Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Juni 2015 - I-16 U 85/15

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2015:0626.I16U85.15.00
bei uns veröffentlicht am26.06.2015

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 29.04.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Verfügungsbeklagte.


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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Juni 2015 - I-16 U 85/15 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision


(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2008 - VI ZR 7/07

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 7/07 Verkündet am: 11. März 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Ah, BGB §

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 08. Sept. 2010 - 1 BvR 1890/08

bei uns veröffentlicht am 08.09.2010

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Feb. 2009 - 14 U 156/08

bei uns veröffentlicht am 13.02.2009

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 10. November 2008 (4 O 74/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Gegendarstellung unter c) entfällt und Buchstabe „d)

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Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 7/07
Verkündet am:
11. März 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Zulässigkeit der Bezeichnung von Milchprodukten als "Gen-Milch".
BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, einem eingetragenen Verein, die Unterlassung, die von ihren Unternehmen vertriebenen Produkte ohne aufklärenden Zusatz als "Gen-Milch" zu bezeichnen.
2
Die Klägerin ist die Konzernobergesellschaft einer international tätigen Unternehmensgruppe für Milch- und Molkereiprodukte, die sie u.a. unter den Marken "Müller", "Weihenstephan", "Sachsenmilch" und "Loose" vertreibt. Die zum Konzernverband der Klägerin gehörenden Unternehmen verarbeiten in ihren Produkten Milch, die von Kühen stammt, die auch gentechnisch veränderte Futtermittel erhalten haben.
3
Der Beklagte befasst sich mit Umwelt- und Tierschutz sowie der Verbraucheraufklärung , u.a. über Gefahren und Risiken des Einsatzes gentechni- scher Verfahren in der Lebensmittelproduktion. Er hält die Regelung der im Jahr 2004 in Kraft getretenen EG-Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln (VO [EG] Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003, ABl. L 268, S. 24 ff.) für unzureichend , weil sie nicht zur Kennzeichnung solcher tierischer Produkte wie Milch verpflichte, deren Erzeugertiere gentechnisch verändertes Futter erhalten haben. Darin sieht der Beklagte eine Verbraucherinformationslücke. Um diese auszugleichen, trat er u.a. an die Klägerin mit der Forderung heran, den Milchlieferanten zur Auflage zu machen, auf gentechnisch veränderte Futtermittel zu verzichten. Dieser Forderung kam die Klägerin nicht nach. Der Beklagte nahm dies zum Anlass, auf sein Anliegen in Publikationen sowie bei diversen öffentlichen Aktionen unter Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" als Überschrift bzw. Plakataufschrift aufmerksam zu machen.
4
Zwischen dem 28. April 2004 und dem 17. Mai 2004 stellte der Beklagte mehrere Beiträge auf seinen Internetseiten ein, die unter Überschriften wie "Gen-Milch, … oder was?", "Gen-Milch-Skandal bei der Müller-Partei?" oder "Bundesweiter Protest gegen Gen-Milch" Kritik an der Weigerung der Klägerin übten, auf die Verwendung gentechnisch veränderter Futtermittel bei der Produktion der verarbeiteten Milch zu verzichten. Am 30. April 2004 demonstrierten Anhänger des Beklagten unter Verwendung von Schildern mit Parolen gegen "Gen-Milch" vor einem zur Unternehmensgruppe der Klägerin gehörenden Gebäude in A.. Am 3. Mai 2004 veranstaltete der Beklagte in M. unter dem Banner "Echt lecker - geht nur ohne Gen-Milch, Herr Müller" ein öffentliches Milchreiskochen. Am 10. Mai 2004 demonstrierten Anhänger des Beklagten vor dem zur Unternehmensgruppe der Klägerin gehörenden Werk in L. u.a. unter Verwendung von Plakaten mit der Aufschrift "Stoppt Gen-Milch von Müller". Am 27. No- vember 2004 räumten Aktivisten des Beklagten in mehr als 100 Supermärkten Produkte der Klägerin aus den Regalen und legten sie in Einkaufswagen, an denen sich Hinweisschilder mit der Aufschrift "Müller-Milch = Gen-Milch*" und dem Zusatz "*Mit genmanipuliertem Tierfutter hergestellt" befanden. Ab Mitte Januar 2005 fuhren Mitarbeiter des Beklagten mit einer mobilen Milchbar durch Deutschland, an der sie Passanten Milch zum Verzehr anboten und Protestschilder mit Texten wie "Ich will keine Gen-Milch von Müller" verwendeten. In einem auf seine Internetseiten eingestellten Aufruf "Müller gegen Müller" lud der Beklagte zum "Protest gegen die Gen-Milch" ein. Außerdem vertreibt er einen Einkaufsratgeber "Essen ohne Gentechnik", in dem er u.a. auflistet, ob die darin genannten Firmen garantieren, keine tierischen Rohstoffe zur Herstellung ihrer Produkte zu verwenden, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen gefüttert wurden. In der - inzwischen überholten - 6. Auflage dieses Ratgebers hieß es dort u.a.: "Müller-Milch ist Gen-Milch".
5
Die Klägerin ist der Auffassung, in dem Begriff "Gen-Milch" liege die unwahre Tatsachenbehauptung, die von ihren Unternehmen verarbeitete Milch sei "genbehandelt". Dafür beruft sie sich u.a. auf Meinungsumfragen zum Verbraucherverständnis. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Beklagten unter Klagabweisung im Übrigen untersagt, die Produkte der Klägerin, gegebenenfalls unter Hinweis auf den Einsatz gentechnisch veränderter Futtermittel, als "Gen-Milch" zu bezeichnen, sofern nicht gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch verändert seien bzw. dass sich nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand in den Produkten auch keine Komponenten aus der gentechnischen Veränderung der Futtermittel nachweisen ließen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NJW-RR 2007, 698 abgedruckt ist, verneint Unterlassungsansprüche der Klägerin. In der Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" durch den Beklagten liege eine von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Meinungsäußerung. Sie überschreite nicht die Grenze der Schmähkritik und sei unter Abwägung zwischen der Schwere der damit verbundenen Beeinträchtigung der Klägerin und dem Gewicht der Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten als rechtmäßig einzustufen. Der Begriff "Gen-Milch" sei isoliert betrachtet substanzarm und ohne Tatsachengehalt. Bei der gebotenen Einbeziehung des Kontextes, in dem der Beklagte diesen Begriff verwendet habe, lasse sich der beanstandeten Äußerung keine unwahre Tatsachenbehauptung entnehmen. Aus Meinungsumfragen zum Verbraucherverständnis ergebe sich nichts anderes, weil in diesen der relevante Kontext unberücksichtigt geblieben sei. Abgesehen davon erfasse ein unvoreingenommener und verständiger Bürger die Neuschaffung des Begriffs "Gen-Milch" und wisse, dass Aktionen des Beklagten von Informationen und Presseerklärungen begleitet würden, die vor Ort und im Internet zur Verfügung ständen.
7
Die Verwendung des beanstandeten Begriffs in Pressemitteilungen und Kampagnen des Beklagten entfalte trotz deren Intensität und Dauer keine unverhältnismäßige Prangerwirkung. Eine Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" ohne die von der Klägerin gewünschten erklärenden Zusätze komme auch deshalb nicht in Betracht, weil diese inhaltlich nicht gerechtfertigt seien. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verneinung der "Günstigkeitsregel" bei Unterlassungsansprüchen im Falle mehrdeutiger Äußerungen (BVerfGE 114, 339 = NJW 2006, 207; BVerfG, NJW 2006, 3769) gelte nur, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen sei, nicht aber bei einer Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Diesem komme in der Wechselwirkung gegenüber anderen Grundrechten wie dem der Meinungsäußerungsfreiheit ein geringeres Gewicht zu. Im Übrigen sei der Begriff "Gen-Milch" nicht mehrdeutig. Er enthalte auch unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem der Beklagte ihn verwendet habe , keine Tatsachenbehauptung.

II.

8
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Klägerin stehen Unterlassungsansprüche entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 824 BGB nicht zu.
9
1. Durch die Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" für Produkte der Unternehmen der Klägerin sind allerdings deren unternehmensbezogene Interessen betroffen, die sowohl durch ihr Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt sind. Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist die Verwendung des beanstandeten Begriffs geeignet, das unternehmerische wie das betriebliche Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und ihr damit auch wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, denn mit der Bezeichnung "Gen-Milch" werden die so beschriebenen Produkte mit dem Einsatz gentechnischer Verfahren in Verbindung gebracht , die von Teilen der Bevölkerung als gesundheitlich bedenklich angesehen werden und deshalb teilweise auf Ablehnung stoßen. Die Bezeichnung von Produkten als "Gen-Milch" erweist sich deshalb zumindest für einen Teil der Verbraucher als abwertend. Die dadurch hervorgerufene Betroffenheit der unternehmensbezogenen Interessen der Klägerin besteht unabhängig davon, ob der beanstandete Begriff vorliegend als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung einzustufen ist.
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2. Der Gebrauch des Begriffs "Gen-Milch" durch den Beklagten genießt jedoch den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Nach den von der Revision unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts verwendete der Beklagte den Begriff "Gen-Milch" im Rahmen einer gegen die Unternehmen der Klägerin gerichteten Kampagne, die sich dagegen wandte, dass diese Unternehmen bei der Herstellung ihrer Produkte u.a. Milch von Kühen verwenden, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert werden, was der Beklagte aus verschiedenen Gründen ablehnt. "Gen-Milch" bringt als Oberbegriff der Kampagne plakativ und schlagwortartig diese Ablehnung zum Ausdruck. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig davon ein, inwieweit der Begriff zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist. Denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 m.w.N.; BVerfG, NJW 2003, 1109; NJW 2004, 1942). Gleiches gilt, wenn es um eine Äußerung geht, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446 und vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; BVerfGE 61, 1, 9 = NJW 1983, 1415, 1416; 85, 1, 15 = NJW 1992, 1439, 1440; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Beides ist hier der Fall.
11
3. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet seine Grenze nach Art. 5 Abs. 2 GG an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören. Den durch diese Vorschriften geschützten unterneh- mensbezogenen Interessen der Klägerin kommt über Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 GG zugleich verfassungsrechtlicher Schutz zu (vgl. BVerfGE 105, 252, 272 = NJW 2002, 2621, 2622; BVerfG, NJW 1994, 1784; NJW-RR 2004, 1710, 1711; NJW 2008, 358, 359).
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a) Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Abwägung zuzuordnen, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen - und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (Senatsurteil BGHZ 138, 311, 318; BGH, BGHZ 166, 84, 109). Gleiches gilt für das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 - VersR 1994, 570, 572; BGH, BGHZ 166, 84, 111). Bei dieser Abwägung sind die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 114, 339, 348 = NJW 2006, 207, 208 m.w.N.).
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b) Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung in erster Linie vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden , auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BVerfGE 99, 185, 196 = NJW 1999, 1322, 1324; BVerfG, NJW 2003, 1856, 1857; NJW-RR 2006, 1130, 1131). Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (BVerfGE 85, 1, 17, 20 f. = NJW 1992, 1439, 1440; 90, 241, 248 f. = NJW 1994, 1779; Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - Rn. 12, juris). Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, bei der Abwägung ins Gewicht (BVerfGE 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529, 1530; BVerfG, NJW 2008, 358, 359; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1856, 1857; NJW 2004, 277, 278; NJW-RR 2006, 1130, 1131; Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - aaO).
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c) Der von der Klägerin beanstandete Begriff ist demgemäß darauf zu überprüfen, ob mit ihm unwahre Tatsachen behauptet werden (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - VersR 2004, 343, 345). Eine Äußerung , die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen , wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten , in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 und vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1316; vgl. auch Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - Rn. 7 ff., juris). Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten (vgl. Senatsurteile vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364, 365 und vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194). Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (Senatsurteile BGHZ 45, 296, 304; 139, 95, 103; vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 - MDR 1974, 921 und vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905), insbesondere wenn eine unternehmensbezogene Kritik im wesentlichen Kern keine auf ihre Richtigkeit überprüfbare substantiierte Aussage enthält, sondern lediglich eine pauschale subjektive Bewertung des geschäftlichen Verhaltens (Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 1969 - VI ZR 256/67 - GRUR 1969, 555, 557 f.). Ist eine Äußerung derart substanzarm, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (BVerfGE 61, 1, 9 f. = NJW 1983, 1415, 1416; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711).
15
4. Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme des Berufungsgerichts, in der Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" durch den Beklagten im Zusammenhang mit Produkten der Klägerin liege keine unzulässige Tatsachenbehauptung , nicht zu beanstanden. Die Sinndeutung des Begriffs unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.), insbesondere darauf, ob der Tatrichter rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen unterschieden hat (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 und vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278 m.w.N.). Da es auf die Ermittlung des objektiven Sinns des Begriffs ankommt, ist entscheidend weder die subjektive Absicht des Beklagten noch das subjektive Verständnis der betroffenen Klägerin und ihrer Unternehmen, sondern das Verständnis, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum dem Begriff ausgehend von seinem Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und des sprachlichen Kontextes sowie der erkennbaren Begleitumstände , die den Sinn des Begriffs mitbestimmen, zumisst (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 f. m.w.N.; BGH, BGHZ 166, 84, 101; BVerfGE 93, 266, 295 = NJW 1995, 3303, 3305).
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a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Begriff "Gen-Milch" sei als solcher substanzarm und weise deshalb keinen greifbaren Bedeutungsgehalt auf, der über die Herstellung eines unbestimmten Zusammenhangs zwischen der so bezeichneten Milch und der Anwendung eines Verfahrens zur gentechnischen Veränderung im Lebensmittelbereich hinausgehe.
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aa) Aus der Vorsilbe "Gen" und einem Hauptwort zusammengesetzte Begriffe wie etwa "Gen-Tomate", "Gen-Mais", "Gen-Soja", "Gen-Schaf" oder "Gen-Food" haben sich zwar als Bezeichnungen eines nicht weiter konkretisierten Zusammenhangs zwischen dem der Vorsilbe "Gen" angefügten Begriff und bestimmten Verfahren zur gentechnischen Veränderung von Organismen eingebürgert. Sie bezeichnen aber bereits diesen Zusammenhang insofern verkürzend und sachlich nicht treffend, als unter "Gen" lediglich der Träger der Erbinformation von Lebewesen zu verstehen ist. Schon deshalb liegt es fern, ihnen einen weitergehenden konkreten Bedeutungsgehalt beizumessen.
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bb) Darüber hinaus verunklart der Begriff "Gen-Milch" insofern den damit möglicherweise bezeichneten Zusammenhang und deutet ihn somit allenfalls undifferenziert an, als eine gentechnische Veränderung allein an Lebewesen in Betracht kommt. "Gen-Milch" kann ebenso wie etwa "Gen-Food" eine mehr oder weniger große Vielfalt von Zusammenhängen bezeichnen, in denen das Produkt mit einem genveränderten Organismus steht. Einen darüber hinausgehenden greifbaren Tatsachenkern weisen derartige Begriffe aus sich heraus nicht auf; anderes zeigt auch die Revision nicht auf. Mit Bezeichnungen wie "Gen-Mais", "Gen-Soja" oder "Gen-Schaf" ist "Gen-Milch" schon deswegen nicht auf eine Stufe zu stellen, weil Pflanzen und Tiere als Lebewesen im Unterschied zur Milch gentechnischer Veränderung ihres Erbguts zugänglich sind.
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cc) Wenn der Beklagte mit dem Begriff "Gen-Milch" einen nicht weiter konkretisierten Zusammenhang herstellt zwischen den bezeichneten Produkten und der Anwendung eines Verfahrens zur gentechnischen Veränderung im Lebensmittelbereich , so liegt darin keine unwahre konkrete Tatsachenbehauptung. Dass Produkte der Unternehmen der Klägerin u.a. aus Milch von mit genmanipulierten Pflanzen gefütterten Tieren hergestellt werden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich die betroffene Milch in ihrer Beschaffenheit von Milch unterscheidet, bei deren Herstellungsprozess auf den Einsatz von Verfahren zur gentechnischen Veränderung verzichtet wurde und ob genmanipulierte Desoxyribonukleinsäure (deoxyribonucleic acid, im Folgenden: DNA) aus Futtermitteln nach wissenschaftlicher Erkenntnis in die Milch übergehen kann. Denn selbst wenn ein Einfluss der angewandten Verfahren auf die Beschaffenheit von Milch und Milchprodukten nicht besteht oder nicht nachweisbar ist, weist der Begriff "Gen-Milch" aus sich heraus schon deshalb keinen unwahren konkreten Tatsachenkern auf, weil ein - allerdings weit verstandener - Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Verfahren zur gentechnischen Veränderung und Produkt schon darin gesehen werden kann, dass ein solches Verfahren im Produktionsprozess zur Anwendung kommt. Ob diese Sicht angemessen oder gar überzeugend ist, berührt den Bereich der Meinungsäußerung, die vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet wird und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lässt (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278 m.w.N.).
20
b) Allerdings erschließt sich allein aus dieser Betrachtung des Begriffs "Gen-Milch" als solchem noch nicht abschließend der rechtlich relevante Bedeutungsgehalt. Denn eine Äußerung ist nicht isoliert zu würdigen, sondern in dem Gesamtzusammenhang, in dem sie gefallen ist (vgl. Senatsurteile vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279 und vom 5. Dezem- ber 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251, jeweils m.w.N.). Daran ändert auch die Bedeutung des Begriffs als schlagwortartiger, kennzeichnender Oberbegriff der Kampagne des Beklagten nichts. Gerade schlagwortartige Begriffe sind in ihrem Kontext zu beurteilen (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2013, 2014; Prinz/ Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 18; Seelmann-Eggebert, AfP 2007, 86, 90). Zwar mag im Ausnahmefall anderes gelten, etwa wenn nahe liegt, dass der Durchschnittsrezipient das herausgestellte Schlagwort isoliert wahrnimmt und es zu einer neuen eigenständigen Information verarbeitet (vgl. KG, AfP 1999, 369, 370; OLG Hamburg, AfP 1988, 247). Dies ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht. Insbesondere ist seine Auffassung zutreffend, es seien auch die Internetbeiträge des Beklagten in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten, weil eine Wahrnehmung nur der Schlagworte und Überschriften anders als beim "Kioskleser" (vgl. BVerfGE 97, 125, 152 = VersR 1998, 774, 777 = NJW 1998, 1381, 1384; OLG Hamburg, aaO) bei dem hier in Betracht kommenden Durchschnittsrezipienten, der die Internetbeiträge erst eigens aufrufen muss, ausscheide (vgl. BVerfGE 43, 130, 140 = NJW 1977, 799, 800; KG, aaO). Soweit, wie etwa bei der "Milchbaraktion" des Beklagten, bei der ein Protestschild mit dem Text "Ich will keine Gen-Milch von Müller" verwendet wurde, die Möglichkeit bestanden haben mag, dass einzelne Empfänger von den Aktionen nur die Schlagworte wahrnahmen, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn insoweit handelte es sich erkennbar um den plakativen und für sich genommen substanzarmen Ausdruck von Protest, mit dem der Beklagte sein Anliegen öffentlichkeitswirksam zusammenfassen, Interesse daran wecken und Aufmerksamkeit erregen wollte. Die Schlagworte waren ersichtlich aus dem Kontext ergänzungsbedürftig, um überhaupt zu einer verwertbaren Information zu gelangen (vgl. OLG Köln, AfP 1985, 295, 296; KG, aaO, S. 371 f.).
21
c) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass sich bei der gebotenen Einbeziehung des Kontextes der objektive Sinngehalt des Begriffs "GenMilch" bei allen zu beurteilenden Aktionen aus dem festgestellten Gesamtzusammenhang erschloss, in den ihn der Beklagte stellte, und dass der Begriff danach keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthielt.
22
aa) In den Beiträgen, die er auf seine Internetseiten eingestellt hatte und in deren Text bzw. Überschriften er den Begriff "Gen-Milch" verwendete, brachte der Beklagte erkennbar seine Ablehnung gegen die Verwendung von Futtermitteln aus genveränderten Pflanzen bei Kühen, deren Milch u.a. die Unternehmen der Klägerin verarbeiten, sowie seine Kritik daran zum Ausdruck, dass insofern eine Kennzeichnungspflicht nicht besteht. Bei den Demonstrationen am 30. April 2004 in A. sowie am 10. Mai 2004 in L. und bei der Veranstaltung am 3. Mai 2004 in M. ging nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus mitgeführten Plakaten und Fahrzeugen unzweideutig das Anliegen des Beklagten hervor, seine Ablehnung gegen die Verwendung von gentechnisch veränderten Futtermitteln bei der Milchproduktion u.a. der Klägerin zum Ausdruck zu bringen. Gleiches gilt für die Protestaktion "Müller gegen Müller" sowie den Gesamtzusammenhang des Textes in dem von dem Beklagten vertriebenen Einkaufsratgeber. Die mit ihm verbundenen textlichen und sonstigen Erläuterungen verleihen dem schlagwortartig in Bezug auf die Klägerin verwendeten Begriff "Gen-Milch" einen im jeweiligen Kontext ersichtlichen Bedeutungsgehalt als Oberbegriff der Kampagne und plakative Zusammenfassung der von dem Beklagten geübten Kritik. Einen unwahren Tatsachenkern enthält der Begriff jedenfalls bei Einbeziehung des Gesamtzusammenhangs nicht.
23
bb) Gleiches gilt für die Verwendung des Begriffs unter unmittelbarem Hinweis auf den Einsatz von Futtermitteln aus gentechnisch veränderten Pflanzen , insbesondere mit dem Zusatz "*Mit genmanipuliertem Tierfutter herge- stellt". Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass derartige Hinweise lediglich die von dem Beklagten geübte Kritik verdeutlichen. Dass sich diese Kritik nicht außerdem aus dem jeweiligen Gesamtzusammenhang ergeben hätte , hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und zeigt die Revision nicht auf. Eine Aussage darüber, ob sich genmanipulierte DNA aus Futtermitteln in der Milch befinde bzw. in die Milch übergehe, enthält die Begriffskombination gerade nicht. Der Hinweis auf "genmanipuliertes Tierfutter" erschöpft sich in der Konkretisierung, dass gentechnische Verfahren im Herstellungsprozess der Milchprodukte insofern zur Anwendung kommen, als die Tiere mit genveränderten Pflanzen gefüttert werden.
24
