Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 23. März 2015 - 4 U 60/14

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Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 23. März 2015 - 4 U 60/14
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Landgericht Würzburg, 1 HKO 2410/11, 20/03/2014

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20.03.2014, Az. 1 HKO 2410/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die im Berufungsverfahren durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 300.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung einer Forderung in Höhe von 3.886.683,66 € zur Insolvenztabelle.

Die Klägerin fertigt als Zulieferbetrieb für X. und andere international tätige Unternehmen Elektronikteile. Die Beklagte ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Fa. A. (im folgenden: Schuldnerin), die vor Stellung des Insolvenzantrags von der Klägerin gelieferte Elektronikbauteile für diese konfektionierte. Die Streithelfer der Beklagten sind Gesellschafter der Schuldnerin.

Die Schuldnerin verarbeitete die von der Klägerin gelieferten Rohprodukte mit speziellen Maschinen, die teilweise im Eigentum der Fa. X., teilweise im Eigentum der Klägerin und zum Teil auch im Eigentum der Schuldnerin standen. Über die jeweiligen Lieferungen erstellten beide Seiten jeweils getrennte Rechnungen, die in ein Kontokorrent eingestellt wurden. Dabei dienten der Klägerin die bei der Schuldnerin lagernden Rohprodukte als Sicherheit.

Im Herbst 2008 wurde eine Übereignung der dritten Maschinengruppe an die Klägerin zu einem Preis von 866.680,00 EUR vereinbart, wobei streitig ist, ob das Eigentum vollständig oder nur teilweise auf die Klägerin übergehen sollte. Über die bei der Schuldnerin verbleibenden Maschinen wurden Leihverträge geschlossen. Der von der Klägerin geschuldete Kaufpreis wurde im Frühjahr 2009 durch Aufrechnung mit offenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin erbracht.

Im Frühjahr 2009 kam es nach Zahlungsrückständen der Schuldnerin zur fristlosen Kündigung des bestehenden Liefervertrags sowie der unterzeichneten Leihverträge durch die Klägerin. Es wurden in der Folgezeit Verhandlungen über die Herausgabe der Maschinen geführt, wobei sich die Schuldnerin auf die Unwirksamkeit der Kündigung und hieraus resultierende Schäden sowie auf ihren Miteigentumsanteil an einem Teil der Maschinen berief. Sie erklärte sich zu einer Herausgabe nur gegen einen Forderungsverzicht nebst eines weiteren Abfindungsbetrags von 400.000,-- EUR bereit.

Am 19.08.2009 ordnete das Landgericht Würzburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Antrag der Klägerin die Herausgabe aller Maschinen gegen Sicherheitsleistung an einen Sequester an. Am 26.08.2009 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27.08.2009 wurde die Beklagte als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Vollstreckungsmaßnahmen wurden untersagt.

In der Folge kam es zu weiteren Verhandlungen, die nach einer ersten Besprechung am 03.09.2009 schließlich am 08.09.2009 zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien und der Schuldnerin führten. In dieser Vereinbarung erklärte die Klägerin einen Verzicht auf sämtliche Forderungen gegen die Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen. Im Gegenzug erklärte sich die Schuldnerin zur Herausgabe sämtlicher Maschinen bereit.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Verzichtserklärung vom 08.09.2009 sei nichtig. Dies folge aus der am 07.09.2010 erklärten Anfechtung der Erklärung wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) sowie der Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarung (§ 138 BGB). Es besteht daher ein Anspruch auf Feststellung der Forderung, die aus Lieferungen der Klägerin an die Schuldnerin resultiere, zur Insolvenztabelle.

Die Beklagte beruft sich auf den erklärten Forderungsverzicht.

Wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und zur Darstellung der erstinstanzlichen Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Zu ergänzen ist hierzu, dass die Klägerin den Betrag der zur Insolvenztabelle festzustellenden Forderung mit Schriftsatz vom 22.05.2013 von 4.189.961,91 € auf 3.886.683,66 € reduziert und die Klage insoweit zurückgenommen hat (Bl.121/128 und 228 d.A.), was im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht berücksichtigt wurde.

Das Erstgericht hat die Klage mit Endurteil vom 20.03.2014 abgewiesen.

