Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Juni 2015 - III-3 RVs 18/15
Tenor
Die Revisionen werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sowohl der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten K. im erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 27. August 2013 als auch der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten W. im erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 7. November 2013 dahin berichtigt werden, dass jeweils die Zusätze (Angeklagter K.) bzw. der Zusatz (Angeklagter W.) „im besonders schweren Fall“ entfallen.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
1
G r ü n d e:
3I.
4Mit Urteil vom 27. August 2013 hat das Amtsgericht – Schöffengericht – Solingen den Angeklagten K. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch im besonders schweren Fall und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil vom 7. November 2013 hat das Amtsgericht Solingen den Angeklagten W. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
5Auf die gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Solingen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt wird. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts gerichtete Berufung des Angeklagten W. hat das Landgericht verworfen. Hiergegen richten sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützen.
6II.
7Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
81. Mit ihren Verfahrensrügen dringen die Angeklagten nicht durch.
9a) Angeklagter K.
10Die von dem Angeklagten K. erhobenen Verfahrensrügen sind sämtlich bereits nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) und mithin unzulässig. Eine Verfahrensrüge ist in einer solchen Weise zu begründen, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der abgegebenen Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das Beschwerdevorbringen zutrifft (BGHSt 29, 203, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., 2015, § 344, Rn. 21 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung des Angeklagten K. im Hinblick auf keinen der geltend gemachten Verfahrensverstöße.
11aa) Dies gilt, soweit der Angeklagte die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO wegen zu Unrecht abgelehnter Befangenheitsgesuche gegen die Vorsitzende der zur Entscheidung berufenen Strafkammer erhebt. Zum notwendigen Revisionsvorbringen gehört die wörtliche, zumindest aber dem ganzen Inhalt nach vollständige Mitteilung des Ablehnungsgesuchs, des ablehnenden Gerichtsbeschlusses, der dienstlichen Äußerung nach § 26 Abs. 3 StPO sowie sonstiges zum Verständnis der Rüge erforderliches Vorbringen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 338, Rn. 29 mwN). Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Angeklagten enthält weder eine inhaltlich vollständige und verständliche Wiedergabe seines ersten Ablehnungsgesuches noch eine ansatzweise Wiedergabe des die Ablehnungsgesuche des Angeklagten zurückweisenden Gerichtsbeschlusses.
12bb) Auch die von dem Angeklagten K. auf die Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge wegen zu Unrecht erfolgter Ablehnung eines Beweisantrages genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Zum notwendigen Revisionsvorbringen gehört insoweit nicht nur die Mitteilung des Inhalts des Beweisantrages, sondern auch diejenige des Inhalts des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses (vgl. BGHSt 3, 213, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 244 Rn. 85 mwN). Jedenfalls Letzterer ist in dem Revisionsvorbringen ersichtlich unvollständig wiedergegeben.
13cc) Soweit der Angeklagte mit seinem Revisionsvorbringen auch – im Hinblick auf die Verwertung der Aussage des Zeugen PK H. – einen Verstoß gegen § 136a StPO beanstanden will, ist diese Rüge gleichfalls nicht zulässig erhoben. Zum notwendigen Revisionsvorbringen gehört bei einer im Ermittlungsverfahren gewonnenen Aussage vollständiger Tatsachenvortrag sowohl hinsichtlich ihrer Entstehung als auch ihrer Verwertung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 136a Rn. 33 mwN). Daran fehlt es hier. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich in der Wiedergabe der vom Angeklagten zu Protokoll gegebenen Erklärung gemäß § 257 Abs. 2 StPO.
14b) Angeklagter W.
15Die vom Angeklagten W. nach § 338 Nr. 3 StPO wegen zu Unrecht abgelehnter Befangenheitsgesuche des Angeklagten vom 27. und 29. Oktober 2014 angebrachte Rüge ist zwar zulässig erhoben, in der Sache bleibt sie indes ohne Erfolg.
16Bei ordnungsmäßiger Ablehnungsrüge hat das Revisionsgericht unter Anwendung von Beschwerdegrundsätzen zu prüfen, ob das Gesuch rechtzeitig vorgebracht und nach den damaligen Verhältnissen sachlich gerechtfertigt war oder nicht (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl. 2013, § 338 Rn. 59 mwN). Diese Überprüfung führt hier dazu, dass die Ablehnungsgesuche des Angeklagten W. durch den Beschluss des Landgerichts vom 29. Oktober 2014 im Ergebnis zu Recht als unbegründet zurückgewiesen wurden. Insoweit wird zunächst auf dessen im Wesentlichen zutreffende Gründe verwiesen.