cc) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht deshalb begründet, weil der Beklagte in dem den Begriff "Gen-Milch" erläuternden Kontext zugleich auch unwahre Tatsachen behauptet hätte. Zwar kann selbst eine schlagwortartig verkürzte Wiedergabe oder Zusammenfassung eines Sachverhalts , die für sich betrachtet eine bloß subjektive Wertung darstellt, durch die Behauptung konkreter und einem Beweis zugänglicher Vorgänge im Kontext inhaltlich ausgefüllt werden und dadurch die Qualität einer - ggf. unrichtigen - Tatsachenbehauptung gewinnen (vgl. Senatsurteile vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364, 365; vom 13. Januar 1987 - VI ZR 45/86 - NJW 1987, 1403; vom 11. Juli 1989 - VI ZR 255/88 - VersR 1989, 1048 und vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194). Doch lässt sich unabhängig davon, ob unter dieser Voraussetzung die Verwendung des Schlagworts selbst oder nur die Äußerung der im Kontext aufgestellten unzutreffenden Behauptungen zu untersagen wäre, solange das Schlagwort nicht jeder sachlichen Grundlage entbehrt (vgl. OLG Hamburg, NJW 1992, 2035), den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen, dass der Beklagte konkrete unrichtige Tatsachen behauptet hätte. Insbesondere findet sich nach diesen Feststellungen im entscheidenden Gesamtzusam- menhang nicht die Behauptung, die Milchprodukte enthielten Milch, die selbst gentechnisch verändert sei, oder DNA gentechnisch veränderter Organismen aus Futtermitteln. Auch in über Internet verbreiteten Äußerungen wie es werde versucht, den Verbrauchern "Gentechnik unterzuschieben", oder es habe "Gentechnik im Essen" nichts zu suchen, liegt eine solche Behauptung nicht. Diese Äußerungen sind für sich betrachtet schon wegen der Vielzahl an Sachverhalten , die der Begriff "Gentechnik" bezeichnen kann, wenig greifbar. Bei Würdigung des Gesamtzusammenhangs liegt ihr Bedeutungsgehalt erkennbar in der kritischen Einstufung des keiner Kennzeichnungspflicht unterliegenden Vertriebs von Produkten aus Milch, die von mit genmanipulierten Pflanzen gefütterten Tieren stammt, als "Unterschieben von Gentechnik"; sie bringen die Wertung zum Ausdruck, es befinde sich schon dadurch "Gentechnik im Essen". Einen unzutreffenden Tatsachenkern enthalten diese Meinungsäußerungen nicht. Eine Aussage zur Frage des Übergangs genmanipulierter Bestandteile von Futtermitteln in Milch ist ihnen nicht zu entnehmen, vielmehr enthält sich der Beklagte im relevanten Kontext erkennbar einer konkreten Stellungnahme dazu. Unerheblich ist, welche Auffassung der Beklagte hierzu andernorts vertritt oder vertreten hat und ob die im Zusammenhang mit den in der Presseerklärung vom 21. Juni 2004 berichteten Vorgängen über einen Fund von transgenen Bestandteilen von Futtermitteln in Milch geäußerten Einschätzungen des Beklagten zutrafen. Denn es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch macht die Revision geltend, dass diese Äußerungen in einer Beziehung zu der in Bezug auf die Klägerin gebrauchten Bezeichnung "Gen-Milch" standen und dadurch deren Bedeutungsgehalt beeinflussten.
25
dd) Auf die äußeren Umstände der Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" im Zusammenhang mit dem Versehen von Produkten mit Banderolen und Aufklebern in diversen Geschäften am 15. Mai 2004, mit der Verfremdung der Zeichentrickfolge , mit der "Supermarkt-Absperrband-Aktion" vom 18. Dezember 2004 sowie mit der Diaprojektion in L. am 25. November 2004 kann die Klägerin Ansprüche nicht stützen. Zu entscheiden ist lediglich über die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" im Rahmen der Kampagne, nicht über die Rechtmäßigkeit der Aktionen auf Grund der äußeren Umstände als solche (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2006, 765). Dass die äußeren Umstände, unter denen die Verwendung der beanstandeten Begriffe anlässlich der "SupermarktAbsperrband -Aktion" vom 18. Dezember 2004 erfolgte, diesen Begriffen einen rechtswidrigen Inhalt gaben, ist nicht ersichtlich und macht die Revision nicht geltend. Hinsichtlich der übrigen Aktionen hat das Berufungsgericht bereits die erforderliche (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 824 BGB) Wiederholungsgefahr verneint, was die Revision nicht beanstandet und was Rechtsfehler nicht erkennen lässt.
26
d) Im Ergebnis zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass sich auch aus den Meinungsumfragen zum Verbraucherverständnis des Begriffs "GenMilch" nicht dessen Unzulässigkeit ergibt. Verbraucherbefragungen zum Verständnis des Durchschnittsrezipienten sind zwar grundsätzlich in die rechtliche Würdigung von Äußerungen einzubeziehen, doch kommt ihnen jedenfalls dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn es Gründe gibt, die gegen ihre Stichhaltigkeit oder Verwertung als Beweismittel sprechen (vgl. BVerfG, NJW 1993, 1461 f.). So liegt es hier, ohne dass es darauf ankommt, ob die durchgeführten Umfragen die von dem Beklagten behaupteten Mängel aufweisen. Die Befragten verbanden mit dem isoliert betrachteten Begriff "Gen-Milch" bzw. mit einem Plakat, als dessen Urheber der Beklagte ausgewiesen war und das den Text "Müller-Milch = Gen-Milch*, *Mit genmanipuliertem Tierfutter hergestellt" enthielt , sehr unterschiedliche Vorstellungen. Dies belegt lediglich die Substanzarmut des Begriffs als solchem, dass mit ihm eine Vielfalt von Zusammenhängen bezeichnet sein kann, in denen das bezeichnete Produkt mit einem genveränderten Organismus steht, und dass die Bedeutung des Begriffs in der von dem Beklagten vertretenen Interpretation selbst bei ausschließlich isolierter Betrachtung nicht fern liegt. Darüber hinausgehende Bedeutung für die hier zu treffende Entscheidung kommt den Umfragen schon deshalb nicht zu, weil dort der für die Ermittlung des objektiven Sinngehalts entscheidende Gesamtzusammenhang keine Berücksichtigung gefunden hat.
27
e) Demnach kommt dem beanstandeten Begriff bei Anlegung der zur Sinnermittlung geltenden rechtlichen Maßstäbe, insbesondere bei Einbeziehung des vom Berufungsgericht unbeanstandet festgestellten Gesamtzusammenhangs und bei Ausscheidung von fern liegenden Deutungen (vgl. BVerfGE 93, 266, 296 = NJW 1995, 3303, 3305; 114, 339, 348 = NJW 2006, 207, 208; BVerfG, NJW 2006, 3769, 3771; BVerfGK 7, 1, 9 f.), kein mehrdeutiger Inhalt zu. Die etwaige bloße Möglichkeit, dass einzelne Rezipienten den Begriff "GenMilch" missverstehen, weil sie in ihn von seinem objektiven Sinngehalt nicht gedeckte subjektive Vorstellungen "hineininterpretieren", könnte die geltend gemachten Ansprüche nicht begründen (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 9, 14 ff.; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91 - VersR 1992, 363, 365 und vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1315; BVerfG, NJW 1993, 1463; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 94). Bei dieser Sachlage kommt es weder darauf an, dass bei der Entscheidung über die Pflicht zur Unterlassung künftiger Äußerungen mit mehrdeutigem Inhalt der Abwägung mit dem durch die Äußerung betroffenen Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen sind und kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund besteht, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen , weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen (BVerfGE 114, 339, 349 f. = NJW 2006, 207, 208 f.; BVerfG, NJW 2006, 3769, 3773; AfP 2006, 550, 552), noch ist entscheidend, ob diese Grundsätze auch auf Äußerungen anzuwenden sind, die den Gewerbebetrieb und das Persönlichkeitsrecht von Unternehmen beeinträchtigen, und ob sie mit dieser Begründung auch vorliegend heranzuziehen wären.
28
5. Zu Recht gelangt das Berufungsgericht zu der Auffassung, die mit dem Begriff "Gen-Milch" verbundene Kritik greife auch im Übrigen nicht rechtswidrig in unternehmensbezogene Interessen der Klägerin ein. Ihr stehen die geltend gemachten Ansprüche deshalb unabhängig davon nicht zu, ob, wie das Berufungsgericht meint, eine Verurteilung entsprechend den Klaganträgen bereits deshalb ausscheidet, weil die aufklärenden Zusätze allgemein anerkannte Tatsachen zum Gegenstand haben oder inhaltlich unzutreffend sind.
29
a) Ein Gewerbetreibender muss eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen (Senatsurteile BGHZ 138, 311, 320; vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85 - VersR 1987, 184, 185 und vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446). Sie ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf, überzogen oder gar ausfällig formuliert ist, und kann nur unter engen Voraussetzungen als unzulässige Schmähkritik angesehen werden (Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446). Einen solchen Charakter nimmt sie erst an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209 und vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304). Dies ist, was auch die Revision nicht bezweifelt, bei der unter Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" an der Klägerin geübten Kritik nicht der Fall.
30
b) Die erforderliche Abwägung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; NJW 2008, 358, 359) fällt, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkennt , zugunsten des Beklagten aus.
31
aa) Handelt es sich wie hier um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59; BGH, BGHZ 166, 84, 110; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304). In der öffentlichen Diskussion von Themen wie der Anwendung gentechnischer Verfahren bei der Lebensmittelproduktion und der Reichweite der Kennzeichnungspflicht, die für breite Bevölkerungskreise von erheblicher Bedeutung sind, dürfen - angesichts der heutigen Reizüberflutung - auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden; ob andere diese Kritik für "falsch" oder "ungerecht" halten, ist nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163 und vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446). Die Abwertung der Produkte als "Gen-Milch" überschreitet diese Grenzen nicht, auch wenn der nicht generell einem Sachlichkeitsgebot unterliegende (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712) Beklagte seine Kritik hätte weniger scharf oder sachlicher formulieren können. Diese Kritik muss die Klägerin auch dann hinnehmen, wenn sie die gegen den Einsatz gentechnischer Verfahren in der Lebensmittelproduktion vorgebrachten Einwände für haltlos, die behaupteten Risiken für nicht gegeben und die geübte Kritik deshalb für einseitig und tendenziell hält, denn Art. 5 Abs. 1 GG erlaubt dem Beklagten, seinen Standpunkt auch überpointiert zur Geltung zu bringen und beschränkt ihn nicht auf eine ausgewogene oder gar schonende Darstellung (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 117, 121). Die Schranken, denen die Aufklä- rung der Verbraucher über die Güte von Konsumgütern insbesondere durch vergleichende Warentests (Senatsurteil BGHZ 65, 325, 333 f.) unterliegt, gelten für die hier streitigen Schlagworte nicht. Denn mit ihnen nimmt der Beklagte Stellung im politischen Meinungskampf; Neutralität nimmt er dabei ebenso wenig für sich in Anspruch wie er Vertrauen in die Objektivität seiner Bewertung schafft (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; Senatsurteil BGHZ 91, 117, 122).
32
bb) Obwohl dem Beklagten auch in der Darstellungsweise seiner Kritik ein breiter Gestaltungsraum eingeräumt werden, ihm vor allem erlaubt sein muss, seinen Standpunkt möglichst wirkungsvoll zu vertreten, indem er durch die Wahl der Ausdrucksform Aufmerksamkeit auslöst (vgl. BVerfGK 7, 1, 11), muss er seine Äußerungen auch in der Form noch in einem vertretbaren Verhältnis zu seinem sachlichen Anliegen und zu den belastenden Auswirkungen für die Klägerin halten (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 117, 122 und 161, 266, 269; Wenzel/Burkhardt aaO, Kap. 5 Rn. 150). Dass das Berufungsgericht diese Grenze trotz der Intensität und Dauer der Kampagne für nicht überschritten hält, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gewählte Kundgabeform war in besonderer Weise geeignet, das mit der Meinungsäußerung verbundene Anliegen zu erreichen (vgl. BVerfGK 7, 1, 11). Zwar weckt die Bezeichnung "GenMilch" negative Assoziationen gegen die Klägerin und ihre Produkte, die angesichts der Substanzarmut des Begriffs in der Lage sein mögen, bei die Kritik nur oberflächlich wahrnehmenden Teilen des Publikums unbestimmte subjektive Fehlvorstellungen über den Zusammenhang zwischen gentechnischen Verfahren und den Produkten der Klägerin hervorzurufen, ohne dass diese Vorstellungen vom objektiven Bedeutungsgehalt des Begriffs im Gesamtzusammenhang gedeckt sind. Indes ergibt sich das darin liegende Schädigungspotential der Kritik maßgeblich aus in der Bevölkerung bereits vorhandenen Befürchtungen und Vorbehalten gegen die Anwendung gentechnischer Verfahren im Lebens- mittelbereich. Wenn der Beklagte diese Grundeinstellung mit Hilfe von Schlagworten aufnimmt und zur Förderung seiner Ziele verstärkt, steht dies trotz der möglicherweise erheblichen Folgen für die Klägerin jedenfalls solange nicht außer Verhältnis zu dem sachlichen Anliegen, wie dieses aus dem Kontext ausreichend deutlich wird und sich daraus die Bedeutung des Schlagworts zutreffend erschließt, was hier der Fall war.
33
cc) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in der Bezeichnung der Produkte als "Gen-Milch" auch keine unzulässige Anprangerung der Klägerin liegt. Anprangernde Wirkungen können von der Verbreitung zutreffender, aber allgemein als negativ bewerteter Tatsachen ausgehen, aber auch mit Werturteilen verbunden sein, wenn ein allgemeines Sachanliegen durch identifizierende Herausstellung einzelner Personen und damit durch Personalisierung eines als negativ bewerteten Geschehens verdeutlicht werden soll. Die damit verbundene Wirkungssteigerung der Meinungsäußerung muss der Betroffene nur hinnehmen, wenn eine Abwägung mit den Belangen der Meinungsfreiheit ergibt, dass der Schutz des beeinträchtigten Rechts zurückzutreten hat (vgl. BVerfG, AfP 2006, 550, 552; NJW-RR 2008, 200, 202; Senatsurteile BGHZ 161, 266, 269; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59 und vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117 f.). Eine unzulässige Anprangerung wäre hier insbesondere anzunehmen, wenn der Beklagte die Produkte der Unternehmen der Klägerin ohne jeden sachlichen Anlass in der geschehenen Weise herausgestellt hätte (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85 - VersR 1987, 184, 185). Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht der Fall. Die Konzentration der Kampagne auf die Klägerin machte das Vorgehen nicht unzulässig, auch wenn sich das von dem Beklagten kritisierte Verhalten der Klägerin mit dem anderer Unternehmen der Branche deckte. Die Klägerin als einflussreiches und bekanntes Unternehmen herauszugreifen, diente der nicht generell unzulässigen Ver- deutlichung eines sachlichen Anliegens durch Personalisierung (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f.; vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1118; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; AfP 2006, 550, 552; NJW-RR 2008, 200, 202) und beruhte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts maßgeblich auf der vertretbaren Überlegung, durch eine Verhaltensänderung bei der Klägerin eine Sogwirkung in der Branche auszulösen und die Effektivität der Kampagne dadurch zu erhöhen. Dass der Beklagte seine Kritik, die sich nicht eigentlich gegen die Klägerin als solche, sondern gegen jegliche Verwendung gentechnischer Verfahren in der Lebensmittelproduktion richtete, in unzulässiger Weise allein deshalb in der Klägerin "personalisierte", um deren Bekanntheitsgrad und Werbekraft auf seine Kosten für sich auszunutzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 117, 122), ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht und zeigt die Revision nicht auf, zumal der Beklagte nicht in Wettbewerbsabsicht handelte. Aus der teilweisen Einbeziehung des Herrn Theo Müller in die Kampagne, auf die die Revision hinweist, ergibt sich nichts anderes. Unabhängig davon, ob sich die Klägerin selbst darauf berufen könnte, ist Herr Theo Müller als Verantwortungsträger der Unternehmen der Klägerin, nicht als Privatperson betroffen, was jedenfalls die Klägerin selbst im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG hinzunehmen hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59).
34
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.05.2006 - 28 O 358/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2006 - 15 U 110/06 -

