Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 28. Juni 2016 - 1 T 294/15
Tenor
Die Beschwerde vom 18.08.2015 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die B. bei dem Landgericht D.-R. wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 18.08.2015 gegen die Aberkennung einer Gerichtsvollziehergebühr nach Nr. 260, 261 des Kostenverzeichnisses (KV) zu § 9 GvKostG.
- 2
Auf der Grundlage eines Vollstreckungsbescheides vom 13. März 2013 beantragte die Gläubigerin beim Amtsgericht W. die Abnahme und Übersendung einer Vermögensauskunft bei dem Schuldner.
- 3
Einleitend heißt es in dem Schreiben:
- 4
"…
2) Ich beantrage die Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802 c ZPO.
Von dem im Termin durch den Schuldner vorgelegten Unterlagen nach § 802 f ZPO, beantrage ich Kopien zu fertigen.
Sollte der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben haben, ist das Datum und der Ort im Protokoll anzuführen und die Unterlagen zurückzusenden. Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses wird ausdrücklich nicht gewünscht. (LG A. 31.10.12, 6T 210/13) sowie (AG P. 03.01.14, 92M 5/13)
…"
- 5
Mit Schreiben vom 28. April 2014 teilte der zuständige Gerichtsvollzieher der Gläubigerin mit, dass der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft abgegeben habe und die Voraussetzungen einer erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nicht glaubhaft gemacht seien. Der Gerichtsvollzieher übersandte die bereits abgegebene Vermögensauskund und stellte der Gläubigerin eine Gebühr nach Nr. 260, 261 KV zu § 9 GvKostG in Höhe von 33,00 € [Vermögensauskunft], ein "Entgelt Zustellung" nach Nr. 701 KV in Höhe von 2,98 € und eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV zu § 9 GvKostG in Höhe von 6,60 € in Rechnung.
- 6
Die Erinnerung der Gläubigerin, die sich gegen die Gebühr nach Nr. 260, 261 KV richtete, legte der Gerichtsvollzieher dem Amtsgericht W. zur Entscheidung vor. Dieses half der Erinnerung der Gläubigerin mit Beschluss vom 07.08.2015 ab und wies den Gerichtsvollzieher an, für den Zwangsvollstreckungsauftrag keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 260, 261 KV zum GvKostG zu erheben. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts W. vom 07.08.2015 verwiesen.
- 7
Die dagegen eingelegte „sofortige Beschwerde“ der Staatskasse hat das Amtsgericht W. dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 8
Die nach den §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 GKG - aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht - statthafte und zulässige Beschwerde der Staatskasse hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht W. den zuständigen Obergerichtsvollzieher Jung angewiesen, die erhobene Gebühr für die Übersendung eines vom Schuldner bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Höhe von 33,00 Euro zurückzuerstatten.
- 9
In der Rechtsprechung ist jedoch umstritten, ob der Gläubiger auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses zulässigerweise verzichten (bei bereits abgegebener Vermögensauskunft) oder diese von einer Bedingung abhängig machen kann (z.B. Übersendung nur dann, wenn das Vermögensverzeichnis nicht älter als x Monate ist).
- 10
Die Vertreter der einen Auffassung (vgl. u.a. LG Würzburg, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 T 284/15 -; LG Kiel, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 4 T 42/14 -; LG Halle, Beschluss vom 23.02.2015 - 1 T 31/15 -; LG Münster, Beschluss vom 21.05.2014 - 5 T 194/14 -) erachten eine derartige Antragseinschränkung im Rahmen des § 802 d ZPO für unzulässig und orientieren sich in ihrer Begründung im Wesentlichen am Wortlaut des § 802 d I S. 2 ZPO. Daraus lasse sich die Pflicht des Gerichtsvollziehers ableiten, dem Gläubiger ungeachtet seines Antrages das schon abgegebene Vermögensverzeichnis zuzusenden. Eine Beschränkung des Auftrages des Vollstreckungsgläubigers auf Auskunftserhalt über die Vermögensverhältnisse des Schuldners allein durch eine neue Vermögensauskunft sei gesetzlich nicht möglich und eine entsprechende Erklärung gegenstandslos.
- 11
Grund für diese Pflicht des Gerichtsvollziehers sei der Wille des Gesetzgebers, alle Gläubiger dauerhaft durch die Schaffung des Schuldnerverzeichnisses und damit einer Möglichkeit zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer Person zu schützen. Dementsprechend sei das Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis so gestaltet worden, dass es von Amts wegen betrieben werde. Hierzu gehöre gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch die Übersendung der Vermögensauskunft als Voraussetzung für eine Eintragungsanordnung. Der Schutzzweck des Schuldnerverzeichnisses werde unterlaufen, würde die Übersendung zur Disposition eines Vollstreckungsgläubigers gestellt.
- 12
Ein sachlicher Grund für einen Vollstreckungsgläubiger, seinen Auftrag von vornherein auf die Abnahme eines neuen Vermögensverzeichnisses zu beschränken, sei nicht ersichtlich. Für einen Verzicht eines Vollstreckungsgläubigers auf die Zuleitung der Vermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO kämen als Motiv allein kostenrechtliche Erwägungen in Betracht. Ein Vollstreckungsgläubiger, der den Vollstreckungsauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft erteile, wisse, dass bei Erledigung dieses Auftrages eine Gerichtsvollzieher-Gebühr anfalle. Für die gleiche Gebühr erhalte er im Falle des § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO eine gleich informative - überprüfbare und nachbesserungsfähige - Vermögensauskunft.
- 13
Ungeachtet dessen hält das erkennende Gericht die Entscheidung des Amtsgerichts W. vom 10.02.2015 für richtig. In Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 10.02.2015, 25 W 277/14 und 25 W 306/14, juris; OLG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 12.02.2015, 9 W 114/14 sowie 9 W 143/14, DGVZ 2015, S. 88 ff, mit Anm. Seip DGVZ 2015, S. 115; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 3 W 1102/15 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - I-17 W 174/15, 17 W 174/15 -, juris; Stöber in Zöller; 31. Auflage, § 802 d Rn. 14) ist es der Auffassung, dass ein Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag nach den §§ 802c, 802 d ZPO wirksam beschränken und auf die Zusendung eines Vermögensverzeichnisses verzichten kann.
- 14
Dies folgt aus der Dispositionsmaxime der Parteien, welche - entgegen anderslautender Auffassung - nicht durch § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO eingeschränkt wird.
- 15
Weder aus § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO noch aus § 882b ff. ZPO lässt sich ableiten, dass ein auflösend bedingter Antrag unzulässig sei. Die Formulierung „anderenfalls“ beinhaltet keine zwingende Rechtsfolge. Die Regelung des § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO bezweckt die Verfahrensbeschleunigung und dient dem Gläubigerinteresse. Sie beinhaltet jedoch nicht eine Pflicht des Vollstreckungsgläubigers zur kostenpflichtigen Entgegennahme eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses. Aus der Gesetzesbegründung folgt nichts anderes.
- 16
Konsequenz ist, dass es bei einem beschränkten Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft nicht zu einer weiteren Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis kommt. Es ist irrelevant, ob hierdurch das Informationsinteresse der Allgemeinheit oder die Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses hinsichtlich der Kreditwürdigkeit von Schuldnern beeinträchtigt wird. Denn beides kann die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des einzelnen Gläubigers nicht rechtfertigen. Eine eingeschränkte Zwangsvollstreckung steht insoweit einem vollständigen Verzicht auf die Zwangsvollstreckung gleich. Zudem ist die lückenlose Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger nicht vordringlicher Gesetzeszweck. Eine etwaige Beeinträchtigung des Informationsinteresses des Rechtsverkehrs ist hinzunehmen.
- 17
Letztlich hätte die Gegenauffassung zur Folge, dass die vollstreckenden Titelgläubiger durch die Tragung der Gebühren für die von ihnen nicht gewünschte Übersendung des Vermögensverzeichnisses die Kosten für einen umfassenden Schutz potentieller Gläubiger durch das Schuldverzeichnis tragen müssten. Ein sachlicher Grund für eine solche Quersubventionierung ist nicht ersichtlich. Im Grundsatz ist jeder Gläubiger selbst gehalten, die notwendigen Informationen über die Kreditwürdigkeit seines potentiellen Schuldners einzuholen und das sich hieraus ergebende Insolvenzrisiko zu tragen. Sachlich gerechtfertigt ist die Gebührentragungspflicht für vollstreckende Gläubiger ausschließlich dann, wenn sie das ihnen übersendete Vermögensverzeichnis im eigenen Interesse als Grundlage für das weitere Vollstreckungsverhalten nutzen wollen. Dies ist aber in den Fällen des Verzichts und der Antragsrücknahme gerade nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen: OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015, a.a.O.).
- 18
Soweit das OLG D. in seiner Entscheidung (Beschluss vom 23. September 2014, 10 W 130/14) dem Gerichtsvollzieher nach Übersendung des Vermögensverzeichnisses die Kosten zugesprochen hat, setzt es sich mit der Frage der möglichen Beschränkung eines Antrages auf Erteilung der Vermögensauskunft nicht auseinander, sondern stellt darauf ab, dass eine Nichterhebung von Kosten allenfalls nach § 7 Abs. 1 GvKostG möglich sei. Dies setze jedoch eine unrichtige Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher voraus. In dem von dem OLG D. zu entscheidenden Sachverhalt sei dies nicht der Fall gewesen.
- 19
Aus Nr. 260, 261 KV GvKostG lässt sich für die Begründung einer Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den Willen des Gläubigers nichts herleiten. Denn Nr. 604 KV GvKostG sieht für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 EUR vor. Die Vorbemerkung 6 nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die Nichterledigung einer Amtshandlung, mit der der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass lediglich die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht kommt, wäre der Verweis auf die Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Übermittlung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO überflüssig. Da die bis zur Zuleitung des Vermögensverzeichnis entfaltete Tätigkeit des Gerichtsvollziehers damit von der Nichterledigungsgebühr der Nr. 604 KV i.V.m. Nr. 261 GvKostG erfasst ist und der Gerichtsvollzieher zudem eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV erheben kann, verfängt auch das Argument nicht, der Gerichtsvollzieher würde umsonst tätig werden, wenn er von der Zuleitung des Verzeichnisses absehen muss.
- 20
Die Kammer hält es auch für geboten, der von den Oberlandesgerichten Hamm, Schleswig, Dresden und Köln vertretenen Auffassung aus Gründen einheitlicher Rechtsprechung zu folgen. Eine unterschiedliche Handhabung in verschiedenen Bundesländern oder OLG-Bezirken erachtet sie als kaum erträglichen Zustand, zumal eine Klärung durch den Bundesgerichtshof wegen § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht möglich ist.
- 21
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Die weitere Entscheidung über die Erhebung von Kosten für das Verfahren nach KV-Nr. 604 in Verbindung mit KV-Nr. 261 zum GvKostG obliegt gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 GvKostG dem Gerichtsvollzieher und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
- 22
Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG).
- 23
Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG ist die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die hier zur Entscheidung stehende Frage wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt und ergibt sich in einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsverfahren, da viele Anwälte dazu übergegangen sind, in ihren Zwangsvollstreckungsaufträgen standardmäßig auf die Übersendung bereits vorhandener Vermögensverzeichnisse zu verzichten.
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Urteil einreichenLandgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 28. Juni 2016 - 1 T 294/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
Tenor
1. Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 09.02.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
„Sollte der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben haben, ist das Datum und der Ort im Protokoll anzuführen und die Unterlagen zurückzusenden. Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses wird ausdrücklich nicht gewünscht.“
II.
„§ 802 d Abs. 1 S. 2 wird wie folgt gefasst:
Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich.“
„Die Änderung in Abs. 1 S. 2 dient der Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob der Gläubiger auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten kann. Gem. § 882 d Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden kann. Der Gläubiger soll vor diesem Hintergrund nicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses verzichten können, da andernfalls der Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses, Auskunft über die Kreditunwürdigkeit einer Person zu geben, nicht erreicht werden könnte. Dem Gläubiger, der eine aktuelle Auskunft erhalten möchte, bleibt es unbenommen, nach Abs. 1 S. 1 Tatsachen glaubhaft zu machen, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.“
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 14.02.2014 auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 07.03.2014 wird aufgehoben.
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.01.2014 gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 27.12.2013 wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
- 1
Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher unter dem 14.08.2013 einen „Auftrag zur Zwangsvollstreckung und zur Abnahme der Vermögensauskunft“ aufgrund einer titulierten Forderung über 613,31 € zzgl. Zinsen und Kosten, bei Auftragserteilung insgesamt 833,12 €. In ihrem Antrag heißt es u. a.:
- 2
Ferner werden Sie…beauftragt, von dem/der Schuldner/in die Vermögensauskunft gem. § 802 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 802 c ZPO einzuholen. …
Sollte der/die Schuldner/in bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, so bitten wir um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Eine Abschrift wird ausdrücklich nicht beantragt.
- 3
Mit Schreiben vom 18.10.2013 teilte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin mit, dass die Schuldnerin eine Vermögensauskunft bereits am 14.06.2013 abgegeben habe, und übersandte einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses; gleichzeitig kündigte er die Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen mit seiner Kostenrechnung an. Am selben Tage teilte er auch der Schuldnerin die Übersendung des Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin mit, unter dem 27.11.2013 ordnete er deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 c Abs. 3 ZPO an.
