Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 24. Feb. 2015 - 1 W 38/14

bei uns veröffentlicht am24.02.2015
vorgehend
Landgericht Aschaffenburg, 31 O 532/11, 17.04.2013

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 1 W 38/14

31 O 532/11 LG Aschaffenburg

In Sachen

...

1) ...

- Klägerin und Beschwerdeführerin -

2) ...

- Drittwiderbeklagter und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ...

gegen

...

- Beklagte und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Schadensersatz

hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 1. Zivilsenat - durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 24.02.2015

folgenden

Beschluss

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.08.2014 - Az: 31 O 532/12 - wird zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 34%, der Drittwiderbeklagte 66%.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.880,99 Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die in A. ansässige Klägerin mittels einer in B. ansässigen Prozessbevollmächtigten die Beklagte in erster Instanz vor dem Landgericht Aschaffenburg aus abgetretenem Recht ihres Vaters auf Schadensersatz wegen behaupteter Anlageberatungsfehler im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte Klageabweisung beantragt und gegen den Zedenten eine Drittwiderklage auf Feststellung dahin erhoben, dass diesem im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb an dem streitgegenständlichen Fonds keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte daraufhin auch die Vertretung des Drittwiderbeklagten übernommen und Abweisung der Drittwiderklage beantragt.

Ein auf den 06.03.2013 vor dem Landgericht Aschaffenburg anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung wurde von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wahrgenommen.

Gegen das der Klage stattgebende und die Drittwiderklage abweisende Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 17.04.2013 war seitens der Beklagten Berufung eingelegt worden. Ein auf den 30.01.2014 vor dem 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wahrgenommen.

Der Rechtsstreit wurde in der Berufungsinstanz durch einen rechtwirksamen Vergleich zwischen den Parteien beendet, wobei sich die Parteien auf eine Verteilung der Kosten des Rechtsstreits wie folgt geeinigt haben: Von den Gerichtskosten einschließlich der Kosten des Vergleichs sollte die Klägerin 5/14, die Beklagte 9/14 tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sollte die Beklagte zu 9/14, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Klägerin zu 5/14 tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten sollte die Beklagte allein tragen. Im Übrigen sollten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Streitwert für beide Instanzen wurde auf jeweils 18.254,78 Euro festgesetzt.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin mit Kostenausgleichungsanträgen jeweils datierend vom 17.02.2014 die Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten für die 1. Instanz mit 1.826,65 Euro (Bl. 239 d. A.) und für die 2. Instanz mit 2.980,47 Euro (Bl. 241 d. A.) geltend gemacht. Der Drittwiderbeklagte hat mit gesonderten Kostenausgleichungsanträgen ebenfalls jeweils datierend vom 17.02.2014 die Kosten derselben Prozessbevollmächtigten für die 1. Instanz einschließlich Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten mit 2.049,42 Euro (Bl. 290 d. A.) und für die 2. Instanz einschließlich Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten mit 3.230,37 Euro (Bl. 292 d. A.) geltend gemacht.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.08.2014 setzte die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Aschaffenburg die von der Beklagten dem Drittwiderbeklagten zu erstattenden Kosten mit 2.731,88 Euro und die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten mit 28,25 Euro fest. Zur Begründung hat sie unter Berufung aus § 15 Abs. 2 RVG im Wesentlichen ausgeführt, dass wegen des Vorliegens einer Angelegenheit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und des Drittwiderbeklagten die Gebühren für jede Instanz nur einmal und daneben lediglich die Erhöhung der jeweiligen Verfahrensgebühr um 0,3 verlangen könne. In Bezug auf die Reisekosten hat die Rechtspflegerin lediglich fiktive Reisekosten in Höhe von 31,40 Euro für die 1. Instanz und 156,80 Euro für die 2. Instanz anerkannt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.08.2014 (Bl. 294 ff. d. A.) verwiesen.

Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 22.09.2014 zugestellten Beschluss haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte mit gemeinsamem Schriftsatz vom 01.10.2014, beim Landgericht Aschaffenburg eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie Festsetzung der Anwaltsgebühren auf Seiten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten jeweils in voller Höhe weiterverfolgen.

Die Beklagte hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten mit Beschluss vom 30.10.2014 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.08.2014, den Beschwerdeschriftsatz vom 01.10.2014 sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 30.10.2014 Bezug genommen.

