Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2015 - I-7 U 77/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.03.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach zum Az. 6 O 305/13 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
I.
2Die von ihrer Tochter M B aufgrund notarieller General- und Vorsorgevollmacht vertretene Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterbin zu ½ nach der am 30.09.1983 verstorbenen Erblasserin M G C geworden ist.
3Die kinderlose und unverheiratete Erblasserin, die am 25.02.1894 geboren war, und deren Eltern vorverstorben waren, errichtete am 10.04.1976 das folgende privatschriftliche Testament:
4„Mein letzter Wille:
5Es ist mein letzter Wille, daß Frau K S, geb. P aus K von meinem Vermögen nichts erhält kein Grundbesitz kein Bargeld nichts vom Wohnhaus. Es ist mein letzter Wille daß J K von meinem ganzen Vermögen nichts erhält auch nicht die ganzen Nachkommen von J K früher K-E jetzt in der Nähe von K.
6Es ist mein letzter Wille daß andere entfernte Verwandte nichts vom ganzen Vermögen erhalten.
7Ferner soll im Kloster L für mich eine Gregrana Stiftung von dreißig Messen 8 Tage nach meinem Tode gelesen werden. Eine weitere Gregrina Stiftung zwei Monate nach dem Tode, daß Geld liegt dafür auf der R in W
8W den 10. April 1976“
9Es folgt die Unterschrift der Erblasserin.
10Wenige Wochen vor Errichtung des Testaments war die jüngere Schwester der Erblasserin verstorben. Die Klägerin wie auch ihr Bruder kannten die Erblasserin persönlich. Die Erblasserin hinterließ ein Vermögen von über 1 Million EUR. Dem Land Nordrhein-Westfalen wurde am 18.08.1988 ein Erbschein erteilt.
11Die im Testament erwähnte K S, geborene P, war eine Nachfahrin der Urgroßeltern der Erblasserin väterlicherseits, die fünf Kinder hatte. Deren Erbscheinsantrag (dort Antragsteller zu 1. – 5.) sowie den Erbscheinsantrag der Enkel und Urenkel des J K, des Bruders des Großvaters der Erblasserin mütterlicherseits (dort Antragsteller zu 6. – 12.) wies das Amtsgericht Grevenbroich am 26.11.1984 ab (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich vom 26.11.1984 zum Az. 6 VI 179/84), die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Landgericht Mönchengladbach am 07.06.1985 zurückgewiesen (vgl. Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.06.1985 zum Az. 5 T 39/85).
12Den Erbscheinsantrag der Klägerin und ihres Bruders – Cousine und Cousin 2. Grades der Erblasserin - vom 02.09.2011 wies das Amtsgericht Grevenbroich am 23.04.2012 zurück (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich vom 23.04.2012 zum Az. 6 VI 179/84), die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht Düsseldorf am 02.10.2012 zurück (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.10.2012 zum Az. 3 Wx 151/12).
13Die Klägerin hat vorgetragen, sie und ihr Bruder, H-W H S, seien gesetzliche Erben zu jeweils ½. Aufgrund der Benennung des Ausschlusses einzelner Personen bzw. Personengruppen durch die Erblasserin im Testament ergebe sich im Umkehrschluss, dass die übrigen gesetzlichen Erben Rechtsnachfolger geworden seien. Die unterschiedliche Gewichtung innerhalb der Verwandtschaft spreche dafür, dass die Erblasserin innerhalb ihrer Familie habe differenzieren wollen und nicht schlichtweg alle Verwandten habe enterben wollen. Dies ergebe sich auch schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass niemand wolle, dass der Fiskus erbe.
14Im Erbscheinverfahren seien die Gerichte unzutreffend davon ausgegangen, dass die Erblasserin in ihrem Negativtestament mit der als „J K“ bezeichneten Person den Bruder des Vaters der Erblasserin, mithin ihren Onkel J G C gemeint habe, der bereits 1940 verstorben ist. Vielmehr habe die Erblasserin ihren Cousin, W J H C, den Sohn des J G C gemeint, so dass sie als Nachfahrin des J G C, ihres Großvaters mütterlicherseits, nicht aufgrund der Enterbung des „J K“ und seiner Nachfahren von der Erbschaft ausgeschlossen sei.
15Die erforderliche Auslegung des Testaments ergebe, dass sie und ihr Bruder als Erben dritter Ordnung im Sinne des § 1926 Abs. 1 BGB nicht „entfernte Verwandte“ im Sinne des Testaments seien. Schon der Gesetzeswortlaut ergebe, dass erst Verwandte der fünften Ordnung im Sinne des § 1929 BGB „entfernte Verwandte“ seien.
16Aufgrund des Todes der jüngeren Schwester habe die Erblasserin sichergehen wollen, dass es nach ihrem eigenen Tod nicht zu einer zufälligen Erbfolge komme. Auch juristischen Laien sei bekannt, dass sich das Erbrecht auf Personen erstrecken könne, zu denen kein Kontakt oder nur ein entferntes verwandtschaftliches Verhältnis besteht. Solche Personen habe die Erblasserin ausschließen wollen. Die Gründe der Enterbung bestimmter Personen und Gruppen habe die Erblasserin nicht niedergelegt; sie seien im Übrigen auch irrelevant.