- 4
Für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin am 27.12.2013 gemäß KV 261 der Anlage zu § 9 GvKostG (Nr. 261 KVGvKostG) den Betrag von 33,00 € zzgl. Zustellungskosten von 3,45 € und einer Auslagenpauschale von 6,60 € (Nr. 701, 716 KVGvKostG) in Rechnung. Mit Schriftsatz vom 08.01.2014 legte die Gläubigerin wegen der in Ansatz gebrachten Kosten für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses vom 14.06.2013 Erinnerung ein mit der Begründung, sie habe diese Übermittlung nicht beantragt, sondern den Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nur für den Fall erteilt, dass die Schuldnerin die Vermögensauskunft nicht bereits innerhalb der letzten zwei Jahre für einen anderen Gläubiger abgegeben habe. Für den Fall, dass bereits eine solche Vermögensauskunft vorliege, werde nach dem Wortlaut der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft zurückgenommen, sodass die Vorschrift des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO - wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuleitet - nicht zur Anwendung komme. Es sei allein der erteilte Vollstreckungsauftrag maßgeblich, den sie im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit in jedem Stadium des Verfahrens zurücknehmen könne, und sie allein bestimme als Herrin des Verfahrens Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs.
- 5
Der Gerichtsvollzieher und der Bezirksrevisor sind diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie weisen darauf hin, dass die Übersendung eines bereits vorliegenden, innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802 d ZPO eine gesetzliche Folge sei und ein Gläubiger nach neuem Recht auf die Übersendung weder verzichten noch diese von einer Bedingung abhängig machen könne, da dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche; eines Antrages auf Übersendung bedürfe es nicht (mehr). Diese gesetzliche Regelung korrespondiere mit der Ausgestaltung des Eintragungsverfahrens in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 c ZPO) als Amtsverfahren, das nunmehr auch in denjenigen Fällen zur Anwendung komme, in denen die Abnahme der Vermögensauskunft lediglich an der Sperrfrist scheitere. Dem Gläubiger kämen auch insoweit keine Dispositionsbefugnisse zu, und die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Drittgläubiger stelle den vom Gesetzgeber gewollten Einstieg in das Eintragungsanordnungsverfahren dar und sei damit auch Teil dieses Amtsverfahrens.
- 6
Der Bezirksrevisor hält ferner den Antrag der Gläubigerin auf Mitteilung des Datums und des Aktenzeichens der bereits geleisteten Vermögensauskunft für unzulässig, da Auskünfte außerhalb der Übersendung des Vermögensverzeichnisses gesetzlich nicht vorgesehen seien. Dieser Antrag zeige aber, dass eine - dem Gläubiger jederzeit, allerdings nicht bedingt, mögliche - vollständige Rücknahme des Vollstreckungsauftrages nicht vorliege.
- 7
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 27.12.2013 aufgehoben und diesen angewiesen, für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages vom 14.08.2013 keine Gebühr gemäß Nr. 261, 701, 716 KVGvKostG zu erheben.
- 8
Gegen diesen Beschluss, auf dessen Gründe (Bl. 22 ff d. A.) verwiesen wird, richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors.
- 9
Er führt aus, in der amtsgerichtlichen Entscheidung werde die Dispositionsbefugnis des Gläubigers im Rahmen von § 802 d ZPO verkannt. Nach Abs. 1 S. 2 dieser Vorschrift müsse der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger ein bereits vorhandenes Vermögensverzeichnis zuleiten. Frei disponieren dürfe der Gläubiger aber nur im Rahmen des gesetzlich Möglichen, vor allem in zeitlicher Hinsicht durch Festlegung von Beginn und Ende der Zwangsvollstreckung. Bedingungen seien nur zulässig, soweit sie nicht dem Verfahrensrecht widersprächen. Der Gesetzgeber sehe aber die tatsächliche Zuleitung des Vermögensverzeichnisses gem. § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO als obligatorisch an, wie sich daraus ergebe, dass sich die Kriterien für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2 u. 3 ZPO jeweils in gleicher Weise auf die Aufnahme eines neuen Vermögensverzeichnisses und auf die Zuleitung eines bereits vorhandenen Verzeichnisses bezögen. Das Schuldnerverzeichnis solle nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck als Auskunftsverzeichnis über die Kreditwürdigkeit einer Person dienen - ein Zweck, den es nicht mehr erfüllen könne, wenn die Übermittlung eines innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses im Belieben des Gläubigers stehe.
- 10
Die sofortige Beschwerde ist aufgrund der Zulassung in dem angefochtenen Beschluss gem. §§ 66 Abs. 2 GKG, 5 Abs. 2 GvKostG zulässig.
- 11
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
- 12
Der Auftrag der Gläubigerin an den Gerichtsvollzieher lautete zunächst auf Einholung einer Vermögensauskunft „gem. § 802 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 802 c ZPO“, diese Vorschriften beziehen sich ausschließlich auf die Abnahme einer neuen Vermögensauskunft. Diesen Auftrag auszuführen, ist dem Gerichtsvollzieher allerdings - und war es auch bereits vor Inkrafttreten des „Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ vom 29.07.2009 - von Gesetzes wegen untersagt, wenn eine gleichartige Vermögensauskunft bereits zu einem früheren Zeitpunkt innerhalb der Sperrfrist von zwei (früher drei) Jahren abgegeben worden ist, es sei denn, der Gläubiger trägt neue Tatsachen vor.
- 13
Diese gesetzliche Einschränkung ergab sich aus altem Recht aus § 903 ZPO, nunmehr folgt sie aus § 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO. Insofern ist auch außer Streit, dass eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers über die Durchführung seines Auftrages nicht besteht: Wenn er, wie vorliegend, keine neuen Tatsachen vorträgt, kann er die Abgabe einer neuen Vermögensauskunft nicht erreichen.
- 14
Mit der zum 1.1.2013 in Kraft getretenen Neufassung der Zwangsvollstreckungsvorschriften ist das Bestimmungsrecht des Gläubigers in einem weiteren Punkt eingeschränkt worden, denn nunmehr kann er seinen Vollstreckungsauftrag auch nicht mehr auf den Fall beschränken, dass eine Sperrfrist nicht greift und der Schuldner daher eine Vermögensauskunft neu zu erteilen hat.
- 15
Der Auftrag der Gläubigerin verwendet zwar die Bezeichnung der ab 01.01.2013 geltenden Zwangsvollstreckungsvorschriften, folgt jedoch in seiner Gestaltung dem früheren Recht. Danach gab es (nur) einen isolierten Auftrag für die Abnahme eines neuen Vermögensverzeichnisses, und bei entgegenstehender Sperrfrist wurden dem Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen sogleich unter Benachrichtigung von dem Vorhandensein und dem Abgabedatum einer früheren Auskunft zurückgereicht, sofern nicht der Gläubiger für diesen Fall bereits eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses beantragt hatte (vgl. Stein-Jonas/Münzberg, 22. Aufl. 2004, § 900 Rn 29).
- 16
Aufgrund der Neuregelung vom 29.07.2009 ist der Gerichtsvollzieher jedoch seit dem 01.01.2013 nicht nur gehindert, dem Schuldner eine neue Vermögensauskunft abzufordern, sondern gleichzeitig gesetzlich angewiesen, dem gezeigten Auskunftsbedürfnis des Gläubigers durch Übersendung einer innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensauskunft von Amts wegen nachzukommen. Eines gesonderten Antrages des Gläubigers bedarf es im Gegensatz zu der früheren Rechtslage nicht. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts geht der gesetzliche Auftrag an den Gerichtsvollzieher auch nicht nur dahin, innerhalb der Sperrfrist ohne Gläubigervorbringen zu neuen Tatsachen keine Vermögensauskunft abzunehmen, sondern erstreckt sich auf die Verpflichtung zur Zuleitung des vorhandenen Verzeichnisses. Die Erklärung der Gläubigerin, eine Abschrift der früheren Vermögensauskunft werde „ausdrücklich nicht beantragt“, ist damit gegenstandslos. Dies macht allerdings nicht den gesamten Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin unzulässig - in einem solchen Falle hätte der Gerichtsvollzieher vor Aufnahme kostenauslösender Amtshandlungen hierauf hinweisen müssen -, sondern unwirksam ist lediglich die erklärte Einschränkung. Diese hat der Gerichtsvollzieher als gesetzeswidrig nicht zu beachten, und zwar unabhängig davon, ob der Gläubiger seinen Auftrag bereits als von Anfang an eingeschränkt behandelt wissen will oder bereits „im Voraus“ bei Auftragsterteilung eine bedingte oder Teil-Rücknahme erklärt.
- 17
Abgesehen davon, dass entgegen dem Erinnerungsvorbringen der Gläubigerin vorliegend eine Rücknahme nicht ausdrücklich erklärt worden ist, wäre sie bei Verknüpfung mit einer Bedingung unzulässig. Die von dem Amtsgericht angenommene Analogie zu § 158 BGB scheidet aus, weil es sich bei dem Bestehen einer Sperrfrist bzw. bei dem Vorhandensein eines Vermögensverzeichnisses nicht um eine Bedingung im Sinne dieser Vorschrift, nämlich ein „zukünftiges ungewisses Ereignis“, handelt, sondern lediglich eine subjektive Unkenntnis der Gläubigerin von einem stattgehabten Ereignis vorliegt. Darüber hinaus stellt eine bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung sogleich erklärte Rücknahme der Sache nach nichts anderes dar als eine von Anfang an vorgenommene Beschränkung des Vollstreckungsauftrages, insoweit ist die Wortwahl der Gläubigerin nicht entscheidend. Nach dem Beschwerdevorbringen, sie habe bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrages die Entscheidung getroffen, das Vollstreckungsverfahren nicht fortzusetzen, wenn bereits eine Vermögensauskunft vorliege, hat die Gläubigerin von Anfang an die Übersendung einer etwa vorhandenen Vermögensauskunft abgelehnt und für diesen Fall die Rücksendung der Unterlagen nach Feststellung der Undurchführbarkeit und Beendigung ihres allein auf Abnahme einer neuen Vermögensauskunft gerichteten Vollstreckungsauftrages verlangt. Hieraus lässt sich keine bereits bei Auftragserteilung erklärte, aber erst nach Feststellung der Voraussetzungen des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO wirksam werdende Auftragsrücknahme konstruieren.
- 18
Im Übrigen bestehen auch Zweifel an der Aussage der Gläubigerin, sie habe von Anfang an das Verfahren nur als „Erstgläubigerin“ fortsetzen wollen. In einem solchen Falle wäre es nicht erklärlich, dass sie neben dem Datum der früheren Vermögensauskunft auch das Aktenzeichen dieses Verfahrens zu erfahren wünschte. Es mag zwar sein, dass der Gläubiger ein Interesse daran hat, zu erfahren, wie lange die Sperrfrist noch andauert, jedoch ist die Mitteilung des Aktenzeichens nur von Nöten, wenn sich der Gläubiger gerade für dieses Vermögensverzeichnis interessiert.
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Zu Unrecht geht das Amtsgericht in seiner Begründung davon aus, dass eine Einschränkung der bisher in dem Antragserfordernis zum Ausdruck kommenden Dispositionsbefugnis des Gläubigers durch den Gesetzgeber nur angenommen werden könne, wenn dieser das bei einer Gesetzesänderung ausdrücklich so formuliere. So prüft das Amtsgericht stets die Neuformulierung des „Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ unter dieser Prämisse, ohne zu untersuchen, ob der jetzige Gesetzeswortlaut das von ihm angenommene umfassende Bestimmungsrecht des Gläubigers über den Ablauf des Verfahrens überhaupt noch zulässt.
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Dies ist nach Ansicht der Kammer nicht der Fall. Der Wortlaut des § 802 d Abs. 1 S 2 ZPO ist hier eindeutig; der Gerichtsvollzieher hat insoweit keine Entscheidungsbefugnis. Eine Beschränkung des Auftrages des Gläubigers auf Auskunftserhalt über die Vermögensverhältnisse seines Schuldners allein durch eine neue Vermögensauskunft ist danach gesetzlich nicht (mehr) möglich. Hierfür besteht auch kein schützenswertes Interesse. Die Vermögensauskunft soll ihn in die Lage versetzen, aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners die Möglichkeiten einer Realisierung seiner Forderung einzuschätzen, und nach dem Gesetzeswortlaut wird diesem Interesse entweder durch Abnahme - und Übersendung - einer neuen oder durch Zuleitung einer noch nicht zwei Jahre alten Auskunft Genüge getan, beides abzugelten mit einer gleich hohen Gebühr (gem. Nr. 260 bzw. Nr. 261 KVGvKostG) und beides gleichgestellt als Voraussetzung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO - wie teilweise in Rechtsprechung und Literatur formuliert - gesetzessystematisch als „Teil des Eintragungsanordnungsverfahrens gemäß § 882 c ZPO“ anzusehen ist - wogegen bereits seine Stellung spricht -, denn die Tatsache, dass beide Varianten, sowohl die Neuerstellung eines Vermögensverzeichnisses als auch die Zuleitung eines bereits vorhandenen Verzeichnisses, in § 882 c Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO gleichberechtigt nebeneinander genannt werden, spricht für ein echtes Alternativverhältnis im Sinne eines „Entweder-Oder“.
