Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Juni 2015 - 1 VAs 12/15 und 13/15
Tenor
Die Verfahren III-1 VAs 12/15 und 13/15 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf bis 65.000,00 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin wendet sich mit ihren Anträgen gegen die mit Schreiben vom 16.12.2014 bzw. vom 29.12.2014 mitgeteilte Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht in die Akten der Ermittlungsverfahren 130 Js 16/12 bzw. 130 Js 8/13 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf.
4Die Antragstellerin (im Folgenden auch: „C“) ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist aus einer Fusion der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft mit der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft im Jahr 2010 hervorgegangen. Den genannten Ermittlungsverfahren liegt jeweils eine Anzeige der Antragstellerin zu Grunde. Die Anzeigen richten sich gegen den ehemaligen Hauptgeschäftsführer einer der beteiligten Berufsgenossenschaften, der im Jahr 2011 pensioniert wurde. Nach den Anzeigen sollen sich jeweils Anhaltspunkte für die Begehung erheblicher Straftaten, vor allem Untreue oder Betrugstaten zum Nachteil der Antragstellerin ergeben haben.
5Zum einen kam es im Februar 2010 zum Abschluss von für die Dauer von fünf Jahren seitens der Berufsgenossenschaften unkündbaren Beraterverträgen zwischen dem Beschuldigten und den fusionierenden Berufsgenossenschaften, die dem Beschuldigten gewisse Honorare ermöglichten. Der Beschuldigte sollte auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt als Hauptgeschäftsführer die beiden Berufsgenossenschaften freiberuflich zunächst für die genannte Dauer in Finanz- und Vermögensangelegenheiten beraten. Durch die Beteiligung am Abschluss dieser Beraterverträge soll sich der Beschuldigte nach Auffassung der Antragstellerin der Untreue strafbar gemacht haben. Die in der Folge aufgrund dieser Beraterverträge abgewickelten Honorarforderungen für den Zeitraum Januar 2011 bis November 2011 in Summe von ca. 26.600 Euro bewertete die Antragstellerin jeweils als Betrug. Ausweislich der Akten hat die Antragstellerin den Beschuldigten insoweit am 28.12.2012 im Klagewege vor dem Landgericht Düsseldorf auf Rückzahlung von Honoraren in Höhe von ca. 26.600 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen und hierbei den Streitwert aufgrund weiterer Feststellungsanträge auf ca. 50.000,00 Euro geschätzt.
6Zum anderen soll sich der Beschuldigte des Betruges bzw. der Untreue zum Nachteil der beteiligten Berufsgenossenschaften dadurch strafbar gemacht haben, dass er ab 1991 Vergütungen von Nebentätigkeitszulagen für die Übernahme verschiedener Zusatzleistungen im Rahmen der Bundesnebentätigkeitenverordnung (BNV) nicht gemeldet, bzw. vereinnahmte Zulagen nicht an die Berufsgenossenschaften weitergeleitet hatte. Diese Zulagen seien zudem zu Unrecht erhöhend in das Ruhegehalt des Beschuldigten eingeflossen. Vor dem Landgericht Düsseldorf hat die Antragstellerin den Beschuldigten insoweit auf Rückzahlung von Nebentätigkeitsvergütungen in Höhe von ca. 163.000,00 Euro verklagt. Ferner hat sie ihn aufgefordert, ca. 50.000,00 Euro an zu Unrecht erhaltener Versorgungsbezüge zurückzuzahlen.
7Nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschloss der Grundsatzausschuss der Antragstellerin zudem am 13.08.2013 die Aberkennung des Ruhegehaltes von zuletzt monatlich ca. 6.200,00 Euro. Hiergegen hat der Beschuldigte am 13.08.2013 seinerseits Klage erhoben. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens erhält der Beschuldigte vorläufig ein vermindertes Ruhegehalt, das jedoch Pfändungsmaßnahmen der Antragstellerin unterliegt.
8Im beiden Ermittlungsverfahren beantragte die Rechtsanwältin der Antragstellerin zunächst Akteneinsicht auf Grundlage des § 406 e StPO. Während sie im Verfahren 130 Js 8/13 im Dezember 2013 Akteneinsicht erhielt, lehnte das Amtsgericht Düsseldorf nach Widerspruch des Beschuldigten diesen Antrag im Verfahren 130 Js 16/12 ab. Das Amtsgericht Düsseldorf ließ es in der Begründung des Beschlusses vom 25.06.2014 dahinstehen, ob die Antragstellerin tatsächlich Verletzte einer Untreuehandlung durch den Beschuldigten im Sinne des § 406 e StPO war. Insofern führt das Amtsgericht folgendes aus: „ Denn sie hat ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nicht in ausreichendem Maße dargelegt. Zwar ist anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht, wenn sie der Prüfung dient, ob und in welchem Umfang der Verletzte gegen den Beschuldigten Schadensersatz geltend machen kann. Ein solches berechtigtes Interesse besteht zur Zeit für die C nicht mehr. Denn sie hat vor dem Landgericht Düsseldorf basierend auf den ihr bekannten Feststellungen, die ebenfalls Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind, eine konkret bezifferte Klage gegen den Beschuldigten anhängig gemacht. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass eine Akteneinsicht der Prüfung einer Erfolgsaussicht einer solchen Klage dienen könnte. Darüber hinaus gebietet es der zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Akteneinsicht nur dann zu gewähren, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis bereits zu erkennen ist, dass der Beschuldigte einer strafrechtlich relevanten Verletzung des die Einsicht Begehrenden hinreichend verdächtig ist. Ließe man den bloßen Anfangsverdacht ausreichen, würde das im Übrigen, bei ansonsten schlüssiger Darlegung eines berechtigten Interesses, die Gefahr eines Missbrauchs der Strafverfolgungsbehörden zur Ausforschung des Beschuldigten für zivilprozessuale Zwecke heraufbeschwören. Ein hinreichender Tatverdacht hat sich gegen den Beschuldigten noch nicht ergeben. ... Eine Akteneinsicht verbietet sich deshalb zum jetzigen Zeitpunkt.“
9Mit Schreiben vom 31.07.2014 beantragte die Antragstellerin durch die Geschäftsführung Einsicht in die Ermittlungsakten des Verfahrens 130 Js 8/13 bzw. mit Schreiben vom 18.09.2014 in die Ermittlungsakten des Verfahrens 130 Js 16/12 und bat jeweils um Überlassung der Akten für einen angemessenen Zeitraum. Zur Begründung führte die Antragstellerin jeweils unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO an, sie benötige als (vormalige) Dienstherrin des Beschuldigten, mit dem sie sich in zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen auch wegen der verfahrensgegenständlichen Sachverhalte befinde, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Akteneinsicht. Auch sei sie dem Bundesversicherungsamt, welches die Rechtsaufsicht über sie ausübe, bezüglich des Fortgangs der Ermittlungen und der Gerichtsverfahren berichtspflichtig.
10Mit Schreiben vom 10.10.2014 bzw. vom 19.11.2014 bat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf um ergänzende Begründung der Akteneinsichtsgesuche, insbesondere darum, den Zweck und die Erforderlichkeit der Gesuche ergänzend darzulegen. Auch bat sie um Mitteilung, aus welchem Grund die Akteneinsicht zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen trotz der zwischenzeitlich erhobenen zivilrechtlichen Klage und der Feststellung, dass die strafrechtliche Bewertung für die Beurteilung des Disziplinarverfahrens nicht maßgeblich sei, erforderlich sei. Weiterhin wies sie die Antragstellerin auf die Regelungen der §§ 474 Abs. 2 und 474 Abs. 4 S. 2 Alt. 2 StPO hin.
11Daraufhin erwiderte die Antragstellerin lediglich im Verfahren 130 Js 8/13, sie habe als öffentliche Stelle die Erforderlichkeit der von ihr begehrten Akteneinsicht gemäß § 477 Abs. 4 S. 1 StPO selbst zu prüfen und zu verantworten. Der Staatsanwaltschaft stehe insoweit kein Ermessen zu. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beschuldigten im Kontext seiner Besoldung und Versorgung sowie disziplinarische Schritte gegen vormalige Dienstordnungsangestellte gehörten jedoch zu ihren Aufgaben. Auf eine weitere Aufforderung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Verfahren 130 Js 8/13, ihr Schreiben vom 10.10.2014 zu beantworten, reagierte die Antragstellerin nicht.
