Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 68 Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Inhaltsverzeichnis

§ 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

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Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über1.eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,2.eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Wider

(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 66 Absatz 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 30/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag der Betroffenen, ihr wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 26. Februar 2015 - B 1 - 62/13 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
published on 20/04/2015 00:00

Tenor I.     Die Beschwerde des Antragstellers vom 29. Juli 2014 (Antrag zu Ziffer 6.) wird auf seine Kosten verworfen. II.     Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und hat dem Antragsgegner die in der Beschwer
published on 05/03/2015 00:00

Tenor Der Antrag des Antragstellers vom 29.07.2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten we
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Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über1.eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,2.eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre...
(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 66 Absatz 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor...