Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Nov. 2018 - L 8 SO 25/18 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2018:1107.L8SO25.18BER.00
bei uns veröffentlicht am07.11.2018

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Juni 2018 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der für eine 24-Stunden-Pflege im häuslichen Bereich zu gewährenden Leistungen umstritten.

2

Die am ... 1992 geborene Antragstellerin (im Weiteren: Ast.) leidet aufgrund einer Säuglingsmeningitis an einer mittelgradigen bis schweren Intelligenzminderung sowie an einer spastischen Halbseitenlähmung links mit Einschränkungen in der Fein- und Grobmotorik sowie beim Laufen. Bei der Ast. sind seit August 2007 ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "B" und "H" festgestellt. Seit November 2011 war zunächst die Pflegestufe III anerkannt. Seit Januar 2017 erhält die Ast. ausgehend von dem Pflegegrad 5 bei erhöht eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegeld in Höhe von 901,00 EUR monatlich. Zudem bezieht sie Halbwaisenrente und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Landeshauptstadt M., dem örtlichen Sozialhilfeträger.

3

Die Ast. lebte von Februar 2000 bis zum 31. März 2013 in der Langzeiteinrichtung K.-stiftung S ... Ausweislich des Entwicklungsberichts zum Hilfeplan vom November 2011 habe die Ast. ihr Praktikum in der angegliederten Tagesförderung erfolgreich beenden können. Im Hinblick auf die Handlungs- und Schwerpunktziele in Bezug auf die lebenspraktischen Anleitungen habe sie noch nicht die Gewohnheit entwickeln können, ihr Zimmer ordentlich zu halten und die Privatsphäre ihrer Mitbewohner zu akzeptieren. Sie sei im Hinblick auf besondere psychosoziale Angebote in der Lage, an begleiteten Spaziergängern teilzunehmen, könne ihr Tempo dem der Gruppe anpassen und Weglauftendenzen seien nicht mehr zu erkennen. Der Ast. mache es Spaß, im warmen Wasser zu baden und sich dabei zu entspannen. Sie könne sich mit entsprechender Hilfestellung gut auf das Reiten und die Pferde einlassen. Durch regelmäßige Physiotherapie habe sie ihre Körperwahrnehmung verbessern und Spasmen teilweise mildern können. Der Kontakt zum Elternhaus habe in stellvertretender Ausführung aufrechterhalten werden können, finde aus familiären Gründen jedoch nicht mehr regelmäßig statt. Die Ast. könne verbal in Zwei-/Dreiwortsätzen kommunizieren und mit einiger Hilfestellung einige Bildkarten erkennen und auch benennen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 75 bis 87 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

4

Nach der Kündigung der Unterbringung in der Langzeiteinrichtung bezog die Mutter der Ast., die vom Amtsgericht (AG) A. als Betreuerin in Bezug auf die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Regelung von Behördenangelegenheiten und Vermögenssorge bestellt worden ist (Beschluss vom 17. August 2010, Az.:19 X 511 133/10) und bis 2013 bei der Lebenshilfe B. als Heilerziehungspflegerin versicherungspflichtig beschäftigt war, mit dieser ab dem 1. April 2013 eine Wohnung in M ... Im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit einer Gewährung von Eingliederungshilfe stellte die Leitende Ärztin MOR Dr. S. in ihrer amtsärztlichen Stellungnahme vom 4. April 2013 eine wesentliche geistige Behinderung als Leitsyndrom bei der Ast. fest. Im Rahmen der am 2. April 2013 durchgeführten Untersuchung hätten sich schwere kognitive Defizite in Form von Konzentrations-, Auffassungs-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen gezeigt. Die Ast. beherrsche lediglich wenige Dreiwortsätze. Eine ausführliche Kommunikation sei nicht möglich gewesen. Sie habe sich sehr kindlich und affektiv verflacht dargestellt. Elementare Kulturtechniken würden nicht beherrscht. Im lebenspraktischen Bereich bestehe umfassender Hilfebedarf. Die Ast. sei nicht in der Lage, ihren Tag zu strukturieren und benötige auch im psychosozialen Bereich umfänglichen Hilfebedarf. Sie sei nicht orientiert und aufgrund ihrer Spastik sturzgefährdet. Die Ast. benötige bei der gesamten Körperpflege Anleitungen und auch stellvertretende Ausführungen. Sie sei nicht in der Lage, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu leisten und könne nur sehr einfache Aufgaben ohne Zeitdruck unter Anleitung durchführen. Die Ausdauerfähigkeit sei sehr eingeschränkt. Eingliederungshilfe in Form einer Fördergruppe sei eine geeignete Form der Betreuung.

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Daraufhin wurde die Ast. vom 21. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2015 in einer Fördergruppe im Lebenshilfe-Werk in M. betreut. Von Mitte Juni bis Ende August 2015 lebte sie kurzzeitig in einer Wohngruppe in O., bevor sie erneut in der Wohnung ihrer Mutter unter Hinzuziehung eines ambulanten Pflegedienstes versorgt wurde sowie tagsüber eine Fördergruppe der WfbM in M. besuchte.

6

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 bewilligte die Landeshauptstadt M. im Namen des überörtlichen Sozialhilfeträgers (im Weitern: Ag). der Ast. Leistungen für eine besondere Pflegekraft gemäß § 65 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2016. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Soweit sich die Ast. gegen die Befristung der bewilligten Hilfen gewandt habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung sei. Sie erhalte im Rahmen eines Teilbudgets Eingliederungshilfe in Höhe von 78,24 EUR monatlich und durch die Betreuung in der Förderungsgruppe Eingliederungshilfe in Höhe von 1.303,28 EUR monatlich. Es sei ihr aufgrund ihrer schweren geistigen Behinderung nicht möglich, selbstbestimmt in einer eigenen Häuslichkeit zu leben, da sie insbesondere nicht in der Lage sei, Wünsche hinreichend zu äußern, ihren Tagesablauf, finanzielle Dinge, Einkäufe und das freibestimmte orientierte Verlassen der Wohnung zu bewältigen. Ein Kostenvergleich zwischen der Sachleistung in Form eines Wohnheims für geistig behinderte Menschen in der schweren/schwersten Pflege im Vergleich zu der beantragten ambulanten Wohnform führe dazu, dass die entstehenden Mehrkosten die maßgebliche Höchstgrenze erheblich überschritten. Hiergegen ist beim Sozialgericht (SG) M. ein Klageverfahren anhängig (S 25 SO 47/17).

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Mit Bescheid vom 25. August 2016 wurden der Ast. sodann für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017 die Kosten einer besonderen Pflegekraft (Assistenzleistungen) in Höhe von monatlich 3.144,73 EUR bewilligt. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass es der Ast. zumutbar sei, in einer stationären Wohnform betreut zu werden. Die Feststellung von unverhältnismäßigen Mehrkosten sei durch den Vergleich der Kosten in der Unterbringung konkret in Betracht kommender Heime, welche als zumutbar erachtet worden seien, festgestellt worden. Freie Platzkapazitäten bestünden im August 2016 in dem Behindertenwohnheim R.-haus in M., im Diakonieverein H.-verbund B.hof e.V. in Sch. und im M.-C.-Haus in O ...

8

Am 13. März 2017 beantragte die Ast. ab sofort die Auszahlung aller Sozialhilfeleistungen, insbesondere der Teilhabe-/Assistenzleistungen, als Persönliches Budget und legte einen Plan bezüglich des Einsatzes der Assistenten sowie Bewerbungen von möglichen Assistenten, die sofort eingestellt werden könnten, vor. Hierauf teilte der Ag. mit Schreiben vom 28. März 2017 mit, sie - die Ast. - erhalte derzeit Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der Kosten einer besonderen Pflegekraft (Assistenzleistungen) in Höhe von monatlich 3.144,73 EUR. Bei der Ermittlung der bewilligten Leistungen sei festgestellt worden, dass es ihr zumutbar sei, in einer stationären Wohnform betreut zu werden. Die bewilligten Leistungen würden monatlich abgerechnet; entsprechende Zahlungsbelege würden eingereicht. Ein nicht gedeckter Bedarf sei weder angezeigt noch dargestellt worden. Die Auszahlung in Gestalt eines Budgets stelle lediglich eine andere Form der Leistungsgewährung dar. Da die Ast. die bewilligten Leistungen selber verwalte, sei die Notwendigkeit einer Umwandlung in ein Persönliches Budget momentan nicht erkennbar.

9

Am 3. August 2017 beantragte die Ast. ab dem 1. September 2017 die Weiterbewilligung der Assistenzleistungen für eine Rund-um-die-Uhr (24-Stunden)- Betreuung sowie die Auszahlung in Form eines Persönlichen Budgets. Ihrer Mutter sei es gesundheitlich nicht mehr zumutbar, sie - die Ast. - ausreichend zu betreuen. Daraufhin bewilligte die Landeshauptstadt M. im Namen des Ag. der Ast. mit Bescheid vom 23. August 2017 Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 19 Abs. 3 i.V.m. § 61 ff. SGB XII in Form von Assistenzleistungen - Kosten einer besonderen Pflegekraft - gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) in Höhe von monatlich 3.989,10 EUR für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019. Aus dem beigezogenen Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 18. Dezember 2014 gehe hervor, dass eine ständige Hilfeleistung und Begleitung erforderlich sei. Aufgaben könnten nicht eigenständig umgesetzt werden. Sowohl körperlich als auch geistig sei die Ast. nicht in der Lage, Arbeitsaufgaben zu erkennen oder auszuführen. Eine Gesprächsführung sei nicht möglich. Sie könne nur wenige Worte sprechen und ihre Bedürfnisse nur bedingt äußern. Eine fest vorgegebene Tagesstruktur sei erforderlich. Der Hilfebedarf entspreche in allen Lebensbereichen der Hilfebedarfsgruppe 4. Durch die schwere geistige Behinderung sei ein selbstständiges Formulieren von Wünschen nicht möglich. Betreuungs- und Freizeitangebote seien fremdorganisiert. Die vorliegenden Behinderungen sowie der Pflegebedarf entsprächen dem Personenkreis eines Wohnheimes für Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen (Leistungstyp (LT) 2a) in der schweren/schwersten Pflege. Atypische Verhaltensweisen oder Hilfebedarfe, welche in einem entsprechenden Wohnheim nicht abgedeckt werden könnten, bestünden nicht. Die Ast. sei derzeit bereits in einer entsprechenden Tagesstruktur in einer Fördergruppe integriert. Bezüglich der Zumutbarkeit bestehe die größte Einschränkung im Rahmen einer stationären Betreuung durch die vorgegebene feste Struktur und somit die fehlende Individualität. Maßgeblicher Vorteil einer ambulanten Betreuung sei die Entfaltung der eigenen Bedürfnisse. Die Ast. sei aufgrund der vorliegenden Behinderungen jedoch auf eine fest vorgegebene Tagesstruktur dringend angewiesen. Eine individuelle Entfaltung ohne fremde Vorgaben sei ihr nicht möglich. Diese fest vorgegebene Tagesstruktur sei ihr sowohl in einer stationären Einrichtung wie auch in einer ambulanten Wohnform vorgegeben. Von dem Vorteil der vollkommenen selbstbestimmten Individualität würde die Ast. nicht profitieren. Eine Einschränkung durch eine stationäre Betreuung bestehe somit nicht. Stationäre Einrichtungen, welche entsprechende Hilfebedarfe abdecken könnten, befänden sich in einem Radius von zehn bis 70 km von dem derzeitigen Wohnort M. entfernt. Freie Platzkapazitäten bestünden aktuell im Monat August 2017 in der Evangelischen Stiftung N ... Ein Kostenvergleich habe ergeben, dass die ermittelten Mehrkosten bei 78,84 Prozent lägen. Insoweit handele es sich um unverhältnismäßige Mehrkosten. Da die Inanspruchnahme stationärer Leistungen abgelehnt werde, sei die Gewährung der Leistungen auf die Verhältnismäßigkeit der Kosten begrenzt. Der beigefügten Vergleichsberechnung gemäß §§ 9 und 13 SGB XII ist für die vollstationäre Unterbringung (LTA 2a/11a schwere/schwerste Pflege) ein monatlicher Betrag von 4.074,33 EUR zu entnehmen und hinsichtlich des Assistenzmodells ein Gesamtbetrag in Höhe von 7.286,61 EUR (Teilbudget Eingliederungshilfe 78,24 EUR zuzüglich Teilbudget Hilfe zur Pflege 5.900,84 EUR zuzüglich Fördergruppe 1.307,53 EUR). Hiergegen legte die Ast. am 19. September 2017 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

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Bereits am 22. Mai 2017 hatte die Ast. beim SG M. einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und Leistungen für ihre Rund-um-die-Uhr-Betreuung (Assistenzleistungen) als Persönliches Budget verfolgt. In dem vom SG am 2. November 2017 durchgeführten Erörterungstermin nahm sie den Antrag zurück. Es sollten zunächst ein Bedarfsfeststellungsverfahren und weitere medizinische Ermittlungen durchgeführt werden.

11

Der Ag. zog daraufhin den Entwicklungsbericht der P. Stiftungen vom 13. November 2017 bei. Dort ist ausgeführt, die Ast. befinde sich mit dem Wechsel der Einrichtung seit dem 17. Oktober 2016 im Förderbereich der P. Stiftungen. Sie trete mit einem erhöhten Bewegungsdrang in Erscheinung und wirke zeitweise sehr unruhig. Zeitweilig zeige sie unangebrachte Verhaltensweisen. Sie arbeite in einer kleinen Gruppe mit vier Gruppenmitgliedern in einem reizarmen Raum. Obwohl Stressfaktoren minimiert worden seien, reagiere sie weiterhin mit starken Verhaltensauffälligkeiten. Das Ziel der Verbesserung der psychischen Belastungsfähigkeit sei deshalb nicht erreicht worden. Ausweislich des ebenfalls beigezogenen Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Pflegeversicherung - SGB XI) vom 8. Dezember 2017 bestehe bei der Ast. ab Januar 2017 ein Pflegegrad 5. Seit Dezember 2015 sei die Alltagskompetenz erhöht eingeschränkt. Die Ast. werde von der Mutter und sieben privaten Pflegepersonen je nach Bedarf rund um die Uhr versorgt. Nach Aussage der Mutter habe die Ast. diverse Ticks (Körperbewegung, Geräusche, Fingernägelkauen). Der Zustand der Ast. sei unverändert. Sie zeige autoaggressives Verhalten bei Über- oder Unterforderung und Stress. Sie sei motorisch unruhig, stehe auf, laufe umher, auch bei der Nahrungsaufnahme. Nächtliche Unruhe bestünde jede Nacht, sie irre in der Wohnung umher. Sie spreche nur wenige Worte und könne kaum kommunizieren. In allen Bereichen des Alltags benötige sie ständige Motivation und Anleitung.

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Am 12. Dezember 2017 fand zudem ein Hausbesuch zur Bedarfsermittlung in der damaligen Wohnung der Ast. in M. statt. Die Ast. werde aktuell allein in einer Zweiraumwohnung durch ihre Mutter und Assistenzkräfte rund um die Uhr betreut. Diese gliedere sich auf in eine einmal wöchentliche Betreuung durch eine pädagogische Fachkraft der P. Stiftungen für 5,25 Stunden und im Übrigen durch die Betreuung durch nichtpädagogisches Personal. Insbesondere in den Nachtstunden werde die Ast. von Hilfskräften betreut, zu denen sich die Mutter habe "nur ungern äußern" wollen. Diese bekämen aktuell 70,00 EUR für die nächtliche Betreuung, würden diese Tätigkeit jedoch nicht mehr lange ausführen wollen. Zur Verbesserung des Zustandes der Ast. habe die Mutter sich dahingehend geäußert, dass die Ast. sich in einem größeren Gruppenverband in der stationären Wohnform nicht wohlgefühlt habe. Seit dem Bezug einer eigenen Wohnung sei sie selbstbestimmter und könne im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitteilen, welche Aktivitäten sie ausführen und was sie essen wolle. Die stereotypen Verhaltensweisen hätten sich bereits gemildert bzw. nachgelassen. Es sei eine allgemeine Stabilisierung der psychischen Verfassung eingetreten. Ab dem 1. Januar 2018 sei eine größere Wohnung für die Ast. angemietet worden. Durch den Wegfall der Pflege und der Betreuung durch die Mutter entstehe zukünftig ein zusätzlicher Betreuungsbedarf.

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Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der hausärztlich tätigen Internistin/Rheumatologin M. vom 14. Dezember 2017 sollte die 24-Stunden-Vollzeitpflege komplett durch geeignete Fachkräfte durchgeführt werden, da im Falle eines Sturzes spezielle Grifftechniken eingesetzt werden müssten. Hinzu kämen gravierende psychische Auffälligkeiten, die von geschultem Personal wesentlich besser bewältigt werden könnten.

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Der Ag. übersandte der Ast. sodann eine Zielvereinbarung gemäß § 4 Budgetverordnung (BudgetV in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 27. Mai 2004) für ein Persönliches Budget für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 vom 15. Dezember 2017. Mit dem Persönlichen Budget solle der Ast. ermöglicht werden, ihren individuellen Bedarf an Pflege, Begleitung und Betreuung von täglich insgesamt 24 Stunden durch die von ihr beschäftigten Pflegekräfte sicherzustellen und den Erhalt der Lebensführung in der eigenen Häuslichkeit aufrechtzuerhalten. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege als Teil des Persönlichen Budgets richteten sich nach den §§ 61, 64b SGB XII. Die notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen sollten im Rahmen der Dienstleistungsgewährung erbracht werden. Arbeitsverträge bzw. Betreuungsverträge seien der Landeshauptstadt M. vorzulegen. Die Ast. unterschrieb die Zielvereinbarung zunächst nicht.

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Daraufhin lehnte die Landeshauptstadt M. im Namen des Ag. den Antrag auf Auszahlung aller Sozialhilfeleistungen als Persönliches Budget ab, da die Zielvereinbarung als Voraussetzung für den zu erlassenden Verwaltungsakt nicht abgeschlossen worden sei (Bescheid vom 5. Januar 2018). Die Ast. hat gegen den ihr - nach ihren Angaben - am 20. Januar 2018 zugegangenen Bescheid am 20. Februar 2018 Widerspruch eingelegt.

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Die Ast. hat mit dem am 19. Dezember 2017 beim SG M. gestellten und diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, "in Abänderung des Bescheides vom 23. August 2017 ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weitere Kosten für Rund-um-die-Uhr-Betreuung (24 Stunden tägliche persönliche Assistenz)" zu gewähren und die Leistungen "in Form eines persönlichen Budgets" auszuzahlen. Hilfsweise hat sie beantragt, ab sofort Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren. Die Mutter und Betreuerin sei nicht mehr in der Lage, sie - die Ast. - in dem Umfang wie bisher zu betreuen und zu pflegen. Es liege ein Kostenangebot der Behindertenhilfe Wohnen vor, woraus sich die Kosten der notwendigen Betreuung von ca. 22.000,00 EUR ergäben. Weitere Anbieter gebe es nicht. Derzeit gebe es zwei Fachkräfte und zwei ungelernte Arbeitskräfte, die zum 1. Januar 2018 einen Arbeitsvertrag mit ihr abschließen würden. Die ihr entstehenden voraussichtlichen Kosten beliefen sich auf monatlich 15.155,68 EUR. Die Lohnkosten betrügen laut Kalkulation pro Jahr 203.506,27 EUR. Zusätzlich zu den Lohnkosten entstünden Regiekosten aufgrund der Anmietung einer 3-Raum-Wohnung zum 1. Januar 2018, damit die Assistenten einen Aufenthaltsraum hätten. Die Differenz zwischen Warmmiete und Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung betrage 157,44 EUR. Zudem seien weitere Regiekosten in Höhe von 20,00 EUR monatlich zu erstatten, so dass monatlich 177,44 EUR zu übernehmen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf Blatt 14 bis 21 der Gerichtsakte Bezug genommen. Eine Heimunterbringung schade ihr und sei nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung ohnehin unzumutbar. Zur Zeit der Heimunterbringung habe sie an Stuhlinkontinenz gelitten und sehr viel in Stressituationen geweint. Ängste seien nunmehr nicht mehr vorhanden. Sie sei im letzten Jahr selbstbewusster und stabiler geworden.

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Am 23. Januar 2018 hat die Ast. die von ihr mit dem Zusatz "unter dem Vorbehalt gerichtlicher Überprüfung" unter dem 1. Januar 2018 unterzeichnete Zielvereinbarung dem SG übersandt, die von dort an den Ag. weitergeleitet worden ist.

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Die Ast. hat sodann zur Stützung ihres Vorbringens eine Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B. vom 10. April 2018 vorgelegt. Danach zeige die Ast, seit sie im Betreuten Wohnen lebe, Fortschritte. Sie sei selbstbewusster geworden, spreche mehr und versuche, ihre Wünsche auszudrücken. Sie koche sich auch Cappuccino. Wegen ihrer geistigen und körperlichen Einschränkungen brauche sie 24-Stunden-Vollzeitpflege, auch nachts. Sie zeige sich sehr oft ambivalent, ängstlich, emotional, inkontinent und weinerlich. Sie sei von Kleinigkeiten schnell überfordert und fühle sich hilflos, habe Schlafstörungen. Am Tag brauche sie ca. sechs Stunden Fachkraftpflegepersonal, um ihre Medikamente "zu stellen" und ein Gespräch zu führen. Ferner hat sie ein Schreiben der Rechtspflegerin N. des AG M. vom 9. November 2017 vorgelegt, wonach die zuständige Richterin die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nicht für erforderlich halte, da die Betreuerin der Ast. ausdrücklich erklärt habe, nicht zu beabsichtigen, Arbeitsverträge zwischen der Betroffenen und sich selbst bzw. nahen Verwandten abzuschließen. Eine pauschale Bewilligung von eventuell abzuschließenden Arbeitsverträgen könne nicht erteilt werden. Die Ast. hat zudem auf die "im Hauptsacheverfahren" (gemeint dürfte das Verfahren S 25 SO 47/17 sein) vorgelegte Kostenkalkulation verwiesen.

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Der Ag. hat die Auffassung vertreten, die begehrte Geldleistung der Ast. im Rahmen eines Persönlichen Budgets setze voraus, dass eine entsprechende Zielvereinbarung wirksam abgeschlossen worden sei. Hieran fehle es, weil die Zielvereinbarung "unter Vorbehalt" unterzeichnet worden sei. Ein beiderseitiges Einvernehmen sei für eine wirksame Zielvereinbarung aber notwendig, da diese ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und die Voraussetzung für eine Leistungsgewährung in Form eines Persönlichen Budgets sei. Zudem bestünden erhebliche Bedenken im Hinblick auf die zivilrechtliche Umsetzbarkeit des angestrebten Arbeitgebermodells. Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der von der Betreuerin zu organisierenden Arbeitsverträge liege nicht vor. Die Ast. könne selbst das Direktionsrecht als Arbeitgeberin nicht wirksam wahrnehmen. Die Umsetzung ihres eigenen Willens werde nicht garantiert. Dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 8. Dezember 2017 sei zu entnehmen, dass die Ast. sowohl körperlich als auch geistig nicht in der Lage sei, jegliche Arbeitsaufgaben zu erkennen und umzusetzen. Eine eigenständig indizierte individuelle Lebensgestaltung könne aufgrund der erheblichen kognitiven Einschränkungen nicht erfolgen.

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Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 hat das SG M. den Ag. verpflichtet, der Ast. vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens aber bis zum 31. Dezember 2018, weitere 3.293,03 EUR/Monat ab Einstellung von Pflegekräften und Vorlage der entsprechenden Arbeitsverträge beim Ag. über die bislang aufgrund der zwischen den Beteiligten geschlossenen Zielvereinbarung und dem Bescheid vom 23. August 2017 bewilligten 3.989,10 EUR/Monat hinaus als Persönliches Budget zu zahlen. Der Ag. werde weiter verpflichtet, der Ast. ab Januar 2018 weitere 177,44 EUR/Monat aufgrund der Vorhaltung eines Assistenzzimmers als Hilfe zur Pflege zu zahlen. Im Übrigen hat das SG den Antrag zurückgewiesen. Der Antrag sei teilweise begründet, da die Ast. einen Anordnungsanspruch teilweise glaubhaft gemacht habe. Sie habe Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII und der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII. Gemäß § 57 SGB XII seien die Leistungen der Eingliederungshilfe und gemäß § 63 Abs. 3 SGB XII die Leistungen der Hilfe zur Pflege auf Antrag als Persönliches Budget zu gewähren. § 29 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - SGB IX - in der Fassung vom 23. Dezember 2016) sei insoweit anzuwenden. Die Kammer gehe vorliegend von einer wirksam abgeschlossenen Zielvereinbarung zwischen den Beteiligten aus. Die Zielvereinbarung enthalte Regelungen zu den Zielen des Persönlichen Budgets. Hier sei nur streitig die Höhe der Leistungen für das Persönliche Budget. Soweit der Ag. der Auffassung sei, eine Vergleichsberechnung nach § 13 SGB XII vorzunehmen zu können, da es der Ast. zumutbar sei, in einer stationären Einrichtung zu leben, sei die Deckelung der Kosten für die pflegerische Versorgung der Ast. nach Auffassung der Kammer rechtswidrig. Ein Kostenvergleich sei bei Unzumutbarkeit nicht vorzunehmen. Aufgrund der sich widersprechenden Wortlaute des Art. 19 a UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und § 13 Abs.1 Satz 3 SGB XII werde inzwischen eine Anpassung der letztgenannten Norm gefordert. Zumindest sei § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nicht mehr anwendbar, weil Art. 19 a UN-BRK die speziellere bzw. später ergangene Regelung sei, der insofern ein Vorrang einzuräumen sei. Der Gesetzgeber habe sich bislang für ein Festhalten an der derzeitigen Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII entschieden; ob sich an dieser ablehnenden Haltung in der 18. Legislaturperiode etwas ändern werde, sei ungewiss. Jedenfalls sei im Koalitionsvertrag festgehalten, dass Leistungen nicht länger institutionen-, sondern personenzentriert bereitzustellen seien und das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung im Sinne der UN-BRK berücksichtigt werden solle. Es sei das erklärte Ziel, niemanden gegen seinen Willen in eine besondere Wohnform zu drängen (Hinweis auf BT-Drucks. 18/10523, S. 4). Hier habe die Ast. über ihre Betreuerin ausdrücklich den Wunsch geäußert, in einem eigenen häuslichen Umfeld leben zu dürfen und tue dies auch seit geraumer Zeit. Nach den glaubhaften Ausführungen der Betreuerin und den vorgelegten ärztlichen Befunden habe sich die Ast. in der eigenen Häuslichkeit auch positiv entwickeln können. Es sei der Ast. nicht zumutbar, die Wohnung zunächst wieder aufzukündigen, um in einer von der Ag. benannten Einrichtung zu leben. Die Prüfung der noch offenen Fragen zur konkreten Bedarfsermittlung und Umsetzung der getroffenen Wahl vor Ort bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Ast. sei das Persönliche Budget für die Finanzierung der Pflegekräfte jedoch nicht in der beantragten Höhe, sondern lediglich in Höhe von weiteren 3.293,03 EUR/Monat ab Einstellung von Pflegekräften und Vorlage der entsprechenden Arbeitsverträge beim Ag. zu gewähren. Die Kammer habe sich an der Berechnung des Ag. in der Zielvereinbarung vom 15. Dezember 2017 orientiert. Der angesetzte Stundenlohn i.H. von 12,33 EUR sei so bemessen, dass sowohl die arbeitgeberseitigen Abgaben zur Sozialversicherung als auch gegebenenfalls zu zahlende Nacht-, Sonntags- bzw. Feiertagszuschläge bezahlbar seien. Für die 24-Stunden-Betreuung seien 3,81 Vollkräfte anzusetzen. Zudem habe die Ast. auch Anspruch auf Zahlung von 177,44 EUR/Monat aufgrund der Vorhaltung eines Assistenzzimmers als Hilfe zur Pflege ab Januar 2018. Diese Leistung sei nicht als Persönliches Budget zu zahlen, da diese Position bislang nicht von der Zielvereinbarung vom 15. Dezember 2017 erfasst worden sei. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten der Wohnungsnutzung ergebe sich aus den §§ 19 Abs. 3, 61 Abs. 1 und 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Die Kosten für die Wohnungsnutzung seien untrennbar mit der Sicherstellung der häuslichen Pflege der Ast. verbunden. Die Kammer schließe sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 28. Februar 2013 in dem Verfahren B 8 SO 1/12 R ausdrücklich an. Die Kosten für das Assistenzzimmer betrügen 157,44 EUR zuzüglich 20,00 EUR pauschal für anteiligen Strom, Abnutzung der Gebrauchsgegenstände, Seife, Reinigung etc. Diese Kosten seien ab Januar 2018 zu erstatten, da die Ast. grundsätzlich Anspruch auf Pflege in der eigenen Häuslichkeit habe und deshalb auch das Zimmer für die Pflegekräfte bereitgehalten werde. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass die Mutter und Betreuerin der Ast. glaubhaft dargetan habe, sich nicht weiter der Lage zu fühlen, die Ast. rund um die Uhr zu pflegen. Die Mutter begebe sich jetzt auch zeitnah vom 4. bis zum 25. Juli 2018 stationär in eine Müttergenesungsmaßnahme. Die übergangsweise kurzzeitige Unterbringung im Rahmen von Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung habe der Ast. zwar für kurze Zeit offensichtlich nicht geschadet. Allerdings seien nach dem Vorbringen der Mutter die Möglichkeiten der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege über die Kranken- bzw. Pflegekasse zwischenzeitlich ausgeschöpft.

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Gegen den ihm am 25. Juni 2018 zugestellten Beschluss hat der Ag. am 4. Juli 2018 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) eingelegt und die Aufhebung des Beschlusses das SG M. sowie die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt. Zur Begründung hat der Ag. vorgetragen, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2017 gestellte Antrag sei schon unzulässig, da er keinen konkreten Kostenantrag enthalte. Zudem habe das SG die Hauptsache vorweggenommen, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Ast. gewährte Leistungen zurückzahlen könne. Es bestünden schon jetzt Schulden der Betreuerin gegenüber dem Ag. in Höhe von über 6.000,00 EUR aus nicht gezahltem Unterhalt. Der Ag. halte daran fest, dass eine wirksame Zielvereinbarung nicht vorliege. Das Persönliche Budget in Form des Arbeitgebermodells sei zivilrechtlich nicht umsetzbar, da die Ast. selbst das Direktionsrecht als Arbeitgeberin nicht wirksam wahrnehmen könne. Er halte daran fest, dass eine stationäre Unterbringung zumutbar sei. Die Ast. sei nicht in der Lage, eigenständige Entscheidungen zu treffen. Sie habe im Laufe der zurückliegenden Jahre in verschiedensten Einrichtungen gelebt und sich regelmäßig in Kurzzeit- und Verhinderungspflege befunden. Die Kosten für das Assistenzzimmer einschließlich der Betriebskosten müssten nicht übernommen werden, da dies nach Angaben der Ast. bislang nicht genutzt worden sei.

22

Der Ag. beantragt sinngemäß,

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den Beschluss des SG M. vom 21. Juni 2018 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abzulehnen.

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Die Ast. hat gegen den ihr am 26. Juni 2018 zugestellten Beschluss am 18. Juli 2008 Beschwerde beim SG eingelegt, das diese an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat, und die Zahlung von insgesamt 15.155,68 EUR monatlich für ihre Rund-um-die-Uhr-Betreuung (24 Stunden tägliche persönliche Assistenz) verfolgt. Der von ihr gestellte Antrag sei hinreichend bestimmt gewesen; aufgrund der eingereichten Schriftsätze seien exakt die gewollten Leistungen zu bestimmen gewesen. Die vom Gericht gewährten finanziellen Mittel von monatlich insgesamt 7.282,13 EUR seien nicht ausreichend, um ihren Betreuungsumfang abzudecken. Sie hat eidesstattliche Versicherungen der Mutter der Ast. vom 14. August 2018 und des K. G. vom 18. August 2018 zur Akte gereicht; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 283 der Gerichtsakte Bezug genommen. Ferner hat sie den Pflegebericht vom 21. August 2018 des DRK Wohnheims "J." über die in den vergangenen Jahren wiederholten Aufenthalte im Rahmen von Verhinderungs- bzw. Kurzzeitpflege eingereicht; insoweit wird auf Blatt 292 der Gerichtsakte Bezug genommen.

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Die Ast. beantragt ausdrücklich:

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Der Bescheid vom 23. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2018 sowie der Gerichtsentscheidung vom 12. Juni 2018 wird vorläufig abgeändert. Die Antragstellerin erhält von der Antragsgegnerin ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Kosten für Rund-um-die-Uhr-Betreuung (24 Stunden tägliche persönliche Assistenz) in Höhe von 15.155,68 EUR monatlich.

27

Der Ast. ist im Beschwerdeverfahren aufgegeben worden darzulegen, wie ihre Versorgung seit dem 1. Januar 2018 seit dem Umzug in die eigene Wohnung sichergestellt werde und welche Personen sie zu welchen Zeiten betreuen sowie die jeweiligen Vereinbarungen, Arbeitsverträge, Anmeldungen zur Sozialversicherung und Nachweise zur Entlohnung vorzulegen. Sie hat hierzu vorgetragen, der Ag. habe ihr schriftlich mitgeteilt, sie könne keine Arbeitsverträge abschließen, da sie kein Persönliches Budget erhalte. Ein Anfrageverfahren nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) habe sie nicht durchgeführt, da der Ag. ihr vorgegeben habe, dass "die Pflegegelder einzig dazu eingesetzt werden dürfen, Leute in der Nachbarschaft oder als Nachbarschaftshilfe zu bezahlen", und diese "Hilfsgelder [ ] nicht sozialversicherungspflichtig seien und resultieren nicht aus einem Beschäftigungsverhältnis". Sie hat eine handschriftliche Aufstellung der Betreuungszeiten für August 2018 durch insgesamt sieben Personen, d.h. S. G., H. W., C. S., M. P, K. G. und G. W., sowie die P. Stiftungen übersandt und darauf verwiesen, die Quittungen im Original dem Ag. vorgelegt zu haben und nicht über Kopien zu verfügen. An den Wochenenden halte sie sich bei ihrer Mutter auf und werde dort betreut. Zudem hat sie den Vertrag über "ambulante Betreuungsleistungen (persönliches Budget)" mit den P. Stiftungen vom 5. April 2018 vorgelegt, wonach in dem Zeitfenster Montag bis Donnerstag 15.45 bis 21.00 Uhr 21 Stunden pro Woche und Freitag von 15.00 bis 18.00 Uhr drei Stunden pro Woche sowie nach Absprache am Wochenende eine ambulante Betreuung durch eine Hilfskraft bei einem Stundensatz von 22,00 EUR erbracht werde. Unter § 4 des Vertrages ist unter "Rechnungsstellung" aufgeführt: "Der Kunde ist Selbstzahler und hat ein monatliches Budget i.H. von 2.112,00 EUR für ambulante Betreuungsleistungen zur Verfügung."

28

Dem Ag. ist aufgegeben worden darzulegen, welche Einrichtungen konkret bereit wären, die Ast. zu betreuen, ggfs. Unterlagen zur Konzeption sowie zur Leistungs- und Entgeltvereinbarung vorzulegen. Daraufhin hat der Ag. insgesamt vier Einrichtungen, die B.-stiftung zu S. in S., die Evangelische Stiftung N. in N., das R.-haus in M. und das Wohnheim V. in S., benannt, die jeweils zugesagt hätten, einen Platz für die Ast. bis Anfang November 2018 freizuhalten und die mit diesen Einrichtungen abgeschlossenen - auch für 2018 geltenden - Entgeltvereinbarungen übersandt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beiakten zu Blatt 325 und 333 der Gerichtsakte verwiesen. Schließlich hat der Ag. mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 die von der Ast. bei ihm eingereichten Quittungen für ihre Auslagen für Pflege- und Betreuungsleistungen für die Monate Januar bis August 2018 in Fotokopie übersandt.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Streitakte des erledigten Verfahrens beim SG M. S 25 SO 63/17 ER und des Klageverfahrens beim SG M. S 25 SO 47/17 sowie der Verwaltungsakten des Ag., die in CD-Form vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

30

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) des Ag. ist begründet. Die ebenfalls form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Ast. ist unbegründet.

31

Das SG hat den Ag. zu Unrecht vepflichtet, 1. der Ast. vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens aber bis zum 31. Dezember 2018, weitere 3.293,03 EUR/Monat ab Einstellung von Pflegekräften und Vorlage der entsprechenden Arbeitsverträge beim Ag. über die bislang aufgrund der zwischen den Beteiligten geschlossenen Zielvereinbarung und dem Bescheid vom 23. August 2017 bewilligten 3.989,10 EUR/Monat hinaus als Persönliches Budget zu zahlen sowie 2. der Ast. ab Januar 2018 weitere 177,44 EUR/Monat aufgrund der Vorhaltung eines Assistenzzimmers als Hilfe zur Pflege zu zahlen.

32

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesent-licher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

33

Der Ast. steht in Bezug auf den hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren streitigen Zeitraum ab Januar 2018 beim derzeitigen Sach- und Streitstand kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Gewährung weiterer Geldleistungen zu. Der Bescheid vom 23. August 2017, mit dem der Ag. der Ast. Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form von Assistenzleistungen in Höhe von monatlich 3.989,10 EUR für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 bewilligt hat, sowie der Bescheid vom 5. Januar 2018, mit dem die Auszahlung aller Sozialhilfeleistungen als Persönliches Budget abgelehnt worden ist, sind nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden.

34

Der Ag. ist sachlich und örtlich zuständig für Leistungen der Hilfe zur Pflege für behinderte Menschen nach dem SGB XII (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - AG SGB XII - vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

35

Nach § 64f Abs. 3 SGB XII (in der Fassung vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191)), der seit dem 1. Januar 2017 inhaltsgleich den bisherigen § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII übernimmt, werden - soweit die Sicherstellung der häuslichen Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt - die angemessenen Kosten übernommen.

36

Die Ast. ist pflegebedürftig i.S. von § 61a SGB XII. Bei ihr ist seit Januar 2017 der Pflegegrad 5 festgestellt. Ausweislich der vorliegenden Pflegegutachten sind keine gravierenden Mängel bei der häuslichen Pflege aufgefallen. Im MDK-Gutachten vom 24. August 2016 ist als Pflegedefizit die Beugekontraktur des linken Ellenbogengelenks und des linken Handgelenks durch Spastik aufgeführt. Diese Einschränkung ist auch in dem Gutachten vom 8. Dezember 2017 festgestellt worden. In der Gesamtbeurteilung wird unter Punkt 5.3 die Pflege jeweils als in geeigneter Weise sichergestellt angesehen.

37

Die Pflege der Ast. wird im hier maßgeblichen Zeitraum anteilig durch die Mutter, zu einem geringen Teil durch Pflegefachkräfte sowie zum überwiegenden Teil durch Hilfskräfte durchgeführt.

38

Ein Arbeitgebermodell i.S. von § 64f Abs. 3 SGB XII n.F. liegt nicht vor, da die Ast. keine Arbeitsverträge mit den sie pflegenden Pflege- (Fach-) Kräften abgeschlossen hat. Ob es sich bei den Pflegekräften gleichwohl um Personen handelt, welche die Ast. im Rahmen von abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen pflegen, so dass sie bzw. ihre Mutter deren Arbeitgeber gewesen wäre und für deren Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge angefallen wären, kann ohne weitere Ermittlungen nicht festgestellt werden. Die von vornherein festgelegten Bedingungen für die zu erbringenden Tätigkeiten, nämlich Ort, Zeit, Dauer, Umfang und Vergütung, sprechen hier für eine abhängige Beschäftigung und gegen eine selbstständige Tätigkeit. Ob und in welchem Umfang die besonderen Pflegekräfte noch für andere Auftraggeber tätig werden, ist nicht bekannt. Ein Statusfeststellungsverfahren hat die Ast. bislang nicht durchgeführt. Soweit sie im Beschwerdeverfahren unter dem 25. Oktober 2018 hierzu angegeben hat, der Ag. habe vorgegeben, dass "die Pflegegelder einzig dazu eingesetzt werden dürfen, Leute in der Nachbarschaft oder als Nachbarschaftshilfe zu bezahlen", und diese "Hilfsgelder [ ] nicht sozialversicherungspflichtig seien und resultieren nicht aus einem Beschäftigungsverhältnis", ist dies unzutreffend. In dem zitierten Schriftsatz des Ag. vom 2. Juni 2017 im erledigten Verfahren S 25 SO 63/17 B ER werden lediglich die Rechtsgrundlagen der §§ 63 ff. SGB XII a.F. wiedergegeben und erläutert. Sofern die Ast. zukünftig Arbeitsverträge abschließen möchte, kann sie dies selbstständig nicht verwirklichen, da sie nicht geschäftsfähig ist. Ihre Betreuerin bedarf insoweit der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, als mit der Arbeitgeberstellung rechtliche Verpflichtungen in Form von Einhaltung von Arbeitgeberpflichten (wie z.B. Unfallverhütung), Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern einhergehen.