II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Zu Recht ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, dass der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten nicht jeweils die vollen Rechtsanwaltsgebühren nebst Auslagen und Mehrwertsteuer als nach Maßgabe des Prozessvergleichs auszugleichende Kosten entstanden sind. Bei der anwaltlichen Vertretung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 RVG. Soweit der Rechtsanwalt, wie im vorliegenden Fall, in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält er gemäß § 7 Abs. 1 RVG die Gebühren nur einmal und kann ggf. die Erhöhung der Verfahrensgebühr um 0,3 nach Nr. 1008 VV RVG fordern.

a) Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Dabei ist die Angelegenheit abzugrenzen von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen, etwa wenn jedem Auftraggeber ein Recht alleine zusteht oder die Auftraggeber wegen Rechten in Anspruch genommen werden, von denen jeder ganz alleine betroffen ist, was ggf. zu einer Wertaddition gemäß § 22 Abs. 1 RVG führen kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2010, Az. 17 W 80/10 - juris). Für die für das Vorliegen derselben Angelegenheit erforderliche Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es dagegen grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht werden könnten. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (vgl. BGH NJW 2014, 2126; NJW 2011, 3167; OLG Celle, Beschluss vom 30.12.2014, Az. 2 W 279/14 - juris; OLG Nürnberg MDR 2008, 352). Dabei steht der Annahme derselben Angelegenheit nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Parteien vertreten soll. Ein einheitlicher Auftrag kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird (vgl. BGH a. a. O.; OLG Celle a. a. O.).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und des Drittwiderbeklagten im vorliegenden Rechtsstreit in derselben Angelegenheit tätig geworden.

aa) Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen den Gegenständen der Klage und der Drittwiderklage ist gegeben. Beiden liegt der inhaltlich identische Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung des Drittwiderbeklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds X. zugrunde. Sowohl der Klägerin als Zessionarin als auch dem Drittwiderbeklagten als Zedenten der gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzansprüche ist an einer erfolgreichen Durchsetzung dieser Ansprüche gelegen. Der Drittwiderbeklagte hat durch die Abtretung seiner Schadensersatzansprüche an die Klägerin deren prozessuale Aktivlegitimation überhaupt erst herbeigeführt. Der Streitstoff, also die zu prüfenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Bestehens der Schadensersatzansprüche einschließlich der Wirksamkeit der Abtretung, ist in beiden Prozessrechtsverhältnissen identisch. Dies zeigt sich auch darin, dass sich der Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bemisst und eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Drittwiderklage wegen deren wirtschaftlichen Identität unterbleibt (vgl. OLGR Celle 2009, 1025).

bb) Nicht zu folgen ist der von Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.11.2012, Az. 8 W 219/12, NJW-RR 2013, 63), die notwendige Rechtverteidigung des Zedenten gegen die gegen ihn erhobene isolierte Drittwiderklage sei konträr zu den Rechtsverfolgungszielen der Klägerin, weshalb Klägerin und Drittwiderbeklagter „an sich“ nicht durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden könnten und es sich deshalb bei der Verfolgung des Klageanspruchs für die Klägerin und bei der Abwehr der negativen Feststellungsklage für den Drittwiderbeklagten nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 1 RVG handele. Zum einen rückt das OLG Stuttgart in den weiteren Gründen seiner Entscheidung von dieser Prämisse wieder ab, indem es in Anbetracht des Umstands, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation sowohl Klägerin als auch Drittwiderbeklagter von der Wirksamkeit der Abtretung ausgegangen seien, dann doch von der Verfolgung derselben Zielrichtung durch Klägerin und Drittwiderbeklagten ausgeht, die „ausnahmsweise“ eine gemeinsame Vertretung ermöglicht habe. Zum anderen beruht diese Auffassung auf einer zu beengten Sichtweise in Bezug auf das mit der isolierten Drittwiderklage verfolgte Ziel in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, das überhaupt erst zur Zulassung dieses prozessualen Instrumentariums durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geführt hat. Danach wird eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten einer Klageforderung auf Feststellung, dass diesem die klageweise geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, aus Gründen der Prozessökonomie als zulässig angesehen, wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit verletzt werden (vgl. BGH NJW 2008, 2852). Dabei ergibt sich das Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung regelmäßig daraus, dass mit der richterlichen Feststellung die Führung eines neuerlichen Rechtsstreits über einen Anspruch ausgeschlossen wird, der nur teilweise eingeklagt worden ist oder dessen sich der Gegner jedenfalls außergerichtlich berühmt hat. Im Hinblick auf eine etwaige Unwirksamkeit einer Abtretung, die den vormaligen Zedenten trotz Abweisung der vom Zessionar erhobenen Klage zu einer erneuten Prozessführung aktivlegitimieren könnte, ist die im Wege der Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage für die Beklagte daher der sichere Weg, in diesem Rechtsstreit zu einer auch gegenüber dem Widerbeklagten der Rechtskraft fähigen Entscheidung zu kommen (vgl. BGH a. a. O.).

