Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 19. Juni 2017 - 8 W 20/17

published on 19/06/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 19. Juni 2017 - 8 W 20/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Schweinfurt, EU-2166-2, 23/02/2017

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schweinfurt vom 23.02.2017 in der Fassung der Verfügung vom 07.04.2017 aufgehoben.

II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der beurkundende Notar wendet sich mit einer von ihm erhobenen Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Grundbuchamt -Schweinfurt vom 23.02.2017, modifiziert durch weitere Verfügung vom 07.04.2017, mit der die kostenpflichtige Zurückweisung eines Antrags auf Vornahme einer pfandfreien Abschreibung gemäß § 1026 BGB angekündigt wird.

Mit einem vor dem Notar Dr. H., …, am 12.09.2016 geschlossenen notariellen Kaufvertrag (URNr. …/2016) vereinbarten die Beteiligte zu 1) als Verkäuferin und der Beteiligte zu 2) als Käufer den Verkauf einer aus dem 2649 qm großen Grundstück der Beteiligten zu 1) in A. (Fl.Nr. xx/2) noch herauszumessenden Teilfläche von 468 qm zum Preis von 2.000,- Euro.

Das Grundstück der Beteiligten zu 1) ist mit einem Fensterrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Nachbargrundstücks Fl.Nr. xx/1 - derzeit sind dies die Beteiligten zu 4) - belastet. Zudem vereinbarten sie unter Ziff. VII. der Notarurkunde:

Der Veräußerer schuldet den ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang sowie die Lastenfreiheit von Rechten und Ansprüchen Dritter und verpflichtet sich, nicht übernommene Belastungen zu beseitigen. …

Der Lastenfreistellung des Vertragsobjekts wird mit dem Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug zugestimmt.

Nach Herausmessung des Vertragsgrundstücks - nunmehr Fl.Nr. xx/5 - kam es am 26.10.2016 zu einer vor dem Notar beurkundeten Messungsanerkennung und Auflassung.

Das neugebildete Vertragsgrundstück Fl.Nr. xx/5 grenzt nunmehr in seiner gesamten Länge an die westliche Grundstücksgrenze des L-förmigen Restgrundstücks Fl.Nr. xx/2 der Beteiligten zu 1). An dessen östliche Grundstücksgrenze schließt sich - in einem schmalen Streifen - das Grundstück Fl.Nr. xx/3 und daran angrenzend das unbebaute Grundstück Fl.Nr. xx/1 der Beteiligten zu 4) an.

Der Notar beantragte bei dem zuständigen Grundbuchamt die lastenfreie Abschreibung des Erwerbsgrundstücks Fl.Nr. xx/5 vom eingetragenen Fensterrecht gemäß § 1026 BGB.

Die Beteiligten zu 4) haben dem nicht zugestimmt.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamts des Amtsgerichts Schweinfurt hat sodann mit Verfügung vom 23.02.2017 festgestellt, dass das Grundbuchamt aufgrund fehlender Voraussetzungen keine pfandfreie Abschreibung nach § 1026 BGB vornehmen könne. Zur Behebung des Hindernisses hat es Frist bis 23.03.2017 gesetzt und kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags nach Fristablauf angekündigt.

Hiergegen wendet sich der Notar mit Schriftsatz vom 07.03.2017. Er vertritt die Auffassung, dass die Zustimmungsverweigerung der Beteiligten zu 4) rechtsmissbräuchlich sei.

Die Beteiligten zu 4) haben mit Schreiben vom 22.03.2017 erklärt, das Fensterrecht aus folgenden Gründen nicht aufgeben zu wollen:

Wertminderung an meinem Grundstück; Spätere Aus und Umbauten (Möglichkeiten wegen Grenz Bebauung); Freie Gestaltung des angrenzenden Gartengrundstücks

Im Abhilfeverfahren hat der Grundbuchrechtspfleger mit Verfügung vom 07.04.2017 die angefochtene Zwischenverfügung vom 23.02.2017 dahingehend abgeändert, dass zur beantragten pfandfreien Abschreibung des Flst. xx/5 nur noch nachzuweisen ist, (in der Form des § 29 GBO) warum dieses nicht im Ausübungsbereich des betroffenen Fensterrechts liegt.

