Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 10. November 2008 (4 O 74/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Gegendarstellung unter c) entfällt und Buchstabe „d)“ durch „c)“ sowie „e)“ durch „d)“ ersetzt wird.

Im Umfang der Änderung wird der Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten beider Instanzen trägt der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt EUR 20.000.

Gründe

 
I.
Der (Verfügungs-)Kläger ist Schauspieler und in den achtziger Jahren durch eine populäre Rolle in einer beliebten Fernsehserie einem breiten Publikum bekannt geworden. Zuletzt war er Leiter mehrerer Theater. Im Jahre 2008 mußte er hinsichtlich der Theaterbetriebe Insolvenzantrag stellen. Die (Verfügungs-)Beklagte gibt als Verlegerin die Zeitschrift F. heraus. In Heft 35/08 vom 20.08.2008 wurde auf S. 28 in einem Artikel mit den Überschriften
„Schwarzwaldklinik“-Star S.
(1) Mit seiner Insolvenz stürzte er auch seine besten Freunde in eine tiefe Krise
unter anderem folgendes ausgeführt:
(2) „...seine besten Freunde stürzte die Pleite des Regisseurs in eine tiefe Krise. TV-Star Ge. E. (66, „Sesamstraße“) und seine Lebensgefährtin S. s.-K (52) mussten sechs Monate lang auf ihre Gage warten. Mit einem Rechtsanwalt klagte sich das Paar die ausstehenden 10 000 Euro ein.“
(3) „Schauspieler Ge. E. klagte seine Gage von 10.000 EUR ein“
(4) „Auch Klaus D., der 2006 nach einem Zusammenbruch starb, bekam kein Geld von S.“
(5) „Auch Klaus hat seine Gage nicht bekommen. Seine Witwe Gu. hatte unheimliche Probleme, die Beerdigung zu bezahlen.“
(6) „S. hat mir zu viele Lügen aufgetischt“.
(7) „Durch sein Verhalten hat S. bereits zwei seiner guten Freunde verloren.“
10 
(8) „Der Pleitier kassierte trotz der Insolvenz offenbar noch Abonnenten- und Sponsorengelder und ist seitdem spurlos verschwunden.“
11 
Das Landgericht hat im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 11 bad.-württ. LPresseG dem Antrag des Klägers entsprechend der Beklagten aufgegeben, die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
12 
„Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift F. unter der Rubrik PROMISaktuell mit gleicher Schrift wie die Erstmitteilung ohne Einschaltungen und Weglassungen die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
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Gegendarstellung des Schauspielers S.
        
In der Zeitung F. vom 20. August 2008 ist ein Artikel abgedruckt, der unwahre bzw unrichtige Behauptungen zu meiner Person enthält, die ich wie folgt richtig stelle:
        
a) Unrichtig sind die Behauptungen:
        
„Mit seiner Insolvenz stürzte er auch seine besten Freunde in eine tiefe Krise.“
bzw.
„seine besten Freunde stürzte die Pleite des Regisseurs in eine tiefe Krise. TV-Star Ge. E. (66, Sesamstraße) und seine Lebensgefährtin S. S.-K. (52) mussten sechs Monate lang auf ihre Gage warten. Mit einem Rechtsanwalt klagte sich das Paar die ausstehenden 10 000 Euro ein.“
bzw.
„Schauspieler G. E. klagte seine Gage von 10.000 Euro ein.“
        
Hierzu stelle ich richtig, dass die offene Gage bei Herrn E. 1.681,37 Euro (netto) betrug. Weder Herr E. noch Frau S.-K. mussten ihre Gagen einklagen, da sie noch im September 2006 vollständig gezahlt wurden. Dieser Vorgang aus dem Jahr 2006 steht mit der derzeit beantragten Insolvenz der Theater in keinem Zusammenhang.
        
b) Unrichtig ist die Behauptung:
        
„Auch Klaus D., der 2006 nach einem Zusammenbruch starb, bekam kein Geld von S..“
bzw.
„Auch Klaus hat seine Gage nicht bekommen. Seine Witwe Gu. hatte unheimliche Probleme, die Beerdigung zu bezahlen.“
        
Richtig ist, dass Klaus D. während seiner Tätigkeit seit mehr als 12 Jahren für die von mir geführten Theater seine Gage erhalten hat. Nach seinem Tod wurde die ausstehende Gage noch im Jahr 2006 vollständig an seine Witwe gezahlt, die keineswegs „unheimliche Probleme“ gehabt hat, die Beerdigung zu bezahlen.
        
c) Unwahr ist die Behauptung, ich hätte Herrn E. „Lügen aufgetischt“.
        
d) Unwahr ist die Behauptung: „Durch sein Verhalten hat S. bereits zwei seiner guten Freunde verloren.“
        
Ich stelle dazu fest, dass Herr E. an zwei von mir geführten Theatern in B. als Schauspieler beschäftigt war. Ich war nie mit ihm befreundet.
        
e) Unrichtig ist insbesondere die Behauptung: „Der Pleitier kassierte trotz der Insolvenz offenbar noch Abonnenten- und Sponsorengelder und ist seitdem spurlos verschwunden.“
        
