Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neu-Ulm - Grundbuchamt - vom 2. Dezember 2016 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Eigentümerin eines im Grundbuch als FlSt … vorgetragenen Grundstücks, das nach Abtrennung und Übertragung einer Teilfläche, bezeichnet als FlSt …/X, aus dem Stammgrundstück … (alt) hervorgegangen ist. Bereits zu Lasten des - ihren Rechtsvorgängern im Eigentum im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens zugeteilten - Ursprungsgrundstücks war in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs, laufende Nr. 1, ein „Übergangsrecht an Pl.Nr. … für den jeweiligen Eigentümer der PlNr. … lt. Flurberein. Op. vom 6. April 1904“ am 14.5.1904 eingetragen worden. Das Recht wurde am 27.1.1983 mit dem Wortlaut „Übergangsrecht an Flst. … für den jeweiligen Eigentümer von Flst. …/X und …/X; lt. Flurbereinigungsoperat vom 06.04.1904; eingetragen am 14.05.1904“ auf das aktuelle Grundbuchblatt am 27.1.1983 übertragen, auf dem die Aufhebung des Rechts „für den jeweiligen Eigentümer v. FlNr. …/X“ am 3.7.1984 vermerkt wurde.

Die Beteiligte ist der Meinung, das Gehrecht verlaufe ausschließlich auf der Fläche des abgeteilten Grundstücks …/X. Weil beim grundbuchamtlichen Vollzug der Teilflächenübertragung die Belastung an FlSt … jedoch eingetragen blieb, beantragte sie am 23.11.2016 deren Löschung. Zur Begründung berief sie sich auf die Beschreibung des Rechts im Lastenverzeichnis des neuen Bestands nach der Flurbereinigung. Aus dem Wortlaut der bei Pl.Nr. … eingetragenen Grundstücksbenennung nebst Last („Garten mit Übergangsrecht längs Pl.Nr. …b für den Besitzer des Objektes Pl.Nr. …. Der bisherige Fußweg von der westlichen Grenze dieses Objektes wird damit aufgehoben.“) ergebe sich nämlich eine räumliche Begrenzung des Gehrechts dahingehend, dass es nur entlang des bezeichneten Grundstücks und nicht auf dem gesamten Ursprungsgrundstück … ausgeübt werden durfte. Aufgrund der Tiefe des damaligen Grundstücks …b ende das Gehrecht in einem Bereich, der nun auf dem selbständigen Grundstück …/X liege. Aus der beigefügten zeichnerischen Übertragung des Grundstücks …b aus der Verteilungskarte zum Stand 1902 in die aktuelle Flurkarte gehe dies ohne weiteres hervor.

Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 2.12.2016 beanstandet. Aus den Unterlagen sei nicht klar erkennbar, ob der Ausübungsbereich des Rechts auch auf dem heutigen FlSt … liege. Es sei auszuschließen, dass der Ausübungsbereich strikt nach dem beschreibenden Wortlaut im Lastenverzeichnis zu definieren sei. Damit das Gehrecht seine Funktion erfüllen und den Berechtigten, den Eigentümern des Ursprungsgrundstücks Pl.Nr. …, den Zugang über das benachbarte Grundstück … zum heute als FlSt … bezeichneten Grundstück ermöglichen konnte, habe der Ausübungsbereich länger sein müssen. Andernfalls wäre es den Berechtigten gar nicht möglich gewesen, auf den Ausübungsbereich zu gelangen. Wo genau dieser ende, sei jedoch nicht festgelegt. Obwohl der Bereich zwischen dem Endpunkt des früheren FlSt …b und der Grenze des FlSt …/X zum FlSt … (neu) von 7 Metern ausreiche, um von FlSt … (in seinem damaligen Zuschnitt) auf den wörtlich beschriebenen Grenzbereich zu gelangen, sei eine pfandfreie Abschreibung daher nicht möglich. Erforderlich seien vielmehr die Löschungsbewilligungen der Berechtigten, mithin der heutigen Eigentümer der (aller) Grundstücke, die mittlerweile durch Teilung des damaligen Grundstücks … hervorgegangen sind.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde. Aufgrund der zur Beschreibung des Rechts gewählten Formulierung hätten die Berechtigten das Gehrecht auf … nicht entlang der gesamten Grenze zwischen den Grundstücken … und … in ihrem damaligen Zuschnitt, sondern nur entlang der Grenze des der Pl.Nr. … vorgelagerten Grundstücks …b ausüben dürfen. Wenn das Gehrecht auch nicht exakt am Grenzpunkt ende, so liege es doch ausschließlich auf dem jetzigen Grundstück …/X. Um vom berechtigten Grundstück … (alt) auf das belastete Stammgrundstück … im beschriebenen Grenzbereich zu FlSt …b zu gelangen, sei eine Weglänge von 1 - 2 Metern ausreichend. Auch aus einem weiteren Grund sei das Recht zu löschen. Weil das damalige Grundstück …b zum Grundstück … hinzugenommen worden sei und zur Fläche des heute als FlSt …/X bezeichneten Grundstücks gehöre, verfüge der Eigentümer vom eigenen Grundstück aus über einen ungehinderten Zugang zu FlSt … und sei auf das Gehrecht nicht mehr angewiesen. Auch die übrigen aus FlSt … abgeteilten Grundstücke seien inzwischen über öffentliche Straßen erschlossen, weshalb das Gehrecht keinen Sinn mehr ergebe.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Maßgeblich seien allein die die Eintragungsgrundlage bildenden Flurbereinigungsunterlagen. Mit der dort gewählten Formulierung sei nur beschrieben, dass das Gehrecht an dem Bereich der Pl.Nr. …b entlang führe, nicht aber auf welche Länge es sich erstrecke. Der Erschließungszustand der herrschenden Grundstücke sei für das Grundbuchamt keine Löschungsgrundlage.

II.

Das Rechtsmittel hat in der Sache - jedenfalls vorläufigen - Erfolg.

1. Gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 Abs. 1 GBO die unbeschränkte Beschwerde statthaft. Diese ist in zulässiger Weise eingelegt (§ 73 GBO).

2. Die Zwischenverfügung kann schon aus formellen Gründen keinen Bestand haben.

a) Die von der Beteiligten beantragte Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) durch Löschung (§ 46 Abs. 1 GBO) des am Restgrundstück … (neu) weiter eingetragenen Gehrechts setzt grundsätzlich eine Bewilligung der Berechtigten (§ 19 GBO) oder aber den Nachweis der behaupteten Unrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 GBO) in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) voraus (BayObLG Rpfleger 2004, 280). An den Unrichtigkeitsnachweis sind strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht, weil ansonsten Rechtsinhaber, denen im Verfahren lediglich Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist, geschädigt werden könnten (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 59 m. w. N.). Kann der Nachweis nicht erbracht werden, bedarf es einer - gegebenenfalls durch Urteil zu erwirkenden - Berichtigungsbewilligung des/der Berechtigten (BayObLG Rpfleger 1984, 463/464; Demharter § 22 Rn. 42).

b) Das Grundbuchamt kann daher zwar dem Antragsteller, der den ihm obliegenden Unrichtigkeitsnachweis nicht geführt hat, durch Zwischenverfügung Gelegenheit geben, Bewilligungen der Berechtigten beizubringen (Demharter § 22 Rn. 36 am Ende). Ob es sich dabei um Bewilligungen zur Eintragung einer Rechtsänderung (§ 875 BGB) oder um Berichtigungsbewilligungen (im Falle von § 1026 BGB oder § 1025 Satz 2 BGB) handelt, spielt keine Rolle.