Der Notar hält gleichwohl an der Beschwerde fest und vertritt die Ansicht, dass eine Erfüllung der vom Grundbuchamt mit Verfügung vom 07.04.2017 gestellten Anforderungen unmöglich zu erfüllen seien, da sowohl eine Bildvorlage als auch eine Augenscheinnahme nicht den Anforderungen des § 29 GBO entsprächen.

Der Rechtspfleger hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.04.2017 nicht abgeholfen.

Den Beteiligten zu 4) wurde rechtliches Gehör gewährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung des Grundbuchrechtspflegers vom 23.02.2017 - in der Fassung der Verfügung vom 07.04.2017 - ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 71 Abs. 1 GBO die unbeschränkte Beschwerde statthaft. Diese ist vorliegend auch in zulässiger Weise eingelegt, § 73 GBO. Der Beschwerdeschriftsatz des Notars ist namens der an der Grundstücksübereignung Beteiligten zu 1) und 2) eingelegt worden. Der Notar hat dies zwar nicht ausdrücklich erklärt, doch gilt auch vorliegend der Grundsatz, dass in Fällen, in denen sich ein Urkundsnotar mit seiner Beschwerde gegen die Beanstandung eines Eintragungsantrags wendet, den er unter Inanspruchnahme seiner gem. § 15 GBO vermuteten Vollmacht gestellt hat, anzunehmen ist, dass er die Beschwerde im Namen aller Antragsberechtigten, vorliegend also der Beteiligten zu 1) und 2), eingelegt hat (vgl. Senatsentscheidung vom 13.01.2017, Az.: 8 W 99/16; BGH MDR 1985, 920; BGH MDR 1989, 897; OLG Hamm DNotZ 2006, 293).

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügungen.

Das Fensterrecht nach Art. 43 AGBGB stellt eine Regelung des zivilen Nachbarrechts dar, die der Landesgesetzgeber aufgrund des Vorbehalts des Art. 124 EGBGB einführen durfte. Es berührt das Gebäudeeigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinn, indem es zugunsten des Nachbarn eine Nutzungsbeschränkung von Fenstern oder Lichtöffnungen zulässt, die weniger als 0,60 m von der Grenze des Nachbargrundstücks entfernt sind. Inhalt der Nutzungsbeschränkung ist, dass der Nachbar eine Ausbildung der Fenster verlangen kann, die weder ein Öffnen noch ein Durchblicken ermöglicht; lediglich eine Kippvorrichtung ist gestattet (vgl. hierzu auch BayVerfGH 11, 81). Mit dieser Nutzungsbeschränkung bestimmt der Gesetzgeber generell und abstrakt die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers an der Grundstücksgrenze. Vorliegend berechtigt das zugunsten der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. xx/1 eingetragene Fensterrecht die Abwehr einer den Regelung des Art. 43 AGBGB widersprechenden Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. xx/2. Dieses derzeit zugunsten der Beteiligten zu 4) bestehende Recht ist auch nicht etwa deshalb obsolet, weil ihr Grundstück Fl.Nr. xx/1 noch immer unbebaut ist.

Wird das belastete (dienende) Grundstück - hier Fl.Nr. xx/2 - geteilt, so werden in den Fällen, in denen die Ausübung einer Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, jene Teile, die außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit nach § 1026 BGB frei. Das Grundbuch stimmt dann mit der materiellen Rechtslage nicht (mehr) überein und wird daher unrichtig im Sinne von § 894 BGB, § 22 GBO, wenn das Recht nicht nach § 46 Abs. 1 oder 2 GBO auf dem freigewordenen Teil gelöscht wird.

Die örtliche Ausübungsbeschränkung muss entweder als Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit rechtsgeschäftlich festgelegt worden sein oder aber, wenn die Dienstbarkeit auf dem gesamten Grundstück lastet, auf der dem Berechtigten überlassenen tatsächlichen Ausübung oder einer nicht zum Rechtsinhalt gemachten Abrede (Ausübungsregelung) beruhen (BGH NJW 2002, 3021; Palandt/Bassenge BGB 76. Aufl. § 1018 Rn. 7).