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer auf die Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen gerichteten Zivilklage.

I.

2

1. a) Die Beschwerdeführerin ist die Konzernobergesellschaft einer international tätigen Unternehmensgruppe für Milch- und Molkereiprodukte. Die zu ihrem Konzern gehörenden Unternehmen verarbeiten in ihren Produkten Milch von Kühen, die auch gentechnisch veränderte Futtermittel, insbesondere gentechnisch veränderten Mais erhalten haben.

3

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter) ist ein eingetragener Verein, der sich neben dem Umwelt- und Tierschutz die Aufklärung der Verbraucher über seiner Ansicht nach bestehende Risiken von Produkten, insbesondere infolge des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen bei der Lebensmittelerzeugung, zum Ziel gesetzt hat. Er hält die gesetzlichen Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung derartiger Lebensmittel für unzureichend. Deshalb forderte er die Beschwerdeführerin auf, ihren Milchlieferanten zur Auflage zu machen, auf gentechnisch veränderte Futtermittel zu verzichten. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Forderung nicht nachgekommen war, wies der Beklagte auf sein Anliegen in Publikationen und durch verschiedene öffentliche Aktionen unter Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" hin. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Gründe des hier angegriffenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - (veröffentlicht in NJW 2008, S. 2110).

4

Die Beschwerdeführerin sieht in der Formulierung "Gen-Milch" in Bezug auf ihre Erzeugnisse die unwahre Tatsachenbehauptung, dass die von ihren Unternehmen verarbeitete Milch ihrerseits gentechnisch behandelt sei. Sie nahm den Beklagten daher zunächst im einstweiligen Verfügungsverfahren und sodann mit einer Hauptsacheklage bei dem Landgericht Köln auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und untersagte es dem Beklagten, die Produkte der Beschwerdeführerin als "Gen-Milch" zu bezeichnen, sofern nicht gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch verändert seien und sich nach derzeitigem Stand der Wissenschaft in ihnen auch keine Komponenten aus der gentechnischen Veränderung der Futtermittel nachweisen ließen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten führte zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt. Die - mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffene - Entscheidung des Berufungsgerichts ist veröffentlicht in NJW-RR 2007, S. 698.

5

b) Die Beschwerdeführerin wandte sich hiergegen mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision. Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 11. März 2008 wies der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel zurück. Zu Recht habe das Berufungsurteil einen Unterlassungsanspruch der Beschwerdeführerin entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1, § 824 BGB verneint. Zwar sei durch die Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" für Produkte der Beschwerdeführerin sowohl deren Persönlichkeitsrecht als auch deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen, denn der Begriff wirke sich abträglich auf das unternehmerische und betriebliche Ansehen der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit aus, weil die mit ihm beschriebenen Produkte mit dem Einsatz gentechnischer Verfahren in Verbindung gebracht würden, die von Teilen der Bevölkerung als gesundheitlich bedenklich angesehen würden.

6

Der Gebrauch des Begriffs "Gen-Milch" durch den Beklagten genieße aber den Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Diesem komme bei der gebotenen Abwägung gegen die ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin der Vorrang zu. Zutreffend habe das Berufungsgericht insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass der beanstandeten Formulierung keine unwahre Tatsachenbehauptung zu entnehmen sei, weil der Begriff "Gen-Milch" substanzarm sei und keinen greifbaren Bedeutungsgehalt aufweise. Zwar könne auch eine schlagwortartig verkürzte Wiedergabe, selbst wenn sie sich wertender Begriffe bediene, eine unrichtige Tatsachenbehauptung darstellen, dies gelte jedoch dann nicht, wenn der benutzte Begriff selbst so substanzarm sei, dass sein Charakter als Tatsachenbehauptung gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktrete.

7

Vorliegend sei zwar davon auszugehen, dass sich aus der Vorsilbe "Gen" und einem Hauptwort zusammengesetzte Begriffe als Bezeichnungen eines nicht näher konkretisierten Zusammenhangs zwischen dem mit der Vorsilbe verbundenen Begriff und bestimmten Verfahren zur gentechnischen Veränderung von Organismen eingebürgert hätten. Sie bezeichneten aber diesen Zusammenhang insofern verkürzend und sachlich unzutreffend, als unter "Gen" lediglich der Träger der Erbinformation von Lebewesen zu verstehen sei. Schon deshalb liege es fern, ihnen einen weitergehenden konkreten Bedeutungsgehalt beizumessen. Hinzu komme, dass eine gentechnische Veränderung allein an Lebewesen in Betracht komme und der Begriff "Gen-Milch" allenfalls undifferenziert andeute, in welchem Zusammenhang die Milch mit gentechnisch veränderten Organismen stehe.

8

Die Behauptung eines nicht näher konkretisierten Zusammenhangs zwischen den Produkten der Beschwerdeführerin und der Anwendung eines Verfahrens zur gentechnischen Veränderung im Lebensmittelbereich sei aber nicht unwahr, denn unstreitig würden Erzeugnisse der Unternehmen der Beschwerdeführerin unter anderem aus Milch von mit genmanipulierten Pflanzen gefütterten Tieren hergestellt. Auf die Frage, ob sich die betroffene Milch in ihrer Beschaffenheit von Milch unterscheide, bei deren Erzeugungsprozess auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen verzichtet worden sei, komme es nicht an, denn auch ohne dieses könne ein Zusammenhang zwischen dem Produkt und dem Verfahren der gentechnischen Veränderung gesehen werden. Der Aussage könne die Wertung entnommen werden, schon durch die Verwendung von gentechnisch veränderten Futtermitteln befinde sich "Gentechnik im Essen". Ob diese Sicht angemessen sei oder nicht, sei eine Frage des Dafürhaltens und nicht der Wahrheit oder Unwahrheit.

9

Allerdings sei eine abschließende Beurteilung des rechtlich relevanten Bedeutungsgehalts des Begriffs "Gen-Milch" nicht ohne Berücksichtigung des Kontextes möglich, in dem er geäußert worden sei. Das Erfordernis, den Äußerungszusammenhang in die Deutung einzubeziehen, gelte regelmäßig auch für schlagwortartige Begriffe. Zwar könne ausnahmsweise etwas anderes gelten, wenn nahe liege, dass der maßgebliche Durchschnittsrezipient das herausgestellte Schlagwort isoliert wahrnehme und es zu einer neuen eigenständigen Information verarbeite. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben, denn es handele sich insgesamt um den plakativen und für sich genommen substanzarmen Ausdruck von Protest, mit dem der Beklagte sein Anliegen öffentlichkeitswirksam habe zusammenfassen wollen. Die Schlagworte hätten ersichtlich der Ergänzung bedurft, um überhaupt zu einer verwertbaren Information zu gelangen.

10

Bei der somit gebotenen Einbeziehung des Kontextes stelle sich die Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" aber bei keiner der zu beurteilenden Aktionen des Beklagten als unwahre Tatsachenbehauptung dar. Vielmehr sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in allen Fällen unzweideutig zum Ausdruck gekommen, dass es dem Beklagten um einen Protest gegen die Verwendung von gentechnisch veränderten Futtermitteln bei der Milchproduktion gegangen sei. Weitere, ihrerseits unzutreffende Behauptungen - wie etwa den Vorwurf, die von den Unternehmen der Beschwerdeführerin verwendete Milch selbst sei gentechnisch verändert worden, oder die Behauptung, gentechnisch veränderte Bestandteile der Futtermittel seien in die Milch übergangen - hätten die erläuternden Ausführungen des Beklagten, insbesondere die im Internet abrufbaren Informationen nicht enthalten.