39

Für den Fall, dass ein Statusfeststellungsverfahren ergeben sollte, dass die Pflegekräfte die Ast. im Rahmen von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen pflegen - mit der Folge erheblich höherer monatlicher Kosten - und das Betreuungsgericht den Abschluss von Arbeitsverträgen genehmigt, ist für den Senat derzeit nicht feststellbar, dass die vom Ag. vorgenommene Begrenzung der zu tragenden Kosten im Hinblick auf eine Zumutbarkeit einer stationären Unterbringung der Ast. rechtswidrig wäre. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII weiterhin anwendbar. Der Gesetzgeber hat sich bislang gegen eine Aufgabe der Vorschrift entschieden. Eine Verfassungswidrigkeit ist nicht festgestellt worden (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21. März 2016 - 1 BvR 53/14 -, juris). Der Senat hat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB XII bei der Prüfung der Zumutbarkeit die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände zu berücksichtigen. Insoweit ist für den Senat u.a. maßgebend, dass die Ast. zeitlich und örtlich nicht orientiert ist und eigenständig Wünsche zu ihrem Aufenthaltsort nicht äußern kann. Ihre Alltagsgestaltung wird ausschließlich von den sie betreuenden Personen bestimmt. Ihre schwere geistige Behinderung erfordert eine strukturierte Planung des Tagesablaufs und eine konsequente Verfolgung der Einhaltung von Regeln durch Dritte in Bezug auf ihre unangebrachten und auffälligen Verhaltensweisen. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Entwicklungsberichten und den ärztlichen Bescheinigungen von Frau M. und Frau B ... Sofern die Mutter der Ast. behauptet, der Zustand der Ast. habe sich seit der Beendigung der stationären Betreuung gebessert, stützen die beigezogenen Unterlagen dies nicht. Vielmehr weist die Ast. nach den aktenkundigen Unterlagen nach wie vor die gleichen Verhaltensauffälligkeiten und Defizite, wie diese während ihrer stationären Betreuung in der K.-stiftung S. gegeben waren, auf und leidet weiterhin unter Ängsten. Auch ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb es für die Entwicklung der Ast. günstig sein soll, von sieben verschiedenen Personen, von denen der überwiegende Teil über keinerlei Fachkenntnisse verfügt, betreut zu werden und sich zudem in regelmäßigen Abständen - bei Verhinderung der Mutter - in verschiedene stationäre Betreuungssituationen eingewöhnen zu müssen. Seit April 2013 ist die Ast. regelmäßig im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen, Gruppenreisen und Verhinderungspflege jeweils an unterschiedlichen Orten stationär betreut worden. Sollte die Ast. hingegen dauerhaft in einer der vom Ag. benannten Einrichtungen leben, würde dies nach dem derzeitigen Erkenntnisstand dem aufgrund ihrer Behinderungen bestehenden Erfordernis einer regelmäßigen strukturierten fachlich kompetenten Betreuung mit einem 1:1,5 Betreuungsschlüssel in einem Wohnheim der Kategorie LT 2a (schwere/schwerste Pflege) eher entsprechen als der ständige Wechsel der Betreuungsart und der - überwiegend nicht fachkundigen - Betreuungspersonen in der Zeit seit der Herausnahme aus der K.-stiftung S ... Nach den vorgelegten Leistungsbeschreibungen dürften die vom Ag. benannten Einrichtungen, die jeweils derzeit eine Platzkapazität aufweisen, eine geeignete Unterbringung für die Ast. darstellen. Ob die Unterbringung in einem Doppelzimmer, wie dies in der Borghardtstiftung derzeit nur möglich ist, zumutbar wäre, kann offen bleiben, da die drei anderen Einrichtungen ihr jeweils auch Einzelzimmer zur Verfügung stellen könnten. Ein regelmäßiger Kontakt zu der mit ihrer Pflege überforderten Mutter wäre ohne Weiteres möglich, da sich die vom Ag. angebotenen Einrichtungen sämtlich im näheren Umfeld des Wohnortes der Mutter befinden.

40

Die Übernahme angemessener Kosten auf der Grundlage von § 64f Abs. 3 SGB XII kommt neben den im Rahmen des Arbeitgebermodells entstandenen Kosten nur im Rahmen von häuslicher Pflegehilfe nach § 64b SGB XII oder der Verhinderungspflege nach § 64c SGB XII in Betracht. Die Ast. wird nicht vollständig von Pflegepersonen im Sinne von § 64 SGB XII n.F. gepflegt, denn bei den sie pflegenden Personen handelt es sich mit Ausnahme ihrer Mutter nicht um Verwandte und/oder Bekannte der Ast., sondern jeweils um Personen, die sich auf von der Mutter der Ast. geschaltete Anzeigen um die Tätigkeit in Bezug auf die Pflege der Ast. beworben haben. Häusliche Pflege oder Verhinderungspflege ist u.a. durch die P. Stiftungen erbracht worden und berücksichtigungsfähig. Dass die Ast. mit den ihr monatlich zur Verfügung stehenden Geldleistungen ihre Pflege derzeit nicht auskömmlich bezahlen kann, ist nicht feststellbar. Denn der Ast. stehen die von dem Ag. gezahlten 3.989,10 EUR sowie 901,00 EUR Pflegegeld zur Verfügung, d.h. 4.890,01 EUR monatlich. Diese Beträge hat sie im hier streitigen Zeitraum nach den vorgelegten Unterlagen nicht verbraucht. Denn den für die Monate Januar bis August 2018 zur Verfügung stehenden 39.120,08 EUR stehen mitgeteilte Ausgaben in Höhe von 33.416,62 EUR gegenüber.

41

Auch sprechen bei summarischer Prüfung überwiegende Gesichtspunkte gegen die von der Ast. geforderte Verpflichtung zur Auszahlung der ihr vom Ag. gewährten Leistungen als Persönliches Budget. Denn die Ast. erfüllt hierfür nicht die persönlichen Voraussetzungen. Nach § 29 Abs. 4 Satz 6 SGB IX n.F. kann ein wichtiger Grund für die Kündigung einer Zielvereinbarung für den Leistungsträger dann vorliegen, wenn die Leistungsberechtigten die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhalten. Im Fall der Kündigung der Zielvereinbarung wird der Verwaltungsakt aufgehoben (§ 29 Abs. 4 Satz 7 SGB IX). Hier sieht sich der Ag. bereits durch die nur unter Vorbehalt abgeschlossene Zielvereinbarung nicht an diese gebunden. Selbst wenn die Zielvereinbarung wirksam zustande gekommen wäre, besteht ein Anspruch der Ast. aufgrund fehlender Nachweise zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung sowie wegen fehlender Zuverlässigkeit nicht. Die Ast. wird durch ihre Mutter und Betreuerin vertreten. Insoweit ist der Eindruck entstanden, dass diese mit der Organisation der selbstbeschafften Pflegeleistungen und deren rechtlicher Bewertung überfordert ist. Die von ihr vorgelegten Aufstellungen und Quittungen genügen den Anforderungen an die erforderlichen Abrechnungen der gewährten Leistungen nicht. Es ist bereits nicht erkennbar, ob die Mutter und Betreuerin für die Ast. ein eigenes Konto führt, auf das die der Ast. zuzuordnenden Leistungen eingezahlt und von dem die ihr gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden. Denn die aktenkundige Kontoverbindung nennt als Kontoinhaber die Mutter und Betreuerin, nicht aber die Ast. Die dem Ag. vorgelegten Quittungen geben überwiegend keinen Aufschluss darüber, wer für welche Leistung im Einzelnen den quittierten Betrag gezahlt hat. Überweisungsträger liegen z.B. in Bezug auf Herrn G. ohne Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen vor. Für August 2018 stimmen die in der handschriftlichen Auflistung aufgeführten Betreuungsleistungen für H. W. und G. W. nicht mit den in den Quittungen genannten Zahlbeträgen überein.

42

Schließlich besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten ab Januar 2018 in Höhe von weiteren 177,44 EUR/Monat aufgrund der Vorhaltung eines Assistenzzimmers als Hilfe zur Pflege. Insoweit ist schon nicht erkennbar, dass dieser Betrag nicht von den bewilligten Leistungen vorläufig bestritten werden kann.

43

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Nov. 2018 - L 8 SO 25/18 B ER zitiert 25 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7a Feststellung des Erwerbsstatus


(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsste

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 98 Örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 97 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht besti

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 61 Leistungsberechtigte


Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles


(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. (2) Wünschen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen


(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstat

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 65 Stationäre Pflege


Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 64 Vorrang


Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 29 Persönliches Budget


(1) Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 63 Leistungen für Pflegebedürftige


(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 1. häusliche Pflege in Form von a) Pflegegeld (§ 64a),b) häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),c) Verhinderungspflege (§ 64c),d) Pflegehilfsmitteln (§ 64d),e) Maßnahmen zur

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit


(1) Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 können körperliche, kogn

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 64c Verhinderungspflege


Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 64b Häusliche Pflegehilfe


(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe), soweit die häusliche

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 64f Andere Leistungen


(1) Zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Absatz 1 sind die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist. (2

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Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Betreuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe), soweit die häusliche Pflege nach § 64 nicht sichergestellt werden kann. Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Mehrere Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 können die häusliche Pflege gemeinsam in Anspruch nehmen. Häusliche Pflegehilfe kann auch Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch Unterstützungsangebote im Sinne des § 45a des Elften Buches umfassen; § 64i bleibt unberührt.

(2) Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

1.
bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2.
bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3.
durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5

1.
häusliche Pflege in Form von
a)
Pflegegeld (§ 64a),
b)
häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),
c)
Verhinderungspflege (§ 64c),
d)
Pflegehilfsmitteln (§ 64d),
e)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
f)
anderen Leistungen (§ 64f),
g)
digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),
h)
ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),
2.
teilstationäre Pflege (§ 64g),
3.
Kurzzeitpflege (§ 64h),
4.
einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und
5.
stationäre Pflege (§ 65).
Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.

(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

1.
Pflegehilfsmittel (§ 64d),
2.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
3.
digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),
4.
ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und
5.
einen Entlastungsbetrag (§ 66).

(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.

(1) Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Das Persönliche Budget kann auch nicht trägerübergreifend von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden. Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung sind die Leistungsberechtigten für die Dauer von sechs Monaten gebunden.

(2) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Mit der Auszahlung oder der Ausgabe von Gutscheinen an die Leistungsberechtigten gilt deren Anspruch gegen die beteiligten Leistungsträger insoweit als erfüllt. Das Bedarfsermittlungsverfahren für laufende Leistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach Kapitel 4 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind. § 35a des Elften Buches bleibt unberührt.

(3) Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets beantragt, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig. Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf die Pflegekassen und die Integrationsämter. Enthält das Persönliche Budget Leistungen, für die der Leistungsträger nach den Sätzen 1 und 2 nicht Leistungsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger nach § 15 zu.

(4) Der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leistungsberechtigten schließen zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab. Sie enthält mindestens Regelungen über

1.
die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele,
2.
die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs,
3.
die Qualitätssicherung sowie
4.
die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn allein Pflegekassen Leistungsträger nach Absatz 3 sind und sie das Persönliche Budget nach Absatz 1 Satz 4 erbringen. Die Beteiligten, die die Zielvereinbarung abgeschlossen haben, können diese aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung der Vereinbarung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann für die Leistungsberechtigten insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen. Für den Leistungsträger kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Leistungsberechtigten die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhalten. Im Fall der Kündigung der Zielvereinbarung wird der Verwaltungsakt aufgehoben. Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen in Form des Persönlichen Budgets abgeschlossen.

(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Wohnungsnutzung (Assistenzzimmer und Nebenkosten) durch seine Pflegepersonen für Oktober 2005.

