Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Sept. 2015 - L 7 SB 48/14 B ER
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
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Umstritten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anspruch des Antragstellers und Beschwerdeführers (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf vorläufige Zuerkennung der Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
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Der am ... 1955 geborene Beschwerdeführer beantragte erstmals am 18. Februar 2009 die Feststellung von Behinderungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie das Merkzeichen aG. Er gab an, unter einer Gehbehinderung und Lungenkrebs zu leiden. Nach einem vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) im April 2009 eingeholten Befundschein des Facharztes für Chirurgie Dr. B. handele es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Zustand nach Sturz mit operativer Versorgung der Gelenkspfanne. Es bestehe ein erheblicher Bewegungsschmerz im linken Hüftgelenk und im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS). Außerdem sei ein zentrales Bronchialkarzinom festgestellt worden. Beigefügten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2008 einen Arbeitsunfall erlitten hatte. Die dabei eingetretene Acetabulumfraktur links wurde im November 2008 operativ versorgt. Zur Verbesserung der Bewegungsminderung des linken Hüftgelenkes, zur Schmerzreduzierung und Besserung der Gehbelastbarkeit und des Gangbildes sei eine muskuläre Kräftigungstherapie durchgeführt und eine Mobilisation ohne Unterarmstützen erreicht worden. Auch die schmerzfreie Belastbarkeit sei im Verlauf deutlich gesteigert worden. Nach dem Bericht der Lungenklinik ... vom 10. März 2009 war der Beschwerdeführer in der Einrichtung mit den (u. a.) Diagnosen eines zentralen nichtkleinzelligen Bronchialkarzinom im linken Unterlappen und eines Zustandes nach Arbeitsunfall mit operativer Versorgung der linken Hüfte behandelt worden. Auf Anforderung des Beschwerdegegners legte die Klinik einen weiteren Bericht über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im April 2009 vor, wonach bei diesem der zweite Chemotherapiezyklus stattgefunden habe. Mit Bescheid vom 26. August 2009 stellte der Beschwerdegegner einen Grad der Behinderung (GdB) wegen der Lungenerkrankung mit 100 fest, lehnte die Feststellung des beantragten Merkzeichens aG jedoch ab, weil der Beschwerdeführer nach den vorhandenen ärztlichen Unterlagen schon nicht zum Personenkreis der erheblich gehbehinderten Menschen (Merkzeichen G) gehöre.
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Am 22. März 2010 stellte der Beschwerdeführer wegen der Lungenerkrankung einen Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens G. Auf Anforderung des Beschwerdegegners legte der Facharzt für Innere Medizin Dr. H. einen Befundschein von Juni 2010 vor und gab an, bei dem Beschwerdeführer bestehe ein zentrales kleinzelliges Lungenkarzinom des linken Unterlappens, cT2 cN2 cM0, Stadium IIIA, Erstdiagnose 04.03.2009, mit mediastinalen und subkarinalen Lymphknoten, Zustand nach Polychemotherapie (sechs Zyklen) sowie Radiatio 08-10/09 und prophylaktischer Hirnbestrahlung, 2009 Strahlenpneumonitis beidseits. Zurzeit bestehe eine partielle Tumorremission. Der Beschwerdeführer sei in schlechtem Allgemein- und Ernährungszustand und leide unter Belastungsluftnot. Nach Beteiligung seines ärztlichen Dienstes lehnte der Beschwerdegegner den Antrag mit Bescheid vom 6. Oktober 2010 ab, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Feststellung des Merkzeichens G weiterhin nicht erfülle. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2011).