12Mit inhaltsgleichen Schreiben vom 16.12.2014 bzw. vom 29.12.2014 lehnte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Akteneinsichtsgesuche vom 31.07.2014 bzw. 18.09.2014 ab. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, den Gesuchen auf Akteneinsicht könne sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen nicht entsprochen werden. Ein grundsätzliches Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen bestehe nicht. Gemäß § 474 Abs. 2 S. 1 StPO seien grundsätzlich nur Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig. Akteneinsicht sei gemäß § 474 Abs. 3 StPO in diesen Fällen nur in besonderen Ausnahmefällen zu gewähren. Ein solcher läge nicht vor, da die Erteilung von Auskünften in den vorliegenden Fällen keinen unverhältnismäßigen Aufwand für die Staatsanwaltschaft Düsseldorf erfordern würde. Auch habe die Antragstellerin keine Begründung angegeben, warum eine Auskunftserteilung nicht ausreichend sei. Zwar treffe zu, dass im Rahmen des § 477 Abs. 4 S. 2 StPO seitens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf nur eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen sei, allerdings sei es aufgrund der allgemein gehaltenen Ausführungen der Antragstellerin nicht möglich gewesen, die Gesetzmäßigkeit des Ersuchens zu prüfen. Darüber hinaus erschienen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf nach “derzeitiger Einschätzung“ aber auch die materiellen Anforderungen nicht gegeben zu sein. Da bereits eine bezifferte Klage beim Landgericht Düsseldorf anhängig gemacht worden sei, sei eine Einsichtnahme in die vollständigen Ermittlungsakten zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nicht erforderlich. Da auch mitgeteilt worden sei, dass die Beurteilung der Dienstpflichtverletzung unabhängig von einer strafrechtlichen Bewertung erfolge, sei auch nicht ersichtlich, welcher Mehrwert der Antragstellerin durch Akteneinsicht entstünde. Ferner handele es sich bei dem mitgeteilten Zweck der Akteneinsicht nicht um einen öffentlichen Zweck, sondern um schlichtes privatrechtliches bzw. innerorganschaftliches Handeln der öffentlichen Stelle.
13Mit Verfügungen vom 15.01.2015 bzw. vom 21.01.2015 stellte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Ermittlungsverfahren, soweit sie die genannten Vorwürfe betrafen, gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Zudem stellte sie mit Zustimmung des Amtsgerichts Düsseldorf das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einer möglichen Straftat nach § 54 KWG gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 06.02.2015 bzw. vom 13.02.2015 jeweils Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO ein. Im Rahmen der Einstellungsbeschwerden durch die Rechtsanwältin der Antragstellerin erneut auf § 406 e StPO gestützte Akteneinsichtsgesuche lehnte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf mit Bescheiden vom 06.02.2015 bzw. 17.03.2015 ab. Die Weiterleitung der Beschwerden an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf stellte sie bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bezüglich der mit Bescheiden vom 16.12.2014 bzw. vom 29.12.2014 abgelehnten Akteneinsichtsgesuche zurück.
14In ihren Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG vom 16.02.2015 führt die Antragstellerin aus, die Versagung der Akteneinsicht verletze sie in ihrem grundgesetzlich geschützten Recht auf Selbstverwaltung nach § 29 SGB IV und Art. 84 Abs. 2 GG. Sie beantragt, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter Aufhebung ihrer Bescheide zu verpflichten, ihr Einsicht in die Ermittlungsakten der Verfahren130 Js 6/12 und 130 Js 8/13 zu gewähren, hilfsweise die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu verpflichten, ihre Anträge auf Einsicht in die genannten Ermittlungsakten ermessensfehlerfrei neu zu bescheiden. Die Ablehnung sei wenigstens ermessensfehlerhaft, da eine unzutreffende Rechtsauffassung bezüglich der §§ 474, 478 StPO zu Grunde gelegt worden sei. Für die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten benötige sie zwingend umfassend Akteneinsicht. Sie müsse wissen, wie sich der Beschuldigte zu den Tatvorwürfen gegenüber der Staatsanwaltschaft eingelassen habe. Sowohl sein Einlassungsverhalten als auch die Ermittlungsergebnisse abseits der Einlassungen des Beschuldigten seien für die weitere Entscheidungsfindung bei der Antragstellerin von großer Relevanz. Dies sei derart evident, dass sie hierzu gegenüber der Staatsanwaltschaft Düsseldorf nicht weiter habe vortragen müssen. Die Staatsanwaltschaft verkenne insoweit ihre beschränkte Prüfungsbefugnis. Eine Gewährung von Akteneinsicht an Dienstherren von Richtern oder Beamten oder wie vorliegend an Dienstherren beamtengleicher sogenannter Dienstordnungsangestellter dürfe als absoluter Standard bezeichnet werden. Das Entscheidungsermessen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf in Bezug auf die Gewährung von Akteneinsicht sei daher auf null reduziert gewesen.
15Der Generalstaatsanwalt in Hamm hat beantragt, die Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
16II.
17Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind zulässig, bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg.
181.
19Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist vorliegend eröffnet, da die seitens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf beabsichtigte Gewährung von Akteneinsicht eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege darstellt. Die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG greift nicht, da die in §§ 474 ff. StPO enthaltenen Regelungen zur Gewährung von Akteneinsicht in Strafsachen in Fällen wie dem Vorliegenden – dass einer öffentlichen Stelle nach §§ 474 Abs. 2, 478 Abs. 1 StPO Akteneinsicht versagt wurde – eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 478 Abs. 3 StPO, die der Regelung des § 406 e Abs. 4 Satz 2 bis Satz 5 StPO entspricht, nicht vorsehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 478 RN. 4). Die fristgerecht angebrachten Anträge sind auch statthaft.
202.
21In der Sache ist den Anträgen der Erfolg sowohl in den Haupt- als auch in den Hilfsanträgen jedoch zu versagen.
22Die Gewährung von Einsicht in die bei der Staatsanwaltschaft geführten oder – wie hier – abgeschlossenen Ermittlungsverfahren richtet sich nach den §§ 474 ff. StPO. Da die Entscheidung, ob Akteneinsicht in dem vorliegenden Verfahren nach den §§ 474 Abs. 1, Abs. 2, 477 Abs. 2, Abs. 4, 478 StPO zu versagen oder zu gewähren ist, nach diesen Vorschriften nicht lediglich im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt und daher gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nicht nur auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung hin zu überprüfen ist, unterliegt die seitens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf getroffene Entscheidung insoweit unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Soweit § 474 Abs. 3 StPO der akteneinsichtsgewährenden Stelle jedoch ein Ermessen einräumt („kann“), kann lediglich überprüft werden, ob Willkür oder ein Ermessensmissbrauch der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vorliegt. Die Prüfung erstreckt sich insoweit lediglich darauf, ob Gesichtspunkte zum Nachteil eines Antragstellers berücksichtigt wurden, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle spielen dürfen, oder ob relevante Gesichtspunkte falsch bewertet oder außer Acht gelassen wurden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 28 EGGVG RN 10).
23Die seitens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf getroffenen Entscheidungen, der Antragstellerin in die dort anhängigen Ermittlungsverfahren 130 Js 16/12 bzw. 130 Js 8/12 zu versagen, sind rechtmäßig ergangen.
24a)
25Dass die Staatsanwaltschaft vorliegend § 474 Abs. 1 StPO nicht in ihre Prüfung einbezogen hat, ist unschädlich, da dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Nach § 474 Abs. 1 StPO erhalten Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden von vornherein und als Regelfall Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. Danach erfolgt Akteneinsicht zu Zwecken der Rechtspflege nur für ein bestimmtes anderes Verfahren (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 474 RN 3). Die Prüfung des § 474 Abs. 1 StPO war in Betracht zu ziehen, da die Antragstellerin Akteneinsicht auch im Zusammenhang mit einem von ihr geführten Disziplinarverfahren beantragt hat. Nach dem funktional zu verstehenden Begriff der „anderen Justizbehörde“ im Sinne dieser Vorschrift kommt auch eine Disziplinarbehörde als solche in Betracht (OLG Koblenz, Beschl. vom 11.06.2010 - 2 VAs 1/10, BeckRS 2010, 14403). Entscheidend ist danach, ob die Behörde funktional als Justizbehörde handelt, also die Auskunft oder die Akteneinsicht gerade in dieser Eigenschaft und für ein bestimmtes Verfahren begehrt (vgl. Senat, Beschl. vom 26.11.2013 - 1 VAs 116/13 – 120/13 und 122/13, m. w. N.). Vorliegend begehrte die Antragstellerin allerdings Akteneinsicht auch für andere, nämlich zivilrechtliche Zwecke. Zudem erfolgte das Übermittlungsersuchen ersichtlich nicht für ein konkretes Verfahren.
26b)
27Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf unbeschränkte Akteneinsicht aus § 474 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StPO.
28Nach diesen Vorschriften sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind oder diesen Stellen in sonstigen Fällen aufgrund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
29Zwar ist die Antragstellerin eine andere öffentliche Stelle im Sinne von § 474 Abs. 2 S. 1 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 474 RN 5). Auch dürften gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 EGGVG personenbezogene Daten des Beschuldigten aus den in Rede stehenden Ermittlungsverfahren an die Antragstellerin übermittelt werden. Denn nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG ist dies zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für dienstrechtliche Maßnahmen oder Maßnahmen der Aufsicht erforderlich ist, falls der Betroffene wegen seines Berufs oder Amtsverhältnisses einer Dienst-, Staats- oder Standesaufsicht unterliegt, Geistlicher einer Kirche ist oder ein entsprechendes Amt bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft bekleidet oder Beamter einer Kirche oder einer Religionsgesellschaft ist und die Daten auf eine Verletzung von Pflichten schließen lassen, die bei der Ausübung des Berufs oder der Wahrnehmung der Aufgaben aus seinem Amtsverhältnis zu beachten hatte oder die Daten in anderer Weise geeignet wären, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung des Beschuldigten hervorzurufen. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte, der Versorgungsempfänger ist, aufgrund seines beamtengleichen Dienstordnungsanstellungsverhältnisses zu der Antragstellerin deren Dienstaufsicht, auch geht es im Kern um Pflichtverletzungen des Beschuldigten im Rahmen der Ausübung seines „Amtes“.