Dabei darf es das Grundbuchamt aber nicht dem Antragsteller überlassen, die Eigentümer der durch diverse Teilabschreibungen vom herrschenden Ursprungsgrundstück entstandenen selbständigen Grundstücke zu ermitteln. Es hat vielmehr diese Personen selbst namentlich festzustellen und in der Zwischenverfügung zu bezeichnen (BayObLG Rpfleger 1997, 15/16). Denn zum notwendigen Inhalt einer Zwischenverfügung gehören die Angabe der angenommenen Eintragungshindernisse, die Bezeichnung der Mittel zu ihrer Beseitigung und die Setzung einer Frist. Dabei muss die Zwischenverfügung so abgefasst sein, dass sie dem Antragsteller eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Rechte ermöglicht. Sie muss deshalb klar darlegen und aufzeigen, auf welche Weise (mit welchen Mitteln) der Antragsteller die vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisse beseitigen und damit sein Antragsbegehren zum Erfolg führen kann (BayObLG MittBayNot 1981, 25/26). Dazu gehört die konkrete Angabe, wessen Bewilligung für erforderlich erachtet wird. Damit werden die Anforderungen an den Inhalt einer Zwischenverfügung auch deshalb nicht überspannt, weil sich das Grundbuchamt ohnehin Kenntnis über diesen Personenkreis verschaffen muss, wenn in Reaktion auf die Zwischenverfügung einzelne Bewilligungen beigebracht werden.

2. Für das weitere Verfahren wird - insoweit für das Grundbuchamt nicht bindend - Folgendes ausgeführt:

a) Wird das belastete (dienende) Grundstück geteilt, so werden nach § 1026 BGB, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei. Das Grundbuch stimmt mit der materiellen Rechtslage nicht (mehr) überein und wird daher unrichtig im Sinne von § 894 BGB, § 22 GBO, wenn das Recht nicht nach § 46 Abs. 1 oder 2 GBO auf dem freigewordenen Teil gelöscht wird.

Die örtliche Ausübungsbeschränkung muss entweder als Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit rechtsgeschäftlich festgelegt worden sein oder aber, wenn die Dienstbarkeit auf dem gesamten Grundstück lastet, auf der dem Berechtigten überlassenen tatsächlichen Ausübung oder einer nicht zum Rechtsinhalt gemachten Abrede (Ausübungsregelung) beruhen (BGH NJW 2002, 3021/3022; Palandt/Bassenge BGB 76. Aufl. § 1018 Rn. 7).

Im ersteren Fall sind mit Blick auf die notwendige Bestimmtheit dinglicher Rechte der in das Grundbuch aufgenommene Eintragungsvermerk und gegebenenfalls die nach § 874 BGB in Bezug genommene Eintragungsbewilligung maßgeblich. Bei der Auslegung dieses Grundbuchinhalts ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und den Verkehrsschutz vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt; außerhalb der Bewilligung liegende Umstände dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 113, 374/378; BGH NJW 2002, 3021/3022; FGPrax 2015, 5; Demharter § 19 Rn. 28). Im zweiten Fall wird eine Grundbuchberichtigung ohne Bewilligung des Betroffenen nur in Fällen in Betracht kommen, in denen die äußeren Umstände für jedermann offen zutage liegen, weil ein Unrichtigkeitsnachweis in der erforderlichen grundbuchmäßigen Form (§ 29 GBO) in der Regel nicht zu erbringen sein wird und das Grundbuchamt von sich aus keine Ermittlungen anstellen darf (vgl. Senat vom 22.4.2014, 34 Wx 134/14, juris).

b) Hier kommt eine Berichtigung nur in Betracht, wenn sich aus der wörtlichen Beschreibung des Rechts in den vom Grundbuch in Bezug genommenen Flurbereinigungsunterlagen (“Flurbereinigungsoperat vom 06.04.1904“) nach dem genannten Auslegungsmaßstab eine zum Rechtsinhalt erhobene Ausübungsbeschränkung dahingehend ergibt, dass das Gehrecht auf dem belasteten Grundstück nur entlang der (früheren) Grenze zu FlSt …b besteht und - wenn es auch nicht in der Breite exakt definiert ist (vgl. hierzu OLG Stuttgart Rpfleger 1991, 198) - jedenfalls in seiner Länge dahingehend begrenzt ist, dass es - wenngleich es nicht exakt auf Höhe des Grenzpunkts zwischen FlSt …b und FlSt … (jeweils nach deren damaligem Zuschnitt) endet - lediglich geringfügig tiefer in das Grundstück … hineinreicht, nämlich insoweit, als es für die Ausübung des Gehrechts zwingend erforderlich ist.

Vorbehaltlich der vom Senat nicht überprüften Behauptung, bei dem in Kopie vorgelegten Verzeichnis über den „Besitzstand nach der Flurbereinigung“ handele es sich um einen Auszug aus dem maßgeblichen Lastenverzeichnis, dürfte die Eintragung nach ihrem nächstliegenden Verständnis angesichts der Lage der Grundstücke zueinander in obigem Sinn aufzufassen sein. Der Wortlaut der Eintragung im Lastenverzeichnis lässt ein Verständnis dahingehend, das Gehrecht sei in der Tiefe des Grundstücks … nicht begrenzt, fernliegend erscheinen. Da das herrschende und das dienende Ursprungsgrundstück nebeneinander lagen, erscheint es nach dem nächstliegenden Verständnis vielmehr zutreffend, dass das Gehrecht auf dem dienenden Grundstück - wie es dem Wortlaut des Lasteneintrags entspricht - nicht bereits entlang der Grundstücksgrenze zum herrschenden Grundstück ausgeübt werden durfte, sondern erst - getreu dem Wortlaut - entlang der Grundstücksgrenze zwischen FlSt … und dem dem herrschenden Grundstück vorgelagerten FlSt …b (vgl. auch Senat vom 2.9.2015, 34 Wx 147/15, juris Rn. 27; OLG Stuttgart Rpfleger 1991, 198). Daraus folgt zugleich, dass eine Inanspruchnahme des dienenden Grundstücks im vorgelagerten Bereich nur insoweit vom Recht umfasst ist, als es zur Ausübung des Gehrechts „entlang der Grenze zu FlSt …b“ unbedingt erforderlich ist.

Mit diesem Inhalt dürfte das Recht auch hinreichend bestimmt sein. Nach dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheits- und Publizitätsgrundsatz ist der Rechtsinhalt einer Grunddienstbarkeit so genau zu bezeichnen, dass er durch Auslegung - im Streitfall gegebenenfalls durch das Gericht - feststellbar ist. Der Rechtsinhalt muss dabei aufgrund objektiver Umstände bestimmbar und für einen Dritten erkennbar und verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundeigentums einzuschätzen und zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum konkret haben kann (vgl. OLG Brandenburg FGPrax 2009, 100; Staudinger/Weber BGB Neubearb. 2017 § 1018 Rn. 88 m. w. N.).