11

Demnach weise der Begriff "Gen-Milch" bei Anlegung für die Sinnermittlung geltenden rechtlichen Maßstäbe keinen mehrdeutigen Inhalt auf. Die bloße Möglichkeit, dass einzelne Rezipienten den Begriff missverstehen könnten, weil sie in ihn von seinem objektiven Sinngehalt nicht gedeckte subjektive Vorstellungen hineinlegten, könne den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aber nicht tragen.

12

Auch im Übrigen greife die mit dem Begriff "Gen-Milch" verbundene Kritik nicht rechtswidrig in unternehmensbezogene Interessen der Beschwerdeführerin ein. Ein Gewerbetreibender müsse eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen. Anders liege es nur, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten sei, was hier indes nicht angenommen werden könne.

13

Angesichts dessen falle die erforderliche Abwägung zugunsten des Beklagten aus. In der Diskussion von die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Themen wie der Anwendung gentechnischer Verfahren bei der Lebensmittelproduktion spreche eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede und es dürften im Hinblick auf die heutige Reizüberflutung auch einprägsame, starke Formulierungen gewählt werden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt hätten und in polemischer Form vorgetragen würden. Die hier streitgegenständlichen Äußerungen stünden nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten sachlichen Anliegen des Beklagten. Zwar wecke die Bezeichnung "Gen-Milch" negative Assoziationen gegen die Beschwerdeführerin und ihre Produkte, die geeignet seien, bei sie nur oberflächlich wahrnehmenden Teilen des Publikums Fehlvorstellungen über den Zusammenhang zwischen gentechnischen Verfahren und den von der Beschwerdeführerin erzeugten Lebensmitteln hervorzurufen. Jedoch ergebe sich das darin liegende Schädigungspotential der Kritik maßgeblich aus in der Bevölkerung bereits vorhandenen Befürchtungen und Vorbehalten gegen die Anwendung gentechnischer Verfahren im Lebensmittelbereich.

14

Schließlich stelle die beanstandete Bezeichnung der Produkte der Beschwerdeführerin auch keine unzulässige Anprangerung dar. Auch wenn sich andere Unternehmen ebenso verhielten wie die Konzerntöchter der Beschwerdeführerin, sei die Konzentration der Kampagne auf diese nicht rechtswidrig. Vielmehr habe sich der Beklagte des Mittels der Personalisierung zur Verdeutlichung seines Sachanliegens bedienen dürfen, auch um durch eine Verhaltensänderung bei der Beschwerdeführerin letztlich eine die gesamte Branche erfassende Sogwirkung zu erzeugen.

15

c) Gegen das Revisionsurteil erhob die Beschwerdeführerin eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, mit der sie geltend machte, dass der Bundesgerichtshof sich nicht mit ihrem sämtlichen Vorbringen zur Deutung des Begriffs "Gen-Milch" befasst habe.

16

Mit dem hier ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 4. Juni 2008 wies der Bundesgerichtshof den Rechtsbehelf zurück. Er habe bei seiner Entscheidung über die Revision das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführerin in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

17

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Sie macht geltend, der Bundesgerichtshof habe zu Unrecht und unter Verstoß gegen mehrere verfassungsrechtlich bedingte Auslegungsgrundsätze den Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin gegenüber der Meinungsfreiheit des Beklagten den geringeren Stellenwert zugebilligt. Er habe den Bedeutungsgehalt des Begriffs "Gen-Milch" in nicht verfassungskonformer Weise ermittelt. Der Begriff sei nicht als substanzarm, sondern als mehrdeutig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen mit der Folge, dass er zumindest in einer naheliegenden Deutungsvariante als unwahre Tatsachenbehauptung zu qualifizieren und daher zu unterlassen sei. Substanzarm in dem vom Bundesgerichtshof gemeinten Sinn sei eine Äußerung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann, wenn sich ihr nicht wenigstens die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache entnehmen lasse. Handele es sich hingegen um eine Aussage, die ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum als mehrdeutig wahrnehme oder verstünden erhebliche Teile des Publikums den Inhalt je unterschiedlich, so sei von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen.

18

Bei der Deutung der vorliegend streitgegenständlichen Äußerung seien die Erkenntnisse aus den vorgelegten Verbraucherbefragungen zu Grunde zu legen, die ergeben hätten, dass in der Öffentlichkeit verschiedene Auffassungen über die Bedeutung des Begriffs bestünden. Demgegenüber sei der Bundesgerichtshof zu Unrecht von seinem eigenen wissenschaftlich geprägten Verständnis der Wortschöpfung ausgegangen, indem er die mit der Vorsilbe "Gen" gebildeten Begriffe als sachlich unzutreffend kritisiert habe. Insoweit habe er die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Auslegungsmöglichkeit außer Acht gelassen, wonach die Wendung "Gen-Milch" jedenfalls auch dahingehend verstanden werden könne, dass die Milch selber gentechnisch verändert worden sei, ohne die hierzu notwendigen überzeugenden Gründe anzuführen. Auch der Verwendungskontext vermöge an dem Umstand, dass ein wesentlicher Teil der Rezipienten den Begriff der "Gen-Milch" im Sinne einer selbst gentechnisch veränderten Substanz verstehe, nichts zu ändern. Die jenseits dieses Slogans gegebenen Informationen seien nicht geeignet gewesen, eine derartige Fehlvorstellung auszuräumen. So lege der Begriff "Gen-Milch" die Annahme, dass genetisch verändertes Material in die Milch übergehe, auch dann noch nahe, wenn deutlich werde, dass der Protest sich gegen die Fütterung der Milchkühe mit genetisch verändertem Pflanzenmaterial richte. Da dies aber wissenschaftlich nicht erwiesen sei, sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach den Maßstäben zur Beurteilung mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen begründet.

II.

19

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.

20

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1, § 824 BGB verneint hat. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte, die hierbei allerdings die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen haben, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 85, 1 <13>; 99, 185 <196>; 114, 339 <348>; stRspr). Die Beachtung dieses Erfordernisses unterliegt der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. In Fällen der vorliegenden Art, in denen die Zulässigkeit einer Äußerung in Streit steht, erstreckt sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle auch auf die für den Grundrechtsschutz weichenstellende Deutung der streitgegenständlichen Äußerung durch das Ausgangsgericht. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung des Aussagegehalts einer beanstandeten Äußerung und der entsprechende verfassungsgerichtliche Prüfungsmaßstab sind zwar zunächst aus dem Schutzgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG entwickelt worden (vgl. BVerfGE 82, 43 <52>; 93, 266 <295>). Sie gelten aber im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit zwischen der Meinungsfreiheit und den grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten gleichermaßen in der hier vorliegenden Konstellation, in der die Verfassungsbeschwerde nicht von dem Äußernden, sondern von dem Äußerungsbetroffenen erhoben ist und sich gegen die Abweisung einer Unterlassungsklage richtet (vgl. BVerfGE 114, 339 <348 f.>; BVerfGK 3, 49 <53>; 8, 89 <103>).

21

Auch nach diesem Maßstab begegnet das angegriffene Urteil indes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere durfte der Bundesgerichtshof den auf die Produkte der Beschwerdeführerin bezogenen Begriff "Gen-Milch" als substanzarme Äußerung ansehen und seine Verwendung hiervon ausgehend als zulässig beurteilen. Entgegen der Auffassung der Verfassungsbeschwerde steht dies nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu mehrdeutigen Tatsachenbehauptungen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass einer auf die künftige Unterlassung einer Behauptung gerichteten Klage bereits dann stattzugeben ist, wenn die fragliche Tatsachenbehauptung einen mehrdeutigen Gehalt aufweist und in einer der nicht fern liegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt, weil dieses die Meinungsfreiheit des Äußernden im konkreten Fall überwiegt (vgl. BVerfGE 114, 339 <350> - Stolpe -).

22

Dies ändert aber nichts daran, dass es den Fachgerichten obliegt, zunächst zu ermitteln, ob ein derartiger Fall der Mehrdeutigkeit im zu entscheidenden Fall gegeben ist oder ob der Äußerung durch die gebotenen Auslegungsbemühungen ein eindeutiger Aussagegehalt beigemessen werden kann, weil theoretisch mögliche Deutungsalternativen sich am Maßstab des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten als fern liegend erweisen. Hinsichtlich der Deutung der Aussage lassen sich der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Maßgaben entnehmen. Von daher besteht insbesondere auch kein Anlass, in größerem Umfang als bisher zu der Annahme eines im Rechtssinne mehrdeutigen Aussagegehalts zu gelangen.

23

Angesichts dessen ist die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Deutung des Begriffs "Gen-Milch" verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist - wie das angegriffene Urteil auch nicht verkennt - die Formulierung für sich genommen nicht eindeutig, sondern lässt eine Vielzahl von Verständnismöglichkeiten zu. Zu Recht hat der Bundesgerichtshof hieraus aber nicht die von der Verfassungsbeschwerde geforderte Konsequenz gezogen, der weiteren rechtlichen Prüfung diejenige Deutungsvariante zugrunde zu legen, die die intensivste Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin darstellen würde. Dieses Vorgehen ist nämlich nur bei solchen Äußerungen verfassungsrechtlich geboten, die von dem maßgeblichen Durchschnittspublikum überhaupt als eine geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrgenommen werden (und insoweit dann aber mehrdeutig sind). Anders liegt es hingegen bei Äußerungen, die in einem Maße vieldeutig erscheinen, dass sie gar nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden, sondern ohne Weiteres als in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und ergänzungsbedürftig erkannt werden, wie dies häufig bei Slogans und schlagwortartigen Äußerungen der Fall sein wird (vgl. BVerfGE 61, 1 <9 f.>), die lediglich die Aufmerksamkeit des Publikums erregen und Anreiz zu Nachfragen oder zu der Rezeption weiterer Informationsquellen bieten sollen. In einem solchen Fall fehlt es an einer konkreten Tatsachenbehauptung, die geeignet wäre, zu auf falsche Sachaussagen gestützten Fehlvorstellungen der Rezipienten beizutragen. Die Meinungsfreiheit, die auch das Recht aufmerksamkeitserregender Zuspitzungen und polemisierender Pointierungen umfasst, steht hier einer Untersagung der Äußerung wegen ihrer Mehrdeutigkeit vielmehr entgegen.

24

Dass der Bundesgerichtshof den hier streitgegenständlichen Begriff "Gen-Milch" in diesem Sinn als erkennbar ergänzungsbedürftige, schlagwortartige Äußerung, die ihren genauen Sinn erst im Rahmen einer Gesamtkampagne erhält, beurteilt hat, überschreitet den fachgerichtlichen Wertungsrahmen nicht. Insbesondere stehen dieser Beurteilung die Ergebnisse der im Auftrag der Beschwerdeführerin durchgeführten Verbraucherbefragung nicht entgegen. Dass diese sehr unterschiedliche Vorstellungen über die Begriffsbedeutung offenbart hat, bestätigt vielmehr - wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - gerade die Substanzarmut der Äußerung.