B., den 29. August 2008                    S.“
14 
Der Abdruck der Gegendarstellung ist erfolgt, nachdem der Senat den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil zurückgewiesen und das Landgericht gegen die Beklagte zur Erzwingung ihrer Abdruckverpflichtung ein Zwangsgeld festgesetzt hatte.
15 
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung des Verfügungsantrages weiter. Sie ist der Auffassung, bei den Erstmitteilungen (1), (5) 2. Satz, (6) und (7) handele es sich um nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerungen. Die Gegendarstellung zu (2) Satz 2 sei unwahr, weil der Kläger in der Antragsschrift selbst eingeräumt habe, daß Herr E. Zahlungen auf seine Gage „nicht immer pünktlich“ erhalten habe und weiter ausgeführt habe: „Lediglich ein Teilbetrag... wurde mit einer Verzögerung von ca 4 Monaten an Herrn E. gezahlt.“ Hinsichtlich der Gegendarstellung zu (6) und (7), Herr E. sei „an zwei von mir geführten Theatern in B. als Schauspieler beschäftigt“ gewesen, fehle es auch an einer Entgegnung zu den Erstmitteilungen. Die Gegendarstellung zu (4) und (5) sei „geschwätzig“ und stelle ebenfalls keine Entgegnung dar, weil mit der Erstmitteilung nur behauptet werde, daß Herr D. zuletzt seine Gage nicht bekommen habe, was der Kläger auch nicht in Abrede stelle. Die Gegendarstellung überschreite auch die Grenzen eines angemessenen Umfangs; schon die Überschrift und die Wiederholungen mit „unrichtige Behauptungen, die ich richtig stelle“, die Formulierungen Satz 3 zu (3), zu (5) und Satz 1 zu (7) zeugten von „Geschwätzigkeit“. Durch die Erstmitteilung (5) Satz 2 sei der Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Insgesamt sei die Gegendarstellung zu lang und würde 210 % statt höchstens zulässigen 150 % der Fläche der Erstmitteilung in Anspruch nehmen.
16 
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
17 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
II.
18 
Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet. Dem Kläger steht der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Gegendarstellung - mit Ausnahme der Gegenerklärung unter c) - nach § 11 bad.-württ. LPresseG zu.
19 
Nach dieser Vorschrift ist der Verleger eines periodischen Druckwerks zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, soweit der den Abdruck Verlangende durch eine Tatsachenbehauptung betroffen ist. Anspruchsvoraussetzung ist dabei, daß sich die beantragte Gegendarstellung als Entgegnung auf eine in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung darstellt (vgl Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rn 224; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 11 Rn 100; Sedelmeier in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, LPG § 11 Rn 126 - jeweils m.w.N.).
20 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte und ihm vom Landgericht zugesprochene Gegendarstellung - mit der Einschränkung zu c) - hier gegeben.
21 
1. Die Hauptsache ist nicht wegen des inzwischen erfolgten Abdrucks der Gegendarstellung erledigt. Denn ein -wie hier- lediglich aufgrund drohender Zwangsvollstreckung erfolgter Abdruck führt nicht zur Erledigung (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 666; aA Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 254).
22 
2. Die Auffassung der Beklagten, bei den beanstandeten Passagen der Veröffentlichung handele es sich teilweise um Meinungsäußerungen, trifft nicht zu.
23 
Maßgeblich für die Interpretation des Sinngehalts veröffentlichter Äußerungen ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (Nachweise bei Burkhardt aaO Kap. 4 Rn 4). Dies gilt für Erstmitteilungen und Gegendarstellungen gleichermaßen. Dabei ist die Äußerung im Gesamtzusammenhang zu sehen, der Kontext ist mit zu berücksichtigen (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 329 m.w.N.).
24 
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Landgericht zu Recht zum Ergebnis gelangt, daß es sich bei der beanstandeten Äußerung (1)„ Mit seiner Insolvenz stürzte er auch seine besten Freunde in eine tiefe Krise “ um eine Tatsachenbehauptung und nicht um eine Meinungsäußerung, für die das Element der Stellungnahme, der Wertung und des Dafürhaltens charakteristisch ist, handelt (zur Abgrenzung etwa BVerfG NJW 99, 483, 484; Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 304ff; Sedelmeier aaO LPG § 11 Rn 90ff). Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, daß der Durchschnittsleser den Satz dahin verstehen muß, daß die Herren E. und D. die besten Freunde des Klägers gewesen und infolge der Insolvenz und damit ausbleibender Zahlungen in finanzielle Schwierigkeiten geraten seien.
25 
Hinsichtlich des Satzteils „ stürzte er ... in eine tiefe Krise “ liegt der Charakter einer Tatsachenbehauptung bei diesem Verständnis auf der Hand. Aber auch in Bezug auf die Bezeichnung der beiden Herren als „ gute “ und „ beste Freunde “ des Klägers liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Gleiches gilt für die unter d) beanstandete Äußerung „ Durch sein Verhalten hat S. bereits zwei seiner guten Freunde verloren “. Zwar handelt es sich insoweit überwiegend um innere Vorgänge auf der Empfindungsebene der an einer Freundschaft beteiligten Menschen, deren Einordnung häufig maßgeblich von der subjektiven Bewertung des Betrachters abhängt und damit der Meinungsäußerung nahesteht. Gleichwohl können auch solche innere Vorgänge Gegenstand von Tatsachenbehauptungen sein („innere Tatsachen“), wenn sie erkennbar zutage getreten und damit beweisbar sind (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 378). Dies trifft für die Behauptung von Freundschaft zwischen zwei Personen zu (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 369). Denn „Freundschaft“ ist als innere Tatsache dem Beweis zugänglich, weil sie regelmäßig nach außen zutage tritt. Sie kann für Dritte erkennbar sein an freiwilligen privaten Treffen der Betreffenden außerhalb des Rahmens, in dem sie sich aus äußerlichen Gründen, sei es beruflich, in einer Zweckgemeinschaft oder bei Ausübung einer Liebhaberei, ohnehin begegnen, aber auch an einem besonders vertrauten Umgang miteinander. Dies gilt umso mehr, weil noch deutlicher hervortretend, wenn es sich um „gute“ oder die „besten Freunde“ handelt. Gerade den erstgenannten Gesichtspunkt spricht der Kläger mit seiner Entgegnung unter d) („ Ich stelle dazu fest, dass Herr E. an zwei von mir geführten Theatern in B. als Schauspieler beschäftigt war. Ich war nie mit ihm befreundet .“) auch ausdrücklich an, wenn er klargestellt wissen will, daß seine Bekanntschaft zu Herrn E. sich auf berufliche Kontakte beschränkte.
26 
Die Aussage unter b) „ Seine Witwe Gu. hatte unheimliche Probleme, die Beerdigung zu bezahlen “ ist ebenfalls eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Der Durchschnittsleser versteht diese Äußerung dahin, daß die Witwe von Herrn D. nach dessen Tod infolge der Insolvenz des Klägers und damit ausbleibender Zahlungen in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Denn der Satz bezieht sich auf den vorangehenden („ Auch Klaus hat seine Gage nicht bekommen “) und den diesen Abschnitt (betreffend die Eheleute D.) einleitenden Satz: „ Doch nicht nur er (gemeint: Herr E.), auch sein Kollege Klaus D. hatte unter der Pleite S.’s zu leiden “. Weshalb dieser behauptete Sachverhalt (finanzielle Schwierigkeiten infolge der Insolvenz) nur eine Meinungsäußerung und nicht nachprüfbar und beweisbar sein soll, ist nicht ersichtlich.
