Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 28. Juni 2016 - 1 T 294/15

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2016:0628.1T294.15.0A
bei uns veröffentlicht am28.06.2016

Tenor

Die Beschwerde vom 18.08.2015 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die B. bei dem Landgericht D.-R. wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 18.08.2015 gegen die Aberkennung einer Gerichtsvollziehergebühr nach Nr. 260, 261 des Kostenverzeichnisses (KV) zu § 9 GvKostG.

2

Auf der Grundlage eines Vollstreckungsbescheides vom 13. März 2013 beantragte die Gläubigerin beim Amtsgericht W. die Abnahme und Übersendung einer Vermögensauskunft bei dem Schuldner.

3

Einleitend heißt es in dem Schreiben:

4

"…

2) Ich beantrage die Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802 c ZPO.

Von dem im Termin durch den Schuldner vorgelegten Unterlagen nach § 802 f ZPO, beantrage ich Kopien zu fertigen.

Sollte der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben haben, ist das Datum und der Ort im Protokoll anzuführen und die Unterlagen zurückzusenden. Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses wird ausdrücklich nicht gewünscht. (LG A. 31.10.12, 6T 210/13) sowie (AG P. 03.01.14, 92M 5/13)

…"

5

Mit Schreiben vom 28. April 2014 teilte der zuständige Gerichtsvollzieher der Gläubigerin mit, dass der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft abgegeben habe und die Voraussetzungen einer erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nicht glaubhaft gemacht seien. Der Gerichtsvollzieher übersandte die bereits abgegebene Vermögensauskund und stellte der Gläubigerin eine Gebühr nach Nr. 260, 261 KV zu § 9 GvKostG in Höhe von 33,00 € [Vermögensauskunft], ein "Entgelt Zustellung" nach Nr. 701 KV in Höhe von 2,98 € und eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV zu § 9 GvKostG in Höhe von 6,60 € in Rechnung.

6

Die Erinnerung der Gläubigerin, die sich gegen die Gebühr nach Nr. 260, 261 KV richtete, legte der Gerichtsvollzieher dem Amtsgericht W. zur Entscheidung vor. Dieses half der Erinnerung der Gläubigerin mit Beschluss vom 07.08.2015 ab und wies den Gerichtsvollzieher an, für den Zwangsvollstreckungsauftrag keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 260, 261 KV zum GvKostG zu erheben. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts W. vom 07.08.2015 verwiesen.

7

Die dagegen eingelegte „sofortige Beschwerde“ der Staatskasse hat das Amtsgericht W. dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

8

Die nach den §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 GKG - aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht - statthafte und zulässige Beschwerde der Staatskasse hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht W. den zuständigen Obergerichtsvollzieher Jung angewiesen, die erhobene Gebühr für die Übersendung eines vom Schuldner bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Höhe von 33,00 Euro zurückzuerstatten.

9

In der Rechtsprechung ist jedoch umstritten, ob der Gläubiger auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses zulässigerweise verzichten (bei bereits abgegebener Vermögensauskunft) oder diese von einer Bedingung abhängig machen kann (z.B. Übersendung nur dann, wenn das Vermögensverzeichnis nicht älter als x Monate ist).

10

Die Vertreter der einen Auffassung (vgl. u.a. LG Würzburg, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 T 284/15 -; LG Kiel, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 4 T 42/14 -; LG Halle, Beschluss vom 23.02.2015 - 1 T 31/15 -; LG Münster, Beschluss vom 21.05.2014 - 5 T 194/14 -) erachten eine derartige Antragseinschränkung im Rahmen des § 802 d ZPO für unzulässig und orientieren sich in ihrer Begründung im Wesentlichen am Wortlaut des § 802 d I S. 2 ZPO. Daraus lasse sich die Pflicht des Gerichtsvollziehers ableiten, dem Gläubiger ungeachtet seines Antrages das schon abgegebene Vermögensverzeichnis zuzusenden. Eine Beschränkung des Auftrages des Vollstreckungsgläubigers auf Auskunftserhalt über die Vermögensverhältnisse des Schuldners allein durch eine neue Vermögensauskunft sei gesetzlich nicht möglich und eine entsprechende Erklärung gegenstandslos.

11

Grund für diese Pflicht des Gerichtsvollziehers sei der Wille des Gesetzgebers, alle Gläubiger dauerhaft durch die Schaffung des Schuldnerverzeichnisses und damit einer Möglichkeit zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer Person zu schützen. Dementsprechend sei das Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis so gestaltet worden, dass es von Amts wegen betrieben werde. Hierzu gehöre gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch die Übersendung der Vermögensauskunft als Voraussetzung für eine Eintragungsanordnung. Der Schutzzweck des Schuldnerverzeichnisses werde unterlaufen, würde die Übersendung zur Disposition eines Vollstreckungsgläubigers gestellt.

12

Ein sachlicher Grund für einen Vollstreckungsgläubiger, seinen Auftrag von vornherein auf die Abnahme eines neuen Vermögensverzeichnisses zu beschränken, sei nicht ersichtlich. Für einen Verzicht eines Vollstreckungsgläubigers auf die Zuleitung der Vermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO kämen als Motiv allein kostenrechtliche Erwägungen in Betracht. Ein Vollstreckungsgläubiger, der den Vollstreckungsauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft erteile, wisse, dass bei Erledigung dieses Auftrages eine Gerichtsvollzieher-Gebühr anfalle. Für die gleiche Gebühr erhalte er im Falle des § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO eine gleich informative - überprüfbare und nachbesserungsfähige - Vermögensauskunft.