Demzufolge ist in derartigen Fällen wie dem vorliegenden Kern des mit der Drittwiderklage zur Entscheidung gestellten Streits regelmäßig nicht die Frage des Anspruchsverlustes beim Drittwiderbeklagten durch die Abtretung, sondern, wie in auch in der Klage, das (Nichtbestehen der mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche als solches, allerdings bezogen auf die Person des Drittwiderbeklagten. Damit befindet sich der Drittwiderbeklagte nur vordergründig in einer Gegenposition zur Klägerin. Er ist nicht gezwungen, sich dadurch konträr zum Klageziel der Klägerin zu verhalten, dass er sich zur erfolgreichen Abwehr der Drittwiderklage in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten als Zedent setzen und die fortwährende Inhaberschaft der Schadensersatzansprüche infolge Unwirksamkeit der Abtretung geltend machen muss. Der nur im Ausnahmefall, nämlich bei Streit um die Wirksamkeit der Abtretung drohenden Gefahr, trotz Obsiegens der Klägerin gleichwohl deshalb kostentragungspflichtig zu unterliegen, weil die Feststellungswiderklage allein wegen der Abtretung der Schadensersatzansprüche begründet wäre, kann der Drittwiderbeklagte durch ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO begegnen.

Entgegen der vom OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 08.11.2012 (a. a. O.) vertretenen Auffassung ist In Beug auf die anwaltliche Vertretung von Klägerin und Drittwiderbeklagtem in der vorliegenden Fallkonstellation von einer Angelegenheit auszugehen mit der Folge, dass die gemeinsame Prozessbevollmächtigte die Gebühren nur einmal, wenn auch unter Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, verlangen kann (vgl. auch Schneider/Wolf/N. Schneider, Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl., § 15 Rn. 115).

c) Der hiernach vorgenommene Ansatz der der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten entstandenen außergerichtlichen Kosten durch die Rechtspflegerin ist sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Rechtspflegerin die Erhöhung der in beiden Instanzen angefallenen Verfahrensgebühren um 0,3 nach Nr. 1008 VV RVG in Ansatz gebracht.

2. Ebenfalls nicht zu beanstanden und von der sofortigen Beschwerde letztlich auch nicht in Frage gestellt ist der an der ständigen Rechtsprechung orientierte Ansatz im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach eine Partei, die einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragt, der weder am Gerichtsort noch am Wohnsitz der Partei ansässig ist, die Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten erstattet verlangen kann, die sich aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Wohnsitz der Partei andererseits entstehen (vgl. BGH VersR 2012, 593 m. w. N.). Gesichtspunkte, die ausnahmsweise die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts am dritten Ort notwendig gemacht hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO und orientiert sich an dem anteiligen Unterliegen der Beschwerdeführer in Bezug auf den Beschwerdewert. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag, also nach der Differenz, um die der Beschwerdeführer sich verbessern will (BGH NJW-RR 2013, 1020; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 567 Rn. 40). Die Differenz zwischen beantragter und festgesetzter Kostenerstattung beläuft sich in Bezug auf die Klägerin auf 1.333,08 Euro, in Bezug auf den Drittwiderbeklagten auf 2.547,91 Euro.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes orientiert sich an der gesamten mit dem Rechtsmittel erstrebten Erhöhung der Kostenerstattungsbeträge.

V. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil im Hinblick auf mehrere gegenläufige obergerichtliche Entscheidungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO).

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(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.