27 
3. Auch der Einwand, der Kläger sei durch diese Aussage der Erstmitteilung („ Seine Witwe Gu. hatte unheimliche Probleme, die Beerdigung zu bezahlen “) nicht in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und habe deshalb kein berechtigtes Interesse an der verlangten Gegendarstellung, greift nicht durch.
28 
Ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung ist im Regelfall allein schon aus der Tatsache des Betroffenseins durch eine Veröffentlichung zu bejahen (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 249). Dies ergibt sich auch aus der Formulierung in § 11 Abs. 2 S. 1 bad.-württ. LPresseG, wo es heißt, daß eine Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung dann nicht bestehe, wenn die betroffene Person kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung habe. Daß der Kläger von der Aussage, die Witwe von Herrn D. habe „unheimliche Probleme gehabt, die Beerdigung zu bezahlen“, weil infolge der vom Kläger zu verantwortenden Insolvenz die Gage für Herrn D. nicht gezahlt worden sei, betroffen ist, bedarf keiner Erläuterung. Es wäre deshalb Sache der Beklagten, Tatsachen vorzutragen, die ein berechtigtes Interesse des Klägers zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 249). Die Beklagte verweist insoweit lediglich auf die Literaturstelle in Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rn 273. Diese Belegstelle befaßt sich mit dem Fehlen des berechtigten Interesses an einer Veröffentlichung der Gegendarstellung, wenn diese das Persönlichkeitsrecht eines bis dahin unbeteiligten Dritten beeinträchtigt. Die Anwendung dieser Literaturstelle auf den vorliegenden Fall vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, jedenfalls ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte auf ein fehlendes rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Veröffentlichung.
29 
4. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Entgegnung zu der Äußerung (2) Satz 2 unter a) sei unwahr und die Erstmitteilung („ TV-Star Ge. E. (66, Sesamstraße) und seine Lebensgefährtin S. S.-K. (52) mussten sechs Monate lang auf ihre Gage warten “) wahr, weil nach den eigenen Angaben des Klägers in der Antragsschrift Herr E. Zahlungen auf seine Gage „nicht immer pünktlich“ erhalten habe und „lediglich ein Teilbetrag ... mit einer Verzögerung von ca 4 Monaten an Herrn E. gezahlt“ worden sei.
30 
Wegen des formellen Charakters des Gegendarstellungsrechts setzt der Anspruch auf Gegendarstellung weder den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung noch den der Wahrheit der Gegendarstellung voraus (vgl BVerfGE 97, 125, 147 = NJW 98, 1381, 1383; Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 127 m.w.N.). Allerdings ist richtig, daß eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung dann nicht besteht, wenn sie offenkundig unwahr ist, d.h. „offensichtlich den Stempel der Lüge trägt“ oder offensichtliche oder gerichtsbekannte Unwahrheiten enthält (Nachweise bei Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 245). Das ist vorliegend aber nicht der Fall.
31 
Die Gegenerklärung unter a) bestreitet nicht - wie die Berufung nahelegen will - die Erstmitteilung (2) Satz 2, daß Herr E. und seine Lebensgefährtin „sechs Monate lang auf ihre Gage warten (mußten)“. Die Gegenerklärung zu a) lautet:
32 
„Hierzu stelle ich richtig, dass die offene Gage bei Herrn E. 1.681,37 Euro (netto) betrug. Weder Herr E. noch Frau S.-K. mussten ihre Gagen einklagen, da sie noch im September 2006 vollständig gezahlt wurden. Dieser Vorgang aus dem Jahr 2006 steht mit der derzeit beantragten Insolvenz der Theater in keinem Zusammenhang.“
33 
Auch der Sinngehalt der Gegendarstellung ist im Gesamtzusammenhang zu ermitteln und der Kontext zu berücksichtigen. Die vorstehende Gegenerklärung wendet sich unter der Überschrift „Unrichtig sind die Behauptungen:“ gegen mehrere Äußerungen. Diese Zusammenfassung ist nicht zu beanstanden, da alle drei Äußerungen (1) bis (3), denselben Gegenstand behandeln, nämlich die angeblichen finanziellen Auswirkungen der „Pleite“ auf Herrn E., und die zusammenfassende Stellungnahme zu einer Konzentration und beim Leser zu besserem Verständnis dessen führt, was der Kläger als seine Sicht der Vorgänge vermitteln will. In der Entgegnung selbst macht der Kläger nämlich im einzelnen deutlich, gegen welche Einzelbehauptungen er sich wendet. So korrigiert er den in der Erstmitteilung zweimal genannten Betrag der verzögerten Zahlung von angeblich EUR 10.000 auf EUR 1.681,37 und stellt klar, daß der Betrag nicht eingeklagt wurde. Weiter zeigt er auf, daß die Zahlung im September 2006 erfolgte, also mit der erst zwei Jahre später beantragten Insolvenz nicht in ursächlichem Zusammenhang steht, wie dies die Erstmitteilung behauptete. Für den Durchschnittsleser wird schon daraus deutlich, daß die in der Entgegnung nicht erwähnten Elemente der vorangestellten Erstmitteilungen vom Kläger nicht bestritten werden. Dazu zählt namentlich die Aussage, daß Herr E. und seine Lebensgefährtin sechs Monate auf die Gage warten mußten (obwohl der Kläger im schriftsätzlichen Vortrag geltend macht, die Wartezeit habe vier Monate betragen). Die Gegendarstellung ist deshalb weder offenkundig unwahr noch irreführend (zum Letzteren: Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 261).
34 
5. Zu Unrecht meint die Beklagte, die Gegendarstellungen zu mehreren Punkten stellten keine Entgegnung dar.
35 
Dabei ist allerdings richtig, daß Voraussetzung des Anspruchs nach § 11 bad.-württ. LPresseG ist, daß die beantragte Gegendarstellung sich als Entgegnung (auf eine in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung) darstellt. Sie muß mit den Tatsachen der beanstandeten Erstmitteilung in gedanklichem Zusammenhang stehen, muß auf sie Bezug haben und nehmen (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 224; Sedelmeier aaO LPG § 11 Rn 126). Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt.
36 
Zwischen Erstmitteilung und Entgegnung unter d) ist der erforderliche Entgegnungs-Zusammenhang gegeben. Insbesondere ist der Zusatz in Satz 1 der Entgegnung nicht zu beanstanden. Solche erklärenden Zusätze sind dann zulässig, wenn sie zum Verständnis notwendig sind. Dies ergibt sich aus der Funktion der Gegendarstellung, dem Leser den den Gegenstand der Erstmitteilung bildenden Sachverhalt aus der Sicht des von ihr Betroffenen gegenüber zu stellen (Senat Urteil vom 10.08.2007 -14 U 86/07-, AfP 2007, 494; vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 11 Rn 104 m.w.N.). An diesen Grundsätzen gemessen, geht die hier in Rede stehende Erläuterung nicht über den Rahmen des Zulässigen hinaus. Durch den Zusatz wird dem Leser verständlich, daß der Kläger die bestehende Bekanntschaft mit Herrn E. nicht in Abrede stellt, sie aber durch Hinweis auf ihre berufliche Natur gegen die in der Erstmitteilung behauptete Freundschaft abgrenzen will.
37 
Auch die Gegenerklärung zu b) hat und nimmt in der zu fordernden Weise Bezug auf die in der Erstmitteilung behaupteten Tatsachen. Die Erstmitteilungen (4) und (5) hierzu lauten:
38 
„Auch Klaus D., der 2006 nach einem Zusammenbruch starb, bekam kein Geld von S..“
bzw
„Auch Klaus hat seine Gage nicht bekommen. Seine Witwe Gu. hatte unheimliche Probleme, die Beerdigung zu bezahlen.“
39 
Die Gegenerklärung lautet:
40 
Unrichtig ist die Behauptung: ...
        