13

Ungeachtet dessen hält das erkennende Gericht die Entscheidung des Amtsgerichts W. vom 10.02.2015 für richtig. In Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 10.02.2015, 25 W 277/14 und 25 W 306/14, juris; OLG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 12.02.2015, 9 W 114/14 sowie 9 W 143/14, DGVZ 2015, S. 88 ff, mit Anm. Seip DGVZ 2015, S. 115; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 3 W 1102/15 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - I-17 W 174/15, 17 W 174/15 -, juris; Stöber in Zöller; 31. Auflage, § 802 d Rn. 14) ist es der Auffassung, dass ein Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag nach den §§ 802c, 802 d ZPO wirksam beschränken und auf die Zusendung eines Vermögensverzeichnisses verzichten kann.

14

Dies folgt aus der Dispositionsmaxime der Parteien, welche - entgegen anderslautender Auffassung - nicht durch § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO eingeschränkt wird.

15

Weder aus § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO noch aus § 882b ff. ZPO lässt sich ableiten, dass ein auflösend bedingter Antrag unzulässig sei. Die Formulierung „anderenfalls“ beinhaltet keine zwingende Rechtsfolge. Die Regelung des § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO bezweckt die Verfahrensbeschleunigung und dient dem Gläubigerinteresse. Sie beinhaltet jedoch nicht eine Pflicht des Vollstreckungsgläubigers zur kostenpflichtigen Entgegennahme eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses. Aus der Gesetzesbegründung folgt nichts anderes.

16

Konsequenz ist, dass es bei einem beschränkten Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft nicht zu einer weiteren Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis kommt. Es ist irrelevant, ob hierdurch das Informationsinteresse der Allgemeinheit oder die Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses hinsichtlich der Kreditwürdigkeit von Schuldnern beeinträchtigt wird. Denn beides kann die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des einzelnen Gläubigers nicht rechtfertigen. Eine eingeschränkte Zwangsvollstreckung steht insoweit einem vollständigen Verzicht auf die Zwangsvollstreckung gleich. Zudem ist die lückenlose Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger nicht vordringlicher Gesetzeszweck. Eine etwaige Beeinträchtigung des Informationsinteresses des Rechtsverkehrs ist hinzunehmen.

17

Letztlich hätte die Gegenauffassung zur Folge, dass die vollstreckenden Titelgläubiger durch die Tragung der Gebühren für die von ihnen nicht gewünschte Übersendung des Vermögensverzeichnisses die Kosten für einen umfassenden Schutz potentieller Gläubiger durch das Schuldverzeichnis tragen müssten. Ein sachlicher Grund für eine solche Quersubventionierung ist nicht ersichtlich. Im Grundsatz ist jeder Gläubiger selbst gehalten, die notwendigen Informationen über die Kreditwürdigkeit seines potentiellen Schuldners einzuholen und das sich hieraus ergebende Insolvenzrisiko zu tragen. Sachlich gerechtfertigt ist die Gebührentragungspflicht für vollstreckende Gläubiger ausschließlich dann, wenn sie das ihnen übersendete Vermögensverzeichnis im eigenen Interesse als Grundlage für das weitere Vollstreckungsverhalten nutzen wollen. Dies ist aber in den Fällen des Verzichts und der Antragsrücknahme gerade nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen: OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015, a.a.O.).

18

Soweit das OLG D. in seiner Entscheidung (Beschluss vom 23. September 2014, 10 W 130/14) dem Gerichtsvollzieher nach Übersendung des Vermögensverzeichnisses die Kosten zugesprochen hat, setzt es sich mit der Frage der möglichen Beschränkung eines Antrages auf Erteilung der Vermögensauskunft nicht auseinander, sondern stellt darauf ab, dass eine Nichterhebung von Kosten allenfalls nach § 7 Abs. 1 GvKostG möglich sei. Dies setze jedoch eine unrichtige Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher voraus. In dem von dem OLG D. zu entscheidenden Sachverhalt sei dies nicht der Fall gewesen.

19

Aus Nr. 260, 261 KV GvKostG lässt sich für die Begründung einer Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den Willen des Gläubigers nichts herleiten. Denn Nr. 604 KV GvKostG sieht für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 EUR vor. Die Vorbemerkung 6 nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die Nichterledigung einer Amtshandlung, mit der der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass lediglich die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht kommt, wäre der Verweis auf die Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Übermittlung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO überflüssig. Da die bis zur Zuleitung des Vermögensverzeichnis entfaltete Tätigkeit des Gerichtsvollziehers damit von der Nichterledigungsgebühr der Nr. 604 KV i.V.m. Nr. 261 GvKostG erfasst ist und der Gerichtsvollzieher zudem eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV erheben kann, verfängt auch das Argument nicht, der Gerichtsvollzieher würde umsonst tätig werden, wenn er von der Zuleitung des Verzeichnisses absehen muss.

20

Die Kammer hält es auch für geboten, der von den Oberlandesgerichten Hamm, Schleswig, Dresden und Köln vertretenen Auffassung aus Gründen einheitlicher Rechtsprechung zu folgen. Eine unterschiedliche Handhabung in verschiedenen Bundesländern oder OLG-Bezirken erachtet sie als kaum erträglichen Zustand, zumal eine Klärung durch den Bundesgerichtshof wegen § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht möglich ist.