2

Der 1973 geborene, im streitbefangenen Zeitraum ledige und vermögenslose Kläger, der seit 1992 Sozialhilfepflegeleistungen im sog Arbeitgebermodell (Beschäftigung von Pflegepersonen als Arbeitgeber) erhält, leidet an einer Duchenneschen Muskeldystrophie mit beatmungspflichtiger respiratorischer Insuffizienz sowie Herzinsuffizienz. Er benötigt einen Spezialrollstuhl und ist rund um die Uhr auf Pflegeleistungen angewiesen. Er ist der Pflegestufe III zugeordnet und erhält Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung. Der Kläger erzielte aus einer Tätigkeit als Bildungs- und Sozialberater, die er in einem Umfang von 19,25 Stunden wöchentlich ausübte und zu deren Ausübung der Beigeladene als Integrationsamt einen Zuschuss zur Beschäftigung einer Assistenzkraft am Arbeitsplatz gewährte, im Oktober 2005 einen Verdienst von 1572,73 Euro brutto (1066,69 Euro netto).

3

Im Sommer 2004 stellte er einen Antrag auf weitere Übernahme der Pflegekosten für die persönliche Assistenz im Rahmen des Arbeitgebermodells für die Zeit nach seinem Umzug von T nach B, den er später ausdrücklich auf die Übernahme der anfallenden Kosten wegen eines den Pflegepersonen zur Verfügung gestellten Zimmers, eines sog Assistenzzimmers, erstreckte. Zum 1.11.2004 mietete er eine etwa 63 qm große Zweizimmerwohnung in B an. Die Miete (487,15 Euro kalt zuzüglich 127,36 Euro Nebenkostenvorauszahlung) zahlte der Kläger ab September 2005 selbst. In der Wohnung wurde er rund um die Uhr durch von ihm angelernte und beschäftigte Assistenzkräfte betreut, die jeweils in 24-stündigen Schichten tätig waren. Für deren Aufenthalt in Ruhepausen und bei Arbeitsunterbrechungen war in der Wohnung ein separater Raum (Größe ca 16 qm) eingerichtet und mit dem notwendigen Mobiliar ausgestattet.

4

Die Lohn- und Lohnnebenkosten der vom Kläger beschäftigten Assistenzkräfte übernahm die Beklagte als Leistungen der Hilfe zur Pflege unter Berücksichtigung des von der Pflegekasse an den Kläger gezahlten Pflegegelds (Bescheid vom 2.2.2005). Die Übernahme der anteiligen Kosten für die Wohnungsnutzung lehnte die Beklagte hingegen ab (Bescheid vom 10.2.2005; Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter).

5

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Köln die Beklagte verurteilt, "ab 1.9.2005 die anteiligen Kosten für das der jeweiligen Pflegeperson zur Verfügung gestellte Zimmer zu übernehmen" (Urteil vom 27.9.2007). Im Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen haben die Beteiligten durch Teilvergleich den streitbefangenen Zeitraum auf den Monat Oktober 2005 beschränkt; sodann hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 28.11.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Kosten für das Assistenzzimmer und die Wohnungsnutzung stellten angemessene Kosten iS des § 65 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), also Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege dar. Es könne dahinstehen, ob den Kläger bereits eine arbeitsrechtliche Verpflichtung treffe, ein entsprechendes Zimmer für die Pflegepersonen bereitzustellen. Denn seine Pflege könne sinnvollerweise nur im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung sichergestellt werden, weil eine ständige Rufbereitschaft auch in den Nachtstunden unabdingbar sei. Ein permanentes Verbleiben der jeweiligen Pflegekraft in der Küche oder im Zimmer des Klägers sei für beide unzumutbar. Bei den Kosten der Wohnungsnutzung handele es sich nicht um bloße Kosten der Unterkunft, weil maßgeblich für die Entstehung der Kosten die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Pflege sei.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Kosten, die einem behinderten Menschen für seine Wohnung durch den Einsatz von Pflegekräften entstünden, seien von der Vorschrift nicht erfasst, sondern vielmehr als Kosten der Unterkunft anzusehen. Darüber hinaus hätte der Kläger statt eines 24-stündigen Einsatzes kürzere Schichten vereinbaren können, um das Vorhalten eines Rückzugsraumes für die Assistenzkräfte entbehrlich zu machen. Die für das Assistenzzimmer anfallenden Kosten seien schließlich bereits bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung für die Hilfe zur Pflege durch die Übernahme der Lohn- und Lohnnebenkosten in vollem Umfang berücksichtigt worden, sodass bei einer Übernahme von Wohnungsnutzungskosten nach § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII eine doppelte Berücksichtigung erfolgen würde.

7

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

10

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen; der Kläger hat dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) gegen die zuständige Beklagte (§§ 3, 97, 98 SGB XII iVm den vom LSG angewandten landesrechtlichen Vorschriften in der bindenden Auslegung durch das Berufungsgericht<§ 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung>)einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Wohnungsnutzung als Leistung der Hilfe zur Pflege.

12

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 10.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2005 (§ 95 SGG). Gegen diesen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG), zulässigerweise zeitlich beschränkt auf die im Monat Oktober 2005 angefallenen Kosten und in der Sache auf die Übernahme der Kosten für die Wohnungsnutzung, insbesondere für die des Assistenzzimmers, bei sachgerechter Auslegung des Klägerbegehrens (§ 123 SGG) aber auch für die der insoweit entstandenen Nebenkosten.

13

Diese Kosten bilden als Leistung der Hilfe zur Pflege einen abtrennbaren Streitgegenstand. Sie lassen sich nämlich rechtlich und sachlich als nur mittelbar mit der Beschäftigung von besonderen Pflegekräften im Arbeitgebermodell (§ 66 Abs 4 Satz 2 SGB XII) verbundene Kosten von den übrigen Leistungen der Hilfe zur Pflege, die der Kläger nach §§ 61 ff SGB XII in der Form der Übernahme von Lohn- und Lohnnebenkosten und damit ggf zusammenhängender weiterer Kosten nach § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII erhält, trennen und sind deshalb nicht nur bloßes Berechnungselement im Rahmen eines Gesamtanspruchs aus § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Es handelt sich bei diesen nur mittelbar durch die Pflege des Klägers entstehenden Sachkosten um einen anderen Anspruch, der neben die von § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII schon seinem Wortlaut nach erfassten Personalkosten für die Pflegepersonen tritt und in der Sozialhilfe nur deshalb - nicht aber im Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) - übernahmefähig ist, weil das Arbeitgebermodell in § 66 Abs 4 Satz 2 SGB XII eine besondere Privilegierung erfahren hat. Davon ist im Übrigen auch die Beklagte ausgegangen, die über die Kosten für das Assistenzzimmer und die Übernahme der Lohn- und Lohnnebenkosten der Assistenzkräfte in getrennten Bescheiden entschieden hat.

14

Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Wohnungsnutzung nach § 19 Abs 3, § 61 Abs 1 und § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII(alle idF, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten haben). Er gehört nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG zu dem nach § 61 Abs 1 Satz 1 SGB XII anspruchsberechtigten Personenkreis. Bei den Kosten für die Wohnungsnutzung handelt es sich um eine Leistung der Hilfe zur Pflege, nicht um Eingliederungshilfe und auch nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese sind nämlich untrennbar (nur) mit der Sicherstellung der häuslichen Pflege des Klägers verbunden; denn das Assistenzzimmer wird allein zu diesem Zweck vorgehalten. Es soll damit - gleichermaßen wie mit der Beschäftigung der Assistenzkräfte selbst - weder die Integration des Klägers in die Gesellschaft gefördert werden (dies kann zwar ein Nebeneffekt einer erfolgreichen Pflege sein, ist aber nicht ihr eigentliches Ziel, vgl § 53 Abs 3 Satz 2 SGB XII), worauf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs 3 SGB XII jedoch vorrangig hinzuwirken haben(dazu: Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 53 RdNr 32, Stand März 2009; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 53 SGB XII RdNr 37; Wehrhahn in juris PraxisKommentar SGB XII, § 53 SGB XII RdNr 15; Bieritz-Harder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 53 SGB XII RdNr 24; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 61 SGB XII RdNr 73), noch ist es das Ziel der Wohnungsnutzung, den Assistenzkräften einen vor Unbilden des Wetters und der Witterung geschützten räumlichen Lebensmittelpunkt zu gewährleisten (so zum Zweck einer Unterkunft BSG SozR 4-3500 § 29 Nr 2 RdNr 14 mwN). Sie zählen deshalb auch nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, deren Übernahme sich nach § 29 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005 - BGBl I 818 - erhalten hat) oder aber nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu richten hätte. Die Assistenzkräfte nutzen das Zimmer allein im Zusammenhang mit ihrer Verpflichtung zur Pflege des Klägers und haben ihren räumlichen Lebensmittelpunkt außerhalb. Auch der Kläger selbst hält das Zimmer nur für seine Assistenzkräfte als Rückzugsraum bereit. Dass das Assistenzzimmer räumlich Bestandteil der vom Kläger angemieteten Wohnung ist, genügt mithin nicht, um die anteilig anfallenden Kosten als Kosten der Unterkunft zu qualifizieren. Für eine Qualifizierung der Kosten der Wohnungsnutzung als Bestandteil der Hilfe zur Pflege nach § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII spricht zudem das mit der im Vergleich zur Hilfe zum Lebensunterhalt günstigeren Einkommensberechnung bei besonderen Sozialhilfeleistungen nach den §§ 85 ff SGB XII vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Sicherung eines Lebensstandards oberhalb der für die Hilfe zum Lebensunterhalt maßgeblichen Bedürftigkeitsgrenze nach § 19 Abs 1, §§ 82 ff SGB XII. Dieses könnte nur unzureichend sichergestellt werden, würden für die im Arbeitgebermodell anfallenden Sachkosten ungünstigere Einkommensgrenzen gelten.

15

Der Anspruch ergibt sich trotz des in § 61 Abs 2 Satz 2 SGB XII enthaltenen Verweises auf die Vorschriften der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) nicht aus § 36 SGB XI. Denn der Verweis auf das SGB XI ist weder im Hinblick auf Leistungshöhe noch den Inhalt der Leistungen im Bereich der Sozialhilfe abschließend. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, welche Bedeutung diese - missglückte (vgl: Meßling in jurisPK-SGB XII, § 61 SGB XII RdNr 103 mwN)- Vorschrift überhaupt hat - es könnte darin ggf zum Ausdruck gebracht werden, dass (nur) dort, wo das SGB XII keine besonderen Regelungen zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege enthält, auf das SGB XI zurückzugreifen ist; jedenfalls für die hier gewährten Leistungen der häuslichen Pflege enthalten die §§ 63 ff SGB XII ausdifferenzierte und vollständige Regelungen zu den Leistungsvoraussetzungen und dem Leistungsumfang, die einem Rückgriff auf § 36 SGB XI entgegenstehen(so im Ergebnis: Krahmer/Sommer in LPK-SGB XII, 9. Aufl 2012, § 61 SGB XII RdNr 19; ein Vorrang-Nachrangverhältnis im Bereich häuslicher Pflege bejahend Meßling, aaO, RdNr 97, sowie Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 61 SGB XII RdNr 38). Dieses Verständnis der Vorschrift kommt auch in der Privilegierung des von § 66 Abs 4 Satz 2 SGB XII vorausgesetzten Arbeitgebermodells in der Sozialhilfe gegenüber dem SGB XI zum Ausdruck(vgl dazu näher Meßling, aaO, § 66 SGB XII RdNr 44 ff mwN). Danach dürfen Pflegebedürftige nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem SGB XI verwiesen werden, wenn sie ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte Pflegekräfte ("Arbeitgebermodell") sicherstellen. In ihrer Funktion als Arbeitgeber obliegt es den Pflegebedürftigen dabei nicht nur, die Pflegepersonen eigenverantwortlich auszuwählen, sondern auch, sie in ihre Tätigkeit einzuweisen und ihre Arbeit im Rahmen des arbeitsrechtlich Zulässigen zu organisieren, sowie für ihre Entlohnung einzustehen (Müller, Persönliche Assistenz - Kompendium von der Praxis für die Praxis, 1. Aufl 2011, S 96 ff); die §§ 75 ff SGB XII gelten nicht (Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 SGB XII RdNr 22.5).