Richtig ist, dass Klaus D. während seiner Tätigkeit seit mehr als 12 Jahren für die von mir geführten Theater seine Gage erhalten hat. Nach seinem Tod wurde die ausstehende Gage noch im Jahr 2006 vollständig an seine Witwe gezahlt, die keineswegs „unheimliche Probleme“ gehabt hat, die Beerdigung zu bezahlen.
41 
Schon die erstgenannte Äußerung (alleinstehend neben einem Foto des Schauspielers D. plaziert) der Erstmitteilung erweckt mit ihrer vorbehaltlosen Aussage „bekam kein Geld“ beim durchschnittlichen Leser die klare Vorstellung, Herr D. habe vom Kläger für seine Tätigkeit kein Geld bekommen. Die zweite Äußerung, Herr D. habe „seine“ Gage nicht bekommen, bestätigt diesen Eindruck. Der Umstand, daß Herr D. zwölf Jahre lang für den Kläger Theater spielte, würde diese Vorstellung beim Leser relativieren, weil er davon ausginge, daß Herr D. nicht so lange Zeit ohne Zahlung der Gage spielen würde; diesen Umstand erfährt der Leser indessen in der Erstmitteilung nicht. Die Mitteilung im Text „Der Schauspieler ( Klaus D. ), der 2006 für S. im Stück ... spielte, musste -wie viele andere auch- sehr lange auf seine Gage warten, zu lange“ nötigt in Verbindung mit den vorgenannten Sätzen den Leser vielmehr zu der Schlußfolgerung, daß Herr D. nur dieses eine Engagement beim Kläger hatte und dafür nicht bezahlt wurde. Ein Hinweis darauf, daß Herr D. für andere Engagements vom Kläger Gage erhalten habe, findet sich in dem Artikel nicht.
42 
Dieser Darstellung in der Erstmitteilung tritt der Kläger mit seiner Gegenerklärung, Herr D. sei zwölf Jahre lang für den Kläger tätig gewesen und habe während dieser Zeit seine Gage erhalten, in zulässiger Weise entgegen. Mit dem nachfolgenden Satz nimmt der Kläger sodann zu der in der Erstmitteilung ausdrücklich angesprochenen und angeblich ausstehenden Gage für die Tätigkeit im Jahre 2006 und zu den angeblichen Folgen der Nichtzahlung für die Witwe von Herrn D. Stellung. Soweit die Beklagte meint, die Erklärung stelle insoweit keine Entgegnung dar, als daraus hervorgehe, daß Herr D. zu Lebzeiten tatsächlich einen Teil seiner Gage nicht erhalten habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn die zugrunde liegende Erstmitteilung besagt für den durchschnittlichen Leser, daß Herr D. (zu Lebzeiten) seine Gage überhaupt nicht, auch nicht teilweise, erhalten habe und -vermittelt durch den anschließenden Satz- die Gage auch nach seinem Tod nicht bezahlt worden sei. Angesichts der Mehrzahl von Tatsachenbehauptungen der Erstmitteilung, denen die Gegenerklärung in klarer und auf das Wesentliche beschränkter Formulierung entgegentritt, kann auch von „Geschwätzigkeit“ der Gegendarstellung keine Rede sein.
43 
6. Auch im Ganzen nimmt die Gegendarstellung entgegen der Auffassung der Berufung keinen unangemessenen Raum ein.
44 
Nach § 11 Abs. 2 S. 1 und 2 bad.-württ. LPresseG gilt die Gegendarstellung ihrem Umfang nach als angemessen, wenn sie den Umfang des beanstandeten Textes nicht überschreitet. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß diese Vorgabe auf die Entgegnung selbst bezogen ist und die Bezeichnung der beanstandeten Erstbehauptung und der für deren Wiedergabe erforderliche Raum bei der Bemessung außer Betracht bleiben (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 233). Dies ergibt sich schon daraus, daß andernfalls eine Entgegnung häufig überhaupt nicht möglich wäre. Denn regelmäßig ist es für das Verständnis des Lesers geboten, in der Gegendarstellung die Erstmitteilung wiederzugeben, an welche die Entgegnung anknüpft (Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 96). Da an die Korrektheit der Wiedergabe der beanstandeten Punkte strenge Anforderungen gestellt werden, wird die wörtliche Wiedergabe der Erstmitteilung empfohlen, um den Vorwurf der Sinnverfälschung und Irreführung und daraus resultierende Streitigkeiten und Risiken zu vermeiden (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 205; Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 96-98). Würde man bei der Bemessung des angemessenen Umfangs im Sinne der genannten Vorschrift nicht nur die eigentliche Entgegnung, sondern den Gesamttext der Gegendarstellung heranziehen, so wäre eine Entgegnung nicht möglich, weil bereits die Wiedergabe der Erstmitteilung den zur Verfügung gestellten Raum ausschöpfen würde.
45 
Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung gelangt demgegenüber nur deshalb zu einem Verhältnis der Gegendarstellung zur Erstmitteilung von 210 %, weil sie in die Bemessung der Gegendarstellung auch die Wiedergabe der Erstmitteilung einrechnet.
46 
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Senats zur Beschränkung der Mindestfläche der Gegendarstellung auf 150 % (vgl Urteil vom 11.11.2005 -14 U 173/05-, NJW 06, 621). Diese Rechtsprechung kann auf die Fälle der Gegendarstellung im Blattinnern wie hier nicht angewendet werden. Denn die zugrundeliegenden Entscheidungen sind zur Frage des Abdrucks auf der Titelseite ergangen und beruhen auch auf dieser Besonderheit, wie aus den Gründen der betreffenden Entscheidungen hervorgeht. Dort wird nämlich maßgeblich auf die Forderung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1861/93 u.a., NJW 98, 1381, 1384) abgestellt, daß die Zivilgerichte zur Wahrung der Belange der Pressefreiheit die besondere Bedeutung der Titelseite zu beachten haben, die nicht durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung ihre Funktion verlieren dürfe, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen. Deshalb führt auch der Hinweis der Beklagten auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in jener Entscheidung zum „angemessenen Umfang“ nicht weiter, denn die dort behandelten Fälle betrafen ebenfalls Gegendarstellungen auf der Titelseite.