17Unter Berücksichtigung der Andeutungstheorie ergebe sich nicht, dass die Erblasserin sie habe enterben wollen. Der Satz „Es ist mein letzter Wille daß andere entfernte Verwandte nichts vom ganzen Vermögen erhalten“ beziehe auf den Stamm des „J K“.
18Die Klägerin hat beantragt,
19festzustellen, dass sie Miterbin zu ½ am Nachlass der am 30.09.1983 verstorbenen Erblasserin, Frau M G C, geboren am 25.02.1894, zuletzt wohnhaft gewesen in G, geworden ist.
20Das beklagte Land hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Es hat im Wesentlichen vorgetragen, die Vollmacht der Tochter umfasse nicht die Klageerhebung. Die Klägerin sei aufgrund des Testaments der Erblasserin vom 10.04.1976 von der Erbfolge ausgeschlossen, denn die erforderliche Auslegung des Testaments nach dem Wortlaut ergebe, dass sämtliche entfernte Verwandte, unter die auch die Klägerin falle, enterbt worden seien. Der Satz „Es ist mein letzter Wille daß andere entfernte Verwandte nichts vom ganzen Vermögen erhalten“ beziehe sich nicht lediglich auf die zuvor erwähnten Personen bzw. ihre Stämme, denn die Formulierung wäre ansonsten überflüssig geblieben. Die Formulierung sei in Zusammenhang mit der Lebenssituation der Erblasserin zu bringen, die vollkommen alleine und hilflos, ohne jeden Kontakt zu Verwandten in ihrem Haus dahinvegetiert habe und aus dem Grund, dass sich niemand um sie gekümmert habe, die Verwandten bewusst und gewollt von der Erbfolge ausgeschlossen habe. Die Ansprüche der Klägerin seien zudem gemäß § 199 Abs. 3 a BGB verjährt.
23Das Landgericht hat die Klage mit dem am 11.03.2014 zugestellten Urteil vom 03.03.2014 abgewiesen.
24Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Bedenken gegen die Prozessfähigkeit der durch ihre Tochter aufgrund notarieller General- und Vorsorgevollmacht wirksam vertretenen Klägerin nicht bestünden und die Klageerhebung vom Umfang der Vollmacht umfasst sei. Angesichts des vorhandenen Erbscheins des beklagten Landes ergebe sich auch das Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne des § 256 ZPO.
25Die Klägerin sei jedoch nicht Erbin zu ½ nach der Erblasserin geworden, da sie durch das im Jahr 1976 verfasste Negativtestament wirksam von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sei. Neben den explizit ausgeschlossenen Verwandten K S und J K sowie dessen Nachkommen sei die Klägerin als „andere entfernte Verwandte“ von der Erbfolge ausgeschlossen. Aus diesem Grund könne auch dahinstehen, wen die Erblasserin mit der Bezeichnung „J K“ gemeint habe.
26Die erforderliche Auslegung des Erklärungsinhalts des Testaments der Erblasserin ausgehend vom Wortlaut ergebe, dass es sich bei der Klägerin als Cousine 2. Grades nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um eine entfernte Verwandte handele. Die gesetzliche Terminologie, die nach § 1929 BGB Verwandte ab der 5. Ordnung als ferne Verwandte ansehe, sei nicht identisch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Anhaltspunkte dafür, warum die Erblasserin, hinsichtlich derer juristische Vorbildung nicht vorgetragen sei, ihre Formulierung an die gesetzliche Terminologie angelehnt haben sollte, ergebe die Auslegung nicht und seien auch nicht vorgetragen. Auch aus dem textlichen Zusammenhang sei davon auszugehen, dass die Erblasserin die Klägerin durch ihr Negativtestament enterbt habe, denn durch die Verwendung des Wortes „andere“ erfahre der Begriff „entfernte Verwandte“ über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus eine zusätzliche Definition dergestalt, dass der zuvor genannte Personenkreis in Bezug genommen und der Bezeichnung „entfernte Verwandte“ zugeordnet werde, woraus sich der Rückschluss auf die Auslegung der Sammelbezeichnung „entfernte Verwandte“ ergebe. Danach sei davon auszugehen, dass die Erblasserin mit der Bezeichnung „andere entfernte Verwandte“ diejenigen gemeint habe, die auf der gleichen oder einer ferneren Verwandtschaftsstufe im Vergleich zu den zuvor explizit genannten Personen standen.
27Das Testament der Erblasserin enthalte auch keine Andeutung für die von der Klägerin favorisierte Auslegung. Allein der Umstand, dass die Klägerin der Erblasserin persönlich bekannt war, führe zu keiner anderen Auslegung, denn es liege bereits kein konkretisierender Vortrag dahingehend vor, dass ein besonderes Näheverhältnis im Zeitpunkt der Errichtung bestanden habe, aufgrund dessen man davon ausgehen müsste, dass die Erblasserin die Klägerin nicht als „entfernte Verwandte“ angesehen habe. Auch die theoretische Möglichkeit, die gesamte Familie mit einer einfacheren Formulierung zu enterben, lasse keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die Erblasserin nicht die gesamte Familie habe enterben und sichergehen wollen, dass es nicht zu einer zufälligen Erbfolge komme.
