Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 07. Okt. 2014 - 1 Vollz(Ws) 404/14
Gericht
Tenor
Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sowie gegen die Versäumung der Frist für die Anbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene ist seit September 2003 im Maßregelvollzug nach § 63 StGB untergebracht. Seit dem 4. Februar 2011 befindet er sich in der Maßregelvollzugsklinik X.
4Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, mit dem er beantragt hatte, die LWL-Maßregelvollzugsklinik X zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die es ihm ermöglichen würden, alle frei empfangbaren digitalen TV- und Radiosendungen zu empfangen, sowie die Zwischenschaltung eines Konvertierungsgeräts – zur Umwandlung digitaler in analoge Signale – zu unterlassen.
5Ausweislich der Feststellungen des Beschlusses beantragte der Antragsteller am 10. Januar 2014 gegenüber dem Antragsgegner, dass die Klinikleitung geeignete Maßnahmen ergreifen solle, um alle frei empfangbaren digitalen TV- und Radiosignale, die über die vorhandene Satellitenempfangsanlage empfangen und gesendet werden könnten, freizuschalten.
6Der Antragsgegner verwies insoweit mit Schreiben vom 20. Januar 2014 darauf, eine Limitierung der Sender resultiere daraus, dass der Klinik bei Inbetriebnahme eine Satellitenanlage zur Verfügung gestellt worden sei, bei der für den Empfang von Sendern des Anbieters „Astra 1C“ gesonderte Steckplätze erforderlich seien. Diese seien jedoch nicht in der Anzahl der insgesamt 570 Sender des Anbieters verfügbar, da jeder Sender einen eigenen Steckplatz benötige und die Anzahl der Steckplätze begrenzt sei. Unstreitig – so der angefochtene Beschluss – könne der Betroffene über die Anlage 26 verschiedene Fernsehsender empfangen.
7In rechtlicher Hinsicht hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Wenngleich sich der Betroffene auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG berufen könne, so bestehe gleichwohl lediglich ein Anspruch auf einen angemessenen Zugang zu Rundfunk und Fernsehen. Der Empfang von 26 Fernsehsendern sowie die Möglichkeit der (analogen) Nutzung von Radios erweise sich insoweit als ausreichend. Zudem sei auch die Auswahl der Sender aufgrund der Berücksichtigung der Wünsche der Patienten nicht willkürlich erfolgt. Soweit der Antragsteller in der Beschränkung einen Verstoß gegen das Zensurverbot erblicke, verkenne er, dass es sich nicht um eine inhaltsbezogene Beschränkung handele.
8Der Beschluss wurde dem Betroffen am 26. Mai 2014 in der Maßregelvollzugsklinik zugestellt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 – eingegangen am 4. Juni 2014 – stellte er gegenüber dem Amtsgericht Herne-Wanne dem Antrag, dieses möge ihm die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ermöglichen. Der Betroffene wurde am 18. Juli 2014 dem Rechtspfleger beim Amtsgericht Herne-Wanne vorgeführt, der seine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 15. Mai 2014 sowie seine Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand protokolliert hat.
9Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
10II.
11Dem Betroffenen war entsprechend seinen Anträgen gemäß §§ 120, 138 Abs. 3 StVollzG i.V.m. §§ 44, 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 15. Mai 2014 sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da der Betroffene die vorgenannten Fristen ohne sein Verschulden versäumt hat. Der Betroffene hatte rechtzeitig vor Ablauf der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde, nämlich mit Schreiben vom 28. Mai 2014, das Amtsgericht Herne-Wanne darum ersucht, ihm die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu ermöglichen. Die erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist und damit verspätet erfolgte Protokollierung der Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen durch den zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts am 18. Juli 2014 hat daher nicht der Betroffene zu verantworten. Das Gleiche gilt für die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages infolge der erst am 18. Juli 2014 erfolgten Nachholung der versäumten Prozesshandlungen, der – formgerechten – Begründung der Rechtsbeschwerde sowie des Wiedereinsetzungsgesuchs zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Herne-Wanne.
12III.
13Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG), da der Fall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften aufzustellen.
14Zwar waren die Obergerichte auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts bereits mit der Frage befasst, in welchem Umfang einem Verurteilten nach § 69 StVollzG der Empfang von Fernsehprogrammen zu ermöglichen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2005, 5 Ws 33/05 – juris). Die Übertragbarkeit der insoweit entwickelten Grundsätze auf den Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus hat indes – soweit ersichtlich – in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang keine Erörterung gefunden.
15IV.
16Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
17Der Betroffene kann nicht beanspruchen, dass ihm durch entsprechende technische Maßnahmen der Zugang zu weiteren Fernsehprogrammen ermöglicht wird.
181.
19Zunächst fehlt es auf der Ebene des einfachen (Landes-)Rechts bereits an einer Norm, aus der sich ein entsprechender Anspruch ergeben könnte, denn das Maßregelvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen enthält keine dem § 69 StVollzG vergleichbare Norm, die den Zugang zu Medien ausgestaltet. Ausdrücklich heißt es lediglich in § 10 Abs. 1 MRVG NW, den Patientinnen und Patienten solle bei der Gestaltung ihrer Freizeit durch Angebote zur Fortbildung, sportlicher und gesellschaftlicher Betätigung geholfen werden. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Teilhabe am Fernsehempfang wird hierdurch nicht begründet.