30Ferner ist gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 EGGVG die betreffende Datenübermittlung zulässig, wenn die Kenntnis für Dienstordnungsmaßnahmen mit versorgungsrechtlichen Folgen oder für den Entzug von Hinterbliebenenversorgung, falls der Betroffene aus einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis mit einer Kirche oder anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Versorgungsbezüge erhält oder zu beanspruchen hat, erforderlich ist. Auch dies hat die Antragstellerin so dargelegt. Da § 474 Abs. 2 Nr. 2 StPO lediglich darauf abstellt, dass solche personenbezogenen Daten aus Strafverfahren aufgrund einer besonderen Vorschrift übermittelt werden dürfen und nach § 477 Absatz 4 S. 1 StPO die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 474 Abs. 2 StPO der Empfänger trägt, kommt es vorliegend grundsätzlich insoweit auch nicht darauf an, dass die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 6 EGGVG genannten Zwecke erforderlich wären.
31Allerdings, und nur dies ist entscheidungserheblich, besteht entgegen der Ansicht der Antragstellerin ein entsprechender Rechtsanspruch nur auf die Erteilung bestimmter Auskünfte. Im Rahmen des § 474 Abs. 2 StPO kann eine uneingeschränkte Akteneinsicht nicht beansprucht werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 474 RN 6, Senat a.a.O., m.w.N.). Die Privilegierung des § 474 Abs. 1 StPO steht nur Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen Justizbehörden zu, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist, § 474 Abs. 1 StPO. (Unbegrenzte) Akteneinsicht kann der öffentlichen Stelle insoweit nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 474 Abs. 3 StPO ausnahmsweise gewährt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 474 RN 7, BT-Drucks. 14/1484 S. 26). Soweit die Antragsstellerin der Ansicht ist, eine Gewährung von Akteneinsicht an Dienstherren von Richtern oder Beamten oder wie vorliegend beamtengleichen, sogenannten Dienstordnungsangestellten dürfe als absoluter Standard bezeichnet werden, verkennt sie die eindeutig vom Gesetzgeber in § 474 Abs. 1 und Abs. 2 StPO geregelte Abstufung, nach der umfassende Akteneinsicht grundsätzlich nur im Rahmen des § 474 Abs. 1 StPO, auf den sich die Antragsstellerin im Übrigen selbst auch nicht berufen hat, beansprucht werden kann. Dessen Voraussetzungen liegen aber indes, wie ausgeführt, gerade nicht vor.
32c)
33Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf unbeschränkte Akteneinsicht aus § 474 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StPO i. V. m. § 474 Abs. 3 StPO.
34Nach § 474 Abs. 3 StPO kann in den Fällen des Abs. 2, falls die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung grundsätzlich erfüllt sind, ausnahmsweise (umfassende) Akteneinsicht gewährt werden, soweit die an sich vorrangige Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die öffentliche Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen würde (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 474 RN 7, BT-Drucks. 14/1484 S. 26). Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift als Ausnahmevorschrift als auch nach dem Wortlaut der Norm räumt diese der akteneinsichtsgewährenden Stelle insoweit ein Ermessen („kann“) ein. Nach dem Wortlaut des § 474 Abs. 3 StPO stellt der Gesetzgeber die beiden Alternativen, nach der die Staatsanwaltschaft ausnahmsweise Akteneinsicht gewähren darf, gleichrangig nebeneinander. Soweit Akteneinsicht gewährt werden kann, weil die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, folgt bereits aus der Sache, dass diese Beurteilung alleine der akteneinsichtsgewährenden Stelle, hier also der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, zusteht. Zumal sich im Verfahren 130 Js 6/13 bereits ein Sonderheft „Einlassungen des Beschuldigten“ befindet, ist vorliegend nicht erkennbar, dass die Beurteilung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, in den vorliegenden Fällen sei eine Entlastung der Justiz nicht notwendig, ermessensfehlerhaft wäre.
35Gleiches gilt, soweit die Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Hinblick auf die zweite Alternative des § 474 Abs. 3 StPO eine umfassende Akteneinsicht verweigert hat. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf war nicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf null verpflichtet, deshalb umfassend Akteneinsicht zu gewähren, weil die Antragstellerin insoweit erklärt hat, die Erteilung von Auskünften reiche zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht aus, weil sie wissen müsse, wie sich der Beschuldigte zu den Tatvorwürfen gegenüber der Staatsanwaltschaft eingelassen habe und das Einlassungsverhalten als auch die Ermittlungsergebnisse abseits der Einlassungen des Beschuldigten für die weitere Entscheidungsfindung bei der Antragstellerin von großer Relevanz seien. Selbst wenn man, was eher fern liegt, annähme, die Prüfungsbefugnis der Staatsanwaltschaft sei insoweit gemäß § 477 Abs. 4 S. 1 StPO beschränkt, war die Staatsanwaltschaft Düsseldorf aufgrund dieser Begründung der Antragstellerin nicht in der Lage, die ihr jedenfalls zuzubilligende Schlüssigkeitsprüfung ordnungsgemäß durchzuführen.
36§ 474 Abs. 3 StPO räumt der Staatsanwaltschaft Düsseldorf grundsätzlich ein Ermessen ein, zu überprüfen, ob anstelle konkret zu benennender Auskünfte ausnahmsweise vollständige Akten übermittelt werden dürfen. Da § 474 Abs. 3 StPO das Bestehen eines grundsätzlichen Auskunftsrechts bereits voraussetzt, ist schon zweifelhaft, ob § 477 Abs. 4 StPO im Rahmen dieser Ermessensentscheidung überhaupt zur Anwendung kommt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung der Empfänger, soweit dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist, also hier die Antragstellerin. Die übermittelnde Stelle, hier also die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, prüft in diesem Falle nur, ob das Ermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht (§ 477 Abs. 4 S. 2 StPO). Vieles spricht eher dafür, dass sich § 477 Abs. 4 S. 2 StPO lediglich auf die in „erster“ Stufe nach § 474 Abs. 1, Abs. 2 StPO vorzunehmende Prüfung der (grundsätzlichen) Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten bezieht. In den Gesetzesmaterialien zu § 477 Abs. 4 StPO ist lediglich ausgeführt, dass die Vorschrift die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Übermittlung klarstelle (BT-Drucks. 14/1484 S. 29). Zu § 474 Abs. 3 StPO heißt es dort dagegen, ausnahmsweise dürfe „unter den Voraussetzungen des Abs. 2 den dort genannten Stellen Akteneinsicht gewährt werden, soweit unter Angabe von Gründen erklärt werde, dass die bloße Erteilung von Auskünften für die Erfüllung einer bestimmten, der ersuchenden Stelle obliegenden Aufgabe, nicht ausreichen würde, wobei sich die über das Ersuchen entscheidende Stelle auf die begründete Erklärung der ersuchenden Behörde stützen könne (BT-Drucks. 14/1484 S. 26)“. Müsste im Rahmen des § 474 Abs. 3 StPO die öffentliche Stelle jedoch wie etwa im Rahmen des § 474 Abs. 2 Nr. 2 StPO lediglich erklären, die umfassende Akteneinsicht sei aus ihrer Sicht grundsätzlich zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben notwendig, hätte der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung nicht darauf abstellen müssen, dass sich die über das Ersuchen entscheidende Stelle auf eine begründete Erklärung der ersuchenden Behörde stützen könne. Vor diesem Hintergrund liegt es näher, anzunehmen, dass die Zweckmäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 474 Abs. 2 StPO anderen, nämlich für den Empfänger geringeren Maßstäben folgt, als die Zweckmäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 474 Abs. 3 StPO. Aus der Formulierung in § 474 Abs. 3 StPO („unter Angaben von Gründen“) bzw. aus der Gesetzesbegründung („begründete Erklärung“) liegt der Schluss näher, dass der über das Ersuchen entscheidenden Stelle eine Schlüssigkeitsprüfung durch konkrete Angaben möglich gemacht werden muss. Aus dieser Begründung muss sich also nachvollziehbar ergeben, warum eine bloße Auskunftserteilung im Vergleich zu einer umfassenden Akteneinsicht vor dem Hintergrund der öffentlichen Aufgaben der Empfängerin nicht ausreichend ist. Selbst dann, wenn § 477 Abs. 4 StPO aber auch auf die Prüfung im Rahmen des § 474 Abs. 3 StPO anzuwenden wäre, stünde der Staatsanwaltschaft nicht nur das Recht auf eine Schlüssigkeitsprüfung zu. Aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift wäre die Staatsanwaltschaft dazu sogar verpflichtet.
