszurechnung eines Prozessbevoll-mächtigten gem. § 85 Abs. 2 ZPO schon im Vorfeld einer Klageerhebung ansetzte und noch kein bestehendes Prozessrechtsverhältnis, sondern lediglich ein wirksames Mandat im Innenverhältnis voraussetzte (BAG NJW 2009, 2841 - juris-Tz. 33).
115Aus Sicht der Kanzlei B bzw. des Rechtsanwalts D konnte aber die damalige Ausgangslage nicht den Rückschluss rechtfertigen, dass der Beklagte nur mit der bloßen Rechtsberatung betraut war und deshalb ein Zulassungsantrag nach § 5 KSchG ohne Weiteres Aussicht auf Erfolg versprechen würde.
116Denn dafür hätten die nachfolgend beauftragten Rechtsanwälte zumindest wissen müssen, dass der Kläger dem Beklagten nur ein internes Beratungsmandat erteilt hatte. Davon konnte aber nach den äußeren Gegebenheiten nicht ausgegangen werden, denn der Beklagte hatte in seinen Schreiben gegenüber dem FC-X vom 11.11.2008 selbst uneingeschränkt die anwaltliche Vertretung des Klägers angezeigt und in dem weiteren Schreiben vom 19.12.2008 angeführt, dass „wir uns nicht noch streiten“ wollen. Um diesem äußeren Eindruck eines unbeschränkten Mandats entgegen-zutreten, hätte der Beklagte die am 29.12.2008 von ihm selbst hinzugezogenen neuen Rechtsanwälte darüber informiert müssen, dass sich sein Mandat nur auf die interne Beratung bezogen habe und deshalb ein Zulassungsantrag nach § 5 KSchG Erfolg verspreche. Ein entsprechender klarstellender Hinweis wurde vom Beklagten aber nicht erteilt.
117cc) Eine fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage hätte im weiteren Fortgang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg für den Kläger gehabt und zu der Feststellung geführt, dass der Trainervertrag nicht durch die vom FC-X ausgesprochene Kündigung beendet war.
118Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht des Vorprozesses kommt es nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob seinerzeit eine wirksame Streitverkündung gegenüber dem hiesigen Beklagten erfolgt und er deshalb an die rechtliche Einschätzung des Arbeitsgerichts zur Notwendigkeit der Wahrung der 3-Wochen-Frist gebunden ist. Denn diese Rechtsfrage hätte sich im Falle einer rechtzeitigen Klageerhebung ohnehin nicht gestellt.
119Für das Regressverfahren ist vielmehr in den Blick zu nehmen, wie der Vorprozess nach Auffassung des Regressgerichts unter normativen Gesichtspunkten richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (G.Fischer, in: Zugehör u.a. a.a.O. Rnr. 1190 m.w.N.; Fahrendorf a.a.O. Rnr. 898).
120Für die Entscheidungsfindung hätte sich das Arbeitsgericht zwar noch mit der von der Gegenseite eingewandten Frage der Zulässigkeit der Klage auseinanderzusetzen gehabt im Hinblick auf die in der Ausbildungsordnung des DFB vorgesehene gütliche Einigung. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass ein solcher Einigungsversuch als vorübergehendes Zulässigkeitshindernis positiv verlaufen wäre. Selbst wenn man berücksichtigt, dass sich die prozessuale Ausgangslage des FC-X im Falle der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage als weitaus ungünstiger dargestellt hätte und der FC-X dem Kläger deshalb eine Abfindung gegen vorzeitige Auflösung des Trainervertrages angeboten hätte, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Kläger sich darauf eingelassen hätte.
121Denn die vom FC-X erklärte ordentliche Kündigung stellte sich ansonsten ohne Weiteres als unwirksam dar. Durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses war die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung durch ordentliche Kündigung nur gegeben, wenn dies einzel- oder tarifvertraglich ausdrücklich zugelassen worden wäre (Koch, in: Schaub ArbRHdb., 14. Aufl. 2011, § 38 Rnr. 43). Das war aber gerade nicht der Fall.