21

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Die weitere Entscheidung über die Erhebung von Kosten für das Verfahren nach KV-Nr. 604 in Verbindung mit KV-Nr. 261 zum GvKostG obliegt gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 GvKostG dem Gerichtsvollzieher und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

22

Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG).

23

Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG ist die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die hier zur Entscheidung stehende Frage wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt und ergibt sich in einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsverfahren, da viele Anwälte dazu übergegangen sind, in ihren Zwangsvollstreckungsaufträgen standardmäßig auf die Übersendung bereits vorhandener Vermögensverzeichnisse zu verzichten.


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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher


Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge


(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostens

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802d Weitere Vermögensauskunft


(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die a

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Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

Tenor

1. Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 09.02.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom 13.07.2000 (AZ: 00-4869892-0-7). Mit Auftragsschreiben vom 14.08.2014 beauftragte der Gläubiger den beteiligten Gerichtsvollzieher mit der Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802 c ZPO.

Im Auftragsschreiben ist ausgeführt:

„Sollte der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben haben, ist das Datum und der Ort im Protokoll anzuführen und die Unterlagen zurückzusenden. Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses wird ausdrücklich nicht gewünscht.“

Mit Schreiben vom 27.08.2014 teilte der Gerichtsvollzieher dem Gläubigervertreter mit, dass die Schuldnerin die Vermögensauskunft bereits nach § 802 c ZPO innerhalb der letzten 2 Jahre geleistet habe. Der Gerichtsvollzieher übersandte dem Gläubiger einen Ausdruck des bereits erstellten Vermögensverzeichnisses. Mit Kostenrechnung vom 29.09.2014 wurde für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses dem Gläubiger gemäß Nr. 261 KV ein Betrag in Höhe von 33,- € zuzüglich einer Auslagenpauschale, von 6,60 € (KV 216) sowie Zustellungskosten in Höhe von 3,45 € (KV 701) ein Gesamtbetrag in Höhe von 43,05 € in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich die Erinnerung des Gläubigers vom 24.10.2014.

Das Amtsgericht Würzburg hat nach Beteiligung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht ... die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen und die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen.

Mit Schreiben des Gläubigervertreters vom 16.02.2015, eingegangen am 18.02.2015, hat der Gläubiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 09.02.2015 sofortige (sic) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es dem Gläubiger freistehe, auf die Übersendung des bereits in einem anderen Verfahren erstellten Vermögensverzeichnisses zu verzichten. Auf entsprechende Entscheidungen der Landgerichte ... und ... wurde Bezug genommen. Der Gläubiger habe einen bedingten Antrag dahingehend gestellt, dass das Vermögensverzeichnis nur für den Fall übersendet werden soll, wenn die Vermögensauskunft nicht bereits in den letzten 2 Jahren mit der Sperrwirkung des § 802 d ZPO abgegeben worden sei.

Das Amtsgericht ... hat mit Beschluss vom 18.02.2015 der Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Beschwerdegericht vorgelegt.

Mit Beschluss vom 06.03.2015 hat der zuständige Einzelrichter das Verfahren der Kammer zur Entscheidung übertragen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Bezirksrevisorin gab mit Aktenvermerk vom 10.03.2015 eine Stellungnahme ab. Auf die Ausführungen der Bezirksrevisorin bzw. der Prüfungsbeamtin für die Gerichtsvollzieher vom 19.01.2015 (Bl. 6 ff) bzw. vom 10.03.2015 (Bl. 22 ff) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

II.

Die gem. §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die Übersendung des bereits innerhalb der Sperrfrist des § 802 d Abs. 1 ZPO abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken kann (zum Streitstand ausführlich: BeckOK ZPO/Fleck-ZPO § 802 d RdNr. 6 b; OLG Schleswig 12.02.2015 - 9 W 114/14, zitiert nach juris).

Die Kammer schließt sich der in der Rechtsprechung verbreitet vertretenen Auffassung an, dass dem Gläubiger eine Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Übersendung des Vermögensverzeichnisses in den Fällen des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zustehe (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015 - I - 25 W 277/14, zitiert nach juris; OLG Schleswig a.a.O.).

Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gem. § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist Teil des als Amtsverfahren ausgestalteten Verfahrens der Eintragungsanordnung nach § 882 c ZPO. Mit der Formulierung in § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO „anderenfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des, letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu“ hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung eines schon vorhandenen Vermögensverzeichnisses die notwendige Folge eines Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft sei und gerade nicht der Disposition des Gläubigers unterliege. Ließe man einen Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu, würde eine Folgeeintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO nicht erfolgen. Dann würde das Schuldnerverzeichnis seiner Warnfunktion hinsichtlich der Kreditunwürdigkeit der eingetragenen Schuldner nicht ausreichend gerecht. Der Gläubiger kann deshalb seinen Zwangsvollstreckungsauftrag nicht wirksam dahin beschränken, dass eine Zuleitung des schon abgegebenen Vermögensverzeichnisses an ihn nicht erfolgen solle.