Eine rechtsgeschäftliche Begrenzung des Ausübungsbereichs eines Gehrechts auf denjenigen Bereich des belasteten Grundstücks, der zur Ausübung des Rechts „entlang der Grundstücksgrenze …b“ erforderlich (nicht lediglich zweckdienlich; vgl. Senat vom 7.5.2013, 34 Wx 115/13, juris) ist, knüpft an objektive Umstände einer realen Situation an (siehe etwa BayObLG DNotZ 1985, 44). Im Streitfall wäre der räumliche Ausübungsbereich eines Rechts dieses Inhalts anhand der objektiven Umstände durch das berufene Prozessgericht festzustellen und eindeutig feststellbar.

Es liegt danach nahe, dass eine Weglänge von 7 Metern vor dem Grenzpunkt zu FlSt …b (weit) außerhalb des zum Rechtsinhalt erhobenen Ausübungsbereichs liegt und der Ausübungsbereich auf das jetzige FlSt. …/X begrenzt ist.

c) Soweit Grundbuchunrichtigkeit nunmehr auch deshalb geltend gemacht wird, weil der dem herrschenden Grundstück gewährte Vorteil infolge zwischenzeitlicher Erschließung dauerhaft entfallen sei oder weil die Dienstbarkeit nach Teilung des herrschenden Grundstücks für einzelne der neuen Grundstücke nicht mehr nutzbar sei, kommt zwar gleichfalls eine Grundbuchunrichtigkeit in Betracht. Denn bei dauerhaftem nachträglichem Fortfall des Vorteils (§ 1019 BGB) erlischt die Grunddienstbarkeit (BGH NJW-RR 1988, 1229; Palandt/Herrler § 1019 Rn. 1).

Ein Wegfall des Vorteils allein wegen des eingetretenen Erschließungszustands wird allerdings nicht ohne weiteres anzunehmen sein (vgl. Senat vom 11.12.2014, 34 Wx 193/14 = Rpfleger 2015, 392 m. w. N.). Dass eine Dienstbarkeit keinen Vorteil für das herrschende Grundstück mehr brächte, ist im Grundbuchverfahren regelmäßig nicht in der Form des § 29 GBO nachweisbar, geschweige denn offensichtlich (vgl. auch Senat vom 14.1.2014, 34 Wx 446/14).

d) Kommt das Grundbuchamt bei nochmaliger Befassung zu dem Ergebnis, dass eine Berichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO, § 1026 BGB oder § 1025 Satz 2 BGB in Betracht kommt, wird es vor einer Löschung die betroffenen Eigentümer der nach dem Grundbuchinhalt herrschenden Grundstücke anzuhören haben.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Gerichtskosten nach § 25 Abs. 1 GNotKG nicht anfallen und das Verfahren einseitig geführt wurde.

Deshalb bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ):

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(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Gründe

i.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Mitglieder einer vierköpfigen Erbengemeinschaft, denen ein Grundstück (FlSt ...; Gebäude- und Freifläche) gehört. Das Grundstück ist belastet mit einem Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt ... sowie einem Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt ... Beide Eintragungen vom 17.1.1931 beruhen auf Bewilligungen vom 26.11.1930, die folgendermaßen lauten:

Fahrtrecht in Abt.

Damit Frau B. das Holz aus ihrem Grundstück Plan Nr. ... abfahren kann, räumen hiermit die Eheleute H. ihr und ihren Rechtsnachfolgern in das Grundstück Plan Nr. ... das Recht ein, über ihre Grundstücke Plan Nrn. ... und ... 1/3 zu fahren. Das Fahrtrecht darf nur ausgeübt werden auf dem im Katasterplan eingezeichneten, aus Plan Nr. ... herausführenden, Plan Nr. ... durchschneidenden Weg und, nachdem sich dieser Weg verloren hat, in möglichst gerader Richtung über Plan Nr. ... durch den Hofraum von Hs. Nr. 99 in A., sodann weiter über die Teilfläche von Plan Nr. ..., welche die Eheleute H. nach dies amtlicher Urkunde vom Heutigen aus Plan Nr. ... ... erworben haben.

Geh- und Fahrtrecht in Abt. II/2:

Die Eheleute H. für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks Plan Nr. ... zu 5,134 ha räumen hiermit den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Plan Nr. ... zu nun 1,146 ha - derzeitige - Eigentümer die Eheleute Sch. - auf Plan Nr. ... das unentgeltliche Geh- und Fahrtrecht ein, um von Plan Nr. ... über Plan Nr. ... zu dem an Plan Nr. ... hinziehenden Weg zu gelangen und umgekehrt. Das Geh- und Fahrtrecht darf nur auf dem kürzesten Weg ausgeübt werden ...

Mit Schreiben vom 19.2.2014 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, die Rechte zu löschen, „falls sie außerhalb FlSt ... liegen“. Das Grundbuchamt hat nach Durchführung von Ermittlungen (Einholung von Kartenbeilagen und Lageplan, Beiziehung von Vertragsurkunden) dem Beteiligten zu 1 am 28.2.2014 mitgeteilt, dass die pfandfreie Abschreibung des Grundstücks nicht möglich sei. Die Bewilligungen seien hinsichtlich des genauen Ausübungsbereichs zu unbestimmt, als dass mit Sicherheit gesagt werden könne, das Grundstück FlSt ... sei davon nicht betroffen. Erforderlich seien deshalb Pfandfreigabeerklärungen der Eigentümer der berechtigten Grundstücke. Mit Schreiben vom 6.3.2014 hat das Grundbuchamt sein vorangehendes Schreiben um eine Rechtsmittelbelehrung („Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG“ binnen eines Monats) ergänzt.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 für die „Erbengemeinschaft H.“, der eine Vollmacht des Beteiligten zu 1 beigefügt ist. Vorgebracht wird, dass sich aus den Unterlagen die fehlende Betroffenheit des Grundstücks von den Belastungen ergebe. Der bestehende Weg befinde sich nach den Grenzsteinen außerhalb des Grundstücks. Dieser Weg habe auf FlSt ... schon vor der Vermessung des Grundstücks bestanden. Die Einträge im gegenständlichen Grundbuch hätten nie stattfinden dürfen, deshalb seien sie zu löschen.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 24.3.2014 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und dieses als Beschwerde dem Oberlandesgericht vorgelegt. Maßgeblich für die eingetragenen Rechte seien die Bewilligungen aus den beiden notariellen Urkunden vom 26.11.1930 samt dem in Bezug genommenen Lageplan zum amtlichen Messungsverzeichnis Nr. ... Im Vergleich dieser beiden Grundlagen mit einem aktuellen Lageplan könne eine pfandfreie Abschreibung ohne Mitwirkung der Eigentümer der herrschenden Grundstücke nicht stattfinden.

II.

Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet nach § 71 Abs. 1 GBO das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Das gilt nach § 11 Abs. 1 RPflG auch für Entscheidungen des funktionell insoweit zuständigen (vgl. § 3 Buchst. h RPflG) Rechtspflegers. Die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG findet nicht statt, weil nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften, zu denen die Bestimmungen der Grundbuchordnung gehören, ein Rechtsmittel gegeben ist. Anfechtbar sind endgültige Sachentscheidungen, keine vorläufigen Meinungsäußerungen; auf die äußere Form oder Bezeichnung kommt es nicht an. Notwendig und ausreichend ist, dass es sich um eine vom Willen des handelnden Organs getragene - für den Betroffenen bestimmte - Entscheidung handelt (vgl. Meikel/Streck GBO 10. Aufl. § 71 Rn. 17). Diese Voraussetzungen erfüllt das Schreiben vom 28.2.2014, das die abschließende Verlautbarung zu dem Ersuchen um lastenfreie Abschreibung darstellt. Dass eine - sachlich unzutreffende - Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 39 FamFG) erst - offenbar auf telefonische Monierung - nachgeschoben wurde, ist für dessen rechtliche Qualifizierung als Entscheidung unerheblich. In der Sache zutreffend hat deshalb das Grundbuchamt in dem als Erinnerung bezeichneten und auf die Belehrung Bezug nehmenden Rechtsmittel die statthafte Grundbuchbeschwerde erblickt.

Von der Beschwerdebefugnis auch einzelner Mitglieder der in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragenen Berechtigten ist auszugehen (vgl. Meikel/Böttcher § 22 Rn. 88; vgl. OLG Stuttgart FGPrax 2014, 18). Insoweit deckt diese sich mit der Antragsbefugnis nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Beteiligten nicht eine ursprünglich falsche Eintragung der beiden Rechte, sondern deren fehlerhafte Mitübertragung bei Teilung des dienenden Grundstücks FlSt ... geltend machen. Insoweit ergeben sich gegen die Zulässigkeit der unbeschränkten Beschwerde auch im Hinblick auf § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO keine Bedenken.

III.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit Antrag des Beteiligten zu 1 begehrte Berichtigung des Grundbuchs ohne Bewilligung der betroffenen Inhaber der in Abt. und II/2 eingetragenen Dienstbarkeiten liegen nicht vor, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen ist. Der verfahrensauslösende Grundbuchantrag (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) ist ersichtlich unbedingt gestellt, die damit verknüpfte Bedingung („falls...“) ist als Rechtsbedingung unschädlich (Hügel/Reetz GBO 2. Aufl. § 13 Rn. 38).

1. Wird das belastete (dienende) Grundstück geteilt, so werden nach § 1026 BGB, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei. Das Grundbuch wird, wenn das Recht mit übertragen wird, unrichtig und ist im Verfahren nach § 894 BGB, § 22 GBO zu berichtigen (Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1026 Rn. 1). Auch bei Belastung des ganzen Grundstücks ist die Ausübung auf einen begrenzten Bereich des Grundstücks beschränkbar (vgl. BGH NJW 2002, 3021; Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 7). Die Ausübungsbeschränkung muss entweder als Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit rechtsgeschäftlich festgelegt worden sein oder aber auf der dem Berechtigten überlassenen tatsächlichen Ausübung beruhen (vgl. BGH NJW 2002, 3021; Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 7). Im ersteren Fall sind für die notwendige Bestimmtheit der in das Grundbuch aufgenommene Eintragungsvermerk und die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung (§ 874 BGB) entscheidend. Dabei ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (z. B. BGHZ 113, 374/378; Demharter GBO 29. Aufl. § 19 Rn. 28 m. N.). Außerhalb der Eintragung liegende Umstände dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH und Demharter a. a. O.; siehe auch BGH NJW 2002, 3021/3022). Im zweiten Fall wird eine Grundbuchberichtigung ohne Bewilligung des Betroffenen nur in Fällen in Betracht kommen, in denen die äußeren Umstände für jedermann offen zutage liegen. Ansonsten wird ein Unrichtigkeitsnachweis, notwendigerweise in der Form des § 29 GBO (Demharter § 22 Rn. 42), in der Regel nicht zu erbringen sein. Denn das Grundbuchamt darf von sich aus keine Ermittlungen anstellen und darf im Übrigen nur urkundliche Nachweise (§ 29 GBO) berücksichtigen.

2. Hiervon ausgehend erlauben die Bewilligungen aus dem Jahr 1930 die Löschung der bei Teilung des dienenden Grundstücks FlSt ... auf das neu gebildete FlSt ... im Jahr 1970 übertragenen Rechte nicht.

a) Das Fahrtrecht zugunsten des südlich gelegenen herrschenden Grundstücks FlSt ... dient dazu, den im nördlichen/nordöstlichen Bereich des dienenden Grundstücks anschließenden Fahrweg zu erreichen. Die Fahrt über FlSt ... könnte zwar genommen werden, ohne die im nordöstlichen Teil dieses Grundstücks herausgemessene Fläche von Flst ... zu schneiden oder auch nur zu berühren. Zweifelsfrei bestimmen lässt sich dies jedoch auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Fahrt zunächst über einen auf dem (ehemaligen) FlSt ... verlaufenden Weg führt. Auch von der Stelle aus, wo er „sich verliert“, sind Verläufe nicht ausschließbar, die die Fläche des Grundstücks FlSt ... tangieren. Dass die Fahrt „in möglichst gerader Richtung“ zu verlaufen hat, ändert angesichts der durch diese Formulierung eröffneten Bandbreite noch zulässiger Fahrtnahmen an diesem Befund nichts.

b) Keine andere Einschätzung ergibt sich für das zugunsten des Grundstücks FlSt ... eingetragene Recht. Das herrschende Grundstück schließt südwestlich an das dienende - seinerzeit bei Bestellung ungeteilte - Grundstück FlSt ... an. Der „an Plan Nr. ...“ hinziehende Weg befindet sich an der nördlichen Spitze bzw. entlang des nordöstlichen

Grenzverlaufs des dienenden Grundstücks. Es ist zwar nach der Kartenlage denkbar, den beschriebenen Weg auch ohne Tangierung des Flurstücks ... zu erreichen; jedoch verlangt der Unrichtigkeitsnachweis des § 22 GBO, dass der Antragsteller lückenlos alle - nicht rein theoretische - Möglichkeiten auszuräumen hat, die der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnten; ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht (etwa BayObLGZ 1985, 225/228; 1995, 413/415 f.; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59/60). Nach diesem strengen Maßstab kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Geh- und Fahrtrecht die Fläche von FlSt ... berührt. So ist auch in der Kartenbeilage zum Messungsverzeichnis Nr. ... bereits ein Wegverlauf ersichtlich, der nicht am nördliche „Zipfel“ des dienenden Grundstücks FlSt ... endet, sondern sich in einem bestimmten Ausmaß in dieses hinein erstreckt. Es ist nicht ausschließbar, dass das Recht diese in nord-südliche Richtung verlaufende Wegstrecke umfasst. Dann aber wäre auch eine Tangierung der Fläche von FlSt ... denkbar, ohne dass dies aber zwingend so sein müsste. Jedenfalls ergeben Beschrieb und Flurkarten auch mit Rücksicht auf die Anforderung, dass die Fahrt „nur auf dem kürzesten Weg ausgeübt“ werden darf, kein eindeutiges und zweifelfreies Ergebnis.

IV.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 79 Abs. 1 sowie § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 23.04.2014.

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 147/15

Beschluss

vom 2.9.2015

ST-6021-8 AG Rosenheim - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligte:

1) L.

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

Verfahrensbevollmächtigte: ...

2) E.

wegen Grundbuchberichtigung (Löschung einer Grunddienstbarkeit - Geh- und Fahrtrecht)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 02.09.2015 folgenden Beschluss

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 21. April 2015 aufgehoben.