122Im Übrigen wird auch im jetzigen Rechtsstreit von dem Beklagten nichts dazu vorgetragen, dass dem FC-X alternativ ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden hätte. Die unter Beteiligung des Klägers erzielten schlechten Spielerfolge reichten dafür jedenfalls nicht aus, weil der „Verschleiß der Motivationsmöglichkeit des Trainers“ bereits in § 2 Abs. 2 des Trainervertrag zum Anlass für die Befristung des Vertrages genommen worden war und somit dieser Umstand nicht zusätzlich einen Kündigungsgrund ausmachen konnte.
123dd) Das Arbeitsgericht hätte eine zwischenzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht aus anderen Gründen annehmen können.
124Zwar war die Fortführung des Trainervertrages gem. § 2 Abs. 1 (b) an unterschiedliche Bedingungen geknüpft. So hätte der Trainervertrag „automatisch“ enden sollen, wenn der FC-X in der Saison 2008/2009 in die 3. Liga abgestiegen wäre. Allerdings stand in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren sowohl im Zeitpunkt des Gütetermins am 18.06.2009 als auch des Kammertermins am 15.09.2009 bereits fest, dass der FC-X zum Saisonende am 24.05.2009 in der 2. Bundesliga verblieben war. Damit galt die im Trainervertrag vorgesehene Klausel „Spielt der FC B in der Saison 2008/2009 in der 2. Bundesliga, so endet der Vertrag am 30.06.2010.“
125ee) Dem Kläger wiederum hätte als Folge der unwirksamen Kündigung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2010 gegen den FC-X ein Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn gem. § 615 S. 1 BGB zugestanden.
126Dabei bedurfte es zur Begründung des Annahmeverzugs nicht i.S.d. § 295 S. 1 BGB eines wörtlichen Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer. Ein solches Angebot der Arbeitsleistung ist zum einen dann entbehrlich, wenn der Arbeitgeber durch die erklärte Kündigungserklärung erkennen lässt, unter keinen Umständen zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bereit zu sein (BAG NJW 2007, 2796). Zusätzlich ist eine Entbehrlichkeit des Angebots der Trainerleistung auch dann anzunehmen, wenn der Verein bereits einen Nachfolgetrainer eingestellt hat (LAG NRW NZA-RR 2012, 75 – juris-Tz. 76), was hier durch die Einstellung des Trainers G mit Wirkung ab April 2009 geschehen war, der dann seinerseits später durch den Trainer M ersetzt wurde.
127Zwar war der FC-X gem. § 2 Abs. 4 S. 1 des Trainervertrages zu einer Freistellung des Klägers berechtigt. Für die Freistellung sollte allerdings nach der ausdrücklichen vertraglichen Regelung § 615 BGB entsprechend gelten mit der Maßgabe, dass der freigestellte Trainer sich nur einen anderweitig erzielten Verdienst anrechnen lassen musste. Solche anrechenbaren Verdienste hat der Kläger aber nicht erzielt, weil er in der Zeit seiner Freistellung bei anderen Vereinen (SSC O, FC N, P N) kostenlos hospitierte.
128ff) Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich der Gehaltsanspruch des Klägers gem. § 2 Abs. 5 des Trainervertrages auf fünf Monatsgehälter, d.h. auf einen Gesamtbetrag von 100.000,00 EUR beschränkt hätte.
129Auf die dortige Regelung
130Für den Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages vereinbaren die Parteien zur Vermeidung etwaiger Streitigkeiten, dass der Trainer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von maximal 5 Monatsgrundgehältern … erhält.
131hätte der Kläger sich gerade nicht einlassen müssen, weil es zu einer wirksamen vorzeitigen Beendigung seines Trainervertrages bei rechtzeitiger Erhebung der Kündigungsschutzklage gerade nicht gekommen wäre.
132gg) Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die in § 17 des Trainer-vertrages vorgesehene Verfallklausel
133(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis … verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. …
134(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
135zu einem Anspruchsverlust auf Seiten des Klägers geführt hätte.
