Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 23. Jan. 2014 - V-1 Kart 9-10/13 (OWi)
Tenor
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Gegen die Nebenbetroffene Q. Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit dem Sitz in H. wird wegen einer Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26. August 1998, begangen durch den Geschäftsführer E. C., durch die Pflichten verletzt worden sind, die die Gesellschaft trafen, eine Geldbuße in Höhe von … € festgesetzt.
II.
Die Nebenbetroffene hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
1
G r ü n d e
2I.
31.
4Die Nebenbetroffene - eine 100%ige Tochtergesellschaft der Q. Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in D. - wird vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Q. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in H.. Geschäftsführer der Q. Verwaltungsgesellschaft mbH sind U. und V. N. sowie in der Zeit von 1999 bis Mitte 2006 der Zeuge E. C.. Unternehmensgegenstand der Nebenbetroffenen ist die Vermittlung von Grundstücken und Gebäuden, die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz, der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sowie die Verfolgung aller Rechtsgeschäfte, die mit diesem Zweck unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang stehen.
5Die Nebenbetroffene ist vor allem auf dem Gebiet der sogenannten Projektentwicklung für Gewerbeimmobilien tätig. Die Projektentwicklung besteht aus der Konzeption und Erstellung von in der Regel größeren Projekten wie zum Beispiel dem Neubau von Einkaufszentren oder Baumärkten. Die Projektentwickler suchen geeignete Standorte für eine gewerbliche Nutzung. Anschließend erwerben sie die Grundstücke im Allgemeinen auf eigene Rechnung. Sie schaffen die erforderlichen baurechtlichen Voraussetzungen und errichten sodann die Immobilie auf eigene Rechnung nach den Wünschen des Endinvestors. Die fertiggestellte Immobilie wird an den Endinvestor entweder veräußert oder langfristig vermietet. Solange nicht sämtliche Voraussetzungen für die Realisierung des Projektes geschaffen sind, schließen die Projektentwickler und der Endinvestor Verträge grundsätzlich nur unter aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen ab.
6Die Nebenbetroffene hält jeweils einen Geschäftsanteil von 100 % an insgesamt .. weiteren Gesellschaften der Q.-Gruppe. Im Jahr 2008 betrug der Gesamtjahresumsatz der Q.-Gruppe …. € und verteilte sich auf die einzelnen Unternehmen wie folgt:
7Unternehmen |
Jahresumsatzerlöse 2008 in € |
Q. Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, D. |
… |
Nebenbetroffene |
… |
Q. Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekt M. KG |
01.07.2007- 30.06.2008: … 01.07.2008 - 30.06.2009: … |
Q. Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG Objekt E. |
… |
Achte Q. Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG |
… |
Fünfzehnte Q. Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co., KG |
… |
Neunzehnte Q. Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co., KG |
… |
Zweiundzwanzigste Q. Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co., KG |
0 |
Sechsundzwanzigste Q. Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co., KG |
0 |
Achtundzwanszigste Q. Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co., KG |
… |
Grundstücksgesellschaft A.-I. mbH & Co. KG |
… |
Sechszehnte Q. Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co., KG |
… |
Zwanzigste Q. Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co., KG |
… |
Der Jahresabschluss der Nebenbetroffenen wies zum 31. Dezember 2012 einen Jahresüberschuss von … € und einen Bilanzgewinn von … € auf.
92.
10Im Jahr 2004 betrieben sowohl die Nebenbetroffene als auch die W. C. Projektentwicklung GmbH, B. jeweils ein Projekt zur Ansiedlung eines SB-Warenhauses im Innenstadtbereich der Stadt W.. Einer der Geschäftsführer der W. C. Projektentwicklung GmbH (nachfolgend: W. C.) ist B. W. C..
11W. C. verfolgte ein Einzelhandelsprojekt an dem Standort B. Straße in W.. Zu Beginn der Projektentwicklung im Jahr 2000/2001 gingen die Planungsüberlegungen zunächst dahin, eine Immobilie zum Betrieb von zwei SB-Warenmärkten (S. und N.) und einem Getränkemarkt zu errichten. Ab etwa Mitte 2002 war geplant, für den Investor L. ein SB-Warenhaus mit einer Verkaufsfläche von ca. 4.500 qm zu errichten. Für die gesamte baurechtliche Entwicklung war der Zeuge C. verantwortlich. Erforderlich für die Realisierung des Projektes war ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Ende Oktober 2002 fasste der Planungsausschuss der Stadt W. den Beschluss, für das genannte Projekt ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren einzuleiten. Ab Mitte 2003 erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes und im März 2004 die Bekanntmachung des entsprechenden Bebauungsplans.
12Im Jahr 2003 entschloss sich die Nebenbetroffene, auf der B.straße in W. nur wenige hundert Meter Luftlinie von dem Projekt W. C. entfernt ebenfalls eine Gewerbeimmobilie zum Betrieb eines SB-Warenhauses zu entwickeln. Ausgangspunkt war – anders als bei dem Projekt W. C. - eine bereits bestehende Immobilie, die bisher unter der Bezeichnung J. als Warenhaus genutzt worden war und die durch den Erwerb angrenzender Teilflächen erweitert werden konnte. In die Projektentwicklung der Nebenbetroffenen eingebunden war der Architekt F.. Von ihm hatte die Nebenbetroffene Anfang Februar 2004 eine angrenzende, als Haus Monopol bezeichnete Immobilie erworben. Später beauftragte ihn die Nebenbetroffene damit, sie bei der Akquisition und Realisierung des Projektes zu unterstützen und Planungsleistungen zu erbringen.
13Für die geplante Umnutzung des Gebäudes auf der B.straße und eine etwaige Erweiterung war lediglich eine Baugenehmigung gemäß § 63 BauO NW erforderlich, auf die gemäß § 75 Abs. 1 BauO NW ein Anspruch besteht, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. Als potentieller Investor kam die Firma O. in Betracht. Dies war die Vertriebsgesellschaft der Z. Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher AG aus B. (nachfolgend: Z.).
