Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Okt. 2016 - 15 W 169/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung der den Beteiligten in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 631,89 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Beteiligte zu 1) war Eigentümer der im Grundbuch von M Blatt 12 eingetragenen Grundstücke. Für diese Grundstücke war im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen. Der Beteiligte zu 1) wollte diesen Hofvermerk löschen lassen, bevor er die in diesem Grundbuch verzeichneten Grundstücke sowie weitere in seinem Eigentum stehende Grundstücke auf seine Kinder übertrug.
4Der Beteiligte zu 2) erstellte im Auftrag des Beteiligten zu 1) einen Entwurf für die nach § 4 HöfeVfO gegenüber dem Landwirtschaftsgericht in öffentlich beglaubigter Form abzugebende Erklärung des Beteiligten zu 1) über die Aufhebung der Hofeigenschaft und beglaubigte dessen am 14.07.2014 geleistete Unterschrift (UR-Nr.###/####).
5Den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Aufhebung der Hofeigenschaft reichte der Beteiligte zu 2) beim zuständigen Landwirtschaftsgericht Coesfeld ein. Der zuständige Landwirtschaftsrichter ersuchte das Grundbuchamt, die Löschung des Hofvermerks vorzunehmen. Am 20.08.2014 löschte das Grundbuchamt den Hofvermerk. Im Anschluss daran übertrug der Beteiligte zu 1) seinen nunmehr hoffreien Grundbesitz an seine Kinder (Übertragungsverträge des Notars E vom 5.09.2014).
6Der Beteiligte zu 2) hatte in seiner gegenüber dem Beteiligten zu 1) erteilten Kostenrechnung vom 4.11.2014 (Nr.140344) zunächst nach einem Geschäftswert von 136.208,00 € eine 0,5 Gebühr nach GNotKG KV Nr. 24102 für den Entwurf eines Hoflöschungsvermerks mit Unterschriftsbeglaubigung in Höhe von 163,50 € in Rechnung gestellt. Zuzüglich Dokumenten- sowie Post- und Telekommunikationspauschale sowie der Umsatzsteuer ergab sich ein Gesamtrechnungsbetrag von 195,99 €.
7Der Beteiligte zu 2) hat den Geschäftswert zunächst dahingehend erläutert, es handele sich um den vierfachen (sic!) Einheitswert, der nach § 48 GNotKG zugrunde zu legen sei.
8Der Einheitswert für die im Grundbuch von M Blatt 12 verzeichneten Grundstücke hat das Finanzamt D mit Einheitswertbescheid vom 12.03.2010 auf 152.774,00 € festgestellt.
9Im Rahmen der ordentlichen Geschäftsprüfung des Notariats beanstandete der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Münster die oben angeführte Kostenberechnung. Der Geschäftswert sei nicht nach dem Einheitswert, sondern nach § 36 Abs. 1 GNotKG nach einem Bruchteil des Verkehrswerts der Grundstücke zu bestimmen, den der Beteiligte zu 1) mit 2,3 Millionen Euro angegeben hat. Angemessen erscheine der Ansatz von 20 % des Verkehrswertes. Zudem sei eine 1,0 Gebühr für den Entwurf und die Unterschriftsbeglaubigung nach GNotKG KV Nr. 24102 in Verbindung mit Nr.21201 festzusetzen.
10Der Beteiligte zu 2) hat dementsprechend in seiner abgeänderten Kostenrechnung vom 12.10.2015 (Nr.150302) einen Geschäftswert von 460.000,00 € zugrunde gelegt. Danach hat er eine 1,0 Gebühr nach GNotKG KV Nr. 24101 in Verbindung mit Nr. 21200 für den Entwurf eines Hoflöschungsvermerks mit Unterschriftsbeglaubigung in Höhe von 885 € angesetzt. Zuzüglich Dokumenten- sowie Post- und Telekommunikationspauschale sowie der Umsatzsteuer ergibt sich ein Gesamtrechnungsbetrag von 1.054,58 €, der sich unter Berücksichtigung der auf die Rechnung vom 4.11.2014 geleisteten Zahlung auf 858,59 € reduzierte.