37Hier war aber für die Staatsanwaltschaft Düsseldorf schon aus der letztlich lediglich pauschalen Begründung der Antragstellerin nicht nachvollziehbar, warum die Erteilung von Auskünften über das bisherige Einlassungsverhalten bzw. die Mitteilung, welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt wurden, nicht ausgereicht hätte. In der die Akteneinsichtsgesuche ablehnenden tragenden Begründung, diese seien bereits aus formellen Gründen zurückzuweisen, kann daher ein Ermessensfehler nicht erkannt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 28 EGGVG RN 10). Entscheidungsunerheblich ist daher, ob die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Akteneinsichtsgesuche auch nach den von ihr mitgeteilten materiellen Bedenken hätte zurückweisen dürfen.
38Der Senat merkt jedoch an, dass es eher fern liegen dürfte, einen besonderen Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung nach § 477 Abs. 4 S. 2 StPO darin zu sehen, dass bereits eine bezifferte Klage beim Landgericht Düsseldorf anhängig gemacht worden sei, so dass die Akteneinsicht zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nicht erforderlich sei. Gleiches gilt für den seitens der Staatsanwaltschaft angeführten Umstände, dass bereits mitgeteilt worden sei, die Beurteilung der Dienstpflichtverletzung erfolge unabhängig von einer strafrechtlichen Bewertung, sodass nicht ersichtlich sei, welcher Mehrwert der Antragstellerin durch Akteneinsicht entstünde, oder auch für die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, es handele sich bei dem mitgeteilten Zweck der Akteneinsicht nicht um einen öffentlichen Zweck, sondern um schlichtes privatrechtliches bzw. innerorganschaftliches Handeln der öffentlichen Stelle. Im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nach § 474 Abs. 2 StPO erfolgt lediglich eine abstrakte Zuständigkeitsprüfung (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N.). Ein besonderer, die weitergehende Prüfung der Zulässigkeit im Sinne des § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO gebietender Anlass wird insoweit beispielsweise dann angenommen, wenn sich das Begehren auf eine ungewöhnliche Art von Daten bezieht oder wenn nach den Erfahrungen der ersuchten Stelle die Kenntnis der verlangten Daten normalerweise für den angegebenen Zweck nicht erforderlich ist (OLG Koblenz, a. a. O., Senat, a.a.O., m.w.N.). Vorliegend ist aber etwa nicht ersichtlich, dass die aus den betreffenden Ermittlungsverfahren begehrten Informationen grundsätzlich im Rahmen dienstaufsichtsrechtlicher Verfahren keine Bedeutung erlangen könnten. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass der Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung nach § 477 Abs. 4 S. 1 StPO auch eine entsprechende Zweckbindung für die Verwendung der übermittelten Daten gemäß § 477 Abs. 5 StPO folgt. Die grundsätzliche Verantwortung für die Entscheidung, die Kenntnis des Akteninhalts sei für die anfordernde Stelle im Rahmen des § 474 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO erforderlich, liegt gemäß § 477 Abs. 4 Satz 1 StPO bei der ersuchenden Stelle. Die ersuchende Stelle ist daher nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich nicht verpflichtet, die Notwendigkeit der Datenübermittlung in ihrem Ersuchen näher darzulegen. Vielmehr kann die ersuchte Behörde vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ohne Weiteres ausgehen. Die ersuchte Stelle muss auch keine weiteren Nachforschungen anstellen. Sie hat die Akteneinsicht (§ 474 Abs. 1 StPO) zu gewähren oder die Auskünfte zu erteilen (§ 474 Abs. 2 StPO), ihr steht insoweit kein Ermessen zu.
39III.
40Die Festlegung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 GNotKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Bei der nach billigem Ermessen zu erfolgenden Festsetzung hat sich der Senst insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
41Da die Antragstellerin die Auskünfte insbesondere auch im Zusammenhang mit der Rückforderung überzahlter Vergütungen bzw. Honoraren begehrt, die teilweise Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sind, hat sich der Senat insoweit nach den das fiskalische Interesse ausdrückenden Streitwertangaben der bekannten Klagen vor dem Landgericht Düsseldorf orientiert (ca. 50.000 Euro und ca. 163.000,00 Euro). Ein weiteres fiskalisches Interesse ergibt sich aus dem Rückzahlungsverlangen im Hinblick auf überzahlte Versorgungsbezüge (ca. 50.000,00 Euro).
42Zu berücksichtigen war auch die von der Antragstellerin hervorgehobene Bedeutung der Akteneinsicht für die dienstaufsichtsrechtliche Auseinandersetzung im Hinblick auf die vollständige Aberkennung erheblicher Ruhestandsbezüge des Beschuldigten. Insoweit orientiert sich der Senat an § 99 Abs. 2 S. 2 GNotKG (5 x 12 x 6.200,00 Euro = 372.000,00 Euro).
43Unter Zugrundelegung eines Prozentsatzes von 10% der sich überschlägig ergebenden Gesamtsumme (635.000,00 Euro), erschien es dem Senat unter Würdigung der von der Antragstellerinnen hervorgehobenen besonderen Bedeutung der Akteneinsicht für angemessen, den Geschäftswert auf bis 65.000,00 Euro festzusetzen.
44IV.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 GNotKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.
46V.
47Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 29 EGGVG nicht zu, da keiner der in § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Die Rechtssache hat vorliegend weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 29 EGGVG RN 3). In der vorliegenden Justizverwaltungssache geht es im Kern um die Frage der Gewährung von Akteneinsicht in Strafakten an eine öffentliche Stelle, die sich nach den §§ 474 ff. StPO richtet. Da die §§ 474 ff. StPO hierfür eine klare Regelung enthalten, der Senat vorliegend gerade nicht über eine (noch) klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden hatte und die zu treffende Entscheidung maßgeblich durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägt ist, lag ein Fall des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGGVG nicht vor.
48Dieser Einzelfall gibt des Weiteren keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen. Auch geht von der Entscheidung keine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus. Denn der Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung, soweit bekannt, nicht von bisheriger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
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Urteil einreichenOberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Juni 2015 - 1 VAs 12/15 und 13/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
- 1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, - 2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder - 3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.
(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, - 2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder - 3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
- 1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, - 2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder - 3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.
(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, - 2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder - 3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Wer
- 1.
Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder - 2.
ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt.
(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.
(1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.
(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
- 1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, - 2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder - 3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
- 1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, - 2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder - 3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
- 1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, - 2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder - 3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
Tenor
1. Auf Antrag des Betroffenen wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Mainz vom 18. Dezember 2009, der Behörde der Stadt Y. eine vollständige Kopie der Daten der Festplatte des sichergestellten Rechners (PC-Tower) der Marke N.N., zur Einsicht zu überlassen, aufgehoben.
2. Die Behörde der Stadt Y. erhält ergänzende Akteneinsicht nur durch Überlassung der Sonderbände
„Bildanlagen zur Strafanzeige“,
„Berichtstabelle Bilder“ (Bände 1 bis 3)
„X – Auswertung K2“.
Davon ausgenommen sind:
private Fotos des Antragstellers,
Fotos anderer Personen ohne pornografischen Bezug,
pornografische Fotos, die den Antragsteller und/oder dessen Lebensgefährtin oder andere ihm nahestehende Personen zeigen.
3. Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last, jedoch wird die Gebühr um 2/3 ermäßigt; in diesem Umfang fallen auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers der Staatskasse zur Last.
5. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1.
- 1
Die Staatsanwaltschaft Mainz leitete am 3. August 2007 ein Ermittlungsverfahren gegen die Lebensgefährtin des Antragstellers wegen Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b StGB ein. Dem lagen Erkenntnisse zugrunde, nach denen von einem auf sie registrierten Rechner am 12. Mai 2006 in der Zeit von 19.32 bis 19.35 Uhr auf die Internet-Domäne „www.porno-...de“ zugegriffen worden war, in der u.a. Bilddateien, die den sexuellen Missbrauch von Kindern bzw. pornografisch posierende Kinder darstellen, eingestellt waren. Im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung wurde u.a. ein der Lebensgefährtin gehörender, mit dem Betriebssystem Windows Vista ausgestatteter Rechner (PC-Tower) der Marke N.N., beschlagnahmt. Die Auswertung der Festplatte dieses Rechners führte zum Auffinden von pornografischen Bildern, darunter 41 eindeutig kinderpornografischen Abbildungen, die auf Vorschaubildern (sog. „thumbnails“) unter dem Benutzernamen „X“ in einem für einen gewöhnlichen Nutzer nicht und nur mit Spezialkenntnissen zugänglichen Cache-Verzeichnis („thumbcache_256.db“) abgelegt waren. Darüber hinaus befanden sich auf der Festplatte eine Vielzahl pornografischer Abbildungen und Videofilme von erwachsenen Personen sowie Spuren häufigen Aufrufens von pornografischen Internetseiten ohne Bezug zu Kinderpornografie. Daraufhin wurden die Ermittlungen auf den Antragsteller, der sich zeitweilig in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in Z. aufhält, ausgeweitet; der Betroffene ist Präsident … der Stadt Y.
- 2
Die Durchsuchung der Wohnung und des Arbeitsplatzes des Antragstellers sowie die Beschlagnahme und Durchsicht der von ihm privat und dienstlich genutzten Rechner und Mobiltelefone ergaben keinerlei Hinweise auf den Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften. Der Betroffene ließ sich bezüglich des in der Wohnung seiner Lebensgefährtin beschlagnahmten Rechners der Marke N.N. dahingehend ein, er habe die darauf befindlichen kinderpornografischen Abbildungen weder angesehen noch aus dem Internet herunter geladen und könne sich deren Abspeicherung als Vorschaubilder nur so erklären, dass er diese Daten über einen externen Datenträger einer dritten Person auf den von ihm genutzten Rechner seiner Lebensgefährtin eingeschleppt habe. Darauf hin holte die Staatsanwaltschaft ein Gutachten des Landeskriminalamtes Mainz ein, das unter dem 20. Februar 2009 erstattet wurde. Danach kann ein Import von Vorschaubildern in die Datei „thumcache_256.db“ auf vielfältigen Wegen automatisiert und vom Nutzer vollkommen unbemerkt vollzogen worden sein. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in dieser Datei niedergelegten Vorschaubilder von externen, mit dem beschlagnahmten Rechner verbundenen Datenträgern wie etwa einer DVD oder einem Datenstick stammen, ohne selbst von dem Benutzer aufgerufen worden zu sein; die näheren Untersuchungen ergaben, dass sich jedenfalls die sog. Elterndateien der betreffenden kinderpornografischen Vorschaubilder mit großer Wahrscheinlichkeit tatsächlich nie auf der Festplatte befunden hatten und daher von einem externen Datenträger stammen müssen.
- 3
Unter dem 19. August 2008 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller und dessen Lebensgefährtin nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
2.
- 4
Die Strafakten bestehen aus zwei Hauptbänden, darin enthaltend auf Bl. 31 ff. die Abbildungen der 41 aufgefundenen Vorschaubilder mit eindeutig kinderpornografischem Bezug, und aus 6 Sonderbänden. Der Sonderband „Auswertungsdaten Mobiltelefon“ enthält die Datenbestände des Mobiltelefons des Antragstellers der Marke N.N., samt eingelegter Sim-Karte, darunter die schriftliche Niederlegung zahlreicher Kurznachrichten (sog. SMS) intimen Inhalts. Der Sonderband „Bildanlagen zur Strafanzeige“ enthält die der Strafanzeige des Polizeipräsidiums Berlin beigefügten kinderpornografischen Abbildungen, die auf den Internet-Domänen „www….-1.com“ und „www.porno-....de“ aufgerufen werden konnten; sie enthalten den Vermerk „nicht für die Sachakte“. Ferner existieren drei Sonderbände „Berichtstabelle Bilder“, die vom Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz erstellt wurden; sie enthalten die in der Datei „Thumbcache_256.db“ in physischer Reihenfolge abgespeicherten Bilder, darunter auch solche pornografischen Inhalts sowie die den Ermittlungsgegenstand bildenden kinderpornografischen Bilder. Der Sonderband „X – Auswertung K2“ enthält Abbildungen sämtlicher auf der Festplatte gespeicherten Fotos, darunter eine Vielzahl privater Fotos ohne pornografischen Bezug, aber auch pornografische Bilder und Videofilme, dokumentierte Zugriffe auf pornografische Daten sowie Hinweise auf das Herunterladen pornografischer Bilder aus dem Internet.
3.
- 5
Am 13. Dezember 2007 leitete der Präsident der Behörde C. der Stadt Y. gegen den Antragsteller disziplinarrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens – Besitz von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt – ein. Der Betroffene wurde unter Beibehaltung seiner Bezüge seines Amtes als Präsident … vorläufig enthoben. Unter dem 17. Dezember 2007 wurde das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mainz ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme wurde das Disziplinarverfahren unter dem 17. November 2009 auf den Verdacht eines Dienstvergehens wegen des Besitzes von Dateien mit menschenverachtendem und entwürdigendem pornografischen Inhalt erweitert.
- 6
Mit Schreiben vom 28. August 2009 hat der Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren der Behörde C. der Stadt Y. die Übersendung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten beantragt. Um eine umfassende disziplinarrechtliche Würdigung vornehmen zu können, sei es erforderlich, die vollständigen Akten einschließlich aller Anlagen etc. einzusehen. Die Staatsanwaltschaft Mainz verfügte unter dem 14. September 2009, dass der antragstellenden Behörde Akteneinsicht zunächst nur durch Einsicht in die beiden Hauptbände ohne die darin enthaltenen SMS und persönlichen Bilder gewährt werden solle. Zu diesem Zweck wurden die Aktenbände eingescannt und der ersuchenden Behörde am 15. September 2009 als sog. pdf-Datei übermittelt. Einer weiter gehenden Akteneinsicht wurde von Seiten des zu diesem Zweck angehörten Antragstellers ausdrücklich widersprochen. Am 29. September 2009 verfügte die Staatsanwaltschaft Mainz zusätzlich die Übersendung der beiden Hauptaktenbände im Original. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 beantragte die Disziplinarbehörde die Überlassung der vollständigen Ermittlungsakten, einschließlich einer vollständigen Spiegelung der Festplatte.
- 7
Am 18. Dezember 2009 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der beantragenden Behörde eine vollständige Kopie der Festplatte des bei der Lebensgefährtin des Antragstellers sichergestellten Rechners zur Verfügung gestellt werden solle. Das Zurückhalten von Daten einzelner, den Antragsteller in seiner Ehre besonders betreffenden Bilder sei technisch nicht zu gewährleisten, da die Vorschaubilder automatisiert und unwillkürlich in verschiedenen Dateien und dort auch wiederholt sowie an verschiedenen Stellen abgespeichert würden. Die Löschung intimer Bilder des Antragstellers sei mit einem zu hohen Arbeitsaufwand verbunden.
4.
- 8
Hiergegen hat der Betroffene unter dem 19. Januar 2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG gestellt. Er ist der Auffassung, die Weitergabe der von der Behörde C. zur Einsicht verlangten Aktenbestandteile verstoße gegen seine Grundrechte, insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Darüber hinaus enthalte die Festplatte des Computers zahlreiche Einträge und Informationen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen seien. Eine Rechtsgrundlage für Einsichtnahmen in private informationstechnische Systeme zum Zwecke eines Disziplinarverfahrens fehle. Die Weitergabe der im Strafverfahren erhobenen Daten im Wege des zwischenbehördlichen Informationstransfers umgehe die disziplinarrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen für den Zugang zu Beweismitteln aus dem durch Art. 13 GG geschützten Wohnbereich. Die Daten seien auf Grundlage eines strafrechtlichen Anfangsverdachts sichergestellt worden, wohingegen im Disziplinarverfahren dafür dringender Tatverdacht eines Dienstvergehens erforderlich sei.
- 9
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
II.
1.
- 10
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Soweit in den Fällen der §§ 474, 476 StPO der Antragsteller im Einzelfall Träger eigener Rechte im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG ist und jedenfalls eine Verletzung seines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen kann, steht ihm gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über Akteneinsicht und Auskunft, auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, der Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG offen (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 478 Rdnr. 4). Maßgeblich ist insofern, dass es sich bei der fraglichen Maßnahme um einen Justizverwaltungsakt handelt und ein anderer Rechtsbehelf im Sinne von § 23 Abs. 3 EGGVG nicht gegeben ist (vgl. Weßlau, in: SK StPO, 41. Aufbau-Lfg., § 478 Rdnr. 23); dies ist vorliegend der Fall.
- 11
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist (§§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 EGGVG) und damit in zulässiger Weise gestellt worden.
2.
- 12
Antragsgegenstand ist nicht lediglich die Überlassung einer vollständigen Kopie der Festplatte des bei der Lebensgefährtin des Antragstellers sichergestellten Rechners, auch wenn die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Mainz vom 18. Dezember 2009 ihrem Wortlaut nach zunächst in diese Richtung deutet. Bei einer solchen Kopie handelt es sich um ein amtlich verwahrtes Beweisstück, das durch Sicherstellung in anderer Weise als durch Beschlagnahme in amtlichen Gewahrsam gelangt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 147 Rdnr. 19) und für das § 474 Abs. 4 StPO im Gegensatz zur Akteneinsicht durch Übersendung (§ 474 Abs. 5 StPO) lediglich ein Recht auf Besichtigung vorsieht. Der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Mainz lässt sich jedoch entnehmen, dass der Akten- und Datenbestand der Behörde C. der Stadt Y. deren Antrag entsprechend uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden soll. Diese hatte zuletzt mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 nochmals nachdrücklich um „Überlassung der vollständigen Ermittlungsakten“, insbesondere einer „vollständigen Spiegelung der Festplatte“, gebeten. Zur Gewährung eines für den Antragsteller effektiven Rechtsschutzes ist der Senat daher gehalten, die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Mainz in einer dem Antrag auf umfassende und vollständige Akteneinsicht korrespondierenden Weise auszulegen.