14Sowohl aus Sicht der Stadt W. als auch nach Auffassung der Nebenbetroffenen und W. C. konnte aus wirtschaftlichen Gründen nur eines der beiden Projekte realisiert werden. Für zwei SB-Warenhäuser mit nahezu identischem Einzugsgebiet waren keine ausreichenden Umsatzpotentiale vorhanden. Im Rat der Stadt W. und auch in der Öffentlichkeit entfachte sich daher eine lebhafte Diskussion darüber, welchem von den beiden Projekten der Vorzug zu geben war. Der Zeuge F., der als ehemaliges Ratsmitglied der Stadt W. über gute Kontakte verfügte, versuchte in der Folgezeit, die Ratsparteien und die Öffentlichkeit für das Projekt der Nebenbetroffenen zu gewinnen und in dessen Folge das Projekt W. C. zu verhindern. Die Stadt W. favorisierte tendenziell das Projekt an der B.straße, weil es sich um eine bereits bestehende Immobilie in der Fußgängerzone handelte, die einer neuen Nutzung zugeführt werden konnte.
15Nachdem die Expansionsabteilung der Z. von der Nebenbetroffenen über das Projekt in W. informiert worden war, führte sie eine sog. Standortprüfung durch. Das Ergebnis dieser Prüfung fasste der Zeuge T. in seiner Funktion als stellvertretender Leiter der Abteilung Expansion der Z. unter dem 26. Februar 2004 in einem Standortbericht zusammen. Danach lagen die Stärken des Projektes in der guten Wettbewerbslage. Der einzige Wettbewerber lag ca. 4 km entfernt. Mit ca. 103.100 Einwohnern war W. für den Betrieb eines weiteren Warenhauses wirtschaftlich attraktiv. Positiv waren ferner die gute Verkehrsanbindung und die gute Innenstadtlage. Die Schwächen des Projektes lagen in den baulichen Gegebenheiten. Dies galt vor allem für die Stellplatzanlage als Parkdeck in Split-Level Bauweise, der teilweise zu geringen Deckenhöhe von weniger als vier Metern sowie die bestehenden Zu- und Abfahrten für den Ladeverkehr. Insgesamt bewertete die Abteilung Expansion den Standort daher positiv, wenn das für ein Marktkauf SB-Warenhaus notwendige Flächenprofil und die Deckenhöhe realisiert werden können.
16Diesen Standortbericht erhielten innerhalb der Z. anschließend der Zeuge P. als Leiter der Abteilung Objektentwicklung und der Zeuge R. für die Abteilung Vertrieb. Beide sollten mit ihren Mitarbeitern innerhalb der nächsten Wochen prüfen, ob das Projekt aus technischer und kaufmännischer Sicht umsetzbar ist. Sobald das Prüfungsergebnis aus beiden Abteilungen vorlag, sollte – so entsprach es dem üblichen Ablauf innerhalb der Z. – eine abschließende Entscheidung gegebenenfalls unter Einbeziehung des zuständigen Vorstandsmitglieds, Herrn B., getroffen werden.
17In der Folgezeit war vor allem der Zeuge G. als Mitarbeiter der Abteilung Objektentwicklung mit der Prüfung befasst, ob die Anforderungen der Z. insbesondere hinsichtlich der Parkplatzsituation, des Ladebereichs und der Deckenhöhe technisch realisierbar waren. So besprach er die technischen Details am 22. März 2004 ausführlich mit dem Zeugen F. und dem Zeuge I., der für die Nebenbetroffene an dem Gespräch teilnahm. Noch während des Gespräches vereinbarte der Zeuge G. mit einem Fachingenieur für Lüftungstechnik eine gemeinsame Ortsbegehung für den 29.03.2004, die wie vereinbart stattfand.
18Die Nebenbetroffene wandte sich unterdessen mit mehreren Schreiben, zuletzt mit Telefax vom 24. März 2004, an die Z. mit der Bitte, eine schriftliche Interessenbekundung zur Vorlage bei der Stadt W. abzugeben, aus der sich ihr Anmietungsinteresse an der geplanten Gewerbeimmobilie ergibt. Zur Abgabe einer solchen Interessenbekundung kam es in der Folgezeit indes nicht.
19Am 23. März 2004 nahm der Zeuge C. telefonisch Kontakt mit dem Zeugen E.C. auf. Er vereinbarte ein Treffen zwischen ihm und B. W. C. für den 25. März 2004 zwischen 11.30 Uhr und 13.30 Uhr in der niederländischen Firmenzentrale der W. C. Unternehmensgruppe in V.. Nach den Vorstellungen des Zeugen C. und B. W. C. sollte das Treffen dazu dienen, in Erfahrung zu bringen, wie ernst das Interesse der Nebenbetroffenen an der Realisierung ihres Projektes in W. ist. Für die Realisierungschancen ihres eigenen Projektes war dies von erheblicher Bedeutung. W. C. stand kurz vor der Realisierung ihres Projektes an der B. Straße, da die Entscheidung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch den amtierenden Stadtrat kurz bevor stand. Außerdem waren bis zu diesem Zeitpunkt bereits Investitionskosten in einer Größenordnung von … € bis … € und ferner Eigenkosten in Höhe von etwa … € bis … € angefallen, die möglicherweise vergeblich aufgewendet worden wären, wenn die Nebenbetroffene ihr Projekt ernsthaft weiterbetreiben, die Stadt W. die Entscheidung über das Baurecht möglicherweise bis nach den Kommunalwahlen im Herbst 2004 verschieben und sich letztlich für das Projekt der Nebenbetroffenen und damit gegen das Projekt W. C. entscheiden würde.
20Das Treffen zwischen dem Zeugen E. C. und B. W. C. fand am 25. März 2004 wie vereinbart statt. Im Beisein des Zeugen C. schlossen der Zeuge E. C. als Geschäftsführer der Nebenbetroffenen und B. W. C. folgende handschriftliche Vereinbarung:
21„Präambel: die Firma W. C. betreibt ein Verfahren zur Ansiedlung eines L. SB-Warenhauses an der B. Strasse in W..
22Die Firma Q. betreibt ein Verfahren zur Ansiedlung eines SB-Warenhauses im ehemaligen J., ebenfalls in W..
23Voraussichtlich wird die Stadt W. nur eins der beiden Vorhaben genehmigen.
24Deswegen vereinbaren die Parteien folgendes:
25Q. zieht sich definitiv und motiviert (z.B. wirtschaftlich und baulich nicht umsetzbar) nach Anweisung W. C. aus dem Projekt J. zurück. Wenn das Projekt W. C. B. Straße daraufhin genehmigt wird, erhält Q. einen Ausgleich von € …, zahlbar 3 Monate nach Eröffnung des L.-Objektes, € … werden abweichend hiervon bezahlt nach entsprechendem Satzungsbeschluss der Stadt W. für W.C.-Projekt.
