Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Apr. 2014 - 34 Wx 134/14

bei uns veröffentlicht am22.04.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

i.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Mitglieder einer vierköpfigen Erbengemeinschaft, denen ein Grundstück (FlSt ...; Gebäude- und Freifläche) gehört. Das Grundstück ist belastet mit einem Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt ... sowie einem Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt ... Beide Eintragungen vom 17.1.1931 beruhen auf Bewilligungen vom 26.11.1930, die folgendermaßen lauten:

Fahrtrecht in Abt.

Damit Frau B. das Holz aus ihrem Grundstück Plan Nr. ... abfahren kann, räumen hiermit die Eheleute H. ihr und ihren Rechtsnachfolgern in das Grundstück Plan Nr. ... das Recht ein, über ihre Grundstücke Plan Nrn. ... und ... 1/3 zu fahren. Das Fahrtrecht darf nur ausgeübt werden auf dem im Katasterplan eingezeichneten, aus Plan Nr. ... herausführenden, Plan Nr. ... durchschneidenden Weg und, nachdem sich dieser Weg verloren hat, in möglichst gerader Richtung über Plan Nr. ... durch den Hofraum von Hs. Nr. 99 in A., sodann weiter über die Teilfläche von Plan Nr. ..., welche die Eheleute H. nach dies amtlicher Urkunde vom Heutigen aus Plan Nr. ... ... erworben haben.

Geh- und Fahrtrecht in Abt. II/2:

Die Eheleute H. für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks Plan Nr. ... zu 5,134 ha räumen hiermit den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Plan Nr. ... zu nun 1,146 ha - derzeitige - Eigentümer die Eheleute Sch. - auf Plan Nr. ... das unentgeltliche Geh- und Fahrtrecht ein, um von Plan Nr. ... über Plan Nr. ... zu dem an Plan Nr. ... hinziehenden Weg zu gelangen und umgekehrt. Das Geh- und Fahrtrecht darf nur auf dem kürzesten Weg ausgeübt werden ...

Mit Schreiben vom 19.2.2014 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, die Rechte zu löschen, „falls sie außerhalb FlSt ... liegen“. Das Grundbuchamt hat nach Durchführung von Ermittlungen (Einholung von Kartenbeilagen und Lageplan, Beiziehung von Vertragsurkunden) dem Beteiligten zu 1 am 28.2.2014 mitgeteilt, dass die pfandfreie Abschreibung des Grundstücks nicht möglich sei. Die Bewilligungen seien hinsichtlich des genauen Ausübungsbereichs zu unbestimmt, als dass mit Sicherheit gesagt werden könne, das Grundstück FlSt ... sei davon nicht betroffen. Erforderlich seien deshalb Pfandfreigabeerklärungen der Eigentümer der berechtigten Grundstücke. Mit Schreiben vom 6.3.2014 hat das Grundbuchamt sein vorangehendes Schreiben um eine Rechtsmittelbelehrung („Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG“ binnen eines Monats) ergänzt.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 für die „Erbengemeinschaft H.“, der eine Vollmacht des Beteiligten zu 1 beigefügt ist. Vorgebracht wird, dass sich aus den Unterlagen die fehlende Betroffenheit des Grundstücks von den Belastungen ergebe. Der bestehende Weg befinde sich nach den Grenzsteinen außerhalb des Grundstücks. Dieser Weg habe auf FlSt ... schon vor der Vermessung des Grundstücks bestanden. Die Einträge im gegenständlichen Grundbuch hätten nie stattfinden dürfen, deshalb seien sie zu löschen.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 24.3.2014 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und dieses als Beschwerde dem Oberlandesgericht vorgelegt. Maßgeblich für die eingetragenen Rechte seien die Bewilligungen aus den beiden notariellen Urkunden vom 26.11.1930 samt dem in Bezug genommenen Lageplan zum amtlichen Messungsverzeichnis Nr. ... Im Vergleich dieser beiden Grundlagen mit einem aktuellen Lageplan könne eine pfandfreie Abschreibung ohne Mitwirkung der Eigentümer der herrschenden Grundstücke nicht stattfinden.