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Ein sachlicher Grund für einen Gläubiger, seinen Auftrag von vornherein auf die Abnahme eines neuen Vermögensverzeichnisses zu beschränken, ist auch nicht ersichtlich. So war es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 01.01.2013 allgemein üblich und in nahezu sämtlichen verwendeten Vollstreckungs-Antragsformularen vorgesehen, dass in den Fällen, in denen die Neuabnahme des Vermögensverzeichnisses wegen der damals dreijährigen Sperrfrist ausgeschlossen war, das letzte vorhandene Vermögensverzeichnis durch den Gläubiger angefordert wurde, obgleich eine derartige Zuleitung vorliegender Vermögensverzeichnisse in den vollstreckungsrechtlichen Normen nicht vorgesehen war. Die Übersendung auf Verlangen des Gläubigers wurde vielmehr aus dem Akteneinsichtsrecht der Partei gemäß § 299 ZPO hergeleitet (vgl. OLG Köln Rechtspfleger 1969, 138). Diesem im Laufe der Jahre zutage getretenen Informationsinteresse der Gläubiger hat der Gesetzgeber, sowohl zur Vereinfachung als auch Beschleunigung des Verfahrens, durch Verzicht auf das Antragserfordernis Rechnung getragen, wobei durch die Verkürzung der Sperrfrist auf nunmehr zwei Jahre eine erhöhte Belastung des Schuldners in Kauf genommen wurde, um dem Gläubiger eine möglichst aktuelle Auskunft zur Verfügung zu stellen. Bis zum Ablauf dieser neuen Sperrfrist kann davon ausgegangen werden, dass eine maßgebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Ausnahme darstellt und somit von dem Gläubiger geltend zu machen ist, um die Neuabnahme der Vermögensauskunft zu rechtfertigen - sollte er für eine derartige Veränderung keine Anhaltspunkte finden, so genügt auch das schon vorhandene Vermögensverzeichnis seinen Zwecken.
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Auch vorliegend hat die Gläubigerin sowohl im Erinnerungs- als auch im Beschwerdeverfahren ihr angebliches Desinteresse an der Zuleitung eines vorhandenen (konkret erst zwei Monate vor Antragstellung aufgenommenen) Vermögensverzeichnisses mit keinem Wort begründet, sondern sich allein darauf berufen, als „Herrin des Zwangsvollstreckungsverfahrens“ entschieden zu haben, „nur als Erstgläubigerin das Verfahren fortsetzen zu wollen“. Die Vermögensauskunft ist jedoch nicht dazu bestimmt, den Gläubiger darüber in Kenntnis zu setzen, ob er „Erstgläubiger“ bzw. einziger vollstreckender Gläubiger ist. Um diese Feststellung zu treffen und die Chancen einer weiteren Vollstreckung in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen Dritter abzuschätzen, hat der Gläubiger die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis. Wenn, wie die Gläubigerin vorliegend geltend macht, spätestens ab dem Jahre 2016 anhand des Schuldnerverzeichnisses nicht mehr feststellbar sein werde, ob eine dortige Eintragung aufgrund der Neuerteilung einer Vermögensauskunft oder der Zuleitung einer bereits früher erteilten Auskunft erfolgt sei, so ist dies wiederum ein Beleg für die vom Gesetzgeber beabsichtigte völlige Gleichstellung beider Alternativen - nach wie vor erhält der Gläubiger auf diese Weise jedoch Auskunft über das Vorhandensein weiterer vollstreckender Gläubiger.
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Für einen Verzicht der Gläubigerin auf die Zuleitung der Vermögensauskunft gemäß § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO bleiben als Motiv allein kostenrechtliche Erwägungen. Nach altem Recht gab es in dem Kostenverzeichnis (Anlage zu § 9 GvKostG) betreffend die Vermögensauskunft/eidesstattliche Versicherung zwischen den Ziffern 250 und 262 nur die Ziffer 260 „Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - 30,00 €“. Diese ist in „Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802 c, 802 d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO - 25,00 €“ (jetzt 33,00 €) geändert worden, gleichzeitig wurde die Ziffer 261 „Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802 d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO) - 25,00 €“ (jetzt 33,00 €) neu eingefügt. Soweit die Gläubigerin beabsichtigt, mit dem Verzicht auf die Übersendung des vorhandenen Vermögensverzeichnisses die nach altem Recht nicht angefallenen Kosten zu sparen (gleichwohl aber, durch die Mitteilung von Vorhandensein, Datum und Aktenzeichen einer Vermögensauskunft, weiterführende Informationen zu erlangen), ist dieses Interesse nach der Intention des Gesetzgebers nicht schützenswert, der als vorrangige Ziele der Gesetzesänderung die Verbesserung der Informationsbeschaffung für den Gläubiger und die Entlastung der Justiz insbesondere durch standardisierte und automatisierte Abläufe beschrieben und hierbei auch eine Kostenerhöhung für den Gläubiger in Kauf genommen hat (BT-Drucksache 16/10069, S. 1 f, 20 f). Ein Gläubiger, der den Vollstreckungsauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft erteilt, weiß und nimmt in Kauf, dass bei Erledigung dieses Auftrages eine Gerichtsvollzieher-Gebühr anfällt. Für die gleiche Gebühr erhält er auch im Falle des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO eine gleich informative - überprüfbare und nachbesserungsfähige - Vermögensauskunft. Eine kostenmäßige Benachteiligung des Gläubigers ist bei dieser Verfahrensweise nicht festzustellen; gar diesbezügliche verfassungsrechtliche Bedenken hält die Kammer für fernliegend. Vielmehr stellte die gebührenfreie Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nach früherer Praxis eine ungerechtfertigte Privilegierung dar, die sich nur historisch aus der Herleitung aus dem (gebührenfreien) Akteneinsichtsrecht des § 299 ZPO erklären lässt. Dagegen spricht die vom Gesetzgeber von Anfang an vorgesehene und auch in der späteren Anhebung durchgehaltene gleiche Gebührenhöhe in Nr. 260 und Nr. 261 KvGvKostG nunmehr für eine gesetzgeberische Bewertung der beiden Alternativen gem. § 802 c Abs. 1 ZPO und § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO als für den Gläubiger vollkommen gleichwertig. Aus dieser Kostengestaltung lässt sich allerdings für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Wahlmöglichkeit des Gläubigers in Bezug auf die Abnahme eines neuen oder die Zuleitung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses kaum etwas herleiten. Dasselbe gilt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts allerdings auch von Nr. 604 KVGvKostG, der für den Fall der Nichterledigung sowohl der in Nr. 260 KvGvKostG als auch der in Nr. 261 KVGvKostG bezeichneten Amtshandlung eine Gebühr vorsieht. Ohne diese Regelung würde zum Beispiel in sämtlichen Fällen, in denen dem Gerichtsvollzieher bereits bei Eingang des Vollstreckungsantrages des Gläubigers das Bestehen einer Sperrfrist bezüglich des Schuldners bekannt ist, er jedoch die Zuleitung des vorhandenen Vermögensverzeichnisses nicht sofort veranlasst, keinerlei Gebühr entstehen, wenn vor dieser Zuleitung die Rücknahme erklärt wird (so hat es auch im vorliegenden Falle vom Eingang des Vollstreckungsauftrages bei dem Gerichtsvollzieher bis zur Übersendung des Vermögensverzeichnisses zwei Monate gedauert). Dies folgt aus der ausdrücklichen Regelung in Nr. 604 KVGvKostG: „Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat (§ 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO)“. Da die Nichterledigungsgebühr zudem nicht nur in denjenigen Fällen ausgelöst wird, in denen die Nichterledigung auf dem Willen des Gläubigers beruht, ergibt sich aus Nr. 604 KVGvKostG kein Argument dafür, dass der Gläubiger seinen Auftrag auf die Neuabnahme der Vermögensauskunft beschränken kann.
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Im Übrigen wird auch Nr. 261 KVGvKostG in Nr. 604 KVGvKostG gerade nicht „ausdrücklich“ erwähnt, sondern die Verweisung dort lautet „Amtshandlung der in den Nr. 205 - 221, 250 - 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art“. Denselben Wortlaut hatte diese Verweisung bereits vor Einfügung der Nr. 261 (sowie der Nr. 207, 243, 262) KVGvKostG, die Aufnahme der durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hinzugekommenen Amtshandlungen ist also durch bloße Nichtänderung der Aufzählung erfolgt.
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Nach alledem ist eine Abweichung von dem Gesetzeswortlaut zur Gewährung einer Dispositionsbefugnis für den Gläubiger im früheren Umfang weder geboten noch zulässig. Die gesamte Neuausrichtung des Verfahrens auf Abnahme/Zuleitung der Vermögensauskunft und des Eintragungsverfahrens in das Schuldnerverzeichnis durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 ist in sich stimmig. Dem Gläubiger wird in diesem System ein Wahlrecht zwischen Neuabnahme der Vermögensauskunft und Zuleitung einer innerhalb der Sperrfrist abgenommenen Vermögensauskunft nicht gewährt, sondern - unter Berücksichtigung des Schuldnerinteresses, bei unveränderten Umständen nicht ständig erneute Auskunft erteilen zu müssen - das mit Antragstellung gezeigte Informationsbedürfnis bestmöglich effektiv befriedigt. Die Eindeutigkeit des Gesetzeswortlauts des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO ergibt sich nicht nur aus dem Verzicht auf das Antragserfordernis als Ausdruck des Gläubigerwillens (im Gegensatz zum früheren Recht), sondern es ist auch kein sonstiger Hinweis auf eine Einflussmöglichkeit des Gläubigers vorhanden. Die Formulierung „anderenfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck…zu“ ist einer Interpretation im Sinne einer Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht zugänglich. Schon aus diesem Grunde kommt es auf die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte nicht an, da diese lediglich bei auslegungsfähigen, lückenhaften oder widersprüchlichen Formulierungen heranzuziehen wären. Wie das Amtsgericht im Übrigen ausführt, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass der Gerichtsvollzieher bei wirksamer Sperrfrist weiteren Gläubigern „einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss“ (BT-Drucksache 16/10069, S. 26 linke Spalte). Soweit die Gesetzesmaterialien im Übrigen nichts über eine Übersendungspflicht des Gerichtsvollziehers gegen den ausdrücklichen Willen des Gläubigers aussagen, lässt sich aus diesem Schweigen auch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber keine Veränderung der Rechtslage beabsichtigte.
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Nach alledem war der sofortigen Beschwerde des Gerichtsvollziehers stattzugeben.
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Gemäß § 66 Abs. 4 GKG war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die weitere Beschwerde zuzulassen.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers wird verworfen.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 08.05.2013, Az. 13 – 1952433 – 0 – 6. Mit Auftragsschreiben vom 25.09.2013 beauftragte die Gläubigerin den beteiligten Gerichtsvollzieher zunächst damit, einen Versuch einer gütlichen Erledigung durchzuführen. Für den Fall, dass in diesem Verfahren eine Zahlung nicht erfolgte, beantragte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f ZPO. Ergänzend heißt es im Antragsschreiben:
4„Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir diesen Auftrag schon jetzt zurück. Wir bitten in diesem Fall um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Die Auftragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses“.
5Nachdem der beteiligte Gerichtsvollzieher zunächst erfolglos versucht hatte, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen, stellte er fest, dass der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren erteilt hatte. Daraufhin übersandte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin einen Ausdruck des in dem anderen Verfahren erstellten Vermögensverzeichnisses. Für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin am 05.11.2013 gemäß Nr. 261 KV der Anlage zu § 9 GvKostG (KV GvKostG) einen Betrag von 33,- € zuzüglich einer Dokumentenpauschale von 3,50 €, Zustellungskosten i.H.v. 3,45 € sowie eine Auslagenpauschale von 6,60 € (Nr. 700, 716, 701 KV GvKostG) in Rechnung.
6Mit Schriftsatz vom 16.01.2014 hat die Gläubigerin wegen der in Ansatz gebrachten Kosten für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses Erinnerung eingelegt mit der Begründung, sie habe diese Übersendung nicht beantragt, sondern den Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nur für den Fall erteilt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nicht bereits innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegeben habe. Für den Fall, dass bereits eine solche Vermögensauskunft vorliege, habe sie mit der Auftragsrücknahme den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses erklärt. Ein Zwangsvollstreckungsauftrag liege grundsätzlich in der Dispositionsfreiheit des Gläubigers. Ein bereits erteilter Auftrag könne deshalb auch in jedem Stadium wieder zurückgenommen werden. Da sie danach die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht beantragt habe, seien die entsprechenden Gebühren und Kosten zu Unrecht erhoben worden.
7Mit Schreiben vom 04.02.2014 ist der beteiligte Gerichtsvollzieher diesen Ausführungen entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass die Übersendung eines bereits vorliegenden, innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802 d ZPO eine gesetzliche Folge sei und ein Gläubiger nach neuem Recht auf die Übersendung weder verzichten noch diese von einer Bedingung abhängig machen könne. Ein Wahlrecht stünde dem Gläubiger insoweit nicht zu. Der Ansatz der Gebühren nach Nr. 261 KV GvKostenG sei danach zu Recht erfolgt.
8In einer Stellungnahme vom 05.03.2014 hat sich der Bezirksrevisor des Landgerichts Essen der Auffassung des Gerichtsvollziehers angeschlossen und unter Hinweis auf den Wortlaut der neue Vorschrift des § 802 d ZPO ausgeführt, dass für den Fall, dass der Schuldner nach Satz 1 dieser Vorschrift nicht verpflichtet sei, die Vermögensauskunft abzugeben, ein Gerichtsvollzieher von Amts wegen automatisch eine Übermittlung der bereits abgegebenen Vermögensauskunft an den Gläubiger zu veranlassen habe. Würde dem Gläubiger eine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses eingeräumt, so hätte dies zur Folge, dass keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgen könne. Dies würde den in § 882 c Abs. 1 ZPO verankerten Schutzgedanken gegenüber weiteren (potentiellen) Gläubigern gefährden.