Im ersteren Fall sind mit Blick auf die notwendige Bestimmtheit dinglicher Rechte der in das Grundbuch aufgenommene Eintragungsvermerk und gegebenenfalls die nach § 874 BGB in Bezug genommene Eintragungsbewilligung maßgeblich (vgl. BGHZ 113, 374; BGH NJW 2002, 3021; OLG München, Beschluss vom 08.05.2017, Az.: 34 Wx 16/17, juris).

Im zweiten Fall wird eine Grundbuchberichtigung ohne Bewilligung des Betroffenen nur in Fällen in Betracht kommen, in denen die äußeren Umstände für jedermann offen zutage liegen, weil ein Unrichtigkeitsnachweis in der erforderlichen grundbuchmäßigen Form (§ 29 GBO) in der Regel nicht zu erbringen sein wird und das Grundbuchamt von sich aus keine Ermittlungen anstellen darf (vgl. OLG München, Beschluss vom 22.04.2014, Az.: 34 Wx 134/14, juris).

Vorliegend haben weder die Beteiligten zu 4) der beantragten Eintragung zugestimmt noch ist das zugunsten der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. xx/1 - derzeit sind dies die Beteiligten zu 4) - eingetragene Fensterrecht auf einen Teil des Grundstücks Fl.Nr. xx/2 beschränkt. Auch der vom Grundbuchamt - mit Verfügung vom 07.04.2017 geforderte Nachweis ist - jedenfalls in der Form des § 29 GBO - nicht möglich.

Die Frage einer vom Notar behaupteten Rechtsmissbräuchlichkeit muss im Grundbuchverfahren ohnehin dahinstehen; käme es auf eine Bewilligung der beantragten Eintragung durch die Beteiligten zu 4) an, müsste die Frage einer möglichen Rechtsmissbräuchlichkeit im Rahmen einer zivilprozessualen Klageverfahrens auf Abgabe einer Bewilligungserklärung einer Klärung zugeführt werden.

Vorliegend liegen allerdings die äußeren Umstände einer Grundbuchunrichtigkeit für jedermann offen zutage. Anhand des amtlichen Lageplans ist nämlich problemlos und zweifelsfrei erkennbar, dass das begünstigte Grundstück der Beteiligten zu 4) im Westen an das Grundstück Fl.Nr. xx/3 grenzt, welches wiederum - westlich - an das belastete Grundstück Fl.Nr. xx/2 der Beteiligten zu 1) grenzt. Erst hieran schließt sich -wiederum westlich - das neugebildete Erwerbsgrundstück Fl.Nr. xx/5 des Beteiligten zu 2) an. Das Erwerbsgrundstück befindet sich also - zumal durch mehrere Grundstücke getrennt - in einer derart weiten Entfernung zum Grundstück Fl.Nr. xx/1, dass das zu zugunsten der Eigentümer jenes Grundstücks eingetragene Fensterrecht durch bauliche Einrichtungen auf dem abgetrennten und neugebildeten Grundstück Fl.Nr. xx/5 schon denklogisch nicht in einer der Vorschrift des Art. 43 AGBGB widersprechenden Weise beeinträchtigt werden kann. Das Grundstück Fl.Nr. xx/5 liegt deutlich außerhalb des Bereichs der sich aus dem bestehenden Fensterrecht ergebenden Abwehrrechte der Eigentümer von Fl.Nr. xx/1.

Die angefochtene Zwischenverfügung konnte daher keinen Bestand haben.

Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass diese Entscheidung das zugunsten des Grundstücks Fl.Nr. xx/1 auf dem „Rest“-Grundstück Fl.Nr. xx/2 eingetragene Fensterrecht unberührt lässt.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 25 Abs. 1 GNotKG.

Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 Satz 1 GBO) besteht nicht.

Den Geschäftswert für die begehrte Eintragung bestimmt der Senat gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG, und zwar unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Beschwerdeführer an der lastenfreien Abschreibung. Dieses bemisst der Senat vorliegend mit 5.000,- Euro.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

18 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/05/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neu-Ulm - Grundbuchamt - vom 2. Dezember 2016 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligte ist Eigentümerin eines im Grundbuch a
published on 22/04/2014 00:00

Gründe i. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Mitglieder einer vierköpfigen Erbengemeinschaft, denen ein Grundstück (FlSt ...; Gebäude- und Freifläche) gehört. Das Grundstück ist belastet mit einem Fahrtrecht für den jeweiligen Eigen
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.