26Die Zahlung entfällt und wird nicht länger geschuldet, wenn W. C. ein Kompensationsgeschäft (auf 50/50 %-Basis) an Q. anbietet und von Q. akzeptiert wird. Anzahlungen auf die Vereinbarung werden zurück erstattet.
27Q. wird W. C. unterstützen, da wo notwendig um das W. C. Projekt zu fördern in Aussagen gegenüber Mietern, Stadt und Presse und Politik.
28Die Parteien vereinbaren Verschwiegenheit gegenüber Dritten über den Inhalt dieser Vereinbarung“.
29Dem Zeugen E. C. war bei Abschluss der Vereinbarung bewusst, dass er sich unter Verstoß gegen das Kartellrecht den Wettbewerb um die Ansiedlung eines SB-Warenhauses in W. abkaufen ließ, zumindest nahm er dies billigend in Kauf.
30Noch am selben Tag, aber nach Abschluss der Vereinbarung, kam es gegen 17.45 Uhr zu einem Telefongespräch zwischen dem Zeugen X., dem Leiter der Abteilung Expansion der Z., und dem Mitgeschäftsführer der Nebenbetroffenen, dem Zeugen V. N.. Der Zeuge X. teilte ihm mit, dass er zur Zeit die erbetene Interessenbekundungserklärung für den Standort W. nicht abgeben könne, jedoch über dieses Thema zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal gesprochen werden könne.
31Fast zwei Wochen später, am 6. April 2004, führten der Leiter der Abteilung Objektentwicklung der Z., der Zeuge P., und der Regionalleiter West der Z., der Zeuge R., gemeinsam eine Ortsbesichtigung des geplanten O.-Standortes in W. durch. Beide beurteilten den Standort aufgrund der Gesamtsituation negativ, so dass das Projekt von der Z. nicht weiter verfolgt wurde. Eine entsprechende schriftliche Absage erhielt die Nebenbetroffene von der Z. am 8. April 2004.
32Die Nebenbetroffene ihrerseits unterrichtete die Stadt W. mit Schreiben vom 16. April 2004 und teilte ferner mit, dass aus ihrer Sicht für die Immobilie keine andere als die bisher geplante Nutzungsart in Betracht komme. Unter dem 23. April 2004 erklärte die Nebenbetroffene den Rücktritt von dem Grundstückskaufvertrag mit dem Zeugen F..
33Im Juli 2004 verabschiedete die Stadt W. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das L.-Projekt. Anschließend wurde es wie geplant realisiert.
343.
35Das Bundeskartellamt und in dessen Folge auch die Landeskartellbehörde erhielten Kenntnis von der am 25. März 2004 geschlossenen Vereinbarung, weil die Nebenbetroffene gegen W. C. im April 2006 Klage erhoben und sie aus der genannten Vereinbarung auf Zahlung von … € nebst Umsatzsteuer in Anspruch genommen hatte. Die Nebenbetroffene nahm die Klage zurück, nachdem sich die Beklagte im Prozess auf die Kartellnichtigkeit der Vereinbarung gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 GWB berufen hatte. Irgendwelche Zahlungen leistete W. C. an die Nebenbetroffene nicht.
36Die Landeskartellbehörde führte das Ermittlungsverfahren zunächst gegen den Geschäftsführer U. N. der Nebenbetroffenen durch, weil dieser in der Klageschrift als Zeuge für das Zustandekommen der Vereinbarung vom 25. März 2004 benannt worden war.
37Die Durchsuchung der Geschäftsräume der Nebenbetroffenen erfolgte am 14. September 2007 aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 2. August 2007. Eine Anhörung der Q. als Nebenbetroffene und des Geschäftsführers U. N. als Betroffener durch die Landeskartellbehörde fand am 13. Februar 2009 statt. Es erging sodann am 12. August 2009 ein Bußgeldbescheid gegen die Nebenbetroffene und U. N.. Dieser wurde zugestellt am 13. August 2009.
38Die Generalstaatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen U. N. ein, als sich im Rahmen weiterer Zeugenvernehmungen herausstellte, dass nicht er sondern der Zeuge E. C. die Vereinbarung vom 25. März 2004 geschlossen hatte. Die letzte Zeugenvernehmung durch die Generalstaatsanwaltschaft erfolgte im September 2012. Die Abgabe des Verfahrens an den Senat datiert vom 21. Mai 2013.
39II.
40Die Nebenbetroffene hat sich über ihren Geschäftsführer V. N. dahingehend eingelassen, dass am 25. März 2004 noch keine Absage von der Z. für das Projekt B.straße vorgelegen habe. Jedoch habe der Zeuge X. dem Zeugen V. N. in einem Telefongespräch am 25. März 2004 mitgeteilt, dass der Vorstand der Z. in Person von Herrn B. das Projekt nicht unterstütze und deshalb die gewünschte Interessenbekundungserklärung nicht abgegeben werde. Nach dem Gespräch mit dem Zeugen X. habe V. N. den Zeugen E. C. angerufen und ihm gesagt, die Realisierung des Projekts in W. – so schätze er, der Zeuge V. N. die Lage jedenfalls ein – sei fraglich. Er habe den Zeugen E. C. vor dem Treffen mit B. W. C. erreicht. Der Zeuge E. C. habe bei Abschluss der Vereinbarung am 25. März 2004 nicht an Kartellrecht oder an ein kartellrechtswidriges Verhalten gedacht. Jedoch sei einzuräumen, dass der Abschluss der Vereinbarung nicht im Einklang mit der Rechtsordnung gestanden habe.
41III.
42Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Nebenbetroffenen und den Aussagen der vernommenen Zeugen, jeweils soweit ihnen gefolgt werden konnte. Sie beruhen ferner auf den in den Urkundenlisten I, II und III aufgeführten Urkunden, die der Senat im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 249 Abs. 1 und 2 StPO).
431.
44Die Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Nebenbetroffenen sowie der weiteren Gesellschaften der Q.-Gruppe basieren auf den jeweiligen Handelsregisterauszügen und Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2008 (siehe Urkundenliste II) sowie dem Handelsregisterauszug der Q. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH und dem Jahresabschluss der Q. Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG zum 31. Dezember 2012 (siehe Urkundenliste III).