25

Ebenso wenig sind die weiteren Folgerungen, die das angegriffene Urteil aus dieser Würdigung gezogen hat, verfassungsrechtlich zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof durfte dem Äußerungsinteresse des Beklagten den Vorrang vor dem entgegenstehenden Unterlassungsinteresse der Beschwerdeführerin einräumen, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang deren Rechtsposition grundrechtlich fundiert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein als juristische Person oder - wie hier die Beschwerdeführerin - als Personenhandelsgesellschaft verfasstes Wirtschaftsunternehmen sich gegenüber ihm nachteiligen Äußerungen auf ein grundrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht berufen kann, bisher offen gelassen und lediglich entschieden, dass insoweit das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sein könne (vgl. BVerfGE 106, 28 <42>; BVerfGK 3, 337 <343>; 12, 95 <99>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 -, NJW 2008, S. 358 <359>; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung vgl. BVerfGE 118, 168 <203>). Ebenfalls offen geblieben ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, auf das sich die Beschwerdeführerin des Weiteren beruft, von dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. BVerfGE 51, 193 <222>; 68, 193 <222 f.>; 84, 212 <232>; 105, 252 <278>). Auch der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, diese Fragen abschließend zu beantworten. Denn das vom Bundesgerichtshof gefundene Abwägungsergebnis ist selbst dann verfassungsrechtlich vertretbar, wenn - wovon das angegriffene Urteil ausgeht - außer dem Grundrecht auf Berufsfreiheit auch die weiteren Rechtspositionen der Beschwerdeführerin grundrechtlichen Schutz genießen.

26

Infolge der Einstufung des Begriffs "Gen-Milch" als in tatsächlicher Hinsicht substanzarme zusammenfassende Bewertung des Geschäftsgebarens der Beschwerdeführerin durfte der Bundesgerichtshof bei der Abwägung zwischen den beiderseits betroffenen rechtlich geschützten Interessen maßgeblich darauf abstellen, dass die Kritik immerhin nicht jeglichen zutreffenden tatsächlichen Anknüpfungspunkts entbehrt, weil die Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht im gesamten Produktionsprozess auf gentechnische Verfahren verzichten. Hinzu kommt, dass nach den von der Beschwerdeführerin nicht angegriffenen Feststellungen der Fachgerichte in sämtlichen Fällen der Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" durch den Beklagten dieser Bezug aus dem Äußerungskontext deutlich wurde.

27

Auch gegen die übrigen vom Bundesgerichtshof herangezogenen Abwägungsgesichtspunkte bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt namentlich für die Annahme, dass es sich bei der Frage nach möglichen Risiken der Anwendung gentechnischer Verfahren im Zuge der Lebensmittelherstellung um ein Thema von hohem öffentlichen Interesse handelt, sowie für die Erwägungen, aufgrund deren der Bundesgerichtshof eine unzulässige Anprangerung der Beschwerdeführerin abgelehnt hat (vgl. hierzu nur BVerfGK 8, 107 <115>).

28

2. Schließlich ist auch Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgerichtshof entgegen seinen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss den Vortrag der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich zur Kenntnis genommen und erwogen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Anders als die Beschwerdeführerin meint, setzt sich das angegriffene Urteil insbesondere mit den alternativen Deutungsmöglichkeiten der streitgegenständlichen Äußerung ausdrücklich auseinander.

29

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 10. November 2008 (4 O 74/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Gegendarstellung unter c) entfällt und Buchstabe „d)“ durch „c)“ sowie „e)“ durch „d)“ ersetzt wird.

Im Umfang der Änderung wird der Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten beider Instanzen trägt der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt EUR 20.000.

Gründe

 
I.
Der (Verfügungs-)Kläger ist Schauspieler und in den achtziger Jahren durch eine populäre Rolle in einer beliebten Fernsehserie einem breiten Publikum bekannt geworden. Zuletzt war er Leiter mehrerer Theater. Im Jahre 2008 mußte er hinsichtlich der Theaterbetriebe Insolvenzantrag stellen. Die (Verfügungs-)Beklagte gibt als Verlegerin die Zeitschrift F. heraus. In Heft 35/08 vom 20.08.2008 wurde auf S. 28 in einem Artikel mit den Überschriften
„Schwarzwaldklinik“-Star S.
(1) Mit seiner Insolvenz stürzte er auch seine besten Freunde in eine tiefe Krise
unter anderem folgendes ausgeführt:
(2) „...seine besten Freunde stürzte die Pleite des Regisseurs in eine tiefe Krise. TV-Star Ge. E. (66, „Sesamstraße“) und seine Lebensgefährtin S. s.-K (52) mussten sechs Monate lang auf ihre Gage warten. Mit einem Rechtsanwalt klagte sich das Paar die ausstehenden 10 000 Euro ein.“
(3) „Schauspieler Ge. E. klagte seine Gage von 10.000 EUR ein“
(4) „Auch Klaus D., der 2006 nach einem Zusammenbruch starb, bekam kein Geld von S.“
(5) „Auch Klaus hat seine Gage nicht bekommen. Seine Witwe Gu. hatte unheimliche Probleme, die Beerdigung zu bezahlen.“
(6) „S. hat mir zu viele Lügen aufgetischt“.
(7) „Durch sein Verhalten hat S. bereits zwei seiner guten Freunde verloren.“
10 
(8) „Der Pleitier kassierte trotz der Insolvenz offenbar noch Abonnenten- und Sponsorengelder und ist seitdem spurlos verschwunden.“
11 
Das Landgericht hat im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 11 bad.-württ. LPresseG dem Antrag des Klägers entsprechend der Beklagten aufgegeben, die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
12 
„Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift F. unter der Rubrik PROMISaktuell mit gleicher Schrift wie die Erstmitteilung ohne Einschaltungen und Weglassungen die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
13 
Gegendarstellung des Schauspielers S.
        
In der Zeitung F. vom 20. August 2008 ist ein Artikel abgedruckt, der unwahre bzw unrichtige Behauptungen zu meiner Person enthält, die ich wie folgt richtig stelle:
        
a) Unrichtig sind die Behauptungen:
        
„Mit seiner Insolvenz stürzte er auch seine besten Freunde in eine tiefe Krise.“
bzw.
„seine besten Freunde stürzte die Pleite des Regisseurs in eine tiefe Krise. TV-Star Ge. E. (66, Sesamstraße) und seine Lebensgefährtin S. S.-K. (52) mussten sechs Monate lang auf ihre Gage warten. Mit einem Rechtsanwalt klagte sich das Paar die ausstehenden 10 000 Euro ein.“
bzw.
„Schauspieler G. E. klagte seine Gage von 10.000 Euro ein.“
        
Hierzu stelle ich richtig, dass die offene Gage bei Herrn E. 1.681,37 Euro (netto) betrug. Weder Herr E. noch Frau S.-K. mussten ihre Gagen einklagen, da sie noch im September 2006 vollständig gezahlt wurden. Dieser Vorgang aus dem Jahr 2006 steht mit der derzeit beantragten Insolvenz der Theater in keinem Zusammenhang.
        
b) Unrichtig ist die Behauptung:
        
„Auch Klaus D., der 2006 nach einem Zusammenbruch starb, bekam kein Geld von S..“
bzw.
„Auch Klaus hat seine Gage nicht bekommen. Seine Witwe Gu. hatte unheimliche Probleme, die Beerdigung zu bezahlen.“
        
Richtig ist, dass Klaus D. während seiner Tätigkeit seit mehr als 12 Jahren für die von mir geführten Theater seine Gage erhalten hat. Nach seinem Tod wurde die ausstehende Gage noch im Jahr 2006 vollständig an seine Witwe gezahlt, die keineswegs „unheimliche Probleme“ gehabt hat, die Beerdigung zu bezahlen.
        
c) Unwahr ist die Behauptung, ich hätte Herrn E. „Lügen aufgetischt“.
        
d) Unwahr ist die Behauptung: „Durch sein Verhalten hat S. bereits zwei seiner guten Freunde verloren.“
        
Ich stelle dazu fest, dass Herr E. an zwei von mir geführten Theatern in B. als Schauspieler beschäftigt war. Ich war nie mit ihm befreundet.
        
e) Unrichtig ist insbesondere die Behauptung: „Der Pleitier kassierte trotz der Insolvenz offenbar noch Abonnenten- und Sponsorengelder und ist seitdem spurlos verschwunden.“
        