136Der Beklagte geht in seinem Schriftsatz vom 24.07.2013 (auf S. 17) selbst davon aus, dass der Kläger seine Zahlungsansprüche gegenüber dem FC-X im Mai 2009 geltend gemacht habe, so dass an einen Verfall ohnehin nur hinsichtlich der länger als drei Monate zurückliegenden Ansprüche aus Januar und Februar 2009 zu denken wäre, nicht aber für den späteren Zeitraum.
137Zu einem Verfall von Gehaltsansprüchen wäre es aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit insgesamt nicht gekommen, wenn die Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhoben worden wäre. Die tatsächlich bis Mai 2009 unterbliebene Geltendmachung von Gehaltsansprüchen war vor dem Hintergrund zu sehen, dass solche Ansprüche keinen Erfolg versprachen, weil das Arbeitsverhältnis wegen der versäumten Klagefrist zum 31.12.2008 beendet war. Wäre es hingegen auf pflichtgemäßes Anraten des Beklagten hin zu einer rechtswahrenden Klageerhebung gekommen, hätte es dem üblichen Prozedere entsprochen, rückständiges Gehalt sukzessive mit einzuklagen. Zumindest hätte es sich aber aus Sicht des Beklagten aufdrängen müssen, den Kläger auf das Risiko eines Anspruchsverlustes gem. § 17 des Trainervertrages hinzuweisen. Der Kläger wäre einem solchen Hinweis wiederum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beratungskonform gefolgt und hätte für eine rechtzeitige Geltendmachung der Gehaltsansprüche Sorge getragen.
138e) Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist auch nicht durch ein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB gemindert.
139aa) Der Beklagte kann dem Kläger nicht vorhalten, er habe i.S.d. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gegen das Gebot der Schadensminderung verstoßen, indem er es unterlassen habe, einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld zu stellen, das ihm in Höhe von monatlich 1.638,60 EUR zugestanden hätte.
140Dabei mag dahinstehen, ob das potentielle Arbeitslosengeld vom Beklagten der Höhe nach zutreffend berechnet wurde. Es mag auch dahinstehen, ob nicht die Minderung des Schadensersatzanspruchs ohnehin – wie der Kläger vorträgt – dadurch ausgeblieben wäre, dass dann ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Hilfeträger stattgefunden hätte.
141Denn der Kläger war bereits dem Grunde nach nicht zu anspruchsmindernden Maßnahmen verpflichtet, die sich aus verständiger Sicht als unzumutbar darstellten. Ob und inwieweit eine Maßnahme unzumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Für den Streitfall ist zu bedenken, dass der Kläger seinen Beruf als Fußballtrainer unter den Augen der Öffentlichkeit ausübte. Die Öffentlichkeit setzt aber die Inanspruchnahme einer staatlichen Unterstützung regelmäßig mit einem sozialen Abstieg gleich. Damit wäre aus Sicht des Klägers ein Renommee-Verlust verbunden gewesen, der sich auf seine weitere berufliche Laufbahn und zukünftige Gehalts-chancen negativ auswirken konnte. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung des Klägers, die Zeit nach der Kündigung seines Trainervertrages durch Hospitanzen bei bekannten ausländischen Fußballvereinen wie SSC O, FC N und P N zu überbrücken, nicht zu beanstanden, denn dadurch konnten Lücken in seiner Vita als Fußballtrainer vermieden werden.
142bb) Entgegen dem Verständnis des Beklagten muss der Kläger sich auch nicht i.S.d. § 254 Abs. 2 S. 2 BGB ein Verschulden der nachfolgend von ihm beauftragten Rechtsanwälte in dem Sinne zurechnen lassen, dass diese einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage (§ 5 KSchG) verabsäumt hätten.
143Es ist zwar im Grundsatz zutreffend, dass sich ein Geschädigter das Verschulden eines Folgeanwalts gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss, wenn dieser gerade damit beauftragt wird, die Folgen der Pflichtverletzung des in Regress genommenen Anwalts zu verhindern oder zu minimieren (Fahrendorf a.a.O. Rnr. 995).
144Hier verhielt es sich aber so, dass der Kläger gerade nicht davon ausgehen musste, dass die vom Beklagten eingeschaltete Kanzlei B tätig werde, um einen Fehler des Beklagten zu revidieren. Und umgekehrt war es auch für die Kanzlei B – wie bereits dargestellt – nicht erkennbar, dass ein Antrag nach § 5 KSchG Erfolg versprechen würde, denn die äußeren Gegebenheiten sprachen nicht dafür, dass dem Beklagten lediglich ein Mandat für die interne Beratung erteilt worden war. Gegenteiliges war ihnen auch nicht durch einen entsprechenden Hinweis des Beklagten mitgeteilt worden.
145f) Der Höhe nach steht dem Kläger gegen den Beklagten ein bereits bezifferbarer Schadensersatzanspruch von 328.970,67 EUR zu.
146aa) Der Schadensersatzanspruch des Klägers erstreckt sich zum einen gem. §§ 249, 252 BGB auf den im Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2010 entgangenen Annahme-verzugslohn im Sinne des § 615 S. 1 BGB.
147Die Höhe dieses Verdienstausfallschadens ist letztlich nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen. Dabei war für den Senat Folgendes maßgeblich:
148Im Ausgangspunkt ist das im Annahmeverzug fortzuzahlende Entgelt nach dem Lohnausfallprinzip zu bemessen. Es ist die Vergütung zu zahlen, die der Dienstpflichtige bei Weiterarbeit erzielt hätte (BAG NJW 2002, 1739 - juris-Tz. 44).
149Diese Vergütung umfasst einerseits das im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2010 zu zahlende Grundgehalt von 18 * 20.000,00 EUR = 360.000,00 EUR.
150Der Kläger kann aber darüber hinaus – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – auch einen Ausgleich verlangen, soweit ihm die in § 5 (1) (b) des Trainervertrages geregelten Prämien entgangen sind.
151Denn für den Annahmeverzugslohn sind grundsätzlich alle Entgeltbestandteile zu berücksichtigen. Das gilt auch für Zuschläge, soweit diese Teil der vereinbarten Vergütung sind und Lohncharakter haben (BAG MDR 2003, 578 - juris-Tz. 25). Nicht erfasst werden nur solche Leistungen, die davon abhängig sind, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet oder dass ihm tatsächlich Aufwendungen entstehen (Linck, in: Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl. 2011, § 95 Rnr. 66).
152Im Streitfall enthielt der maßgebliche Trainervertrag keine Einschränkung dahingehend, dass dem Kläger die Zusatzprämien nur ausgezahlt werden sollten, wenn er selbst persönlich an der Spielvorbereitung oder -durchführung als Trainer beteiligt war. Die Prämienzahlungen waren vielmehr vergleichbar mit Provisionen, Gratifikationen oder Umsatzbeteiligungen, die ebenfalls zum Verzugslohn zählen (Linck a.a.O. Rnr. 71). Dementsprechend werden Prämienzahlungen an Fußballtrainer in der arbeits-gerichtlichen Rechtsprechung als Entgeltbestandteile angesehen, die im Rahmen des Annahmeverzugs fortzuzahlen sind (LAG Hamm NZA-RR 2012, 75 - juris Tz. 78f).
153Entgegen der Einschätzung des Beklagten kommt es für die Höhe der ersatzfähigen Prämienzahlungen auch nicht darauf an, wie die Spielergebnisse unter hypothetischer Beteiligung des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen wären. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist vielmehr darauf abzustellen, welche Spielergebnisse unter den nachfolgenden Trainern tatsächlich erzielt wurden.
154Diese Betrachtungsweise entspricht zum einen der faktischen Handhabung durch den FC-X, der dem Kläger für den Zeitraum der Freistellung vom April bis Dezember 2008 auch die nach den tatsächlichen Spielergebnissen angefallenen Punktprämien ausgezahlt hat, ohne dass der Kläger an den Spielerfolgen beteiligt war.