452.
46Dass sowohl die Nebenbetroffene als auch W. C. und die Stadt W. übereinstimmend davon ausgingen, dass aus wirtschaftlichen Gründen nur eins von den beiden Projekten zur Ansiedlung eines SB-Warenhauses realisiert werden konnte, steht fest aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen X., Y., R., T. und C..
473.
48Dass die Z. das Projekt B.straße in W. bis zur Ortsbesichtigung am 6. April 2004 durch die Zeugen P. und R. auf seine Realisierbarkeit geprüft und erst danach aufgeben hat, steht fest aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen X., G., R. und P..
49So hat der Zeuge X. ausgesagt, die Umsetzung der O.-Anforderungen bei der Bestandsimmobilie an der B.straße sei problematisch gewesen, zumal umfangreiche Umbauten auch Auswirkungen auf die Höhe der zu kalkulierenden Miete gehabt hätten. Jedoch sei erst durch die Absage der Abteilungen Technik und Vertrieb der Z. am 7. April 2004 das Projekt W. endgültig erledigt gewesen. Auch der Zeuge G., der als Mitarbeiter der Abteilung Technik damit befasst war, aus der Bestandsimmobilie an der B.straße in technischer Hinsicht eine marktkaufspezifische Immobilie zu planen, hat bekundet, dass das Objekt erst nach der Besichtigung durch die Zeugen R. und P. erledigt gewesen sei. Hiermit stimmen die Aussagen der Zeugen R. und P. überein. Beide Zeugen haben bekundet, dass trotz einer von Anfang an kritischen Einstellung erst die Ortsbesichtigung am 6. April 2004 den Ausschlag dafür gegeben habe, dass die Abteilungen Vertrieb und Technik den Standort für den Betrieb eines SB-Warenhauses insgesamt negativ beurteilt haben.
50Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen X., G., R. und P. zu zweifeln, zumal sie mit dem Inhalt der Standortbeurteilung des Zeugen T. vom 07. April 2004 und der E-Mail des Zeugen P. vom selben Tag übereinstimmen.
514.
52Nach Überzeugung des Senates wusste der Zeuge E. C. bei Abschluss der Vereinbarung am 25. März 2004, dass die Prüfung des Standortes in W. durch die Z. noch andauerte und eine endgültige Entscheidung noch nicht getroffen war.
53Zwar hat der Zeuge E. C. ausgesagt, für ihn sei das Projekt schon vor dem Treffen mit B. W. C. „tot“ gewesen und endgültig gescheitert. Diese Aussage ist aber nicht glaubhaft.
54a. Die Aussage des Zeugen E. C. ist bereits in sich nicht schlüssig. So hat der Zeuge auf Nachfrage des Gerichts und der Generalstaatsanwaltschaft nicht erklären können, warum er schon vor dem Treffen mit B. W. C. am 25. März 2004 zu der sicheren Überzeugung gelangt sein will, dass das Projekt mit O./Z. gescheitert ist. Er hat keinen objektiven Anhaltspunkt dafür benennen können, der bei ihm die bekundete Überzeugung hervorgerufen haben könnte. Alle dem Zeugen E. C. bekannten Tatsachen sprachen im Gegenteil dafür, dass das Projekt durchaus realisierbar war. Wie der Zeuge E. C. selbst ausgesagt hat, sind für die Realisierung eines Projektes drei Komponenten notwendig: das Grundstück, das Baurecht und der Mieter bzw. der Endinvestor. Für alle drei Komponenten bestand vor dem 25. März 2004 eine Realisierungschance. Es war der Nebenbetroffenen möglich, das Grundstück des ehemaligen J. zu erwerben. Sie stand deshalb in Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer. Einen Grundstückskaufvertrag über das Grundstück Haus Monopol hatte die Nebenbetroffene bereits im Februar 2004 mit dem Zeugen F. geschlossen. Auch war es möglich, das erforderliche Baurecht zu schaffen, um die vorhandene Immobilie nach den Vorstellungen der Z. umzubauen. Hierfür war anders als für das Objekt W. C. lediglich eine Baugenehmigung und nicht der Erlass einen vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich. Hinzu kam, dass die Stadt W. – wie der Zeuge Y. glaubhaft bekundet hat – das Projekt der Nebenbetroffenen gegenüber dem Projekt W. C. favorisierte. Nach seinem eigenen Bekunden wusste der Zeuge E. C. zudem, wie die Entscheidungsprozesse bei der Z. waren, dass also die Abteilungen Expansion, Vertrieb und Technik das Projekt einer Prüfung unterziehen und so die abschließende Entscheidung durch den Vorstand vorbereiten. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Prüfungen bereits vor dem 25. März 2004 abgeschlossen waren und endgültig eine negative Entscheidung für den Standort W. gefallen war, lagen nicht vor.
55b. Auch hat der Zeuge E. C. unmittelbar vor seinem Treffen mit B. W. C. am 25. März 2004 von dem Zeugen V. N. keine Informationen erhalten, die ihn zu der Überzeugung hätten gelangen lassen können, dass sich das J.-Projekt endgültig erledigt hat. Nach Überzeugung des Senates fand ein Telefongespräch zwischen den genannten Personen erst nach dem Treffen mit B. W. C. statt. Überdies kann nicht festgestellt werden, dass der Inhalt des Gespräches bei dem Zeugen E. C. die Überzeugung hervorgerufen hat, Z. habe dem Projekt endgültig eine Absage erteilt.