II.

Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet nach § 71 Abs. 1 GBO das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Das gilt nach § 11 Abs. 1 RPflG auch für Entscheidungen des funktionell insoweit zuständigen (vgl. § 3 Buchst. h RPflG) Rechtspflegers. Die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG findet nicht statt, weil nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften, zu denen die Bestimmungen der Grundbuchordnung gehören, ein Rechtsmittel gegeben ist. Anfechtbar sind endgültige Sachentscheidungen, keine vorläufigen Meinungsäußerungen; auf die äußere Form oder Bezeichnung kommt es nicht an. Notwendig und ausreichend ist, dass es sich um eine vom Willen des handelnden Organs getragene - für den Betroffenen bestimmte - Entscheidung handelt (vgl. Meikel/Streck GBO 10. Aufl. § 71 Rn. 17). Diese Voraussetzungen erfüllt das Schreiben vom 28.2.2014, das die abschließende Verlautbarung zu dem Ersuchen um lastenfreie Abschreibung darstellt. Dass eine - sachlich unzutreffende - Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 39 FamFG) erst - offenbar auf telefonische Monierung - nachgeschoben wurde, ist für dessen rechtliche Qualifizierung als Entscheidung unerheblich. In der Sache zutreffend hat deshalb das Grundbuchamt in dem als Erinnerung bezeichneten und auf die Belehrung Bezug nehmenden Rechtsmittel die statthafte Grundbuchbeschwerde erblickt.

Von der Beschwerdebefugnis auch einzelner Mitglieder der in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragenen Berechtigten ist auszugehen (vgl. Meikel/Böttcher § 22 Rn. 88; vgl. OLG Stuttgart FGPrax 2014, 18). Insoweit deckt diese sich mit der Antragsbefugnis nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Beteiligten nicht eine ursprünglich falsche Eintragung der beiden Rechte, sondern deren fehlerhafte Mitübertragung bei Teilung des dienenden Grundstücks FlSt ... geltend machen. Insoweit ergeben sich gegen die Zulässigkeit der unbeschränkten Beschwerde auch im Hinblick auf § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO keine Bedenken.

III.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit Antrag des Beteiligten zu 1 begehrte Berichtigung des Grundbuchs ohne Bewilligung der betroffenen Inhaber der in Abt. und II/2 eingetragenen Dienstbarkeiten liegen nicht vor, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen ist. Der verfahrensauslösende Grundbuchantrag (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) ist ersichtlich unbedingt gestellt, die damit verknüpfte Bedingung („falls...“) ist als Rechtsbedingung unschädlich (Hügel/Reetz GBO 2. Aufl. § 13 Rn. 38).

1. Wird das belastete (dienende) Grundstück geteilt, so werden nach § 1026 BGB, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei. Das Grundbuch wird, wenn das Recht mit übertragen wird, unrichtig und ist im Verfahren nach § 894 BGB, § 22 GBO zu berichtigen (Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1026 Rn. 1). Auch bei Belastung des ganzen Grundstücks ist die Ausübung auf einen begrenzten Bereich des Grundstücks beschränkbar (vgl. BGH NJW 2002, 3021; Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 7). Die Ausübungsbeschränkung muss entweder als Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit rechtsgeschäftlich festgelegt worden sein oder aber auf der dem Berechtigten überlassenen tatsächlichen Ausübung beruhen (vgl. BGH NJW 2002, 3021; Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 7). Im ersteren Fall sind für die notwendige Bestimmtheit der in das Grundbuch aufgenommene Eintragungsvermerk und die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung (§ 874 BGB) entscheidend. Dabei ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (z. B. BGHZ 113, 374/378; Demharter GBO 29. Aufl. § 19 Rn. 28 m. N.). Außerhalb der Eintragung liegende Umstände dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH und Demharter a. a. O.; siehe auch BGH NJW 2002, 3021/3022). Im zweiten Fall wird eine Grundbuchberichtigung ohne Bewilligung des Betroffenen nur in Fällen in Betracht kommen, in denen die äußeren Umstände für jedermann offen zutage liegen. Ansonsten wird ein Unrichtigkeitsnachweis, notwendigerweise in der Form des § 29 GBO (Demharter § 22 Rn. 42), in der Regel nicht zu erbringen sein. Denn das Grundbuchamt darf von sich aus keine Ermittlungen anstellen und darf im Übrigen nur urkundliche Nachweise (§ 29 GBO) berücksichtigen.