47 
Daß der Kläger der Überschrift „Gegendarstellung“ die Bezeichnung „des Schauspielers S.“ anfügt, die damit an der Hervorhebung der Überschrift teilnimmt, entspricht dem Grundsatz der Waffengleichheit (vgl Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 430) und ist nicht zu beanstanden. Denn auch die Erstmitteilung hat im Bereich der gegenüber dem Text hervorgehobenen Überschriften die Formulierungen „Schwarzwaldklinik-Star S.r“ und „Der Schauspieler…“ sowie insbesondere ein Foto des Klägers blickfangmäßig verwendet und damit die Person des Klägers herausgestellt, um gerade durch dessen Person die Aufmerksamkeit des Lesers zu erregen.
48 
7. Auf die Berufung ist die vom Landgericht zugestandene Gegendarstellung jedoch dahin einzuschränken, daß die Gegenerklärung unter c) entfallen muß, weil sie nicht deutlich macht, daß es sich insoweit bei der beanstandeten Erstmitteilung um eine zitierte Äußerung von Herrn E. handelte. Ob bei der Wiedergabe der Behauptung eines Dritten in der Erstmitteilung dem davon Betroffenen ein Anspruch auf eine Entgegnung dahin zusteht, der Inhalt der Äußerung des Dritten sei unrichtig, ist umstritten (dazu Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 46), kann hier aber dahinstehen. Denn in jedem Falle muß eine Gegendarstellung, die sich gegen eine von der Presse nur zitierte Äußerung eines Dritten wendet, in ihrem Wortlaut für den Leser deutlich machen, daß sie nicht eine eigene Behauptung der Redaktion zum Gegenstand hat (OLG Karlsruhe NJW-RR 00, 323; Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 46; Sedelmeier aaO LPG § 11 Rn 107, 108). Der vom Kläger angeführte Umstand, daß § 11 Abs. 1 S. 1 bad.-württ. LPresseG nicht fordere, daß die Tatsachenbehauptung von dem Druckwerk aufgestellt werde, sondern es genügen lasse, daß sie in dem Druckwerk aufgestellt worden sei, ändert nichts. Denn eine Gegendarstellung darf die Erstmitteilung nicht unrichtig oder irreführend wiedergeben (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 205). Daraus folgt, daß ein mit der Gegendarstellung beanstandetes Zitat als solches zu kennzeichnen ist und für das Verständnis des Lesers nicht als redaktionelle Behauptung der Zeitung wiedergegeben werden darf (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 207). An dieser Klarstellung fehlt es hier; die Gegenerklärung unter c) läßt für den Leser nicht erkennen, daß sich der Kläger nicht gegen eine eigene Behauptung der Redaktion der Beklagten, sondern gegen eine zitierte Äußerung von Herrn E. wendet. Der Senat vermag dem Kläger auch nicht darin zu folgen, daß die Zeitschrift in dem beanstandeten Artikel sich die Behauptung von Herrn E. zu eigen gemacht habe. Dagegen spricht schon, daß die Äußerung in der Erstmitteilung in Anführungszeichen gesetzt ist. Die zwei Sätze weiter vorn stehende Mitteilung „Eine Erfahrung, die Ge. E. schwer enttäuschte..“ bezieht sich nicht auf die „Lügen“, sondern auf die Nichtzahlung der Gage. Der Satz nach der beanstandeten Äußerung: „... hatte unter der Pleite S.’s zu leiden“ und die folgenden Sätze lassen für den Leser ebenfalls keinen Bezug auf das Zitat hinsichtlich der „Lügen“ und. zu eigen. Der Kläger hat demzufolge keinen Anspruch auf den Abdruck der Entgegnung unter c).
49 
Das Gericht ist aufgrund persönlicher Ermächtigung durch den Kläger befugt, die vom Kläger geltend gemachte Gegendarstellung entsprechend zu kürzen. Allerdings ist die Frage der Zulässigkeit von Änderungen an einer beantragten Gegendarstellung umstritten (vgl hierzu Burkhardt aaO Kap.11 Rn 255ff; Sedelmeier aaO § 11 LPG Rn 208ff; Seitz/Schmidt/Schöner aaO Rn 704ff; OLG Karlsruhe NJW-RR 00, 323 unter II. und -Senat- NJW-RR 03, 109). Nach Auffassung des Senats ist zunächst davon auszugehen, daß eine Gegendarstellung, die in einzelnen Punkten nicht den Erfordernissen entspricht und daher nicht wörtlich oder ungekürzt übernommen werden kann, nach dem Grundsatz „ganz oder gar nicht” grundsätzlich insgesamt nicht abgedruckt werden muß. Eine Einschränkung des „Alles-oder-nichts-Prinzips“ ist aber für den Fall der mehrgliedrigen -also aus mehreren voneinander unabhängigen und jeweils aus sich heraus verständlichen Punkten bestehenden- Gegendarstellung zu machen (vgl OLG München, NJW-RR 98, 1632; Seitz/Schmidt/Schoener Rn 739). In derartigen Fällen können solche selbständige Punkte der Gegendarstellung, welche die gesetzlichen Voraussetzungen einer Veröffentlichungspflicht nicht erfüllen, gestrichen werden („selbständige Kürzung“, Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 707). Allerdings ist dies dem Gericht -weil es sich bei der Gegendarstellung um eine persönliche Erklärung des Betroffenen handelt- nicht aufgrund eigener Befugnis nach § 938 ZPO möglich, sondern nur auf der Grundlage einer persönlichen Ermächtigung des Antragstellers hierzu (vgl OLG München aaO; Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 739; Burkhardt aaO Kap. 11 Rn 259-261). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Gegendarstellung zu c) betrifft einen von den übrigen Beanstandungen unabhängigen und aus sich heraus verständlichen eigenständigen Punkt, und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat nach Erörterung der Bedenken des Senats gegen diesen Teil der Gegendarstellung in der mündlichen Verhandlung eine vom Kläger unterzeichnete Erklärung überreicht, in welcher der Kläger das Gericht zur Kürzung ermächtigte.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Da das Urteil rechtskräftig ist (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO), bedarf es keines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision


(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung


(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Feb. 2009 - 14 U 156/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 10. Aug. 2007 - 14 U 86/07

bei uns veröffentlicht am 10.08.2007

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 11.05.2007 - 2 O 119/07 - wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. 3. Der S

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 11. Nov. 2005 - 14 U 173/05

bei uns veröffentlicht am 11.11.2005

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 05.08.2005 - 2 O 276/05 - abgeändert: a) Der Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, auf der
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Juni 2015 - I-16 U 85/15

bei uns veröffentlicht am 26.06.2015

Tenor Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 29.04.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Verfügungsbeklagte. 1G r ü n d e : 2I. 3Der Senat sieht von

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 11.05.2007 - 2 O 119/07 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Der Streitwert wird für die Berufung auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der (Verfügungs-) Kläger ist in der Krebsforschung tätiger Mediziner. In der Ausgabe Nr. 12/2007 vom 17.03.2007 der von der (Verfügungs-) Beklagten herausgegebenen Zeitschrift „N. W.“ wurde auf Seite 17 unter der Überschrift „Krebstod, weil Eltern Vitamin-Guru glaubten“ über den Tod eines Kindes berichtet, welches ein Vitamin-Präparat angewendet hatte, das Gegenstand der Forschungen des Klägers gewesen war.
Aufgrund dieser Veröffentlichung hat der Kläger beantragt, die Beklagte zum Abdruck einer Gegendarstellung zu mehreren der in dem Artikel enthaltenen Äußerungen zu verpflichten.
Wegen der vom Kläger verfolgten Ansprüche und des zugrundeliegenden Sachverhalts im einzelnen, wegen des Vorbringens der Parteien sowie wegen der gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Auf den Hilfsantrag und unter Abweisung des Hauptantrags hat das Landgericht die Beklagte zum Abdruck einer Gegendarstellung gemäß der Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung verurteilt.
Während der Kläger das landgerichtliche Urteil hinnimmt, verfolgt die Beklagte mit der Berufung ihr Begehren auf Zurückweisung auch des Hilfsantrags weiter. Sie ist der Auffassung, die Gegendarstellung des Klägers, zu deren Abdruck das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, stelle in bezug auf Nr. 1 lit. a keine Erwiderung auf die Erstmitteilung dar und sei in bezug auf Nr. 1 lit. b und lit. c, Nr. 2 und Nr. 3 „geschwätzig“, d. h. unangemessen lang. Somit entspreche sie insoweit nicht den gem. § 11 bad.-württ. LPG an eine Gegendarstellung zu stellenden Anforderungen. Nach dem Grundsatz „ganz oder gar nicht“ müsse die Gegendarstellung daher insgesamt nicht abgedruckt werden. - Ferner beanstandet die Beklagte die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Was die Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil vorbringt, greift nicht durch.
1. Nr. 1 lit. a der Gegendarstellung lautet:
„Ich praktiziere nicht als Arzt. Ich bin ausschließlich forschender und publizierender Mediziner.“
Sie bezieht sich auf folgende Erstmitteilung:
10 
„Der Neunjährige starb an Knochenkrebs, weil seine Eltern den Theorien des selbsternannten Krebsarztes Dr. M. R. (51) glaubten“.
11 
a) Die Beklagte meint, mit ihrer Gegendarstellung wende sich die Klägerin nicht gegen eine mit der Erstmitteilung aufgestellte Behauptung: Indem sie - Beklagte - den Kläger als „Krebsarzt“ bezeichnet habe, habe sie ihn der Berufsgruppe der Heilkundigen zugeordnet. Damit sei aber nicht gesagt worden, dass er selber als praktizierender Arzt behandele. Um letzteres zum Ausdruck zu bringen, hätte es der Verwendung eines Begriffs wie „Krebsdoktor“ o.ä. bedurft.
12 
b) Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
13 
Maßgeblich für die Interpretation des Sinngehalts veröffentlichter Äußerungen ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (vgl. die Nachweise bei Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Rdn. 4.4).
14 
Die Auffassung der Beklagten, wonach der praktizierende Heilkundige nicht als „Arzt“, sondern ausschließlich als „Doktor“ bezeichnet werde, ist nicht richtig. Das Wort „Arzt“ stellt die Berufsbezeichnung für Personen dar, die nach einer wissenschaftlichen Ausbildung „den Heilberuf ausüben und zum Führen dieser Bezeichnung aufgrund der Approbation berechtigt“ sind (Brockhaus Enzyklopädie, 19. Auflage, Stichwort „Arzt“). Demgemäß wird der praktizierende Mediziner üblicherweise als „Arzt“ bezeichnet. Daran ändert nichts der Umstand, dass umgangssprachlich der Arzt bisweilen auch als „Doktor“ bezeichnet wird. Im Zusammenhang mit einer Gebietsbezeichnung (Augenarzt, Zahnarzt) wird für praktizierende Mediziner indessen so gut wie ausschließlich der Begriff „Arzt“ verwendet; Bezeichnungen wie „Augendoktor“, „Zahndoktor“ usw. würde ein ironischer Unterton anhaften und sind absolut ungebräuchlich. Demgemäß war die inkriminierte Äußerung zweifelsfrei dahin zu verstehen, dass sich der Kläger zumindest auch mit der Behandlung von Krebspatienten befasst.
15 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Gegendarstellung des Klägers in Nr. 1 lit. b und lit. c sowie in Nr. 2 und Nr. 3 nicht von unangemessener Breite. Richtig ist zwar, dass sich die Gegendarstellung in den genannten Abschnitten nicht darauf beschränkt, die jeweils in Bezug genommene Ausgangsmitteilung als falsch zu bezeichnen. Sie enthält vielmehr jeweils einen erklärenden Zusatz. Derartige Zusätze sind dann zulässig, wenn sie zum Verständnis notwendig sind. Dies ergibt sich aus der Funktion der Gegendarstellung, dem Leser den den Gegenstand der Erstmitteilung bildenden Sachverhalt aus der Sicht des von ihr Betroffenen gegenüberzustellen (vgl. Wenzel/Burkhardt, aaO, Rdn. 11.104, m.w.N.). An diesen Grundsätzen gemessen gehen die hier in Rede stehenden gegendarstellenden Äußerungen noch nicht über den Rahmen des Zulässigen hinaus.
16 
a) Die Gegendarstellungen Nr. 1 lit. b und c beziehen sich auf die in der Erstmitteilung enthaltene Behauptung, wonach das Kind an Knochenkrebs starb, weil seine Eltern den Theorien des Beklagten glaubten und deswegen eine Chemotherapie abgebrochen haben.
17 
Die bloße Verneinung einer Kausalität zwischen dem behaupteten Glauben der Eltern an die Theorien des Klägers und dem Abbruch der Therapie sowie zwischen dem Abbruch der Therapie und dem Tod des Kindes wäre - wie der Kläger in der Berufungserwiderung richtig ausführt - nicht geeignet gewesen, dem Leser den Sachverhalt aus der Sicht des Klägers verständlich zu machen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Kläger in die Gegendarstellung den Hinweis aufnahm, dass die Eltern des Kindes bei Abbruch der Chemotherapie weder den Kläger noch seine Theorien kannten, ferner, dass zum Zeitpunkt des Abbruchs der Chemotherapie feststand, dass das Kind hierauf nicht ansprach, so dass deren Fortsetzung den Tod nicht verhindert hätte.
18 
b) Die Gegendarstellung gem. Nr. 2 bezieht sich auf die Erstmitteilung, der Kläger biete im Internet Präparate an und mache damit nach Expertenschätzungen einen Umsatz von 60 Millionen EUR pro Jahr.
19 
Eine Beschränkung auf die Verneinung dieser Behauptung wäre insbesondere deshalb nicht zur Darstellung des Standpunktes des Klägers geeignet gewesen, weil die Präparate von einem den Namen des Klägers tragenden niederländischen Unternehmen vertrieben werden. Der Hinweis, wonach der Kläger weder Geschäftsführer noch Anteilseigner des Unternehmens ist, dient daher dem Verständnis, so daß sie in die Gegendarstellung aufgenommen werden durfte.
20 
c) Nr. 3 der Gegendarstellung greift die Beklagte mit der Begründung an, die Aussage hätte statt in zwei Sätzen auch in einem Satz erfolgen können. Letzteres ist zwar richtig, rechtfertigt nach Auffassung des Senats aber nicht das Verdikt der unzulässigen „Geschwätzigkeit“. Eine Zusammenfassung der Aussage in einem Satz hätte nämlich zu keiner wesentlichen Verkürzung des Textes geführt, wie der Formulierungsvorschlag der Beklagten zeigt, der mit 27 Wörtern lediglich 10 Wörter weniger aufweist als die Gegendarstellung des Klägers.
III.
21 
Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung vertretenen Auffassung indiziert der Umstand, daß der Kläger die ohne weiteres vollstreckbare erstinstanzliche Entscheidung nicht zwangsweise durchgesetzt hat, nicht das Fehlen der Dringlichkeit und damit des Verfügungsgrundes. Daß er nicht vollstreckt hat, hat der Kläger damit erklärt, daß er in Unkenntnis der ständigen Rechtsprechung des Senats damit gerechnet habe, daß dem Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprochen werde.
22 
Für die von der Beklagten beantragte Änderung der das erstinstanzliche Verfahren betreffenden Kostenquote sieht der Senat keinen Anlass. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren nämlich nicht drei, sondern lediglich zwei Gegendarstellungsverlangen.
23 
Da das Urteil rechtskräftig ist (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO), bedarf es keines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 05.08.2005 - 2 O 276/05 - abgeändert:

a) Der Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, auf der Titelseite der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „N. W.“ in der linken Randspalte mit gleicher Schrifttype, wie sie verwendet wurde für die in Heft 25/05 erschienene Erstmitteilung „Exclusiv - H. E. B. - Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an“ unter gegenüber dem Fließtext erfolgender Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift sowie der Wörter „H. E. B.“ und „Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an“ - ohne Einschaltungen und Weglassungen - folgende Gegendarstellung abzudrucken, wobei die Schriftgröße des Fließtextes gegenüber der der Erstmitteilung - lediglich - in der Weise reduziert sein darf, daß der Abdruck nicht weniger als 150 % der Fläche der Erstmitteilung einnimmt:

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von „N. W.“ Nr. 25 vom 18.06.2005 schreiben Sie über mich:

EXCLUSIV

H. E. B.

Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an“

und bilden dazu eine Frau ab.

Hierzu stelle ich fest:

Weder war die abgebildete Frau meine Geliebte noch habe ich gegenüber dieser Frau eine Gewalttat verübt.

Köln, 20. Juni 2005

H. E. B.

b) Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

4. Der Streitwert der Berufung wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der (Verfügungs-) Kläger ist Fernsehmoderator. Auf der Titelseite von Heft Nr. 25/05 der von der (Verfügungs-) Beklagten herausgegebenen Zeitschrift „N. W.“ wurde mit den Worten
„EXKLUSIV
H. E. B.
Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an“
- und unterlegt mit einem Bild des Klägers und dem einer Frau - auf einen im Inneren des Heftes veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „H. E. B. hätte mich fast erwürgt“ hingewiesen. Der Kläger hat deshalb beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zum Abdruck einer Gegendarstellung zu verpflichten. Die Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.
Wegen des vom Kläger verfolgten Anspruchs und des zugrunde liegenden Sachverhalts im einzelnen, wegen des Vorbringens der Parteien sowie wegen der gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO).
Das Landgericht hat dem Antrag des Klägers entsprechend der Beklagten
„auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitung ‚N. W.’, in der der Artikel ‚H. E. B. Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an’ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße der Worte ‚H. E. B.’ sowie den Fließtext durch entsprechende Anordnung und Schriftgröße der Worte "Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an" in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltung und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
Gegendarstellung
Auf der Titelseite von ‚N. W.’ Nr. 25 vom 18.06.2005 schreiben Sie
über mich:
10 
"EXKLUSIV
H. E. B.
Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an"
11 
und bilden dazu eine Frau ab.
12 
Hierzu stelle ich fest:
13 
Weder war die abgebildete Frau meine Geliebte noch habe ich gegenüber dieser Frau eine Gewalttat verübt.
14 
Köln, 20. Juni 2005
15 
H. E. B.“
16 
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung des Verfügungsantrags weiter. Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Abdruck der verlangten Gegendarstellung bestehe nicht, weil deren Inhalt zum einen offensichtlich unwahr und zum anderen irreführend sei. Zudem bestehe aufgrund des Tenors des angefochtenen Urteils Unklarheit darüber, ob die Gegendarstellung auf der Titelseite oder aber im Inneren des Heftes abzudrucken sei. Weiter beanstandet sie, daß die Gegendarstellung, wäre sie auf der Titelseite abzudrucken, aufgrund ihrer Länge ein Vielfaches an Fläche gegenüber der nur kurzen Ankündigung auf der Titelseite einnähme.
17 
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die
18 
Zurückweisung der Berufung.
19 
Er trägt vor die Staatsanwaltschaft habe zwischenzeitlich das gegen den Kläger gerichtete Strafverfahren wegen Körperverletzung mangels Tatverdachts eingestellt und das aufgrund einer Anzeige des Klägers gegen das angebliche Opfer des Klägers eingeleitete Verfahren wiederaufgenommen.
20 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung führt zu einem Teilerfolg in der Sache.
22 
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit sich die Beklagte dagegen wendet, daß dem Kläger mit dem angefochtenen Urteil ein Gegendarstellungsanspruch mit dem beantragten Inhalt zugebilligt wurde. Die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß § 11 bad.-württ. LPG hat das Landgericht zutreffend bejaht. Zu Unrecht meint die Beklagte, eine Veröffentlichung der geforderten Gegendarstellung sei wegen offensichtlicher Unwahrheit und weil sie irreführend sei unzulässig.
23 
a) Wegen des formellen Charakters des Gegendarstellungsrechts setzt der Anspruch auf Gegendarstellung weder den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung noch den der Wahrheit der Gegendarstellung voraus (vgl. BVerfGE 97, S. 125 ff., 147 f.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rdn. 11.127 m.w.N.). Eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung besteht freilich - wie das Landgericht richtig ausgeführt hat - dann nicht, wenn sie offenkundig unwahr ist, d.h. „offensichtlich den Stempel der Lüge trägt“ oder offensichtliche oder gerichtsbekannte Unwahrheiten enthält (Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rdn. 245, m.w.N. in Fn. 233). Indessen sind an die Glaubhaftmachung einer offenkundigen Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen, wobei die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen der offenkundigen Unwahrheit bei der Beklagten als der Anspruchsverpflichteten liegt (Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O. Rdn. 260, m.w.N.). Davon, daß die Beklagte diesen Anforderungen genügt hätte, kann indessen keine Rede sein:
24 
Zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptung, wonach die „beanstandete Berichterstattung“ - womit erkennbar auch die inkriminierte Äußerung umfasst sein sollte - der Wahrheit entspricht, hat die Beklagte auf Seite 3 ihrer Schutzschrift vom 21.06.2005 (2 AR 43/05 LG Offenburg) auf eine als Anlage AG 5 bezeichnete aber als Anlage AG 6 vorgelegte „Erklärung“ einer Frau M. H.-S. (bei der es sich um die neben dem inkriminierten Text abgebildete Frau handeln soll) bezogen. Darin führt sie näher aus, daß ihr die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung bekannt sei. Weiter erklärt sie:
25 
„Im Bewusstsein des Vorstehenden erklärte ich, daß die nachfolgenden, von mir geäußerten Tatsachen wahr sind. Dies versichere ich an Eides statt. Ich erkläre mich bereit, diese Behauptungen auch an Eides statt zur Vorlage bei Stellen zu versichern, die zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständig sind.
26 
Berlin, den 13.06.2005
27 
M. H.-S.“
28 
Dem hat der Antragsteller seine eigenen eidesstattlichen Versicherungen vom 12.07.2005 und - umfassender - vom 21.08.2005 entgegengestellt, wonach die neben dem inkriminierten Text abgebildete Frau nicht seine Geliebte gewesen sei und er ihr gegenüber keine Gewalttat begangen - sie insbesondere nicht gewürgt - habe.
29 
Abgesehen davon, daß der eidesstattlichen Versicherung der Frau H.-S. nicht zu entnehmen ist, auf welchen Text sie sich bezieht, sind keinerlei Umstände erkennbar, die es rechtfertigen könnten, ihrer Versicherung ein höheres Gewicht als der des Klägers beizulegen; erst recht ist sie nicht geeignet, die Behauptung des Klägers als „offenkundige Unrichtigkeit“ zu qualifizieren.
30 
b) Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß der Kläger der Frau H.-S. am 14.05. und am 17.05.2005 SMS-Botschaften mit auf emotionale Verbundenheit deutendem Inhalt hat zukommen lassen. Die eidesstattliche Versicherung der Redakteurin P. C. vom 12.08.2005 besagt lediglich, daß Frau H.-S. der Journalistin ihr Mobilfunkgerät mit den gespeicherten Nachrichten gezeigt habe, und ist schon deshalb nicht geeignet, den Vortrag der Beklagten glaubhaft zu machen, wonach Absender der Nachrichten der Kläger gewesen sei. Darüber hinaus hat der Kläger mit eidesstattlicher Versicherung vom 21.08.2005 in Abrede gestellt, die genannten Botschaften geschrieben zu haben. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, daß die vom Kläger verlangte Gegendarstellung beim Leser mit der Wahrheit nicht im Einklang stehende Schlussfolgerungen hervorzurufen geeignet ist. Sie ist daher nicht als irreführend unzulässig (vgl. hierzu Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rdn. 223 und 261 ff. - jeweils m.w.N.). Hieran hat sich durch die in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28.10.2005 seitens des Beklagten-Vertreters erfolgte Vorlage der Kopie des an einen Berliner Rechtsanwalt gerichteten Schreibens einer Frau M. J. vom 06.09.2005 nichts geändert. In diesem Schreiben erklärt Frau J. zwar an Eides statt, Frau H.-S. habe „seit letztem Jahr Pfingsten "engen Kontakt" mit dem Kläger gehabt“ und von diesem in der Nacht vom 17. zum 18.05.2005 gegen 02.00 Uhr einen Anruf erhalten. Dafür, daß diese eidesstattliche Versicherung denen des Klägers vom 12.07. und vom 21.08.2005 vorzuziehen und dazu geeignet sei, den Inhalt der beantragten Gegendarstellung als offenkundig unrichtig oder irreführend erscheinen zu lassen, ist nichts erkennbar.
31 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt das angefochtene Urteil keine Zweifel offen, daß die Gegendarstellung auf dem Titelblatt und nicht im Inneren des Heftes zu veröffentlichen ist. Etwaige sich aus der Formulierung des Tenors ergebende Unklarheiten werden jedenfalls durch die im ersten Satz von Abschnitt II 2 des landgerichtlichen Urteils (LGU 8) enthaltene Formulierung beseitigt, wonach die Gegendarstellung auf der Titelseite zu erscheinen hat.
32 
Diese Anordnung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden:
33 
Die auf der Titelseite von Heft 24/05 der „N. W.“ erschienene Erstmitteilung stellt sich nicht etwa als bloße Ankündigung einer im Heftinneren plazierten das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigenden Äußerung dar. Vielmehr greift sie selbst in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, weil der apodiktischen Formulierung „H. E. B. - Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an“ schon für sich allein der Aussagewert zukommt, der Kläger sei gegenüber seiner Geliebten gewalttätig geworden. Da Leserkreis und Aufmerksamkeitswert der Gegendarstellung dem der Erstmitteilung nach Möglichkeit entsprechen müssen (vgl. BVerfGE 97, S. 125 ff., 152), ist die Entgegnung aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls auf der Titelseite zu bringen. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. nur die zahlreichen Nachweise bei Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 593 [dort Fn. 623] und bei Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Rdn. 11.188).
34 
3. Erfolg hat die Berufung jedoch, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Gegendarstellung „mit gleicher Schrift“ wie die Erstmitteilung zu veröffentlichen ist. Diese im Tenor des angefochtenen Urteils enthaltene Formulierung besagt, daß die Gegendarstellung in gleicher Schrifttype und gleicher Schriftgröße wie die Erstmitteilung zu erscheinen hat. Dadurch würde freilich ein Mehrfaches der Fläche der Erstmitteilung und nahezu 1/3 der Fläche der Titelseite in Anspruch genommen, was deren typisches Erscheinungsbild in starkem Maße verändern würde. Den Belangen der Pressefreiheit, zu der auch die die Präsentation des Presseprodukts betreffende Gestaltungsfreiheit gehört, ist indessen nur dann Rechnung getragen, wenn „die Titelseite durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion verliert, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen“ (BVerfGE 97, S. 125 ff., 151). Der Kläger hat daher eine gewisse Reduzierung der Schriftgröße hinzunehmen (Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rdn. 424 [Seite 193]), was allerdings auf der anderen Seite nicht zu einer Entwertung der Gegendarstellung führen darf. Nach Auffassung des Senats wird den Interessen beider Parteien durch eine Anordnung dahingehend Rechnung getragen, daß die Gegendarstellung - wie die Erstmitteilung - in der linken Randspalte der Titelseite abgedruckt wird und zwar mit einer der Erstmitteilung gegenüber - lediglich - in der Weise reduzierten Schriftgröße, daß der Abdruck nicht weniger als 150 % der Fläche der Erstmitteilung einnimmt.
III.
35 
Dementsprechend war das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abzuändern. Da der Kläger lediglich zu einem geringfügigen Teil unterlegen ist, waren die Kosten beider Instanzen der Beklagten aufzuerlegen (§§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO). Das Urteil ist rechtskräftig (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO), so daß es keines Anspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.