Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Dez. 2018 - 19 U 27/18
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.01.2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, nachfolgende Bestimmungen in Verbraucherkreditverträge einzubeziehen, sowie sich auf diese oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01. April 1977, zu berufen:
1.
[4. Sonstige Kredite
4.8 Sonstige Entgelte
(…)]
Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen
100,00 €.
2.
[4. Sonstige Kredite
4.8 Sonstige Entgelte
(…)]
Entgelt für den mit der (Teil-) Nichtabnahme eines Immobiliar- (…) Darlehens verbundenen Aufwand zur Berechnung der Entschädigung
125,00 €.
3.
[4. Sonstige Kredite
4.8 Sonstige Entgelte
(…)]
Entgelt für die mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei einer vorzeitigen vollständigen oder teilweisen Ablösung/Rückzahlung eines Immobiliar- (…) Darlehens verbundenen Aufwand* 125,00 €
*[…] Das Entgelt für den Aufwand für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird nur berechnet, wenn der Kunde nach § 490 Abs. 2 BGB das Darlehen kündigt.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 €. Im Übrigen darf die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger als Verbraucherverband nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von drei Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
4Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 23.01.2018 (Bl. 81 ff. d. A.) Bezug genommen.
5Das Landgericht hat der Klage bezüglich zwei der AGB-Klauseln sowie bezüglich 2/3 der geltend gemachten Abmahnkosten stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt. Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die zweitinstanzlich noch streitgegenständliche Klausel betreffend das „Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen“ weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoße noch gem. § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle unterliege. Die Bestimmung sei nicht deshalb unklar, weil der Begriff Treuhandaufträge nicht weiter beschrieben sei. Einem aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr, auf den insoweit abzustellen sei, sei verständlich, dass er bei Erteilung eines Treuhandauftrages bei der Ablösung von Kundendarlehen ein Bearbeitungsentgelt an die Beklagte zu entrichten habe. Da die Beklagte im Rahmen der Kreditablösung nicht zu einer Übertragung der Sicherheiten im Wege eines Treuhandauftrages verpflichtet sei, beziehe sich die Klausel auf eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung der Beklagten im Interesse des Verbrauchers. Es handele sich demnach um eine Preisabrede für eine gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten, die keiner Inhaltskontrolle unterliege. Soweit die Abmahnung berechtigt gewesen sei, könne der Kläger von der Beklagten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dieser Anspruch sei nicht verjährt.
6Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Schlussanträge weiterverfolgt, soweit diese abgewiesen wurden. Bei der Verpflichtung der Beklagten zur Freigabe der Sicherheiten im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag handele es sich um einen Zug um Zug zu erfüllenden Anspruch, für dessen Entstehung die Befriedigung des Gläubigers nicht Tatbestandsvoraussetzung sei. Die Treuhandabwicklung sei daher Bestandteil der Erfüllung Zug um Zug und stelle keine Sonderleistung der Beklagten dar. Diese komme vielmehr lediglich ihrer aus dem Darlehensvertrag herrührenden Verpflichtung nach. Bei der Ablösung eines Darlehens mittels eines Darlehens einer anderen Bank sei regelmäßig eine Abwicklung mit Hilfe eines Treuhandauftrages erforderlich. Beteilige sich die Bank hieran nicht, werde das Recht des Verbrauchers aus § 500 Abs. 2 S. 2 BGB erheblich erschwert. Die Übertragung der Ablösesumme und der Sicherheiten mittels Treuhandaufträgen erfolge in erster Linie im Sicherungsinteresse der beteiligten Banken. Indem die Beklagte sich hierfür ein Entgelt beanspruche, wälze sie den Aufwand für eine im eigenen Interesse erbrachte Leistung auf den Verbraucher ab. Zudem verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot, da sich aus ihr nicht ergebe, dass zwangsweise der Kunde den Treuhandauftrag erteile. Es ergebe sich auch nicht, welchen Inhalt der Treuhandauftrag haben müsse, um von der Klausel erfasst zu werden, zumal es üblich sei, dass die an der Ablösung beteiligten Banken selbst Treuhandaufträge erteilten. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten habe eine Quotelung selbst nach der Entscheidung des Landgerichts nicht erfolgen dürfen, da die Abmahnung – nach Auffassung des Landgerichts zumindest teilweise – begründet gewesen sei, was für eine vollständige Erstattungspflicht der Beklagten ausreiche.
7Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
8 es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, nachfolgende Bestimmung in Verbraucherkreditverträge einzubeziehen, sowie sich auf diese oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01. April 1977, zu berufen:
9[4. Sonstige Kredite
104.8 Sonstige Entgelte
11(…)]
12Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €;
13 an ihn weitere 71,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
16Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Entgegen der Ansicht des Klägers sei sie im Rahmen der Ablösung von Darlehen weder vertraglich noch gesetzlich zur treuhänderischen Übertragung der diesbezüglich vereinbarten Sicherheiten verpflichtet, sodass es sich hierbei um eine Sonderleistung handele. Damit unterliege die streitgegenständliche Klausel nicht der Inhaltskontrolle und es sei auch kein Verstoß gegen § 500 BGB festzustellen. Ohnehin habe der Verbraucher erst nach Ablösung des Darlehens einen Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten. Eine treuhänderische Abwicklung der Darlehensablösung erfolge nicht in ihrem Interesse, sondern im Interesse des Verbrauchers und daneben allenfalls im Interesse der ablösenden Bank. Entgegen dem Vortrag des Klägers erfordere die treuhänderische Abwicklung auch stets einen entsprechenden Auftrag des Darlehensnehmers. Insoweit sei zu beachten, dass bei der Auslegung von AGB-Klauseln fernliegende Auslegungsmöglichkeiten außen vor zu bleiben hätten.
17Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18II.
19Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
201.
21Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der zweitinstanzlich noch streitgegenständlichen Klausel aus § 1 UKlaG.
22Nach § 1 UKlaG kann derjenige, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
23Die in der Berufung noch streitgegenständliche Klausel benachteiligt die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 2, Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB und ist daher unwirksam.
24a)
25Bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich um eine von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung und somit um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
26b)
27Entgegen der Ansicht des Landgerichts unterliegt die Klausel der Inhaltskontrolle.
28§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat fallen hierunter zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Um eine solche Bestimmung handelt es sich vorliegend jedoch nicht, vielmehr beinhaltet die Klausel eine Preisnebenabrede, die keine echte (Gegen-)Leistung der Beklagten zum Gegenstand hat, sondern mit der diese Aufwand für die Erfüllung einer nebenvertraglich begründeten eigenen Pflicht auf den Kunden abwälzt. Preisnebenabreden in diesem Sinne sind der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urteil v. 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 in BeckRS 2014, 12423, Rn. 24 f.).
29Wie die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen hat, sollen der Klausel insbesondere Fallgestaltungen unterfallen, in denen Darlehen ihrer Kunden in deren Auftrag von Fremdinstituten abgelöst werden und in diesem Zusammenhang Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen übertragen werden. Für ihre Mitwirkung an einem solchen Treuhandverhältnis lasse sie sich mit der Klausel das dort genannte Entgelt versprechen.
30Ein Verständnis der Klausel in diesem Sinne liegt angesichts ihres Wortlautes nicht fern. Damit lässt die Beklagte sich mit der streitgegenständlichen Klausel jedoch ein Entgelt von ihren Kunden für eine Leistung versprechen, zu der sie diesen gegenüber im Einzelfall ohne gesonderte Vereinbarung (neben)vertraglich verpflichtet sein kann.
31Eine der Beklagten obliegende Verpflichtung, im Rahmen der Ablösung eines Kundendarlehens mitzuwirken, ergibt sich zwar nicht aus dem Darlehensvertrag. Sie ergibt sich jedoch aus dem neben dem Darlehensvertrag regelmäßig mit dem Darlehensnehmer geschlossenen Sicherungsvertrag. Aus dem ergeben sich nebenvertragliche Schutz- und Treuepflichten, nach denen der Sicherungsnehmer die Beklagte hier zur Rücksichtnahme auf die Belange ihrer Vertragspartner verpflichtet ist. Solche letztlich nicht normierten Nebenpflichten kommen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für alle Verträge zur Anwendung und gelten insbesondere für Verträge, in denen die Vertragspartner zu einem dauerhaften und vertrauensvollen Zusammenwirken verbunden sind und sich aus dieser Verbundenheit die verstärkte Verpflichtung zur wechselseitigen Beachtung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen aufdrängen muss (vgl. OLG Schleswig, Beschluss v. 23.02.2011, Az. 5 W 8/11 in BeckRS 2011, 8326). Gerade die Geschäftsbeziehung zu einem Kreditinstitut beruht auf gegenseitigem Vertrauen und beiderseitiger Abhängigkeit, sodass eine gesteigerte Sorgfaltspflicht der daran Beteiligten besteht (vgl. OLG Schleswig a. a. O.). Aus dem Sicherungsvertrag und der zugrunde liegenden Zweckerklärung ergeben sich Rücksichtnahmepflichten des Gläubigers auf die Interessen des Sicherungsgebers (vgl. OLG Schleswig a. a. O.). Der Umfang vertraglicher Rücksichtnahmepflichten richtet sich jeweils nach dem Vertragszweck, der Verkehrssitte sowie den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 241, Rn. 6). Sie können nach in der Rechtsprechung teilweise vertretener Ansicht im Einzelfall so weitreichend sein, dass aus ihnen unter bestimmten Umständen sogar eine Verpflichtung des Sicherungsnehmers zu einem ersatzlosen Verzicht auf die Sicherheit folgen kann (vgl. OLG Köln, Urteil v. 12.06.1995, Az. 16 U 102/92 in BeckRS 1995, 8461).