- 13
Zu entscheiden ist über die Gewährung von Einsicht in Akten und amtlich verwahrte Beweisstücke im Sinne des § 474 Abs. 1 und 4 StPO, nicht über die Übermittlung in gerichtlichen oder behördlichen Dateien gespeicherter personenbezogener Daten, die dem (strengeren) Regelungskonzept der §§ 483 ff StPO unterfallen würden. Zwar sind die erlangten Daten personenbezogen insoweit, als sie einzelne Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse bestimmter natürlicher Personen - des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin – enthalten und damit Rückschlüsse auf ihre Person und Lebensverhältnisse zulassen (§ 3 Abs. 1 BDSG; vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 6, 25. Aufl., § 483 Rdnr. 11). Diese personenbezogenen Daten sind jedoch nicht in einer Datei im Sinne der §§ 483 ff StPO gespeichert. Durch den Ausdruck der Dateien von dem sichergestellten Rechner und Mobiltelefon sind die dadurch betroffenen personenbezogenen Informationen vielmehr Bestandteil der strafrechtlichen Ermittlungsakte geworden (vgl. zur Abgrenzung: Hilger, a.a.O., vor § 483 Rnr. 4 u. 17) und unterliegen damit den für die Akteneinsicht und Erteilung von Auskünften geltenden Regelungen (§§ 474 ff StPO).
3.
- 14
Der Antrag hat teilweise Erfolg.
- 15
Eine vollständige Herausgabe der der Festplatte des sichergestellten Rechners und des Mobiltelefons entnommenen Daten zum Zwecke der Akteneinsicht im Disziplinarverfahren wäre rechtswidrig und verletzte den Antragsteller in seinen Rechten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Gleiches gilt für die uneingeschränkte Überlassung der Festplatte selbst bzw. einer davon gefertigten Kopie.
- 16
Die Daten dürfen der ersuchenden Behörde für disziplinarrechtliche Zwecke gemäß den Vorschriften der §§ 474 ff StPO nur insoweit zur Einsicht überlassen werden, als das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegensteht (a). Die Festplatte des bei der Lebensgefährtin des Antragstellers sichergestellten Rechners bzw. deren Kopie dürfen der ersuchenden Behörde nur im Wege einer das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung wahrenden Besichtigung nach § 474 Abs. 4 StPO überlassen werden (b).
a)
- 17
Gemäß § 474 Abs. 1 StPO erhalten Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. Nach § 477 Abs. 2 Satz 1 StPO sind Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegen stehen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger, soweit es sich hierbei um eine öffentliche Stelle oder einen Rechtsanwalt handelt (§ 477 Abs. 4 Satz 1 StPO). In diesem Fall hat die übermittelnde Stelle grundsätzlich nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, es besteht besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung (§ 477 Abs. 4 S. 2 StPO); letzteres ist hier der Fall.
- 18
Vorliegend geht die Staatsanwaltschaft Mainz zwar zu Recht davon aus, dass es sich bei der Behörde C. der Stadt Y. um eine Justizbehörde im Sinne von § 474 Abs. 1 StPO handelt. Die Akteneinsicht wird von ihr auch für Zwecke der Rechtspflege begehrt, wobei die Erforderlichkeit der Akteneinsicht für das dort eingeleitete Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht von der Staatsanwaltschaft als ersuchte Stelle, sondern von der beantragenden Justizbehörde zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.12.2006 – 4 VAs 14/06 -, NStZ 2008, 359 f, zit. n. juris Rdnr. 21 m.w.N.) und zu verantworten ist (§ 477 Abs. 4 Satz 1 StPO).
- 19
Im hier zu entscheidenden Fall besteht jedoch gemäß § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO ausnahmsweise besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung, da die Ermittlungsakte Daten aus dem persönlichen Lebensbereich des Antragstellers enthält und die als Beweismittel sichergestellte Festplatte des von ihm privat genutzten Rechners einen nahezu vollständigen Einblick in sein Privatleben und dasjenige seiner Lebensgefährtin zulässt. Der Anlass ergibt sich unmittelbar aus den verfassungsrechtlich garantierten Rechten des Antragstellers. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, namentlich in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, gebietet hier eine nähere Überprüfung der Zulässigkeit und des Umfangs der Akteneinsicht; diese führt zu dem Ergebnis, dass bestimmte personenbezogene Daten des Antragstellers von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden müssen, soweit nämlich sein Interesse an einer Geheimhaltung dieser Daten dasjenige der ersuchenden Behörde an der Durchführung eines Disziplinarverfahrens überwiegt.
- 20
aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG StraFo 2008, 421, zit. n. juris Rdnr. 16; BVerfGE 80, 367 ff., zit. n. juris, Rdnr. 14). In seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht darüber hinaus die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus; dabei muss der Grundrechtsschutz der mit den technischen Möglichkeiten gesteigerten Gefährdungslage entsprechen (vgl. BVerfGE 113, 29 ff., zit. n. juris Rdnr. 82).
- 21
Bei den auf einem privaten Rechner gespeicherten und von dort in ausgedruckter Form zur Akte gelangten Dateien handelt es sich um persönliche Daten im Sinne des umschriebenen Schutzbereiches des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Sie unterliegen dem besonderen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da sie Rückschlüsse auf Persönlichkeit und Wesen des Nutzers, seine Interessen, Gewohnheiten und Neigungen, auch in sexueller Hinsicht, zulassen. Dies gilt gleichermaßen für die in einem Mobiltelefon gespeicherten Daten wie etwa Kontakte, Nachrichten und Bilder, sowie für die zu den Ermittlungsakten genommenen entsprechenden Ausdrucke dieser Dateien.
- 22
bb) Die Sicherstellung und Beschlagnahme dieser Daten sowie ihre Verwendung für die Zwecke des vorliegend durchgeführten Strafverfahrens unterliegen den Vorschriften der §§ 94 ff StPO als eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Beschränkung des Grundrechts (BVerfG NJW 2005, 1917). Insoweit enthält das geltende Strafprozessrecht Regelungen, die dazu dienen, Grundrechtseingriffen vorzubeugen oder diese zu minimieren; ihnen gemeinsam ist die strenge Begrenzung sämtlicher Ermittlungen und damit auch der Datenerhebung und Beweissicherung auf den Zweck der Aufklärung der konkreten Tat. Die strafprozessualen Ermächtigungen erlauben damit zwar grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, finden ihre Grenze aber in der Zweckbestimmung für das jeweilige Strafverfahren (BVerfGE 113, 29 ff, zit. n. juris Rdnr. 105). Ob diese Grenzen im vorliegenden Fall eingehalten wurden, ist nicht Gegenstand des vom Senat zu prüfenden Antrags. Der Antragsteller greift die im vorliegenden Fall durchgeführten Ermittlungen, namentlich die Beschlagnahmen sowie den Umfang der Niederlegung seiner persönlichen Daten in den Akten nicht an.
- 23
In der Weitergabe der im Strafverfahren gewonnenen persönlichen Daten an eine andere Behörde liegt jedoch ein zusätzlicher Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung, der seinerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss. Dies ergibt sich aus § 474 Abs. 1 StPO, wonach die Gewährung von Akteneinsicht - losgelöst von der im Ermittlungsverfahren herrschenden strikten Begrenzung auf den Aufklärungszweck einer bestimmten Straftat - für jegliche Zwecke der Rechtspflege vorgesehen ist. Durch die Weitergabe werden die Daten einer weiteren Justizbehörde kenntlich gemacht und damit der Kreis der Personen erweitert, denen ein Einblick in den persönlichen Lebensbereich des im Strafverfahren Beschuldigten gestattet wird. Das trifft insbesondere auf den hier zu entscheidenden Fall zu, wo es sich bei der um Akteneinsicht nachsuchenden Behörde um den Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers handelt und damit eine besondere Gefahr droht, dass das Privat- und Intimleben des Antragstellers in grundrechtsverletzender Weise ausgespäht wird. Diese Gefahr resultiert grundsätzlich schon aus dem Wesen des Disziplinarrechts, mit dem auch privates Verhalten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes einer dienstrechtlichen Kontrolle unterzogen werden kann, aber auch aus der Nähe der mit der disziplinarrechtlichen Untersuchung betrauten Personen zu dem Betroffenen. In diesem Bereich erfordert der Umgang mit sensiblen persönlichen Daten daher eine besondere Beschränkung des Eingriffs auf das durch das Disziplinarverfahren erforderliche Maß unter größtmöglicher Wahrung des Interesses des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten.
- 24
cc) Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung können im überwiegenden Allgemeininteresse dann erforderlich sein, wenn der Einzelne als in der Gesellschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 35, 35 <39>; 202 <220>). Dies gilt auch für privates Verhalten eines Trägers hoheitlicher Gewalt, das auf seine Stellung als Angehöriger des öffentlichen Dienstes ausstrahlt und so das Interesse der Allgemeinheit an der Unabhängigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes berühren kann. Nur ein letzter unantastbarer Bereich der privaten Lebensgestaltung ist dem Einblick durch die öffentliche Gewalt schlechthin entzogen, so dass selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen können; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet hier – wegen der Unantastbarkeit der Menschenwürde - nicht statt (vgl. BVerfG StraFo 2008, 421 ff., zit. n. juris Rdnr. 17).