56Der Zeuge V. N. hat bekundet, er habe am 25. März 2004 in seinem Gespräch mit dem Zeugen X. erfahren, dass der Vorstand das Projekt in W. nicht unterstütze und daher die zur Vorlage bei der Stadt W. erbetene Interessenbekundungserklärung nicht abgegeben werde. Zwar sei dies keine Absage gewesen, dennoch habe er den Eindruck gewonnen, dass O. das Projekt in W. wohl nicht realisieren wird. Unmittelbar nach dem Gespräch mit dem Zeugen X. habe er den Zeugen E. C. angerufen und ihm gesagt, mit dem Projekt in W. wird es wahrscheinlich nichts. Die Aussage des Zeugen V. N. ist in diesem Punkt glaubhaft. Der Zeuge hatte keinen Anlass, den Zeugen E. C. über ein endgültiges Scheitern des Projektes zu informieren. Das vorangegangene Telefongespräch mit dem Zeugen X. hatte, wie auch der Zeuge X. glaubhaft bekundet und in seinem handschriftlichen Vermerk auf dem Schreiben der Nebenbetroffenen vom 24. März 2004 (Urkundenliste I Nr. 63 Bl. 231 SBd.) festgehalten hat, vor allem zum Inhalt, dass die Z. die erbetene Interessenbekundungserklärung (derzeit) nicht abgeben wird. Eine Absage hat der Zeuge X. dem Projekt in diesem Telefonat nicht erteilt, da die Prüfungen in den jeweiligen Abteilungen der Z. zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren. Die Aussage des Zeugen E. C. steht hierzu nicht in Widerspruch. Seine Aussage ist in diesem Punkt vielmehr unergiebig, denn er konnte den Inhalt des Telefongespräches mit dem Zeugen V. N. nicht mehr erinnern.
57Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Senates fest, dass das Telefongespräch zwischen V. N. und dem Zeugen E. C. erst nach dem Treffen mit B. W. C. stattgefunden hat.
58Das Telefonat zwischen V. N. und dem Zeugen E. C. fand am 25. März 2004 nach 17.45 Uhr statt. Der Zeuge X. hat seinerzeit handschriftlich auf dem Schreiben der Nebenbetroffenen vom 24. März 2004 vermerkt „Telef. m. H. V. N. am 25/03/04, 17.45“. Er hat bei seiner Vernehmung bestätigt, diesen Vermerk nach dem Telefonat geschrieben zu haben. Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte, an der inhaltlichen Richtigkeit dieses Vermerks zu zweifeln. Die Aussage des Zeugen V. N. steht hierzu nicht in Widerspruch. Er konnte keine genauen Angaben dazu machen, wann er mit dem Zeugen X. telefoniert hat. Er vermutete lediglich äußerst vage, es sei nachmittags gegen 15 Uhr gewesen. Konkrete Erinnerungen an die Uhrzeit hatte er indes nicht. Der Zeuge konnte lediglich bekunden, dass er nach dem Gespräch mit dem Zeugen X. den Zeugen E. C. angerufen hat. Nichts anderes ergibt sich aus der Aussage des Zeugen E. C.. Der Zeuge E. C. hatte keine Erinnerungen mehr daran, zu welcher Uhrzeit er mit dem Zeugen V. N. telefoniert hat und ob dies vor oder nach der Unterzeichnung der Vereinbarung mit B. W. C. war. Schließlich steht auch die Aussage des Zeugen C. hierzu nicht in Widerspruch, denn auch er hatte keine Erinnerungen daran, ob der Zeuge E. C. während des Treffens mit B. W. C. ein Telefongespräch geführt hat.
59Das Treffen zwischen dem Zeugen E. C. und B. W. C. war aber bereits vor 17.45 Uhr und damit vor dem Telefongespräch zwischen V. N. und dem Zeugen E. C. beendet. Der Senat ist davon überzeugt, dass das Treffen am 25. März 2004 wie geplant gegen 11.30 Uhr begonnen hat und spätestens nach drei Stunden, also gegen 14.30 Uhr beendet war. Dass das Treffen wie verabredet gegen 11.30 Uhr begonnen hat, folgt aus dem Vermerk des Zeugen C. vom 23. März 2004 und den Aussagen der Zeugen C. und E. C.. Der Zeuge C. hat das Treffen für den 25. März 2004 telefonisch mit dem Zeugen E. C. verabredet und folgenden Vermerk über das Gespräch gefertigt:
60„23/03/04
61Telef. E. C.
62∙ …..
63∙ …..
64∙ persönlicher Termin in Kürze:
65→ Do., den 25/03/04 V.
6611.30 Uhr – 13.30 Uhr
67……“
68Weder der Zeuge C. noch der Zeuge E. C. konnten erinnern, dass das Treffen nicht wie geplant begonnen hat, sondern eine Verspätung eingetreten ist. Der Zeuge E. C. hatte keine Erinnerungen mehr daran, ob das Treffen vormittags oder nachmittags stattgefunden hat. Der Zeuge C. sagte zunächst aus, das Treffen habe wie geplant am Nachmittag stattgefunden; an eine Verspätung könne er sich nicht erinnern. Auf Vorhalt seiner Notiz vom 23. März 2004 bekundete er sodann, es müsse wohl doch zu einer Verspätung gekommen sein, denn er wisse, dass das Gespräch nachmittags ab 13/14 Uhr stattgefunden habe. Der Aussage des Zeugen C. ist in diesem Punkt nicht zu folgen. Der Zeuge konnte trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts keine Begründung dafür angeben, warum bzw. aufgrund welcher Umstände er meint zu erinnern, dass das Gespräch nachmittags stattgefunden hat. Hinzu kommt, dass der Zeuge spontan nicht erinnern konnte, dass das Treffen für 11.30 Uhr geplant war. Er ging vielmehr davon aus, dass der Beginn für 13/14 Uhr vereinbart war. Es spricht deshalb vieles dafür, dass der Zeuge C. gar keine Erinnerungen mehr daran hatte, zu welcher Tageszeit das Treffen stattgefunden hat. Gleichwohl steht für den Senat fest, dass der Zeuge E. C. und auch der Zeuge C. sich daran hätten erinnern können, wenn das Treffen mit B. W. C. erst mit einer Verspätung von ca. zwei Stunden begonnen hätte. Das Treffen mit B. W. C. war für den Zeugen E. C. nach eigenem Bekunden etwas Besonderes. So hat er ausgesagt, dass es solche Treffen nicht häufig gebe und es das erste und einzige Mal gewesen sei, dass er in dem Büro in Holland gewesen sei. Bei einer solchen Situation und der Tatsache, dass es um das erstmalige persönliche Kennenlernen ging, wäre eine Verspätung aus Sicht des Zeugen E. C. unangenehm gewesen und deshalb im Gedächtnis haften geblieben. Hätte sich der Zeuge E. C. aufgrund seiner Anreise von Hamburg nach Holland mehr als zwei Stunden verspätet, wäre nicht sicher gewesen und hätte einer weiteren Abstimmung mit dem Zeugen C. und B. W. C. bedurft, ob der Termin unter diesen Umständen tatsächlich bestehen bleibt. Der Zeuge E. C. konnte nicht erwarten, dass seine Gesprächspartner auch noch zwei Stunden später als vereinbart für ein Gespräch zur Verfügung stehen. Hätte sich hingegen B. W. C. um zwei Stunden verspätet, dann hätte dies eine nicht unerhebliche Wartezeit für den Zeugen E. C. in den Büroräumen in Holland bedeutet. Dies wäre bei dem Zeugen E. C. sicherlich negativ in Erinnerung geblieben. Dass sich aber weder der Zeuge C. noch der Zeuge E. C. an eine Verspätung erinnern konnten, spricht zur sicheren Überzeugung des Senates dafür, dass das Treffen am 25. März 2004 wie verabredet gegen 11.30 Uhr begonnen hat.