32Bei der Ablösung eines bestehenden Darlehens im Wege der Anschlussfinanzierung bei einem anderen Kreditinstitut ist der Darlehensnehmer regelmäßig darauf angewiesen, dem ablösenden Institut die bislang der Besicherung des Altdarlehens dienende Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Im Ergebnis ist er daher auf die Mitwirkung der bisherigen Darlehensgeberin angewiesen, um die ihm gesetzlich zugebilligte Möglichkeit, sich von einem bestehenden Darlehensvertrag zu lösen, in Anspruch nehmen zu können. Dass diese Problematik auch von der Beklagten erkannt wurde, ergibt sich aus der Existenz der streitgegenständlichen Klausel. Tatsächlich ist die Abgabe einer Freigabeerklärung der bisherigen Sicherungsnehmerin unter Treuhandauflagen im Falle der Ablösung eines Darlehens in der finanzwirtschaftlichen Praxis üblich, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten bekannt ist. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte verpflichtet, an der Ablösung des von ihr ausgegebenen Darlehens durch Freigabe der insoweit bestellten Sicherheit unter der Erteilung von Treuhandauflagen mitzuwirken. Weil der Kunde letztlich auf diese Mitwirkung angewiesen ist, um die ihm gesetzlich zugebilligten Rechte effektiv auszuüben, dürfte die Beklagte ihm diese unter Berücksichtigung ihrer nebenvertraglichen Schutz- und Treuepflichten nur verweigern, wenn die Wahrung ihrer eigenen Interessen dies erfordern würde. Da die Interessen der Beklagten durch die Erteilung der Treuhandauflage jedoch hinreichend geschützt sind, ist sie zur Mitwirkung im vorgenannten Sinne verpflichtet. Durch die Treuhandauflage ist nämlich in ausreichendem Maße sichergestellt, dass die Beklagte die Sicherheiten nicht vor ihrer vollständigen Befriedigung verliert.
33Aus diesem Grund steht die vorgenannte Mitwirkungspflicht der Beklagten auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Verpflichtung eines Sicherungsnehmers zur Freigabe der Sicherheit nicht vor Erfüllung seiner gesicherten Forderungen besteht, da der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede i. S. einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist (vgl. BGH, Beschluss v. 17.01.2017, Az. XI ZR 170/16 in BKR 2017, 152 f. [153]). Weil die Beklagte zur Abgabe der Freigabeerklärung nämlich nur unter der Treuhandauflage verpflichtet ist, dass hierüber erst nach Erfüllung ihrer gesicherten Forderungen verfügt werden darf (§ 137 S. 2 BGB), treten die Rechtswirkungen der Freigabe erst nach ihrer Befriedigung ein.
34Indem die Beklagte sich durch die streitgegenständliche Klausel von ihren Kunden für eine im Einzelfall nebenvertraglich geschuldete Leistung ein Entgelt versprechen lässt, weicht diese Bestimmung von Rechtsvorschriften i. S. d. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ab, sodass sie der Inhaltskontrolle unterliegt. Dass es sich insoweit um eine nebenvertragliche und somit nicht normierte Pflicht der Beklagten handelt, ist unerheblich. Der Begriff der „Rechtsvorschriften“ i. S. d. § 307 BGB ist sehr weit zu verstehen. Erfasst werden nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, d. h. auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund ergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (vgl. BGH, Urteil v. 10.12.1992, Az. I ZR 186/90 in BeckRS 9998, 166222).
35c)
36Die streitgegenständliche Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie den jeweiligen Verwendungsgegner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, indem sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist.
37Wie ausgeführt lässt die Beklagte sich durch die Klausel von ihren Kunden ein Entgelt für eine Leistung versprechen, zu der sie im Einzelfall nebenvertraglich verpflichtet ist. Entgelte können jedoch nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Wird der Unternehmer hingegen kraft vertraglicher Treuepflichten tätig, handelt es sich nicht um gesondert vergütungsfähige Dienstleistungen für den Kunden (vgl. BGH, Urteil v. 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 in BeckRS 2014, 12423, Rn. 57). Daher stellt jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten abzuwälzen versucht, eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. zu der wortgleichen Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG: BGH, Versäumnisurteil v. 13.02.2001, Az. XI ZR 197/00 in BeckRS 2001, 2376).
38d)
39Ob die angegriffene Klausel auch gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt, bedarf hiernach keiner Entscheidung
40e)
41Dass die Beklagte die streitgegenständliche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, ist unstreitig. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Gefahr der wiederholten Verwendung der unwirksamen Klausel als ungeschriebene materielle Anspruchsvoraussetzung aufgrund der erstmaligen Verwendung vermutet wird (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 1 UKLaG, Rn. 6 m. w. N.). Zudem ergibt sich die Wiederholungsgefahr daraus, dass die Beklagte die Wirksamkeit der Klausel verteidigt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16 in BeckRS 2018, 9222, Rn. 23).
422.
43Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
443.
45Ebenso ist der Beklagten antragsgemäß zu untersagen, sich bei der Abwicklung von Verbraucherkreditverträgen auf die in zweiter Instanz noch streitgegenständliche Klausel zu berufen.
46Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist anerkannt, dass mit der Verbandsklage nicht nur die Unterlassung der beanstandeten Klausel beim künftigen Abschluss neuer Verträge verlangt werden kann, sondern der Kläger den Verwender gleichzeitig darauf in Anspruch nehmen kann, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die Klausel zu berufen (vgl. BGH, Urteil v. 18.04.2002, Az. III ZR 199/01 in BeckRS 2002, 4695; Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 1 UKLaG, Rn. 7 m. w. N.).
474.
48Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
49Da die Abmahnung vollumfänglich begründet war, sind auch die Abmahnkosten in vollem Umfang ersatzfähig. Die hinsichtlich der Höhe von dem Landgericht vorgenommene Schätzung ist nach § 287 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urteil v. 08.05.2013, Az. IV ZR 84/12, Rn. 29) und inhaltlich nicht zu beanstanden.
50Die insoweit von der Beklagten erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung geht – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – ins Leere. Bei dem Verweis des § 5 UKlaG auf § 12 UWG handelt es sich um einen Rechtsfolgenverweis; die Verjährungsregelung des § 11 UWG gilt für den Erstattungsanspruch aus § 5 UKlaG ebenso wenig wie für den Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch selbst (Micklitz/Rott in MünchKomm, ZPO, 5. Aufl., § 5 UKLaG, Rn. 11 m. w. N.).
515.
52Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
536.
54Der Senat hat die Revision in Bezug auf die Rechtsfragen zugelassen, ob ein Kreditinstitut zur Mitwirkung bei der Ablösung von Kundendarlehen durch Freigabe der von dem Darlehensnehmer bestellten Sicherheiten unter Treuhandauflagen vor Befriedigung der eigenen Forderungen verpflichtet sein kann und Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen sich ein Kreditinstitut für diese Mitwirkungshandlung ein Entgelt versprechen lässt, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2, Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist hierzu bislang – soweit ersichtlich – nicht ergangen. Das OLG Köln (Urteil v. 27.05.2009, Az. 13 U 202/08 in BeckRS 2011, 17348) hat die Rechtsfragen in der Vergangenheit abweichend vom Senat entschieden. Da – wofür auch die Befassung des OLG Köln mit dieser Frage spricht - zudem davon auszugehen ist, dass entsprechende Klauseln von einer Vielzahl von Kreditinstituten verwendet werden, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor. Angesichts der abweichenden Entscheidung des OLG Köln (a. a. O.) liegt zudem der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor.