17Ergänzend merkt der Senat an: Insbesondere die vom Angeklagten beanstandeten Äußerungen der Vorsitzenden der zur Entscheidung berufenen Strafkammer im Hauptverhandlungstermin vom 27. Oktober 2014 betreffend die Plakataufschrift „Lies!“ rechtfertigten nicht die Ablehnung der Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 Abs. 1, 2 StPO. Bei verständiger Würdigung vom – maßgebenden – Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten boten sie keinen Grund zu der Annahme, dass die Vorsitzende der Strafkammer gegenüber dem Angeklagten W. eine innere Haltung eingenommen hatte, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen konnte (vgl. grds. Meyer-Goßner/Schmidt, aaO, § 24 Rn. 8 mwN). Werden die Äußerungen insbesondere in dem verfahrenstechnischen Kontext betrachtet, in dem sie getätigt wurden, nämlich anlässlich der Inaugenscheinnahme von Bildern und der Verlesung eines darauf abgedruckten Wortes, so stellen sich die beanstandeten Äußerungen jedenfalls bei verständiger Würdigung als bloß assoziativ zustande gekommene Lesart des (verlesenen) Wortes in einer Fremdsprache dar, welche nach der reinen Syntax des Wortes nicht ausgeschlossen ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass in der Äußerung dieser Assoziation ein nicht unerhebliches Maß an Gedankenlosigkeit zum Ausdruck kommt. Dieser Umstand rechtfertigt aber noch nicht den Schluss auf eine gegenüber den Angeklagten voreingenommene Haltung. Die angegriffenen Äußerungen lassen letztlich angesichts ihres vor allem assoziativ erklärbaren Inhalts und ungefilterten Charakters die (auch nur „unbewusste“) Kundgabe einer inneren Haltung oder Einstellung gerade nicht erkennen. Der Senat vermag darin insbesondere weder die persönliche Herabwürdigung der Angeklagten unmittelbar oder deren religiöser Überzeugung noch eine unangemessene bzw. unsachliche Art der Verhandlungsführung (vgl. hierzu etwa die dem hiesigen Fall nicht vergleichbaren Beispiele bei Meyer-Goßner/Schmidt, aaO, § 24 Rn. 17 mwN) zu erkennen. Auch die Gesamtschau der beanstandeten Äußerungen mit den weiteren in den Ablehnungsgesuchen genannten Umständen gibt zu einer solchen Annahme keinen Anlass.
182. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
19Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagten ebenso wie den sie betreffenden Rechtsfolgenausspruch rechtsbedenkenfrei.
20Zu den Einzelausführungen des Angeklagten W. im Rahmen der Sachrüge bemerkt der Senat Folgendes:
21a) Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Begehung in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht sowohl im Hinblick auf die gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB als auch im Hinblick auf den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 Abs. 1 StGB und auf das hier vom Landgericht als verwirklicht angesehene Regelbeispiel, § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
22aa) Die tatsächlichen Feststellungen zum äußeren Kerngeschehen tragen uneingeschränkt den Schluss auf einen konkludent im Wege des arbeitsteiligen Zusammenwirkens gefassten gemeinsamen Tatplan (vgl. hierzu grds. BGHSt 37, 292, juris) der meisten der beteiligten Gruppenmitglieder, unter ihnen auch des Angeklagten W.. Dieser konkludent gefasste gemeinsame Tatplan manifestiert sich nach den Feststellungen in dem spontanen und geschlossenen Zusammenwirken mehrerer Beteiligter, nämlich darin, dass „die meisten Gruppenmitglieder“ (UA S. 17) – zumal im Anschluss an etliche Abstimmungsgesten (zwischen dem Angeklagten K. und anderen Versammlungsteilnehmern, insbesondere dem gesondert Verfolgten Koblitz, vgl. UA S. 16, zweiter und dritter Absatz) – auf einen „Ruf“ (UA S. 17) und die „weit ausholende Handbewegung“ (UA S. 17) eines Gruppenmitgliedes, des „Weißgewandeten“ (UA S. 17), „schlagartig und gleichzeitig nach vorne zum Absperrgitter“ stürmten „und versuchten, es zu überwinden, um das weitere Zeigen der Karikaturen zu verhindern“ (UA S. 17). Dass an diesem Kerngeschehen nicht sämtliche Gruppenmitglieder mitwirkten, hindert die Annahme eines gemeinsamen Tatplanes nicht. Es reicht das bewusste und gewollte Zusammenwirken mehrerer Beteiligter, welches hier gegeben ist, da sich das Geschehen nach den Feststellungen des Landgerichts gerade nicht als das Wirken nur einzelner (gewaltbereiter) Gruppenmitglieder darstellt.