9Mit Beschluss vom 11.03.2014 hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen und sich zur Begründung den Ausführungen des Bezirksrevisors angeschlossen. Der angegriffene Gebührenansatz sei zu Recht erhoben worden. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 802 d Absatz 2 Satz 2 ZPO „anderenfalls“ ergebe sich, dass die kostenpflichtige Weiterleitung des Vermögensverzeichnisses durch den Obergerichtsvollzieher nicht zu beanstanden sei. Der Gläubigerin stehe vor diesem Hintergrund keine Entscheidungsbefugnis oder Wahlrecht bezüglich der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses zu. Dafür spreche neben dem Wortlaut der zitierten Vorschrift unter anderem, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraussetze, dass dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis zugeleitet werde. Stünde diese Folge zur Disposition der Gläubigerin, wäre der Schutz potenzieller weiterer Gläubiger gefährdet.
10Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassen.
11Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 19.03.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat die Gläubigerin insbesondere erneut auf ihre Dispositionsfreiheit verwiesen. Soweit eine Einschränkung dieser Dispositionsfreiheit damit begründet werde, Sinn und Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses sei es, dass der Rechtsverkehr umfangreiche Auskünfte über den Schuldner erhalte, um die Frage der Kreditwürdigkeit klären zu können, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei nicht einzusehen, aus welchen Gründen der gesamte Rechtsverkehr auf Kosten des Gläubigers über unzuverlässige und zahlungsunfähige Schuldner informiert werden solle. Die Reform des Zwangsvollstreckungsrechts diene einer effektiven Zwangsvollstreckung im Interesse des Gläubigers, der hierfür Kosten vorlegen müsste, die letztlich dem Schuldner zur Last fielen. Wäre die in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts zur Begründung angeführte Warnfunktion des gesamten Rechtsverkehrs gewollt gewesen, hätte der Gesetzgeber bereits den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft als Eintragungsmerkmal ausgestalten müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Es sei nicht einzusehen, dass diese allgemeine Warnfunktion auf Kosten einzelner Gläubiger erfolgen solle.
12Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 05.11.2013 aufgehoben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 25.09.2013 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Entgelt für die Zustellung gemäß Nr. 701 KV GvKostG und die Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG zu erheben. Die Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher sei zu Unrecht erfolgt und Gebühren, Kosten oder Auslagen für diese Tätigkeit dürften daher nicht in Ansatz gebracht werden. Weder aus dem Wortlaut des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO noch der gesetzgeberischen Intention des § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO ließe sich eine Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Gläubigers herleiten. Vielmehr spreche Sinn und Zweck des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO dafür, dass ein Gläubiger auf die Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten können müsse, wenn es für ihn nicht mehr von Interesse sei. Denn die Norm bezwecke den Schutz des Gläubigers, dem durch die Übersendung des letzten Vermögensverzeichnisses die Überlegung erleichtert werden solle, ob und wie er seinerseits weitere Aufklärung versuchen und die Vollstreckungsbemühungen weiterlaufen lassen wolle. Dem zuwider liefe eine Auslegung des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das letzte Vermögensverzeichnis auch dann übersenden müsse, wenn der Gläubiger hierauf ausdrücklich verzichtet, also bereits eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen habe.
13Das Landgericht hat in diesem Beschluss die weitere Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG zugelassen.
14Gegen diesen Beschluss richten sich die mit Schriftsätze vom 7.7.2014 eingelegten weiteren Beschwerden des Gerichtsvollziehers und des Bezirksrevisors, die zur Begründung jeweils auf ihre im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren abgegebenen Begründungen Bezug genommen haben.
15II.
161.
17Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers ist nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG statthaft.
18Sie ist jedoch unzulässig, da dem Gerichtsvollzieher ein Beschwerderecht nicht zusteht.
19Ob ein Gerichtsvollzieher durch eine gerichtliche Entscheidung im Kostenansatzverfahren nach den §§ 5 GvKostG, 66 GKG, in denen sein Kostenansatz herabgesetzt worden ist, unmittelbar in eigenen Rechten betroffen und damit auch beschwerdebefugt ist, ist umstritten.
20Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvollstreckung und daher – grundsätzlich - nicht Partei des Rechtsbehelfsverfahrens (vgl. BGH, NJW 2004, 2979). Ihm steht daher gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts kein eigenes Beschwerderecht zu (Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 766 Rn. 37; Schmidt/Brinkmann in MüKo ZPO, 4. Aufl., 2012, § 793 ZPO, Rn.7).
21Als Ausnahme von diesem allgemein anerkannten Grundsatz wird allerdings zum Teil die Auffassung vertreten, der Gerichtsvollzieher sei jedenfalls aber dann beschwerdebefugt, wenn er in seinem eigenen Kosteninteresse betroffen sei (OLG Hamburg, NZM 2000, 575; Schmidt/Brinkmann in MüKo, aaO., § 793 ZPO, Rn. 7; Lackmann in Musielak, 11. Aufl. (2014), § 793 ZPO, Rn. 4; Preuß in Beck OK, ZPO, Stand: 15.03.2014, Edition 12, § 793 ZPO, Rn. 10; Hartmann in Kostengesetze, 44. Auflage (2014), § 5 GvKostG, Rdn. 9). Demgegenüber lehnt eine andere Auffassung die Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren stets und auch in diesem Fall ab (LG Lübeck, DGVZ 2014, 226 – 227; LG Freiburg NJOZ 2014, 531; LG Konstanz BeckRS 2002, 10870; LG Frankfurt, DGVZ 1993, 74 – 75; LG Wiesbaden, DGVZ 1991, 59 – 60; Stöber in Zöller, 30. Aufl. (2014), § 766 ZPO, Rn. 37).
22Dem schließt sich der Senat an.
23Zwar ist der Gerichtsvollzieher durch eine gerichtliche Entscheidung, die seinen Kostenansatz herabsetzt, mittelbar in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt, weil sich durch die Entscheidung die ihm überlassenen Gebührenanteile mindern. Diese wirtschaftlichen Interessen des Gerichtsvollziehers sind aber nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar berührt. Dies genügt für die Begründung seiner Beschwerdeberechtigung nicht. Zu sehen ist, dass das GvKostG nur das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Kostenschuldner und Staatskasse regelt. Gläubiger der durch den Gerichtsvollzieher angesetzten Kosten ist ausschließlich die Staatskasse (vgl. BGH NJW 2001, 434; BVerwG NJW 1983, 897; BVerwG NVwZ-RR 2010, 445; vgl. auch die Verwaltungsvorschrift Nr. 1 DB-GvKostG: „Die Gerichtsvollzieherkosten (GV-Kosten) werden für die Landeskasse erhoben.“). Das GvKostG regelt nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Gerichtsvollzieher. So formuliert § 1 Abs. 1 GvKostG auch nicht, dass der Gerichtsvollzieher für seine Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) „erhält“, sondern dass sie „erhoben“ werden (so auch LG Lübeck, aaO). Dem entsprechend räumt § 5 Abs. 2 GvKostG ein Erinnerungsrecht gegen den Kostenansatz nur dem Kostenschuldner und der Staatskasse ein, nicht aber dem Gerichtsvollzieher (vgl. auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § GvKostG § 5 GvKostG, BT-Drs. 14/3432, 26: „Der Gerichtsvollzieher ist wie nach geltendem Recht an dem Erinnerungsverfahren nicht beteiligt. In dem Verfahren geht es ausschließlich um das Verhältnis zwischen Staatskasse und Bürger. Die Staatskasse ist alleiniger Gläubiger des Kostenanspruchs“). Damit wird zum einen betont, dass das GvKostG allein das materielle Rechtsverhältnis zwischen der Staatskasse als Gläubigerin und dem Kostenschuldner regelt, und zum anderen, dass eine formelle Beteiligung des Gerichtsvollziehers im Erinnerungsverfahren ausscheidet, woraus sich ergibt, dass er auch nicht im Beschwerdeverfahren (als Beschwerdeführer) beteiligt werden kann.
24Der Gerichtsvollzieher, der sich gegen die Kürzung seines Kostenansatzes wendet, kann dies danach nicht im Wege des Rechtsmittels im Kostenansatzverfahren tun. Er ist vielmehr auf Ansprüche gegen seinen Dienstherrn zu verweisen, die im Verwaltungsverfahren geltend zu machen sind (LG Lübeck aaO, LG Freiburg aaO; LG Konstanz, aaO; Zöller/Stöber, § 766 Rn. 37). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren fehlt ihn die Beschwerdebefugnis, so dass sein Rechtsmittel zu verwerfen war.
252.
26Die weitere Beschwerde der Staatskasse ist gemäß den §§ 5 Abs. 2 GvKostG iVm. § 66 Abs. 4 GKG zulässig, nachdem sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.
27In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 5.11.2013 zu Recht aufgehoben, soweit darin Kosten für die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners an die Gläubigerin erhoben worden sind. Die Überleitung des Verzeichnisses ist zu Unrecht erfolgt, so dass hierfür Gebühren, Auslagen und Zustellungskosten nicht erhoben werden durften. Denn die Gläubigerin hat ihren Vollstreckungsauftrag vom 16.01.2014 von vorneherein wirksam beschränkt auf den Fall, dass der Schuldner ein Vermögensverzeichnis innerhalb der Sperrfrist noch nicht abgegeben hatte. Da dies jedoch der Fall war, fehlte es bei Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an dem erforderlichen Vollstreckungsauftrag als materielle Grundlage weiterer Vollstreckungstätigkeit.
28a)
29In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802 d ZPO verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken kann mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher von einer kostenpflichtigen Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss.
30aa)
31Eine verbreitet vertretene Auffassung geht davon aus, dass eine Dispositionsbefugnis des Dritt- bzw. Folgegläubigers bezogen auf die Übersendung des innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht bestehe. Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO sei Teil des als Amtsverfahren ausgestalteten Eintragungsanordnungsverfahrens. Mit der Formulierung „andernfalls“ in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung des Vermögensverzeichnisses eine unmittelbare, unbedingte Folge einer entsprechenden Feststellung des Gerichtsvollziehers sei und gerade nicht der Dispositionsmaxime des Gläubigers unterliege. Von Bedeutung sei hierbei der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsverzeichnis der Kreditunwürdigkeit einer Person (BT-Drucks. 16/10069, S. 37). Ließe man dagegen einen Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu, könnten Folgeeintragungen in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO nicht vorgenommen werden. Dann könnte das Verzeichnis seine Warnfunktion hinsichtlich der Kreditwürdigkeit der eingetragenen Schuldner nicht erfüllen. Auch für den Fall eines beschränkten Zwangsvollstreckungsauftrags habe der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger daher das Vermögensverzeichnis zu übersenden. Zudem harmoniere diese gesetzliche Pflicht zur Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses mit der vom Gesetzgeber in Nr. 260, 261 KV GvKostG getroffenen Kostenregelung. Nach der gesetzlichen Regelung komme nur die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht. Dementsprechend sei auch eine Absenkung der Kosten für die Abnahme der Vermögensauskunft erfolgt. Wenn eine Übermittlung des Vermögensverzeichnisses unterbleibe, weil der Gläubiger dies nicht wolle, wäre der Gerichtsvollzieher umsonst tätig geworden.
32Diese Ansicht wird von den Bezirksrevisoren in Nordrhein-Westfalen, der Landesjustizverwaltung im Rahmen der Dienstaufsicht über die Gerichtsvollzieher und überwiegend in der Fachliteratur des Gerichtsvollzieherwesens vertreten (Niederschrift über die 42. Landesweite Dienstbesprechung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren vom 29. bis 31.10.2013 in Recklinghausen; Wasserl, DGVZ 2013, 85, 88) und auch von Teilen der Literatur (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 802 d, Rdn. 3, Hartmann in Kostengesetze, 44. Auflage (2014), KV-Nr. 261, Rdn. 3) sowie in der Rechtsprechung geteilt (zB. LG Münster DGVZ 2014, 201 ff; LG Kiel, DGVZ 2014, 220 – 224). Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, der Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft wandele sich kraft Gesetzes (aus § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO) in ein Verfahren auf Erteilung einer Abschrift um (so Mroß, DGVZ 2014, 19). Dieser Auffassung folgend hätte der Gerichtsvollzieher vorliegend das bereits vorhandene Vermögensverzeichnis zu Recht an die Gläubigerin übersandt und entsprechende Gebühren in Ansatz gebracht.
33bb)
34Demgegenüber wird vereinzelt im Schrifttum unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut („Andernfalls“) die Auffassung vertreten, die Regelung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO greife ohnehin nur, wenn von dem Gläubiger ein Antrag auf Abgabe einer erneuten Auskunft gestellt werde, die Voraussetzungen für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien oder sich nach näherer Prüfung herausgestellt habe, dass die Tatsachen nicht auf eine solche wesentliche Veränderung schließen ließen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 802d Rn. 36, 41). In eine ähnliche Richtung geht die Auffassung, dass es sich bei der Regelung des § 802d Abs. 1 ZPO um ein zweistufiges Verfahren handele, bei dem erst zu prüfen sei, ob ein Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben habe. Sei dies der Fall, sei in einem zweiten Schritt dem Gläubiger ggf. Gelegenheit zum Vortrag wesentlich veränderter Tatsachen zu geben. Erst wenn dies nicht erfolge, werde ein Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses dem Gläubiger zugeleitet (LG Arnsberg, DGVZ 2014, 18 f.). Folgt man dieser Auffassung, ergäbe sich eine Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nur, wenn der Gläubiger auch einen Antrag auf Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat, nicht aber dann, wenn der Gläubiger - wie im gegebenen Fall - lediglich einen Antrag nach § 802c ZPO gestellt und diesem wegen Abgabe einer Vermögensauskunft innerhalb der zweijährigen Sperrfrist nicht nachgekommen werden konnte. Im gegebenen Fall hätte die Übersendung danach unterbleiben müssen.