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(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.02.2011 wird der Beschluss des Landgerichts Ulm vom 17.02.2011 abgeändert.
Es wird angeordnet, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Ulm vom 30.10.2010 im Wege der Auslandszustellung gem. § 183 ZPO zugestellt werden soll. Eine Rechtsmittelbelehrung ist dabei nicht zu erteilen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
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BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Kläger nehmen die Beklagte auf Freigabe einer Grundschuld, Zahlung und Feststellung des Annahmeverzugs, hilfsweise in zweiter Instanz auf die Feststellung in Anspruch, dass sie ihre auf Abschluss dreier Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen haben.
- 2
- Die Parteien schlossen am 2. Februar 2011 drei (Immobiliar-) Verbraucherdarlehensverträge über insgesamt 275.601,21 €. Den Darlehensverträgen war jeweils folgende Widerrufsinformation beigefügt:
- 3
- Die Kläger bestellten zugunsten der Beklagten eine Grundschuld über 350.000 € nebst Zinsen an einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Unter dem 29. Dezember 2014 und unter dem 21. Januar 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
- 4
- Ihre Klage auf Freigabe der Sicherheit, Zahlung und Feststellung hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger zugleich für den Fall, dass das Berufungsgericht die Hauptanträge für unbegründet erachten sollte, klageerweiternd den Hilfsantrag verfolgt haben "festzu- stellen, dass die [näher bezeichneten] Darlehensverträge […] wirksam widerru- fen" worden seien, hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
II.
- 5
- Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist zunächst unbegründet, soweit das Berufungsgericht die Berufung betreffend die Hauptanträge zurückgewiesen hat. Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
- 6
- Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entsprach bis auf einen klarstellenden Zusatz "auf das sich der Widerruf bezieht" wörtlich - auch, soweit wie nach dem Muster freigestellt der Begriff "Darlehensnehmer" durch den Begriff "Kreditnehmer" ersetzt war - der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und genügte, ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 549/14, juris Rn. 14 ff.). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 7). Bei Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist abgelaufen, so dass der Widerruf der Kläger, was das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ins Leere ging.
- 7
- Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass ein Angebot auf Abtretung der Grundschuld gemäß §§ 1154, 1192 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 11), das die Kläger - wie der Klageschrift im Wege der Auslegung zu entnehmen - mit ihrem Antrag auf "Freigabe" der Grundschuld von der Beklagten beanspruchen, anders als von ihnen beantragt nicht "Zug um Zug" gegen Zahlung fingiert werden kann. Sichert die Grundschuld, was die Kläger mit ihrem Antrag zum Ausdruck gebracht haben, auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB (Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26 Rn. 37 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 48/04, juris Rn. 19), ist der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt (Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566; BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 7). Die Kläger hätten daher lediglich die Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Grundschuld nach Leistung eines bestimmt bezeichneten Betrages verlangen können (Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 30/94, WM 1995, 523, 524). Aus dem Senatsbeschluss vom 19. Januar 2016 (XI ZR 200/15, juris Rn. 12) ergibt sich nichts anderes (so offenbar aber Schnauder, jurisPR-BKR 10/2016, Anm. 1 unter D.). Diese Entscheidung betraf den umgekehrten Fall eines Zug-um-Zug-Vorbehalts des zur Zahlung verurteilten Sicherungsgebers. Insoweit genügt es, dass der Gegenanspruch mit der Erbringung der geschuldeten Leistung entsteht und fällig wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, WM 2014, 1719 Rn. 28, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 202, 150).
III.
- 8
- Der Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger bleibt bei Anwendung des nämlichen Maßstabs auch der Erfolg versagt, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung betreffend den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrag richtet.
- 9
- Allerdings hat das Berufungsgericht - in einem Revisionsverfahren grundsätzlich beachtlich - mit seiner Sachentscheidung über den Hilfsantrag gegen den entsprechend anwendbaren § 524 Abs. 4 ZPO verstoßen. Ebenso wie eine zweitinstanzliche Widerklage hindert zwar eine zweitinstanzliche Klageerweiterung , die hier gegeben ist, das Berufungsgericht nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erlassen. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verlieren aber sowohl die Klageerweiterung als auch die Widerklage entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14; Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, WM 2015, 410 Rn. 2). Das Berufungsgericht hätte daher den Hilfsantrag nicht sachlich bescheiden dürfen, sondern als wirkungslos behandeln müssen. Durch die Sachentscheidung über den Hilfsantrag sind die Kläger (formell) beschwert, weil die Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts weiter reicht als eine Behandlung des Hilfsantrags in entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - XII ZB 119/00, NJW-RR 2001, 929, 930).