11Gegen diese Kostenberechnung hat der Beteiligte zu 1) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er den Ansatz des einfachen Einheitswerts als Geschäftswerts erreichen will. Der Beteiligte zu 1) hält § 48 GNotKG für entsprechend anwendbar und beruft sich auf eine Entscheidung des OLG Celle zur Bestimmung des für die Gerichtsgebühren des landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens maßgeblichen Geschäftswerts (abgedruckt in RdL 2015, 136).
12Den Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG hat das Landgericht Münster mit Beschluss vom 15.03.2016 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1), der das Landgericht mit Beschluss vom 29.03.2016 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
13II.
14Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
15Die Kostenberechnung entspricht den Anforderungen des § 19 GNotKG und ist damit in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erstellt.
16Die von dem Beteiligten zu 2) angesetzte 1,0 Entwurfsgebühr nach GNotKG KV Nr.##### in Verbindung mit Nr.##### ist entstanden und wird von dem Beteiligte zu 1) auch nicht beanstandet.
17Die Einwendungen des Beteiligten zu 1) richten sich ausschließlich gegen den Geschäftswert und führen zu keiner für ihn günstigeren Beurteilung des vom Beteiligten zu 2) in Ansatz gebrachten Geschäftswerts.
18Der Geschäftswert für den vom Notar gefertigten Entwurf der gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugebenden Erklärung über die Aufhebung der Hofeigenschaft bestimmt sich nach §§ 36 Abs. 1, 46 GNotKG.
19Nach § 36 Abs. 1 GNotKG ist der Geschäftswert, wenn es sich - wie hier - um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit er sich nicht aus anderen Vorschriften des GNotKG ergibt und auch sonst nicht feststeht.
20Nach § 119 Abs. 1 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert für einen vom Notar gefertigten Entwurf nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften (§§ 97 ff. GNotKG). Da die in den §§ 97 ff. GNotKG geregelten Fälle, die gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugebende Erklärung über die Hofeigenschaft nicht erfassen, ist auf die allgemeinen Wertvorschriften zurückzugreifen (§§ 36 ff. GNotKG).
21Der § 48 Abs. 1 GNotKG erfasst die hier zu beurteilende Erklärung nicht, da er sich auf Geschäfte im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmit Hofstelle beschränkt, um die es bei einer Erklärung über die Aufhebung gerade dieser Hofeigenschaft nicht geht.
22Auch eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 1 GNotKG in der Weise, dass der Einheitswert (oder ein Betrag des bis zum Vierfachen erhöhten Einheitswerts) im Rahmen des § 36 Abs. 1 GNotKG für die Bestimmung des Geschäftswerts herangezogen wird, kommt nicht in Betracht.
23§ 48 GNotKG erfasst einen eng umgrenzten Anwendungsbereich und stellt keine umfassende kostenrechtliche Privilegierung für von Landwirten vorgenommene Geschäfte dar. § 48 GNotKG ist an die Stelle des § 19 Abs. 4 und Abs. 5 KostO getreten. Die für die Übergabe oder Zuwendung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe normierte kostenrechtliche Privilegierung soll dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortführung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe dienen (vgl. OLG Hamm (10. Zivilsenat), Beschluss vom 11.08.2016 – 10 W 23/16 - ; Korintenberg-Tiedtke, GNotKG, 19. Auflage, § 48 Rn.1). Auch die Begründung des Gesetzgebers zu § 48 GNotKG stellt klar, dass eine gebührenrechtliche Privilegierung eines Geschäfts nur dann in Betracht kommt, wenn dieses der Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle dient, also gerade ein Hof im Sinne der Höfeordnung erhalten bleibt (BT-Drucksache 17/11471, S.169/170). Diese gesetzgeberische Intention würde ad absurdum geführt, wenn die kostenrechtliche Privilegierung gerade auf einen Vorgang angewendet würde, der auf die Aufhebung der Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung abzielt und damit der Zerschlagung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe Vorschub leisten kann.