II.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die im Grundbuch des Amtsgerichts Rosenheim von Stephanskirchen Blatt 6021 FlSt 3.../6 in Abteilung II unter der laufenden Nummer 1 zugunsten des jeweiligen Eigentümers von FlSt 3.../5 (BVNr. 1 Bl. 5...) eingetragene Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) zu löschen.

I. Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin von Grundbesitz, der laut Eintrag in Abteilung II lfd. Nr. 1 des Grundbuchs mit einer Dienstbarkeit, nämlich einem Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer eines Nachbargrundstücks, belastet ist. Beide Grundstücke sind - neben weiteren -aus Teilungen eines ursprünglichen Stammgrundstücks hervorgegangen. Gegenstand des Grundbuchverfahrens bildet der auf die Löschung der Eintragung gerichtete Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1. Dem liegt Folgendes zugrunde:

Gemäß notariellem Überlassungsvertrag vom 22.6.1994 übertrugen die damaligen Eigentümer des Stammgrundstücks FlSt 3... eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 700 m2 auf ihren Sohn; in dem der Urkunde beigefügten Lageplan war die Vertragsfläche farbig gekennzeichnet. Für die Vermessung legten die Vertragsparteien unter Ziff. II der Urkunde fest, sie solle so durchgeführt werden, dass entlang der Nordgrenze der Vertragsfläche ein ca. 5 Meter breiter Geh- und Fahrweg als Zugang und Zufahrt zum Restgrundstück des Veräußerers in dessen Eigentum verbleibt.

Unter Ziff. XI der Urkunde bestellten die Veräußerer zugunsten des jeweiligen Eigentümers der „heutigen Vertragsfläche“ ein Geh- und Fahrtrecht wie folgt:

Geh- und Fahrtrecht

Der Veräußerer räumt an dem in Ziffer II beschriebenen Grundstücksstreifen in einer Breite von ca. 5 Meter entlang der Nordgrenze der Vertragsfläche dem jeweiligen Eigentümer der heutigen Vertragsfläche das Recht ein, über diesen Streifen jederzeit zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren.

Zur Sicherung dieses Rechts bestellt der Veräußerer eine entsprechende Grunddienstbarkeit und bewilligt ... deren Eintragung in das Grundbuch.

Das Ergebnis der durchgeführten Vermessung, durch welche die übertragene Teilfläche die Bezeichnung FlSt 3.../5 erhielt, wurde von den Vertragsteilen zu notarieller Urkunde vom 1.12.1994 anerkannt. Unter Ziff. IV der Messungsanerkennung und Auflassung stellten die Vertragsteile fest, dass dienendes Grundstück das (Rest-)Grundstück FlSt 3... und herrschendes Grundstück das Grundstück FlSt 3.../5 ist.

Aus Anlass eines notariellen Einbringungsvertrags vom 22.7.2004 wurde das dienende (Rest-)Grundstück erneut geteilt. Eine Teilfläche von ca. 1.071 m2, in dem der Urkunde beigefügten Lageplan rot gekennzeichnet, sowie ein 1/3-Miteigentumsanteil an einer weiteren Teilfläche von ca. 800 m2, im Lageplan blau gekennzeichnet, wurden in eine Kommanditgesellschaft eingebracht. Infolge der durchgeführten und zur Urkunde vom 15.12.2004 anerkannten Vermessung erhielten die blau gekennzeichnete Teilfläche nunmehr die Bezeichnung FlSt 3..., die rot gekennzeichnete Teilfläche die Bezeichnung FlSt 3.../6 und die verbliebene Restfläche die Bezeichnung FlSt 3.../7. FlSt 3... (neu) umfasst den bereits im Jahr 1994 vermessenen Grundstücksstreifen entlang der Nordgrenze des damaligen Vertragsgrundstücks und erstreckt sich darüber hinaus in östlicher Richtung entlang der Nordgrenze von FlSt 3.../6 und (teilweise) FlSt 3726/7. Das FlSt 3.../6 grenzt östlich an das FlSt 3.../5 an, das FlSt 3.../7 wiederum östlich an FlSt 3.../6. Beim grundbuchamtlichen Vollzug wurde die zulasten des dienenden (Rest-)Grundstücks FlSt 3... (alt) eingetragene Dienstbarkeit (unter anderem) auf das Grundbuchblatt von FlSt 3.../6 mit übertragen.

Die Beteiligte zu 1 erwarb gemäß notariellem Vertrag vom 9.12.2014 das FlSt 3.../6 und den 1/3-Miteigentumsanteil an FlSt 3... (neu). In Ziff. X der Erwerbsurkunde verständigten sich die Vertragsparteien darauf, einvernehmlich auf eine möglichst zeitnahe Löschung des an FlSt 3.../6 eingetragenen Geh- und Fahrtrechts hinzuwirken.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 25.3.2015 beantragte die Beteiligte zu 1 beim Grundbuchamt die Löschung des zulasten von FlSt 3.../6 eingetragenen Geh- und Fahrtrechts im Weg der Grundbuchberichtigung. Die Grunddienstbarkeit hafte wegen ihres beschränkten Ausübungsbereichs nach den erfolgten Teilungen des ursprünglich belasteten Grundstücks nicht am gegenständlichen Grundbesitz der Beteiligten zu 1.

Da die Antragstellerin die vom Grundbuchamt für erforderlich erachtete Bewilligungserklärung des Dienstbarkeitsberechtigten nicht beibrachte, wies das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 21.4.2015 zurück. Der Ausübungsbereich des Rechts gehe aus der Bewilligung nicht so eindeutig hervor, dass eine lastenfreie Abschreibung des gegenständlichen Grundbesitzes möglich sei.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde, mit der sie ihren Löschungsantrag weiter verfolgt. Sie meint, aus dem Beschrieb des Ausübungsbereichs in der Bewilligungsurkunde ergebe sich eindeutig, dass das FlSt 3.../6 vom Geh- und Fahrtrecht nicht betroffen sei. Bei Anlegung des Grundbuchblatts für FlSt 3.../6 hätte die Grunddienstbarkeit deshalb nicht dorthin übertragen werden dürfen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Beteiligte zu 2 - Eigentümer des herrschenden Grundstücks - hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zum Löschungsantrag Stellung zu nehmen. Er hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.