- 10
- Der Fehler des Berufungsgerichts führt gleichwohl nicht zur Zulassung der Revision. Im konkreten Fall kann der Senat aufgrund der unter II. ausgeführten Umstände ausschließen, dass bei Anlegung richtiger rechtlicher Maß- stäbe die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs von einem anderen Gericht anders beurteilt würde als vom Berufungsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 17 a.E.).
IV.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges DerstadtVorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 26.10.2015 - 4 O 96/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2016 - I-17 U 170/15 -
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 23. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen, das im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung Dienste des D- und E-Netzes (Telekommunikationsnetze für die mobile Nutzung) vermarktet. Sie bietet den Zugang zum D- und E-Netz an und gibt so ihren Kunden die Möglichkeit, mit Hilfe eines Mobiltelefons Anrufe zu tätigen und entgegenzunehmen.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten haben ihre Kunden für die "Dienstleistungen" der Beklagten grundsätzlich die in der jeweils bei Einreichung des Antrags auf Freischaltung im D- oder E-Netz gültigen Preisliste aufgeführten Entgelte zu zahlen. Hierzu gehören insbesondere die nutzungsunabhängige Grundgebühr und die laufenden (Telefon-)Gebühren, die durch die Nutzung des Mobiltelefons anfallen. Die bei Klageerhebung gültige Preisliste der Beklagten enthielt unter anderem folgende Gebührenregelung :
"Bearbeitungsgebühr für Deaktivierung Deaktivierungsgebühr 29,50 DM (exkl. MwSt.) 33,93 DM (inkl. MwSt.) einmalige Gebühr für das Stillegen Ihres T. (= die Beklagte) -Anschlusses." Der Kläger, der diese Klausel für unwirksam hält, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der genannten Deaktivierungsgebührenregelung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (ZIP 2001, 1963). Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
1. Der Kläger ist klagebefugt, weil er in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Allerdings ergibt sich dies nicht mehr aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 a Abs. 1 AGBG. An die Stelle dieser Bestimmungen sind die entsprechenden Regelungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) vom 26. November 2001 (Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BGBl. I S. 3138, 3173) getreten , wobei nach § 16 Abs. 1 UKlaG am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren nach den Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes abzuschließen sind. Eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden. Der nunmehr anzuwendende § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UKlaG ist inhaltsgleich mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 a Abs. 1 AGBG.
2. Die für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 1 AGBG und § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, daß die Beklagte die beanstandete Klausel inzwischen dahin geändert hat, daß die Deaktivierungsgebühr entfällt, sofern vom Kunden niedrigere Kosten nachgewiesen werden oder T. die Kündigung des Teilnehmerverhältnisses zu vertreten hat.
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. An die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Regelmäûig reichen weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloûe Absichtserklärung des Verwenders , sie nicht weiter zu verwenden, aus, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (BGHZ 119, 152, 165 m.w.N.). Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender - wie hier - noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klausel verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 487 m.w.N.).
II.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daû mit der Verbandsklage nicht nur die Unterlassung der beanstandeten Klausel beim künftigen Abschluû neuer Verträge verlangt werden kann, sondern der Kläger - wie im vorliegenden Rechtsstreit auch beantragt worden ist - den Verwender gleichzeitig darauf in Anspruch nehmen kann, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die Klausel zu berufen (BGHZ 127, 35, 37 m.w.N.). Daher sind Prüfungsmaûstab bei der Inhaltskontrolle der klagegegenständlichen Klauseln sowohl die §§ 8 ff AGBG, die auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse - bei Dauerschuldverhältnissen wie hier freilich nur bis zum 31. Dezember 2002 - weiter anzuwenden sind, als auch die §§ 307 ff BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, die die §§ 8 ff AGBG mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ab-gelöst haben (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung dieses Gesetzes). Dies wirkt sich indes bei der rechtlichen Beurteilung nicht aus, da die §§ 8 ff AGBG und die §§ 307 ff BGB n.F. im wesentlichen inhaltsgleich sind.