Es hat ausgeführt, ein Anfechtungsrecht der Klägerin bestehe nicht. Zwar könne von einer Drohung im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB aufgrund der fehlenden Herausgabebereitschaft ohne Gegenleistung ausgegangen werden. Hierdurch sei die Klägerin in eine Zwangslage versetzt worden. Allerdings bestünden erhebliche Zweifel, ob die Klägerin nicht ohne Not eine gerichtliche Entscheidung hätte abwarten können. Die Beweisaufnahme zum ersten Verhandlungsgespräch vom 03.09.2009 habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Zwangslage der Klägerin ergeben. Zum zweiten Gespräch vom 08.09.2009 habe die Beweisaufnahme zwar ergeben, dass sich die Zwangslage der Klägerin erkennbar verschärft habe. Das Verlangen eines Forderungsverzichts sei jedoch vertretbar gewesen aufgrund des Sicherungszwecks im vorläufigen Insolvenzverfahren. Eine Herausgabe der Maschinen ohne Zustimmung des Streithelfers B., der den Forderungsverzicht forderte, sei nicht möglich gewesen. Der Beklagten selbst sei es nur darauf angekommen, zur rechtlichen Zuordnung der Werte keine verbindliche Aussage zu treffen. Das Verhalten der Beklagten könne nicht als objektiv rechtswidrig angesehen werden, da sie die Klägerin auf den Rechtsweg verwiesen habe, wenn es nicht zu einer Herausgabe der Werkzeuge komme. Es sei auch keine Inadäquanz von Mittel und Zweck gegeben, da dem Verzicht auf die bis auf die eventuelle Insolvenzquote ungesicherte Forderung die freie Verfügbarkeit der für die Klägerin nach ihrem Vortrag lebenswichtigen Maschinen gegenübergestanden habe. Zudem sei das Verlangen nach einem Forderungsverzicht auch nicht neu oder überraschend gewesen. Es habe der Klägerin freigestanden, die Verhandlungen ohne Ergebnis zu beenden, zumal im einstweiligen Verfügungsverfahren wenige Tage später über die Herausgabeverpflichtung entschieden werden sollte.

Die Klägerin hat am 07.04.2014 gegen das am 27.03.2014 zugestellte Endurteil des Landgerichts Würzburg Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.07.2014 begründet (Bl. 282-386 d.A.).

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz gestellten Antrag weiter.

Sie ist der Auffassung, die Verzichtserklärung vom 08.09.2009 sei wirksam angefochten worden. Bezüglich der Drohung, die Maschinen nicht herauszugeben, sei auf die Handlungen des Streithelfers B. abzustellen. Die durch die Beweisaufnahme belegten Produktionsengpässe und Lieferstörungen aufgrund der Weigerung, die Maschinen herauszugeben, stellten ein erhebliches Übel dar. Die Widerrechtlichkeit der Drohung sei zu bejahen. Der Forderungsverzicht sei ohne eine rechtliche Grundlage gefordert worden. Er habe auch einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für die Klägerin bedeutet, da sich im Insolvenzverfahren ohne Forderungsverzicht eine Beteiligungsquote der Klägerin von 86,7 % (statt 60,6 %) ergeben hätte. Hieraus folge eine Differenz des Anteils am „Verteilungserlös“ in Höhe von ca. 300.000,-- EUR.

Die Widerrechtlichkeit folge im übrigen bereits daraus, dass die Schuldnerin das Insolvenzverfahren zur Verfolgung ihres Ziels (Erreichen eines Forderungsverzichts) missbraucht habe. Dies erschließe sich aus dem zeitlichen Ablauf, wonach die Anmeldung der Insolvenz unmittelbar am Tag vor der Inbesitznahme der Maschinenteile durch den Sequester erfolgt sei, nachdem das Landgericht Würzburg im einstweiligen Verfügungsverfahren am 19.08.2009 die Herausgabe an diesen gegen Sicherheitsleistung angeordnet habe.

Die Widerrechtlichkeit ergebe sich auch aus der rechtswidrigen Verweigerung der Herausgabe, da mangels Anordnung nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO auch im vorläufigen Insolvenzverfahren eine Rechtspflicht zur Herausgabe bestanden habe. Die Beklagte könne sich nicht auf ihre Prüfungspflicht als vorläufige Insolvenzverwalterin berufen. Diese Prüfung müsse am 08.09.2009 zwangsläufig bereits abgeschlossen gewesen sein, da sie andernfalls der Herausgabe der Maschinen nicht hätte zustimmen dürfen. Eine Zuordnung der Maschinen sei ohne weiteres möglich gewesen.

Die Klägerin beruft sich weiter auf die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom 08.09.2009. Diese folge daraus, dass eine Zwangslage der Klägerin ausgebeutet worden sei und ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem erklärten Forderungsverzicht und der Einräumung des bloßen Besitzes an den Maschinen bestehe. Nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 BGB, sowie nach § 826 BGB stehe der Klägerin aufgrund der geschilderten Umstände jedenfalls ein Anspruch auf Vertragsaufhebung zu.

Daneben rügt die Klägerin die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung des Erstgerichts, das die Zeugenaussagen im Hinblick auf das Bestehen einer wirtschaftlichen Zwangslage unzutreffend bewertet habe. Des Weiteren habe das Landgericht die Sistierung des Zeugen C. durch eine kurzfristige Terminsverlegung verhindert, obwohl die Stellung präsenter Zeugen durch die Klägerin angekündigt worden sei.