B., den 29. August 2008                    S.“
14 
Der Abdruck der Gegendarstellung ist erfolgt, nachdem der Senat den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil zurückgewiesen und das Landgericht gegen die Beklagte zur Erzwingung ihrer Abdruckverpflichtung ein Zwangsgeld festgesetzt hatte.
15 
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung des Verfügungsantrages weiter. Sie ist der Auffassung, bei den Erstmitteilungen (1), (5) 2. Satz, (6) und (7) handele es sich um nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerungen. Die Gegendarstellung zu (2) Satz 2 sei unwahr, weil der Kläger in der Antragsschrift selbst eingeräumt habe, daß Herr E. Zahlungen auf seine Gage „nicht immer pünktlich“ erhalten habe und weiter ausgeführt habe: „Lediglich ein Teilbetrag... wurde mit einer Verzögerung von ca 4 Monaten an Herrn E. gezahlt.“ Hinsichtlich der Gegendarstellung zu (6) und (7), Herr E. sei „an zwei von mir geführten Theatern in B. als Schauspieler beschäftigt“ gewesen, fehle es auch an einer Entgegnung zu den Erstmitteilungen. Die Gegendarstellung zu (4) und (5) sei „geschwätzig“ und stelle ebenfalls keine Entgegnung dar, weil mit der Erstmitteilung nur behauptet werde, daß Herr D. zuletzt seine Gage nicht bekommen habe, was der Kläger auch nicht in Abrede stelle. Die Gegendarstellung überschreite auch die Grenzen eines angemessenen Umfangs; schon die Überschrift und die Wiederholungen mit „unrichtige Behauptungen, die ich richtig stelle“, die Formulierungen Satz 3 zu (3), zu (5) und Satz 1 zu (7) zeugten von „Geschwätzigkeit“. Durch die Erstmitteilung (5) Satz 2 sei der Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Insgesamt sei die Gegendarstellung zu lang und würde 210 % statt höchstens zulässigen 150 % der Fläche der Erstmitteilung in Anspruch nehmen.
16 
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
17 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
II.
18 
Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet. Dem Kläger steht der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Gegendarstellung - mit Ausnahme der Gegenerklärung unter c) - nach § 11 bad.-württ. LPresseG zu.
19 
Nach dieser Vorschrift ist der Verleger eines periodischen Druckwerks zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, soweit der den Abdruck Verlangende durch eine Tatsachenbehauptung betroffen ist. Anspruchsvoraussetzung ist dabei, daß sich die beantragte Gegendarstellung als Entgegnung auf eine in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung darstellt (vgl Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rn 224; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 11 Rn 100; Sedelmeier in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, LPG § 11 Rn 126 - jeweils m.w.N.).
20 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte und ihm vom Landgericht zugesprochene Gegendarstellung - mit der Einschränkung zu c) - hier gegeben.
21 
1. Die Hauptsache ist nicht wegen des inzwischen erfolgten Abdrucks der Gegendarstellung erledigt. Denn ein -wie hier- lediglich aufgrund drohender Zwangsvollstreckung erfolgter Abdruck führt nicht zur Erledigung (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 666; aA Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 254).
22 
2. Die Auffassung der Beklagten, bei den beanstandeten Passagen der Veröffentlichung handele es sich teilweise um Meinungsäußerungen, trifft nicht zu.
23 
Maßgeblich für die Interpretation des Sinngehalts veröffentlichter Äußerungen ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (Nachweise bei Burkhardt aaO Kap. 4 Rn 4). Dies gilt für Erstmitteilungen und Gegendarstellungen gleichermaßen. Dabei ist die Äußerung im Gesamtzusammenhang zu sehen, der Kontext ist mit zu berücksichtigen (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 329 m.w.N.).
24 
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Landgericht zu Recht zum Ergebnis gelangt, daß es sich bei der beanstandeten Äußerung (1)„ Mit seiner Insolvenz stürzte er auch seine besten Freunde in eine tiefe Krise “ um eine Tatsachenbehauptung und nicht um eine Meinungsäußerung, für die das Element der Stellungnahme, der Wertung und des Dafürhaltens charakteristisch ist, handelt (zur Abgrenzung etwa BVerfG NJW 99, 483, 484; Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 304ff; Sedelmeier aaO LPG § 11 Rn 90ff). Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, daß der Durchschnittsleser den Satz dahin verstehen muß, daß die Herren E. und D. die besten Freunde des Klägers gewesen und infolge der Insolvenz und damit ausbleibender Zahlungen in finanzielle Schwierigkeiten geraten seien.
25 
Hinsichtlich des Satzteils „ stürzte er ... in eine tiefe Krise “ liegt der Charakter einer Tatsachenbehauptung bei diesem Verständnis auf der Hand. Aber auch in Bezug auf die Bezeichnung der beiden Herren als „ gute “ und „ beste Freunde “ des Klägers liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Gleiches gilt für die unter d) beanstandete Äußerung „ Durch sein Verhalten hat S. bereits zwei seiner guten Freunde verloren “. Zwar handelt es sich insoweit überwiegend um innere Vorgänge auf der Empfindungsebene der an einer Freundschaft beteiligten Menschen, deren Einordnung häufig maßgeblich von der subjektiven Bewertung des Betrachters abhängt und damit der Meinungsäußerung nahesteht. Gleichwohl können auch solche innere Vorgänge Gegenstand von Tatsachenbehauptungen sein („innere Tatsachen“), wenn sie erkennbar zutage getreten und damit beweisbar sind (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 378). Dies trifft für die Behauptung von Freundschaft zwischen zwei Personen zu (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 369). Denn „Freundschaft“ ist als innere Tatsache dem Beweis zugänglich, weil sie regelmäßig nach außen zutage tritt. Sie kann für Dritte erkennbar sein an freiwilligen privaten Treffen der Betreffenden außerhalb des Rahmens, in dem sie sich aus äußerlichen Gründen, sei es beruflich, in einer Zweckgemeinschaft oder bei Ausübung einer Liebhaberei, ohnehin begegnen, aber auch an einem besonders vertrauten Umgang miteinander. Dies gilt umso mehr, weil noch deutlicher hervortretend, wenn es sich um „gute“ oder die „besten Freunde“ handelt. Gerade den erstgenannten Gesichtspunkt spricht der Kläger mit seiner Entgegnung unter d) („ Ich stelle dazu fest, dass Herr E. an zwei von mir geführten Theatern in B. als Schauspieler beschäftigt war. Ich war nie mit ihm befreundet .“) auch ausdrücklich an, wenn er klargestellt wissen will, daß seine Bekanntschaft zu Herrn E. sich auf berufliche Kontakte beschränkte.
26 
Die Aussage unter b) „ Seine Witwe Gu. hatte unheimliche Probleme, die Beerdigung zu bezahlen “ ist ebenfalls eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Der Durchschnittsleser versteht diese Äußerung dahin, daß die Witwe von Herrn D. nach dessen Tod infolge der Insolvenz des Klägers und damit ausbleibender Zahlungen in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Denn der Satz bezieht sich auf den vorangehenden („ Auch Klaus hat seine Gage nicht bekommen “) und den diesen Abschnitt (betreffend die Eheleute D.) einleitenden Satz: „ Doch nicht nur er (gemeint: Herr E.), auch sein Kollege Klaus D. hatte unter der Pleite S.’s zu leiden “. Weshalb dieser behauptete Sachverhalt (finanzielle Schwierigkeiten infolge der Insolvenz) nur eine Meinungsäußerung und nicht nachprüfbar und beweisbar sein soll, ist nicht ersichtlich.
27 
3. Auch der Einwand, der Kläger sei durch diese Aussage der Erstmitteilung („ Seine Witwe Gu. hatte unheimliche Probleme, die Beerdigung zu bezahlen “) nicht in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und habe deshalb kein berechtigtes Interesse an der verlangten Gegendarstellung, greift nicht durch.
28 
Ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung ist im Regelfall allein schon aus der Tatsache des Betroffenseins durch eine Veröffentlichung zu bejahen (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 249). Dies ergibt sich auch aus der Formulierung in § 11 Abs. 2 S. 1 bad.-württ. LPresseG, wo es heißt, daß eine Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung dann nicht bestehe, wenn die betroffene Person kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung habe. Daß der Kläger von der Aussage, die Witwe von Herrn D. habe „unheimliche Probleme gehabt, die Beerdigung zu bezahlen“, weil infolge der vom Kläger zu verantwortenden Insolvenz die Gage für Herrn D. nicht gezahlt worden sei, betroffen ist, bedarf keiner Erläuterung. Es wäre deshalb Sache der Beklagten, Tatsachen vorzutragen, die ein berechtigtes Interesse des Klägers zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 249). Die Beklagte verweist insoweit lediglich auf die Literaturstelle in Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rn 273. Diese Belegstelle befaßt sich mit dem Fehlen des berechtigten Interesses an einer Veröffentlichung der Gegendarstellung, wenn diese das Persönlichkeitsrecht eines bis dahin unbeteiligten Dritten beeinträchtigt. Die Anwendung dieser Literaturstelle auf den vorliegenden Fall vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, jedenfalls ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte auf ein fehlendes rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Veröffentlichung.
29 
4. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Entgegnung zu der Äußerung (2) Satz 2 unter a) sei unwahr und die Erstmitteilung („ TV-Star Ge. E. (66, Sesamstraße) und seine Lebensgefährtin S. S.-K. (52) mussten sechs Monate lang auf ihre Gage warten “) wahr, weil nach den eigenen Angaben des Klägers in der Antragsschrift Herr E. Zahlungen auf seine Gage „nicht immer pünktlich“ erhalten habe und „lediglich ein Teilbetrag ... mit einer Verzögerung von ca 4 Monaten an Herrn E. gezahlt“ worden sei.
30 
Wegen des formellen Charakters des Gegendarstellungsrechts setzt der Anspruch auf Gegendarstellung weder den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung noch den der Wahrheit der Gegendarstellung voraus (vgl BVerfGE 97, 125, 147 = NJW 98, 1381, 1383; Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 127 m.w.N.). Allerdings ist richtig, daß eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung dann nicht besteht, wenn sie offenkundig unwahr ist, d.h. „offensichtlich den Stempel der Lüge trägt“ oder offensichtliche oder gerichtsbekannte Unwahrheiten enthält (Nachweise bei Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 245). Das ist vorliegend aber nicht der Fall.
31 
Die Gegenerklärung unter a) bestreitet nicht - wie die Berufung nahelegen will - die Erstmitteilung (2) Satz 2, daß Herr E. und seine Lebensgefährtin „sechs Monate lang auf ihre Gage warten (mußten)“. Die Gegenerklärung zu a) lautet:
32 
„Hierzu stelle ich richtig, dass die offene Gage bei Herrn E. 1.681,37 Euro (netto) betrug. Weder Herr E. noch Frau S.-K. mussten ihre Gagen einklagen, da sie noch im September 2006 vollständig gezahlt wurden. Dieser Vorgang aus dem Jahr 2006 steht mit der derzeit beantragten Insolvenz der Theater in keinem Zusammenhang.“
33 
Auch der Sinngehalt der Gegendarstellung ist im Gesamtzusammenhang zu ermitteln und der Kontext zu berücksichtigen. Die vorstehende Gegenerklärung wendet sich unter der Überschrift „Unrichtig sind die Behauptungen:“ gegen mehrere Äußerungen. Diese Zusammenfassung ist nicht zu beanstanden, da alle drei Äußerungen (1) bis (3), denselben Gegenstand behandeln, nämlich die angeblichen finanziellen Auswirkungen der „Pleite“ auf Herrn E., und die zusammenfassende Stellungnahme zu einer Konzentration und beim Leser zu besserem Verständnis dessen führt, was der Kläger als seine Sicht der Vorgänge vermitteln will. In der Entgegnung selbst macht der Kläger nämlich im einzelnen deutlich, gegen welche Einzelbehauptungen er sich wendet. So korrigiert er den in der Erstmitteilung zweimal genannten Betrag der verzögerten Zahlung von angeblich EUR 10.000 auf EUR 1.681,37 und stellt klar, daß der Betrag nicht eingeklagt wurde. Weiter zeigt er auf, daß die Zahlung im September 2006 erfolgte, also mit der erst zwei Jahre später beantragten Insolvenz nicht in ursächlichem Zusammenhang steht, wie dies die Erstmitteilung behauptete. Für den Durchschnittsleser wird schon daraus deutlich, daß die in der Entgegnung nicht erwähnten Elemente der vorangestellten Erstmitteilungen vom Kläger nicht bestritten werden. Dazu zählt namentlich die Aussage, daß Herr E. und seine Lebensgefährtin sechs Monate auf die Gage warten mußten (obwohl der Kläger im schriftsätzlichen Vortrag geltend macht, die Wartezeit habe vier Monate betragen). Die Gegendarstellung ist deshalb weder offenkundig unwahr noch irreführend (zum Letzteren: Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 261).
34 
5. Zu Unrecht meint die Beklagte, die Gegendarstellungen zu mehreren Punkten stellten keine Entgegnung dar.
35 
Dabei ist allerdings richtig, daß Voraussetzung des Anspruchs nach § 11 bad.-württ. LPresseG ist, daß die beantragte Gegendarstellung sich als Entgegnung (auf eine in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung) darstellt. Sie muß mit den Tatsachen der beanstandeten Erstmitteilung in gedanklichem Zusammenhang stehen, muß auf sie Bezug haben und nehmen (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 224; Sedelmeier aaO LPG § 11 Rn 126). Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt.
36 
Zwischen Erstmitteilung und Entgegnung unter d) ist der erforderliche Entgegnungs-Zusammenhang gegeben. Insbesondere ist der Zusatz in Satz 1 der Entgegnung nicht zu beanstanden. Solche erklärenden Zusätze sind dann zulässig, wenn sie zum Verständnis notwendig sind. Dies ergibt sich aus der Funktion der Gegendarstellung, dem Leser den den Gegenstand der Erstmitteilung bildenden Sachverhalt aus der Sicht des von ihr Betroffenen gegenüber zu stellen (Senat Urteil vom 10.08.2007 -14 U 86/07-, AfP 2007, 494; vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 11 Rn 104 m.w.N.). An diesen Grundsätzen gemessen, geht die hier in Rede stehende Erläuterung nicht über den Rahmen des Zulässigen hinaus. Durch den Zusatz wird dem Leser verständlich, daß der Kläger die bestehende Bekanntschaft mit Herrn E. nicht in Abrede stellt, sie aber durch Hinweis auf ihre berufliche Natur gegen die in der Erstmitteilung behauptete Freundschaft abgrenzen will.
37 
Auch die Gegenerklärung zu b) hat und nimmt in der zu fordernden Weise Bezug auf die in der Erstmitteilung behaupteten Tatsachen. Die Erstmitteilungen (4) und (5) hierzu lauten:
38 
„Auch Klaus D., der 2006 nach einem Zusammenbruch starb, bekam kein Geld von S..“
bzw
„Auch Klaus hat seine Gage nicht bekommen. Seine Witwe Gu. hatte unheimliche Probleme, die Beerdigung zu bezahlen.“
39 
Die Gegenerklärung lautet:
40 
Unrichtig ist die Behauptung: ...
        