24Die nach § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen vorzunehmende Bestimmung des Geschäftswerts hat daher vom Verkehrswert der betroffenen Sache (§ 46 Abs. 1 GNotKG) auszugehen (so auch OLG Hamm (10. Zivilsenat) a. a. O.; Korintenberg-Bormann, a. a. O., § 36 Rn.15 + Rn.62).
25Tatsächliche Anhaltspunkte für die Ermessensbildung sind der Wert des durch das Geschäft betroffenen Wirtschaftsguts und das Ausmaß, in welchem dieses durch das Amtsgeschäft betroffen wird (Bezugswert). In der Praxis wird der Wert nach § 36 Abs. 1 GNotKG dadurch gebildet, dass von dem Bezugswert prozentuale Ab- oder Zuschläge vorgenommen werden. Als Ergebnis ist der Kostenberechnung dann ein Wert in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Bezugswertes zugrunde zu legen, dessen Maß sich nach der Einwirkung des Geschäfts auf das Wirtschaftsgut richtet. Für die Höhe der Ab- oder Zuschläge sind der Umfang der Angelegenheit und das Haftungsrisiko für den Notar bzw. den Staat ebenso zu berücksichtigen wie das Interesse der Beteiligten an der Angelegenheit und die Bedeutung, die die Angelegenheit für sie hat (Korintenberg-Bormann, a. a. O., § 36 Rn.14).
26Bei der danach vorzunehmenden Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass durch die Herausnahme des Hofes aus der Höferolle dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit deutlich verbessert wird. Für die von dem Notar zu leistende Tätigkeit im Rahmen seiner Entwurfserstellung ist zu beachten, dass diese eine vorsorgende Rechtspflege im Sinne des § 24 BNotO darstellt, die den Notar dazu verpflichtet, den Auftraggeber entsprechend § 17 BeurkG auf die rechtlichen Folgen seiner Erklärung hinzuweisen. Gerade im Hinblick auf die erbrechtlichen Konsequenzen, die die Herausnahme des Hofes aus der Höferolle hat, handelt es sich um eine eher anspruchsvolle Tätigkeit, mit der auch ein Haftungsrisiko verbunden ist.
27Der Beteiligte zu 2) hat das ihm zustehende Ermessen bei der Bestimmung des Geschäftswerts im Anschluss an die Auffassung des Bezirksrevisors dahingehend ausgeübt, dass er von dem unstreitigen Verkehrswert in Höhe von 2,3 Millionen € ausgehend 20 % (460.000 €) angesetzt hat. Mit dieser Bestimmung bewegt sich der Beteiligte zu 2) unter Berücksichtigung der zuvor vom Senat angeführten Umstände eher im unteren Rahmen, aber noch im Bereich des ihm zustehenden – und nur eingeschränkt überprüfbaren - Ermessens.
28Der Ansatz eines Prozentsatzes unterhalb der angesetzten 20 % kommt nicht in Betracht.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit §§ 84, 81 FamFG. Eine Anordnung, dass der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) dessen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten hat, entspricht angesichts der Interessenlage beider Beteiligter nicht billigem Ermessen.
30Die Entscheidung zum Geschäftswert der Beschwerde beruht auf §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG.
31Der Beteiligte zu 1) wollte mit seiner Beschwerde erreichen, dass der Beteiligte zu 2) seiner Kostenberechnung vom 12.10.2015 als Geschäftswert den einfachen Einheitswert zugrunde legt. Der einfache Einheitswert beträgt nach dem oben Ausgeführten 152.274 €. Bei dessen Zugrundelegung hätte sich eine 1,0 Entwurfsgebühr in Höhe von 354,00 € ergeben und insgesamt ein Rechnungsbetrag von 422,69 €. Die Differenz zu dem in der Notarkostenberechnung vom 12.10.2015 angesetzten Betrag beträgt 631,89 €.
32Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen sind entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) nicht gegeben (§ 129 Abs. 2 GNotKG in Verbindung mit § 70 Abs. 2 FamFG).
33Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch dient sie der Fortbildung des Rechts.
34Die Zulassung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat trifft – soweit ersichtlich – als erstes Obergericht eine Entscheidung zur Bestimmung des für die Notarkostenberechnung anzusetzenden Geschäftswerts für eine Erklärung zur Aufhebung der Hofeigenschaft. Die von den Beteiligten angeführten Entscheidungen des OLG Celle (RdL 2015, 136) und des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm verhalten sich zur Bestimmung des Geschäftswerts für das landwirtschaftsgerichtliche Verfahren. Gerade unter Berücksichtigung der vom Senat dargestellten Kriterien für die Ermessensausübung im Rahmen des § 36 Abs. 1 GNotKG können der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren und für das notarielle Geschäft aber unterschiedlich zu bestimmen sein. Die Entscheidung des Schleswig Holsteinischen OLG (ZEV 2016, 471) enthält sich jeglicher tragender Ausführungen zum Geschäftswert.
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(1) Die in den höferechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erklärungen, daß eine Besitzung Hof oder Ehegattenhof sein soll oder nicht sein soll, sind gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben.
(2) Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(3) Die Erklärung kann, solange die erforderliche Eintragung oder Löschung nicht bewirkt ist, bis zum Tode des Erklärenden widerrufen werden; § 1 Abs. 6 Satz 1 der Höfeordnung gilt entsprechend.
(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn
- 1.
die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und - 2.
der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
(2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirtschaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts geschätzte Wert maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung
- 1.
eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und - 2.
eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn
- 1.
die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und - 2.
der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
(2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirtschaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts geschätzte Wert maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung
- 1.
eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und - 2.
eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet.
(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn
- 1.
die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und - 2.
der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
(2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirtschaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts geschätzte Wert maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung
- 1.
eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und - 2.
eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn
- 1.
die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und - 2.
der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
(2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirtschaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts geschätzte Wert maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung
- 1.
eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und - 2.
eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet.
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 18.01.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Borken vom 11.01.2016 teilweise abgeändert.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ist Eigentümer der im Grundbuch von T Blatt ##, Amtsgericht Borken, eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 31.01.2014 hat er bei dem Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Borken die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Hofvermerks erklärt. Die Löschung ist auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts vom 06.02.2014 erfolgt.
4Mit der Kostenrechnung vom 23.09.2015 ist der Antragsteller zur Zahlung der Gerichtskosten in Höhe von 273,00 € aufgefordert worden. Diese Gebühr sich errechnet nach einem Geschäftswert von 50.000,00 € für eine 0,5 Gebühr für ein Verfahren im Übrigen gemäß Nr. 15112 KV-GNotKG. Auf die Erinnerung des Antragstellers gemäß § 81 Abs. 1 GNotKG und nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Bezirksrevisors hat das Landwirtschaftsgericht mit Beschluss vom 11.01.2016 die Kostenrechnung abgeändert. Es hat bestimmt, dass für das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts nach § 3 HöfeVfO, den Hofvermerk im Grundbuch zu löschen, Gebühren gemäß Nr. 15112 KV-GNotKG nach einem Geschäftswert von 3.579,04 € zu erheben sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 11.01.2016 Bezug genommen.
5Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts auf 3.579,04 € (einfacher Einheitswert) richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors, mit der die Festsetzung des Geschäftswertes auf 50.000,00 € erreicht werden soll. Wegen der Begründung wird auf die Beschwerde vom 18.01.2016 BL. 38 – 39 d.A.) verwiesen.
6Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.01.2016 nicht abgeholfen.
7II.