155Aber auch aus Rechtsgründen kann zur Bestimmung der Höhe der entgangenen Prämien nicht darauf abgestellt werden, dass der FC-X unter hypothetischer Mitwirkung des Klägers schlechtere Ergebnisse erzielt hätte. Denn die Ausgangssituation – die der Beklagte durch pflichtgemäßes anwaltliches Vorgehen hätte ändern sollen – bestand darin, dass der FC-X den Kläger durch die an sich vertragswidrige Kündigung des Trainervertrages an der tatsächlichen Einflussnahme auf die Spielergebnisse gehindert hat. Wenn aber ein Arbeitnehmer durch eine vertragswidrige Suspendierung um die Chance gebracht wird, bestimmte Arbeitserfolge zu erzielen, dann darf ihm nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nicht der Anspruch auf die diesbezüglichen erfolgsbezogenen Vergütungsbestandteile versagt werden (LAG NRW NZA-RR 2012, 75). Dabei führt die entsprechende Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB nicht nur zu einer Beweislastumkehr, sondern zu einer gesetzlichen Fiktion in dem Sinne, dass die Bedingung, deren Eintritt verhindert wurde, doch eingetreten ist (Bork, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2010, § 162 Rnr. 11; H.P.Westermann, in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, § 162 Rnr. 16).
156Vor diesem Hintergrund sind dem Kläger die vertraglich vorgesehenen Prämien-zahlungen zu ersetzen, die er auf Anforderung des Senats in dem Schriftsatz vom 12.06.2014 ausgehend von den einzelnen Spielständen plausibel und inhaltlich unwidersprochen dargelegt hat.
157Die Aufstellung des Klägers enthält allerdings für den Monat August 2009 eine Zuviel-forderung von 1.500,00 EUR, weil der FC-X in diesem Monat nicht fünf, sondern nur vier Punkte erzielte, wie dem Senat aus öffentlich zugänglichen Listen früherer Spielergebnisse (http://www.fussballdaten.de/Vereine/FC-X/2008 - 2009) bekannt ist. Soweit statt dessen für den November 2009 ein Punkt zu wenig berücksichtigt wurde, konnte das Klagebegehren insoweit nicht überschritten werden. Allerdings ist dadurch die Gesamtzahl der in der Saison 2009/2010 erzielten Punkte mit insgesamt 62 letztlich zutreffend angegeben.
158Demnach ergeben sich für die einzelnen Monate folgende Bruttobezüge:
159Grundgehalt Prämienzahlungen Gesamtbrutto
160(EUR): (EUR): (EUR):
161Januar 2009 20.000,00 1.500,00 21.500,00
162Februar 2009 20.000,00 1.500,00 21.500,00
163März 2009 20.000,00 3.000,00 23.000,00
164April 2009 20.000,00 6.000,00 26.000,00
165Mai 2009 20.000,00 7.500,00 27.500,00
166Juni 2009 20.000,00 32.000,001) 52.000,00
167Juli 2009 20.000,00 20.000,00
168August 2009 20.000,00 6.000,00 26.000,00
169September 2009 20.000,00 7.500,00 27.500,00
170Oktober 2009 20.000,00 7.500,00 27.500,00
171November 2009 20.000,00 10.500,00 30.500,00
172Dezember 2009 20.000,00 9.000,00 29.000,00
173Januar 2010 20.000,00 13.500,00 33.500,00
174Februar 2010 20.000,00 15.000,00 35.000,00
175März 2010 20.000,00 9.000,00 29.000,00
176April 2010 20.000,00 7.500,00 27.500,00
177Mai 2010 20.000,00 6.000,00 26.000,00
178Juni 2010 20.000,00 155.000,002) 175.000,00
179658.000,00 EUR
180Anm.:
1811) Zusatzprämie: 40 Punkte à 800,00 EUR für den 11. Tabellenplatz
1822) Zusatzprämie: 62 Punkte à 2.500,00 EUR für den 3. Tabellenplatz
183Entgegen der Einschätzung des Landgerichts kann der Beklagte allerdings nicht zur Zahlung des entgangenen Bruttolohns verurteilt werden. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger den ausgeurteilten Schadensersatzbetrag seinerseits der Steuer zu unterwerfen hat, muss bedacht werden, dass die Besteuerung des monatlichen Einkommens von der nachträglichen Besteuerung des Schadensersatz-betrages der Höhe nach abweichen kann (OLG Düsseldorf VersR 2009, 835).