28Hiergegen richtet sich die am 02.04.2014 eingelegte und mit dem Schriftsatz vom 08.05.2014 begründete Berufung der Klägerin.
29Sie trägt im Wesentlichen vor, eine Enterbung durch ein Negativtestament wie vorliegend komme nur dann in Betracht, wenn ein entsprechender Wille des Erblassers unzweideutig zum Ausdruck komme. Im Zweifel habe der Erblasser nur denjenigen enterbt, den er auch in der letztwilligen Verfügung genannt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, denn zwischen der Erblasserin und ihr sowie ihrem Bruder habe direkter lebzeitiger Kontakt bestanden.
30Das Landgericht habe die Beweislastverteilung im Rahmen des § 1936 BGB falsch gewichtet und zudem den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Es obliege nicht ihr, Zweifel an der Erbenstellung zu entkräften, sondern vielmehr dem Beklagten, die Unzweideutigkeit des Erblasserwillens zu Gunsten des Fiskuserbrechts zu beweisen.
31Zudem sei die Testamentsauslegung im angefochtenen Urteil nicht zutreffend. Bei der Annahme der Enterbung aller Verwandten sei Zurückhaltung geboten. Es bestehe ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Erblasser das Erbrecht eines auch noch so entfernt Verwandten zumeist dem Erbrecht des Fiskus vorziehen werde. Mit dem Satz „Es ist mein letzter Wille daß andere entfernte Verwandte nichts vom ganzen Vermögen erhalten…“ habe die Erblasserin eine Auswahl zwischen möglichen, infrage kommenden Erben getroffen, nach der ein Erbrecht des Fiskus nicht habe eintreten können, denn da die Erblasserin von „anderen entfernten Verwandten“ ausgehe, müsse es in ihrer Vorstellung noch entferntere, aber in jedem Fall auch nahe Verwandte geben. Allein aus der Tatsache, dass an erster Stelle des Testaments eine Erbenstellung der K S ausgeschlossen werde, ergebe sich, dass die Erblasserin keine Differenzierung zwischen rechtlichen Verwandtschaftsverhältnissen wie Graden und Ordnungen getroffen habe. Sie habe kein juristisches Fachwissen der unterschiedlichen Ordnungen zugrundegelegt. Vielmehr habe sie nach ihrem subjektiven Verständnis als nahe Verwandte im Gegensatz zu den im Testament genannten „entfernten Verwandten“ die ihr nahestehenden Personen bzw. relativ nächsten Verwandten, mithin sie, die Klägerin, und ihren Bruder, gerade nicht von der Erbfolge ausgeschlossen.
32Die Klägerin beantragt,
33unter Abänderung des am 03.03.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach, Az. 6 O 305/13, festzustellen, dass sie Miterbin zu ½ am Nachlass der am 30.09.1983 verstorbenen Erblasserin, Frau M G C, geboren am 25.02.1894, zuletzt wohnhaft gewesen in G, geworden ist.
34Das beklagte Land beantragt,
35die Berufung zurückzuweisen.
36Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft das erstinstanzliche Vorbringen. Da nicht vorausgesetzt werden könne, dass die Erblasserin überhaupt Kenntnis von der Existenz der Klägerin bei der Errichtung des Testaments gehabt habe, sei es dieser auch nicht möglich gewesen, die Klägerin ausdrücklich zu benennen. Diese sei von der Formulierung betroffen, wonach entfernte Verwandte gleichfalls von der Erbschaft ausgeschlossen werden sollten. Für den Fall, dass die Erblasserin die Klägerin persönlich gekannt habe, greife diese Formulierung erst recht. Mit der gewählten Formulierung habe die Erblasserin sämtliche Verwandte von der Erbschaft ausgeschlossen. Dabei sei auch die aktuelle Situation der Erblasserin zum damaligen Zeitpunkt zu berücksichtigen, die trotz ihres stattlichen Vermögens in nahezu menschenunwürdigen Umständen gelebt habe, so dass es aus der subjektiven Sicht der Betroffenen nur sehr nachvollziehbar sein könne, sämtliche in Betracht kommende Verwandte von späteren Profiten auszuschließen.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil ergänzend Bezug genommen. Die Akten 6 IV 413/83 und 6 VI 179/84 des AG Grevenbroich lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
38II.
39Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
40Die Klägerin ist nicht Miterbin zu ½ nach der am 30.09.1983 verstorbenen Erblasserin M G C geworden.
411.
42Das hinsichtlich der Klägerin als Cousine zweiten Grades und mithin Erbin dritter Ordnung im Sinne des § 1926 BGB grundsätzlich in Betracht kommende gesetzliche Erbrecht ist durch die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 10.04.1976 ausgeschlossen.
43a.
44Das für die Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist vorliegend gegeben. Dem Land Nordrhein-Westfalen ist ein Erbschein erteilt, während der Erbscheinsantrag der Klägerin zurückgewiesen wurde. Das Erbscheinsverfahren steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen und ist auch nicht vorgreiflich (vgl. BGH ZEV 2010, 468, 469). Anhaltspunkte für Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen nicht.
45b.
