Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 18. Aug. 2016 - 1 U 24/16

published on 18/08/2016 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 18. Aug. 2016 - 1 U 24/16
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Landgericht Coburg, 22 O 330/15, 04/02/2016

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 04.02.2016, Az. 22 O 330/15 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht Coburg zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.268,88 € festgesetzt.

Gründe

Gründe:

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung geltend. Der Kläger hat bei dem Beklagten eine Krankentagegeldversicherung mit Beginn zum 01.09.1992 abgeschlossen. Diese wurde zum 01.09.2013 geändert. Vereinbarungsgemäß schuldet die Beklagte dem Kläger im Falle von Arbeitsunfähigkeit ab dem 43. Tag ein Krankentagegeld in Höhe von täglich 94,80 €. Die Beklagte zahlte an den Kläger für den Zeitraum vom 16.01.2015 bis 31.03.2015.

Der Kläger macht geltend, auch im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.12.2015 Anspruch auf Zahlungen von Krankentagegeld zu haben. Der Kläger trägt vor, er sei in diesem Zeitraum ausweislich der ärztlichen Atteste und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner behandelnden Ärzte arbeitsunfähig gewesen. Er verspüre einen Druck auf der Brust, leide unter Atembeschwerden, sei Diabetiker, leide unter Doppelsichtigkeit, habe Rheuma in beiden Händen, Neurodermitis, Schmerzen in beiden Knien und in der großen rechten Zehe einschließlich des Zehengrundgelenks.

Seine berufliche Tätigkeit bestehe darin, dass er bei der Firma ... G. in Holfolding als Maschinist und Fahrer der mobilen Brecheranlage beschäftigt sei. Er sei dort als Springer eingesetzt. Seine Arbeitszeit gehe täglich von 8 Uhr früh bis 20 Uhr abends bzw. ab 6 Uhr früh bis 18 Uhr abends. Wegen der Beschreibung der Tätigkeit in einzelnen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 24.09.2015 und die Berufungsbegründung vom 10.06.2016.

Der Beklagte stellt vor dem Hintergrund einer von ihm veranlassten Begutachtung in Abrede, dass der Kläger in den genannten Zeiträumen arbeitsunfähig gewesen sei. Der Kläger habe darüber hinaus nicht dargelegt, weshalb er seine derzeit ausgeübte Tätigkeit als Fahrer und Maschinist nicht mehr ausüben könne. Der Beklagte bestreitet die Angaben zur konkreten Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit des Klägers.

Mit Verfügung vom 08.09.2015 wies das Landgericht darauf hin, dass es bezüglich der Schlüssigkeit der Klage derzeit an einem entsprechenden Sachvortrag zur konkreten Ausgestaltung der letzten beruflichen Tätigkeit des Klägers fehle.

Der Kläger ergänzte daraufhin mit Schriftsatz seiner Rechtsanwälte vom 24.09.2015 (Blatt 38-41 d. A.) die Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit.

Im Termin vor dem Landgericht Coburg vom 08.12.2015 gab das Gericht folgenden Hinweis:

„Das Gericht weist auf die prozessrechtlichen Bedenken gegen die Erfolgsaussicht der Klage hin, die bereits schriftsätzlich zur Darlegung der Arbeit des Klägers diskutiert wurden und sich des Weiteren daraus ergeben, dass der getätigte Vortrag bestritten wurde“.

Der Klägervertreter erklärte daraufhin:

„Soweit aus Sicht des Gerichts nicht vollständig vorgetragen wurde, wird erneut um einen richterlichen Hinweis gebeten“.

Das Gericht bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 14.12.2015.

Die Klage wurde zunächst für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 22.06.2015 erhoben. Mit Schriftsatz vom 08.09.2015 wurde die Klage auf den Zeitraum bis 09.07.2015 erweitert. Mit Schriftsatz vom 09.12.2015 wurde die Klage auf den Zeitraum bis zum 31.12.2015 erweitert.