184Zur Vermeidung eines ungerechtfertigten Vorteils muss deshalb diese Steuerersparnis entweder dadurch ausgeglichen werden, dass vom fiktiven Bruttogehalt der Differenzbetrag abgezogen wird, der sich aus einem Vergleich der auf den Bruttolohn entfallenden fiktiven Steuern und Abgaben und der auf die Ersatzleistung tatsächlich entfallenden Steuern und Abgaben ergibt, oder aber es muss auf die modifizierte Nettolohnberechnung zurückgegriffen werden (BGH NJW 1999, 3711).
185Nach Einschätzung des Senats verdient im Streitfall die modifizierte Nettolohnmethode den Vorzug, weil es sich bei der anschließend vorzunehmenden Nachversteuerung um ein künftiges Ereignis handelt, dessen Auswirkungen bislang der Höhe nach nicht feststehen.
186Deshalb sind von den fiktiven Bruttolöhnen jeweils rechnerische Abzüge vorzunehmen für die anfallenden Steuern sowie die Beiträge zur Rentenversicherung (RV) und zur Arbeitslosenversicherung (AV).
187Diese Abzüge sind von dem Geschädigten im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen aufzulisten (Küppersbusch Ersatzansprüche bei Personenschäden, 11. Aufl. 2013, Rnrn. 126ff).
188Der Kläger hat eine solche Darlegung auf Anforderung des Senats in dem Schriftsatz vom 12.06.2014 nachgeholt. Die darin enthaltene Aufstellung der monatlichen Abzugspositionen ist inhaltlich plausibel; ihr wurde vom Beklagten nicht widersprochen.
189Lediglich hinsichtlich des Monats August 2009 ist – wie dargestellt – nicht ein Bruttolohn von 27.500,00 EUR, sondern von 26.000,00 EUR zugrunde zu legen, wie es beispielhaft auch im April 2009 erzielt wurde, so dass auf die dortigen Abzugsbeträge zurückgegriffen werden kann. Im Einzelnen ergeben sich folgende Nettolöhne (Beträge in EUR):
190Monat |
brutto |
LSt |
SolZ |
KiSt |
AV |
netto |
|
01/2009 |
21.500,00 |
8.140,25 |
447,71 |
651,22 |
537,30 |
75,60 |
11.647,92 |
02/2009 |
21.500,00 |
8.140,25 |
447,71 |
651,22 |
537,30 |
75,60 |
11.647,92 |
03/2009 |
23.000,00 |
8.815,25 |
484,83 |
705,22 |
537,30 |
75,60 |
12.381,80 |
04/2009 |
26.000,00 |
10.165,25 |
559,08 |
813,22 |
537,30 |
75,60 |
13.849,55 |
05/2009 |
27.500,00 |
10.840,25 |
596,21 |
867,22 |
537,30 |
75,60 |
14.583,42 |
06/2009 |
52.000,00 |
20.947,00 |
1.152,08 |
1.675,76 |
537,30 |
75,60 |
27.612,26 |
07/2009 |
20.000,00 |
7.507,00 |
412,88 |
600,56 |
537,30 |
75,60 |
10.866,66 |
08/2009 |
26.000,00 |
10.165,25 |
559,08 |
813,22 |
537,30 |
75,60 |
13.849,55 |
09/2009 |
27.500,00 |
10.840,25 |
596,21 |
867,22 |
537,30 |
75,60 |
14.583,42 |
10/2009 |
27.500,00 |
10.840,25 |
596,21 |
867,22 |
537,30 |
75,60 |
14.583,42 |
11/2009 |
30.500,00 |
12.190,25 |
670,46 |
975,22 |
537,30 |
75,60 |
16.051,17 |
12/2009 |
29.000,00 |
11.515,25 |
633,33 |
921,22 |
537,30 |
75,60 |
15.317,30 |
01/2010 |
33.500,00 |
13.504,00 |
742,72 |
1080,32 |
547,25 |
77,00 |
17.548,71 |
02/2010 |
35.000,00 |
14.179,00 |
779,84 |
1134,32 |
547,25 |
77,00 |
18.282,59 |
03/2010 |
29.000,00 |
11.479,00 |
631,34 |
981,32 |
547,25 |
77,00 |
15.347,09 |
04/2010 |
27.500,00 |
10.804,00 |
594,22 |
864,32 |
547,25 |
77,00 |
14.613,21 |
05/2010 |
26.000,00 |
10.129,00 |
557,09 |
810,32 |
547,25 |
77,00 |
13.879,34 |
06/2010 |
175.000,00 |
73.709,33 |
4.054,01 |
5.896,74 |
547,25 |
77,00 |
90.715,67 |
347.361,00 |
Der vom Beklagten auszugleichende entgangene Nettoverdienst beläuft sich demnach auf insgesamt 347.361,00 EUR.