46Der Erblasser kann gemäß § 1938 BGB aufgrund der Testierfreiheit grundsätzlich durch ein so genanntes Negativtestament Verwandte teilweise oder vollständig von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, auch ohne gleichzeitig eine positive Anordnung über die Erbfolge zu treffen. Die Enterbung eines gesetzlichen Erben umfasst in der Regel nicht dessen Abkömmlinge, es sei denn auch dieser Wille des Erblassers ergibt sich unzweideutig aus der letztwilligen Verfügung (vgl. Staudinger/Gerhard Otte, (2008) BGB, § 1938, Rn. 10).
47Der Wille des Erblassers muss dabei unzweideutig zum Ausdruck kommen (vgl. OLG München NJW-RR 2013, 329, 330; Damrau/Tanck/Seiler-Schopp. Erbrecht, 3. Auflage, 2014, § 1938, Rn. 3; Staudinger/Gerhard Otte, (2008) BGB, § 1938, Rn. 7; BeckOK BGB/Müller-Christmann, Stand 01.08.2015, § 1938, Rn. 2; M. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1938, Rn. 5). So liegt der Fall hier.
48c.
49Die formelle Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 10.04.1976 ist zwischen den Parteien unstreitig.
50Soweit die Erblasserin in den ersten beiden Sätzen des Testaments vom 10.04.1976 Frau K S sowie Herrn J K und dessen Nachkommen - unter inhaltlicher Differenzierung des Umfangs - von der Erbfolge ausgeschlossen hat, ist eine inhaltliche Auslegung nicht erforderlich, da der Wille der Erblasserin eindeutig formuliert ist.
51Unsicherheit besteht lediglich insoweit, als die Bezeichnung der Person J K durch die Erblasserin nicht eindeutig ist. In Betracht kommen Herr J G C, der Bruder des Vaters der Erblasserin, der aber bereits 1940, mithin über 35 Jahre vor Errichtung des Testaments vorverstorben war, sowie dessen Sohn Herrn W J H C, der Cousin der Erblasserin.
52Soweit die Erblasserin ihren Onkel, J G C, gemeint hätte, wäre die Klägerin von der Erbfolge ausgeschlossen, ohne dass es auf die weiteren Umstände ankäme, da dieser ihr Großvater mütterlicherseits war. Es liegt zur Überzeugung des Senats aber fern, dass die Erblasserin hinsichtlich eines seit über 35 Jahren Verstorbenen formuliert hätte, dass dieser von ihrem ganzen Vermögen nichts erhalten solle. Zudem spricht – unstreitig - die Wohnortbezeichnung dafür, dass ihr Cousin gemeint war.
53d.
54Aber auch wenn die Erblasserin mit „J K“ ihren Cousin, W J H C, den Sohn des J G C bezeichnet hat, ist die Klägerin aufgrund des weiteren Inhalts des Testaments der Erblasserin vom 10.04.1976 nicht Miterbin zu ½ geworden.
55Das Testament bedarf insoweit der Auslegung, denn der Inhalt des dritten Satzes „Es ist mein letzter Wille daß andere entfernte Verwandte nichts vom ganzen Vermögen erhalten.“ ist aufgrund des Wortlauts auslegungsbedürftig.
56Diese Auslegung ergibt zweifelsfrei, dass die Klägerin eine „andere entfernte Verwandte“ im Sinne des Testaments ist.
57aa.
58Der Senat ist hinsichtlich der Testamentsauslegung nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die von dem Gericht des ersten Rechtszugs festgestellte Auslegung gebunden, denn bei der Auslegung von Willenserklärungen ist das Berufungsgericht nicht auf die Rechtsfehlerkontrolle beschränkt, sondern kann, wenn es die erstinstanzliche Auslegung für sachlich nicht überzeugend hält, diese selbst vornehmen (vgl. BGHZ 160, 83, juris-Rn. 12 ff.; BGH, Beschluss vom 16.12.2009 – IV ZR 108/08, juris-Rn. 7; Zöller/Heßler, 30. Auflage, 2014, § 529, Rn. 2).
59bb.
60Da bei einseitigen letztwilligen Verfügungen ein Empfänger nicht geschützt werden muss, erfolgt die Auslegung nach § 133 BGB und ggf. weiteren Spezialnormen des Erbrechts (vgl. Horn in: Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, § 2, Rn. 5). Im Rahmen der Auslegung ist der im Rechtssinn erklärte wirkliche Willen der Erblasserin zu erforschen, wobei nicht an dem buchstäblichen Sinn eines Ausdrucks zu haften ist und der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments als Ganzes zu würdigen und zudem die allgemeine Lebenserfahrung zu berücksichtigen ist. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen „hinterfragt” werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll. Es müssen daher der gesamte Text der Verfügung und auch alle zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde ausgewertet werden, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind. Hierzu gehören unter anderem die Vermögens- und Familienverhältnisse des Erblassers, seine Beziehungen zu den Bedachten und seine Zielvorstellungen (vgl. BGHZ 86, 41, juris-Rn. 16 ff; BGH, NJW-RR 2009, 1455, Rn. 25; OLG Karlsruhe, BeckRS 2010, 30136; MüKo BGB/Leipold, 6. Auflage, 2013, § 2084, Rn. 6 ff.; Linnartz in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Auflage, 2014, § 2084, Rn. 6 ff.).
61cc.
62Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der letztwilligen Verfügung, wobei zunächst die einzelne Verfügung isoliert zu betrachten ist und dann im Kontext mit dem gesamten Text. Im nächsten Schritt sind dann der Aufbau, die Systematik des Testaments und letztlich die allgemeine Lebenserfahrung bzw. allgemeine Erfahrungssätze zu berücksichtigen.
63Der Wortlaut „andere entfernte Verwandte“ enthält dabei zwei auslegungsbedürftige Teile, nämlich zum einen den Begriff „entfernte Verwandte“, der nicht juristisch definiert ist.
64Verwandtschaft im familienrechtlichen Sinne ist grundsätzlich in § 1589 Abs. 1 BGB definiert, der gemäß Art. 51 EGBGB auch auf andere Gesetze anwendbar ist. Dort wird zwischen Verwandtschaft in gerader Linie und Verwandtschaft in Seitenlinie unterschieden. Danach ist die Klägerin mit der Erblasserin in Seitenlinie verwandt, da der Großvater väterlicherseits der Erblasserin der Urgroßvater mütterlicherseits der Klägerin gewesen ist. Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2067 S. 1 BGB hilft nicht weiter, da diese nur klarstellt, dass Verwandte ohne nähere Bezeichnung die gesetzlichen Erben sind.
65Es finden sich in verschiedenen anderen juristischen Bereichen Regelungen, bei denen die Nähe der Verwandtschaft eine Rolle spielt. So würde die Klägerin im Rahmen der Erbschaftssteuer gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG zur Steuerklasse III, also der Steuerklasse gehören, in der alle übrigen Erben eingeordnet sind, die nicht aufgrund ihrer Nähe zum Erblasser steuerlich begünstigt werden sollen. Als nahe Angehörige im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB werden die in § 11 Abs. 1 S. 1 StGB genannten Verwandten angesehen, zu denen die Klägerin im Verhältnis zur Erblasserin nicht gehört; sie wäre keine nahe stehende Person im Sinne des § 138 InsO und ihr stünden auch keine Zeugnisverweigerungsrechte nach § 383 Abs. 1 ZPO oder § 52 StPO zu. Verwandtenunterhalt im Sinne des § 1601 BGB würde die Klägerin im Verhältnis zur Erblasserin nicht schulden.
66Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch – unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitpunkts der Testamentserrichtung – ist die Klägerin für die Erblasserin eine entfernte Verwandte, denn sie gehört als Tochter der Cousine der Erblasserin nicht nur einer anderen Generation an, sondern das engste gemeinsame Familienmitglied, zu dem jeweils eine Verwandtschaft in gerader Linie besteht, ist der Urgroßvater der Klägerin, C C, der bereits am 07.05.1871 verstorben ist, den mithin selbst die 1894 geborene Erblasserin nicht persönlich kannte. Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. L vom 08.03.2012 (vgl. Anlage K3, Bl. 26 ff. GA) geht davon aus, dass es sich bei der Klägerin im allgemeinen Sprachgebrauch um eine entfernte Verwandte handeln dürfte (vgl. a.a.O. S. 9, Bl. 34 GA). Ein besonderes Näheverhältnis zur Erblasserin ist weder ersichtlich noch – wie bereits erstinstanzlich festgestellt - von der Klägerin vorgetragen.
67Die Erblasserin verfügte im Übrigen unstreitig nicht über juristische Kenntnisse, so dass auf das gesetzliche System der Ordnungen nicht abgestellt werden kann und insbesondere die von der Erblasserin verwendete Formulierung nicht das Synonym für die in § 1929 Abs. 1 BGB bezeichneten „ferneren Ordnungen“ aufzufassen ist.
68Auch der – unstreitige - Umstand, dass die Klägerin die Erblasserin persönlich kannte und lebzeitiger Kontakt bestand, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn persönlicher Kontakt mit Verwandten, seien sie nahe oder entferntere Verwandte, führt nicht dazu, dass sich die Nähe der Verwandtschaft verändert; aus entfernten Verwandten werden dadurch nicht nahe Verwandte, sondern gegebenenfalls einer Person nahestehende entfernte Verwandte. Die Formulierung im streitgegenständlichen Testament bezieht sich aber offenkundig nicht auf das persönliche Näheverhältnis, sondern auf die Nähe der Verwandtschaft. Das Testament trifft zudem keine Regelung dahingehend, dass „entfernte Verwandte“ nur solche sein sollen, die die Erblasserin nicht persönlich kannte. Eine Beweisaufnahme hierzu ist nicht erforderlich und auch erstinstanzlich – entgegen der Rüge der Klägerin – nicht verfahrensfehlerhaft unterblieben.
69Selbst die – nunmehr von dem beklagten Land bestrittene - Kenntnis der Erblasserin von der Existenz der Klägerin zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments unterstellt, ergibt sich keine abweichende Bedeutung der Formulierung. Die Klägerin ist eine entfernte Verwandte der Erblasserin.
70dd.
71Die Klägerin ist zudem eine „andere“ entfernte Verwandte im Sinne des Testaments. Zu Recht trägt die Klägerin vor, dass „andere“ nicht gleichbedeutend mit „alle“ bzw. „alle anderen“ ist. Vielmehr ergibt die Formulierung „andere“ nur dann einen Sinn, wenn eine Person oder Gruppe existiert, auf die sich die Formulierung bezieht. Diese kann mithin nur in dem oder den davor liegenden Sätzen liegen, also die beiden benannten Verwandten bzw. die Nachkommen des J K in Bezug nehmen.