35cc)
36Nach weitergehender Ansicht kann der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag (stets) von vorneherein beschränken oder jederzeit widerrufen. Daher stehe ihm auch die Möglichkeit zu, den Vollstreckungsauftrag für den Fall zurückzunehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe, der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag also nur für den Fall stelle, dass der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft auch tatsächlich zu einer aktuellen Abnahme der Vermögensauskunft führe. Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, auch in diesem Fall dem Gläubiger gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die zuvor abgegebene Vermögensauskunft kostenpflichtig zu übersenden, bestehe dann nicht. Vielmehr habe der Gerichtsvollzieher dem beschränkten Auftrag entsprechend die Vollstreckungsunterlagen zurückzusenden, ohne das bereits beschworene Vermögensverzeichnis zuzuleiten. Gebühren nach Nr. 261 KV GvKostG fielen in diesem Fall nicht an. Dieser in der Kommentarliteratur (vgl. z.B. Fleck in Beck OK-ZPO, 2014, § 802 d, Rdn. 6 c ff, Voit in Musielak, ZPO, 11. Auflage, Rdn. 3; aA. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 802 d, Rdn. 13) und in Teilen der Rechtsprechung (z.B. LG Bochum, Beschlüsse vom 22.09.2014, 7 T 113/14 und 7 T 115/2014; LG Neubrandenburg, DGVZ 2014, 218 ff; LG Essen, Beschluss vom 6.6.2014, 7 T 142/14; LG Itzehoe, Beschluss vom 3.6.2014, 4 T 130/14; AG Bad Segeberg, DGVZ 2014, 95 ff) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat an.
37b)
38Mit dem beschränkten Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft kann ein Gläubiger auf die Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnis verzichten mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher kostenrechtlich an einer Zuleitung gehindert ist. Dies folgt aus den tragenden und grundlegenden Grundsätzen der Parteiherrschaft und der Dispositionsfreiheit des Gläubigers, denen das Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Antragsgrundsatz in den gesetzlichen Grenzen unterliegt.
39Die Einzelzwangsvollstreckung dient den Interessen des einzelnen Gläubigers (Stöber in Zöller, a.a.O., Vor § 704, Rdn. 21). Deshalb setzt das Zwangsvollstreckungsverfahren einen Antrag des Gläubigers als Vollstreckungsvoraussetzung voraus (§ 753 Abs. 1 ZPO). Nur aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags ist der Gerichtsvollzieher befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Gläubiger bestimmt mit seinem Antrag im Rahmen der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs. Daraus folgt, dass das als Parteiverfahren zwischen Gläubiger und Schuldner ausgestaltete Vollstreckungsverfahren endet, wenn der Gläubiger dies verlangt (so auch LG Bochum, a.a.O.; Stöber in Zöller, a.a.O., § 704 Rdn. 19). Ist danach der Gläubiger Herr des Verfahrens, so folgt daraus auch die Möglichkeit, seinen Vollstreckungsauftrag von Anfang an zu beschränken mit der Folge, dass bei Vorliegen der den Auftrag beschränkenden Umstände die Grundlage weiterer Vollstreckungsmaßnahme – der Vollstreckungsauftrag – wegfällt. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen sind sodann nicht mehr vorzunehmen.
40Aus dem Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt sich keine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers herleiten, dem Gläubiger auch gegen seinen Willen eine Abschrift des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden (a.A. LG Kiel a.a.O.). Mit der Formulierung, „Anderenfalls leitet …“ in § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist entgegen der Gegenauffassung keine zwingende Rechtsfolge bestimmt. Dass der Gesetzgeber die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ex officio gebietet, hat primär prozesstaktische Gründe. Der Gerichtsvollzieher müsste anderenfalls (wenn die Zuleitung nur aufgrund eines Antrages erfolgen dürfte) überprüfen, ob ein Antrag auf Zusendung gestellt und für den Fall, dass ein Antrag nicht festgestellt werden kann, den Gläubiger fragen, ob er eine Zuleitung wünsche. Diese aufwändige Abstimmung wird durch den im Gesetz vorgesehenen Automatismus vermieden (AG Segeberg aaO; Fleck in Beck OK ZPO, 2014, § 802 d, Rdn. 6 c). Die Regelung bezweckt danach die Verfahrensbeschleunigung und dient danach dem Gläubigerinteresse. Eine Pflicht zur kostenpflichtigen Entgegennahme eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gläubigers stünde mit dieser gesetzgeberischen Intention im Widerspruch.
41Aus der Gesetzesbegründung sowie dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Gesetzgeber mit Einführung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Gläubigers hat statuieren wollen. In dem Gesetzentwurf des Bundesrats vom 30.07.2008 heißt es lediglich: „Die bedingte Sperrwirkung gilt für alle Gläubiger. Soweit daher der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermögensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist, bestimmt Satz 2, dass der Gerichtsvollzieher ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss“ (BT-Drucks. 16/10069, S. 26, linke Spalte). Dass der Gerichtsvollzieher danach den Drittgläubigern die abgegebene Vermögensauskunft zukommen lassen „muss“, besagt allerdings lediglich, dass der Gerichtsvollzieher die Zuleitung auch ohne einen dahingehenden Antrag des Gläubigers vorzunehmen hat (AG Bad Segeberg, a.a.O.). Einer weitergehende Bedeutung kommt dieser Formulierung nicht zu.
42Aus dem Wegfall des Antragserfordernisses in der Neufassung der Regelung folgt nicht, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis auch dann übersenden muss, wenn der Gläubiger auf dessen Übersendung verzichtet oder den Zwangsvollstreckungsauftrag zurückgenommen bzw. von Anfang an beschränkt hat und daher im Zeitpunkt der Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ein wirksamer Zwangsvollstreckungsauftrag, der Grundlage für das Handeln des Gerichtsvollziehers sein könnte, nicht mehr vorliegt (AG Segeberg, aaO). Dass eine auf Antrag eingeleitete Zwangsvollstreckung von Amts wegen fortgeführt wird, bis der geltend gemachte Anspruch durchgesetzt ist, stellt sich - auch wenn es vielfach zur Einleitung gesonderter Verfahrensabschnitte gesonderter Anträge bedarf – als einer der allgemeinen Grundsätze des Zwangsvollstreckungsrechts dar (vgl. Stöber in Zöller, a.a.O., Vor § 704, Rdn. 20). Dieser Grundsatz durchbricht jedoch das das Zwangsvollstreckungsverfahren beherrschende Antragsprinzip nicht. Der Gläubiger ist – wie bereits ausgeführt – stets in der Lage, das Verfahren zum Stillstand zu bringen oder durch Antragsrücknahme zu beenden.
43Auch Sinn und Zweck der §§ 802 a ff ZPO stützen die hiesige Auffassung. Ziel der Regelungen in den §§ 802 a ff ZPO ist die Erlangung der Vermögensauskunft mit einem möglichst aktuellen Stand. Den Gläubigern soll auf diesem Wege Sachaufklärung über verwertbares Vermögen des Schuldners gegeben werden, um ihm eine Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu eröffnen. § 802 d ZPO gleicht die Interessen der Gläubiger und Schuldner dabei insoweit aus, als die Regelung den Schuldner davon befreit, innerhalb kurzer Zeit wiederholt die Vermögensauskunft zu erteilen, wenn sich seine Verhältnisse nicht geändert haben. Für diesen Fall soll das Interesse des Dritt-Gläubigers an Sachaufklärung durch Übersendung des bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses befriedigt werden. Diesem Gläubigerinteresse ist allerdings mit der – kostenpflichtigen - Übersendung eines – ggf. veralteten – Vermögensverzeichnisses gerade nicht gedient, wenn der Gläubiger zuvor auf die Übersendung des Verzeichnisses verzichtet und danach offensichtlich bereits eine Entscheidung für sein weiteres Vorgehen getroffen hat.
44Auch § 882 c ZPO steht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht entgegen. Soweit die von dem Gerichtsvollzieher und dem Bezirksrevisor vertretene Gegenauffassung die Dispositionsfreiheit des vollstreckenden Drittgläubigers im Hinblick auf den Zweck des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsverzeichnis der Kreditunwürdigkeit einer Person einschränken will (so insbesondere Wasserl, DGVZ 2013, 85, 88), folgt der Senat dem nicht. Folge der hier vertretenen Auffassung ist zwar, dass es in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Gläubiger durch eine Antragsbeschränkung auf die Versendung des Vermögensverzeichnisses verzichtet und diese sodann zu unterbleiben hat, auch nicht zu einer (weiteren) Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kommt. Damit ist eine Beeinträchtigung des Informationsinteresses der Allgemeinheit sowie die mit dem Schuldnerverzeichnis bezweckte Warnfunktion bezüglich der Kreditwürdigkeit von Schuldnern verbunden, weil das Gesetz die Eintragung nach § 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO von der Zuleitung und nicht dem Gläubigerantrag abhängig macht. Eine analoge Anwendung des § 882 c Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO für den Fall des Verzichts auf die Übersendung (so Fleck in Beck OK, ZPO, § 802 d, Rdn. 6d) dürfte an dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und dem Fehlen einer Regelungslücke scheitern (so auch AG Bad Segeberg a.a.O.). Die Gegenansicht würde daher zu einer weitergehenden Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger eines Schuldners führen. Die lückenlose Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger ist indes nicht vordringlicher Gesetzeszweck, wie sich aus den Regelungen in den §§ 882 c Abs. 1 Nr. 3, 882 d und 882 e Abs. 3 ZPO ergibt. Hiernach ist die Löschung einzelner Eintragungen möglich, wenn einzelne Vollstreckungsforderungen erfüllt werden oder diesbezüglich die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder wegfallen (LG Bochum, a.a.O.). Im Übrigen unterbleibt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, wenn der Gläubiger überhaupt keinen Vollstreckungsantrag stellt. Damit ist jede Eintragung von dem Willen des einzelnen Gläubigers abhängig, Lückenlosigkeit danach schon im Ansatz nicht erreichbar.
45Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des einzelnen Gläubiger zu rechtfertigen vermag. Letztlich hätte die Gegenauffassung zur Folge, dass die vollstreckenden Titelgläubiger durch die Tragung der Gebühren für die von ihnen nicht gewünschte Übersendung des Vermögensverzeichnisses die Kosten für einen umfassenden Schutz potentieller Gläubiger durch das Schuldverzeichnis tragen müssten. Ein sachlicher Grund für eine solche Quersubventionierung ist nicht ersichtlich. Im Grundsatz ist jeder Gläubiger selbst gehalten, die notwendigen Informationen über die Kreditwürdigkeit seines potentiellen Schuldners einzuholen und das sich hieraus ergebende Insolvenzrisiko zu tragen. Sachlich gerechtfertigt ist die Gebührentragungspflicht für vollstreckende Gläubiger ausschließlich dann, wenn sie das ihnen übersendete Vermögensverzeichnis im eigenen Interesse als Grundlage für das weitere Vollstreckungsverhalten nutzen wollen. Dies ist aber in den Fällen des Verzichts und der Antragsrücknahme gerade nicht der Fall ist (so auch AG Bad Segeberg, a.a.O.). Die dargestellte Beeinträchtigung des Informationsinteresses des Rechtsverkehrs ist daher hinzunehmen.
46Auch aus den gebührenrechtlichen Bestimmungen der Nr. 260, 261 KV GvKostG lässt sich für die Begründung einer Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den Willen des Gläubigers nichts herleiten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach der gesetzlichen Gebührenregelung nur die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht kommt. Denn Nr. 604 KV GvKostG sieht für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 € vor. Die Vorbemerkung 6 nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die Nichterledigung einer Amtshandlung, mit der der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass lediglich die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht kommt, wäre der Verweis auf die Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelte Übermittlung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO überflüssig. Da die bis zur Zuleitung des Vermögensverzeichnis entfaltete Tätigkeit des Gerichtsvollziehers damit von der Nichterledigungsgebühr der Nr. 604 KV iVm. Nr. 261 GvKostG erfasst ist und der Gerichtsvollzieher zudem eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV erheben kann, verfängt auch das Argument der Gegenseite nicht, der Gerichtsvollzieher würde umsonst tätig werden, wenn er von der Zuleitung des Verzeichnisses absehen muss. Der Anfall der Nichterledigungsgebühr ist auch sachgerecht. Der Gerichtsvollzieher hat bei Eingang des Antrags auf Abnahme einer Vermögensauskunft zunächst zu prüfen, ob der Schuldner innerhalb der Sperrfrist eine Vermögensauskunft erteilt hat. Trifft dies zu, muss er bei einem von vorneherein beschränktem Gläubigerauftrag nicht weiter tätig werden, sondern lediglich die Vollstreckungsunterlagen zurückschicken. Weitergehende Kosten durch das Ausdrucken und Übersenden des Vermögensverzeichnisses entstehen dann nicht.
47Soweit die Gegenansicht schließlich damit argumentiert, für einen eingeschränkten Antrag der Gläubiger gäbe es deshalb kein schützenswertes Interesse, weil die Gläubiger die gewünschte Information durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erlangen könnten, überzeugt dies nicht. Denn gerade die für den Gläubiger wichtige Information, ob ein Schuldner, der aufgrund erfolgter Gläubigerbefriedigung bereits während der Sperrfrist wieder im Schuldnerverzeichnis gelöscht sein kann (§ 882 e Abs. 3 Satz 1 ZPO), schon früher eine Vermögensauskunft abgegeben hat, kann nur im Wege des § 802 d ZPO erlangt werden. Denn zwar folgt aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO, dass ein Schuldner eine Vermögensauskunft erteilt hat. Diese Eintragung wird möglicherweise erst nach 3 Jahren wieder gelöscht (§ 882 e Abs. 1 ZPO). Das Datum der Vermögensauskunft und damit, ob der Schuldner nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist bereits erneut zur Abgabe verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Schuldnerverzeichnis jedoch gerade nicht. Dies ist nur aus der zentralen Datei der Vermögensverzeichnisse gem. § 802 k ZPO ersichtlich, in die neben dem Gerichtsvollzieher lediglich bestimmte Vollstreckungsbehörden, nicht aber ein Gläubiger Einsicht nehmen können.