Die Klägerin beantragt daher:

1. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20.03.2014, Az. 1 HKO 2410/11 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Forderung der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A., ..., Z. bei dem Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht -, Az. IN xxx/xx, in Höhe von 3.886.683,66 EUR zur Insolvenztabelle, lfd. Nr. xxx, festzustellen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Streithelfer - die Streithelferin D. ist dem Rechtsstreit erst im Berufungsverfahren beigetreten - schließen sich dem Antrag der Beklagten an.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie vertritt die Auffassung, ein Anfechtungsrecht der Klägerin habe nicht bestanden. Die Vereinbarung sei auch nicht sittenwidrig. Der Streithelfer B. trägt vor, die erklärte Anfechtung sei verfristet, da die Erklärung nicht innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB beim Streithelfer eingegangen sei. Auf die Insolvenzverwalterin könne nicht abgestellt werden. Darüber hinaus habe die Klägerin das angefochtene Rechtsgeschäft nach § 144 BGB bestätigt, in dem der Geschäftsführer der Klägerin am Abend des 08.09.2009 sich bei der Beklagten für den Vertragsabschluss bedankt habe.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstands wird wegen der Einzelheiten auf das angefochtene Urteil und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (Ziffer II.1) noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB nicht zustand (Ziffer II.2). Die Unwirksamkeit des erklärten Forderungsverzichts folgt auch nicht aus § 138 BGB (Ziffer II.3). Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Vertragsaufhebung (Ziffer II.4).

Der Senat nimmt dabei - vorbehaltlich der nachfolgenden Ergänzungen - auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Klarzustellen ist insoweit, dass im Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Würzburg nach der Einlegung eines Widerspruchs durch die Schuldnerin gegen den Beschluss des Gerichts vom 19.08.2009 Termin zur Verhandlung auf den 25.09.2009 bestimmt worden, was den Beteiligten am 08.09.2009 bereits bekannt war. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge E. in seiner Einvernahme vom 21.02.2014 nicht von einem „Frühjahrsgespräch“, sondern nur von einem Gespräch in Z. gesprochen hat, wie sich aus dem insoweit korrigierten Protokoll vom 21.02.2014 (Bl.226 d.A.) ergibt.

1.

Soweit die Klägerin rügt, das Erstgericht habe sie durch die Umterminierung Ende Januar 2014 benachteiligt, da so die Einvernahme des Zeugen C., der am 21.02.2014 verhindert war, vereitelt wurde, fehlt es bereits an einem Verfahrensfehler. Der Zeuge war von der Klägerin im Schriftsatz vom 23.12.2013, in dem die Stellung weiterer präsenter Zeugen angekündigt wurde, nicht namentlich benannt worden. Ein entsprechender Beweisantrag wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch nicht gestellt. Dass der Zeuge zum ursprünglich angesetzten Termin vom 31.01.2014 hätte erscheinen können, am 21.02.2014 jedoch verhindert war, lag daher allein in der Risikosphäre der Klägerin. Die Vorgehensweise des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

Die Urteilsgründe lassen auch keinen Rückschluss darauf zu, das Landgericht habe Aussagen der vernommenen Zeugen zum Vorliegen einer Zwangslage übergangen. Das Gericht führt vielmehr aus, dass sich am 08.09.2009 die bestehende Zwangslage für die Klägerin verschärft hatte. Es war hierbei nicht erforderlich, in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf den vom Zeugen F. genannten Betrag von 1,2 Mio EUR abzustellen, der bei einem Bandstillstand in G. als Schaden drohe. Denn auch der Zeuge F. konnte keine konkreten Angaben dazu machen, ob und wann es in G. zu einem Bandstillstand gekommen wäre.

2.

Der am 08.09.2009 erklärte Verzicht wurde nicht wirksam angefochten, da es an einer widerrechtlichen Drohung im Sinne des § 123 BGB fehlt.

a)

Entgegen der Auffassung der Streithelfer ist von einer gemäß § 143 Abs. 1 BGB wirksamen und auch nach § 124 Abs. 1 BGB fristgerechten Anfechtungserklärung auszugehen.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 07.09.2009, zugegangen am selben Tag, gegenüber der Beklagten die Anfechtung (Anlage K 33).

Der Einwand der Streithelfer, die Erklärung hätte ihnen gegenüber als Gesellschafter der Schuldnerin und damit Vertragspartner/in erfolgen müssen, geht ins Leere. Zwar sind Verträge grundsätzlich dem Vertragspartner gegenüber anzufechten. Allerdings war aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 25.09.2009 die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin auf die Beklagte übergegangen. Damit ist sie auch die richtige Adressatin der Anfechtungserklärung. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 143 Abs. 1 BGB. Bei der Anfechtungserklärung handelt es sich um eine einseitige, rechtsgestaltende Willenserklärung, die - anders als die Bestätigung des anfechtbaren Geschäfts gemäß § 144 Abs. 1 BGB - empfangsbedürftig ist, § 143 Abs. 1 BGB. Die Empfangsbedürftigkeit ist geboten, da die Erklärung zu einer Umgestaltung des Rechtsverhältnisses führt und damit die Interessen des Vertragspartners unmittelbar berührt. Die Rechtsprechung leitet hieraus die Forderung ab, dass bei mehreren Vertragspartnern die Erklärung allen Vertragspartnern gegenüber abzugeben ist (BGH Urteil vom 27.11.1985, VIII ZR 316/84, Tz. 45, zitiert nach Juris). Aufgrund der auf den Insolvenzverwalter übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse ist er deshalb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als richtiger Anfechtungsgegner anzusehen (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 28.03.2014, 20 U 166/08, Tz. 175 in Bezug auf den vorläufigen Insolvenzverwalter).

