Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Feb. 2015 - 25 W 306/14
Tenor
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Beckum vom 6.3.2014 und des Landgerichts Münster vom 21.5.2014 werden aufgehoben.
Der Gerichtskostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 25.11.2013 (DR II 990/13) wird aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 18.11.2013 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG und Dokumentenpauschale nach Nr. 711 KV GvKostG zu erheben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen 13-2177853-0-5.
4Mit Auftragsschreiben vom 18.11.2013 beauftragte die Gläubigerin den beteiligten Gerichtsvollzieher zunächst damit, einen Versuch einer gütlichen Erledigung durchzuführen. Für den Fall, dass in diesem Verfahren eine Zahlung nicht erfolgte, beantragte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f ZPO. Ergänzend heißt es im Antragsschreiben:
5„Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir diesen Auftrag schon jetzt zurück. Wir bitten in diesem Fall um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Die Auftragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses“.
6Nachdem der beteiligte Gerichtsvollzieher zunächst erfolglos versucht hatte, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen, stellte er fest, dass der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren erteilt hatte. Daraufhin übersandte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin einen Ausdruck des in dem anderen Verfahren erstellten Vermögensverzeichnisses. Für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin am 25.11.2013 gemäß Nr. 261 KV der Anlage zu § 9 GvKostG (KV GvKostG) einen Betrag von 33,- € zuzüglich einer Dokumentenpauschale von 1,- EUR sowie eine Auslagenpauschale von 9,80 € (Nr. 700, 716, KV GvKostG) in Rechnung.
7Mit Schriftsatz vom 27.01.2014 hat die Gläubigerin wegen der in Ansatz gebrachten Kosten für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses Erinnerung eingelegt mit der Begründung, sie habe diese Übersendung nicht beantragt, sondern den Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nur für den Fall erteilt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nicht bereits innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegeben habe. Für den Fall, dass bereits eine solche Vermögensauskunft vorliege, habe sie mit der Auftragsrücknahme den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses erklärt. Ein Zwangsvollstreckungsauftrag liege grundsätzlich in der Dispositionsfreiheit des Gläubigers. Ein bereits erteilter Auftrag könne deshalb auch in jedem Stadium wieder zurückgenommen werden. Da sie danach die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht beantragt habe, seien die entsprechenden Gebühren und Kosten zu Unrecht erhoben worden.
8Mit Beschluss vom 6.3.2014 hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Der angegriffene Gebührenansatz sei zu Recht erhoben worden, weil der Gerichtsvollzieher in dem Fall, in dem der Schuldner innerhalb der zweijährigen Sperrfrist bereits eine Vermögensauskunft erteilt habe, zwingend ein Vermögensverzeichnis an den Gläubiger zu übersenden habe. Antragseinschränkungen in der gegebenen Form seien unbeachtlich, was sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 802 d Absatz 2 Satz 2 ZPO ergebe. Der Gläubigerin stehe vor diesem Hintergrund keine Entscheidungsbefugnis oder ein Wahlrecht bezüglich der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses zu. Dafür spreche neben dem Wortlaut der zitierten Vorschrift unter anderem, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraussetze, dass dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis zugeleitet werde. Könne der Gläubiger darauf verzichten, müsse die Eintragung unterbleiben. Dies widerspräche dem Schutzzweck des Schuldnerverzeichnisses.
9Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassen.
10Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 19.03.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat die Gläubigerin insbesondere erneut auf ihre Dispositionsfreiheit verwiesen. Soweit eine Einschränkung dieser Dispositionsfreiheit damit begründet werde, Sinn und Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses sei es, dass der Rechtsverkehr umfangreiche Auskünfte über den Schuldner erhalte, um die Frage der Kreditwürdigkeit klären zu können, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei nicht einzusehen, aus welchen Gründen der gesamte Rechtsverkehr auf Kosten des Gläubigers über unzuverlässige und zahlungsunfähige Schuldner informiert werden solle. Die Reform des Zwangsvollstreckungsrechts diene einer effektiven Zwangsvollstreckung im Interesse des Gläubigers, der hierfür Kosten vorlegen müsste, die letztlich dem Schuldner zur Last fielen. Wäre die in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts zur Begründung angeführte Warnfunktion des gesamten Rechtsverkehrs gewollt gewesen, hätte der Gesetzgeber bereits den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft als Eintragungsmerkmal ausgestalten müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Es sei nicht einzusehen, dass diese allgemeine Warnfunktion auf Kosten einzelner Gläubiger erfolgen solle.
11Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen und sich dabei zur Begründung im Wesentlichen auf eine von der Kammer eingeholte Stellungnahme der Zentralen Prüfgruppe für Gerichtsvollzieherprüfungen bei dem Landgericht Münster vom 16.04.2014 bezogen. Der Ansatz der Gebühr nach Nr. 261 VV GvKostG sei nicht zu beanstanden. Die Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher sei zu Recht erfolgt. Da der Schuldner bereits innerhalb der Sperrfrist eine Vermögensauskunft erteilt habe, habe der Gerichtsvollzieher nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift zwingend das vorhandene Vermögenverzeichnis an die Gläubigerin übersenden müssen. Antragseinschränkungen wie die vorliegende, die Gläubiger in erster Linie unter Kostengesichtspunkten wählten, seien unzulässig. Sie hätten bei Zulassung zur Konsequenz, dass eine Folgeeintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO unterbleibe. Dies würde dem gesetzgeberischen Zweck dieses Verzeichnisses zuwiderlaufen.
12Zwar sei der Gläubigerin zuzugestehen, dass es ihre ansonsten im Zivil- und Zwangsvollstreckungsrecht geltende Dispositionsbefugnis einschränke, wenn sie ihren Zwangsvollstreckungsauftrag nicht nach ihrem Willen an Bedingungen knüpfen oder zurücknehmen könne. Diese Beschränkung sei von dem Gesetzgeber aber gewollt und hinzunehmen. Der Folgeschuldner sei dadurch auch nicht unbillig benachteiligt, weil nur der Gerichtsvollzieher berechtigt sei, bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht anzufragen, ob ein Schuldner die Vermögensauskunft bereits innerhalb der letzten beiden Jahre abgegeben habe, so dass der Folgegläubiger keine Möglichkeit habe, die hier in Rede stehenden Kosten zu vermeiden. Denn diese Argumentation ließe die Regelung des § 882 f ZPO unberücksichtigt, wonach der Einblick in das Zentrale Schuldnerverzeichnis jedem gestattet sei, der darlegen könne, dass er die Information zu bestimmten Zwecken zum Beispiel der Zwangsvollstreckung oder zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person benötige.
13Hinsichtlich der weitergehenden Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
14Das Landgericht hat in diesem Beschluss die weitere Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG zugelassen.
15Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 27.6.2014 eingelegte weitere Beschwerde der Gläubigerin, mit der sie unter Bezugnahme zahlreicher anderer amts- und landgerichtlicher Entscheidungen ihre im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren dargelegte Rechtsauffassung aufrecht erhält.
16II.
17Die weitere Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß den §§ 5 Abs. 2 GvKostG iVm. § 66 Abs. 4 GKG zulässig, nachdem sie durch das Landgericht zugelassen worden ist, und hat auch in der Sache Erfolg.
18Das Amtsgericht sowie das Landgericht haben die gegen den Kostenansatz des beteiligten Gerichtsvollziehers gerichteten Rechtsbehelfe der Gläubigerin zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 25.11.2013 ist aufzuheben, soweit darin Kosten für die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners an die Gläubigerin erhoben worden sind. Die Überleitung des Verzeichnisses ist zu Unrecht erfolgt, so dass hierfür Gebühren, Auslagen und Zustellungskosten nicht erhoben werden durften. Denn die Gläubigerin hat ihren Vollstreckungsauftrag vom 18.11.2014 von vorneherein wirksam beschränkt auf den Fall, dass der Schuldner ein Vermögensverzeichnis innerhalb der Sperrfrist noch nicht abgegeben hatte. Da dies jedoch der Fall war, fehlte es bei Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an dem erforderlichen Vollstreckungsauftrag als materielle Grundlage weiterer Vollstreckungstätigkeit.
