Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Juni 2015 - I-6 U 203/14


Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.08.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu € 40.000,-
1
G r ü n d e:
2Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen.
3Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
4I.
5Der Kläger nimmt die Beklagte als anlageberatende Bank auf Schadensersatz wegen seiner in dem Jahr 1994 gezeichneten Beteiligung an dem M. in Anspruch.
6Zunächst wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen. Ergänzend wird bemerkt:
7Der gegen die Beklagte gerichtete Mahnantrag ist am 01.02.2013 beim Amtsgericht Mayen eingegangen. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2014 die Parteien darauf hingewiesen, dass der Kläger sich nicht auf die Hemmung der Verjährung berufen dürfe.
8Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die etwaigen Schadensersatzansprüche des Klägers seien gemäß §§ 195, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB verjährt, da die verjährungshemmende Wirkung des am 31.12.2011 gestellten Güteantrags mit Ablauf von sechs Monaten nach der am 01.08.2012 erfolgten Beendigung des Güteverfahrens geendet habe. Auf eine erneute verjährungshemmende Wirkung des im Februar 2013 beantragten Mahnverfahrens könne sich der Kläger nicht berufen, weil er, wie in den vergleichbaren und von dem Bundesgerichtshof und vom Oberlandesgericht München mit Urteilen vom 21.12.2011 – VIII ZR 157/11 und vom 04.12.2007 - 5 U 3749/07 entschiedenen Fällen auch, in dem Mahnantrag bewusst wahrheitswidrig angegeben habe, dass der geltend gemachte Anspruch von keiner Gegenleistung abhänge. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er die Rückzahlung der Beteiligungssumme nur Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligungen verlangen dürfe, wie sich aus den entsprechenden Anträgen in seiner Anspruchsbegründung und seinem Güteantrag ergebe. Deshalb fehlten auch Anhaltspunkte für einen Rechtsirrtum des Klägers. Entgegen der Meinung des Klägers sei gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 BGB das Mahnverfahren auch dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger im Rahmen der Rückabwicklung zur Rückübertragung der von ihm erlangten Rechtsposition verpflichtet sei.
9Gegen dieses landgerichtliche Urteil wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung und greift dabei die landgerichtliche Würdigung im Wesentlichen wie folgt an:
10Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Zug-um-Zug-Leistung in der Übertragung des Fonds bestehe. Es müssten hingegen nur die Rechte aus der Beteiligung Zug-um-Zug abgetreten werden. Ferner seien die Angaben im Mahnantrag nicht im Bewusstsein vorsätzlichen rechtsmissbräuchlichen Handelns erfolgt. Der fehlende Vorsatz folge schon daraus, dass es sich um einen Einzelfall handele. Selbst objektiv falsche Angaben ließen keinen Rückschluss auf einen etwaigen Vorsatz zu. Es könne auch nicht von einer Gegenleistung im Sinne des § 320 BGB gesprochen werden. Des Weiteren sei der Wert der Beteiligung um ein Vielfaches geringer als die möglicherweise gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückzugewährenden Ausschüttungen in Höhe von € 21.857,73. Schließlich seien für ihn keine Vorteile und die Beklagte keine Nachteile ersichtlich, die bei redlichem Verhalten nicht entstanden wären.
11Der Kläger beantragt abändernd,
121. an ihn einen Betrag in Höhe von € 32.093,79 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. vom 01.11.1994 bis 02.01.2012 und in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte von ihm aus seiner Beteiligung am N. über € 51.129,19,- vom 01.11.1994,
132. festzustellen, dass ihn die Beklagte von allen Verpflichtungen, die ihn aus seiner Beteiligung an der N. über € 51.129,19 zzgl. 5 % Agio vom 01.11.1995 treffen, freizustellen hat;
143. festzustellen, dass die Beklagte ihm sämtliche weitere Schäden zu ersetzen hat, die ihm aus der Beteiligung an der O. entstehen.
15II.
16Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte in jedem Fall verjährt sind. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 02.04.2015 Bezug genommen. Hinsichtlich des Schriftsatzes des Klägers vom 27.05.2015, mit dem er zu dem Hinweisbeschluss des Senats Stellung genommen hat, wird noch Folgendes ausgeführt:
17- 18
1. Der Kläger hat nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellung dargelegt, insbesondere trotz des Hinweises des Senats nicht qualifiziert bestritten, dass seine Prozessbevollmächtigten die Erklärung in dem Mahnantrag, der Anspruch hänge von keiner Gegenleistung ab, bewusst wahrheitswidrig angegeben haben, um durch den wenige Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellten Mahnantrag noch die Hemmung der Verjährungsfrist zu erreichen. Gerade der Umstand, dass in dem Mahnantrag auf den Güteantrag vom 31.12.2011 Bezug genommen wird, belegt, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers klar gewesen ist, dass der geltend gemachte Anspruch sehr wohl von einer Gegenleistung abhängt. Der Güteantrag vom 31.12.2011 enthält nämlich einen entsprechenden Zug-um-Zug-Antrag. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass seine Prozessbevollmächtigten die wahrheitswidrige Erklärung in dem Mahnantrag wohl nicht abgegeben haben, um sich die Mühen einer Klagebegründung zu ersparen. Hiergegen spricht, dass die von ihnen später eingereichte Anspruchsbegründungsschrift bis auf formale Änderungen inhaltlich weitgehend mit dem schon zur Zeit der Stellung des Mahnantrags vorliegenden Güteantrag übereinstimmt. Dennoch ist für die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Stellung eines unzulässigen Mahnantrags das effektivste Mittel zur Verjährungshemmung gewesen, weil es die Möglichkeit der Datenfernübertragung bot und nicht die Einzahlung eines Kostenvorschusses erforderte. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27.05.2015 darauf verweist, auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren werde kein Kostenvorschuss verlangt, steht dies der Feststellung des Rechtsmissbrauchs aus den vorgenannten Gründen nicht entgegen, weil es sich bei der streitgegenständlichen Kapitalanlagesache gerade nicht um einen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit handelt. Dies ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch bewusst gewesen, wie sich daran zeigt, dass sie den Zivilrechtsweg beschritten haben.
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2. Anders als die Berufung meint, sind die von dem Senat zur Anwendung gebrachten Rechtsgrundsätze höchstrichterlich geklärt. Zum einen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 157/11, Rz. 9 ff, entschieden, dass sich der Antragsteller im Einzelfall gemäß § 242 BGB nicht auf die Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines unzulässigen Mahnantrags berufen darf, wenn er sich den Mahnbescheid durch bewusst wahrheitswidrige Angaben erschlichen hat. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.08.2014 – XI ZR 172/13 klargestellt, dass in Kapitalanlagesachen die Geltendmachung eines „großen“ Schadensersatzanspruches im Mahnverfahren gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unstatthaft ist, weil dann der Anleger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung verpflichtet ist, die Kapitalanlage Zug um Zug zurückzugeben.
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3. Die noch ausstehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in dort anhängigen Parallelverfahren rechtfertigen nicht, das Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Dies würde voraussetzen, dass der in dem anderen Rechtstreit zu treffenden Entscheidung präjudizielle Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 30.03.2005 – X ZB 26/04, Rz. 8). Vergleichbare Sachverhalte vermögen jedoch eine solche präjudizielle Wirkung nicht hervorzurufen, weil die Parteien der Verfahren nicht auf beiden Seiten identisch sind (BGH, a.a.O.). Eine analoge Anwendung des § 148 ZPO allein aus verfahrensökonomischen Gründen scheidet aus (BGH, a.a.O., Rz. 13). Dementsprechend ist das Verfahren nicht wegen der vom Kläger genannten, beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren auszusetzen.
III.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
24Der Streitwert für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 43, 47, 48 GKG, 3 ZPO.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
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die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
- 1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt; - 2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; - 3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.
(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.
(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.