Für die von der Kammer vertretene Ansicht spricht auch der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) vom 09.12.2014, Der Entwurf sieht gesetzliche Klarstellungen und Ergänzungen zivilprozessualer Regelungen vor, die mit dem am 01.01.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang stehen. Hinsichtlich § 802 d Abs. 1 S. 2 ist folgende Gesetzesänderung geplant:

㤠802 d Abs. 1 S. 2 wird wie folgt gefasst:

Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich.“

Zur Begründung wird ausgeführt:

„Die Änderung in Abs. 1 S. 2 dient der Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob der Gläubiger auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten kann. Gem. § 882 d Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden kann. Der Gläubiger soll vor diesem Hintergrund nicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses verzichten können, da andernfalls der Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses, Auskunft über die Kreditunwürdigkeit einer Person zu geben, nicht erreicht werden könnte. Dem Gläubiger, der eine aktuelle Auskunft erhalten möchte, bleibt es unbenommen, nach Abs. 1 S. 1 Tatsachen glaubhaft zu machen, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.“

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.

Die weitere Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen, §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 S. 1 GKG.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 14.02.2014 auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 07.03.2014 wird aufgehoben.

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.01.2014 gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 27.12.2013 wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher unter dem 14.08.2013 einen „Auftrag zur Zwangsvollstreckung und zur Abnahme der Vermögensauskunft“ aufgrund einer titulierten Forderung über 613,31 € zzgl. Zinsen und Kosten, bei Auftragserteilung insgesamt 833,12 €. In ihrem Antrag heißt es u. a.:

2

Ferner werden Sie…beauftragt, von dem/der Schuldner/in die Vermögensauskunft gem. § 802 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 802 c ZPO einzuholen. …

Sollte der/die Schuldner/in bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, so bitten wir um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Eine Abschrift wird ausdrücklich nicht beantragt.

3

Mit Schreiben vom 18.10.2013 teilte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin mit, dass die Schuldnerin eine Vermögensauskunft bereits am 14.06.2013 abgegeben habe, und übersandte einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses; gleichzeitig kündigte er die Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen mit seiner Kostenrechnung an. Am selben Tage teilte er auch der Schuldnerin die Übersendung des Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin mit, unter dem 27.11.2013 ordnete er deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 c Abs. 3 ZPO an.

4

Für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin am 27.12.2013 gemäß KV 261 der Anlage zu § 9 GvKostG (Nr. 261 KVGvKostG) den Betrag von 33,00 € zzgl. Zustellungskosten von 3,45 € und einer Auslagenpauschale von 6,60 € (Nr. 701, 716 KVGvKostG) in Rechnung. Mit Schriftsatz vom 08.01.2014 legte die Gläubigerin wegen der in Ansatz gebrachten Kosten für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses vom 14.06.2013 Erinnerung ein mit der Begründung, sie habe diese Übermittlung nicht beantragt, sondern den Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nur für den Fall erteilt, dass die Schuldnerin die Vermögensauskunft nicht bereits innerhalb der letzten zwei Jahre für einen anderen Gläubiger abgegeben habe. Für den Fall, dass bereits eine solche Vermögensauskunft vorliege, werde nach dem Wortlaut der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft zurückgenommen, sodass die Vorschrift des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO - wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuleitet - nicht zur Anwendung komme. Es sei allein der erteilte Vollstreckungsauftrag maßgeblich, den sie im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit in jedem Stadium des Verfahrens zurücknehmen könne, und sie allein bestimme als Herrin des Verfahrens Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs.

5

Der Gerichtsvollzieher und der Bezirksrevisor sind diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie weisen darauf hin, dass die Übersendung eines bereits vorliegenden, innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802 d ZPO eine gesetzliche Folge sei und ein Gläubiger nach neuem Recht auf die Übersendung weder verzichten noch diese von einer Bedingung abhängig machen könne, da dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche; eines Antrages auf Übersendung bedürfe es nicht (mehr). Diese gesetzliche Regelung korrespondiere mit der Ausgestaltung des Eintragungsverfahrens in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 c ZPO) als Amtsverfahren, das nunmehr auch in denjenigen Fällen zur Anwendung komme, in denen die Abnahme der Vermögensauskunft lediglich an der Sperrfrist scheitere. Dem Gläubiger kämen auch insoweit keine Dispositionsbefugnisse zu, und die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Drittgläubiger stelle den vom Gesetzgeber gewollten Einstieg in das Eintragungsanordnungsverfahren dar und sei damit auch Teil dieses Amtsverfahrens.

6

Der Bezirksrevisor hält ferner den Antrag der Gläubigerin auf Mitteilung des Datums und des Aktenzeichens der bereits geleisteten Vermögensauskunft für unzulässig, da Auskünfte außerhalb der Übersendung des Vermögensverzeichnisses gesetzlich nicht vorgesehen seien. Dieser Antrag zeige aber, dass eine - dem Gläubiger jederzeit, allerdings nicht bedingt, mögliche - vollständige Rücknahme des Vollstreckungsauftrages nicht vorliege.

7

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 27.12.2013 aufgehoben und diesen angewiesen, für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages vom 14.08.2013 keine Gebühr gemäß Nr. 261, 701, 716 KVGvKostG zu erheben.

8

Gegen diesen Beschluss, auf dessen Gründe (Bl. 22 ff d. A.) verwiesen wird, richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors.