- 25
Zu diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören die vorliegend gesicherten personenbezogenen Daten des Antragstellers jedoch nicht. Im Rahmen eines Strafverfahrens hängt der Umstand, ob ein Sachverhalt dem Kernbereich zugeordnet werden kann, neben dem subjektiven Willen des Antragstellers zur Geheimhaltung davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG StraFo 2008, 421 ff., zit. n. juris Rdnr. 18; BVerfGE 80, 367 <374>). Stehen die Informationen in einem unmittelbaren Bezug zu Straftaten, so gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht an. Ein solch unmittelbarer Bezug liegt nicht nur dann vor, wenn die Informationen der Aufklärung des äußeren Tatgeschehens dienlich sein können, sondern auch dann, wenn sie konkrete Hinweise auf die Persönlichkeitsstruktur des Täters im Zusammenhang mit dem erhobenen Tatvorwurf sowie auf sein tatrelevantes Vorleben und Nachtatverhalten enthalten. Denn auch auf diese für die Beurteilung der strafrechtlichen Schuld und für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände müssen sich die strafrechtlichen Untersuchungen erstrecken (BVerfG StraFo 2008, 421 ff, zit. n. juris Rdnr. 19, 21).
- 26
Die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten des Antragstellers, auch die auf dem von ihm genutzten Rechner gespeicherten Dateien und Bilder weisen, obwohl und soweit sie Ausdrucksweisen seines Sexuallebens und seiner sexuellen Neigungen sind, über seine private Rechtssphäre hinaus; ein strafrechtlich relevanter Bezug besteht hier insofern, als der konkrete Verdacht bestand, dass von diesem Rechner aus auf kinderpornografische Schriften im Sinne des § 184b StGB zugegriffen wurde und sich auf der Festplatte des Rechners Hinweise auf 41 eindeutig kinderpornografische Abbildungen befanden, mit denen der Rechner zu irgendeinem Zeitpunkt in Kontakt gekommen sein muss. Dieser konkrete strafrechtliche Bezug löste den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung aus. Darin einzubeziehen waren u.a. auch die auf dem Rechner sichergestellten weiteren pornografischen Abbildungen, da sie zum einen von indizieller Beweisbedeutung für den Tatvorwurf sein, zum anderen Aufschluss über die Persönlichkeit des Beschuldigten, speziell seine allgemeine Vorliebe für Pornographie, im Zusammenhang mit dem Tatverdacht des Erwerbes und Besitzes kinderpornografischer Schriften geben konnten.
- 27
Sind die hier zu den Akten gelangten personenbezogenen Daten des Antragstellers wegen ihres Bezugs zu dem strafrechtlichen Ermittlungszweck nicht dem absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen, so bedarf ihre Weitergabe eines überwiegenden Allgemeininteresses. Dieses wird im Strafverfahren zunächst durch die §§ 474 ff StPO näher bestimmt und auf die dort genannten Zwecke beschränkt. Die Vorschriften der §§ 474 ff StPO stellen insoweit eine von Verfassungs wegen gebotene Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dar und bieten staatlichen Behörden die Ermächtigungsgrundlage dafür, die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gesammelten Erkenntnisse für andere Zwecke zur Verfügung zu stellen. Ein solches Allgemeininteresse besteht auch an privatem Verhalten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, das auf die dienstlichen Belange ausstrahlt und die Unabhängigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes, insbesondere im Bereich der Hoheitsverwaltung des Art. 33 Abs. 4 GG, tangiert.
- 28
dd) Die Ermittlungsbehörden und die Gerichte haben sich jedoch nicht darauf zu beschränken, in Fällen einer Betroffenheit des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung das Vorliegen der einfachgesetzlich normierten Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht festzustellen, sondern die Anwendung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die Gewährung von Akteneinsicht in einem solchen Fall am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – als sog. Schranken-Schranke – zu messen.
- 29
Dabei muss der besonderen Eingriffsintensität bei Weitergabe besonders sensibler Daten aus dem persönlichen Lebensbereich Rechnung getragen werden. Die Eingriffsintensität der Weitergabe von sämtlichen Daten einer beschlagnahmten Festplatte liegt darin, dass diese Daten in ihrer Gesamtheit einen nahezu uneingeschränkten Einblick in den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen, aber auch mit diesem in Kontakt stehender weiterer Personen erlauben, die in keiner Beziehung zu dem Zweck der Akteneinsicht stehen und den damit verbundenen Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben. Dies gilt für die komplette Spiegelung der Festplatte eines privat genutzten Rechners ebenso wie für die in Schriftform zu den Akten gelangten Ausdrucke solcher Dateien. Hinzu kommt die besondere Schutzwürdigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 113, 29 ff., zit. n. juris Rdnr. 107), die durch die strafverfahrensrechtlich gebotene Aufklärung naturgemäß aufgedeckt und in den Akten offengelegt werden. Letzteres trifft vorliegend vor allem auf die zu den Akten gelangten Ausdrucke von Kurznachrichten – sog. SMS - vertraulichen Inhalts zwischen dem Betroffenen und seiner Lebensgefährtin zu. Ferner finden sich auf der sichergestellten Festplatte zahlreiche privat aufgenommene Bilder ohne jeglichen strafrechtlich relevanten Bezug, die aber in ihrer Zusammenschau ein genaues Bild über die persönlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin zu geben vermögen. Deshalb erfordert es die Gewährung effektiven Grundrechtsschutzes, dass das Interesse des Antragstellers an einer Geheimhaltung sensibler persönlicher Daten gegen die Interessen der um Akteneinsicht ersuchenden Justizbehörde einer Interessenabwägung unterzogen wird, um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in dieser besonderen Gefährdungssituation bestmöglich zur Geltung zu bringen.
- 30
Der Prüfungsmaßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei der Weitergabe persönlicher Daten im Gegensatz zum Vorgang der strafrechtlichen Ermittlung dahingehend verschoben, als hier nicht das - von seiner Bedeutung hoch anzusiedelnde - Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung einer bestimmten Straftat berührt ist, sondern lediglich ein sonstiger im Interesse der Allgemeinheit liegender Zweck, vorliegend die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Hier ist das Interesse des Betroffenen an einer Geheimhaltung im Strafverfahren ermittelter und aktenkundig gemachter persönlicher Daten abzuwägen gegen das Interesse der Allgemeinheit an der Wahrung der Unabhängigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes und der Erforschung möglicher Dienstvergehen, beschränkt auf den vorliegend in Rede stehenden konkreten Ermittlungszweck des Besitzes von Dateien mit kinderpornografischem oder menschenverachtendem und entwürdigendem pornografischen Inhalt.
- 31
Eine Überprüfung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt im vorliegenden Fall dazu, dass das im Allgemeininteresse liegende Akteneinsichtsrecht der ersuchenden Behörde zur Durchführung des eingeleiteten Disziplinarverfahrens das Interesse des Antragstellers an einer Geheimhaltung seiner auf dem Rechner gespeicherten Dateien und der zu den Akten gelangten Ausdrucke nur insoweit überwiegt, als es um pornografische Abbildungen und sonstige Dateien mit pornografischem Bezug geht, die nicht den Antragsteller selbst oder seine Lebensgefährtin darstellen.
- 32
Insoweit ist die Gewährung von Akteneinsicht geeignet und auch erforderlich, um Erkenntnisse für den disziplinarrechtlichen Vorwurf zu gewinnen. Bei der Prüfung, ob die Weitergabe der im Strafverfahren ermittelten pornografischen Abbildungen noch verhältnismäßig im engeren Sinne ist, ist zwischen solchen Abbildungen, die den Antragsteller selbst und/oder seine Lebensgefährtin oder weitere ihm nahestehende Personen zeigen, und solchen pornografischen Abbildungen zu unterscheiden, die diesem persönlichen Lebensbereich nicht zuzuordnen sind.
- 33
Soweit die zu den Akten gelangten pornografischen Abbildungen den Antragsteller selbst und/oder seine Lebensgefährtin oder andere ihm nahestehende Personen zeigen, steht deren Weitergabe an die Disziplinarbehörde im Rahmen der Akteneinsicht außer Verhältnis zu Anlass und Gegenstand des von ihr eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Solche Dateien sind zwar wegen ihres Bezuges zum Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen, jedoch liegt es auf der Hand, dass bei solchen sensiblen, das Sexualverhalten betreffenden Dateien dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt werden muss. Dies muss jedenfalls für Darstellungen und Texte gelten, die für sich betrachtet keinen Straftatbestand erfüllen, auch wenn ihnen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine indizielle Bedeutung für die Begehung einer anderen im Raum stehenden Straftat zukommen kann. Vorliegend überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Geheimhaltung der von ihm gespeicherten Bilder das Interesse der ersuchenden Behörde an einer umfassenden Akteneinsicht. Denn diesen Aufnahmen aus seinem Intimleben fehlt, auch wenn sie bei der strafrechtlichen Untersuchung Aufschluss über seine Vorliebe für Pornographie geben und damit von Relevanz sein konnten, jeglicher Außenbezug, so dass kein sachlicher Grund besteht, insoweit den Persönlichkeitsschutz des Antragstellers im Interesse eines mit anderem Aufklärungsziel geführten Disziplinarverfahrens preis zu geben. In diesem Bereich muss der Betroffene daher selbst entscheiden können, ob und gegebenenfalls welchen Personen er diesen Intimbereich eröffnen will. Niemand muss damit rechnen, dass private pornografische Aufnahmen, deren Herstellung und Besitz keinen Straftatbestand erfüllt und die auf einem ausschließlich privat genutzten Rechner als Speichermedium zur alleinigen privaten Verwendung niedergelegt werden, zum Gegenstand einer disziplinarrechtlichen Untersuchung gemacht werden.