16

Die Privilegierung der Beschäftigung von Pflegekräften in der Sozialhilfe ist historisch gewachsen, (erst) mit der Einführung der Sozialen Pflegeversicherung notwendig geworden und in bewusster Abgrenzung zum Leistungskatalog des SGB XI normiert worden, weil dort seit 1.5.1996 (vgl § 77 Abs 1 Satz 3 bis 5 aF SGB XI) gemäß § 77 Abs 1 Satz 3 SGB XI Pflegebedürftige mit Pflegekräften, die häusliche Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen, grundsätzlich kein Beschäftigungsverhältnis mehr begründen dürfen. Damit korrespondierend bestimmen § 36 Abs 1 Satz 3 und 4 SGB XI, dass Pflegesachleistungen nur durch solche Pflegekräfte erbracht und damit von der Pflegekasse vergütet werden, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag geschlossen hat. Will der Pflegebedürftige mit von ihm selbst gewählten Pflegekräften einen Vertrag schließen, ist er von Pflegesachleistungen nach dem SGB XI ausgeschlossen und kann an deren Stelle nur Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Anspruch nehmen. Mit der in § 66 Abs 4 Satz 2 SGB XII (mittelbar) zum Ausdruck gebrachten sozialhilferechtlichen Privilegierung des Arbeitgebermodells sollte demgegenüber über das SGB XI hinaus, das nur noch Personen, die ihre Pflege und Betreuung bereits früher durch von ihnen beschäftigte Pflegekräfte organisiert hatten, unter bestimmten Voraussetzungen die Fortführung dieses Modells erlaubte, generell die Bedarfsdeckung auf diese Weise weiterhin erlaubt werden(BT-Drucks 13/3696, S 11 zu Buchst A Allgemeiner Teil). Die Beschäftigung von Assistenzkräften als Arbeitgeber ermöglicht es so auch dem bedürftigen zu Pflegenden seine Pflege so zu gestalten, dass ein möglichst selbstbestimmtes Leben geführt werden kann (vgl zur Definition und Inhalten der persönlichen Assistenz: Müller, aaO, S 89 ff).

17

Auch die spezifischen weiteren Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII für die Übernahme der Kosten der Wohnungsnutzung sind nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erfüllt. Danach sind, wenn neben oder anstelle der Pflege nach § 63 Satz 1 SGB XII ua die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist, die angemessenen Kosten zu übernehmen. Es handelt sich bei den Assistenzkräften des Klägers um solche besonderen Pflegekräfte. In Abgrenzung zu § 65 Abs 1 Satz 1 SGB XII sind Pflegekräfte bereits dann "besondere" iS des § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII, wenn sie nicht in häuslicher oder nachbarschaftlicher Verbundenheit nach § 63 Satz 1 SGB XII pflegen(vgl dazu Meßling, aaO, § 65 SGB XII RdNr 31.1). Schon infolge des beim Kläger rund um die Uhr bestehenden Pflegebedarfs konnte die Sicherstellung seiner Pflege durch Nahestehende oder im Wege der Nachbarschaftshilfe nicht erwartet und gefordert werden (zum Kriterium der Erforderlichkeit im Rahmen des § 69b Abs 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 111, 241, 242 f; zu § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII: BSG SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 20 und § 21 Nr 1 RdNr 18; BSG, Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 1/11 R - RdNr 16). Besondere förmliche Qualifikationsanforderungen sind zumindest im Arbeitgebermodell wegen der mit der Arbeitgeberstellung des zu Pflegenden verbundenen Gestaltungshoheit und der vom Gesetzgeber gewollten Privilegierung nicht zu stellen, sodass es unerheblich ist, dass die vom Kläger beschäftigten Pflegekräfte nicht über eine besondere Ausbildung im pflegerischen Bereich verfügen. Es genügt, dass sie von ihm angelernt und in ihre Arbeit eingewiesen worden sind. Es kann deshalb gleichfalls dahinstehen, welche Qualifikationsanforderungen im SGB XI an Sachleistungen erbringende "geeignete" Pflegekräfte (§ 36 Abs 1 SGB XI) zu richten sind (dazu Piepenstock in Hauck/Noftz, SGB XI, K § 77 RdNr 12 und 13, Stand Oktober 2009; vgl auch Meßling, aaO, RdNr 33).

18

Die Kosten für die Wohnungsnutzung sind Kosten iS des § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII; sie entstehen durch die Beschäftigung von Pflegepersonen. Eine Beschränkung des Kostenübernahmeanspruchs auf die nur unmittelbar durch die Pflege hervorgerufenen Kosten, also die Lohn- und Lohnnebenkosten oder der Beiträge unter den Voraussetzungen des § 65 Abs 2 SGB XII, gebietet schon nicht der Wortlaut der Norm. Nicht zuletzt ist auch in diesem Punkt die Privilegierung des Arbeitgebermodells zu beachten, das auch andere als die üblichen Pflegekosten zur Folge haben kann. Wollte man diese von der Kostenübernahme nach § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII ausschließen, würde die Privilegierung wegen des damit verbundenen Wegfalls der besonderen Einkommensgrenzen nach den §§ 85 ff SGB XII konterkariert.

19

Es handelt sich auch um erforderliche Kosten; die Frage der Angemessenheit der Kosten ist dagegen für ein Grundurteil nicht zu prüfen. Der Kläger ist auf ständige Hilfe angewiesen, die ein eigenes Assistenzzimmer und die Wohnungsmitbenutzung bedingen. Ob die Wohnung bereits unter diesem Aspekt angemietet worden ist, ist ohne Bedeutung. Der Kläger muss sich auch nicht, anders als die Beklagte meint, darauf verweisen lassen, die Einsatzzeiten der jeweiligen Pflegekräfte auf weniger als 24 Stunden zu reduzieren, mit der Folge, dass die Vorhaltung eines Assistenzzimmers ggf entbehrlich würde. Mit der Festlegung eines 24-Stunden-Einsatzes je Pflegekraft hat der Kläger die Grenzen seiner von der Beklagten zu respektierenden Gestaltungshoheit als Arbeitgeber nicht überschritten (§ 9 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 SGB XII). Mit diesem Schichtmodell ist ihm jedenfalls ein hinreichendes Maß an Flexibilität in der Gestaltung des täglichen Lebens gesichert, was bei kürzeren, zB auf acht Stunden beschränkten Schichten, mit den damit verbundenen, mehrfach täglich entstehenden notwendigen Abstimmungsprozessen und Kompromissen in der Tagesgestaltung, zudem immer mit der Gefahr einer zeitlichen Lücke bei der Pflege, nur bedingt gewährleistet wäre. Kann somit der vom Kläger festgelegte Einsatzplan seiner Pflegekräfte von der Beklagten nicht erfolgreich angegriffen werden, ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger ständig eine Pflegeperson in seiner Nähe haben muss, auch unabhängig von der Arbeitsstättenverordnung - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - sicherzustellen, dass ein Rückzugsraum zur Sicherung eines Mindestmaßes an Privat- und Intimsphäre für beide Personen besteht. Dies wäre allerdings nicht gewährleistet, müssten sich der Kläger und seine jeweilige Pflegeperson in nur einem Zimmer aufhalten. Auf die Küche als Rückzugsraum kann eine Pflegekraft dabei nicht zumutbar verwiesen werden. Zudem würden selbst dann die Kosten für die Mitbenutzung der Wohnung anfallen.

20

Dem somit bestehenden Kostenübernahmeanspruch dem Grunde nach steht § 91 Abs 2 SGB XI, insbesondere § 91 Abs 2 Satz 3 SGB XI nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung nicht entgegen. Danach werden in der sozialen Pflegeversicherung Pflegebedürftigen, die einen Vertrag mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung abgeschlossen haben, für die keine vertragliche Pflegevergütung nach §§ 85, 89 SGB XI maßgeblich ist, maximal 80 % der Aufwendungen erstattet, die die Pflegekasse für die Leistungen nach den §§ 36 ff SGB XI zu leisten hätte(§ 91 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB XI); § 91 Abs 2 Satz 3 SGB XI schließt eine weitergehende Kostenerstattung durch den Träger der Sozialhilfe aus. Die Regelung umfasst allerdings schon nach ihrem Wortlaut nur die Höhe der Vergütung für zugelassene Pflegeeinrichtungen, die Pflegesachleistungen erbringen. Für die im Arbeitgebermodell insoweit korrespondierenden unmittelbaren Kosten der Pflege (also anstelle der Pflegesachleistung die unmittelbaren Kosten für die Beschäftigung von besonderen Pflegekräften), die hier nicht streitgegenständlich sind, trifft das SGB XII jedoch eine Sonderregelung, sodass Satz 3 schon bei der Organisation der Pflege im Arbeitgebermodell hinsichtlich der Höhe der zu übernehmenden Pflegekosten keine Anwendung finden kann. Für die hier streitgegenständlichen, nur mittelbar durch die eigentliche Pflege entstandenen Kosten, für die schon keine Vergütungsvereinbarung nach den §§ 85, 89 SGB XI abgeschlossen werden kann, findet Satz 3 erst recht keine Anwendung. Zudem besteht bei diesen mittelbaren Kosten nicht die Gefahr, der Satz 3 begegnen will, nämlich dass Pflegeeinrichtungen ohne Vergütungsvertrag mit Pflegebedürftigen Preisvereinbarungen zu Lasten des Sozialhilfeträgers abschließen und damit das vertragliche Vergütungssystem der sozialen Pflegeversicherung unterlaufen (vgl Mühlenbruch in Hauck/Noftz, SGB XI, K § 91 RdNr 11, Stand Oktober 2009). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift im Zusammenhang mit § 66 Abs 4 Satz 2 SGB XII überhaupt einer teleologischen Reduktion bedarf(so Meßling in jurisPK-SGB XII, § 65 SGB XII RdNr 40).