191.
20In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802 d ZPO verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken kann mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher von einer kostenpflichtigen Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss.
21a)
22Eine verbreitet vertretene Auffassung geht davon aus, dass eine Dispositionsbefugnis des Dritt- bzw. Folgegläubigers bezogen auf die Übersendung des innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht bestehe. Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO sei Teil des als Amtsverfahren ausgestalteten Eintragungsanordnungsverfahrens. Mit der Formulierung „andernfalls“ in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung des Vermögensverzeichnisses eine unmittelbare, unbedingte Folge einer entsprechenden Feststellung des Gerichtsvollziehers sei und gerade nicht der Dispositionsmaxime des Gläubigers unterliege. Von Bedeutung sei hierbei der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsverzeichnis der Kreditunwürdigkeit einer Person (BT-Drucks. 16/10069, S. 37). Ließe man dagegen einen Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu, könnten Folgeeintragungen in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO nicht vorgenommen werden. Dann könnte das Verzeichnis seine Warnfunktion hinsichtlich der Kreditwürdigkeit der eingetragenen Schuldner nicht erfüllen. Auch für den Fall eines beschränkten Zwangsvollstreckungsauftrags habe der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger daher das Vermögensverzeichnis zu übersenden. Zudem harmoniere diese gesetzliche Pflicht zur Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses mit der vom Gesetzgeber in Nr. 260, 261 KV GvKostG getroffenen Kostenregelung. Nach der gesetzlichen Regelung komme nur die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht. Dementsprechend sei auch eine Absenkung der Kosten für die Abnahme der Vermögensauskunft erfolgt. Wenn eine Übermittlung des Vermögensverzeichnisses unterbleibe, weil der Gläubiger dies nicht wolle, wäre der Gerichtsvollzieher umsonst tätig geworden.
23Diese Ansicht wird von den Bezirksrevisoren in Nordrhein-Westfalen, der Landesjustizverwaltung im Rahmen der Dienstaufsicht über die Gerichtsvollzieher und überwiegend in der Fachliteratur des Gerichtsvollzieherwesens vertreten (Niederschrift über die 42. Landesweite Dienstbesprechung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren vom 29. bis 31.10.2013 in Recklinghausen; Wasserl, DGVZ 2013, 85, 88; aA Harnacke/Bungardt DGVZ 2013, 1, 4) und auch von Teilen der Literatur (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 802 d, Rdn. 3, Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage (2013), KV-Nr. 261, Rdn. 3) sowie in der Rechtsprechung geteilt (zB. LG Münster DGVZ 2014, 201 ff; LG Kiel, DGVZ 2014, 220 – 224). Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, der Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft wandele sich kraft Gesetzes (aus § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO) in ein Verfahren auf Erteilung einer Abschrift um (so Mroß, DGVZ 2014, 19). Dieser Auffassung folgend hätte der Gerichtsvollzieher vorliegend das bereits vorhandene Vermögensverzeichnis zu Recht an die Gläubigerin übersandt und entsprechende Gebühren in Ansatz gebracht.
24b)
25Demgegenüber wird vereinzelt im Schrifttum unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut („Andernfalls“) die Auffassung vertreten, die Regelung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO greife ohnehin nur, wenn von dem Gläubiger ein Antrag auf Abgabe einer erneuten Auskunft gestellt werde, die Voraussetzungen für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien oder sich nach näherer Prüfung herausgestellt habe, dass die Tatsachen nicht auf eine solche wesentliche Veränderung schließen ließen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 802d Rn. 36, 41). In eine ähnliche Richtung geht die Auffassung, dass es sich bei der Regelung des § 802d Abs. 1 ZPO um ein zweistufiges Verfahren handele, bei dem erst zu prüfen sei, ob ein Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben habe. Sei dies der Fall, sei in einem zweiten Schritt dem Gläubiger ggf. Gelegenheit zum Vortrag wesentlich veränderter Tatsachen zu geben. Erst wenn dies nicht erfolge, werde ein Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses dem Gläubiger zugeleitet (LG Arnsberg, DGVZ 2014, 18 f.). Folgt man dieser Auffassung, ergäbe sich eine Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nur, wenn der Gläubiger auch einen Antrag auf Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat, nicht aber dann, wenn der Gläubiger - wie im gegebenen Fall - lediglich einen Antrag nach § 802c ZPO gestellt und diesem wegen Abgabe einer Vermögensauskunft innerhalb der zweijährigen Sperrfrist nicht nachgekommen werden konnte. Im gegebenen Fall hätte die Übersendung danach unterbleiben müssen.
26c)
27Nach weitergehender Ansicht kann der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag (stets) von vorneherein beschränken oder jederzeit widerrufen. Daher stehe ihm auch die Möglichkeit zu, den Vollstreckungsauftrag für den Fall zurückzunehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe, der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag also nur für den Fall stelle, dass der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft auch tatsächlich zu einer aktuellen Abnahme der Vermögensauskunft führe. Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, auch in diesem Fall dem Gläubiger gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die zuvor abgegebene Vermögensauskunft kostenpflichtig zu übersenden, bestehe dann nicht. Vielmehr habe der Gerichtsvollzieher dem beschränkten Auftrag entsprechend die Vollstreckungsunterlagen zurückzusenden, ohne das bereits beschworene Vermögensverzeichnis zuzuleiten. Gebühren nach Nr. 261 KV GvKostG fielen in diesem Fall nicht an. Dieser in der Kommentarliteratur (vgl. z.B. Fleck in Beck OK-ZPO, 2014, § 802 d, Rdn. 6 c ff, Voit in Musielak, ZPO, 11. Auflage, Rdn. 3; aA. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 802 d, Rdn. 13) und in Teilen der Rechtsprechung (z.B. LG Bochum, Beschlüsse vom 22.09.2014, 7 T 113/14 und 7 T 115/2014; LG Neubrandenburg, DGVZ 2014, 218 ff; LG Essen, Beschluss vom 6.6.2014, 7 T 142/14; LG Itzehoe, Beschluss vom 3.6.2014, 4 T 130/14; AG Bad Segeberg, DGVZ 2014, 95 ff) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat an.
282.
29Mit dem beschränkten Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft kann ein Gläubiger auf die Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnis verzichten mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher kostenrechtlich an einer Zuleitung gehindert ist. Dies folgt aus den tragenden und grundlegenden Grundsätzen der Parteiherrschaft und der Dispositionsfreiheit des Gläubigers, denen das Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Antragsgrundsatz in den gesetzlichen Grenzen unterliegt.
30Die Einzelzwangsvollstreckung dient den Interessen des einzelnen Gläubigers (Stöber in Zöller, a.a.O., Vor § 704, Rdn. 21). Deshalb setzt das Zwangsvollstreckungsverfahren einen Antrag des Gläubigers als Vollstreckungsvoraussetzung voraus (§ 753 Abs. 1 ZPO). Nur aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags ist der Gerichtsvollzieher befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Gläubiger bestimmt mit seinem Antrag im Rahmen der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs. Daraus folgt, dass das als Parteiverfahren zwischen Gläubiger und Schuldner ausgestaltete Vollstreckungsverfahren endet, wenn der Gläubiger dies verlangt (so auch LG Bochum, a.a.O.; Stöber in Zöller, a.a.O., § 704 Rdn. 19). Ist danach der Gläubiger Herr des Verfahrens, so folgt daraus auch die Möglichkeit, seinen Vollstreckungsauftrag von Anfang an zu beschränken mit der Folge, dass bei Vorliegen der den Auftrag beschränkenden Umstände die Grundlage weiterer Vollstreckungsmaßnahmen – der Vollstreckungsauftrag – wegfällt. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen sind sodann nicht mehr vorzunehmen.