69Das Treffen zwischen B. W. C. und dem Zeugen E. C. dauerte maximal drei Stunden und war daher spätestens gegen 14.30 Uhr beendet. Nach Aussage des Zeugen E. C. dauerte das Gespräch 1 bis 1 ½ Stunden. Der Zeuge C. ging von etwa 2 bis 3 Stunden aus. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass das Treffen länger als 3 Stunden gedauert hat, sind nicht ersichtlich.
70IV.
71Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der damalige Geschäftsführer der Nebenbetroffenen, der Zeuge E. C., einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. § 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (nachfolgend: GWB 1998) schuldig gemacht. Dieses Verhalten muss sich die Nebenbetroffene gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zurechnen lassen.
721. Die Vereinbarung vom 25. März 2004, die der Zeuge E. C. in seiner Funktion als Geschäftsführer der Nebenbetroffenen mit B. W. C. geschlossen hat, verstieß gegen das Kartellverbot des § 1 GWB 1998.
73Nach dieser Vorschrift sind Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
74a. Die Vereinbarung vom 25. März 2004 ist zwischen zwei miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen geschlossen worden.
75Die Nebenbetroffene und W. C. standen bei Abschluss der Vereinbarung am 25. März 2004 miteinander im Wettbewerb um die Realisierung eines Projektes zum Betrieb eines SB-Warenhauses in der Stadt W.. Sie waren zu dieser Zeit auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig. Es handelte sich hierbei um den Angebotsmarkt für die Entwicklung und Realisierung einer Gewerbeimmobilie zum Betrieb eines SB-Warenhauses durch einen Dritten. Auf diesem Markt waren die Nebenbetroffene und W. C. als Anbieter der genannten Leistungen und die Betreiber von großflächigen SB-Warenhäusern als Nachfrager tätig. In räumlicher Hinsicht war der Markt auf das Stadtgebiet von W. zu beschränken, da aus Sicht der nachfragenden Unternehmen die Entwicklung und Realisierung einer Gewerbeimmobilie zum Betrieb eines SB-Warenhauses in W. nicht mit einem anderen, außerhalb W. liegenden Standort austauschbar war. Entscheidend hierfür sind die unterschiedlichen räumlichen Einzugsgebiete der SB-Warenhäuser, da die Kunden das Sortiment eines SB-Warenhauses nur in einem begrenzten örtlichen Bereich nachfragen. Der Wettbewerb zwischen dem O.-Projekt der Nebenbetroffenen und dem L.-Projekt W. C. war nicht deshalb ausgeschlossen, weil L. bereits als zukünftiger Nutzer der Immobilie fest stand und vertraglich an W. C. gebunden war. Am 25. März 2004 war völlig ungewiss, ob das von W. C. entwickelte Projekt an der B. Straße in W. realisiert werden kann. Z. kam nach wie vor als möglicher Betreiber der von der Nebenbetroffenen entwickelten Gewerbeimmobilie auf der B.straße in Betracht. Die Standortprüfung der Z. war noch nicht abgeschlossen. Es war insbesondere noch nicht geklärt, ob die Anforderungen der Z. an die Bestandsimmobilie in technischer Hinsicht umgesetzt werden konnten und wie sich ein etwaiger Umbau auf die Kalkulation der Miete auswirkt. Solange aber Z. als Endinvestor in Frage kam, war für W. C. völlig ungewiss, ob die Stadt den für die Realisierung ihres Projektes notwendigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erlassen wird. Es war vielmehr zu befürchten, dass dem Projekt der Nebenbetroffenen der Vorzug eingeräumt wird und das Projekt W. C. endgültig gescheitert ist, weil nur eines der beiden Projekte realisiert werden konnte. Dass sich L. möglicherweise bereits in dieser frühen Projektentwicklungsphase an W. C. vertraglich gebunden hatte, ist unbeachtlich, zumal diese (Miet)Verträge – so die glaubhafte Aussage des Zeugen C. - grundsätzlich unter aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen geschlossen werden, damit der Mieter die Möglichkeit hat, sich von dem Vertrag zu lösen und eine andere Immobilie zu finden.
76Dass die Nebenbetroffene und W. C. in dem oben genannten Sinne in Wettbewerb zueinander standen, wird letztlich auch durch die Vereinbarung vom 25. März 2004 selbst bestätigt. Denn aus Sicht von W. C. machte es nur dann Sinn, die Nebenbetroffene gegen Zahlung von … € zur Aufgabe ihres Projektes zu bewegen, wenn beide miteinander um die Realisierung ihres jeweiligen Projektes konkurrierten.
77b. Die Vereinbarung vom 25. März 2004 bezweckte eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung. Ziel der Vereinbarung war es, dass die Nebenbetroffene ihr Projekt an der B.straße aufgibt und damit als einziger aktueller Wettbewerber des Projekts W. C. wegfällt. Die am 25. März 2004 vorhandene Konkurrenz zwischen beiden Unternehmen um die Realisierung ihres jeweiligen Projektes sollte durch das vereinbarte Ausscheiden der Nebenbetroffenen aus dem Wettbewerb beeinflusst und vollständig verfälscht werden.
782. Der Zeuge E. C. hat vorsätzlich gegen das Kartellverbot des § 1 GWB a.F. verstoßen. Er hat die tatsächlichen Umstände gekannt, die den Verstoß gegen das Kartellverbot begründen. Zudem war ihm aufgrund seiner beruflichen Erfahrung als Geschäftsführer und Kaufmann bewusst, dass der vereinbarte Abkauf von Wettbewerb das bisher untereinander bestehende Wettbewerbsverhältnis beseitigt und damit offenkundig gegen das Kartellrecht verstößt.