II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 hat Erfolg. Das Grundbuchamt ist zur Löschung der gegenständlichen Belastung an FlSt 3.../6 (Abt. verpflichtet.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 Abs. 1 und 2 GBO als unbeschränkte Beschwerde statthaft und erweist sich auch im Übrigen als zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

2. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg und führt zur Anweisung an das Grundbuchamt, auf den wirksam gestellten Grundbuchantrag der Beteiligten zu 1 (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 30 GBO) die beanstandete Eintragung ohne Bewilligung des formell betroffenen Beteiligten zu 2 im Weg der Grundbuchberichtigung zu löschen.

a) Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit, § 22 Abs. 1 Alt. 2 GBO, § 894 BGB, ist geführt; das im gegenständlichen Grundbuchblatt (FlSt 3.../6) ausgewiesene Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers von FlSt 3.../5 steht im Widerspruch zur materiellen Rechtslage.

aa) Gemäß § 1026 BGB erlischt bei einer Realteilung des mit einem Recht i. S. v. § 1018 BGB belasteten Grundstücks die Grunddienstbarkeit kraft Gesetzes auf demjenigen (verselbstständigten) Teil, der vollständig außerhalb des räumlichen Bereichs liegt, auf den die Ausübung rechtlich beschränkt ist (BGH NJW 2002, 3021/3023; BayObLG Rpfleger 2004, 280; NJW-RR 1987, 1101/1102; BayObLGZ 1954, 286/291; Senat vom 22.4.2014, 34 Wx 134/14 = NotBZ 2014, 346; Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 1026 Rn. 2; MüKo/Joost BGB 6. Aufl. § 1026 Rn. 2 f.; Staudinger/Mayer BGB Bearb. 2009 § 1026 Rn. 6 und 9 f.; Demharter GBO 29. Aufl. § 22 Rn. 18 und § 84 Rn. 7; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 22 Rn. 56; Meikel/Morvilius GBO 11. Aufl. Einl. B Rn. 372; Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT Rn. III 418 bis 420). Im Grundbuchverfahren sind allerdings an den Nachweis des Rechtsvorgangs strenge Anforderungen zu stellen (Senat vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12 = NJOZ 2012, 2105; vom 30.10.2009, 34 Wx 104/09 = NJW-RR 2010, 1025; BayObLG NJW-RR 1996, 397/398; MittBayNot 1994, 318/319). Insbesondere ist der Nachweis in der Form des § 29 GBO zu führen (BayObLG Rpfleger 1983, 143; 1987, 451 f.), weshalb die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren beantragte Zeugenvernehmung nicht in Betracht kommt.

bb) Der Nachweis ist aber hier durch öffentliche Urkunden in Zusammenschau mit dem auf entsprechenden Veränderungsnachweisen des Vermessungs- und Katasteramts beruhenden Zuschnitt der durch Teilung gebildeten selbstständigen Grundstücke geführt.

Der räumliche Ausübungsbereich des bestellten Geh- und Fahrtrechts (§ 1018 BGB) wurde in der Bestellungs- und Bewilligungsurkunde vom 22.6.1994 (nebst Messungsanerkennung vom 1.12.1994) auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt. Mit der Eintragung in das Grundbuch unter Bezugnahme auf die Bewilligungen vom 22.6.1994 und 1.12.1994 gemäß § 874 BGB wurde diese Ausübungsbeschränkung zum Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit.

(1) Auf die Lageplanzeichnung zum notariellen Vertrag vom 22.6.1994 kann allerdings nicht unmittelbar zur Bestimmung des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit zurückgegriffen werden. Voraussetzung hierfür wäre, dass in dieser Lageplanzeichnung nicht nur - wie geschehen - der wegzuvermessende und zu übertragende Grundstücksteil (die „Vertragsfläche“), sondern zusätzlich der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts selbst farbig markiert worden wäre (BGH NJW 1981, 1781; Senat vom 16.4.2012, 34 Wx 42/12 Rn. 21, juris). Dies ist nicht erfolgt. Außerdem haben die damaligen Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Dienstbarkeitsbestellung auf die dem Vertrag beigeheftete Planskizze nicht, jedenfalls nicht direkt, Bezug genommen.

(2) Jedoch geht aus dem wörtlichen Beschrieb des bestellten Geh- und Fahrtrechts unter Ziff. XI der Urkunde in Zusammenschau mit der dabei in Bezug genommenen weiteren Textstelle unter Ziff. II sowie dem Ergebnis der auf Ziff. II beruhenden Vermessung der Ausübungsbereich des Rechts zweifelsfrei hervor. Danach darf das Recht ausgeübt werden auf dem Grundstücksstreifen, der sich nach Wegvermessung und Abschreibung der damaligen Vertragsfläche als Teilfläche des dienenden (Rest-)Grundstücks entlang der Nordgrenze der damaligen Vertragsfläche erstreckt und dessen Breite und Verlauf im Weg der Vermessung eine klare Definition erfahren sollte und erfahren hat.

Die durchgeführte Vermessung bildet die Basis für die Abschreibung des herrschenden Flurstücks 3726/5. Der zugrunde liegende Veränderungsnachweis ist Bestandteil der Grundakte und gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO im Grundbuchverfahren zu berücksichtigen (BayObLG MittBayNot 1994, 318/319; Rpfleger 2004, 280; Senat vom 3.9.2014, 34 Wx 90/14 Leitsatz 2 mit Rn. 22, juris; Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. § 9 Rn. 52).

Das dienende Grundstück erhielt durch die vollzogene Aufteilung die Form eines Hammergrundstücks. Der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts verläuft auf dem nördlichen Grundstücksstreifen, wie er sich nach der Vermessung darstellt (auf dem „Hammerstiel“).

Die östliche Begrenzung des Ausübungsbereichs lässt sich zwar nicht aus dem Ergebnis der Vermessung, wohl aber aus dem wörtlichen Beschrieb des eingeräumten Rechts ableiten. Der Grundstücksstreifen, auf dem das Geh- und Fahrtrecht ausgeübt werden darf, erstreckt sich danach (nur) auf dem Streifen „entlang der Nordgrenze der (damaligen) Vertragsfläche“; er endet deshalb an der östlichen Begrenzung der Vertragsfläche und reicht nicht in gedachter Fortsetzung des Hammerstiels in die sich östlich anschließende Fläche des „Hammerkopfs“ hinein. Zudem ist der Grundstücksstreifen, auf dem gemäß Rechtsbestellung in Ziff. XI der Urkunde das Geh- und Fahrtrecht ausgeübt werden darf, gemäß der in Bezug genommenen Ziff. II der Urkunde in seiner Funktion beschrieben als „Zugang und Zufahrt zum Restgrundstück des Veräußerers“. Auch daraus erhellt, dass eine gedachte Verlängerung des Grundstücksstreifens in die Fläche des Hammerkopfs hinein nicht in Betracht kommt, denn im Bereich des Hammerkopfs ist der Eigentümer des Restgrundstücks nicht auf einen Streifen als Zugang und Zufahrt zu seinem Grundstück angewiesen. Nach alledem endet der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts an der östlichen Einmündung des in Breite und Verlauf vermessenen Grundstücksstreifens (des Hammerstiels) in den Hammerkopf des herrschenden (Rest-)Grundstücks.

(3) Zweifelhaft kann hierbei allenfalls sein, in welchem Winkelmaß die Ausübungsbefugnis am östlichen Ende dieses Streifens auf dem dienenden Grundstück begrenzt ist. Darauf kommt es für die hier vorzunehmenden Feststellungen aber nicht an; denn das Grundstück FlSt 3.../6 der Beteiligten zu 1 ist von dieser Unsicherheit nicht betroffen.

Das nach durchgeführter Vermessung nun als FlSt 3... (neu) vorgetragene dienende Grundstück umfasst die Fläche des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit vollständig, denn es umschließt ausweislich des Lageplans zur Urkunde vom 22.7.2004 den bereits zuvor vermessenen Hammerstiel vollständig und erstreckt sich an dessen östlichem Ende entlang der Nordgrenze des dienenden (Rest-)Grundstücks weiter in die Fläche des Hammerkopfs hinein. Im Bereich dieser Ausdehnung erfährt das FlSt 3... (neu) zudem eine kontinuierliche Verbreiterung nach Süden in die Tiefe des Hammerkopfs. Bei dieser Gestaltung ist es ausgeschlossen, dass das südlich an FlSt 3... (neu) angrenzende und als FlSt 3.../6 neu gebildete Grundstück der Beteiligten zu 1 vom Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts und von der oben beschriebenen Unsicherheit tangiert wäre. Die Unsicherheit der östlichen Begrenzung kann sich allenfalls auf das FlSt 3...(neu) beziehen.

(4) Mithin war der Dienstbarkeitsberechtigte nach dem Inhalt des Geh- und Fahrtrechts von Anfang an dauernd rechtlich gehindert, die inzwischen abgeschriebene und als FlSt 3.../6 gebuchte Teilfläche zu benutzen. Indem das Grundbuch zulasten von FlSt 3.../6 ein Geh- und Fahrtrecht verlautbart, erweist es sich in diesem Punkt als unrichtig.

b) Da mit dem Vollzug der Grundstücksteilung die Dienstbarkeit auf dem von ihr nicht betroffenen Grundstücksteil kraft Gesetzes erlischt, ist im Fall der Abschreibung das Grundbuch zu berichtigen, indem die Dienstbarkeit gemäß § 46 Abs. 2 GBO entweder nicht mitübertragen oder gemäß § 46 Abs. 1 GBO durch Vermerk ausdrücklich gelöscht wird (BayObLG Rpfleger 2004, 280; auch BayObLGZ 1954, 286/289; MüKo/Joost § 1026 Rn. 3; Meikel/Böhringer § 46 Rn. 91 und 94; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1189 a. E.; Bauer/von Oefele AT Rn. III 421; Demharter § 7 Rn. 13; Opitz Rpfleger 2000, 367/370 f.). Im gegenwärtigen Stadium kommt nur noch die Löschung gemäß § 46 Abs. 1 GBO in Betracht.

Einer Mitwirkung des Beteiligten zu 2 bedarf es wegen nachgewiesener Grundbuchunrichtigkeit nicht.

3. Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung sind nicht veranlasst.

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein -Grundbuchamt - vom 14. April 2014 wird als unzulässig verworfen, soweit die Wiedereintragung des am 10. Juli 1973 gelöschten Geh- und Fahrtrechts an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Traunstein von Inzell Bl. ... vorgetragenen Grundstücks Flurstück ... beantragt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2, eine oberbayerische Gemeinde, ist Eigentümerin eines Grundstücks (Flst. ...), dessen Fläche früher zu dem Grundstück Flst. ... gehörte und als öffentliche Straße gewidmet ist. Das letztgenannte Grundstück ging im Jahre 1973 nach Art. 12 BayStrWG auf den Landkreis als Straßenbaulastträger über. Der Eigentumsübergang wurde am 10.7.1973 im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des jetzigen Grundstücks Flst. ... (...) gelöscht. Eine Bewilligung des Berechtigten findet sich in der Akte nicht. Im Jahr 1980 wechselte das Eigentum des vormals als belastet ausgewiesenen Grundstücks wieder auf die Beteiligte zu 2, ohne dass sich den Akten der Rechtsgrund entnehmen ließe. Der Beteiligte zu 1, Eigentümer des herrschenden Grundstücks, hat am 6.11.2013 beantragt, die am 10.7.1973 gelöschte Grunddienstbarkeit wieder einzutragen, weil sie ohne Bewilligung fehlerhaft gelöscht worden sei. Die Beteiligte zu 2 wurde hierzu gehört und teilte mit, sie könne nicht mehr nachvollziehen, ob eine Löschungsbewilligung vorgelegen habe.

Mit Beschluss vom 14.4.2014 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Löschung zu Unrecht erfolgt sei. Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass die Gemeinde das Grundstück gutgläubig lastenfrei erworben habe, da am 10.7.1973 der Landkreis als Eigentümer eingetragen worden und aus diesem Grundbesitz wiederum am 17.1.1980 das belastete Grundstück an die Beteiligte zu 2 übergegangen sei. Daher stehe nicht mit der für § 22 GBO erforderlichen Sicherheit fest, dass zu Unrecht gelöscht worden sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1 mit dem Antrag auf Wiedereintragung des Geh- und Fahrtrechts und hilfsweise auf Eintragung eines Amtswiderspruchs. Das Grundbuchamt hat ihr nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Soweit der Beteiligte zu 1 die Wiedereintragung der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) in der Form eines Geh- und Fahrtrechts begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob bereits der Berichtigungsantrag unzulässig war. § 22 GBO ist nämlich unanwendbar (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 22 Rn. 6), wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung die ihm bekannte Rechtslage unrichtig beurteilt hat. Ein solcher Fall liegt aber vor, wenn, wie der Beteiligte zu 1 vorträgt, das Grundbuchamt ohne das Vorliegen einer Bewilligung (§ 19 GBO) oder ohne Nachweis der Unrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 GBO) ein Recht löscht. Allerdings wäre dann, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 GBO veranlasst gewesen.

In beiden Fällen ist die Beschwerde nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs (BGH FGPrax 2011, 163/164), also beschränkt zulässig (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO), weil sie auf die Berichtigung einer ursprünglich unrichtigen Eintragung abzielt. Auch eine Löschung stellt eine Eintragung dar (vgl. Demharter § 71 Rn. 44). Lehnt das Grundbuchamt die Berichtigung einer ursprünglich unrichtigen Eintragung (Löschung) ab, kann der Beteiligte also mit der Beschwerde (nur) die Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgen, um sodann den Betroffenen auf Bewilligung der Berichtigung zu verklagen (vgl. Demharter § 71 Rn. 30 m. w. N.).

2. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 GBO liegen nicht vor.

a) Die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 GBO setzt voraus, dass das Grundbuchamt die Eintragung (Löschung) unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden ist, etwa weil das gelöschte Recht tatsächlich noch besteht. Die Gesetzesverletzung muss feststehen, die Unrichtigkeit hingegen nur glaubhaft sein (BayObLGZ 1983, 187/188; BayObLG Rpfleger 1987, 101; Demharter § 53 Rn. 28; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 53 Rn. 32 m. w. N.). Notwendig für die Eintragung des Widerspruchs ist weiter, dass im Zeitpunkt seiner Eintragung die Unrichtigkeit noch fortbesteht (KG JFG 13, 228/232; Demharter § 53 Rn. 26).

Als Gesetzesverletzung in diesem Sinn ist die Fehlanwendung der geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Erheblich sind im gleichen Maße die fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage wie Rechtsanwendungsmängel im eigentlichen Sinn. Materielles Recht ist ebenso zu beachten, wie es formelle Vorschriften sind (vgl. Meincke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 57/58). Dass die Löschung eines Rechts ohne das Vorliegen einer Bewilligung (§ 19 GBO) bzw. ohne Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) und Nachweis der Unrichtigkeit (§ 22 GBO) oder festgestellter Gegenstandslosigkeit (§ 84 GBO) eine Verletzung von Rechtsnormen durch das Grundbuchamt darstellt, bedarf keiner weiteren Begründung.

b) Hiernach steht zur Überzeugung des Senats zunächst fest, dass das Grundbuchamt durch Nichtmitübertragung der Belastung beim Übergang auf den Landkreis (§ 46 Abs. 2 GBO) die Dienstbarkeit ohne Bewilligung des Betroffenen (§19 GBO) gelöscht hat. Eine Bewilligung des Berechtigten ist in den Grundakten nicht enthalten. Sie ist namentlich nicht unter der den Eigentumsübergang und der die Berichtigung betreffenden Ordnungsnummer in dem entsprechenden Merkblatt ersichtlich. Der Senat hat alle seinerzeit tangierten Grundakten beigezogen, ohne dass sich ein Hinweis auf eine Löschung aufgrund einer entsprechenden Bewilligung gefunden hätte.