III.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daû es sich bei der streitigen Deaktivierungsgebühr nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung handelt.a) Nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG (§ 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB n.F.) entzogen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei (BGHZ 143, 128, 138 f; 141, 380, 382 f; zuletzt BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 - V ZR 251/00 - zur Veröffentlichung bestimmt). Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGHZ 137, 27, 30). Mithin stellen im nicht preisregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGHZ 141, 380, 383; 116, 117, 120 f).
Allerdings führt die bloûe Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das - wie hier - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, noch nicht dazu, daû die einzelne Klausel als unselbständiger Bestandteil einer "Gesamtpreisabsprache" jeder Kontrolle entzogen ist. Der klare Wortlaut des Gesetzes (§ 8 AGBG bzw. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) verlangt auch dann eine Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daher ist die streitige Deaktivierungsklausel ohne Rücksicht auf die Preisstruktur insgesamt und die Beschaffenheit der sonstigen Einzelpreise daraufhin zu überprüfen, ob ihr eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt oder ob es sich um eine - zumeist als (etwas miûverständlich) Preisnebenabrede bezeichnete - Abrede handelt, die zwar (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 141, 380, 383; 137, 27, 29 f und 43, 45 ff; 136, 261, 264 m.w.N.).
b) Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen steht § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) einer Inhaltskontrolle der beanstandeten Deaktivierungsklausel nicht entgegen.
aa) Nach Darstellung der Beklagten soll mit der Deaktivierungsgebühr der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Abschaltung des Anschlusses und der Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses entsteht. Diese Arbeitsabläufe hat die Beklagte
wie folgt beschrieben: Sortieren und Zuordnen der eingehenden Post; EDVErfassung und Verifizierung der Daten, Prüfung der Kündigungsmodalitäten und des Gebührenkontos; Umstellung des Kundenkontos und die Erstellung eines erneut zu prüfenden Kündigungsreports mit anschlieûender Netzabschaltung , worüber eine Benachrichtigung des Kunden erfolge.
bb) Diese Verrichtungen stehen in keinem Zusammenhang zu den vertraglichen (Haupt-)Leistungspflichten, die der Beklagten aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Kunden obliegen.
Durch den Abschluû eines als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Mobilfunkvertrags verpflichtet sich das Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen , dem Kunden den Zugang zu dem vertragsgegenständlichen (hier: D- oder E-Netz) Mobilfunknetz zu eröffnen und es ihm zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines Mobilfunknetzes oder Festnetzes Sprache auszutauschen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362). Mit diesen vertragstypischen (Haupt-)Leistungspflichten , die nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur - für die vieles spricht - dienstvertraglicher Natur sind (so etwa, wenn auch ohne nähere Begründung, OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1082, 1083; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1363; eingehend zur Rechtsnatur von Telekommunikationsdienstleistungsverträgen, insbesondere des Mobilfunkvertrags Schöpflin, BB 1997, 106; Graf von Westphalen/Grote/ Pohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 170 ff; Eckert, in: Schuster, Vertragshandbuch Telemedia, 2001, Vierter Teil, Kap. 9, A Rn. 37 ff; Imping, in: Spindler , Vertragsrecht der Telekommunikations-Anbieter, 2000, Teil II, Rn. 12 ff),
haben die nach Darstellung der Beklagten der Deaktivierungsgebühr zuzuordnenden Arbeitsabläufe nichts zu tun.
cc) Darüber hinaus werden mit der Bearbeitung einer Kündigung, wie die Revision zutreffend geltend macht, keine Interessen des Kunden wahrgenommen. Die Dokumentation vertragsrelevanter Vorgänge im Hinblick auf etwaige spätere Beanstandungen von seiten des Kunden dient der Selbstkontrolle; auch die Prüfung, ob eine ausgesprochene Kündigung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis (zu welchem Zeitpunkt?) wirksam beendet hat oder welche Gebührenforderungen noch offenstehen, dient ausschlieûlich der Wahrung der eigenen Rechtsposition. Mit der Abschaltung des Netzzugangs schlieûlich schützt sich die Beklagte vor allem davor, daû ein Kunde das Mobiltelefon trotz fehlender vertraglicher Grundlage weiter benutzt.
Daû mit diesen Tätigkeiten für den Kunden irgendwelche Vorteile verbunden sind, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht trifft diesbezüglich keine Feststellungen; auch die Revisionserwiderung bringt insoweit nichts vor.
dd) Zur Rechtfertigung eines Vergütungsanspruchs läût sich auch nicht § 670 BGB heranziehen. Abgesehen davon, daû nach dem klaren Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ein Entgelt und nicht lediglich der Ersatz von Aufwendungen verlangt wird, stellen die beschriebenen Arbeitsabläufe keine Geschäfte der Kunden, sondern solche der Beklagten dar. § 670 BGB gewährt aber nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).