9

Er führt aus, in der amtsgerichtlichen Entscheidung werde die Dispositionsbefugnis des Gläubigers im Rahmen von § 802 d ZPO verkannt. Nach Abs. 1 S. 2 dieser Vorschrift müsse der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger ein bereits vorhandenes Vermögensverzeichnis zuleiten. Frei disponieren dürfe der Gläubiger aber nur im Rahmen des gesetzlich Möglichen, vor allem in zeitlicher Hinsicht durch Festlegung von Beginn und Ende der Zwangsvollstreckung. Bedingungen seien nur zulässig, soweit sie nicht dem Verfahrensrecht widersprächen. Der Gesetzgeber sehe aber die tatsächliche Zuleitung des Vermögensverzeichnisses gem. § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO als obligatorisch an, wie sich daraus ergebe, dass sich die Kriterien für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2 u. 3 ZPO jeweils in gleicher Weise auf die Aufnahme eines neuen Vermögensverzeichnisses und auf die Zuleitung eines bereits vorhandenen Verzeichnisses bezögen. Das Schuldnerverzeichnis solle nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck als Auskunftsverzeichnis über die Kreditwürdigkeit einer Person dienen - ein Zweck, den es nicht mehr erfüllen könne, wenn die Übermittlung eines innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses im Belieben des Gläubigers stehe.

10

Die sofortige Beschwerde ist aufgrund der Zulassung in dem angefochtenen Beschluss gem. §§ 66 Abs. 2 GKG, 5 Abs. 2 GvKostG zulässig.

11

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

12

Der Auftrag der Gläubigerin an den Gerichtsvollzieher lautete zunächst auf Einholung einer Vermögensauskunft „gem. § 802 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 802 c ZPO“, diese Vorschriften beziehen sich ausschließlich auf die Abnahme einer neuen Vermögensauskunft. Diesen Auftrag auszuführen, ist dem Gerichtsvollzieher allerdings - und war es auch bereits vor Inkrafttreten des „Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ vom 29.07.2009 - von Gesetzes wegen untersagt, wenn eine gleichartige Vermögensauskunft bereits zu einem früheren Zeitpunkt innerhalb der Sperrfrist von zwei (früher drei) Jahren abgegeben worden ist, es sei denn, der Gläubiger trägt neue Tatsachen vor.

13

Diese gesetzliche Einschränkung ergab sich aus altem Recht aus § 903 ZPO, nunmehr folgt sie aus § 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO. Insofern ist auch außer Streit, dass eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers über die Durchführung seines Auftrages nicht besteht: Wenn er, wie vorliegend, keine neuen Tatsachen vorträgt, kann er die Abgabe einer neuen Vermögensauskunft nicht erreichen.

14

Mit der zum 1.1.2013 in Kraft getretenen Neufassung der Zwangsvollstreckungsvorschriften ist das Bestimmungsrecht des Gläubigers in einem weiteren Punkt eingeschränkt worden, denn nunmehr kann er seinen Vollstreckungsauftrag auch nicht mehr auf den Fall beschränken, dass eine Sperrfrist nicht greift und der Schuldner daher eine Vermögensauskunft neu zu erteilen hat.

15

Der Auftrag der Gläubigerin verwendet zwar die Bezeichnung der ab 01.01.2013 geltenden Zwangsvollstreckungsvorschriften, folgt jedoch in seiner Gestaltung dem früheren Recht. Danach gab es (nur) einen isolierten Auftrag für die Abnahme eines neuen Vermögensverzeichnisses, und bei entgegenstehender Sperrfrist wurden dem Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen sogleich unter Benachrichtigung von dem Vorhandensein und dem Abgabedatum einer früheren Auskunft zurückgereicht, sofern nicht der Gläubiger für diesen Fall bereits eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses beantragt hatte (vgl. Stein-Jonas/Münzberg, 22. Aufl. 2004, § 900 Rn 29).

16

Aufgrund der Neuregelung vom 29.07.2009 ist der Gerichtsvollzieher jedoch seit dem 01.01.2013 nicht nur gehindert, dem Schuldner eine neue Vermögensauskunft abzufordern, sondern gleichzeitig gesetzlich angewiesen, dem gezeigten Auskunftsbedürfnis des Gläubigers durch Übersendung einer innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensauskunft von Amts wegen nachzukommen. Eines gesonderten Antrages des Gläubigers bedarf es im Gegensatz zu der früheren Rechtslage nicht. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts geht der gesetzliche Auftrag an den Gerichtsvollzieher auch nicht nur dahin, innerhalb der Sperrfrist ohne Gläubigervorbringen zu neuen Tatsachen keine Vermögensauskunft abzunehmen, sondern erstreckt sich auf die Verpflichtung zur Zuleitung des vorhandenen Verzeichnisses. Die Erklärung der Gläubigerin, eine Abschrift der früheren Vermögensauskunft werde „ausdrücklich nicht beantragt“, ist damit gegenstandslos. Dies macht allerdings nicht den gesamten Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin unzulässig - in einem solchen Falle hätte der Gerichtsvollzieher vor Aufnahme kostenauslösender Amtshandlungen hierauf hinweisen müssen -, sondern unwirksam ist lediglich die erklärte Einschränkung. Diese hat der Gerichtsvollzieher als gesetzeswidrig nicht zu beachten, und zwar unabhängig davon, ob der Gläubiger seinen Auftrag bereits als von Anfang an eingeschränkt behandelt wissen will oder bereits „im Voraus“ bei Auftragsterteilung eine bedingte oder Teil-Rücknahme erklärt.