Richtig ist, dass Klaus D. während seiner Tätigkeit seit mehr als 12 Jahren für die von mir geführten Theater seine Gage erhalten hat. Nach seinem Tod wurde die ausstehende Gage noch im Jahr 2006 vollständig an seine Witwe gezahlt, die keineswegs „unheimliche Probleme“ gehabt hat, die Beerdigung zu bezahlen.
41 
Schon die erstgenannte Äußerung (alleinstehend neben einem Foto des Schauspielers D. plaziert) der Erstmitteilung erweckt mit ihrer vorbehaltlosen Aussage „bekam kein Geld“ beim durchschnittlichen Leser die klare Vorstellung, Herr D. habe vom Kläger für seine Tätigkeit kein Geld bekommen. Die zweite Äußerung, Herr D. habe „seine“ Gage nicht bekommen, bestätigt diesen Eindruck. Der Umstand, daß Herr D. zwölf Jahre lang für den Kläger Theater spielte, würde diese Vorstellung beim Leser relativieren, weil er davon ausginge, daß Herr D. nicht so lange Zeit ohne Zahlung der Gage spielen würde; diesen Umstand erfährt der Leser indessen in der Erstmitteilung nicht. Die Mitteilung im Text „Der Schauspieler ( Klaus D. ), der 2006 für S. im Stück ... spielte, musste -wie viele andere auch- sehr lange auf seine Gage warten, zu lange“ nötigt in Verbindung mit den vorgenannten Sätzen den Leser vielmehr zu der Schlußfolgerung, daß Herr D. nur dieses eine Engagement beim Kläger hatte und dafür nicht bezahlt wurde. Ein Hinweis darauf, daß Herr D. für andere Engagements vom Kläger Gage erhalten habe, findet sich in dem Artikel nicht.
42 
Dieser Darstellung in der Erstmitteilung tritt der Kläger mit seiner Gegenerklärung, Herr D. sei zwölf Jahre lang für den Kläger tätig gewesen und habe während dieser Zeit seine Gage erhalten, in zulässiger Weise entgegen. Mit dem nachfolgenden Satz nimmt der Kläger sodann zu der in der Erstmitteilung ausdrücklich angesprochenen und angeblich ausstehenden Gage für die Tätigkeit im Jahre 2006 und zu den angeblichen Folgen der Nichtzahlung für die Witwe von Herrn D. Stellung. Soweit die Beklagte meint, die Erklärung stelle insoweit keine Entgegnung dar, als daraus hervorgehe, daß Herr D. zu Lebzeiten tatsächlich einen Teil seiner Gage nicht erhalten habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn die zugrunde liegende Erstmitteilung besagt für den durchschnittlichen Leser, daß Herr D. (zu Lebzeiten) seine Gage überhaupt nicht, auch nicht teilweise, erhalten habe und -vermittelt durch den anschließenden Satz- die Gage auch nach seinem Tod nicht bezahlt worden sei. Angesichts der Mehrzahl von Tatsachenbehauptungen der Erstmitteilung, denen die Gegenerklärung in klarer und auf das Wesentliche beschränkter Formulierung entgegentritt, kann auch von „Geschwätzigkeit“ der Gegendarstellung keine Rede sein.
43 
6. Auch im Ganzen nimmt die Gegendarstellung entgegen der Auffassung der Berufung keinen unangemessenen Raum ein.
44 
Nach § 11 Abs. 2 S. 1 und 2 bad.-württ. LPresseG gilt die Gegendarstellung ihrem Umfang nach als angemessen, wenn sie den Umfang des beanstandeten Textes nicht überschreitet. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß diese Vorgabe auf die Entgegnung selbst bezogen ist und die Bezeichnung der beanstandeten Erstbehauptung und der für deren Wiedergabe erforderliche Raum bei der Bemessung außer Betracht bleiben (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 233). Dies ergibt sich schon daraus, daß andernfalls eine Entgegnung häufig überhaupt nicht möglich wäre. Denn regelmäßig ist es für das Verständnis des Lesers geboten, in der Gegendarstellung die Erstmitteilung wiederzugeben, an welche die Entgegnung anknüpft (Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 96). Da an die Korrektheit der Wiedergabe der beanstandeten Punkte strenge Anforderungen gestellt werden, wird die wörtliche Wiedergabe der Erstmitteilung empfohlen, um den Vorwurf der Sinnverfälschung und Irreführung und daraus resultierende Streitigkeiten und Risiken zu vermeiden (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 205; Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 96-98). Würde man bei der Bemessung des angemessenen Umfangs im Sinne der genannten Vorschrift nicht nur die eigentliche Entgegnung, sondern den Gesamttext der Gegendarstellung heranziehen, so wäre eine Entgegnung nicht möglich, weil bereits die Wiedergabe der Erstmitteilung den zur Verfügung gestellten Raum ausschöpfen würde.
45 
Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung gelangt demgegenüber nur deshalb zu einem Verhältnis der Gegendarstellung zur Erstmitteilung von 210 %, weil sie in die Bemessung der Gegendarstellung auch die Wiedergabe der Erstmitteilung einrechnet.
46 
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Senats zur Beschränkung der Mindestfläche der Gegendarstellung auf 150 % (vgl Urteil vom 11.11.2005 -14 U 173/05-, NJW 06, 621). Diese Rechtsprechung kann auf die Fälle der Gegendarstellung im Blattinnern wie hier nicht angewendet werden. Denn die zugrundeliegenden Entscheidungen sind zur Frage des Abdrucks auf der Titelseite ergangen und beruhen auch auf dieser Besonderheit, wie aus den Gründen der betreffenden Entscheidungen hervorgeht. Dort wird nämlich maßgeblich auf die Forderung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1861/93 u.a., NJW 98, 1381, 1384) abgestellt, daß die Zivilgerichte zur Wahrung der Belange der Pressefreiheit die besondere Bedeutung der Titelseite zu beachten haben, die nicht durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung ihre Funktion verlieren dürfe, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen. Deshalb führt auch der Hinweis der Beklagten auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in jener Entscheidung zum „angemessenen Umfang“ nicht weiter, denn die dort behandelten Fälle betrafen ebenfalls Gegendarstellungen auf der Titelseite.
47 
Daß der Kläger der Überschrift „Gegendarstellung“ die Bezeichnung „des Schauspielers S.“ anfügt, die damit an der Hervorhebung der Überschrift teilnimmt, entspricht dem Grundsatz der Waffengleichheit (vgl Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 430) und ist nicht zu beanstanden. Denn auch die Erstmitteilung hat im Bereich der gegenüber dem Text hervorgehobenen Überschriften die Formulierungen „Schwarzwaldklinik-Star S.r“ und „Der Schauspieler…“ sowie insbesondere ein Foto des Klägers blickfangmäßig verwendet und damit die Person des Klägers herausgestellt, um gerade durch dessen Person die Aufmerksamkeit des Lesers zu erregen.
48 
7. Auf die Berufung ist die vom Landgericht zugestandene Gegendarstellung jedoch dahin einzuschränken, daß die Gegenerklärung unter c) entfallen muß, weil sie nicht deutlich macht, daß es sich insoweit bei der beanstandeten Erstmitteilung um eine zitierte Äußerung von Herrn E. handelte. Ob bei der Wiedergabe der Behauptung eines Dritten in der Erstmitteilung dem davon Betroffenen ein Anspruch auf eine Entgegnung dahin zusteht, der Inhalt der Äußerung des Dritten sei unrichtig, ist umstritten (dazu Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 46), kann hier aber dahinstehen. Denn in jedem Falle muß eine Gegendarstellung, die sich gegen eine von der Presse nur zitierte Äußerung eines Dritten wendet, in ihrem Wortlaut für den Leser deutlich machen, daß sie nicht eine eigene Behauptung der Redaktion zum Gegenstand hat (OLG Karlsruhe NJW-RR 00, 323; Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 46; Sedelmeier aaO LPG § 11 Rn 107, 108). Der vom Kläger angeführte Umstand, daß § 11 Abs. 1 S. 1 bad.-württ. LPresseG nicht fordere, daß die Tatsachenbehauptung von dem Druckwerk aufgestellt werde, sondern es genügen lasse, daß sie in dem Druckwerk aufgestellt worden sei, ändert nichts. Denn eine Gegendarstellung darf die Erstmitteilung nicht unrichtig oder irreführend wiedergeben (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 205). Daraus folgt, daß ein mit der Gegendarstellung beanstandetes Zitat als solches zu kennzeichnen ist und für das Verständnis des Lesers nicht als redaktionelle Behauptung der Zeitung wiedergegeben werden darf (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 207). An dieser Klarstellung fehlt es hier; die Gegenerklärung unter c) läßt für den Leser nicht erkennen, daß sich der Kläger nicht gegen eine eigene Behauptung der Redaktion der Beklagten, sondern gegen eine zitierte Äußerung von Herrn E. wendet. Der Senat vermag dem Kläger auch nicht darin zu folgen, daß die Zeitschrift in dem beanstandeten Artikel sich die Behauptung von Herrn E. zu eigen gemacht habe. Dagegen spricht schon, daß die Äußerung in der Erstmitteilung in Anführungszeichen gesetzt ist. Die zwei Sätze weiter vorn stehende Mitteilung „Eine Erfahrung, die Ge. E. schwer enttäuschte..“ bezieht sich nicht auf die „Lügen“, sondern auf die Nichtzahlung der Gage. Der Satz nach der beanstandeten Äußerung: „... hatte unter der Pleite S.’s zu leiden“ und die folgenden Sätze lassen für den Leser ebenfalls keinen Bezug auf das Zitat hinsichtlich der „Lügen“ und. zu eigen. Der Kläger hat demzufolge keinen Anspruch auf den Abdruck der Entgegnung unter c).
49 
Das Gericht ist aufgrund persönlicher Ermächtigung durch den Kläger befugt, die vom Kläger geltend gemachte Gegendarstellung entsprechend zu kürzen. Allerdings ist die Frage der Zulässigkeit von Änderungen an einer beantragten Gegendarstellung umstritten (vgl hierzu Burkhardt aaO Kap.11 Rn 255ff; Sedelmeier aaO § 11 LPG Rn 208ff; Seitz/Schmidt/Schöner aaO Rn 704ff; OLG Karlsruhe NJW-RR 00, 323 unter II. und -Senat- NJW-RR 03, 109). Nach Auffassung des Senats ist zunächst davon auszugehen, daß eine Gegendarstellung, die in einzelnen Punkten nicht den Erfordernissen entspricht und daher nicht wörtlich oder ungekürzt übernommen werden kann, nach dem Grundsatz „ganz oder gar nicht” grundsätzlich insgesamt nicht abgedruckt werden muß. Eine Einschränkung des „Alles-oder-nichts-Prinzips“ ist aber für den Fall der mehrgliedrigen -also aus mehreren voneinander unabhängigen und jeweils aus sich heraus verständlichen Punkten bestehenden- Gegendarstellung zu machen (vgl OLG München, NJW-RR 98, 1632; Seitz/Schmidt/Schoener Rn 739). In derartigen Fällen können solche selbständige Punkte der Gegendarstellung, welche die gesetzlichen Voraussetzungen einer Veröffentlichungspflicht nicht erfüllen, gestrichen werden („selbständige Kürzung“, Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 707). Allerdings ist dies dem Gericht -weil es sich bei der Gegendarstellung um eine persönliche Erklärung des Betroffenen handelt- nicht aufgrund eigener Befugnis nach § 938 ZPO möglich, sondern nur auf der Grundlage einer persönlichen Ermächtigung des Antragstellers hierzu (vgl OLG München aaO; Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 739; Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 259-261). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Gegendarstellung zu c) betrifft einen von den übrigen Beanstandungen unabhängigen und aus sich heraus verständlichen eigenständigen Punkt, und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat nach Erörterung der Bedenken des Senats gegen diesen Teil der Gegendarstellung in der mündlichen Verhandlung eine vom Kläger unterzeichnete Erklärung überreicht, in welcher der Kläger das Gericht zur Kürzung ermächtigte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Da das Urteil rechtskräftig ist (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO), bedarf es keines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.