b)

Es fehlt jedoch an einer widerrechtlichen Drohung der Beklagten oder des Schuldners.

aa)

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Verwirklichung der Drohende Einfluss zu haben vorgibt (BGH NJW 1951, 643, 644 f., NJW 1988, 2599, 2600 f., MüKo-Armbrüster, BGB, 6. Aufl., § 123, Rn. 97; Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 123, Rn. 15; BeckOK-BGB/Roth, § 123, Rn. 25). Der Drohung wohnt demnach ein Zeitmoment inne. Die Nichtabgabe der geforderten Willenserklärung soll zu einer in der Zukunft liegenden Verschlechterung der Lage des Bedrohten führen, die aus einem Verhalten des Drohenden resultiert. Aus diesem Wesensmerkmal der Drohung ist auch die Abgrenzung zum sittenwidrigen Ausnutzen einer Zwangslage abzuleiten, das allein nach § 138 BGB zu beurteilen ist. Es ist allgemein anerkannt, dass der Hinweis auf eine objektiv bereits bestehende Zwangslage und das Ausnutzen dieser Zwangslage den Tatbestand einer Drohung im Sinn des § 123 BGB nicht erfüllt (allgemeine Meinung, vgl. BGH NJW 1988, 2599, 2601; BeckOK-BGB/Roth, Rn. 26; MüKo-Armbrüster a.a.O., Rn. 98).

Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen die Befreiung aus einer Notlage von einer Bedingung abhängig gemacht wird (und damit auch den von der Klägerin als Beispiel angeführten Fall der Verweigerung, dem Nachbarn, dessen Haus brennt, einen Feuerlöscher herauszugeben, wenn ihn dieser nicht für 10.000,00 € kauft). In diesen Konstellationen stellt das Verhalten des Anfechtungsgegners keine Drohung im Sinne des § 123 BGB dar (Singer/von Finckenstein in Staudinger, BGB (2012), § 123, Rn. 67; BeckOK BGB/Wendtland, § 123, Rn. 26; Dauner-Lieb/Heidel/Ring, AnwK, § 123, Rn. 77).

Neben dieser Abgrenzung ist gesondert zu fragen, ob eine Drohung im Sinn des § 123 BGB auch durch das in Inaussichtstellen einesUnterlassens verwirklicht werden kann. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht (Palandt-Ellenberger a.a.O., Rn. 16; HK-BGB/Dörner, BGB, 8. Aufl., § 123, Rn. 9). Die Weigerung, einen Gegenstand herauszugeben, stellt somit ohne bestehende Herausgabepflicht keine Drohung im Sinne des § 123 BGB dar. Sie wird auch nicht dadurch zur Drohung, dass in Aussicht gestellt wird, bei Erbringung einer bestimmten Gegenleistung den Gegenstand doch herauszugeben. Diese Verknüpfung ist vielmehr an § 138 BGB zu messen.

bb)

Im vorliegenden Fall geht es um die Weigerung des Streithelfers B., die auf dem Gelände der Schuldnerin stehenden Geräte und Maschinen, die sich zum Teil unstreitig im Eigentum der Firma X. und der Klägerin befanden, herauszugeben, wenn nicht im Gegenzug die Klägerin auf ihre Forderungen gegen die Schuldnerin verzichtet. Dieses Verhalten war im konkreten Fall nicht geeignet, den Tatbestand einer Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB zu erfüllen. Denn weder für die Beklagte, noch für den Streithelfer bestand am 08.09.2009 eine Pflicht zur Herausgabe der Maschinen.

(1)

Ob vor Erlass des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 27.08.2009 ein durchsetzbarer Herausgabeanspruch bezüglich aller Maschinen bestand, war vor dem erklärten Forderungsverzicht zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin und die Fa. X. waren Eigentümer zumindest eines Teils der von ihr begehrten Maschinen. Insoweit bestand ein durchsetzbarer Herausgabeanspruch nach § 985 Abs. 1 BGB, soweit man zugunsten der Klägerin von der wirksamen Kündigung der abgeschlossenen Leihverträge ausgeht (die Schuldnerin hatte mit Schreiben vom 04.08.2009, Anl. K 17, allerdings die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Kündigung bestritten). Hinsichtlich eines weiteren Teils der Maschinen bestand Streit darüber, ob die Schuldnerin Miteigentümerin war. Nach der Auffassung der Klägerin bestand auch insoweit ein Herausgabeanspruch nach § 985 Abs. 1 BGB. Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Würzburg (Az.: 1 HKO 1705/09) hatte die Klägerin am 19.08.2009 einen Titel erwirkt, wonach sämtliche Geräte und Maschinen an einen Sequester herauszugeben sind (Anlage K 21). Vor Erlass des Beschlusses des Insolvenzgerichts bestand daher jedenfalls ab dem 19.08.2009 - die angeordnete Sicherheitsleistung war durch die Klägerin erbracht worden - ein titulierter Herausgabeanspruch der Schuldnerin bezüglich aller Maschinen.