31Aus dem Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt sich keine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers herleiten, dem Gläubiger auch gegen seinen Willen eine Abschrift des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden (a.A. LG Kiel a.a.O.). Mit der Formulierung, „Anderenfalls leitet …“ in § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist entgegen der Gegenauffassung keine zwingende Rechtsfolge bestimmt. Dass der Gesetzgeber die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ex officio gebietet, hat primär prozesstaktische Gründe. Der Gerichtsvollzieher müsste anderenfalls (wenn die Zuleitung nur aufgrund eines Antrages erfolgen dürfte) überprüfen, ob ein Antrag auf Zusendung gestellt und für den Fall, dass ein Antrag nicht festgestellt werden kann, den Gläubiger fragen, ob er eine Zuleitung wünsche. Diese aufwändige Abstimmung wird durch den im Gesetz vorgesehenen Automatismus vermieden (AG Segeberg aaO; Fleck in Beck OK ZPO, 2014, § 802 d, Rdn. 6 c). Die Regelung bezweckt danach die Verfahrensbeschleunigung und dient danach dem Gläubigerinteresse. Eine Pflicht zur kostenpflichtigen Entgegennahme eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gläubigers stünde mit dieser gesetzgeberischen Intention im Widerspruch.
32Aus der Gesetzesbegründung sowie dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Gesetzgeber mit Einführung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Gläubigers hat statuieren wollen. In dem Gesetzentwurf des Bundesrats vom 30.07.2008 heißt es lediglich: „Die bedingte Sperrwirkung gilt für alle Gläubiger. Soweit daher der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermögensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist, bestimmt Satz 2, dass der Gerichtsvollzieher ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss“ (BT-Drucks. 16/10069, S. 26, linke Spalte). Dass der Gerichtsvollzieher danach den Drittgläubigern die abgegebene Vermögensauskunft zukommen lassen „muss“, besagt allerdings lediglich, dass der Gerichtsvollzieher die Zuleitung auch ohne einen dahingehenden Antrag des Gläubigers vorzunehmen hat (AG Bad Segeberg, a.a.O.). Eine weitergehende Bedeutung kommt dieser Formulierung nicht zu.
33Aus dem Wegfall des Antragserfordernisses in der Neufassung der Regelung folgt nicht, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis auch dann übersenden muss, wenn der Gläubiger auf dessen Übersendung verzichtet oder den Zwangsvollstreckungsauftrag zurückgenommen bzw. von Anfang an beschränkt hat und daher im Zeitpunkt der Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ein wirksamer Zwangsvollstreckungsauftrag, der Grundlage für das Handeln des Gerichtsvollziehers sein könnte, nicht mehr vorliegt (AG Segeberg, aaO). Dass eine auf Antrag eingeleitete Zwangsvollstreckung von Amts wegen fortgeführt wird, bis der geltend gemachte Anspruch durchgesetzt ist, stellt sich - auch wenn es vielfach zur Einleitung gesonderter Verfahrensabschnitte gesonderter Anträge bedarf – als einer der allgemeinen Grundsätze des Zwangsvollstreckungsrechts dar (vgl. Stöber in Zöller, a.a.O., Vor § 704, Rdn. 20). Dieser Grundsatz durchbricht jedoch das das Zwangsvollstreckungsverfahren beherrschende Antragsprinzip nicht. Der Gläubiger ist – wie bereits ausgeführt – stets in der Lage, das Verfahren zum Stillstand zu bringen oder durch Antragsrücknahme zu beenden.
34Auch Sinn und Zweck der §§ 802 a ff ZPO stützen die hiesige Auffassung. Ziel der Regelungen in den §§ 802 a ff ZPO ist die Erlangung der Vermögensauskunft mit einem möglichst aktuellen Stand. Den Gläubigern soll auf diesem Wege Sachaufklärung über verwertbares Vermögen des Schuldners gegeben werden, um ihm eine Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu eröffnen. § 802 d ZPO gleicht die Interessen der Gläubiger und Schuldner dabei insoweit aus, als die Regelung den Schuldner davon befreit, innerhalb kurzer Zeit wiederholt die Vermögensauskunft zu erteilen, wenn sich seine Verhältnisse nicht geändert haben. Für diesen Fall soll das Interesse des Dritt-Gläubigers an Sachaufklärung durch Übersendung des bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses befriedigt werden. Diesem Gläubigerinteresse ist allerdings mit der – kostenpflichtigen - Übersendung eines – ggf. veralteten – Vermögensverzeichnisses gerade nicht gedient, wenn der Gläubiger zuvor auf die Übersendung des Verzeichnisses verzichtet und danach offensichtlich bereits eine Entscheidung für sein weiteres Vorgehen getroffen hat.
35Auch § 882 c ZPO steht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht entgegen. Soweit die von dem Gerichtsvollzieher und dem Bezirksrevisor vertretene Gegenauffassung die Dispositionsfreiheit des vollstreckenden Drittgläubigers im Hinblick auf den Zweck des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsverzeichnis der Kreditunwürdigkeit einer Person einschränken will (so insbesondere Wasserl, DGVZ 2013, 85, 88), folgt der Senat dem nicht. Folge der hier vertretenen Auffassung ist zwar, dass es in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Gläubiger durch eine Antragsbeschränkung auf die Versendung des Vermögensverzeichnisses verzichtet und diese sodann zu unterbleiben hat, auch nicht zu einer (weiteren) Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kommt. Damit ist eine Beeinträchtigung des Informationsinteresses der Allgemeinheit sowie die mit dem Schuldnerverzeichnis bezweckte Warnfunktion bezüglich der Kreditwürdigkeit von Schuldnern verbunden, weil das Gesetz die Eintragung nach § 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO von der Zuleitung und nicht dem Gläubigerantrag abhängig macht. Eine analoge Anwendung des § 882 c Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO für den Fall des Verzichts auf die Übersendung (so Fleck in Beck OK, ZPO, § 802 d, Rdn. 6d) dürfte an dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und dem Fehlen einer Regelungslücke scheitern (so auch AG Bad Segeberg a.a.O.). Die Gegenansicht würde daher zu einer weitergehenden Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger eines Schuldners führen. Die lückenlose Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger ist indes nicht vordringlicher Gesetzeszweck, wie sich aus den Regelungen in den §§ 882 c Abs. 1 Nr. 3, 882 d und 882 e Abs. 3 ZPO ergibt. Hiernach ist die Löschung einzelner Eintragungen möglich, wenn einzelne Vollstreckungsforderungen erfüllt werden oder diesbezüglich die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder wegfallen (LG Bochum, a.a.O.). Im Übrigen unterbleibt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, wenn der Gläubiger überhaupt keinen Vollstreckungsantrag stellt. Damit ist jede Eintragung von dem Willen des einzelnen Gläubigers abhängig, Lückenlosigkeit danach schon im Ansatz nicht erreichbar.
36Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des einzelnen Gläubigers zu rechtfertigen vermag. Letztlich hätte die Gegenauffassung zur Folge, dass die vollstreckenden Titelgläubiger durch die Tragung der Gebühren für die von ihnen nicht gewünschte Übersendung des Vermögensverzeichnisses die Kosten für einen umfassenden Schutz potentieller Gläubiger durch das Schuldverzeichnis tragen müssten. Ein sachlicher Grund für eine solche Quersubventionierung ist nicht ersichtlich. Im Grundsatz ist jeder Gläubiger selbst gehalten, die notwendigen Informationen über die Kreditwürdigkeit seines potentiellen Schuldners einzuholen und das sich hieraus ergebende Insolvenzrisiko zu tragen. Sachlich gerechtfertigt ist die Gebührentragungspflicht für vollstreckende Gläubiger ausschließlich dann, wenn sie das ihnen übersendete Vermögensverzeichnis im eigenen Interesse als Grundlage für das weitere Vollstreckungsverhalten nutzen wollen. Dies ist aber in den Fällen des Verzichts und der Antragsrücknahme gerade nicht der Fall ist (so auch AG Bad Segeberg, a.a.O.). Die dargestellte Beeinträchtigung des Informationsinteresses des Rechtsverkehrs ist daher hinzunehmen.