192bb) Für die weitere Schadensberechnung lässt der Kläger sich die als Folge der Freistellung und Kündigung ersparten Aufwendungen in unstreitiger Höhe von 18.835,20 EUR anrechnen sowie das an den Beklagten zu zahlende Honorar von 3.148,93 EUR.
193cc) Soweit das Landgericht dem Kläger darüber hinaus einen Betrag von 3.593,80 EUR zuerkannt hat, der auf die vom jetzigen Prozessbevollmächtigten am 18.09.2009 in Rechnung gestellten Verfahrens- und Geschäftsgebühren für die Prozessführung vor dem Arbeitsgericht B entfällt, wird dies von der Berufung nicht angegriffen.
194Die Erstattungsfähigkeit dieser Forderung kann zwar nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger mit diesen Kosten - wäre die Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhoben worden und deshalb aus seiner Sicht erfolgreich verlaufen - nicht belastet worden wäre. Denn nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht auch für die obsiegende Partei kein Anspruch gegen den Prozessgegner auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten.
195Allerdings hätte der neue Prozessbevollmächtigte sein Honorar im Innenverhältnis zum Kläger nicht in Rechnung gestellt, wenn sich nicht die Notwendigkeit seiner zusätzlichen Beauftragung ergeben hätte. Diese Notwendigkeit ergab sich für den Kläger daraus, dass er spätestens durch die Klageerwiderung der Gegenseite vom 11.02.2009 Anhaltspunkte dafür erhielt, dass seine Kündigungsschutzklage verfristet und auch kein Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage gestellt worden war. Für eine etwaige Schadloshaltung war deshalb aus Sicht des Klägers eine Streitverkündung gegenüber seinen bisherigen Bevollmächtigten in Erwägung zu ziehen, die auch nachfolgend mit Schriftsatz seines neuen Bevollmächtigten vom 19.08.2009 erklärt wurde. In einer solchen Konstellation konnte der Kläger nicht länger von einer vertrauensvollen Wahrnehmung seiner Interessen durch die Anwaltskanzlei B ausgehen. Hätte allerdings der Beklagte bereits anfänglich auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Klageerhebung hingewiesen, wäre es zu diesem Vertrauensverlust nicht gekommen.
196dd) Damit ergibt sich letztlich die vom Beklagten an den Kläger zu zahlende Urteilssumme von 328.970,67 EUR.
197g) Der Kläger kann ferner eine gestaffelte Verzinsung des ausgeurteilten Betrages verlangen.
198aa) Dem Kläger stehen bezogen auf einen Teilbetrag von 85.402,47 EUR Verzugs-zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 09.07.2009 zu (§§ 286, 288 BGB).
199Der Beklagte war durch Anwaltsschreiben vom 22.06.2009 aufgefordert worden, für den Zeitraum 01.01. - 30.06.2009 einen Schadensersatzbetrag von 171.500,00 EUR bis zum 08.07.2009 zu zahlen. Diese Zahlungsfrist hat der Beklagte nicht eingehalten.
200Allerdings tritt ein Zahlungsverzug nur in Höhe der seinerzeit berechtigten Forderung ein. Der gerechtfertigte Nettoverdienstausfallschaden belief sich für den geltend gemachten sechsmonatigen Zeitraum auf 91.722,87 EUR. Davon waren nach eigener Darlegung des Klägers monatlich ersparte Aufwendungen von 1.053,40 EUR abzuziehen, so dass der Beklagte seinerzeit nur zur Zahlung von 85.402,47 EUR verpflichtet war.