48c)
49Danach besteht für einen Gläubiger die Möglichkeit, seinen Antrag auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses dahin zu beschränken, dass im Fall des Vorliegens eines innerhalb der Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnis auf die weitere Tätigkeit des Gerichtsvollziehers – die Übersendung einer Abschrift des vorliegenden Verzeichnisses – verzichtet wird. Von dieser Möglichkeit hat die Gläubigerin im Streitfall in ihrem Antrag vom 16.01.2014 Gebrauch gemacht. Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher war danach nicht mehr von dem Vollstreckungsauftrag gedeckt, die Erhebung von Gebühren und Auslagen erfolgte zu Unrecht. Das Landgericht hat daher in dem angefochtenen Beschluss die angegriffene Kostenrechnung zu Recht aufgehoben.
50III.
51Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG iVm. § 66 Abs. 8 GKG).
Tenor
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Beckum vom 6.3.2014 und des Landgerichts Münster vom 21.5.2014 werden aufgehoben.
Der Gerichtskostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 25.11.2013 (DR II 990/13) wird aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 18.11.2013 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG und Dokumentenpauschale nach Nr. 711 KV GvKostG zu erheben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen 13-2177853-0-5.
4Mit Auftragsschreiben vom 18.11.2013 beauftragte die Gläubigerin den beteiligten Gerichtsvollzieher zunächst damit, einen Versuch einer gütlichen Erledigung durchzuführen. Für den Fall, dass in diesem Verfahren eine Zahlung nicht erfolgte, beantragte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f ZPO. Ergänzend heißt es im Antragsschreiben:
5„Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir diesen Auftrag schon jetzt zurück. Wir bitten in diesem Fall um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Die Auftragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses“.
6Nachdem der beteiligte Gerichtsvollzieher zunächst erfolglos versucht hatte, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen, stellte er fest, dass der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren erteilt hatte. Daraufhin übersandte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin einen Ausdruck des in dem anderen Verfahren erstellten Vermögensverzeichnisses. Für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin am 25.11.2013 gemäß Nr. 261 KV der Anlage zu § 9 GvKostG (KV GvKostG) einen Betrag von 33,- € zuzüglich einer Dokumentenpauschale von 1,- EUR sowie eine Auslagenpauschale von 9,80 € (Nr. 700, 716, KV GvKostG) in Rechnung.
7Mit Schriftsatz vom 27.01.2014 hat die Gläubigerin wegen der in Ansatz gebrachten Kosten für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses Erinnerung eingelegt mit der Begründung, sie habe diese Übersendung nicht beantragt, sondern den Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nur für den Fall erteilt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nicht bereits innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegeben habe. Für den Fall, dass bereits eine solche Vermögensauskunft vorliege, habe sie mit der Auftragsrücknahme den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses erklärt. Ein Zwangsvollstreckungsauftrag liege grundsätzlich in der Dispositionsfreiheit des Gläubigers. Ein bereits erteilter Auftrag könne deshalb auch in jedem Stadium wieder zurückgenommen werden. Da sie danach die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht beantragt habe, seien die entsprechenden Gebühren und Kosten zu Unrecht erhoben worden.
8Mit Beschluss vom 6.3.2014 hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Der angegriffene Gebührenansatz sei zu Recht erhoben worden, weil der Gerichtsvollzieher in dem Fall, in dem der Schuldner innerhalb der zweijährigen Sperrfrist bereits eine Vermögensauskunft erteilt habe, zwingend ein Vermögensverzeichnis an den Gläubiger zu übersenden habe. Antragseinschränkungen in der gegebenen Form seien unbeachtlich, was sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 802 d Absatz 2 Satz 2 ZPO ergebe. Der Gläubigerin stehe vor diesem Hintergrund keine Entscheidungsbefugnis oder ein Wahlrecht bezüglich der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses zu. Dafür spreche neben dem Wortlaut der zitierten Vorschrift unter anderem, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraussetze, dass dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis zugeleitet werde. Könne der Gläubiger darauf verzichten, müsse die Eintragung unterbleiben. Dies widerspräche dem Schutzzweck des Schuldnerverzeichnisses.
9Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassen.
10Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 19.03.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat die Gläubigerin insbesondere erneut auf ihre Dispositionsfreiheit verwiesen. Soweit eine Einschränkung dieser Dispositionsfreiheit damit begründet werde, Sinn und Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses sei es, dass der Rechtsverkehr umfangreiche Auskünfte über den Schuldner erhalte, um die Frage der Kreditwürdigkeit klären zu können, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei nicht einzusehen, aus welchen Gründen der gesamte Rechtsverkehr auf Kosten des Gläubigers über unzuverlässige und zahlungsunfähige Schuldner informiert werden solle. Die Reform des Zwangsvollstreckungsrechts diene einer effektiven Zwangsvollstreckung im Interesse des Gläubigers, der hierfür Kosten vorlegen müsste, die letztlich dem Schuldner zur Last fielen. Wäre die in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts zur Begründung angeführte Warnfunktion des gesamten Rechtsverkehrs gewollt gewesen, hätte der Gesetzgeber bereits den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft als Eintragungsmerkmal ausgestalten müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Es sei nicht einzusehen, dass diese allgemeine Warnfunktion auf Kosten einzelner Gläubiger erfolgen solle.
11Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen und sich dabei zur Begründung im Wesentlichen auf eine von der Kammer eingeholte Stellungnahme der Zentralen Prüfgruppe für Gerichtsvollzieherprüfungen bei dem Landgericht Münster vom 16.04.2014 bezogen. Der Ansatz der Gebühr nach Nr. 261 VV GvKostG sei nicht zu beanstanden. Die Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher sei zu Recht erfolgt. Da der Schuldner bereits innerhalb der Sperrfrist eine Vermögensauskunft erteilt habe, habe der Gerichtsvollzieher nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift zwingend das vorhandene Vermögenverzeichnis an die Gläubigerin übersenden müssen. Antragseinschränkungen wie die vorliegende, die Gläubiger in erster Linie unter Kostengesichtspunkten wählten, seien unzulässig. Sie hätten bei Zulassung zur Konsequenz, dass eine Folgeeintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO unterbleibe. Dies würde dem gesetzgeberischen Zweck dieses Verzeichnisses zuwiderlaufen.
12Zwar sei der Gläubigerin zuzugestehen, dass es ihre ansonsten im Zivil- und Zwangsvollstreckungsrecht geltende Dispositionsbefugnis einschränke, wenn sie ihren Zwangsvollstreckungsauftrag nicht nach ihrem Willen an Bedingungen knüpfen oder zurücknehmen könne. Diese Beschränkung sei von dem Gesetzgeber aber gewollt und hinzunehmen. Der Folgeschuldner sei dadurch auch nicht unbillig benachteiligt, weil nur der Gerichtsvollzieher berechtigt sei, bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht anzufragen, ob ein Schuldner die Vermögensauskunft bereits innerhalb der letzten beiden Jahre abgegeben habe, so dass der Folgegläubiger keine Möglichkeit habe, die hier in Rede stehenden Kosten zu vermeiden. Denn diese Argumentation ließe die Regelung des § 882 f ZPO unberücksichtigt, wonach der Einblick in das Zentrale Schuldnerverzeichnis jedem gestattet sei, der darlegen könne, dass er die Information zu bestimmten Zwecken zum Beispiel der Zwangsvollstreckung oder zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person benötige.
13Hinsichtlich der weitergehenden Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
14Das Landgericht hat in diesem Beschluss die weitere Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG zugelassen.
15Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 27.6.2014 eingelegte weitere Beschwerde der Gläubigerin, mit der sie unter Bezugnahme zahlreicher anderer amts- und landgerichtlicher Entscheidungen ihre im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren dargelegte Rechtsauffassung aufrecht erhält.
16II.
17Die weitere Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß den §§ 5 Abs. 2 GvKostG iVm. § 66 Abs. 4 GKG zulässig, nachdem sie durch das Landgericht zugelassen worden ist, und hat auch in der Sache Erfolg.
18Das Amtsgericht sowie das Landgericht haben die gegen den Kostenansatz des beteiligten Gerichtsvollziehers gerichteten Rechtsbehelfe der Gläubigerin zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 25.11.2013 ist aufzuheben, soweit darin Kosten für die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners an die Gläubigerin erhoben worden sind. Die Überleitung des Verzeichnisses ist zu Unrecht erfolgt, so dass hierfür Gebühren, Auslagen und Zustellungskosten nicht erhoben werden durften. Denn die Gläubigerin hat ihren Vollstreckungsauftrag vom 18.11.2014 von vorneherein wirksam beschränkt auf den Fall, dass der Schuldner ein Vermögensverzeichnis innerhalb der Sperrfrist noch nicht abgegeben hatte. Da dies jedoch der Fall war, fehlte es bei Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an dem erforderlichen Vollstreckungsauftrag als materielle Grundlage weiterer Vollstreckungstätigkeit.
191.
20In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802 d ZPO verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken kann mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher von einer kostenpflichtigen Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss.
21a)
22Eine verbreitet vertretene Auffassung geht davon aus, dass eine Dispositionsbefugnis des Dritt- bzw. Folgegläubigers bezogen auf die Übersendung des innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht bestehe. Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO sei Teil des als Amtsverfahren ausgestalteten Eintragungsanordnungsverfahrens. Mit der Formulierung „andernfalls“ in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung des Vermögensverzeichnisses eine unmittelbare, unbedingte Folge einer entsprechenden Feststellung des Gerichtsvollziehers sei und gerade nicht der Dispositionsmaxime des Gläubigers unterliege. Von Bedeutung sei hierbei der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsverzeichnis der Kreditunwürdigkeit einer Person (BT-Drucks. 16/10069, S. 37). Ließe man dagegen einen Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu, könnten Folgeeintragungen in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO nicht vorgenommen werden. Dann könnte das Verzeichnis seine Warnfunktion hinsichtlich der Kreditwürdigkeit der eingetragenen Schuldner nicht erfüllen. Auch für den Fall eines beschränkten Zwangsvollstreckungsauftrags habe der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger daher das Vermögensverzeichnis zu übersenden. Zudem harmoniere diese gesetzliche Pflicht zur Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses mit der vom Gesetzgeber in Nr. 260, 261 KV GvKostG getroffenen Kostenregelung. Nach der gesetzlichen Regelung komme nur die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht. Dementsprechend sei auch eine Absenkung der Kosten für die Abnahme der Vermögensauskunft erfolgt. Wenn eine Übermittlung des Vermögensverzeichnisses unterbleibe, weil der Gläubiger dies nicht wolle, wäre der Gerichtsvollzieher umsonst tätig geworden.
23Diese Ansicht wird von den Bezirksrevisoren in Nordrhein-Westfalen, der Landesjustizverwaltung im Rahmen der Dienstaufsicht über die Gerichtsvollzieher und überwiegend in der Fachliteratur des Gerichtsvollzieherwesens vertreten (Niederschrift über die 42. Landesweite Dienstbesprechung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren vom 29. bis 31.10.2013 in Recklinghausen; Wasserl, DGVZ 2013, 85, 88; aA Harnacke/Bungardt DGVZ 2013, 1, 4) und auch von Teilen der Literatur (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 802 d, Rdn. 3, Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage (2013), KV-Nr. 261, Rdn. 3) sowie in der Rechtsprechung geteilt (zB. LG Münster DGVZ 2014, 201 ff; LG Kiel, DGVZ 2014, 220 – 224). Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, der Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft wandele sich kraft Gesetzes (aus § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO) in ein Verfahren auf Erteilung einer Abschrift um (so Mroß, DGVZ 2014, 19). Dieser Auffassung folgend hätte der Gerichtsvollzieher vorliegend das bereits vorhandene Vermögensverzeichnis zu Recht an die Gläubigerin übersandt und entsprechende Gebühren in Ansatz gebracht.
24b)
25Demgegenüber wird vereinzelt im Schrifttum unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut („Andernfalls“) die Auffassung vertreten, die Regelung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO greife ohnehin nur, wenn von dem Gläubiger ein Antrag auf Abgabe einer erneuten Auskunft gestellt werde, die Voraussetzungen für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien oder sich nach näherer Prüfung herausgestellt habe, dass die Tatsachen nicht auf eine solche wesentliche Veränderung schließen ließen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 802d Rn. 36, 41). In eine ähnliche Richtung geht die Auffassung, dass es sich bei der Regelung des § 802d Abs. 1 ZPO um ein zweistufiges Verfahren handele, bei dem erst zu prüfen sei, ob ein Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben habe. Sei dies der Fall, sei in einem zweiten Schritt dem Gläubiger ggf. Gelegenheit zum Vortrag wesentlich veränderter Tatsachen zu geben. Erst wenn dies nicht erfolge, werde ein Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses dem Gläubiger zugeleitet (LG Arnsberg, DGVZ 2014, 18 f.). Folgt man dieser Auffassung, ergäbe sich eine Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nur, wenn der Gläubiger auch einen Antrag auf Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat, nicht aber dann, wenn der Gläubiger - wie im gegebenen Fall - lediglich einen Antrag nach § 802c ZPO gestellt und diesem wegen Abgabe einer Vermögensauskunft innerhalb der zweijährigen Sperrfrist nicht nachgekommen werden konnte. Im gegebenen Fall hätte die Übersendung danach unterbleiben müssen.