Zudem enthalten die Grundakten auch keinen Hinweis auf eine Löschung im Antragsverfahren nach § 22 Abs. 1 GBO oder im Amtsverfahren nach §§ 84 ff. GBO.

Der seinerzeitige Eigentumswechsel trat kraft Gesetzes in Folge des Übergangs der Straßenbaulast auf einen anderen Träger nach Art. 11 BayStrWG ein, was die nachfolgende Berichtigung des Grundbuchs nach Art. 12 BayStrWG auslöst. Danach geht mit Inkrafttreten des Gesetzes (1.9.1958; siehe Art. 80 BayStrWG) das Eigentum an der Straße mit Ausnahme der Nebenanlagen mit den jeweiligen dinglichen Belastungen auf den Träger der Straßenbaulast über (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Bei einem Wechsel der Straßenbaulast gilt nach Art. 11 Abs. 4 BayStrWG die Regelung in Abs. 1 entsprechend. Zu einem Erlöschen von Belastungen infolge des Übergangs kommt es nicht bereits infolge des Wechsels der Straßenbaulast, was sich letztlich unmittelbar aus den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt, welche der Landesgesetzgeber nicht abändern kann (vgl. Sieder/Zeitler BayStrWG 2. Aufl. Art. 11 Rn. 1 f., 8 und 13).

c) Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist indessen nicht glaubhaft. Zwar kommt ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb (§ 892 BGB) zunächst durch den Landkreis und später durch die Beteiligte zu 2 nicht in Betracht. Voraussetzung wäre ein Erwerb durch Rechtsgeschäft (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB). Geschützt wird nur ein Verkehrsgeschäft, nicht ein Erwerb kraft Gesetzes, etwa auch in Folge des Übergangs der Straßenbaulast auf einen anderen Träger nach Art. 11 Abs. 4 BayStrWG und nachfolgender Berichtigung des Grundbuchs (vgl. Palandt/Bassenge § 892 Rn. 2 ff.). Jedoch müsste überwiegend wahrscheinlich sein, dass das Grundbuch infolge der fehlenden Eintragung des Rechts (noch) unrichtig ist. Dies kann der Senat nicht feststellen. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die Grunddienstbarkeit in Form des Geh- und Fahrtrechts wegen Vorteilswegfalls materiell erloschen ist, erscheint zumindest nicht weniger naheliegend.

(1) Aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.12.1994 (MDR 1995, 471) wird teilweise der Schluss gezogen, dass bei einem Wegerecht der Vorteil für das herrschende Grundstück (§ 1019 BGB) schon dann endgültig verloren geht, wenn der Ausübungsbereich als öffentliche Straße gewidmet wird (siehe auch DNotI-Report 2003, 55). Dann würde die Grunddienstbarkeit von selbst erlöschen (Palandt/Bassenge § 1019 Rn. 1; Erman/Grziwotz BGB 14 Aufl. Vor § 1018 Rn. 16), was die Gegenstandslosigkeit des Rechts zur Folge haben und die Löschung (nach § 84 GBO) rechtfertigen könnte. Jedenfalls geht der Landesgesetzgeber nicht davon aus, dass der Vorteil für das herrschende Grundstück nicht schon dann entfällt und die Eintragung der Dienstbarkeit deswegen gegenstandslos wird, wenn der Ausübungsbereich als öffentliche Straße gewidmet wird (siehe in Art. 11 Abs. 1 und 4 BayStrWG). Schließlich bestätigt auch Art. 6 Abs. 5 BayStrWG das Nebeneinander von öffentlich-rechtlicher Widmung und zivilen Rechten (siehe BayObLGZ 1971, 1/5 f.). Letztlich dürfte die landesgesetzliche Regelung dahin zu verstehen sein, dass sie einen Automatismus zwischen Straßenwidmung und Vorteilswegfall bei Dienstbarkeiten (siehe § 1019 BGB) ausschließt. Deshalb besteht bei einem Berichtigungsersuchen nach Art. 1 BayStrWG i. V. m. § 22 Abs. 1 GBO im Allgemeinen kein Anlass, die eingetragene Dienstbarkeit als gegenstandslos anzusehen und ihre Löschung zu betreiben.

(2) Erlöschen derartige Rechte somit dann nicht, wenn noch mögliche künftige Vorteile nicht ausgeschlossen sind, bedeutet dies umgekehrt, dass sie materiell untergehen, wenn es sich um einen objektiven und endgültigen Wegfall des Vorteils handelt (Staudinger/J. Mayer BGB Bearb. 2009 § 1019 Rn. 11). Indessen genügt die Feststellung, dass nach objektiven Anhaltspunkten bei normalem und regelmäßigem Verlauf der Dinge in der Zukunft mit derartigen Vorteilen nicht mehr zu rechnen ist (siehe OLG Düsseldorf MDR 1995, 471; siehe auch BayObLGZ 1988, 14/16). Eine vage Möglichkeit, dass die Grunddienstbarkeit in Zukunft doch noch einmal einen Vorteil bietet, verhindert demnach ihr Erlöschen nicht (BayObLGZ a. a. O.). Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass jedenfalls nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit noch ein Vorteil für das herrschende Grundstück feststellbar ist. Die fragliche Fläche ist seit Jahrzehnten als Verkehrsfläche gewidmet. Anhaltspunkte, dass sich dies in Zukunft ändern könnte, sind weder von den Beteiligten vorgebracht noch ergeben sie sich aus sonstigen Umständen, zumal sich die Fläche in zentraler Ortlage befindet und (unter anderem) den rückwärtigen Teil des alten Friedhofs und die Pfarrkirche erschließt. Selbst wenn bei einer beantragten Löschung im Verfahren nach § 22 GBO für den Umstand des zukünftigen Vorteilswegfalls ein gesonderter Nachweis zu verlangen wäre (verneinend DNotI-Report 2003, 55/56), kann nach erfolgter Löschung die begehrte Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs jedenfalls nicht schon deshalb vorgenommen werden, weil ein solcher Nachweis nicht erbracht worden ist. Vielmehr gilt der zuvor genannte Maßstab, nämlich ein überwiegender Grad an Wahrscheinlichkeit, dass das Recht tatsächlich noch besteht. Hiervon kann aber der Senat nicht ausgehen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Soweit der Beteiligte zu 1 in dem Beschwerdeverfahren unterlegen ist, haftet er als Antragsteller für die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 22 GNotKG). Die Gemeinde I. hat sich am Beschwerdeverfahren nicht aktiv beteiligt. Es besteht kein Anlass, von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine (außergerichtlichen) Kosten selbst zu tragen hat, abzuweichen.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 1 i V. m. § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) sind nicht erfüllt.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.