37Auch aus den gebührenrechtlichen Bestimmungen der Nr. 260, 261 KV GvKostG lässt sich für die Begründung einer Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den Willen des Gläubigers nichts herleiten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach der gesetzlichen Gebührenregelung nur die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht kommt. Denn Nr. 604 KV GvKostG sieht für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 € vor. Die Vorbemerkung 6 nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die Nichterledigung einer Amtshandlung, mit der der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass lediglich die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht kommt, wäre der Verweis auf die Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Übermittlung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO überflüssig. Da die bis zur Zuleitung des Vermögensverzeichnis entfaltete Tätigkeit des Gerichtsvollziehers damit von der Nichterledigungsgebühr der Nr. 604 KV iVm. Nr. 261 GvKostG erfasst ist und der Gerichtsvollzieher zudem eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV erheben kann, verfängt auch das Argument der Gegenseite nicht, der Gerichtsvollzieher würde umsonst tätig werden, wenn er von der Zuleitung des Verzeichnisses absehen muss. Der Anfall der Nichterledigungsgebühr ist auch sachgerecht. Der Gerichtsvollzieher hat bei Eingang des Antrags auf Abnahme einer Vermögensauskunft zunächst zu prüfen, ob der Schuldner innerhalb der Sperrfrist eine Vermögensauskunft erteilt hat. Trifft dies zu, muss er bei einem von vorneherein beschränktem Gläubigerauftrag nicht weiter tätig werden, sondern lediglich die Vollstreckungsunterlagen zurückschicken. Weitergehende Kosten durch das Ausdrucken und Übersenden des Vermögensverzeichnisses entstehen dann nicht.
38Soweit die Gegenansicht schließlich damit argumentiert, für einen eingeschränkten Antrag der Gläubiger gäbe es deshalb kein schützenswertes Interesse, weil die Gläubiger die gewünschte Information durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erlangen könnten, überzeugt dies nicht. Denn gerade die für den Gläubiger wichtige Information, ob ein Schuldner, der aufgrund erfolgter Gläubigerbefriedigung bereits während der Sperrfrist wieder im Schuldnerverzeichnis gelöscht sein kann (§ 882 e Abs. 3 Satz 1 ZPO), schon früher eine Vermögensauskunft abgegeben hat, kann nur im Wege des § 802 d ZPO erlangt werden. Denn zwar folgt aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO, dass ein Schuldner eine Vermögensauskunft erteilt hat. Diese Eintragung wird möglicherweise erst nach 3 Jahren wieder gelöscht (§ 882 e Abs. 1 ZPO). Das Datum der Vermögensauskunft und damit, ob der Schuldner nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist bereits erneut zur Abgabe verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Schuldnerverzeichnis jedoch gerade nicht. Dies ist nur aus der zentralen Datei der Vermögensverzeichnisse gem. § 802 k ZPO ersichtlich, in die neben dem Gerichtsvollzieher lediglich bestimmte Vollstreckungsbehörden, nicht aber ein Gläubiger Einsicht nehmen können.
393.
40Danach besteht für einen Gläubiger die Möglichkeit, seinen Antrag auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses dahin zu beschränken, dass im Fall des Vorliegens eines innerhalb der Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnis auf die weitere Tätigkeit des Gerichtsvollziehers – die Übersendung einer Abschrift des vorliegenden Verzeichnisses – verzichtet wird. Von dieser Möglichkeit hat die Gläubigerin im Streitfall in ihrem Antrag vom 18.11.2013 Gebrauch gemacht. Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher war danach nicht mehr von dem Vollstreckungsauftrag gedeckt, die Erhebung von Gebühren und Auslagen erfolgte zu Unrecht.
41III.
42Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG iVm. § 66 Abs. 8 GKG).
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(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.
(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.
(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.
(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; - 2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.12.2013 wird die Kostenrechnung des weiteren Beteiligten zu 2) vom 28.11.2013 insoweit aufgehoben, als dort eine Gebühr nach KV 261 in Höhe von 33,00 Euro und eine Auslagenpauschale KV 716 in Höhe von 6.60 Euro angesetzt sind. Der weitere Beteiligte zu 2) wird angewiesen, diese Kosten nicht zu erheben.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 16.09.2013, Aktenzeichen 13-2361108-0-5. Mit Auftragsschreiben vom 24.10.2013 beauftragte die Gläubigerin den weiteren Beteiligten zu 2) zunächst damit, einen Versuch einer gütlichen Erledigung durchzuführen. Für den Fall, dass eine gütliche Einigung erfolglos verläuft, beantragte die Gläubigerin die Einholung der Vermögensauskunft gem. § 802 f ZPO. Ergänzend heißt es im Antragsschreiben:
4„Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir diesen Auftrag schon jetzt zurück. Wir bitten in diesem Fall um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums.
5Die Auftragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses.“
6Der weitere Beteiligte versuchte vergeblich, den Schuldner durch ein Anschreiben vom 06.11.2013 und durch Aufsuchen an der Wohnanschrift am 06.11.2013 und am 20.11.2013 zur Zahlung zu veranlassen. An der Wohnadresse des Schuldners wurde jeweils niemand angetroffen. Mit Schreiben vom 20.11.2013, dem Schuldner zugestellt am 21.11.2013, bestimmte der weitere Beteiligte zu 2) Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 11.12.2013.
7Am 27.11.2013 gab der Schuldner die Vermögensauskunft zum Aktenzeichen DRII 1138/13 des weiteren Beteiligten zu 2) ab. Dieses Vermögensverzeichnis übersandte der weitere Beteiligte zu 2) am 28.11.2013 an die Gläubigerin. Mit Kostenrechnung vom 28.11.2013 hat der weitere Beteiligte zu 2) u.a. eine Gebühr nach KV-Nr. 261 zum GvKostG in Höhe von 33,00 Euro sowie eine anteilige Auslagenpauschale nach KV-Nr. 716 zum GvKostG in Höhe von 6,60 Euro angesetzt.
8Mit Schriftsatz vom 05.12.2013 hat die Gläubigerin gegen die Erhebung von Gebühren für die Zuleitung der Vermögensauskunft Erinnerung eingelegt und das Vermögensverzeichnis vom 27.11.2013 an den weiteren Beteiligten zu 2) zurückgesandt. Zur Begründung ihrer Erinnerung hat die Gläubigerin auf den genauen Wortlaut ihres Antrages vom 24.10.2013 hingewiesen und ausgeführt, aus § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebe sich lediglich ein Anspruch des Gläubigers auf ein bereits abgegebenes Vermögensverzeichnis. Dieser Anspruch müsse nicht geltend gemacht werden und dürfe nicht in eine Pflicht zur Abnahme des Vermögensverzeichnisses umgedeutet werden. Für die Zuleitung des nicht erbetenen Vermögensverzeichnisses könnten deshalb keine Gebühren erhoben werden. Die Gläubigerin hat auf den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 31.10.2013 (6 T 210/13) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.12.2013 teilte der weitere Beteiligte zu 2) der Gläubigerin mit, er werte den Schriftsatz vom 05.12.2013 als Kostenerinnerung und helfe dieser nicht ab. Der Bezirksrevisor des Landgerichts Bochum als Vertreter der Landeskasse hat dem Amtsgericht Herne die Erinnerung der Gläubigerin zugeleitet und ausgeführt, er halte diese Erinnerung für unbegründet. Aus § 802 d ZPO ergebe sich, dass ein Gerichtsvollzieher einen Abdruck einer vorhandenen Vermögensauskunft an den Gläubiger übersenden müsse. Der Gerichtsvollzieher habe keine Möglichkeit, beim Vorliegen eines Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft und bereits abgegebener Vermögensauskunft durch den Schuldner von der Übersendung abzusehen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß
9§ 882 c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO erfolgen könne, was wiederum mit der Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern nicht vereinbar sei. Unter Übersendung von Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur hat der weitere Beteiligte zu 1) ausführlich begründet, der Gesetzgeber habe keine Möglichkeit des Verzichts auf die Erteilung eines Ausdrucks eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses eingeräumt.
10Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der Rechtsprechung des Landgerichts Arnsberg könne nicht gefolgt werden. Aus der ausdrücklichen Formulierung des § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebe sich eine unverzichtbare Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Weiterleitung eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses, sobald ein Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt worden ist. Der Gläubiger könne über die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses nicht disponieren. Eine Eintragung gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO könne ansonsten nicht erfolgen mit der Konsequenz, dass das Schuldnerverzeichnis seine Warnfunktion nicht erfüllen könne. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung die Beschwerde zugelassen.
11Mit Schriftsatz vom 19.02.2014, beim Amtsgericht eingegangen am 20.02.2014, hat die Gläubigerin Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der weitere Beteiligte zu 1) ist der Beschwerde entgegen getreten. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren ihre Ansichten ergänzend begründet und weitere Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur zur Akte gereicht.
12II.
13Die Beschwerde der Gläubigerin ist gem. § 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 GKG zulässig, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat.
14Die Beschwerde der Gläubigerin ist auch begründet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.12.2013 zu Unrecht zurückgewiesen.
15Mit ihrer Erinnerung macht die Gläubigerin geltend, dass der weitere Beteiligte zu 2) Kosten für die Zuleitung eines Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses vom 27.11.2013 nicht hätte erheben dürfen. Die Erinnerung kann sich auch gegen die Frage der Zahlungspflicht, also gegen die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten, richten (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 5 GvKostG, Rn. 22). Mit der Erinnerung gem. § 5 Abs. 2 GvKostG kann deshalb auch der Gläubiger geltend machen, angesetzte Vollstreckungskosten seien nicht notwendig gewesen. Die Erinnerung der Gläubigerin ist begründet, da vorliegend aufgrund des entsprechend eingeschränkten Antrages vom 24.10.2013 nicht die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses, sondern eine Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen hätte erfolgen müssen.
16In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gem. § 802 d Abs. 1 ZPO verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken kann, was zur Folge hätte, dass der Gerichtsvollzieher von einer kostenpflichtigen Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss.
17Eine verbreitet vertretene Auffassung geht davon aus, dass eine derartige Dispositionsbefugnis des Gläubigers bezogen auf die Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht bestehe. Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gem. § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO sei Teil des als Amtsverfahren ausgestalteten Verfahrens der Eintragungsanordnung nach § 882 c ZPO. Mit der Formulierung „Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu“ in § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses eine unbedingte Folge des Antrages auf Abgabe der Vermögensauskunft sei und gerade nicht der Disposition des Gläubigers unterliege. Ließe man einen Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu, könnten Folgeeintragungen in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO nicht vorgenommen werden. Dann könnte das Schuldnerverzeichnis seine Warnfunktion hinsichtlich der Kreditwürdigkeit der eingetragenen Schuldner nicht erfüllen. Auch für den Fall eines beschränkten Zwangsvollstreckungsauftrages habe der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger deshalb das Vermögensverzeichnis zu übersenden. Diese Ansicht wird von den Bezirksrevisoren in Nordrhein-Westfalen, der Landesjustizverwaltung im Rahmen der Dienstaufsicht über die Gerichtsvollzieher und in der Fachliteratur des Gerichtsvollzieherwesens vertreten (u.a. TOP C 9/2013 der Niederschrift über die 42. landesweite Dienstbesprechung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren vom 29. bis 31. Oktober 2013 in Recklinghausen; Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bielefeld vom 24.04.2014; Wasserl in DGVZ 2013, 88 ff.; Volpert, Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, S. 122, Rn. 71). Diese Ansicht wird von Teilen der Literatur geteilt (vgl. Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 35. Aufl., § 802 d, Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., KV-Nr. 261, Rn. 3 a.E.). In der Rechtsprechung wird diese Ansicht verbreitet vertreten (LG Münster DGVZ 2014, 201 ff.; LG Kiel SchlHA 2014, 321 ff.; u.a. Amtsgericht Bochum, Beschlüsse vom 02.05.2013 (51 M 1177/13) und 18.06.2013 (49 M 1438/13); Amtsgericht Heidelberg DGVZ 2013, 166 f.; AG Mühldorf DGVZ 2013, 193). Überwiegend wird aus dieser Ansicht die Konsequenz gezogen, dass auch aufgrund des für unstatthaft gehaltenen eingeschränkten Antrages das in einem anderen Verfahren abgegebene Vermögensverzeichnis zu übermitteln und die entsprechenden Kosten zu erheben sind. Vereinzelt wird vertreten, dass der Gerichtsvollzieher die Durchführung eines solchen eingeschränkten Zwangsvollstreckungsauftrages abzulehnen hätte. Führe er den Auftrag gleichwohl aus, liege eine unrichtige Sachbehandlung vor (AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11.03.2014, zitiert nach JURIS).
18Nach der Gegenansicht kann der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag von vornherein oder jederzeit widerrufen. Aufgrund der im gesamten Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Dispositionsmaxime stehe dem Gläubiger auch die Möglichkeit zu, den Vollstreckungsauftrag für den Fall einzuschränken bzw. zurückzunehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe. Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, auch in diesem Fall dem Gläubiger gem. § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO die zuvor abgegebene Vermögensauskunft kostenpflichtig zu übersenden, bestehe dann nicht. Der Gerichtsvollzieher habe vielmehr in diesem Fall dem Gläubiger dem beschränkten Antrag entsprechend die Vollstreckungsunterlagen zurückzusenden. Eine Zuleitung des Vermögensverzeichnisses dürfe dann - weil vom Antrag nicht gedeckt - nicht erfolgen. Gebühren nach KV-Nr. 261 und 716 entstünden dann nicht. Diese Auffassung ist in der Kommentarliteratur verbreitet (Beck OK-ZPO-Utermark/Fleck, 2014, § 802 d, Rn. 6 c ff.; Musielak-Voit, ZPO, 11. Aufl., § 802 d, Rn. 3 a.E.; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802 d, Rn. 13). Sie wird von Teilen der Rechtsprechung und sonstiger Literatur befürwortet (Landgericht Essen, Beschluss vom 06.06.2014, 7 T 142/14; Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 03.06.2014, 4 T 130/14; AG Bad Segeberg, DGVZ 2014, 95 ff.; AG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2014, 29 eM 93/14; zustimmend Goebel FoVo, 86 ff.).
19Die Kammer folgt im Grundsatz der zuletzt genannten Auffassung. Ein beschränkter Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft ermöglicht bzw. erzwingt jedenfalls nicht die Zuleitung der in einem Verfahren abgegebenen Vermögensauskunft nebst Erhebung der entsprechenden Kosten. Deshalb waren vorliegend die Vollstreckungsunterlagen zurückzusenden - obwohl der Schuldner die Vermögensauskunft erst nach Eingang des Zwangsvollstreckungsantrags vom 24.10.2013 abgegeben hat und damit der Gläubigerin ein ganz aktuelles Vermögensverzeichnis entgangen wäre.
20Aus dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck, orientiert auch an der Gesetzesbegründung, lässt sich eine Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Gläubigerin und ein Automatismus der Zuleitung eines in einem anderen Verfahren abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht herleiten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Kiel enthält das Gesetz eine sprachlich eindeutige Bestimmung für den vorliegenden Fall im Sinne einer Unzulässigkeit bzw. Unstatthaftigkeit eines beschränkten Zwangsvollstreckungsantrages nicht. Von der unzutreffenden Annahme, der Gesetzeswortlaut sei eindeutig, gehen letztlich alle Befürworter der Gegenansicht aus. Der bestehende Meinungsstreit ergibt jedoch gerade, dass der Gesetzeswortlaut eben nicht eindeutig ist. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass die Formulierung „Andernfalls leitet … .“ in § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Gegenansicht spricht. § 802 d und § 882 c Abs. 1 ZPO sowie auch KV-Nr. 260 und 261 zum GvKostG sehen als Alternative in der Tat auf den ersten Blick nur die Abgabe der Vermögensauskunft oder die Zuleitung eines abgegebenen Vermögensverzeichnisses vor. Nach dem oben Gesagten sind die gesetzlichen Regelungen jedoch durchaus einer am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung zugänglich. Diese führt zu der hier vertretenen Ansicht.