(2)

Die bestehende Herausgabepflicht wurde jedoch durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27.08.2009 für die Dauer des Eröffnungsverfahrens ausgesetzt.

(a)

Es kann dahinstehen, ob bereits die Einleitung eines Eröffnungsverfahrens die Beklagte daran hinderte, das Aussonderungsbegehren der Klägerin zu erfüllen, wie dies von einem Teil der Literatur vertreten wird (vgl. zum Meinungsstand MüKo-Ganter, a.a.O., § 47, Rn. 471a). Jedenfalls wurde die bestehende Rechtslage durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27.08.2009 (Anlage B 1) dergestalt überlagert, dass ab diesem Zeitpunkt eine Pflicht zur Herausgabe weder für die Beklagte noch für die Schuldnerin bestand.

(b)

Das Insolvenzgericht hatte die Beklagte zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt und gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt bzw. einstweilen eingestellt. Diesem Beschluss war der Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 26.08.2009 (Anlage K 22) vorausgegangen, in dem mitgeteilt wurde, dass die Klägerin die Herausgabe von Maschinen im Wege der einstweiligen Verfügung begehre.

Die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO führte auch für die Klägerin zu einem Verbot, den titulierten Herausgabeanspruch zu vollstrecken. Dies folgt aus dem Umstand, dass sich nach mittlerweile herrschender Auffassung Anordnungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO auch aufaussonderungsberechtigte Gläubiger erstrecken (MüKo-Haarmeyer, InsO, 3. Aufl., § 21, Rn. 72; Karsten Schmidt/Hölzle, InsO, 18. Aufl., § 21, Rn. 71; Kreft-Kirchhof, InsO, 6. Aufl., § 21, Rn.40; K/P/B-Pape, InsO, § 21, Rn.29; Uhlenbruck-Vallender, InsO, 13. Aufl., § 21, Rn. 28; Böhm in Braun, InsO, 5. Aufl., § 21, Rn. 43). Aussonderungsberechtigten Gläubigern ist es daher untersagt, mit einem Aussonderungsrecht belastete Gegenstände aus dem Unternehmen abzuziehen (Karsten Schmidt/Hölzle a.a.O.). Wenn es aber einem Gläubiger untersagt wird, im Eröffnungsverfahren einen durchsetzungsfähigen Herausgabeanspruch zu vollstrecken, so entfällt für die Dauer des Eröffnungsverfahrens gleichzeitig die Pflicht des Schuldners zur Herausgabe des Gegenstandes, auf den der Herausgabeanspruch gerichtet ist. Die gegenteilige Auffassung liefe dem Sicherungszweck des Eröffnungsverfahrens zuwider, in dem ein frühzeitiges Auseinanderfallen der einzelnen Vermögensgegenstände des Schuldners durch entsprechende Anordnungen nach § 21 Abs. 2 InsO gerade verhindert werden soll (MüKo-Haarmeyer, a.a.O.). Sie würde auch zu einem unauflösbaren Widerspruch führen: Obwohl dem Gläubiger die Durchsetzung seines titulierten Anspruchs ausdrücklich verwehrt wird, soll der Schuldner zur Herausgabe verpflichtet sein.

Damit ist noch keine Aussage darüber getroffen, ob es dem Schuldner erlaubt ist, die begehrten Gegenstände - auch ohne bestehende Rechtspflicht - herauszugeben. Solange das Insolvenzgericht dem Schuldner nicht auferlegt, keine Gegenstände an den aussonderungsberechtigten Gläubiger herauszugeben (eine solche begleitende Anordnung wird empfohlen von Böhm, a.a.O., § 21, Rn. 43 und Haarmeyer in MüKo, § 21, Rn. 73), bleibt das Recht des Schuldners zur Herausgabe bestehen. Dabei kann dahinstehen, ob er hierzu im Falle des Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters benötigt (ablehnend OLG Sachsen-Anhalt, NZI 2009, 685, 686).

(c)

Was den vorläufigen Insolvenzverwalter anbelangt, so ist eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO auch für ihn von Bedeutung. Er darf dem Zweck der Anordnung nicht zuwiderhandeln und ist daher nicht verpflichtet, Sicherungsgut herauszugeben, soweit dem eine gerichtliche Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO entgegensteht (weitergehend Uhlenbruck-Vallender, a.a.O., § 22, Rn.39, wonach der vorläufige Insolvenzverwalter zur Herausgabe nicht berechtigt ist). Den Aussonderungsberechtigten wird insoweit zugemutet, vorübergehend auf die Ausübung ihrer Rechte zu verzichten (MüKo-Haarmeyer, a.a.O., § 21, Rn. 72; in diesem Sinne auch BGH NJW-RR 2010, 1283, 1286, Tz. 44 zu § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO).