Insgesamt wird daher mit der Deaktivierungsgebühr kein Entgelt für Leistungen verlangt, die die Beklagte auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für ihre Kunden erbringt, sondern es handelt sich um den Versuch, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen des Verwenders auf den Kunden abzuwälzen (im Ergebnis ebenso Lindacher, ZIP 2002, 49 f; Eckert aaO Rn. 114).
2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandete Klausel halte der Inhaltskontrolle stand. Die streitige Deaktivierungsgebührenregelung ist vielmehr mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) und benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.).
a) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, daû jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstöût deshalb
gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoûende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).
b) Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 146, 377 gemeint hat, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte nur für Fälle, in denen der Verwender eine Vergütung für Tätigkeiten verlangt, die zu erbringen er von Gesetzes wegen dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet ist, beruht dies auf einem Miûverständnis dieser Entscheidung. Nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt einer Preisklausel nicht nur dann keine echte (Gegen-)Leistung zugrunde, wenn der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere Entgeltpflicht für ein Verhalten vorsieht, mit dem er lediglich einer gesetzlichen Verpflichtung Rechnung trägt. Eine - "sonderentgeltfähige" - Haupt- oder Nebenleistung für den Kunden ist auch und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt (so ganz eindeutig BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a). Wenn in der Entscheidung BGHZ 146, 377 offengelassen worden ist, ob eine Preisklausel, mit der eine Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen wegen fehlender Dekkung ein Entgelt fordert, auch in den Fällen gegen § 9 AGBG verstöût, in denen die Bank zu einer entsprechenden Benachrichtigung ihrer Kunden nicht verpflichtet ist (aaO S. 385), so ist der Grund hierfür ersichtlich darin zu sehen,
daû in diesen Fällen regelmäûig ein nicht unerhebliches Eigeninteresse des Kunden vorhanden ist, umgehend von der Nichteinlösung oder Nichtausführung zu erfahren, um gegebenenfalls unverzüglich anderweitige notwendige Dispositionen treffen zu können. Damit ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar.
c) Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
aa) Zwar ist es richtig, daû, wie die Revisionserwiderung ausführt, bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu einem Kunden feststeht, daû es irgendwann einmal zur Beendigung der vertraglichen Beziehungen durch Kündigung und damit zur Anschluûstillegung und zum Anfall der damit einhergehenden Arbeitsabläufe kommen wird. Der Umstand aber, daû die mit der Entgeltklausel abgegoltenen Tätigkeiten typischerweise bei jedem Kunden anfallen - und damit für die Beklagte bei ihrer Preisgestaltung einen notwendigerweise zu berücksichtigenden Kalkulationsbestandteil darstellen -, ändert nichts an dem Befund, daû der Deaktivierungsgebühr keine echte (Gegen -)Leistung der Beklagten für ihre Kunden gegenübersteht.
bb) Da die Deaktivierungsregelung der Beklagten schon deshalb gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F.) verstöût, weil es der Beklagten überhaupt verwehrt ist, für die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ein gesondertes Entgelt zu verlangen, kommt es auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltene - und verneinte - Frage, ob die Höhe der Gebühr in Relation zu den sonst noch anfallenden Gebühren geeignet ist, das Kündigungsverhalten der Kunden der Beklagten zu beeinflussen, nicht an.
3. Ob die Beklagte ihrem Anliegen, Deckung ihrer bei Beendigung eines Vertrags entstehenden Aufwendungen zu erhalten, ohne Verstoû gegen § 10 Nr. 7 b AGBG (§ 308 Nr. 7 b BGB n.F.) durch die Aufnahme einer pauschalierten Aufwendungsersatzklausel in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte Rechnung tragen können, braucht nicht entschieden zu werden. Im Verbandsklageprozeû muû sich die Beklagte daran feshalten lassen, daû der Wortlaut der Klausel und der Gesamtzusammenhang der Gebührenregelungen es nahelegen, sie als "reine" Entgeltabrede zu verstehen, und sie als solche der Inhaltskontrolle nicht standhält.
Rinne Streck Schlick Dörr Galke
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.