21Die Möglichkeit einer eingeschränkten Antragsstellung folgt aus der Dispositionsmaxime bzw. dem Antragsgrundsatz des Zwangsvollstreckungsrechts. Diese Dispositionsmaxime ist tragendes grundlegendes Prinzip des gesamten Zivilprozessrechts und damit auch des Zwangsvollstreckungsrechts. Die Dispositionsmaxime ist nur ausnahmsweise dort eingeschränkt, wo der Wille der Parteien dem öffentlichen Interesse unterzuordnen ist (Zöller-Greger, a.a.O., vor § 128, Rn. 9). Die Zwangsvollstreckung dient den Gläubigerinteressen. Deshalb bestimmt der Gläubiger mit seinem Antrag Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs. Das Zwangsvollstreckungsverfahren endet daher, wenn der Gläubiger dies verlangt (Zöller-Stöber, a.a.O., vor § 704 Rn. 19). Zwar wird die auf Antrag eingeleitete Zwangsvollstreckung von Amts wegen fortgeführt und Voraussetzungen und Grenzen staatlichen Vollstreckungshandelns sind daher Abmachungen der Parteien grundsätzlich entzogen. Fortzuführen ist das Verfahren aber nur so lange, bis der geltend gemachte Anspruch durchgesetzt ist, der Gläubiger das Verfahren zum Stillstand bringt oder mit Antragsrücknahme beendet (Zöller-Stöber, a.a.O., vor § 704, Rn. 20, 24). Zur Durchbrechung dieses grundlegenden Prinzips hätte es einer sprachlich eindeutigen gesetzlichen Regelung im Sinne einer Formenstrenge der zu stellenden Anträge bzw. einer Unstatthaftigkeit bzw. Unzulässigkeit eingeschränkter Anträge bedurft, die jedoch nicht gegeben ist. Die Gesetzesbegründung greift vielmehr die Dispositionsmaxime auf. Dort ist ausgeführt, die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung überlasse dem Gläubiger einer Geldforderung die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er sein Recht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen will. § 802 a Abs. 2 ZPO bestimme den Standardumfang der Vollstreckungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers, der jedoch im Einzelfall durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers beschränkt werden könne (Bundestags-Drucksache 16/10069, S. 20 f.).
22Aus dem Wortlaut des § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt sich eine Einschränkung des Dispositionsbefugnis des Gläubigers deshalb nicht herleiten. Zwar ist die Übersendung eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses nicht von einem gesonderten Antrag des Gläubigers abhängig gemacht worden. Diese Regelung hat jedoch den Zweck einer Verfahrensbeschleunigung und zwingt den Gläubiger nicht zu einer kostenpflichtigen Entgegennahme eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses auch gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen (LG Essen, a.a.O.). Auch § 882 c ZPO steht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht entgegen. Zwar erfolgt eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht, wenn dem Gläubiger wegen seines Verzichts kein vorhandenes Vermögensverzeichnis zugeleitet wird. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie die Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses bezüglich der Kreditwürdigkeit von Schuldnern zwingen dennoch nicht zu dem Auslegungsergebnis der Gegenansicht. Die Wahrung öffentlicher Interessen durch das Zivilprozessrecht stellt, wie oben ausgeführt, eine Ausnahme dar. Auch eine solche Ausnahme hätte eine sprachlich eindeutige gesetzliche Regelung erfordert. Die Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses findet zwar insbesondere in § 882 f ZPO ihren Niederschlag und findet sich auch in der Gesetzesbegründung. Sie ist jedoch nicht Selbstzweck oder auch nur Hauptzweck der Regelungen in §§ 802 a ff. ZPO oder §§ 882 b ff. ZPO. Ziel der Regelungen in §§ 802 a ff. ZPO ist die Einholung der Vermögensauskunft mit einem möglichst aktuellen Stand, was der Mehrheit der Gläubiger auch am Meisten dient. § 802 d ZPO gleicht die Interessen von Gläubigern und Schuldnern diesbezüglich aus. Im Vordergrund der gesetzlichen Regelung steht es, Gläubigern Sachaufklärung über verwertbares Vermögen des Schuldners zu geben, um eine Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu geben. Dem dienen die grundlegenden Neuerungen der Gesetzesreform: Die Möglichkeit, schon vor der Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen Informationen über die Vermögensverhältnisse der Schuldner zu erlangen, die Einholung von Fremdauskünften (§ 802 l ZPO) sowie die Elektronisierung und Zentralisierung von Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnis-Datenbank (vgl. Bundestags-Drucksache 16/10069, S. 20 f.). Die Gegenansicht würde zwar zu einer weitgehenden Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger eines Schuldners führen. Neben dem Umfang des Vermögens ist dies der zweite wesentliche Aspekt zur Beurteilung der Vollstreckungsaussichten. Dass diese lückenlose Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger nicht vordringlicher Gesetzeszweck ist, zeigen bereits die Regelungen in §§ 882 c Abs. 1 Nr. 3, 882 d und 882 e Abs. 3 ZPO. Hiernach ist die Löschung einzelner Eintragungen möglich, wenn einzelne Vollstreckungsforderungen erfüllt werden oder diesbezüglich die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder wegfallen.
23Die Gegenansicht argumentiert schließlich damit, für einen eingeschränkten Antrag der Gläubiger gäbe es kein schützenswertes Interesse, weil die Gläubiger die gewünschte Information durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erlangen könnten. Auch dieses Argument greift nicht durch. Zwar folgt aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO, dass ein Schuldner eine Vermögensauskunft erteilt hat. Diese Eintragung wird möglicherweise erst nach 3 Jahren wieder gelöscht (§ 882 e Abs. 1 ZPO). Das Datum der Vermögensauskunft und damit, ob der Schuldner nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist bereits erneut zur Abgabe verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Schuldnerverzeichnis jedoch nicht. Dies ist nur aus der zentralen Datei der Vermögensverzeichnisse gem. § 802 k ZPO ersichtlich. Außer bestimmten Vollstreckungsbehörden kann nur der Gerichtsvollzieher in diese zentrale Datei Einsicht nehmen.
24Auch aus den gebührenrechtlichen Bestimmungen lässt sich für die Begründung eines Zwanges zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses gegen den Willen des Gläubigers nichts herleiten. Insbesondere überzeugt der Einwand nicht, dass im Falle der Nichtübersendung eines alten Vermögensverzeichnisses der Gerichtsvollzieher seine Aufwendungen nicht abrechnen könne. Zum Einen kann dieses Kosteninteresse wohl kaum die Vornahme vom Gläubiger nicht beantragter Zwangsvollstreckungshandlungen rechtfertigen. Außerdem besteht keine gebührenrechtliche Lücke, da die Regelung in KV-Nr. 604 zum GvKostG ausdrücklich für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 geregelten Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 Euro vorsieht (LG Essen, a.a.O.). Auch das Landgericht Kiel geht davon aus, dass sich aus der Kostengestaltung für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Wahlmöglichkeit des Gläubigers in Bezug auf die Abnahme eines neuen oder die Zuleitung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses kaum etwas herleiten lässt. Das Argument, der Gläubiger stelle einen eingeschränkten Antrag nur, um in nicht schützenswerter Weise Kosten zu sparen, greift also nicht durch. Zwar spart der Gläubiger bei einem eingeschränkten Antrag Kosten. Der Aufwand für den Gerichtsvollzieher ist aber auch geringer, denn er muss nur das Vorhandensein bzw. das Datum einer Vermögensauskunft feststellen.