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Am 2. Januar 2013 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bestehende Lungenerkrankung erneut einen Antrag auf Zuerkennung der Merkzeichen aG und G. Der Beschwerdegegner zog (u. a.) einen Bericht der Lungenklinik ... über die stationäre Behandlung des Klägers vom 20. bis 21. November 2012 bei. Danach halte die bisherige, mindestens partielle Tumorremission an. Nach dem Ergebnis der Bodyplethysmographie sei der Atemwegswiderstand normal, es bestehe eine geringe Flusslimitierung und eine leichtgradige Einschränkung des Transferkoeffizienten. Eine Verschlechterung zur Voruntersuchung vom August 2012 ergebe sich daraus nicht. Der Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde V. gab mit Befundschein vom 17. Februar 2013 an, dass bei dem Beschwerdeführer infolge der chemotherapeutischen Behandlung eine beidseitige Hochton- und Innenohrschwerhörigkeit bestehe. Diese führe zu gelegentlichen ungerichteten Gleichgewichtsstörungen. Die Sprache sei etwas kloßig und auditiv entkoppelt. Das Gesamtwortverstehen rechts liege bei 270 und links bei 260. Mit Hörgeräten beidseits betrage das Sprachverstehen in Ruhe 100 %, mit Störschall 80 %. Seit 2011 sei der Beschwerdeführer mit Hörgeräten versorgt. In Auswertung der medizinischen Unterlagen kam der ärztliche Dienst des Beschwerdegegners zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer keine relevante Einschränkung der Lungenfunktion bestehe und die mitgeteilte Hochtonschwerhörigkeit keinen GdB rechtfertige. Gestützt auf diese Auswertung lehnte der Beschwerdegegner den Antrag mit Bescheid vom 25. April 2013 ab.
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Mit seinem dagegen am 15. Mai 2013 eingelegten Widerspruch machte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich mittlerweile erheblich verschlechtert. Bei einem Krankenhausaufenthalt im April 2013 seien Teile der Lunge entfernt worden seien. Ohne die begehrte Parkerleichterung sei er auf das Schwerste beeinträchtigt. Schon bei leichtesten Steigungen habe er große Probleme und müsse einem schwerstbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Hierzu verwies er auf den Entlassungsbrief des Krankenhauses ... vom 29. April 2013. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers aufgrund einer malignitätsverdächtigen Raumforderung im linken Lungenunterlappen mit Verdacht auf ein regionales Rezidiv des bekannten Lungenkrebses links zur operativen Entfernung erfolgt sei. Im histologischen Schnellschnitt habe sich das Bild einer Entzündung ohne Anhalt für Malignität gezeigt. Der postoperative Verlauf habe sich regelrecht gestaltet. Die Mobilisation und das tägliche Atemtraining seien zügig gesteigert worden. Der Beschwerdeführer sei am 29. April 2013 bei subjektivem Wohlbefinden, deutlich regredienten Beschwerden und reizlosen Wundverhältnissen in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden. Der erneut beteiligte Ärztliche Dienst des Beklagten kam in Auswertung dieser Unterlagen zu der Einschätzung, dass der operative Eingriff mit der Entfernung kleiner Anteile des linken Unterlappens hinsichtlich der begehrten Merkzeichen gegenüber der bisherigen Einschätzung keine neuen medizinischen Aspekte ergebe. Eine respiratorische Partialinsuffizienz und damit die Voraussetzungen für das Merkzeichen G lägen bei dem Beschwerdeführer weiterhin nicht vor. Eine anhaltende Verschlechterung der Blutgase oder gar eine respiratorische Globalinsuffizienz, die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG seien, seien ebenfalls nicht belegt. Schließlich zog der Beschwerdegegner den Bericht der Lungenklinik ... über die am 10. Juni 2013 durchgeführte Tumornachsorge bei. In diesem Bericht wurde erneut die Diagnose einer bisher anhaltenden, mindestens partiellen Tumorremission aufgeführt. Ferner bestehe ein Zustand nach atypischer Resektion eines Herdes im linken Lungenunterlappen am 23. April 2013 und einer akuten schwergradigen respiratorischen Partialinsuffizienz. Hierzu gab der wiederum eingeschaltete Ärztliche Dienst des Beschwerdegegners an, es bestehe keine respiratorische Partial- oder Globalinsuffizienz. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Merkzeichen G bzw. aG nicht erfüllt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2013 wies der Beschwerdegegner den Widerspruch zurück und gab zur Begründung an, nach Auswertung der eingeholten medizinischen Unterlagen stehe fest, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens G, zu denen unter anderem Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades gehörten, nicht gegeben seien. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liege damit nicht vor. Erst recht seien damit nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG gegeben.