Im Verkündungstermin vom 14.12.2015 wurde eine Verfügung verkündet. Das Gericht wies darauf hin, dass die Klageerweiterung vom 9.12.2015 nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt sei. Die Klageerweiterung sei daher unzulässig. Sie sei nicht zuzustellen und könne keine Berücksichtigung finden. Der Streitwert erhöhe sich durch sie nicht.

II. Mit Endurteil des Landgerichts Coburg vom 04.02.2016 wurde die Klage abgewiesen. Dies begründete das Gericht damit, der Vortrag des Klägers zu seiner behaupteten Arbeitsunfähigkeit werde den Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht. Der Kläger habe im Einzelnen darzutun, wie sich sein Beschwerdebild darstelle und inwiefern es ihm die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vollständig unmöglich mache. Zur schlüssigen Darlegung der Arbeitsunfähigkeit sei es dabei erforderlich, dass der Versicherungsnehmer eine konkrete Beschreibung seines Berufsbildes vorlege. Diese müsse so präzise sein, dass sie im Prozess als Grundlage für eine sachverständige Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit dienen könne. Diesen Anforderungen werde der klägerische Vortrag nicht gerecht.

Darüber hinaus mangele es auch an erforderlichen Beweisangeboten des Klägers für seinen typischen Arbeitsalltag. Auch eine Parteivernehmung des Klägers hätte - auch bei schlüssigem zugrunde liegendem Vortrag - nicht erfolgen können. Ein weiterer Hinweis auf die Unschlüssigkeit der Klage und die unzureichenden Beweisangebote sei nicht veranlasst.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Urteils Bezug genommen.

III. Gegen diese, den Rechtsanwälten des Klägers am 08.02.2016 zugestellte Entscheidung legte der Kläger mit am 11.02.2016 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangenem Schriftsatz seiner Rechtsanwälte Berufung ein.

Die Berufung wird damit begründet, das Verfahren im ersten Rechtszug leide an wesentlichen Mängeln. Aufgrund der Mängel sei eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich. Das Urteil des Landgerichts sei daher aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurück zu verweisen.

Das Landgericht habe das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt und gegen § 139 ZPO verstoßen. Erstmals in seinem Urteil führe das Ausgangsgericht aus, welche Anforderungen es an den klägerischen Sachvortrag im Hinblick auf die konkrete Beschreibung des Berufsbildes des Klägers erwarte.

Die Hinweise des Gerichts hätten konkret und gezielt zu sein. Hieran mangele es. In seiner Verfügung vom 08.09.205 habe das Gericht lediglich ganz allgemein einen entsprechenden Vortrag zur konkreten Ausgestaltung der letzten beruflichen Tätigkeit des Klägers angemahnt. Hierzu sei mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 24.09.2015 eine Tätigkeitsbeschreibung der vom Kläger zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit abgegeben worden.

Erst in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2015 habe, das Landgericht allgemein prozessrechtliche Bedenken gegen die Erfolgsaussicht der Klage erhoben, ohne diese konkret darzulegen und ohne konkret und gezielt darauf hinzuweisen, welche Bedenken das Ausgangsgericht habe. Das Landgericht habe keine konkreten und gezielten Hinweise erteilt.

Zudem habe der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 08.12.2015 das Gericht darum gebeten, einen erneuten richterlichen Hinweis zu erteilen, wenn aus Sicht des Gerichts nicht vollständig vorgetragen worden sei. Ein derartiger erneuter richterlicher Hinweis sei seitens des Gerichts nicht erteilt worden.

Ebenso wenig sei ein entsprechender, den Anforderungen des § 139 ZPO entsprechender richterlicher Hinweis in der Gerichtsakte dokumentiert, deren Erteilung aufgrund der Regelungen des § 139 Abs. 4 ZPO nur durch die Gerichtsakte bewiesen werden könne. In den Gerichtsakten befinde sich hierzu jedoch nichts, was eine nochmalige Akteneinsicht in die Gerichtsakten ergeben habe. Hierin liege ein mehrfacher Verstoß des Ausgangsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und mehrfache Verstöße des Ausgangsgerichts gegen die einzelnen in § 139 ZPO normierten materiellen Prozessleitungsverpflichtungen.