793. Die von dem Zeugen E. C. begangene Ordnungswidrigkeit konnte gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gegenüber der Nebenbetroffenen durch eine Geldbuße geahndet werden.
80Nach dieser Vorschrift kann eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung unter anderem dann verhängt werden, wenn das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person die Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten der juristischen Person oder Personenvereinigung verletzt worden sind. Dies Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Zeuge E. C. hat die Ordnungswidrigkeit als Geschäftsführer der vertretungsberechtigten Gesellschafterin der Nebenbetroffenen begangen. Der vorsätzliche Verstoß des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei unternehmensbezogenen Pflichtverstößen auch der Kommanditgesellschaft, vorliegend also der Nebenbetroffenen, zuzurechnen (BGH NStE Nr. 1 zu § 30 Rn. 64 m.w.Nachw.).
81V.
82Einer Sachentscheidung über die begangene Kartellordnungswidrigkeit steht nicht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen.
83Die Verfolgungsverjährung ist für die Geldbuße als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit nach § 30 OWiG nicht besonders geregelt. Es gelten jedoch in dem Verfahren gegen die juristische Person die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung. Wird gegen die juristische Person – so wie hier - kein selbständiges Verfahren im Sinne von § 30 Abs. 4 OWiG eingeleitet, wirken die verjährungsunterbrechenden Handlungen gegen das Organ der juristischen Person auch gegenüber der juristischen Person (BGH NJW 2001, 1436 f. Rn. 11; BGH NStZ-RR 1996, 147).
841. Ausgehend hiervon beträgt die Verjährungsfrist vorliegend 5 Jahre. Die Ordnungswidrigkeit des Zeugen E. C. unterliegt der 5-jährigen Verjährungsfrist des § 81 Abs. 3 Satz 2 GWB a.F. (= § 81 Abs. 8 Satz 2 GWB n.F.). Der Lauf der Verjährungsfrist ist mit der Beendigung der Tat am 25. März 2004 in Gang gesetzt worden (§ 31 Abs. 3 OWiG). Vor ihrem Ablauf am 25. März 2009 ist die Verfolgungsverjährung mehrfach rechtzeitig gemäß § 33 Abs. 1 OWiG unterbrochen worden, wobei nach jeder Unterbrechung die Verjährung von neuem zu laufen begann (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
85Die Verfolgungsverjährung ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG erstmals durch die Durchsuchungsanordnung gegen die Nebenbetroffene und den Geschäftsführer U. N. am 2. August 2007 unterbrochen worden. Weitere Unterbrechungen erfolgten durch das an U. N. gerichtete Beschuldigungsschreiben aus Februar 2008 (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), den Erlass des Bußgeldbescheides gegen die Nebenbetroffene und den Geschäftsführer U. N. im August 2009 (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG) sowie den Eingang der Akten beim Senat in 2013 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, Satz 2 OWiG).
86Dass sich die Ermittlungen nicht gegen den tatsächlich handelnden Geschäftsführer E. C., sondern den weiteren Geschäftsführer der Nebenbetroffenen U. N. gerichtet haben, steht der verjährungsunterbrechenden Wirkung der genannten Handlungen nicht entgegen. Die Unterbrechungswirkung gegenüber dem Verband (nicht gegenüber der Leitungsperson) tritt auch dann ein, wenn gegen den „falschen“ Organtäter ermittelt worden ist. Die Leitungsebene bildet hinsichtlich der identischen Tat eine Einheit; die Ermittlungen richten sich erkennbar gegen eine Leitungsperson des Verbands, womit Letzterer mit umfasst ist (Gürtler in Göhler, OWiG, 13. Aufl., vor § 31 Rn. 43 b; Wieser, OWiG, 129. AL Stand Oktober 2013, § 30 Rn. 14; offen gelassen BGHSt 2001, 1436; a.A. Rogall in KKOWiG, 3. Aufl., § 30 Rn. 170).
872. Es ist ferner keine absolute Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG eingetreten, denn die mit Beendigung der Tat am 25. März 2004 in Gang gesetzte absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren endet erst am 25. März 2014.
88VI.
89Bei der Ahndung der begangenen Ordnungswidrigkeit hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
901. Die zu verhängende Geldbuße war dem Bußgeldrahmen der §§ 17 Abs. 1 OWiG, 81 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. GWB 1998 zu entnehmen.
91Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 OWiG bestimmt sich die Geldbuße nach dem Gesetz, das bei Beendigung der abzuurteilenden Tat – vorliegend also am 25. März 2004 – galt. Die genannten Vorschriften sehen eine Mindestbuße von 5 € und einen Höchstbetrag der Geldbuße von 500.000 € vor. Einen Mehrerlös hat die Nebenbetroffene durch die Tat nicht erzielt, da W. C. aufgrund der Vereinbarung vom 25. März 2004 keinerlei Zahlungen an die Nebenbetroffene geleistet hat.
92Die zum 1. Juli 2005 in Kraft getretene Verdoppelung des Bußgeldrahmens auf 1.000.000 € (§ 81 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005) findet gemäß § 4 Abs. 3 OWiG keine Berücksichtigung, weil im Vergleich dazu § 81 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. GWB 1998 das mildere Gesetz ist. Auch ist der Bußgeldrahmen vorliegend nicht § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 bzw. § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2007 zu entnehmen. Nach dieser Vorschrift darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen über Satz 1 der Vorschrift hinaus 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamt-umsatz nicht übersteigen. Zwar machen 10 % der im Jahr 2008 erzielten Umsatzerlöse der als wirtschaftlichen Einheit operierenden Q.-Gruppe hier einen Betrag von … € aus. Gleichwohl handelt es sich bei der genannten Vorschrift nicht um ein milderes Gesetz im Sinne von § 4 Abs. 3 OWiG. § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 und auch § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2007 begrenzen nicht den durch Satz 1 eröffneten umsatzunabhängigen Bußgeldrahmen, sondern erweitern ihn vielmehr für Unternehmen, gegen die nach § 30 OWiG ein Bußgeld verhängt wird, über den Rahmen des Satzes 1 hinaus für bestimmte Bußgeldtatbestände auf eine umsatzabhängige Höchststrafe (BGH wistra 2012, 152 ff.)