202.
21Ferner trägt auch das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) i.V.m. dem auch im Maßregelvollzugsrecht geltenden Angleichungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 S. 3 MRVG NW) das Begehren des Betroffenen nicht. Das Grundrecht der Informationsfreiheit schützt das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Wenngleich dabei regelmäßig der abwehrrechtliche Charakter des Grundrechts im Vordergrund stehen dürfte (siehe Bethge in: Sachs (Hrsg.], Grundgesetz, 6. Auflage, Art. 5 RN 57b), kann in Anbetracht der Bedeutung des Grundrechts für den demokratischen Meinungsbildungsprozess kein Zweifel daran bestehen, dass das Grundrecht der Informationsfreiheit im Rahmen von Anstaltsverhältnissen auch ein Recht auf Zugang zu den Rundfunkmedien umfasst, zumal Hörfunk und Fernsehen als „Ersatzkommunikationsmittel“, die auch dazu dienen, der Isolation in der Haft bzw. Unterbringung und den sich daraus ergebenden Folgen entgegenzuwirken, für den Gefangenen bzw. Untergebrachten sogar von besonderer Bedeutung sind (Boetticher, in Feest [Hrsg.], AK-StVollzG, 6. Auflage, § 69 RN 1).
22Ein Anspruch auf eine bestmögliche Versorgung ergibt sich hieraus aber nicht, vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtschau zu ermitteln, ob sich die vorhandenen Informationsquellen als ausreichend und angemessen erweisen. Eine Verletzung des Grundrechts der Informationsfreiheit wäre insoweit allenfalls dann anzunehmen, wenn die vorhandenen Informationsquellen sich als lückenhaft darstellen und der Betroffene in der Folge von wesentlichen Teilen des gesellschaftlichen Informationsflusses faktisch ausgeschlossen ist. In diesem Sinne ist beispielsweise für den Bereich des Strafvollzuges bereits entschieden worden, dass ein Anspruch auf bestimmte Sender, die über den üblichen Empfang hinausgehen, nicht besteht (vgl. KG Berlin, a.a.O.; Boetticher, in: Feest [Hrsg.], AK-StVollzG, 6. Auflage, § 69 RN 22). Auch steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Anstaltsleiters, in welcher Weise er den Empfang durch eigene Fernsehgeräte der Gefangenen organisiert und ausgestaltet (KG Berlin, a.a.O.).
23Ausgehend von dieser rechtlichen Maßgabe ist dem Grundrecht des Rechtsbeschwerdeführers auf Informationsfreiheit mit der Bereitstellung des vorliegend vorhandenen Programmangebots, an dessen Auswahl die Untergebrachten zudem beteiligt waren, entsprochen worden, denn in Anbetracht von (unstreitig) immerhin 26 Fernsehsendern ist ein nur lückenhaftes Informationsangebot nicht zu besorgen, zumal auch der Betroffene selbst nicht geltend gemacht hat, dass das vorhandene Angebot sich als besonders einseitig darstellt und wesentliche Belange ausgeklammert wären.
24Ferner vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die vorhandene Auswahl an TV-Sendern erheblich von den Auswahlmöglichkeiten weiter Teile der Gesamtbevölkerung abweicht. Auch der Angleichungsgrundsatz gebietet deshalb keine weitergehende Versorgung innerhalb des Maßregelvollzuges. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass der der Betroffene als Untergebrachter ein Sonderopfer zugunsten der Rechtsgemeinschaft aufbringt.
253.
26Entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen begründet die Auswahl von Programmen auch keinen Verstoß gegen das Zensurverbot (Art. 5 Abs. S. 3 GG). Die Verfassung verbietet die Vorzensur. Darunter ist die präventive Vorschaltung eines behördlichen Verfahrens zu verstehen, vor dessen Abschluss eine Gedankenäußerung nicht publiziert werden darf (vgl. BVerfGE 33,52 (71f.); 87, 209 (230); st. Rspr.). Der Schutzbereich des Zensurverbots ist nicht durch Regelungen darüber berührt, unter welchen Voraussetzungen eine Information zugänglich wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Februar 2007, 1 BvR 218/07 – juris).
274.
28Abschließend weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit der Betroffene in Form einer Verfahrensrüge geltend macht, es habe der Aufklärung bedurft, ob die vorhandenen Steckplätze auch tatsächlich alle belegt sind, ist diese bereits unzulässig.
29Die Aufklärungsrüge ist allgemein dann zulässig, wenn der Betroffene darlegt, dass das Gericht Aufklärungen unterlassen hat, zu denen es sich auf Grund seiner Sachverhaltsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gedrängt sehen musste (statt vieler Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner [Hrsg.], StPO, 57. Auflage, § 244 RN 80). Derartiges zeigt die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht auf, zumal den Informationsrechten des Betroffenen bereits anstaltsseitig entsprochen wurde (vgl. obige Ausführungen unter IV.2).
30V.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG.
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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.
(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.
(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, daß Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.
(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70 zugelassen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.