26c)
27Nach weitergehender Ansicht kann der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag (stets) von vorneherein beschränken oder jederzeit widerrufen. Daher stehe ihm auch die Möglichkeit zu, den Vollstreckungsauftrag für den Fall zurückzunehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe, der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag also nur für den Fall stelle, dass der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft auch tatsächlich zu einer aktuellen Abnahme der Vermögensauskunft führe. Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, auch in diesem Fall dem Gläubiger gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die zuvor abgegebene Vermögensauskunft kostenpflichtig zu übersenden, bestehe dann nicht. Vielmehr habe der Gerichtsvollzieher dem beschränkten Auftrag entsprechend die Vollstreckungsunterlagen zurückzusenden, ohne das bereits beschworene Vermögensverzeichnis zuzuleiten. Gebühren nach Nr. 261 KV GvKostG fielen in diesem Fall nicht an. Dieser in der Kommentarliteratur (vgl. z.B. Fleck in Beck OK-ZPO, 2014, § 802 d, Rdn. 6 c ff, Voit in Musielak, ZPO, 11. Auflage, Rdn. 3; aA. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 802 d, Rdn. 13) und in Teilen der Rechtsprechung (z.B. LG Bochum, Beschlüsse vom 22.09.2014, 7 T 113/14 und 7 T 115/2014; LG Neubrandenburg, DGVZ 2014, 218 ff; LG Essen, Beschluss vom 6.6.2014, 7 T 142/14; LG Itzehoe, Beschluss vom 3.6.2014, 4 T 130/14; AG Bad Segeberg, DGVZ 2014, 95 ff) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat an.
282.
29Mit dem beschränkten Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft kann ein Gläubiger auf die Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnis verzichten mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher kostenrechtlich an einer Zuleitung gehindert ist. Dies folgt aus den tragenden und grundlegenden Grundsätzen der Parteiherrschaft und der Dispositionsfreiheit des Gläubigers, denen das Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Antragsgrundsatz in den gesetzlichen Grenzen unterliegt.
30Die Einzelzwangsvollstreckung dient den Interessen des einzelnen Gläubigers (Stöber in Zöller, a.a.O., Vor § 704, Rdn. 21). Deshalb setzt das Zwangsvollstreckungsverfahren einen Antrag des Gläubigers als Vollstreckungsvoraussetzung voraus (§ 753 Abs. 1 ZPO). Nur aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags ist der Gerichtsvollzieher befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Gläubiger bestimmt mit seinem Antrag im Rahmen der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs. Daraus folgt, dass das als Parteiverfahren zwischen Gläubiger und Schuldner ausgestaltete Vollstreckungsverfahren endet, wenn der Gläubiger dies verlangt (so auch LG Bochum, a.a.O.; Stöber in Zöller, a.a.O., § 704 Rdn. 19). Ist danach der Gläubiger Herr des Verfahrens, so folgt daraus auch die Möglichkeit, seinen Vollstreckungsauftrag von Anfang an zu beschränken mit der Folge, dass bei Vorliegen der den Auftrag beschränkenden Umstände die Grundlage weiterer Vollstreckungsmaßnahmen – der Vollstreckungsauftrag – wegfällt. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen sind sodann nicht mehr vorzunehmen.
31Aus dem Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt sich keine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers herleiten, dem Gläubiger auch gegen seinen Willen eine Abschrift des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden (a.A. LG Kiel a.a.O.). Mit der Formulierung, „Anderenfalls leitet …“ in § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist entgegen der Gegenauffassung keine zwingende Rechtsfolge bestimmt. Dass der Gesetzgeber die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ex officio gebietet, hat primär prozesstaktische Gründe. Der Gerichtsvollzieher müsste anderenfalls (wenn die Zuleitung nur aufgrund eines Antrages erfolgen dürfte) überprüfen, ob ein Antrag auf Zusendung gestellt und für den Fall, dass ein Antrag nicht festgestellt werden kann, den Gläubiger fragen, ob er eine Zuleitung wünsche. Diese aufwändige Abstimmung wird durch den im Gesetz vorgesehenen Automatismus vermieden (AG Segeberg aaO; Fleck in Beck OK ZPO, 2014, § 802 d, Rdn. 6 c). Die Regelung bezweckt danach die Verfahrensbeschleunigung und dient danach dem Gläubigerinteresse. Eine Pflicht zur kostenpflichtigen Entgegennahme eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gläubigers stünde mit dieser gesetzgeberischen Intention im Widerspruch.
32Aus der Gesetzesbegründung sowie dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Gesetzgeber mit Einführung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Gläubigers hat statuieren wollen. In dem Gesetzentwurf des Bundesrats vom 30.07.2008 heißt es lediglich: „Die bedingte Sperrwirkung gilt für alle Gläubiger. Soweit daher der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermögensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist, bestimmt Satz 2, dass der Gerichtsvollzieher ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss“ (BT-Drucks. 16/10069, S. 26, linke Spalte). Dass der Gerichtsvollzieher danach den Drittgläubigern die abgegebene Vermögensauskunft zukommen lassen „muss“, besagt allerdings lediglich, dass der Gerichtsvollzieher die Zuleitung auch ohne einen dahingehenden Antrag des Gläubigers vorzunehmen hat (AG Bad Segeberg, a.a.O.). Eine weitergehende Bedeutung kommt dieser Formulierung nicht zu.
33Aus dem Wegfall des Antragserfordernisses in der Neufassung der Regelung folgt nicht, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis auch dann übersenden muss, wenn der Gläubiger auf dessen Übersendung verzichtet oder den Zwangsvollstreckungsauftrag zurückgenommen bzw. von Anfang an beschränkt hat und daher im Zeitpunkt der Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ein wirksamer Zwangsvollstreckungsauftrag, der Grundlage für das Handeln des Gerichtsvollziehers sein könnte, nicht mehr vorliegt (AG Segeberg, aaO). Dass eine auf Antrag eingeleitete Zwangsvollstreckung von Amts wegen fortgeführt wird, bis der geltend gemachte Anspruch durchgesetzt ist, stellt sich - auch wenn es vielfach zur Einleitung gesonderter Verfahrensabschnitte gesonderter Anträge bedarf – als einer der allgemeinen Grundsätze des Zwangsvollstreckungsrechts dar (vgl. Stöber in Zöller, a.a.O., Vor § 704, Rdn. 20). Dieser Grundsatz durchbricht jedoch das das Zwangsvollstreckungsverfahren beherrschende Antragsprinzip nicht. Der Gläubiger ist – wie bereits ausgeführt – stets in der Lage, das Verfahren zum Stillstand zu bringen oder durch Antragsrücknahme zu beenden.
34Auch Sinn und Zweck der §§ 802 a ff ZPO stützen die hiesige Auffassung. Ziel der Regelungen in den §§ 802 a ff ZPO ist die Erlangung der Vermögensauskunft mit einem möglichst aktuellen Stand. Den Gläubigern soll auf diesem Wege Sachaufklärung über verwertbares Vermögen des Schuldners gegeben werden, um ihm eine Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu eröffnen. § 802 d ZPO gleicht die Interessen der Gläubiger und Schuldner dabei insoweit aus, als die Regelung den Schuldner davon befreit, innerhalb kurzer Zeit wiederholt die Vermögensauskunft zu erteilen, wenn sich seine Verhältnisse nicht geändert haben. Für diesen Fall soll das Interesse des Dritt-Gläubigers an Sachaufklärung durch Übersendung des bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses befriedigt werden. Diesem Gläubigerinteresse ist allerdings mit der – kostenpflichtigen - Übersendung eines – ggf. veralteten – Vermögensverzeichnisses gerade nicht gedient, wenn der Gläubiger zuvor auf die Übersendung des Verzeichnisses verzichtet und danach offensichtlich bereits eine Entscheidung für sein weiteres Vorgehen getroffen hat.
35Auch § 882 c ZPO steht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht entgegen. Soweit die von dem Gerichtsvollzieher und dem Bezirksrevisor vertretene Gegenauffassung die Dispositionsfreiheit des vollstreckenden Drittgläubigers im Hinblick auf den Zweck des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsverzeichnis der Kreditunwürdigkeit einer Person einschränken will (so insbesondere Wasserl, DGVZ 2013, 85, 88), folgt der Senat dem nicht. Folge der hier vertretenen Auffassung ist zwar, dass es in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Gläubiger durch eine Antragsbeschränkung auf die Versendung des Vermögensverzeichnisses verzichtet und diese sodann zu unterbleiben hat, auch nicht zu einer (weiteren) Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kommt. Damit ist eine Beeinträchtigung des Informationsinteresses der Allgemeinheit sowie die mit dem Schuldnerverzeichnis bezweckte Warnfunktion bezüglich der Kreditwürdigkeit von Schuldnern verbunden, weil das Gesetz die Eintragung nach § 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO von der Zuleitung und nicht dem Gläubigerantrag abhängig macht. Eine analoge Anwendung des § 882 c Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO für den Fall des Verzichts auf die Übersendung (so Fleck in Beck OK, ZPO, § 802 d, Rdn. 6d) dürfte an dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und dem Fehlen einer Regelungslücke scheitern (so auch AG Bad Segeberg a.a.O.). Die Gegenansicht würde daher zu einer weitergehenden Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger eines Schuldners führen. Die lückenlose Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger ist indes nicht vordringlicher Gesetzeszweck, wie sich aus den Regelungen in den §§ 882 c Abs. 1 Nr. 3, 882 d und 882 e Abs. 3 ZPO ergibt. Hiernach ist die Löschung einzelner Eintragungen möglich, wenn einzelne Vollstreckungsforderungen erfüllt werden oder diesbezüglich die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder wegfallen (LG Bochum, a.a.O.). Im Übrigen unterbleibt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, wenn der Gläubiger überhaupt keinen Vollstreckungsantrag stellt. Damit ist jede Eintragung von dem Willen des einzelnen Gläubigers abhängig, Lückenlosigkeit danach schon im Ansatz nicht erreichbar.
36Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des einzelnen Gläubigers zu rechtfertigen vermag. Letztlich hätte die Gegenauffassung zur Folge, dass die vollstreckenden Titelgläubiger durch die Tragung der Gebühren für die von ihnen nicht gewünschte Übersendung des Vermögensverzeichnisses die Kosten für einen umfassenden Schutz potentieller Gläubiger durch das Schuldverzeichnis tragen müssten. Ein sachlicher Grund für eine solche Quersubventionierung ist nicht ersichtlich. Im Grundsatz ist jeder Gläubiger selbst gehalten, die notwendigen Informationen über die Kreditwürdigkeit seines potentiellen Schuldners einzuholen und das sich hieraus ergebende Insolvenzrisiko zu tragen. Sachlich gerechtfertigt ist die Gebührentragungspflicht für vollstreckende Gläubiger ausschließlich dann, wenn sie das ihnen übersendete Vermögensverzeichnis im eigenen Interesse als Grundlage für das weitere Vollstreckungsverhalten nutzen wollen. Dies ist aber in den Fällen des Verzichts und der Antragsrücknahme gerade nicht der Fall ist (so auch AG Bad Segeberg, a.a.O.). Die dargestellte Beeinträchtigung des Informationsinteresses des Rechtsverkehrs ist daher hinzunehmen.
37Auch aus den gebührenrechtlichen Bestimmungen der Nr. 260, 261 KV GvKostG lässt sich für die Begründung einer Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den Willen des Gläubigers nichts herleiten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach der gesetzlichen Gebührenregelung nur die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht kommt. Denn Nr. 604 KV GvKostG sieht für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 € vor. Die Vorbemerkung 6 nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die Nichterledigung einer Amtshandlung, mit der der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass lediglich die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht kommt, wäre der Verweis auf die Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Übermittlung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO überflüssig. Da die bis zur Zuleitung des Vermögensverzeichnis entfaltete Tätigkeit des Gerichtsvollziehers damit von der Nichterledigungsgebühr der Nr. 604 KV iVm. Nr. 261 GvKostG erfasst ist und der Gerichtsvollzieher zudem eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV erheben kann, verfängt auch das Argument der Gegenseite nicht, der Gerichtsvollzieher würde umsonst tätig werden, wenn er von der Zuleitung des Verzeichnisses absehen muss. Der Anfall der Nichterledigungsgebühr ist auch sachgerecht. Der Gerichtsvollzieher hat bei Eingang des Antrags auf Abnahme einer Vermögensauskunft zunächst zu prüfen, ob der Schuldner innerhalb der Sperrfrist eine Vermögensauskunft erteilt hat. Trifft dies zu, muss er bei einem von vorneherein beschränktem Gläubigerauftrag nicht weiter tätig werden, sondern lediglich die Vollstreckungsunterlagen zurückschicken. Weitergehende Kosten durch das Ausdrucken und Übersenden des Vermögensverzeichnisses entstehen dann nicht.
38Soweit die Gegenansicht schließlich damit argumentiert, für einen eingeschränkten Antrag der Gläubiger gäbe es deshalb kein schützenswertes Interesse, weil die Gläubiger die gewünschte Information durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erlangen könnten, überzeugt dies nicht. Denn gerade die für den Gläubiger wichtige Information, ob ein Schuldner, der aufgrund erfolgter Gläubigerbefriedigung bereits während der Sperrfrist wieder im Schuldnerverzeichnis gelöscht sein kann (§ 882 e Abs. 3 Satz 1 ZPO), schon früher eine Vermögensauskunft abgegeben hat, kann nur im Wege des § 802 d ZPO erlangt werden. Denn zwar folgt aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO, dass ein Schuldner eine Vermögensauskunft erteilt hat. Diese Eintragung wird möglicherweise erst nach 3 Jahren wieder gelöscht (§ 882 e Abs. 1 ZPO). Das Datum der Vermögensauskunft und damit, ob der Schuldner nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist bereits erneut zur Abgabe verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Schuldnerverzeichnis jedoch gerade nicht. Dies ist nur aus der zentralen Datei der Vermögensverzeichnisse gem. § 802 k ZPO ersichtlich, in die neben dem Gerichtsvollzieher lediglich bestimmte Vollstreckungsbehörden, nicht aber ein Gläubiger Einsicht nehmen können.