Zudem stelle die Entscheidung des Ausgangsgerichts eine unzulässige Überraschungsentscheidung und einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Das Verfahren sei keinesfalls entscheidungsreif gewesen, keine der Parteien habe mit einer Endentscheidung und schon gar nicht mit einer Klageabweisung gerechnet oder rechnen müssen; alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass im angekündigten Entscheidungsverkündungstermin ein Beweisbeschluss ergehen wird.

Zudem sei klägerseits eine Klageerweiterung angekündigt worden, die umgehend erfolgt sei. Die mit Schriftsatz vom 09.12.2015 erhobene Klageerweiterung hätte vom Ausgangsgericht zwingend förmlich und von Amts wegen zugestellt werden müssen, um die Rechtshängigkeit des mit der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren Klageanspruchs sowie die Hemmung des Laufs der Verjährung sicherzustellen.

Durch den Verstoß gegen die zwingenden verfahrensrechtlichen Vorschriften sei gleichzeitig der Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt worden und zudem liege darin ein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie gegen den Justizgewährungsanspruch.

Deshalb habe das Ausgangsgericht nach erfolgter Zurückverweisung von Amts wegen die Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 09.12.2015 förmlich und von Amts wegen der Beklagtenseite zuzustellen.

Der Kläger hat in der Berufungsbegründung seinen Vortrag zu seiner beruflichen Tätigkeit präzisiert und ergänzt und Beweisangebote für seinen Sachvortrag unterbereitet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Berufungsbegründung Bezug genommen.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des LG Coburg und die Verfügung des LG Coburg vom 14.12.2015 werden aufgehoben und das Verfahren wird an das LG Coburg zurückverwiesen mit der Maßgabe, die Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 09.12.2015 über 10.143,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz förmlich und von Amts wegen der Beklagten und Berufungsbeklagten zuzustellen.

2. Hilfsweise:

Das Urteil des LG Coburg vom 04.02.2016 und die Verfügung des LG Coburg vom 14.12.2015 werden aufgehoben.

Die Klageerweiterung des Klägers und Berufungsklägers gemäß Schriftsatz vom 09.12.2015 über 10.143,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit wird der Beklagten und Berufungsbeklagten förmlich und von Amts wegen zugestellt.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger 24.268,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag von 7.773,60 € seit 20.06.2015, aus einem Betrag von 6.351,60 € seit 09.09.2015 und aus einem Betrag von 10.143,60 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers und Berufungsklägers in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte nimmt in der Berufungserwiderung Bezug auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und macht diesen einschließlich sämtlicher Beweisangebote auch zum Gegenstand ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz. Der Beklagte bestreitet sämtliche Behauptungen des Klägers zu seiner beruflichen Tätigkeit in der Berufungsbegründung.

Die behaupteten Beschwerden würden ebenso bestritten wie Behauptungen des Klägers dazu, warum er meine, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage zu ein, die beruflichen Teiltätigkeiten auszuüben.

Demgemäß werde zunächst eine Klärung der beruflichen Tätigkeit des Klägers erforderlich sein. Sodann werde in medizinischer Hinsicht zu prüfen sein, wie sich die vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die einzelnen Teiltätigkeiten auswirken, sofern dem Kläger der Kläger der Nachweis gelinge, dass die behaupteten Beschwerden tatsächlich in dem behaupteten Umfang vorahnden sind, so dass die Annahme 100% iger Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt sei.

Der Senat hat mit Beschluss vom 05.07.2016 angeordnet, dass mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

IV. Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO).

In der Sache ist die Berufung des Klägers begründet.

Das Landgericht hat die Klage auf Krankentagegeld aus der bei dem Beklagten bestehenden Krankentagegeldversicherung zu Unrecht als unschlüssig abgewiesen.

Das Landgericht hat sich darauf gestützt, der Kläger habe die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm behaupteten Arbeitsunfähigkeit weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt. Darin sieht die Berufung mit Recht eine unzulässige Überraschungsentscheidung.

Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen konnte, auf welche Gesichtspunkte es bei der Entscheidung möglicherweise ankommt. Ein Gericht verstößt gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis (§ 139 Abs. 1 ZPO) Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, Beschluss vom 13.3.2008 - I ZB 59/07 - NJW 2008, 1742 - Juris Rdnr. 13).

Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall verletzt. Mit Erfolg rügt die Berufung, dass das Landgericht seiner richterlichen Hinweispflicht im Termin vom 08.12.2015 nicht genügt hat.

Das Landgericht hat in der Terminsverfügung vom 08.09.2015 (Blatt 29 R. d. A.) zunächst zu Recht darauf hingewiesen, dass es bezüglich der Schlüssigkeit der Klage an einem entsprechenden Vortrag zur konkreten beruflichen Tätigkeit des Klägers fehlt. Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Rechtsanwälte vom 24.09.2015 (Blatt 38 ff. d. A.) daraufhin ergänzend zu der beruflichen Tätigkeit des Klägers vorgetragen. Im Termin vor dem Landgericht Coburg vom 08.12.2015 hat das Gericht sodann folgenden Hinweis erteilt:

„Das Gericht weist auf die prozessrechtlichen Bedenken gegen die Erfolgsaussicht der Klage hin, die bereits schriftsätzlich zur Darlegung der Arbeit des Klägers diskutiert wurden und sich des Weiteren daraus ergeben, dass der getätigte Vortrag bestritten wurde“.

Der Klägervertreter erklärte daraufhin am Ende der Sitzung:

„Soweit aus Sicht des Gerichts nicht vollständig vorgetragen wurde, wird erneut um einen richterlichen Hinweis gebeten“.

Ein weiterer Hinweis des Gerichts ist daraufhin nicht erfolgt. Die Hinweise nach § 139 ZPO müssen aktenkundig gemacht werden (§ 139 Abs. 4 ZPO). In der Akte ist ein weiterer Hinweis nicht enthalten.

Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nicht, wenn es lediglich allgemeine und pauschale Hinweise erteilt. Es muss die Parteien vielmehr auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Ein richterlicher Hinweis erfüllt nur dann seinen Zweck, Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Irrtümer auszuräumen, wenn er gezielt und konkret die einzelnen Mängel anspricht, die das Gericht als entscheidungserheblich ansieht (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2013 - I ZR 66/12 - VersR 2015, 210, juris Rdnr. 33; BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - VII ZR 58/12 - NJW-RR 2013, 655). Diese Hinweispflicht des Gerichts besteht auch im Anwaltsprozess (BGH, Urteil vom 02.02.1993 - XI ZR 58/92 - MDR 1993, 469, juris Rdnr. 28).

Den dargestellten Anforderungen genügt der im Termin vom 08.12.2015 protokollierte Hinweis nicht. Aus dem Hinweis ist nicht erkennbar, was das Gericht von dem Klägervertreter konkret an ergänzenden Darlegungen zur Tätigkeit des Klägers erwartet. Der Klägervertreter hatte seinen Vortrag zur Tätigkeit des Klägers zuvor mit Schriftsatz vom 24.09.2015 bereits konkretisiert. Das Gericht hätte vor diesem Hintergrund ausführen müssen, was es konkret von dem Klägervertreter noch erwartet und in welchen Punkten es die Darlegungen hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers noch als ergänzungsbedürftig erachtet.

Dass aus dem erteilten Hinweis für den Klägervertreter nicht erkennbar war, was an ergänzenden Ausführungen zur Tätigkeit des Klägers konkret von ihm gefordert wird, war für das Gericht daraus ersichtlich, dass der Klägervertreter nach dem gerichtlichen Hinweis erklärt hat: „Soweit aus Sicht des Gerichts nicht vollständig vorgetragen wurde, wird erneut um einen gerichtlichen Hinweis gebeten“. Damit hat der Klägervertreter zu erkennen gegeben, dass aus dem protokollierten Hinweis für ihn nicht erkennbar war, was das Gericht von ihm konkret erwartet. Was das Gericht von dem Klägervertreter konkret erwartet hat, wird letztlich erst im Endurteil ausgeführt.