23bb) Dass auch der Angeklagte W. diesen Tatplan jedenfalls spontan billigte, hat das Landgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise – durch Feststellungen zur arbeitsteiligen Mitwirkung des Angeklagten belegt – angenommen:
24Danach stürmte er „von ganz hinten oben nach vorne unten, und zwar ganz zu einer Seite der Gitterlinie, wo zu diesem Zeitpunkt zunächst kein Polizeibeamter stand, und begann sofort, auf das Gitter zu steigen“ (UA S. 17). Nicht zu beanstanden ist dabei die vom Landgericht vorgenommene Wertung, der Angeklagte W. habe dadurch „an der Überrumpelung der Polizeibeamten“ (UA S. 17) mitgewirkt, dass er „an seinem Gitterabschnitt deren Aufmerksamkeit band und deren Präsenz erforderte“ (UA S. 17). Hierbei handelt es sich um eine Feststellung, die auch durch die weitere Feststellung, dass an dem vom Angeklagten angesteuerten Gitterabschnitt „zunächst kein Polizeibeamter stand“ (UA S. 17), nicht lückenhaft wird. Aus dem vom Landgericht im Übrigen festgestellten Gesamtablauf – Ansturm zum Zwecke der Verhinderung des Zeigens der Karikaturen – erhellt gerade, dass der Angeklagte W. nach Erreichen seines Gitterabschnitts nicht unbemerkt und passiv am Rande des Geschehens verweilte, sondern vielmehr nach Eintreffen am Gitter durch dessen Besteigen aktiv agierte und hierdurch die Aufmerksamkeit und Präsenz von Polizeibeamten auch tatsächlich „band“ und „erforderte“.
25cc) Die weiter im Urteil festgestellten tätlichen Übergriffe anderer Gruppenmitglieder auf die hinter dem Gitter befindlichen Polizeibeamten, nämlich das vielfache und wiederholte Einschlagen mit Fäusten und mitgeführten Fahnenstangen, welche in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang („auf breiter Front, entlang der Gitterlinie“) mit dem Erstürmen des Gitters durch den Angeklagten Wallinger stattfanden (UA S. 17) und bei denen einzelne Polizeibeamten konkret verletzt wurden (UA S. 19-20), ebenso wie die weiteren Tätlichkeiten auf dem Rathausvorplatz erfüllen nicht nur objektiv die Merkmale der vom Landgericht zur Anwendung gebrachten Straftatbestände bzw. Regelbeispiele (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 bzw. § 113 Abs. 1, Abs. 2 StGB), sondern sind dem Angeklagten auch gemäß § 25 Abs. 2 StGB als Mittäter zuzurechnen.
26Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Angeklagte W. nicht selbst mit Fahnenstangen auf die Polizeibeamten eingeschlagen hat. Bei unmittelbarer Ausführung nur durch andere Beteiligte müssen deren Handlungen sich als Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans darstellen (BGH, NStZ 2009, 25, juris). Maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung. Hinsichtlich der Abgrenzung zur bloßen Teilnahme hat der Tatrichter einen in der Revision nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (vgl. Fischer, aaO, § 25 Rn. 25). Kriterien für die Abgrenzung sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, den Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und den Willen zur Tatherrschaft (vgl. insgesamt zum Maßstab und zur Abgrenzung Fischer, aaO, § 25 Rn. 26). Tatherrschaft setzt dabei voraus, dass der in Rede stehende Beteiligte im Zusammenwirken mit einem oder mehreren Anderen einen für das Gelingen der Tat wesentlichen Beitrag leistet, nicht erforderlich ist eine Mitwirkung am Kerngeschehen (vgl. BGH, NStZ 2009, 292, juris). Ein Mittäter muss seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit der anderen Täter und deren Beitrag als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Dabei ist die Verteilung der Tatbeiträge grundsätzlich ohne Bedeutung, es reicht grundsätzlich jede Form der Förderung der als gemeinsam gewollten Tat, sei es auch nur durch Bestärken im Tatwillen (BGHSt 16,14, juris)
27Unter Berücksichtigung vorstehend aufgezeigter Kriterien begegnet die Annahme von Mittäterschaft des Angeklagten W. keinen durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte hatte nicht nur ein deutliches eigenes Interesse am Taterfolg (Herunterreißen der Karikaturen) – dies belegen nicht zuletzt sein aktives arbeitsteiliges Mitwirken an der „Front des Geschehens“ wie auch der Umstand, dass er sich im Vorfeld in der Nähe des unzweifelhaft eine Führungsrolle einnehmenden Angeklagten Keskin aufhielt (UA S. 16), also zu keiner Zeit passiv am Rande des Geschehens war –, sondern er besaß mit Rücksicht auf sein zielstrebiges und funktional keineswegs untergeordnetes Verhalten im Rahmen des konkludent arbeitsteiligen Zusammenwirkens auch objektive Tatherrschaft und den Willen dazu. Hierdurch billigte er im Übrigen die durch die anderen Gruppenmitglieder begangenen Tätlichkeiten.