17

Abgesehen davon, dass entgegen dem Erinnerungsvorbringen der Gläubigerin vorliegend eine Rücknahme nicht ausdrücklich erklärt worden ist, wäre sie bei Verknüpfung mit einer Bedingung unzulässig. Die von dem Amtsgericht angenommene Analogie zu § 158 BGB scheidet aus, weil es sich bei dem Bestehen einer Sperrfrist bzw. bei dem Vorhandensein eines Vermögensverzeichnisses nicht um eine Bedingung im Sinne dieser Vorschrift, nämlich ein „zukünftiges ungewisses Ereignis“, handelt, sondern lediglich eine subjektive Unkenntnis der Gläubigerin von einem stattgehabten Ereignis vorliegt. Darüber hinaus stellt eine bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung sogleich erklärte Rücknahme der Sache nach nichts anderes dar als eine von Anfang an vorgenommene Beschränkung des Vollstreckungsauftrages, insoweit ist die Wortwahl der Gläubigerin nicht entscheidend. Nach dem Beschwerdevorbringen, sie habe bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrages die Entscheidung getroffen, das Vollstreckungsverfahren nicht fortzusetzen, wenn bereits eine Vermögensauskunft vorliege, hat die Gläubigerin von Anfang an die Übersendung einer etwa vorhandenen Vermögensauskunft abgelehnt und für diesen Fall die Rücksendung der Unterlagen nach Feststellung der Undurchführbarkeit und Beendigung ihres allein auf Abnahme einer neuen Vermögensauskunft gerichteten Vollstreckungsauftrages verlangt. Hieraus lässt sich keine bereits bei Auftragserteilung erklärte, aber erst nach Feststellung der Voraussetzungen des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO wirksam werdende Auftragsrücknahme konstruieren.

18

Im Übrigen bestehen auch Zweifel an der Aussage der Gläubigerin, sie habe von Anfang an das Verfahren nur als „Erstgläubigerin“ fortsetzen wollen. In einem solchen Falle wäre es nicht erklärlich, dass sie neben dem Datum der früheren Vermögensauskunft auch das Aktenzeichen dieses Verfahrens zu erfahren wünschte. Es mag zwar sein, dass der Gläubiger ein Interesse daran hat, zu erfahren, wie lange die Sperrfrist noch andauert, jedoch ist die Mitteilung des Aktenzeichens nur von Nöten, wenn sich der Gläubiger gerade für dieses Vermögensverzeichnis interessiert.

19

Zu Unrecht geht das Amtsgericht in seiner Begründung davon aus, dass eine Einschränkung der bisher in dem Antragserfordernis zum Ausdruck kommenden Dispositionsbefugnis des Gläubigers durch den Gesetzgeber nur angenommen werden könne, wenn dieser das bei einer Gesetzesänderung ausdrücklich so formuliere. So prüft das Amtsgericht stets die Neuformulierung des „Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ unter dieser Prämisse, ohne zu untersuchen, ob der jetzige Gesetzeswortlaut das von ihm angenommene umfassende Bestimmungsrecht des Gläubigers über den Ablauf des Verfahrens überhaupt noch zulässt.

20

Dies ist nach Ansicht der Kammer nicht der Fall. Der Wortlaut des § 802 d Abs. 1 S 2 ZPO ist hier eindeutig; der Gerichtsvollzieher hat insoweit keine Entscheidungsbefugnis. Eine Beschränkung des Auftrages des Gläubigers auf Auskunftserhalt über die Vermögensverhältnisse seines Schuldners allein durch eine neue Vermögensauskunft ist danach gesetzlich nicht (mehr) möglich. Hierfür besteht auch kein schützenswertes Interesse. Die Vermögensauskunft soll ihn in die Lage versetzen, aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners die Möglichkeiten einer Realisierung seiner Forderung einzuschätzen, und nach dem Gesetzeswortlaut wird diesem Interesse entweder durch Abnahme - und Übersendung - einer neuen oder durch Zuleitung einer noch nicht zwei Jahre alten Auskunft Genüge getan, beides abzugelten mit einer gleich hohen Gebühr (gem. Nr. 260 bzw. Nr. 261 KVGvKostG) und beides gleichgestellt als Voraussetzung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO - wie teilweise in Rechtsprechung und Literatur formuliert - gesetzessystematisch als „Teil des Eintragungsanordnungsverfahrens gemäß § 882 c ZPO“ anzusehen ist - wogegen bereits seine Stellung spricht -, denn die Tatsache, dass beide Varianten, sowohl die Neuerstellung eines Vermögensverzeichnisses als auch die Zuleitung eines bereits vorhandenen Verzeichnisses, in § 882 c Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO gleichberechtigt nebeneinander genannt werden, spricht für ein echtes Alternativverhältnis im Sinne eines „Entweder-Oder“.