72Unter Berücksichtigung der textlichen Stellung der streitgegenständlichen Regelung und des Kontextes ergibt sich, dass der dritte Satz des streitgegenständlichen Testaments eine eigenständige Regelung darstellt, die nicht ausschließlich die vorherigen Sätze wiederholt, sondern über die zuvor genannten Personen bzw. Gruppen hinaus andere, d.h. von diesem verschiedene entfernte Verwandte von der Erbfolge ausschließen sollte. Das ergibt sich aus dem Wortlaut „andere“, aus dem folgt, dass gerade nicht die zuvor erwähnte Person oder Personengruppe in Bezug genommen wird. Dafür spricht auch die Gestaltung des Textes, denn die Erblasserin hat für diesen Satz eine neue Zeile angefangen und ihn damit erkennbar vom zweiten Satz abgegrenzt, so wie sie dies auch zwischen dem ersten und dem zweiten Satz gehandhabt hat. Zudem hat die Erblasserin auch diesen dritten Satz mit der Eingangsformulierung „Es ist mein letzter Wille…“ eingeleitet, die sie mithin insgesamt dreimal verwendet hat, was die Auslegung bestätigt, dass sie drei eigenständige Regelungen hinsichtlich derjenigen Verwandten treffen wollte, die von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollten.
73Zudem ergibt sich aus dem Zusammenhang mit den beiden vorangegangenen Sätzen, dass die Erblasserin die dort bezeichneten Verwandten als „entfernte Verwandte“ angesehen hat und mit der Regelung im dritten Satz darüber hinausgehend auch die anderen Verwandten von der Erbfolge ausschließen wollte, die sie als ebenso entfernt eingestuft hat, wie ihren Cousin (bzw. dessen Vater) und K S, mit der sie einen gemeinsamen Urgroßvater, Herrn G P, hatte. Die Klägerin ist als Tochter einer Cousine jedenfalls verwandtschaftlich weiter von der Erblasserin entfernt als J K.
74Aus den genannten Gründen ist zur Überzeugung des Senats eindeutig ausgeschlossen, dass - wie von der Klägerin favorisiert – der dritten Satz lediglich sicherstellen sollte, dass die Differenzierung zwischen der K S als einzelner enterbter Person und dem J K und seinen Nachkommen greift und der gesamte Stamm von W J K enterbt werden sollte.
75Die Reihenfolge der Sätze, also die Tatsache, dass die Erblasserin im ersten Satz die von ihr verwandtschaftlich wesentlich weiter entfernte K S von der Erbfolge ausgeschlossen hat und erst im zweiten Satz den ihr verwandtschaftlich näher stehenden J K ergibt kein anderes Auslegungsergebnis. Aus der Differenzierung, dass die Erblasserin bei allen von der Erbfolge ausgeschlossenen Verwandten ihr Vermögen erwähnt hat, bei der K S erläuternd aber auch noch den Grundbesitz, das Bargeld und das Wohnhaus benannt hat, ergibt sich, dass die Reihenfolge von der Erblasserin so gewählt war, dass sie zunächst die Person aufgeführt hat, deren Enterbung ihr am wichtigsten war, und dementsprechend auch inhaltlich deutlich zum Ausdruck bringen wollte, dass der Begriff des Vermögens sämtliches Vermögen, also auch die beispielhaft aufgezählten Arten umfasst. Die Reihenfolge der Sätze ergibt jedenfalls keinen Zweifel an dem eindeutigen Auslegungsergebnis des dritten Satzes.
76ee.
77Dass dieses Ergebnis der Auslegung nicht dem tatsächlichen Willen der Erblasserin entspräche, ist nicht ersichtlich. Dass die nach der Auslegung zweifelsfreie Enterbung aller entfernten Verwandten mit dem dritten Satz des Testaments die vorhergehenden Sätze – jedenfalls weitgehend – überflüssig machte, begründet nicht den Rückschluss, dass dieses Ergebnis dem tatsächlichen Willen der Erblasserin nicht entsprechen würde. Mit der Aufzählung der Personen hat die Erblasserin erst definiert, was sie unter einem entfernten Verwandten verstand, nämlich bereits ihren Cousin W J H C.
78Die ersten beiden Sätze des Testaments belegen, dass sich die Erblasserin darüber bewusst war, dass sowohl hinsichtlich der Frage, ob eine Person oder eine Person und ihre Nachkommen von der Erbfolge ausgenommen werden können, wie auch hinsichtlich des Inhalts bzw. der Konkretisierung des Begriffs „Vermögen“ Differenzierungen möglich waren. Aber auch das begründet keinen Zweifel an dem eindeutigen Ergebnis der Auslegung des dritten Satzes des streitgegenständlichen Testaments, mit dem die Klägerin von der Erbfolge wirksam ausgeschlossen wurde, sondern könnte allenfalls bei Zweifeln hinsichtlich der Auslegung des Umfangs des Ausschlusses von der Erbfolge innerhalb der beiden ersten Sätze herangezogen werden.
79Ob der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments im April 1976 bekannt war, dass alle nahen Verwandten verstorben waren (wie es im Gutachten des Prof. Dr. L angenommen wird), steht nicht fest. Der Akteninhalt wie auch der Inhalte der Beiakten geben hierzu keinen Aufschluss.