21

Der Leistung steht auch nicht der Mehrkostenvorbehalt des § 13 Abs 1 Satz 3 SGB XII entgegen, wonach der in § 13 Abs 1 Satz 2 SGB XII normierte Vorrang ambulanter vor stationärer Leistung dann nicht gilt, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Der Anspruch des Klägers ist ohne Rücksicht hierauf zu prüfen, weil er sich aufgrund der Übergangsregelung in § 130 SGB XII - er hatte am Stichtag, dem 26.6.1996, seine Pflege bereits durch von ihm beschäftigte Personen sichergestellt - noch auf den in § 3a BSHG normierten uneingeschränkten Vorrang ambulanter vor stationärer Pflege berufen kann.

22

Schließlich sind die Voraussetzungen der §§ 85 ff SGB XII erfüllt. Das Einkommen des vermögenslosen Klägers unterschreitet die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch erhalten hat); die Voraussetzungen für den Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze nach § 88 SGB XII(ebenfalls idF dieses Gesetzes) liegen nicht vor. Da die für das Assistenzzimmer anfallenden Kosten bereits Bestandteil der Hilfe zur Pflege nach § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII sind, sind sie insoweit allerdings nicht (mehr) bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII (als Kosten der Unterkunft) zu berücksichtigen. Dies würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Doppelberücksichtigung im Rahmen der Hilfe zur Pflege führen. Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen der Hilfe zur Pflege besteht auch ohne diese Kosten selbst bei der für den Kläger ungünstigsten Berechnung der Einkommensgrenze nach § 85 Abs 2 Satz 1 SGB XII dem Grunde nach mit Sicherheit; ob eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Erlass eines Grundurteils genügen würde, kann deshalb offenbleiben. Auszugehen ist bei der Berechnung von einem bereinigten Einkommen (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 85 SGB XII RdNr 13), also dem, was (als bereites Mittel) tatsächlich zur Verfügung steht (zum SGB II vgl: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr 383, Stand Juni 2010; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 91)und nicht normativ anerkannt für andere Zwecke genutzt werden kann oder darf. Dieses wird im SGB XII nach den §§ 82 bis 84 SGB XII(Wahrendorf, aaO, RdNr 13; Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 85 SGB XII RdNr 8, Stand Februar 2010), im Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) nach den §§ 11 ff SGB II bestimmt. Welcher Maßstab im Fall des Klägers anzulegen und ob dabei für die erforderliche Bereinigung für unter das SGB II fallende Leistungsberechtigte (§ 5 Abs 2 SGB II, § 21 SGB XII) unmittelbar auf die Vorschriften des SGB II oder die des SGB XII zurückzugreifen ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. Wenn man nur von dem von den Steuern und den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung bereinigten Nettoeinkommen des Klägers ausgeht (vgl § 82 Abs 2 Nr 1 und 2 SGB XII bzw § 11 Abs 2 Nr 1 und 2 aF SGB II),im nächsten Schritt bei der Berechnung der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII neben dem doppelten Eckregelsatz(§ 85 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB XII) allein die anteilige Kaltmiete (bei 63 qm Gesamtfläche der Wohnung, davon 16 qm für das Assistenzzimmer, also 47/63 der Gesamtkaltmiete) und die hälftigen Nebenkosten (ohne Heizkosten) als Kosten der Unterkunft iS des § 85 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII berücksichtigt, verbliebe kein Einkommen über der Einkommensgrenze, das nach § 87 SGB XII für die Finanzierung der Hilfe zur Pflege durch den Kläger selbst einzusetzen wäre. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Kosten der Unterkunft (abstrakt oder konkret) unangemessen hoch wären. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob Kosten der Heizung - anders als der Wortlaut nahelegt, wofür aber Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen - nach § 85 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII gleichermaßen als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Absatz 1 sind die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

(2) Ist neben der häuslichen Pflege nach § 64 eine Beratung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.

(3) Soweit die Sicherstellung der häuslichen Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt, sollen die angemessenen Kosten übernommen werden.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Betreuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.

(2) Maßgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten sind die folgenden Bereiche mit folgenden Kriterien:

1.
Mobilität mit den Kriterien
a)
Positionswechsel im Bett,
b)
Halten einer stabilen Sitzposition,
c)
Umsetzen,
d)
Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,
e)
Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit den Kriterien
a)
Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld,
b)
örtliche Orientierung,
c)
zeitliche Orientierung,
d)
Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen,
e)
Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen,
f)
Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben,
g)
Verstehen von Sachverhalten und Informationen,
h)
Erkennen von Risiken und Gefahren,
i)
Mitteilen von elementaren Bedürfnissen,
j)
Verstehen von Aufforderungen,
k)
Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen mit den Kriterien
a)
motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten,
b)
nächtliche Unruhe,
c)
selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten,
d)
Beschädigen von Gegenständen,
e)
physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen,
f)
verbale Aggression,
g)
andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten,
h)
Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen,
i)
Wahnvorstellungen,
j)
Ängste,
k)
Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage,
l)
sozial inadäquate Verhaltensweisen,
m)
sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung mit den Kriterien
a)
Waschen des vorderen Oberkörpers,
b)
Körperpflege im Bereich des Kopfes,
c)
Waschen des Intimbereichs,
d)
Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare,
e)
An- und Auskleiden des Oberkörpers,
f)
An- und Auskleiden des Unterkörpers,
g)
mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken,
h)
Essen,
i)
Trinken,
j)
Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls,
k)
Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma,
l)
Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma,
m)
Ernährung parenteral oder über Sonde,
n)
Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf
a)
Medikation,
b)
Injektionen,
c)
Versorgung intravenöser Zugänge,
d)
Absaugen und Sauerstoffgabe,
e)
Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen,
f)
Messung und Deutung von Körperzuständen,
g)
körpernahe Hilfsmittel,
h)
Verbandswechsel und Wundversorgung,
i)
Versorgung mit Stoma,
j)
regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden,
k)
Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
l)
zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung,
m)
Arztbesuche,
n)
Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,
o)
zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,
p)
Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern,
q)
Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit den Kriterien
a)
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen,
b)
Ruhen und Schlafen,
c)
Sichbeschäftigen,
d)
Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen,
e)
Interaktion mit Personen im direkten Kontakt,
f)
Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(1) Zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Absatz 1 sind die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

(2) Ist neben der häuslichen Pflege nach § 64 eine Beratung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.

(3) Soweit die Sicherstellung der häuslichen Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt, sollen die angemessenen Kosten übernommen werden.

(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes, mit denen ihr die vorläufige Übernahme der Kosten einer ambulanten 24-Stunden-Betreuung als persönliches Budget im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe anstelle einer bestehenden stationären Versorgung versagt wurde. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung von Grundrechten durch die fehlende Berücksichtigung der von Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl II S. 1419) garantierten Wahlfreiheit behinderter Menschen, außerhalb von Heimen und anderen stationären Einrichtungen zu leben. Die Eilentscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nach ihrer Auffassung zudem aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Weder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist.

3

Die Darlegungen versetzen das Bundesverfassungsgericht nicht in die Lage zu prüfen, ob die Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen. Insbesondere ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass die Gerichte bei der Auslegung von § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII und Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen der summarischen Prüfung dem Gewicht der in Frage stehenden Grundrechte - hier: Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - unzureichend Rechnung getragen haben (vgl. BVerfGE 126, 1 <27 f.>).

4

Die Beschwerdeführerin hat weder die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Bescheide noch die entsprechenden Anträge vorgelegt oder in hinreichendem Umfang ihrem Inhalt nach wiedergegeben. Insbesondere fehlt die durch ein Beratungsunternehmen gefertigte Aufstellung der mit dem persönlichen Budget zu beschaffenden Leistungen. Auch liegen die Bewilligungsbescheide bezüglich der derzeit bezogenen Eingliederungsleistungen nicht vor. Auf dieser Grundlage kann nicht nachvollzogen werden, ob der Beschwerdeführerin verschlossene Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 96, 288 <303>) nur unzureichend durch das derzeitige Leistungsangebot der stationären Versorgung kompensiert werden. Die Begründungsmängel betreffen auch die Frage, welche Folgen die Heranziehung von Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention als Auslegungshilfe (vgl. BVerfGE 128, 282 <306>; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 1 BvR 856/13 -, www.bverfg.de, Rn. 6) für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hat. Denn auch der Vorteil der beantragten Leistung für eine unabhängige Lebensführung in Gestalt einer deinstitutionalisierten Einbeziehung der behinderten Menschen in die Gemeinschaft, auf die Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention abzielt (vgl. die Thematische Studie des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte zum Recht von Menschen mit Behinderungen auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft vom 12. Dezember 2014), kann aufgrund der unzureichenden Darlegungen nicht bewertet werden.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

(1) Zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Absatz 1 sind die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

(2) Ist neben der häuslichen Pflege nach § 64 eine Beratung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.

(3) Soweit die Sicherstellung der häuslichen Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt, sollen die angemessenen Kosten übernommen werden.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe), soweit die häusliche Pflege nach § 64 nicht sichergestellt werden kann. Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Mehrere Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 können die häusliche Pflege gemeinsam in Anspruch nehmen. Häusliche Pflegehilfe kann auch Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch Unterstützungsangebote im Sinne des § 45a des Elften Buches umfassen; § 64i bleibt unberührt.

(2) Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

1.
bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2.
bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3.
durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen.

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

(1) Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Das Persönliche Budget kann auch nicht trägerübergreifend von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden. Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung sind die Leistungsberechtigten für die Dauer von sechs Monaten gebunden.

(2) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Mit der Auszahlung oder der Ausgabe von Gutscheinen an die Leistungsberechtigten gilt deren Anspruch gegen die beteiligten Leistungsträger insoweit als erfüllt. Das Bedarfsermittlungsverfahren für laufende Leistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach Kapitel 4 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind. § 35a des Elften Buches bleibt unberührt.

(3) Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets beantragt, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig. Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf die Pflegekassen und die Integrationsämter. Enthält das Persönliche Budget Leistungen, für die der Leistungsträger nach den Sätzen 1 und 2 nicht Leistungsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger nach § 15 zu.

(4) Der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leistungsberechtigten schließen zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab. Sie enthält mindestens Regelungen über

1.
die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele,
2.
die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs,
3.
die Qualitätssicherung sowie
4.
die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn allein Pflegekassen Leistungsträger nach Absatz 3 sind und sie das Persönliche Budget nach Absatz 1 Satz 4 erbringen. Die Beteiligten, die die Zielvereinbarung abgeschlossen haben, können diese aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung der Vereinbarung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann für die Leistungsberechtigten insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen. Für den Leistungsträger kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Leistungsberechtigten die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhalten. Im Fall der Kündigung der Zielvereinbarung wird der Verwaltungsakt aufgehoben. Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen in Form des Persönlichen Budgets abgeschlossen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.