21

Ein sachlicher Grund für einen Gläubiger, seinen Auftrag von vornherein auf die Abnahme eines neuen Vermögensverzeichnisses zu beschränken, ist auch nicht ersichtlich. So war es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 01.01.2013 allgemein üblich und in nahezu sämtlichen verwendeten Vollstreckungs-Antragsformularen vorgesehen, dass in den Fällen, in denen die Neuabnahme des Vermögensverzeichnisses wegen der damals dreijährigen Sperrfrist ausgeschlossen war, das letzte vorhandene Vermögensverzeichnis durch den Gläubiger angefordert wurde, obgleich eine derartige Zuleitung vorliegender Vermögensverzeichnisse in den vollstreckungsrechtlichen Normen nicht vorgesehen war. Die Übersendung auf Verlangen des Gläubigers wurde vielmehr aus dem Akteneinsichtsrecht der Partei gemäß § 299 ZPO hergeleitet (vgl. OLG Köln Rechtspfleger 1969, 138). Diesem im Laufe der Jahre zutage getretenen Informationsinteresse der Gläubiger hat der Gesetzgeber, sowohl zur Vereinfachung als auch Beschleunigung des Verfahrens, durch Verzicht auf das Antragserfordernis Rechnung getragen, wobei durch die Verkürzung der Sperrfrist auf nunmehr zwei Jahre eine erhöhte Belastung des Schuldners in Kauf genommen wurde, um dem Gläubiger eine möglichst aktuelle Auskunft zur Verfügung zu stellen. Bis zum Ablauf dieser neuen Sperrfrist kann davon ausgegangen werden, dass eine maßgebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Ausnahme darstellt und somit von dem Gläubiger geltend zu machen ist, um die Neuabnahme der Vermögensauskunft zu rechtfertigen - sollte er für eine derartige Veränderung keine Anhaltspunkte finden, so genügt auch das schon vorhandene Vermögensverzeichnis seinen Zwecken.

22

Auch vorliegend hat die Gläubigerin sowohl im Erinnerungs- als auch im Beschwerdeverfahren ihr angebliches Desinteresse an der Zuleitung eines vorhandenen (konkret erst zwei Monate vor Antragstellung aufgenommenen) Vermögensverzeichnisses mit keinem Wort begründet, sondern sich allein darauf berufen, als „Herrin des Zwangsvollstreckungsverfahrens“ entschieden zu haben, „nur als Erstgläubigerin das Verfahren fortsetzen zu wollen“. Die Vermögensauskunft ist jedoch nicht dazu bestimmt, den Gläubiger darüber in Kenntnis zu setzen, ob er „Erstgläubiger“ bzw. einziger vollstreckender Gläubiger ist. Um diese Feststellung zu treffen und die Chancen einer weiteren Vollstreckung in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen Dritter abzuschätzen, hat der Gläubiger die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis. Wenn, wie die Gläubigerin vorliegend geltend macht, spätestens ab dem Jahre 2016 anhand des Schuldnerverzeichnisses nicht mehr feststellbar sein werde, ob eine dortige Eintragung aufgrund der Neuerteilung einer Vermögensauskunft oder der Zuleitung einer bereits früher erteilten Auskunft erfolgt sei, so ist dies wiederum ein Beleg für die vom Gesetzgeber beabsichtigte völlige Gleichstellung beider Alternativen - nach wie vor erhält der Gläubiger auf diese Weise jedoch Auskunft über das Vorhandensein weiterer vollstreckender Gläubiger.

23

Für einen Verzicht der Gläubigerin auf die Zuleitung der Vermögensauskunft gemäß § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO bleiben als Motiv allein kostenrechtliche Erwägungen. Nach altem Recht gab es in dem Kostenverzeichnis (Anlage zu § 9 GvKostG) betreffend die Vermögensauskunft/eidesstattliche Versicherung zwischen den Ziffern 250 und 262 nur die Ziffer 260 „Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - 30,00 €“. Diese ist in „Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802 c, 802 d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO - 25,00 €“ (jetzt 33,00 €) geändert worden, gleichzeitig wurde die Ziffer 261 „Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802 d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO) - 25,00 €“ (jetzt 33,00 €) neu eingefügt. Soweit die Gläubigerin beabsichtigt, mit dem Verzicht auf die Übersendung des vorhandenen Vermögensverzeichnisses die nach altem Recht nicht angefallenen Kosten zu sparen (gleichwohl aber, durch die Mitteilung von Vorhandensein, Datum und Aktenzeichen einer Vermögensauskunft, weiterführende Informationen zu erlangen), ist dieses Interesse nach der Intention des Gesetzgebers nicht schützenswert, der als vorrangige Ziele der Gesetzesänderung die Verbesserung der Informationsbeschaffung für den Gläubiger und die Entlastung der Justiz insbesondere durch standardisierte und automatisierte Abläufe beschrieben und hierbei auch eine Kostenerhöhung für den Gläubiger in Kauf genommen hat (BT-Drucksache 16/10069, S. 1 f, 20 f). Ein Gläubiger, der den Vollstreckungsauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft erteilt, weiß und nimmt in Kauf, dass bei Erledigung dieses Auftrages eine Gerichtsvollzieher-Gebühr anfällt. Für die gleiche Gebühr erhält er auch im Falle des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO eine gleich informative - überprüfbare und nachbesserungsfähige - Vermögensauskunft. Eine kostenmäßige Benachteiligung des Gläubigers ist bei dieser Verfahrensweise nicht festzustellen; gar diesbezügliche verfassungsrechtliche Bedenken hält die Kammer für fernliegend. Vielmehr stellte die gebührenfreie Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nach früherer Praxis eine ungerechtfertigte Privilegierung dar, die sich nur historisch aus der Herleitung aus dem (gebührenfreien) Akteneinsichtsrecht des § 299 ZPO erklären lässt. Dagegen spricht die vom Gesetzgeber von Anfang an vorgesehene und auch in der späteren Anhebung durchgehaltene gleiche Gebührenhöhe in Nr. 260 und Nr. 261 KvGvKostG nunmehr für eine gesetzgeberische Bewertung der beiden Alternativen gem. § 802 c Abs. 1 ZPO und § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO als für den Gläubiger vollkommen gleichwertig. Aus dieser Kostengestaltung lässt sich allerdings für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Wahlmöglichkeit des Gläubigers in Bezug auf die Abnahme eines neuen oder die Zuleitung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses kaum etwas herleiten. Dasselbe gilt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts allerdings auch von Nr. 604 KVGvKostG, der für den Fall der Nichterledigung sowohl der in Nr. 260 KvGvKostG als auch der in Nr. 261 KVGvKostG bezeichneten Amtshandlung eine Gebühr vorsieht. Ohne diese Regelung würde zum Beispiel in sämtlichen Fällen, in denen dem Gerichtsvollzieher bereits bei Eingang des Vollstreckungsantrages des Gläubigers das Bestehen einer Sperrfrist bezüglich des Schuldners bekannt ist, er jedoch die Zuleitung des vorhandenen Vermögensverzeichnisses nicht sofort veranlasst, keinerlei Gebühr entstehen, wenn vor dieser Zuleitung die Rücknahme erklärt wird (so hat es auch im vorliegenden Falle vom Eingang des Vollstreckungsauftrages bei dem Gerichtsvollzieher bis zur Übersendung des Vermögensverzeichnisses zwei Monate gedauert). Dies folgt aus der ausdrücklichen Regelung in Nr. 604 KVGvKostG: „Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat (§ 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO)“. Da die Nichterledigungsgebühr zudem nicht nur in denjenigen Fällen ausgelöst wird, in denen die Nichterledigung auf dem Willen des Gläubigers beruht, ergibt sich aus Nr. 604 KVGvKostG kein Argument dafür, dass der Gläubiger seinen Auftrag auf die Neuabnahme der Vermögensauskunft beschränken kann.