8Die Beschwerde ist gemäß §§ 83 Abs. 2, 1 Abs. 1, 2 Nr. 9 GNotKG, 1 HöfeVfO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führte zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
9Der Beschwerdewert ist erreicht (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG). Die gemäß Nr. 15112 KV-GNotKG bei einem Geschäftswert von 50.000,00 € zu erhebende Gebühr beträgt 273,00 €, bei einem Geschäftswert von 3.579,04 € 63,50 €. Die Differenz von 209,50 € übersteigt die erforderliche Beschwerdesumme von 200,00 €.
10Der Geschäftswert für das Löschungsverfahren ist gemäß §§ 36 Abs. 1, 46 GNotKG nach billigem Ermessen auf 50.000,00€ festzusetzen. Dieser Wert entspricht 20 % des Verkehrswertes der landwirtschaftlichen Besitzung. Der Verkehrswert ist von dem Notar auf Anfrage des Landwirtschaftsgerichts mit 250.000,00 € angegeben worden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert bei einer Größe des ehemaligen Hofes von ca. 7,4 ha grob unzutreffend ist, sind nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass die Löschung des Hofvermerks in der Regel unproblematisch und nur mit geringem Aufwand für das Landwirtschaftsgericht verbunden ist, ist es gerechtfertigt, für die Bemessung des Geschäftswertes nicht den vollen Verkehrswert, sondern lediglich einen Anteil von 20 % zugrunde zu legen.
11Die Bemessung des Geschäftswertes nach dem Einheitswert des Hofes gemäß § 48 Abs. 1 GNotKG kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen dieses Kostenprivilegs für die Landwirtschaft, das als Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist, sind nicht gegeben. Es ist zwar ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Hofstelle betroffen. § 48 GNotKG privilegiert jedoch nicht generell die Landwirte oder sämtliche gerichtliche oder notarielle Verfahren, die land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz betreffen, sondern unter engen Voraussetzungen allein die im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stehenden Verfahren. Die Vorschrift dient der Erhaltung und Fortführung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe im Familienbesitz (s. dazu Fackelmann GNotKG § 48 Rn.1; Hartmann Kostengesetze, 46. Aufl., § 48 GNotKG Rn.1). Erforderlich ist, dass der Betrieb unmittelbar nach der Übergabe durch den Erwerber fortgeführt wird und nicht nur einen unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des Erwerbers bildet (s. dazu Korinthenberg/Tiedtke GNotKG § 48 Rn.30).
12Davon kann in einem Verfahren, in dem auf Antrag des Eigentümers das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt um die Löschung des Hofvermerks ersucht, nicht die Rede sein. Die Erklärung des Eigentümers nach § 4 HöfeVfO, dass die Hofeigenschaft entfallen soll und der Hofvermerk zu löschen ist, ist deshalb nicht begünstigt und genießt nicht das Kostenprivileg der Landwirtschaft.
13Auf die Frage, ob für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht wegen der Löschung des Hofvermerks überhaupt eine Gebühr gemäß Nr. 15112 KV-GNotKG zu erheben ist und die mittlerweile unterschiedlich beantwortet wird (s. dazu OLG Celle Beschluss vom 28.01.2015 – 7 W 1/15; OLG Schleswig Beschluss vom 31.05.2016 - 60L WLw 22/15 -) kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Sie ist hier nicht zu entscheiden. Mit der Beschwerde des Bezirksrevisors wird lediglich die Festsetzung der Höhe des Geschäftswerts angegriffen.
14Der Ausspruch über die Kostenfolge ergibt sich aus § 83 Abs. 3 GNotKG.
(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn
- 1.
die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und - 2.
der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
(2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirtschaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts geschätzte Wert maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung
- 1.
eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und - 2.
eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).
(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen
- 1.
nach dem Inhalt des Geschäfts, - 2.
nach den Angaben der Beteiligten, - 3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder - 4.
anhand offenkundiger Tatsachen.
(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden
- 1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen, - 2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder - 3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.
(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.
(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.