(d)

Der Umstand, dass vom Insolvenzgericht keine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO erlassen wurde, führt entgegen der Auffassung der Klägerin zu keiner anderen Bewertung. Zwar führt Haarmeyer (MüKo a.a.O., § 22, Rn. 48) aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter ohne gesonderten Beschluss nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO grundsätzlich zur Herausgabe verpflichtet sei. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass auch eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO einem Herausgabeverlangen entgegenstehen kann (so auch Uhlenbruck-Vallender a.a.O., § 22, Rn. 39). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall das Verbot der Zwangsvollstreckung gerade im Hinblick auf die von der Klägerin erwirkte einstweilige Verfügung angeordnet worden war. Es bedurfte daher seitens des Insolvenzgerichts keiner weiteren Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO, um dem Sicherungszweck des Eröffnungsverfahrens Genüge zu tun.

cc)

Eine Drohung gemäß § 123 Abs. 1 BGB lag daher bereits deshalb nicht vor, weil eine Rechtspflicht zur Herausgabe der Maschinen weder für die Beklagte, noch für die Schuldnerin bestand.

Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27.08.2009 führte zu einer vorübergehenden Vereitelung des klägerischen Herausgabeanspruchs und brachte die Klägerin damit in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ihr drohten erhebliche Produktionsausfälle. Gleichzeitig war nicht sicher, wann es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen würde (die Eröffnung wurde am xx.09.2009 angeordnet). Dem Streithelfer B. war eine Befreiung der Klägerin aus dieser Notlage möglich, allerdings machte er dies von einer Gegenleistung der Klägerin, nämlich einem umfassenden Forderungsverzicht, abhängig. Es geht daher nicht um das Inaussichtstellen eines künftigen Übels. Vielmehr geht es um das im Raum stehende Ausnutzen einer Zwangslage.

Dem steht nicht entgegen, dass die wirtschaftliche Zwangslage der Klägerin erst durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27.08.2009 herbeigeführt wurde und dieser Beschluss auf dem Insolvenzantrag der Schuldnerin beruht. Zwar ist die Klägerin der Auffassung, die Schuldnerin habe insoweit das Insolvenzverfahren für ihre eigenen, nicht schutzwürdigen Zwecke missbraucht, um die drohende Vollstreckung zu vereiteln. Jedoch ist die Stellung eines Insolvenzantrags nicht rechtsmissbräuchlich, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Eröffnungsgrund gemäß §§ 16 ff. InsO vorlag. Dies war hier unstreitig der Fall. Dass der Antrag bereits früher hätte gestellt werden können, führt nicht dazu, ihn als missbräuchlich anzusehen.

3.

Die Nichtigkeit des erklärten Forderungsverzichts folgt auch nicht aus § 138 BGB.

a)

Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft dann nichtig, wenn sich jemand durch dieses unter Ausbeutung der Zwangslage eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen (Wucher).

aa)

Zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit der am 08.09.2009 vorgenommenen Vereinbarung ist es erforderlich, den Geschehensablauf vor dem 08.09.2009 zu betrachten.

Wesentlicher Geschäftszweck der Schuldnerin war die Herstellung von Elektronikteilen für die Klägerin. Der weitere Geschäftsbetrieb beinhaltete nur Kleinstaufträge (Sachstandsbericht der Beklagten vom 08.12.2009, S. 3). Die Herstellung der Teile erfolgte mit speziellen Maschinen, die zum Teil im Eigentum der X. und der Klägerin, zum Teil jedoch auch im Eigentum der Gemeinschuldnerin standen. Im Spätsommer 2008 kam es wegen der angespannten finanziellen Situation der Schuldnerin zu Verhandlungen über den Erwerb der dritten Gruppe von Maschinen durch die Klägerin. Ein erstes Verkaufsangebot der Schuldnerin vom 01.09.2008 sah einen Kaufpreis von 1,95 Mio. EUR vor. Mit Schreiben vom 08.09.2008 wurde das Angebot - nachdem auch einzelne Maschinen herausgenommen worden waren - auf 1,16 Mio. EUR reduziert. Die für die einzelnen Maschinen genannten Preise waren überschrieben mit „80 % - Value - Euros". Laut E-Mail der Schuldnerin vom 09.09.2008 sollten die Maschinen komplett in das Eigentum der Klägerin übergehen. Mit E-Mail vom 15.09.2008 wurde das Angebot auf 987.000 ("68 % - Value - Euros") ermäßigt. In der Folge einigten sich die Vertragsparteien auf einen Kaufpreis von 866.680,00 EUR. Die Klägerin löste daraufhin am 29.10.2008 insgesamt fünf Bestellungen für die Maschinen aus und schloss über die vereinbarungsgemäß bei der Schuldnerin verbleibenden Maschinen mit dieser insgesamt fünf Leihverträge. Der Kaufpreis wurde im Frühjahr 2009 durch Aufrechnung mit offenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin erbracht.