93Schließlich greift auch eine Beschränkung gemäß § 17 Abs. 2 OWiG nicht ein, weil der Zeuge E. C. vorsätzlich gehandelt hat.
942. Innerhalb des genannten Bußgeldrahmens hat der Senat bei der Bemessung des Bußgeldes (§ 17 Abs. 3 OWiG) Folgendes berücksichtigt:
95Zu Gunsten der Nebenbetroffenen war zu berücksichtigten, dass sie den Versuch unternommen hat, den ihr vorgeworfenen Sachverhalt zumindest in Teilbereichen einzuräumen, auch wenn ihre Einlassung infolge ihrer Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit letztlich nicht geeignet war, die Hauptverhandlung in relevantem Umfang abzukürzen. Zu Gunsten der Nebenbetroffenen spricht neben der Dauer des im Jahr 2007 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und der Dauer der Hauptverhandlung mit immerhin 9 Verhandlungstagen auch die Tatsache, dass die Tat nunmehr fast zehn Jahre zurückliegt und von der kartellrechtswidrigen Vereinbarung in räumlicher Hinsicht nur ein kleiner örtlicher Markt betroffen war. Hinzu kommt, dass der Gewerbezentralregisterauszug der Nebenbetroffenen keine Voreintragungen aufweist. Ferner war zugunsten der Nebenbetroffenen auch zu berücksichtigen, dass sie die nur kurze Zeit nach der Vereinbarung vom 25. März 2004 getroffene Entscheidung bei der Z., das Projekt in W. nicht weiterzuverfolgen, nicht aktiv unterstützt und sich die mit der Vereinbarung bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nur für einen kurzen Zeitraum ausgewirkt hat.
96Zu Lasten der Nebenbetroffenen fiel hingegen ins Gewicht, dass durch die Vereinbarung der Wettbewerb vollständig ausgeschaltet werden sollte und es sich daher um einen schwerwiegenden Kartellverstoß handelte. Zudem war zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass sie den Versuch unternommen hat, W. C. aus der kartellnichtigen Vereinbarung auf dem Klagewege auf Zahlung von … € in Anspruch zu nehmen. Überdies hat der Senat die guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenbetroffenen berücksichtigt. Die Nebenbetroffene hat im Jahr 2012 einen Jahresüberschuss von … € und einen Bilanzgewinn von über .. Mio. € erzielt.
97Bei Abwägung aller für und gegen die Nebenbetroffene sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände ist daher eine Geldbuße von
98… €
99angemessen.
100VII.
101Eine sachlich nicht zu rechtfertigende – und damit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG zuwider laufende – rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist in Höhe von insgesamt 9 Monaten eingetreten. Bei der Landeskartellbehörde ist es zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von 6 Monaten gekommen. Der Bußgeldbescheid gegen U. N. und die Nebenbetroffene ist erst im August 2009 erlassenen worden, obwohl die Durchsuchung bei der Z. bereits mehr als ein Jahr zuvor, am 30. Juli 2008 stattgefunden hatte. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem hier zu beurteilenden, relativ überschaubaren Sachverhalt die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen und die Würdigung der übrigen Beweismittel einen Zeitraum von mehr als 6 Monate beansprucht, sind nicht vorhanden.
102Bei der Generalstaatsanwaltschaft ist es zu einer weiteren, sachlich nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerung für einen Zeitraum von 3 Monaten gekommen, da zwischen der letzten Zeugenvernehmung im September 2012 die Abgabe der Akten an den Senat erst am 21. Mai 2013 erfolgt ist.
103Vorliegend reicht es zur Kompensation der mit der Verfahrensverzögerung verbundenen Belastungen der Nebenbetroffenen jedoch aus, die rechtsstaatswidrige Verzögerung ausdrücklich festzustellen.
104VIII.
105Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 23. Jan. 2014 - V-1 Kart 9-10/13 (OWi)
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder - 2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach - a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder - b)
§ 39 Absatz 5 oder - c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder - d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet, - 4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, - 5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, - 7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint, - 8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet, - 9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet, - 10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder - 11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, - 2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder - 3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder - 2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach - a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder - b)
§ 39 Absatz 5 oder - c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder - d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet, - 4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, - 5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, - 7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint, - 8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet, - 9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet, - 10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder - 11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, - 2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder - 3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Handelt jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder - 3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
- 1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder - 2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.
(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder - 2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach - a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder - b)
§ 39 Absatz 5 oder - c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder - d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet, - 4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, - 5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, - 7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint, - 8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet, - 9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet, - 10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder - 11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, - 2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder - 3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Hat jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, - 3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, - 4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder - 5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
(2) Die Geldbuße beträgt
- 1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, - 2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Hat jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, - 3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, - 4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder - 5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
(2) Die Geldbuße beträgt
- 1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, - 2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder - 2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach - a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder - b)
§ 39 Absatz 5 oder - c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder - d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet, - 4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, - 5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, - 7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint, - 8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet, - 9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet, - 10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder - 11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, - 2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder - 3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
- 1.
in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind, - 2.
in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind, - 3.
in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind, - 4.
in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- 1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, - 2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung, - 3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, - 4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, - 5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, - 6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen, - 7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen, - 8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43, - 9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung, - 10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1, - 11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, - 12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2), - 13.
die Erhebung der öffentlichen Klage, - 14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens, - 15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
(2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder - 2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach - a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder - b)
§ 39 Absatz 5 oder - c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder - d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet, - 4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, - 5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, - 7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint, - 8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet, - 9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet, - 10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder - 11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, - 2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder - 3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
(2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder - 2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach - a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder - b)
§ 39 Absatz 5 oder - c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder - d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet, - 4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, - 5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, - 7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint, - 8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet, - 9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet, - 10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder - 11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, - 2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder - 3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
(2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder - 2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach - a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder - b)
§ 39 Absatz 5 oder - c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder - d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet, - 4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, - 5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, - 7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint, - 8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet, - 9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet, - 10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder - 11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, - 2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder - 3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.
(1) Hat jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, - 3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, - 4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder - 5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
(2) Die Geldbuße beträgt
- 1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, - 2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.