25Demgemäß besteht also die grundsätzliche Möglichkeit, auf die Zuleitung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses zu verzichten.
26Der Antrag der Gläubigerin vom 24.10.2013 war auch entsprechend der hier vertretenen Ansicht eingeschränkt, mit der Folge, dass die Zuleitung des am 27.11.2013 abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu unterbleiben hatte. Im Zeitpunkt des Antragseingangs beim weiteren Beteiligten zu 2) am 30.10.2013 hatte der Schuldner zwar noch keine Vermögensauskunft erteilt. Die hier befolgte Ansicht wurde demgegenüber vornehmlich für Fallgestaltungen entwickelt, in denen auf die Übersendung länger zurückliegender Vermögensauskünfte verzichtet wurde. Die Gläubigerin hat jedoch auch vorliegend deutlich gemacht, dass sie auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses verzichtet. Hierin liegt ein von der Dispositionsbefugnis umfasster genereller Verzicht auf die Zuleitung eines in einem anderen Verfahren abgegebenen Vermögensverzeichnisses, unabhängig von dessen Alter. Es liegt in der Risikosphäre des Gläubigers, wenn ihm dadurch ein aktuelles Vermögensverzeichnis entgeht.
27Die Kostenrechnung des weiteren Beteiligten zu 2) vom 28.11.2013 ist deshalb aufzuheben. Die weitere Entscheidung über die Erhebung von Kosten für das Verfahren nach KV-Nr. 604 in Verbindung mit KV-Nr. 261 zum GvKostG und KV-Nr. 716 zum GvKostG obliegt gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 GvKostG dem Gerichtsvollzieher und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dahinstehen kann aus diesem Grunde auch, ob die Gläubigerin die Angabe von Aktenzeichen und Datum des bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses verlangen kann.
28Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG).
29Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG ist die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die hier zur Entscheidung stehende Frage wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt und ergibt sich in einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsverfahren, da viele Anwälte dazu übergegangen sind, in ihren Zwangsvollstreckungsaufträgen standardmäßig auf die Übersendung bereits vorhandener Vermögensverzeichnisse zu verzichten.
30Rechtsmittelbelehrung:
31Gegen diesen Beschluss findet die weitere Beschwerde statt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm. Die weitere Beschwerde ist an keine Frist gebunden. Die weitere Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Landgericht Bochum einzulegen. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 11.03.2014 wird aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 16.01.2014 wird der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 05.11.2013 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 25.09.2013 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Entgelt für die Zustellung gem. Nr. 701 KV GvKostG und Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG zu erheben.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitergehende Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I vom 08.05.2013, Az .... Mit Auftragsschreiben vom 25.09.2013 beauftragte die Gläubigerin den beteiligten Gerichtsvollzieher zunächst damit, einen Versuch einer gütlichen Erledigung, gegebenenfalls in Form von Ratenzahlungen, durchzuführen. Für den Fall, dass in diesem Verfahren eine Zahlung nicht erfolgt, beantragte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f ZPO. Ergänzend heißt es im Antragsschreiben:
4„Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir diesen Auftrag schon jetzt zurück. Wir bitten in diesem Fall um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums.
5Die Auftragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses.“
6Der beteiligte Gerichtsvollzieher versuchte zunächst, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgt ist, hat er festgestellt, dass der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren erteilt hat. Der Gerichtsvollzieher hat sodann der Gläubigerin einen Ausdruck des in dem anderen Verfahren erstellten Vermögensverzeichnisses übersandt. Diese Tätigkeit hat er mit seiner Kostennote vom 05.11.2013 mit einer Gebühr nach Nr. 261 KV GvKostG in Höhe von 33,- € nebst Zustellungsentgelt und Auslagenpauschale berechnet.
7Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 16.01.2014 Erinnerung gegen die vorgenannte Kostennote eingelegt. Sie hat vorgetragen, sie habe für den Fall, dass der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft für einen anderen Gläubiger abgegeben habe, auf die Erteilung einer Abschrift der Vermögensauskunft verzichtet. In dem Fall habe sie ausdrücklich um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen gebeten. Darin sei die Rücknahme des Auftrages zur Abnahme der Vermögensauskunft zu sehen. Die Kosten seien daher zu Unrecht in Rechnung gestellt worden.
8Der beteiligte Gerichtsvollzieher hat zu der Erinnerung der Gläubigerin mit Schreiben vom 04.02.2014 Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass die Übersendung des alten Vermögensverzeichnisses zwingend sei, ein entsprechender Verzicht der Gläubigerin sei nicht möglich. Der Ansatz der Gebühren nach Nr. 261 KV GvKostG sei daher zu Recht erfolgt.
9Das Amtsgericht hat eine Stellungnahme des Bezirksrevisors des Landgerichts F eingeholt. Dieser hat in seinem Schreiben vom 05.03.2014 unter Hinweis auf die neue Vorschrift des § 802 d ZPO ausgeführt, dass ein Gerichtsvollzieher einen Abdruck einer vorherigen Vermögensauskunft an den Gläubiger übersenden müsse. Der Gerichtsvollzieher habe keine Möglichkeit, beim Vorliegen eines Antrages auf Abgabe der Vermögensauskunft und bereits abgegebener Vermögensauskunft durch den Schuldner von der Übersendung abzusehen. Dies hätte überdies auch zur Folge, dass keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolge, was wiederum mit der Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern nicht vereinbar sei. Der Gesetzgeber habe keine Möglichkeit des Verzichts auf die Abdruckerteilung eingeräumt.
10Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin vom 16.01.2014 mit Beschluss vom 11.03.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht sich im Wesentlichen an der Stellungnahme des Bezirksrevisors orientiert. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 11.03.2014 (Bl. 35ff. d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung die Beschwerde gem. § 66 II 2 GKG zugelassen.
11Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 19.03.2014 Beschwerde eingelegt. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt des Beschwerdeschreibens vom 19.03.2014 (Bl. 40ff. d.A.) Bezug genommen.
12Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.03.2014 nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landgericht Essen – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
13II.
14Die Beschwerde der Gläubigerin ist gem. § 5 II GvKostG in Verbindung mit § 66 GKG zulässig, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde nach § 66 II 2 GKG zugelassen hat.
15In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg. Denn das Amtsgericht hat die gegen den Kostenansatz des beteiligten Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung der Gläubigerin vom 16.01.2014 zu Unrecht zurückgewiesen.
16Der Erinnerung der Gläubigerin ist begründet, da im vorliegenden Fall die Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners zu Unrecht erfolgte und Gebühren, Kosten oder Auslagen für diese Tätigkeit daher nicht in Ansatz gebracht werden durften.
17In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft für den Fall, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist von zwei Jahren bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat, auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d I 2 ZPO verzichten kann bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag unter der Bedingung der Nichterteilung einer Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist stellen kann, die zur Folge hat, dass der Gerichtsvollzieher von einer kostenpflichtigen Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss.
18Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass ein Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag von vorneherein beschränken oder jederzeit widerrufen könne. Aufgrund der im gesamten Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Dispositionsmaxime (vgl. § 753 I ZPO) werde Art, Umfang und Dauer der Zwangsvollstreckung alleine durch den Gläubiger bestimmt. Dem Gläubiger stehe daher auch die Möglichkeit zu, den Vollstreckungsauftrag für den Fall zurückzunehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe. Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, auch in diesem Fall dem Gläubiger gemäß § 802d I 2 ZPO die zuvor abgegebene Vermögensauskunft kostenpflichtig zu übersenden, bestehe dann nicht (LG Arnsberg DGVZ 2014, 18; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14.02.2014, 6 M 19/14; AG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2014, 29e M 93/14; AG Recklinghausen, Beschluss vom 18.02.2014, 20 M 252/14; AG Plön, Beschl. v. 03.01.2014, 92 M 55/13; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 802d Rn. 13). Der Gerichtsvollzieher habe in diesem Fall den Gläubiger lediglich unter Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen von der Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses zu benachrichtigen, eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses finde nicht statt.