28Eine Überschreitung des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums ist auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) nicht gegeben. Vorliegend geht es nicht um die Frage einer pauschalen Haftung eines Demonstrationsteilnehmers, der sich (aktiv) an lediglich einzelnen Gewalttaten beteiligt, für alle anlässlich der Großdemonstration entstandenen Schäden, wie sie der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung (BGH NJW 1984, 1226) zugrunde lag. Es ist überdies verfassungsrechtlich unbedenklich, Rechtsgutverletzungen, die über die Missachtung behördlicher Maßnahmen – deren Rechtmäßigkeit zwar im Lichte des Art. 8 GG zu beurteilen ist, die mit Rücksicht auf die von der Gruppe der Angeklagten ausgehenden Tätlichkeiten hier aber keinem Zweifel unterliegt – hinausgehen, nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts zu ahnden (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris).
29b) Im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch bemerkt der Senat zu den Einzelausführungen:
30aa) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, dass das Landgericht die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 1. Hs StGB entnommen und das Vorliegen eines minder schweren Falles ohne weitere Erörterung abgelehnt hat. Eine solche Erörterung drängte sich vor dem Hintergrund des keineswegs unbedeutenden, arbeitsteilig sich einfügenden Tatbeitrages des Angeklagten nicht auf.
31bb) Auch die konkreten Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
32In der strafschärfenden Berücksichtigung der erheblichen Brutalität gegenüber den Polizeibeamten liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, § 46 Abs. 3 StGB. Insbesondere hat das Landgericht damit nicht das (bloße) Vorliegen der Qualifikationsmerkmale des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB strafschärfend gewertet. Das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen beinhaltet, dass die Merkmale des Tatbestandes, welche die Strafbarkeit begründen und der Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens zugrunde liegen, nicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Tatbestand in diesem Sinne sind ebenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung eines bestimmten Strafrahmens, mithin von Qualifikationstatbeständen wie auch von Regelbeispielen (vgl. Fischer, aaO, § 46 Rn. 76 f.). Sowohl den Qualifikationen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB ebenso wie dem Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt die erhöhteGefährlichkeit der Art und Weise der Tatbegehung, bei § 224 Absatz 1 Nr. 2 und § 113 Abs. 2 StGB erreicht durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges, zugrunde, bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB bewirkt durch die gemeinschaftliche Begehungsweise. Die vom Landgericht strafschärfend berücksichtigte besondere Brutalität der Begehungsweise ist jedoch mit der (bloßen) Gefährlichkeit der Begehungsweise nicht notwendig gleichzusetzen. Sie kennzeichnet vielmehr die konkrete Qualität und Intensität der Einwirkung durch das gefährliche Werkzeug bzw. durch mehrere Beteiligte.
33Ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung ist auch nicht insoweit gegeben, als das Landgericht gegen den Grundsatz verstoßen hätte, dass die Strafe für jeden Mittäter grundsätzlich nach dem Maß der jeweiligen individuellen Schuld zu bestimmen ist (vgl. Fischer, aaO, § 46, Rn. 22 mwN). Vielmehr hat das Landgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf unterschiedlich hohe Freiheitsstrafen für den Angeklagten W. und den Angeklagten K. erkannt und damit auch den individuellen Tatbeiträgen und sonstigen Zumessungsfaktoren Rechnung getragen.
343. Die Schuldsprüche der erstinstanzlichen Urteile hat der Senat wie tenoriert berichtigt, weil die Aufnahme von Strafzumessungsregeln – um eine solche handelt es sich bei § 125a StGB (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 125a Rn. 1) – oder das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle – wie für § 113 Abs. 2 StGB zutreffend (vgl. Fischer, aaO, § 113 Rn. 37) – nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO und damit nicht in den Schuldspruch gehört (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 260 Rn. 25).
35III.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
eine Schußwaffe bei sich führt, - 2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.