Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.

(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.

(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.

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(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach d

(1) Die Privatisierungsstelle soll in dem Vertrag vereinbaren, daß der Veräußerer von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn a) vor Ablauf von 15 Jahren nach Abschluß des Kaufvertrages aa) sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristischen P

(1) Berechtigter ist, wer auf Grund des § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes oder des § 1 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes in Verbindung mit dieser Rechtsverordnung land- und forstwirtschaftliche Flächen erwerben kann. (2) Flächen im Sinne

(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von G
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(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmling
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published on 27/10/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Geschäftswert: 95.000,00 € 1G r ü n d e 2I. 3Der Erblasser wurde am 4. Oktober 1944 geboren. Er trug zunächst den Namen J. F. R.. Am 18. November 1944 heiratete seine Mutter
published on 25/09/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.03.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach zum Az. 6 O 305/13 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses U
published on 13/02/2015 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren zur Bescheidung des Erbscheinsantrags der Beteiligten vom 28. Februar 2012 wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. 1GRÜNDE: 2I. 3Die Beteiligte beantragt die
published on 06/06/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 2. April 2014 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1. Kostenerstattung findet nicht statt.
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