Im Frühjahr 2009 kam es zu Zahlungsrückständen der Schuldnerin, die mehrfache Mahnungen der Klägerin zur Folge hatten. Es entstand auch Streit über die Frage, ob die Schuldnerin der Klägerin das Eigentum an den Maschinen zu 100 % oder nur zu 68 % übertragen hat. Mit Schreiben vom 17.06.2009 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des bestehenden Liefervertrags sowie der unterzeichneten Leihverträge. Sie forderte die Herausgabe der Maschinen. Im Zuge der nachfolgenden Verhandlungen teilte die Schuldnerin mit Anwaltsschreiben vom 24.07.2009 mit, eine Herausgabe der Maschinen mit ungeklärten Eigentumsverhältnissen könne zeitnah erfolgen, wenn ein vollumfänglicher Forderungsverzicht erklärt werde und darüber hinaus ein noch zu beziffernder Abfindungsbetrag gezahlt werde. Die Klägerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 28.07.2009, dass der Schuldnerin selbst bei einem Eigentumsanteil von 32 % allenfalls ein Betrag von ca. 400.000,-- EUR zustehe. Mit Schreiben vom 10.08.2009 bot sie an, bei Herausgabe der Werkzeugteile einen Forderungsverzicht in Höhe von 400.000,-- EUR zu erklären. Die Schuldnerin hingegen verwies mit Schreiben vom 04.08.2009 darauf, dass die erklärte Kündigung des Liefervertrags unwirksam sei und dass ihr durch die unberechtigte Kündigung erhebliche Schäden entstanden seien. Sie erklärte sich daher mit Schreiben vom 11.08.2009 zu einer Herausgabe nur gegen einen Forderungsverzicht nebst eines weiteren Abfindungsbetrags von 400.000,-- EUR bereit.

Nachdem das Landgericht Würzburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 19.08.2009 die Herausgabe der Maschinen gegen Sicherheitsleistung an einen Sequester angeordnet hatte, folgte am 27.08.2009 der Beschluss des Insolvenzgerichts, wonach die Beklagte als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt wird und weitere Vollstreckungsmaßnahmen untersagt werden.

Diese Situation war Hintergrund der Verhandlungen vom 03.09.2009 und 08.09.2009, die zur Vereinbarung vom 08.09.2009 mit dem erklärten Forderungsverzicht führten (Anlage K27). Mit dem Abtransport der Maschinen wurde noch am späten Nachmittag des 08.09.2009 begonnen.

Am Abend des 08.09.2009 übersandte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten eine EMail, in der er mitteilte:

„Ich wollte mich hiermit noch mal fuer das konstruktive Gespräch und Ihre Unterstützung bedanken! Ich gehe davon aus dass die getroffene Vereinbarung fuer beide Seiten eine tragbare Loesung darstellt. Danke!“

bb)

Nach dem vorliegenden Sachverhalt fehlt es an einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Bei der Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB vorliegt, ist grundsätzlich auf den objektiven Wert der ausgetauschten Leistungen abzustellen (BGH NJW 1988, 130, 131; MüKo-Armbrüster, BGB, 6. Aufl., § 138, Rn. 144). Zu berücksichtigen ist jedoch auch, inwieweit dem Durchsetzen einer behaupteten Forderung Schwierigkeiten entgegenstehen (BGH, Beschluss vom 27.05.1986, III ZR 128/85, Tz. 3). Im Falle einer Insolvenzforderung ist darauf abzustellen, mit welcher Quote zu rechnen ist. Bei der Forderung der Klägerin kann daher nicht vom Nominalbetrag ausgegangen werden. Man befand sich am 08.09.2009 bereits im Stadium des Eröffnungsverfahrens. Es ist daher eine Bewertung danach vorzunehmen, mit welcher Quote die Klägerin im Insolvenzverfahren rechnen konnte. Dabei ist von Bedeutung, dass die Klägerin von allen Gläubigern die mit Abstand größten Forderungen gegen die Schuldnerin besaß. Es war weiter bekannt, dass erhebliches Vermögen nicht vorhanden war und dass - wie von der Beklagten am 09.11.2010 schließlich auch angezeigt, vgl. Anlage B 3 - die Masseunzulänglichkeit drohte. Denn die Klägerin hatte im Juli 2009 erfahren, dass der Warenbestand der Schuldnerin nicht, wie von ihr zunächst angenommen, 3,1 Mio EUR, sondern nur 0,6 Mio EUR betrug. Die Klägerin musste in dieser Situation befürchten, mit ihrer Forderung im Insolvenzverfahren auszufallen. Die Forderung war daher nicht als werthaltig einzustufen.