2. Hiervon ausgehend erlauben die Bewilligungen aus dem Jahr 1930 die Löschung der bei Teilung des dienenden Grundstücks FlSt ... auf das neu gebildete FlSt ... im Jahr 1970 übertragenen Rechte nicht.

a) Das Fahrtrecht zugunsten des südlich gelegenen herrschenden Grundstücks FlSt ... dient dazu, den im nördlichen/nordöstlichen Bereich des dienenden Grundstücks anschließenden Fahrweg zu erreichen. Die Fahrt über FlSt ... könnte zwar genommen werden, ohne die im nordöstlichen Teil dieses Grundstücks herausgemessene Fläche von Flst ... zu schneiden oder auch nur zu berühren. Zweifelsfrei bestimmen lässt sich dies jedoch auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Fahrt zunächst über einen auf dem (ehemaligen) FlSt ... verlaufenden Weg führt. Auch von der Stelle aus, wo er „sich verliert“, sind Verläufe nicht ausschließbar, die die Fläche des Grundstücks FlSt ... tangieren. Dass die Fahrt „in möglichst gerader Richtung“ zu verlaufen hat, ändert angesichts der durch diese Formulierung eröffneten Bandbreite noch zulässiger Fahrtnahmen an diesem Befund nichts.

b) Keine andere Einschätzung ergibt sich für das zugunsten des Grundstücks FlSt ... eingetragene Recht. Das herrschende Grundstück schließt südwestlich an das dienende - seinerzeit bei Bestellung ungeteilte - Grundstück FlSt ... an. Der „an Plan Nr. ...“ hinziehende Weg befindet sich an der nördlichen Spitze bzw. entlang des nordöstlichen

Grenzverlaufs des dienenden Grundstücks. Es ist zwar nach der Kartenlage denkbar, den beschriebenen Weg auch ohne Tangierung des Flurstücks ... zu erreichen; jedoch verlangt der Unrichtigkeitsnachweis des § 22 GBO, dass der Antragsteller lückenlos alle - nicht rein theoretische - Möglichkeiten auszuräumen hat, die der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnten; ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht (etwa BayObLGZ 1985, 225/228; 1995, 413/415 f.; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59/60). Nach diesem strengen Maßstab kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Geh- und Fahrtrecht die Fläche von FlSt ... berührt. So ist auch in der Kartenbeilage zum Messungsverzeichnis Nr. ... bereits ein Wegverlauf ersichtlich, der nicht am nördliche „Zipfel“ des dienenden Grundstücks FlSt ... endet, sondern sich in einem bestimmten Ausmaß in dieses hinein erstreckt. Es ist nicht ausschließbar, dass das Recht diese in nord-südliche Richtung verlaufende Wegstrecke umfasst. Dann aber wäre auch eine Tangierung der Fläche von FlSt ... denkbar, ohne dass dies aber zwingend so sein müsste. Jedenfalls ergeben Beschrieb und Flurkarten auch mit Rücksicht auf die Anforderung, dass die Fahrt „nur auf dem kürzesten Weg ausgeübt“ werden darf, kein eindeutiges und zweifelfreies Ergebnis.

IV.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 79 Abs. 1 sowie § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 23.04.2014.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

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(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

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(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

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(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

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Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung


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Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Übe

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Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.