393.
40Danach besteht für einen Gläubiger die Möglichkeit, seinen Antrag auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses dahin zu beschränken, dass im Fall des Vorliegens eines innerhalb der Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnis auf die weitere Tätigkeit des Gerichtsvollziehers – die Übersendung einer Abschrift des vorliegenden Verzeichnisses – verzichtet wird. Von dieser Möglichkeit hat die Gläubigerin im Streitfall in ihrem Antrag vom 18.11.2013 Gebrauch gemacht. Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher war danach nicht mehr von dem Vollstreckungsauftrag gedeckt, die Erhebung von Gebühren und Auslagen erfolgte zu Unrecht.
41III.
42Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG iVm. § 66 Abs. 8 GKG).
Tenor
Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2015 – 39 T 32/15 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die weitere Beschwerde der Staatskasse ist zwar gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig, weil sie durch die (gesamte) Kammer in dem o. a. Beschluss zugelassen worden ist. Insbesondere ist die Frage, ob es sich bei der das gesamte Verfahren einleitenden Erinnerung der Gläubigerin vom 8. Dezember 2014 um eine solche nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG (als „Kostenerinnerung“) oder die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO handelt (vgl. dazu ausführlich Mroß, DGVZ 2014, 265; s.a. unten), nicht für die Zulässigkeit des hier konkret vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens entscheidend. Dies kann sich ggfs. im Rahmen der Begründetheit auswirken.
3Die weitere Beschwerde ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des in Bezug genommenen Beschlusses vom 27. Mai 2015 sowie insbesondere unter Bezugnahme auf die umfangreichen Beschlüsse des OLG Hamm vom 10. Februar 2015 - 25 W 277/14 und 25 W 306/14 - (NJOZ 2015, 1099 ff. = OLGR 11/2015 Anm. 4 bzw. OLGR 20/2015 Anm. 4 mit Anm. Seip, DGVZ 2015, 115, beide auch in juris) und des OLG Schleswig vom 12. Februar 2015 – 9 W 114/14 und 143/14 – (SchlHA 2015, 276 ff. = FoVo 2015, 112 ff. bzw. DGVZ 2015, 88 ff.) sowie die Ausführungen von Goebel (FoVo 2013, 86, 87 – 91) nicht begründet.
41.
5Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr nach Nr. 261 KV zu § 9 GvKostG – objektiv - vorliegen. Danach kann ein Gerichtsvollzieher für die „Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO)“ eine Gebühr von 33 € ansetzen. Da die Gerichtsvollzieherin hier eine entsprechende Übermittlung an die Erinnerungsführerin vorgenommen hat, lagen die Voraussetzungen formal vor.
6Der Ansatz dieser Kosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GvKostG war jedoch deshalb rechtswidrig, weil er nicht dem Auftrag der Drittgläubigerin entsprach. Wenn ein Gerichtsvollzieher den Auftrag eines Gläubigers nach § 3 GvKostG weisungswidrig ausführt und für das tatsächlich durchgeführte Geschäft die nach dem Kostenverzeichnis (Anlage zu § 9 GvKostG) vorgesehene Gebühr in Ansatz bringt, steht diesem – zumindest auch - die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG zu. Davon sind die meisten Gerichte, die sich mit dieser Thematik befasst haben (neben OLG Hamm, aaO = juris Rn 21 bzw. 14 und OLG Schleswig, aaO = juris Rn 10 u.a. auch: LG Arnsberg, DGVZ 2013, 18 f. = juris Rn 13; LG Neubrandenburg, DGVZ 2014, 218 ff. = juris Rn 11; LG Bochum, DGVZ 2014, 261 ff. = juris Rn 9), ausgegangen. Dass die Gläubigerin – daneben – auch eine Erinnerung nach § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erheben kann – und dies möglicherweise der näher liegende Weg ist (vgl. die Kritik von Mroß, DGVZ 2015, 115, 131 f., 208; 2014, 19, 265; auch Goebel, aaO S. 91 weist darauf hin, dass in diesem Verfahren die Streitfrage geklärt werden sollte)- , steht dem nicht entgegen. Damit kann der Gläubiger nämlich nur eine bestimmte Verfahrensweise des Gerichtsvollziehers herbeiführen (hier: den Auftrag mit der anzuerkennenden Bedingung durchzuführen bzw. die bedingte Rücknahme des Antrages zu akzeptieren). Hinsichtlich der Prüfung, ob die Gebühr zu Recht erhoben worden ist oder nicht, bleibt ihm allein die Kostenerinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG. Die Gläubigerin hat sich mit ihrer Erinnerung auch ausdrücklich gegen die Berechnung der Kosten nach Nr. 261 KV zum GvKostG in Höhe von 33 € gewandt.
7Die Gerichtsvollzieherin hätte den Auftrag der Gläubigerin entweder wegen – aus ihrer Sicht – unzulässiger Bedingung ablehnen können (mit der Möglichkeit für die Gläubigerin, dagegen Rechtsmittel einzulegen; vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 802d ZPO Rn 14 mit Hinweis auf LG Neubrandenburg, DGVZ 2014, 218 ff. = juris Rn 18, 20; KG, DGVZ 2015, 207 f. = juris Rn 8 ff., 14) oder ihn entsprechend den überzeugenden und ausführlich begründeten Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Schleswig (s. oben), denen der Kostensenat des OLG Köln folgt, dahin auslegen müssen, dass er von vornherein wirksam auf den Fall beschränkt war, dass die Schuldnerin innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben hat und diese nicht älter als 6 Monate ist, oder bei Verneinung dieser Umstände die – dadurch bedingte - Antragsrücknahme für wirksam ansehen müssen (so OLG Schleswig, DGVZ 2015, 88 ff. = juris Rn 12 ff.).
8Der Senat vermag in dem Wortlaut von § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO („Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu.“) keine bindende Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zu erkennen, jedweden Antrag eines Drittgläubigers auf Abnahme eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Vermögensauskunft nach § 802c ZPO) dahin zu verstehen, dass er eine „erneute Abgabe“ im Sinne von § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragen wolle, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, und ihm auch dann ein Vermögensverzeichnis zu übermitteln, wenn der Gläubiger dies ausdrücklich ablehne. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des OLG Hamm (juris Rn 30 bzw. 23, ähnlich: LG Erfurt, DGVZ 2015, 205, 206 = juris Rn 16) verwiesen, die sich auch mit der Gesetzesbegründung (aaO Rn 31 bzw. 24; ebenso LG Bochum, aaO juris Rn 16 und LG Erfurt, aaO Rn 17 sowie Goebel, aaO S. 88 ff.) und dem Sinn und Zweck der §§ 802a ff. ZPO (aaO Rn 33 bzw. 26; Goebel, aaO S. 87) befassen.
92.
10Die Erinnerung der Gläubigerin vom 8. Dezember 2014 gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin bzw. die vom Amtsgericht Kerpen in dessen Beschluss vom 16. Januar 2015 - 37 M 1729/14 - zugelassene Beschwerde bzw. die vom Landgericht Köln zugelassener weitere Beschwerde ist entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors, der sich auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 23. September 2014 – 10 W 130/14 – (DGVZ 2014, 264 f.) beruft, nicht deshalb unbegründet, weil die Voraussetzungen von § 7 GvKostG nicht vorlägen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten [des Gerichtsvollziehers], die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt – wie bei dem wortgleichen § 21 GKG (Hartmann: KostG, 45. Aufl., § 7 GvKostG Rn 4 und § 21 GKG Rn 8) - nur bei einem schweren Verfahrensverstoß (BGH, NJW-RR 2005, 135 f. = juris Rn 4 mwN) bzw. einem Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, der offen zu Tage tritt, vor (KG, DGVZ 2015, 207 f. = juris Rn 14; OLG Düsseldorf, aaO = juris Rn 4), setzt also einen offensichtlichen schweren Fehler des Gerichts (bzw. Gerichtsvollziehers) voraus (Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 17 W 314/14 -, juris Rn 2 mwN; Meyer: GKG, 14. Aufl., § 21 GKG Rn 5). Die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher an die Beschränkung (Bedingung) des Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft und den Verzicht auf Übersendung eines älteren Vermögensverzeichnisses bzw. die Rücknahme des Antrages für diesen Fall gebunden ist oder nicht, ist trotz der inzwischen ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen dazu (OLG Hamm, OLG Schleswig, KG) nach wie vor umstritten (s. die Zusammenstellungen bei Fleck in BeckOK-ZPO, 18. Edition Stand 01.09.2015, § 802d ZPO Rn 6b und im Beschluss des LG Erfurt, aaO Rn 9 gegen und Rn 11 für eine solche Dispositionsbefugnis; noch jüngst ablehnend LG Würzburg, DGVZ 2015, 130 f.; AG Schöneberg, JurBüro 2015, 268 f.; Seiler in Thomas/Putzo, 36. Aufl. 2015, § 802d Rn 3; ebenso nunmehr Meller-Hanich in Prütting/Gehrlein, 7. Aufl. 2015, § 802d ZPO Rn 5; die Parteiherrschaft des Gläubigers auch insoweit bejahend: Zöller/Stöber, aaO § 802d ZPO Rn 14; Musielak/Voit, 12. Aufl. 2015, § 802d ZPO Rn 17 unter Hinweis auf AG Bad Segeberg, DGVZ 2014, 95 ff. - bestätigt durch OLG Schleswig, DGVZ 2015, 88 ff. -; mit einem weitergehenden Vorschlag zur Eintragung analog § 882 c Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO: Fleck, aaO Rn 6d ff.). Bei dieser Sachlage kann man einem Gerichtsvollzieher nur schwerlich einen offensichtlichen schweren Fehler vorwerfen.
11Es geht hier jedoch nicht – nur – um die Frage, ob die Gerichtsvollzieherin die Sache „unrichtig behandelt“ hat im Sinne von § 7 GvKostG (oder nicht). Sie hat vielmehr eine höchst umstrittene Rechtsfrage entgegen dem explizit erklärten Willen der Gläubigerin so ausgelegt, dass der Gebührentatbestand von Nr. 261 KV erfüllt wird, ohne diese Rechtsfrage von dem dafür allein zuständigen (Vollstreckungs-) Gericht entscheiden zu lassen. Diese Rechtsverletzung muss das für die Kostenerinnerung und -beschwerde zuständige Gericht inzidenter beachten und in eigener Zuständigkeit – richtig – entscheiden. Denn es handelt sich um eine unerlässliche Vorfrage für die Entstehung bestimmter Gebührentatbestände nach der Anlage zu § 9 GvKostG (KV). Auch der Senat als Gericht der weiteren Beschwerde muss dies demzufolge prüfen und entscheiden (und zu diesem Zweck ist die weitere Beschwerde auch zugelassen worden). Der Kostensenat des OLG Köln entscheidet die Rechtsfrage in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Hamm und Schleswig dahin, dass der Gerichtsvollzieher die Vorgaben des Gläubigers insoweit zu beachten hat.
123.
13Für den Gerichtsvollzieher entsteht auch entgegen der Ansicht des Amtsgericht Kerpen im – vom LG Köln aufgehobenen - Beschluss vom 16. Januar 2015 kein unzumutbarer Aufwand. Immerhin muss er durch Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnisregister eine Amtshandlung vornehmen und überprüfen, ob der Schuldner in den letzten sechs Monaten bzw. zwei Jahren bereits ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat. Insoweit fällt aber, worauf das OLG Hamm (aaO Rn 29 bzw. 20; zustimmend LG Erfurt, DGVZ 2015, 204, 206 = juris Rn 20) hingewiesen hat, eine Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV iVm Nr. 261 KV zum GvKostG an (bereits LG Bochum, DGVZ 2014, 261 ff. = juris Rn unter Hinweis auf LG Essen, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 7 T 142/14 = juris Rn 20). Soweit ausdrücklich eine Ausnahme formuliert ist [„Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO).“], bezieht sich diese nach dem Wortlaut – allein – auf die Gebühr in Nr. 260 KV („Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO“) und gerade nicht auf die in Nr. 261 KV [„Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO)“]. Da es sich um eine Ausnahme von den in Abschnitt 6 geregelten „nicht erledigten Amtshandlungen“ handelt, ist diese eng auszulegen und auf die konkret bezeichnete Gebühr zu beschränken. Damit entfällt dieses für einige Entscheidungen gegen die Dispositionsherrschaft des Gläubigers angeführte Argument (z.B. AG Dortmund, DGVZ 2014, 72, 73 = juris Rn 5).
144.
15Der Senat folgt damit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, OLG Schleswig und KG) sowie der in der Kommentarliteratur weit verbreiteten Ansicht. Das Spannungsfeld zwischen Gläubiger und Gerichtsvollzieher wird sachgemäß dahin aufgelöst, dass sich einerseits der klare Auftrag des Gläubigers, unter bestimmten innerprozessualen Bedingungen das Vermögensverzeichnis nicht übermittelt zu bekommen (mit der Folge, dass die Gebühr nach Nr. 261 KV nicht anfällt), durchsetzt und der Gerichtsvollzieher nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Gläubigers handeln muss, andererseits der Gerichtsvollzieher für seine Tätigkeit (Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnisregister und Überprüfung der vom Gläubiger genannten Voraussetzungen für eine Übermittlung) eine Gebühr ansetzen kann.
165.
17Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.
(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.