201bb) Die vom Landgericht ab dem 23.11.2009 ausgeurteilten weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz stehen dem Kläger als Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 281 Abs. 1 S. 2 BGB) bezogen auf einen Teilbetrag von 39.733,23 EUR zu.
202Insoweit hat der Kläger die vorprozessual geltend gemachten Ansprüche mit der Klageschrift vom 09.10.2009 um den Zeitraum Juli-September 2009 erweitert. Das ergibt abzüglich der ersparten Aufwendungen einen Nettoschaden von weiteren 36.139,43 EUR, zu dem die im Arbeitsgerichtsverfahren angefallenen Anwaltskosten von 3.593,80 EUR zu addieren sind.
203cc) Für den restlichen auf die Urteilssume entfallenden Teilbetrag von 203.834,97 EUR fallen Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab dem vom Landgericht ausgeurteilten Zeitraum (02.06.2010) an.
2042. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.380,79 EUR, die für die Verfolgung des Regressanspruchs angefallen sind.
205Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die mit der Geschäftsgebühr abgerechnete Beratungsleistung des Klägervertreters nicht nur auf die im vorprozessualen Schreiben vom 22.06.2009 bezifferte Forderung von 171.500,00 EUR beschränkte, sondern auch den Zukunftsschaden bis zum 30.06.2010 umfasste.
206Vor diesem Hintergrund ist die in der Klageschrift aufgeführte Honorarberechnung, die sich auf einen Gegenstandswert von 271.500,00 EUR bezieht, zutreffend:
207Geschäftsgebühr 1,3 * 2.170,00 EUR 2.821,00 EUR
208Postpauschale 20,00 EUR
2092.841,00 EUR
210zzgl. 19% USt 539,79 EUR
2113.380,79 EUR
212Auf diesen Betrag fallen Rechtshängigkeitszinsen ab dem vom Landgericht angenommenen Zeitpunkt (23.11.2009) an.
2134. Der Kläger kann ferner gem. § 256 ZPO die unter Ziff. 3 tenorierte Feststellung der weitergehenden Einstandspflicht des Beklagten verlangen, auf die sich das eigentliche Zahlungsbegehren hilfsweise erstreckte, wie der Kläger im Senatstermin vom 25.09.2014 ausdrücklich klargestellt hat.
214Sofern der Verdienstausfallschaden - wie im Streitfall - nach der modifizierten Nettolohnmethode berechnet wird, kann für den Geschädigten eine zusätzliche Verbindlichkeit entstehen, wenn die Finanzbehörden ihn zu einer nachträglichen Versteuerung der zuerkannte Schadenssumme heranziehen. Die für ein Feststellungs-interesse notwendige Wahrscheinlichkeit eines zusätzlichen Schadenseintritts (BGH NJW 2006, 830f) ergibt sich hier aus der Anrufungsauskunft des Finanzamtes Dresden-Süd vom 22.05.2012, in der gegenüber dem Kläger angekündigt wird, dass Entschädigungsleistungen dann i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG als Einkommen gewertet würden, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen geleistet werden.
215Die Feststellung der Einstandspflicht war allerdings auf die erstinstanzliche Urteilssumme abzüglich der darin enthaltenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 3.745,88 EUR, also auf einen Betrag von 641.109,67 EUR zu begrenzen.
216III.
217Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
218Dabei wurde berücksichtigt, dass von der erstinstanzlich eingeklagten Hauptforderung (663.093,80 EUR) ein Betrag von 328.970,67 EUR berechtigt war. Auf einen weiteren Maximalbetrag von 312.139,00 EUR wäre der Feststellungstenor zu erstrecken gewesen, wobei sich dessen Gewinnquote auf 80% belaufen hätte. Die Gewinn- und Verlustquoten betragen daher für die erste Instanz 87 % zu 13 %.
219Für die Berufungsinstanz verschieben sich die Gewinn- und Verlustquoten wegen des geringeren Streitwertes (641.109,67 EUR) auf 90% zu 10%.
220Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
221IV.
222Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.
(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.
(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.
(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.
(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.
(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.
(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.
(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.
(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.
(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.
(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.
(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.
(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
- 1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind - a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder - b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; - c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; - 3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.