- 34
Anders fällt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne jedoch bei Abbildungen pornografischen Inhalts aus, die die genannten höchstpersönlichen Kriterien nicht erfüllen: Bei seinem Verhalten im Internet, insbesondere der Kontaktaufnahme zu Internetseiten mit pornografischem Inhalt sowie dem Herunterladen und Abspeichern pornografischer Bilder und Videofilme ist das Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers nicht so schützenswert, dass es über das öffentliche Interesse an der Durchführung eines Disziplinarverfahrens mit dem hier in Rede stehenden Ermittlungsgegenstand zu stellen wäre. In diesem Bereich hat der Antragsteller nämlich als in der Gesellschaft lebender Bürger von allgemein zugänglichen Kommunikationsmitteln Gebrauch gemacht, sich spezielle Abbildungen fremder Personen beschafft und dadurch sowohl deren Persönlichkeitssphäre als auch die Belange der Gemeinschaft berührt. Daraus rechtfertigt sich ein überwiegendes Interesse seines Dienstherrn an der disziplinarischen Untersuchung seines Verhaltens unter dem in dem Disziplinarverfahren bezeichneten Verdacht. Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass er sich mit dem Umgang und der Verarbeitung dieser Bilder ebenfalls nur in seiner Privatsphäre bewegt hat. Denn auch mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes muss der Antragsteller der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§§ 61 Abs. 1 S. 2 BBG). Das gilt für den Antragsteller angesichts seiner herausgehobenen Stellung … in besonderem Maß.
- 35
Nicht zu entsprechen ist dem Akteneinsichtsgesuch jedoch, soweit es den Sonderband „Auswertungsdaten Mobiltelefon“ betrifft. Die Weitergabe der darin enthaltenen personenbezogenen Informationen und Daten ist schon nicht geeignet, Beweismaterial für ein Dienstvergehen in Gestalt des Besitzes von Dateien mit kinderpornografischem oder menschenverachtendem und entwürdigendem pornografischen Inhalt zu gewinnen. Die Auswertung des Mobiltelefons des Antragstellers ergab nicht nur keine Hinweise für eine Straftat des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften, sondern überhaupt keine Anhaltspunkte für pornografisches Material. Es handelt sich in der überwiegenden Mehrzahl um vertrauliche Nachrichten zwischen dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin, bei denen ein Dienstbezug offenkundig nicht gegeben ist.
- 36
Von vornherein nicht geeignet und damit unzulässig ist ferner eine Übermittlung der auf dem Rechner befindlichen privaten Fotos (Urlaubsbilder, Porträts etc.) ohne pornografischen Inhalt. Auch insoweit ist kein Bezug zu dem hier in Rede stehenden Dienstvergehen erkennbar.
- 37
ee) Technische Schwierigkeiten und Probleme der Unterscheidbarkeit von Dateien dürfen auch im Hinblick auf den Umfang der Dateien nicht als Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs herangezogen werden. Dies würde im Ergebnis auf eine völlige Aushöhlung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung beim Umgang mit beschlagnahmten Datenspeichern hinauslaufen, die auch vor dem durch die Menschenwürde garantierten unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht halt machen würde. Daher ist durch geeignete Aktenführung oder durch das Erstellen spezieller Einsichtsakten sicherzustellen, dass die durch den Grundrechtsschutz gebotene Unterscheidung zwischen der Akteneinsicht zugänglichen und vor ihr zu verschließenden Daten strikt eingehalten wird.
b)
- 38
Im Gegensatz zu den Akten, die in der dargestellten eingeschränkten Form der ersuchenden Behörde gemäß § 474 Abs. 5 StPO übermittelt werden können, handelt es sich, wie ausgeführt, bei der beschlagnahmten Festplatte um ein amtlich verwahrtes Beweismittel, welches gemäß § 474 Abs. 4 StPO grundsätzlich nur besichtigt werden kann. Nichts anderes kann für die inhaltsgleiche Spiegelung einer solchen beschlagnahmten Festplatte gelten. Die Strafprozessordnung sieht eine Übersendung von Beweisstücken zur Einsicht oder gar, wie hier von der Staatsanwaltschaft Mainz beabsichtigt, deren Überlassung zur weiteren eigenmächtigen Verwendung nicht vor (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 475 Rndr. 4 m.w.N.). § 474 StPO unterscheidet bei der Gewährung von Akteneinsicht ausdrücklich zwischen der Übersendung von Akten (Abs. 5) und der Besichtigung von Beweisstücken (Abs. 4). An dieser Unterscheidung ist auch im Hinblick auf den mitunter umfangreichen Datenbestand ausgelesener Festplatten oder Mobiltelefone festzuhalten.
- 39
Darüber hinaus stünden der Überlassung einer vollständigen Spiegelung der Festplatte, die dem Überlassen eines Beweismittels gleichkäme, die - durch die Betroffenheit des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gebotenen - dargelegten Einschränkungen der Akteneinsicht entgegen, so dass auch bei einer Besichtigung der Festplatte durch die ersuchende Behörde sicher gestellt sein muss, dass lediglich die auf dem Rechner gespeicherten Abbildungen mit pornografischem Bezug mit Ausnahme solcher, die den Antragsteller selbst und/oder seine Lebensgefährtin oder andere ihm nahestehende Personen zeigen, zugänglich gemacht werden dürfen.
4.
- 40
Weitere Grundrechte des Antragstellers sind vorliegend nicht verletzt bzw. bieten keinen weitergehenden Schutz als das hier einschlägige allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Art. 13 Abs. 1 GG und das daraus folgende Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist nicht betroffen, da die Durchsuchung auf der Grundlage eines den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Durchsuchungsbeschlusses – hier der Beschlüsse des Amtsgerichts Mainz vom 26. September 2007 (Az. 409 Gs 2881/07) und vom 10. Dezember 2007 (Az. 409 Gs 3721/07) - wegen des Anfangsverdachts des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften rechtmäßig erfolgte. Die weitere Nutzung der im Strafverfahren erlangten Beweismittel und personenbezogenen Informationen einschließlich ihrer Überlassung an andere Justizbehörden im Rahmen der Akteneinsicht unterfällt nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.
- 41
Das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, eine weitere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, geht in seinem Schutzbereich nicht über das - hier zudem speziellere - Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hinaus.
5.
- 42
Soweit die Verfügung der Staatsanwaltschaft Mainz auf Überlassung einer vollständigen Kopie der verfahrensgegenständlichen Festplatte rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, war sie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG aufzuheben.
III.
- 43
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, 130 Abs. 4 KostO, wobei der Senat den Wert des zurückgewiesenen Teils mit 1/3 des Geschäftswerts bemisst.
- 44
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 3 Sat 1, Abs. 2 Satz 1 KostO.
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
- 1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, - 2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder - 3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.
(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, - 2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder - 3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
- 1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, - 2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder - 3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.
(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, - 2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder - 3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
- 1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, - 2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder - 3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.
(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, - 2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder - 3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
- 1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, - 2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder - 3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.
(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, - 2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder - 3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
- 1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, - 2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder - 3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.
(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, - 2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder - 3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
- 1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, - 2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder - 3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.
(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, - 2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder - 3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
- 1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, - 2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder - 3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.
(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, - 2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder - 3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
- 1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, - 2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder - 3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.
(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, - 2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder - 3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
- 1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, - 2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder - 3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.
(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch
- 1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - 2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - 4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes, - 5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, - 6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären, - 7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, - 8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, - 9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz, - 11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, - 12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz, - 13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes, - 14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz, - 15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes, - 16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen, - 17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), - 18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, - 19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und - 21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für
- 1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie - 2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines Miet- oder Pachtvertrags ist der Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der gesamten Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtverträgen von unbestimmter Vertragsdauer ist der auf die ersten fünf Jahre entfallende Wert der Leistungen maßgebend; ist jedoch die Auflösung des Vertrags erst zu einem späteren Zeitpunkt zulässig, ist dieser maßgebend. In keinem Fall darf der Geschäftswert den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert übersteigen.
(2) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines Dienstvertrags, eines Geschäftsbesorgungsvertrags oder eines ähnlichen Vertrags ist der Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Verpflichteten während der gesamten Vertragszeit, höchstens jedoch der Wert der auf die ersten fünf Jahre entfallenden Bezüge.
(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.
(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch
- 1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - 2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - 4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes, - 5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, - 6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären, - 7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, - 8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, - 9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz, - 11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, - 12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz, - 13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes, - 14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz, - 15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes, - 16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen, - 17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), - 18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, - 19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und - 21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für
- 1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie - 2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.