In Anbetracht dessen, dass der Klägervertreter am Ende der Sitzung um einen erneuten Hinweis zur Ergänzungsbedürftigkeit seines Vortrages gebeten hat, für den Fall, dass aus Sicht des Gerichts nicht vollständig vorgetragen wurde, musste der Kläger nicht damit rechnen, dass seine Klage ohne erneuten Hinweis wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen werden würde. Vielmehr durfte der Kläger mit dem ausdrücklich von ihm erbetenen erneuten Hinweis rechnen. Die Abweisung der Klage stellt vor dem Hintergrund, dass der ausdrücklich erbetene Hinweis seitens des Gerichts nicht erfolgt ist, eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar.

In der Berufungsbegründung wurde der Vortrag des Klägers zu der konkreten Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit des Klägers präzisiert. Dieser Sachvortrag ist nicht verspätet (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vortrags in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlerhafte Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in die Berufungsinstanz verlagert hat. Dies kommt schon dann in Betracht, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges, hätte es die später vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - VI ZR 490/13 - NJW-RR 2015, 1278, juris Rdnr. 10). So liegt der Fall hier. Hätte das Landgericht den nach § 139 Abs. 2 ZPO erforderlichen, hinreichend konkret gefassten Hinweis erteilt, so hätte der Kläger den Sachvortrag, der in der Berufungsbegründung zur beruflichen Tätigkeit des Klägers enthalten ist, bereits in erster Instanz erstattet.

Das Gericht hätte daher die im Termin vom 08.12.2015 geschlossene mündliche Verhandlung wieder eröffnen (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und den vom Kläger erbetenen Hinweis erteilen müssen. Darüber hinaus hätte es die Klageerweiterung vom 09.12.2015 an die Gegenseite zustellen müssen. Der erforderliche Gerichtskostenvorschuss war eingezahlt.

Da das angefochtene Urteil an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme erforderlich ist, war die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Landgericht wird die Klageerweiterung unverzüglich an die Gegenseite zuzustellen haben. Sodann wird das Landgericht, da der Sachvortrag des Klägers zu seiner beruflichen Tätigkeit von der Gegenseite bestritten wurde, die hierzu angebotenen Beweise erheben müssen. Anschließend wird das Landgericht das zu der behaupteten Arbeitsunfähigkeit des Klägers angebotene Sachverständigengutachten erholen müssen, wobei der Sachverständige die in der Beweisaufnahme zur beruflichen Tätigkeit des Klägers sich ergebenden Anknüpfungstatsachen zugrunde zu legen hat.

V. Die Kostenentscheidung ist dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Zwar hat dieses Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Im Falle einer etwa bereits erfolgten Vollstreckung aus dem angefochtenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil darf das Vollstreckungsorgan die betreffende Vollstreckungsmaßnahme aber erst dann gemäß § 775 Nr. 1 ZPO einstellen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ergibt (Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 708 Rdnr. 11; BGHZ 77, 232; OLG Frankfurt OLGZ 68, 436, 440).

Eine Entscheidung über den lediglich vorsorglich gestellten Antrag auf Vollstreckungsschutz war nicht veranlasst, da die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.06.2016 erklärt hat, dass sie während des laufenden Rechtsstreits nicht beabsichtige, Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens war gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG auf 24.268,88 € festzusetzen. Die Addition der vom Kläger beantragten Beträge ergibt zwar einen Betrag in Höhe von 24.448,80 € (7.773,60 € + 6.531,60 € + 10.143,60 € = 24.448,80 €). Beantragt wurden jedoch nur 24.268,88 €, so dass der Streitwert auf diesen Betrag festzusetzen war. Ursache für die Differenz ist wohl ein Zahlendreher, denn in dem Berufungsantrag ist ein Betrag von 6.351,60 € anstelle richtig 6.531,60 € genannt. Im Ergebnis wirkt sich die Differenz mangels Gebührensprung nicht aus.

Die Voraussetzungen für die vom Klägervertreter beantragte Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor, da alle sich hier stellenden Rechtsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. Klärungsbedürftige Rechtsfragen zeigt die Berufung nicht auf.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

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(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.