19Demgegenüber geht eine verbreitet vertretene Auffassung davon aus, dass eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers bezogen auf die Übersendung des innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht bestehe (LG Münster, Beschluss vom 21.05.2014, 5 T 194/14; AG Bochum, Beschluss vom 02.05.2013, 51 M 1177/13; AG Mühldorf DGVZ 2013, 193; AG Herne, Beschluss vom 17.07.2013, 24 M 1166/13; AG Dorsten, Beschluss vom 18.07.2013, 6 M 790/13; AG Peine FoVo 2013, 178; AG Wetzlar, Beschluss vom 29.10.2013, 81 M 2731/13). Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d I 2 ZPO sei Teil des als Amtsverfahren ausgestalteten Eintragungsanordnungsverfahrens. Mit der Formulierung „andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu“ in § 802d I 2 ZPO habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung des Vermögensverzeichnisses eine unbedingte Folge einer entsprechenden Feststellung des Gerichtsvollziehers sei und gerade nicht der Disposition des Gläubigers unterliege. Auch für den Fall eines beschränkten Zwangsvollstreckungsauftrags habe der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger daher das Vermögensverzeichnis zu übersenden.
20Die Kammer schließt sich der zuerst genannten Auffassung an.
21Allein aus dem Wortlaut des § 802d I 2 ZPO lässt sich eine Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht herleiten. Zwar ist insofern die Übersendung des alten Vermögensverzeichnisses nicht von einem gesonderten Antrag des Gläubigers abhängig gemacht worden. Diese Regelung hat jedoch lediglich den Zweck einer Verfahrensbeschleunigung. Dass der Gesetzgeber den Verzicht auf das Erfordernis eines gesonderten Antrages zu dem Zweck eingeführt hat, den Gläubiger zu einer kostenpflichtigen Entgegennahme des alten Vermögensverzeichnisses auch gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen zu zwingen, erscheint nicht naheliegend.
22Auch soweit zur Begründung der zuletzt genannten Auffassung angeführt wird, eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers könne deswegen nicht bestehen, weil der Gesetzgeber in § 882c I Nr. 2 ZPO bestimmt hat, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erst dann erfolgen kann, wenn das alte Vermögensverzeichnis dem Gläubiger zugeleitet worden ist, und somit die Informationsinteressen der Allgemeinheit beeinträchtigt würden, wenn der Gläubiger durch einen Verzicht auf die Übersendung letztlich die Eintragung verhindern könne, überzeugt dieser Einwand nicht. Zum einen wird dem Informationsinteresse der Allgemeinheit schon dadurch Rechnung getragen, dass der Schuldner im Regelfall - soweit es nicht bereits zu einer Löschung nach § 882e III ZPO gekommen ist - jedenfalls aufgrund der vorangegangenen Abgabe der Vermögensauskunft bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen sein wird. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Gläubiger, der an der Übersendung eines alten Vermögensverzeichnisses kein Interesse hat, verpflichtet sein sollte, auf seine Kosten die Informationsinteressen etwaiger Drittgläubiger zu befriedigen. Dass auch der Gesetzgeber letztlich nicht beabsichtigt hatte, für jeden Fall eines weiteren Antrages auf Abgabe einer Vermögensauskunft zwingend eine weitere Eintragung im Schuldnerverzeichnis herbeizuführen, ergibt sich im Übrigen auch aus der Regelung des § 882c I Nr. 2 ZPO selbst. Denn für den Fall einer entsprechenden gesetzgeberischen Intention hätte nichts näher gelegen, als die Eintragungsverpflichtung in § 882c I Nr. 2 ZPO an den weiteren Antrag des Gläubigers auf Abgabe einer Vermögensauskunft zu knüpfen. Genau dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht getan.
23Aus den gebührenrechtlichen Bestimmungen lässt sich für die Begründung einer Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den Willen des Gläubigers ebenfalls nichts herleiten. Insbesondere vermag der Einwand nicht zu überzeugen, dass im Falle der Nichtübersendung des alten Vermögensverzeichnisses der Gerichtsvollzieher seine Aufwendungen nicht abrechnen könne. Zum einen überzeugt dieses Argument schon deswegen nicht, weil eine Lücke in kostenrechtlichen Bestimmung allenfalls eine gesetzgeberische Nachbesserung der Kostenbestimmungen erforderlich machen aber wohl kaum die Vornahme von vom Gläubiger nicht beantragten Zwangsvollstreckungshandlungen rechtfertigen könnte. Zum anderen besteht eine gebührenrechtliche Lücke auch nicht. Die Regelung in Nr. 604 KV GvKostG sieht ausdrücklich für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 € vor. Die Vorbemerkung 6 nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die Nichterledigung einer Amtshandlung, mit der der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass lediglich die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht komme, wäre der Verweis auf die Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelte Übermittlung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger nach § 802d I 2 ZPO überflüssig.
24Für die hier vertretene Auffassung spricht überdies der Sinn und Zweck des § 802d I 2 ZPO. Die Norm bezweckt den Schutz des Gläubigers, der innerhalb der zweijährigen Sperrfrist ein Vermögensverzeichnis, das Grundlage für seine Entscheidung über Inhalt und Sinn weiterer Vollstreckungshandlungen gegenüber dem Schuldner ist, nicht erhält. Durch die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses soll dem Gläubiger die Überlegung erleichtert werden, ob und wie er seinerseits weitere Aufklärung versuchen und die Vollstreckungsbemühung weiterlaufen lassen will (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 72. Auflage 2014, § 802d Rn. 2). Die Regelung dient daher der Wahrung der Interessen des Gläubigers (Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2013, § 802d Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Wagner, 4. Aufl. 2012, § 802d Rn. 3). Dem zuwider liefe eine Auslegung des § 802d I 2 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das letzte abgegebene Vermögensverzeichnis auch dann übersenden muss, wenn der Gläubiger hierauf ausdrücklich verzichtet, also bereits eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.
25Aus dem Gesagten folgt, dass die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 05.11.2013 aufzuheben ist. Ferner war der Gerichtsvollzieher anzuweisen, die erhobenen Gebühren nicht anzusetzen. Die weitere Entscheidung über die Erhebung von Kosten für das Verfahren nach Nr. 604 KV GvKostG i.V.m Nr. 261 KV GvKostG und Nr. 716 KV GvKostG obliegt gemäß § 5 I 1 GvKostG dem Gerichtsvollzieher und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
26Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht an. Die weitere Kostenentscheidung basiert auf § 5 II 2 GvKostG i.V.m § 66 VIII GKG.
27Gemäß § 5 II 2 GvKostG i.V.m § 66 IV GKG ist die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. Denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH NJW 2002, 3029). So liegt der Fall hier. Die der Entscheidung zugrunde liegende Frage, ob dem Gläubiger ein bereits erstelltes Vermögensverzeichnis auch dann kostenpflichtig zu übersenden ist, wenn er hierauf verzichtet bzw. den Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft unter die Bedingung stellt, dass der Schuldner nicht innerhalb der zweijährigen Sperrfrist ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, wird - wie oben im Einzelnen dargelegt - in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Zudem stellt sich die zugrunde liegende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsverfahren, da viele Anwälte dazu übergegangen sind, in ihren Zwangsvollstreckungsaufträgen standardmäßig auf die Übersendung des alten Vermögensverzeichnisses zu verzichten, um ihrer Mandantschaft in diesen Fällen, in denen die Erfolgsaussichten weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen typischerweise äußerst gering sind, die Kosten für die Übersendung des alten Vermögensverzeichnisses zu ersparen.
28Rechtsmittelbelehrung:Gegen diesen Beschluss findet die weitere Beschwerde statt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm. Die weitere Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Landgericht Essen einzulegen. Die weitere Beschwerde ist an keine Frist gebunden.
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.
(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.
(5) § 130d gilt entsprechend.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.