80Ob tatsächlich ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend besteht, dass ein Erblasser das Erbrecht eines auch noch so weit entfernten Verwandten zumeist dem Erbrecht des Fiskus vorziehen würde (so: OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2011 – I-15 W 701/10, juris-Rn. 6), kann dahinstehen, denn der Ausschluss des Ver-wandtenerbrechts ist hier anhand der letztwilligen Verfügung der Erblasserin ohne Zweifel feststellbar, so dass das Erbrecht des Fiskus nicht vorschnell angenommen worden ist.
81ff.
82Für die von der Klägerin vorgetragene Auslegung des Testaments, nämlich zum einen dafür, dass sie nicht unter den Begriff der „anderen entfernten Verwandten“ falle bzw. dafür, dass sich der dritte Satz des Testaments nur auf den zweiten Satz beziehe und lediglich sicherstellen solle, dass tatsächlich der gesamte Stamm des Herrn J K ausgeschlossen sein, ergibt sich in dem Text des Testaments keine hinreichende Stütze im Sinne der Andeutungstheorie (vgl. Horn in: Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, § 2, Rn. 62 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
83Zudem enthält das Testament keinen Hinweis darauf, dass gerade die Klägerin– trotz persönlicher Bekanntschaft - von der Erbfolge nicht ausgeschlossen sein sollte.
84Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 17.09.2015 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
852.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
87Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
88Streitwert II. Instanz: 500.000,00 EUR
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(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 67.792,92 €
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin nimmt die beklagten beiden Töchter und Erbinnen des am 17. März 2003 verstorbenen Erblassers auf Übertragung von zum Nachlass gehörenden Fondsanteilen in Anspruch. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.
- 2
- Der Erblasser hatte der Klägerin in seinem notariellen Testament vom 16. September 2002, in dessen Anlage 2 auch die hier streitigen Fondsanteile als Vermögensbestandteile aufgeführt sind, nicht diese, sondern einen Geldbetrag von 10.400 € als Vermächtnis zugewandt. Auf einer Buchungsbestätigung des streitigen Anlagefonds befindet sich folgender , vom Erblasser mit eigener Hand geschriebener Text: Todesfallerklärung Rosenheim, 09.11.2002 Ich [Name und Geburtsdatum des Erblassers] wünsche, daß meine Lebensgefährtin [Name und Geburtsdatum der Klägerin] ab meinem Todestag zu 100 % bei meinem oben genannten … Fonds bezugsberechtigt sein soll! M.f.G. [Name des Erblassers] Rosenheim, 09.11.2002
- 3
- Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe ihr diese Erklärung am 9. November 2002 ausgehändigt. Nach dem Erbfall teilte die Fondsgesellschaft der Klägerin mit, der Fonds sehe die Begründung eines Bezugsrechts nicht vor; Inhaber der Anteile seien die Beklagten als Erbinnen. Die Klägerin meint, die Todesfallerklärung des Erblassers vom 9. November 2002 sei als Vermächtnis zu werten.
- 4
- Landgericht Das ist nach Vernehmung von Zeugen und Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, der Erblasser habe sich zwar ernsthaft mit dem Gedanken befasst, der Klägerin die Fondsanteile bzw. das Gewinnbezugsrecht hieran zu übertragen, sich aber zu einer solchen letztwilligen Verfügung nicht entschließen können. Seine Erklärung vom 9. November 2002 sei an einen anderen Adressaten als die Klägerin gerichtet , wohl an die Fondsgesellschaft selbst, die aufgrund der Mitteilung Rechte auf die Klägerin habe übertragen sollen.
- 5
- Das Berufungsgericht meint, es sei gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass sich der Erblasser nicht zu einer letztwilligen Verfügung zugunsten der Klägerin bezüglich seiner Fondsanteile habe entschließen können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen des Landgerichts fehler- oder lückenhaft seien, bestünden nämlich nicht. Zwar könne schon eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei einer Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben würden, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen (BGHZ 159, 245, 249). Dafür genüge jedoch nicht, dass die Klägerin bei ihrer eigenen Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis komme als das Landgericht. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze sei ein Verstoß des Landgerichts gegen § 286 ZPO nicht erkennbar. Soweit das Landgericht nicht auf alle Gesichtspunkte ausdrücklich eingegangen sei, seien sie für die richterliche Überzeugung nicht leitend gewesen. Soweit sich die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals auf die Zeugin S. berufen habe, werde die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht in Frage gestellt durch die in das Wissen dieser Zeugin gestellten Umstände, nämlich dass der Erblasser über die lange Dauer seines Scheidungsverfahren ungehalten gewesen sei und stets betont habe, in der Klägerin endlich die Frau seines Lebens gefunden zu haben.
- 6
- Mit II. der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin mit Recht eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend, weil das Berufungsgericht die Ausführungen der Klägerin zur Auslegung und damit zur materiellen Rechtslage nicht zur Kenntnis genommen hat, ohne dieser Aufgabe aus Gründen des Zivilprozessrechts enthoben gewesen zu sein (vgl. BVerfG NJW 2000, 131; NJW 2005, 1487). Die Sache war daher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zurückzuverweisen.