Wenn sich die Klägerin in dieser Situation dazu entschloss, nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuwarten, um dann gegenüber dem Insolvenzverwalter aufgrund des dann entstandenen Aussonderungsrechts die Herausgabe der Maschinen zu fordern und ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, sondern, um - wie sie vorträgt - drohende Produktionsausfälle zu vermeiden, die Bereitschaft der Gemeinschuldnerin zur Herausgabe der Werkzeugteile mit einem Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderungen zu erkaufen, so ist diese Entscheidung im Rahmen der Vertragsautonomie als wirtschaftlich nachvollziehbar und rechtlich bindend anzusehen.

cc)

Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bereits eine Anfechtung der von der Klägerin zum Kauf der Maschinenteile vorgenommenen Verrechnung durch die Beklagte im Raum stand. Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, dass sich ohne den Forderungsverzicht eine Beteiligungsquote der Klägerin vom 86,7 % ergäbe, mit Forderungsverzicht lediglich eine Quote von ca. 60 %. Bei einer erfolgreichen Anfechtung der erfolgten Verrechnung der Kaufpreisansprüche der Schuldnerin aus dem Kauf der Maschinen mit offenen Forderungen der Klägerin lebe die Kaufpreisforderung wieder auf, so dass mit einem Quotenerlös zu rechnen sei. Die Differenz zwischen den genannten Beteiligungsquoten betrage ca. 300.000,-- EUR. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Forderungsverzicht auch ihre Ansprüche gegen die persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin, die beiden Streithelfer, verliere.

Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen noch ungewiss war, ob die Beklagte die erfolgte Verrechnung überhaupt erfolgreich wird anfechten können. Die Klägerin hat ein Anfechtungsrecht in dem im Jahr 2012 von der Beklagten angestrengten Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt (Az.: 2 O 379/12) in Abrede gestellt, wenngleich sie mit der Argumentation letztlich nicht durchdrang und durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24.01.2014 - nach Angaben beider Parteien insoweit rechtskräftig - zur Zahlung des Kaufpreises von 866.680,00 EUR an die Klägerin verurteilt wurde. Zum anderen bestand Streit über die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Kündigung (und hieraus resultierende Schäden der Schuldnerin) sowie über eine etwaige (Mit-)Eigentümerstellung der Schuldnerin. Die Klägerin selbst hatte den Wert dieser Eigentumsposition im Vorfeld mit „bestenfalls ca. 400.000,00 EUR" beziffert (Anlage K 16). Vor diesem Hintergrund war es eine bewusste Entscheidung der Klägerin, sich den Zeitvorteil einer sofortigen Herausgabe durch den Verzicht auf nicht werthaltige Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin zu erkaufen.

Dies zeigt auch die E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin noch am Abend des 08.09.2009, als man bereits mit dem Abtransport der Maschinen begonnen hatte, in der er sich bei der Beklagten für die konstruktive Verhandlung bedankt und mitteilt, er gehe davon aus, dass die getroffene Vereinbarung für beide Seiten eine „tragbare Lösung" darstelle (Anlage B 4). Der Geschäftsführer der Klägerin hatte selbst an den Verhandlungen teilgenommen und die Erklärung vom 08.09.2009 für die Klägerin unterzeichnet. Aus seiner E-Mail wird deutlich, dass die Vereinbarung seitens der Klägerin unmittelbar nach deren Abschluss als wirtschaftlich für beide Seiten vertretbare Lösung angesehen wurde.

Was die möglichen Ansprüche der Klägerin gegen die beiden Streithelfer aus deren akzessorischer Haftung als Gesellschafter (§ 128 S. 1 HGB) anbelangt, so gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin am 08.09.2009 damit rechnen konnte, von den Streithelfern auch nur einen Teil der behaupteten Forderungen gegen die Schuldnerin beitreiben zu können.

b)

Eine Sittenwidrigkeit des vereinbarten Forderungsverzichts folgt auch nicht aus § 138 Abs. 1 BGB. Eine sich hieraus ergebende Nichtigkeit käme nur dann in Betracht, wenn ein weiteres, außerhalb des Tatbestands des § 138 Abs. 2 BGB liegenden Sittenwidrigkeitsmerkmal vorliegt (MüKo-Armbrüster, a.a.O., Rn. 142). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Insbesondere kann hier der Gemeinschuldnerin nicht die Stellung des Insolvenzantrags zur Last gelegt werden, die dazu führte, dass die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs an den Sequester untersagt wurde. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer II.2.c Bezug genommen.

4.

Aus den dargelegten Gründen besteht auch kein Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB. Es fehlt an einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerin. Ebensowenig ist ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 311 BGB bestehen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der i liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Über den entschiedenen Einzelfall hinaus hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat weicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte nicht ab.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 182 InsO. Abzustellen ist auf den Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (07.04.2014) zu erwarten ist, § 182 InsO. Dabei ist für das Berufungsverfahren auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung abzustellen. Anders als die Streithelferin ausführt, ist daher die am 26.11.2014 erfolgte Zahlung der Klägerin an die Beklagte aufgrund des Urteils des Landgerichts Darmstadt in Höhe von 1.087.582,30 EUR nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist die von der Klägerseite mit 300.000,00 EUR bezifferte Differenz ihres Verteilungserlöses, die sich bei einem Obsiegen der Klägerin ergäbe, zugrunde zu legen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 28/03/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 29.08.2008 verkündete Teil- und Grundurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung der Berufung der Klägerinnen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage
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Annotations

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.