24

Im Übrigen wird auch Nr. 261 KVGvKostG in Nr. 604 KVGvKostG gerade nicht „ausdrücklich“ erwähnt, sondern die Verweisung dort lautet „Amtshandlung der in den Nr. 205 - 221, 250 - 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art“. Denselben Wortlaut hatte diese Verweisung bereits vor Einfügung der Nr. 261 (sowie der Nr. 207, 243, 262) KVGvKostG, die Aufnahme der durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hinzugekommenen Amtshandlungen ist also durch bloße Nichtänderung der Aufzählung erfolgt.

25

Nach alledem ist eine Abweichung von dem Gesetzeswortlaut zur Gewährung einer Dispositionsbefugnis für den Gläubiger im früheren Umfang weder geboten noch zulässig. Die gesamte Neuausrichtung des Verfahrens auf Abnahme/Zuleitung der Vermögensauskunft und des Eintragungsverfahrens in das Schuldnerverzeichnis durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 ist in sich stimmig. Dem Gläubiger wird in diesem System ein Wahlrecht zwischen Neuabnahme der Vermögensauskunft und Zuleitung einer innerhalb der Sperrfrist abgenommenen Vermögensauskunft nicht gewährt, sondern - unter Berücksichtigung des Schuldnerinteresses, bei unveränderten Umständen nicht ständig erneute Auskunft erteilen zu müssen - das mit Antragstellung gezeigte Informationsbedürfnis bestmöglich effektiv befriedigt. Die Eindeutigkeit des Gesetzeswortlauts des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO ergibt sich nicht nur aus dem Verzicht auf das Antragserfordernis als Ausdruck des Gläubigerwillens (im Gegensatz zum früheren Recht), sondern es ist auch kein sonstiger Hinweis auf eine Einflussmöglichkeit des Gläubigers vorhanden. Die Formulierung „anderenfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck…zu“ ist einer Interpretation im Sinne einer Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht zugänglich. Schon aus diesem Grunde kommt es auf die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte nicht an, da diese lediglich bei auslegungsfähigen, lückenhaften oder widersprüchlichen Formulierungen heranzuziehen wären. Wie das Amtsgericht im Übrigen ausführt, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass der Gerichtsvollzieher bei wirksamer Sperrfrist weiteren Gläubigern „einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss“ (BT-Drucksache 16/10069, S. 26 linke Spalte). Soweit die Gesetzesmaterialien im Übrigen nichts über eine Übersendungspflicht des Gerichtsvollziehers gegen den ausdrücklichen Willen des Gläubigers aussagen, lässt sich aus diesem Schweigen auch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber keine Veränderung der Rechtslage beabsichtigte.

26

Nach alledem war der sofortigen Beschwerde des Gerichtsvollziehers stattzugeben.

27

Gemäß § 66 Abs. 4 GKG war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die weitere Beschwerde zuzulassen.


(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers wird verworfen.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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Tenor

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Beckum vom 6.3.2014 und des Landgerichts Münster vom 21.5.2014 werden aufgehoben.

Der Gerichtskostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 25.11.2013 (DR II 990/13) wird aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 18.11.2013 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG und Dokumentenpauschale nach Nr. 711 KV GvKostG zu erheben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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Tenor

Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2015 – 39 T 32/15 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.

(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.