- 7
- 1. Ein Berufungsgericht hat auch nach Umgestaltung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) im Hinblick auf die nach wie vor unterschiedlichen Funktionen von Berufung und Revision gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO die erstinstanzliche Auslegung einer Individualerklärung - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare , letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält. Insbesondere wenn die erstinstanzliche Ermittlung des Inhalts einer Individualerklärung den Bereich der Tatsachenfeststellungen überschreitet und - mit fließendem Übergang - zur Tatsachenwürdigung nach Maßgabe u.a. des § 133 BGB und damit zur juristischen Auslegung übergeht, besteht keine Bindung des Berufungsgerichts an eine zwar mögliche, aber nicht überzeugende Auslegung des erstinstanzlichen Gerichts (vgl. BGHZ 160, 83, 87, 92; 162, 313, 316).
- 8
- Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht hier verkannt. Es ist außer Betracht geblieben, dass das landgerichtliche Urteil nicht allein auf der Feststellung bestimmter Tatsachen (wie des Wortlauts der Erklärung vom 9. November 2002, des Inhalts des notariellen Testaments vom 16. September 2002, der Aussage der Zeugen usw.) beruht, sondern insbesondere auf einer Auslegung der Erklärung des Erblassers vom 9. No- vember 2002 aufgrund aller dafür bedeutsamen Umstände und damit auf einer materiell-rechtlichen Würdigung, die im Berufungsverfahren uneingeschränkt zu überprüfen ist. Dabei kann sich auch ergeben, dass die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz aus Gründen des materiellen Rechts ergänzungsbedürftig sind. Der Berufungsrichter ist als Tatrichter gehalten, alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend zu würdigen und seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508 unter II 2 a).
- 9
- 2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsurteil auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin beruht. Trotz mancher Umstände, die gegen eine Auslegung oder Umdeutung der Erklärung vom 9. November 2002 in ein Vermächtnis sprechen, gibt es durchaus Gesichtspunkte für eine solche Auslegung: So hat die Zeugin Sa. ausgesagt, der Erblasser habe ihr bei einem Telefongespräch zwischen dem 15. und dem 20. Januar 2003 - kurz vor seiner Einlieferung ins Krankenhaus - mitgeteilt, er habe den streitigen Fonds der Klägerin "vermacht". Der Zeuge Dr. O. , der als Notar das Testament vom 16. September 2002 beurkundet hat, hat u.a. ausgesagt, der Erblasser habe ihn etwa im Oktober oder November 2002 gefragt, wie er die streitigen Fondsanteile im Wege einer Schenkung auf den Todesfall an die Klägerin übertragen könne. Nach der Auskunft des Zeugen, dafür sei eine notarielle Beurkundung erforderlich, habe der Erblasser gesagt, das wolle er nicht, dann werde er das ähnlich wie bei der Übertragung einer Bezugsberechtigung machen; er wisse, dass eine solche Übertragung erst mit der Anzeige gegenüber dem Fonds wirksam werde. Der Erblasser habe gewusst, was ein Vermächtnis ist; darüber sei er bei der Beurkundung am 16. September 2002 aufgeklärt worden. Abschließend hat der Zeuge bekundet, er habe an der Ernsthaftigkeit der Absicht des Erblassers , der Klägerin den Fonds zuzuwenden, an sich keinen Zweifel; der Erblasser habe das nur noch nicht festmachen wollen.
- 10
- 3. Danach wird das Berufungsgericht die festgestellten Tatsachen erneut zu würdigen haben. Falls es zum Ergebnis kommen sollte, dass der Erblasser eine Zuwendung der Fondsanteile an die Klägerin nach seinem Tod nicht nur erwogen hat, sondern durch die Erklärung vom 9. November 2002 rechtlich verbindlich und endgültig festlegen wollte, und dass im Verhältnis zur Klägerin von einer Schenkung unter Überle- bensbedingung auszugehen ist, wird der Rechtsgedanke des § 2084 BGB zu beachten sein (vgl. MünchKomm-BGB/Musielak, 4. Aufl. § 2301 Rdn. 13; MünchKomm-BGB/Leipold aaO § 2084 Rdn. 62).
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 14.08.2007 - 6 O 1977/06 -
OLG München, Entscheidung vom 19.03.2008 - 3 U 4316/07 -
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
- 1.
der Ehegatte und der Lebenspartner, - 2.
die Kinder und Stiefkinder, - 3.
die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, - 4.
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
- 1.
die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, - 2.
die Geschwister, - 3.
die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, - 4.
die Stiefeltern, - 5.
die Schwiegerkinder, - 6.
die Schwiegereltern, - 7.
der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: - a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, - b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
- 2.
Amtsträger: wer nach deutschem Recht - a)
Beamter oder Richter ist, - b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder - c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
- 2a.
Europäischer Amtsträger: wer - a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist, - b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder - c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
- 3.
Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; - 4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu sein, - a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder - b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; - 5.
rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; - 6.
Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung; - 7.
Behörde: auch ein Gericht; - 8.
Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; - 9.
Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:
- 1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; - 1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; - 2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen; - 3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können; - 4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:
- 1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind; - 2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten; - 3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- 1.
der Verlobte einer Partei; - 2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren; - 4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; - 6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
- 1.
der Verlobte des Beschuldigten; - 2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.