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Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Beschwerdeführer zunächst am 11. Oktober 2013 vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 geltend gemacht, er sei außergewöhnlich gehbehindert, weil er sich wegen der Schwere seines Leidens nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen könne. Im Straßenverkehr könne er wegen Luftnot allenfalls Strecken von 200 bis 300 m zurücklegen. Wege mit kleinen Steigungen könne er nicht mehr bewältigen. Auch sei er nicht mehr in der Lage, ortsübliche Wegstrecken zurückzulegen. Denn er könne keine Strecken mit einer Länge von 2 km in einer Zeit von 30 min bewältigen.
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Am 25. April 2014 hat der Beschwerdeführer bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) "Antrag gemäß § 86b SGG" gestellt und begehrt, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und aG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens vorläufig festzustellen. Zur Begründung hat er angegeben, sein Gesundheitszustand habe sich infolge der Krebserkrankung im Laufe der letzten Jahre kontinuierlich erheblich verschlechtert. Nachdem ihm bei einem Krankenhausaufenthalt im April 2013 Teile der Lunge entfernt worden seien, sei er ohne die begehrte Parkerleichterung auf das Schwerste beeinträchtigt. Schon bei allerleichtesten Steigungen im Bereich von Gehwegen habe er größte Schwierigkeiten. Aufgrund der ständigen Luftnot könne er allenfalls Strecken von etwa 200 m zurücklegen, und dies auch nur in flachem Gelände. Gepäck könne er dabei nicht tragen.
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Mit einer "Versicherung an Eides statt" vom 5. Mai 2014 hat der Kläger ausgeführt, im Alltag in seiner Mobilität ganz erheblich eingeschränkt zu sein. Er könne nur sehr kurze Strecken auf vollständig ebenerdigen Böden laufen. Schon nach geringen Wegstrecken müsse er wegen Luftnot Pausen einlegen. Sobald ein Weg auch nur eine leichte Steigung aufweise, schaffte er den Weg nicht und müsse stehen bleiben. Wege mit einer Steigung könne er nicht begehen. Weiterhin sei er nicht in der Lage, Gegenstände wie Einkaufsbeutel usw. über größere Entfernungen zu tragen. Wegen der Erreichbarkeit sei er dringend darauf angewiesen, zu Ärzten und zu Einkaufsgelegenheiten den möglichst nächstgelegenen Parkplatz in Anspruch nehmen zu können, damit er nicht größere Strecken zu Fuß gehen müsse. Zur weiteren Begründung seines Antrages hat er sich auf die Mitteilung des Straßenverkehrsamtes des Salzlandkreises in B. vom 15. Oktober 2012 bezogen, mit der ihm eine von der gesetzlichen Regelung abweichende, auf dem sozialen Verständnis der sachbearbeitenden Mitarbeiterin beruhende Ausnahmegenehmigung zur Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen von Schwerbehinderten bis 30. April 2013 erteilt worden war. In dieser Mitteilung wurde zugleich festgestellt, dass eine Verlängerung der Parkerleichterung nicht mehr erfolgen könne, wenn der Beschwerdeführer nicht das Merkzeichen G und einen Behinderungsgrad von mindestens 70 oder das Merkzeichen aG vorweisen könne.
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Mit Beschluss vom 20. Mai 2014 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe keinen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Sei das Begehren, wie im vorliegenden Fall, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorwegnehme, müssten besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Es müssten schwerwiegende Nachteile glaubhaft gemacht werden, die dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren auf Feststellung der begehrten Merkzeichen nicht sofort entsprochen wird. Daran fehle es hier. Der Vortrag des Beschwerdeführers beschränke sich im Wesentlichen darauf, dass er im Alltag in seiner Mobilität ganz erheblich eingeschränkt sei und deshalb bei Arztbesuchen und Einkäufen den möglichst nächstgelegenen Parkplatz in Anspruch nehmen müsse. Aus diesem Vorbringen sei weder ersichtlich, welche konkreten sozialen Vergünstigungen und sonstigen Nachteilsausgleiche der Beschwerdeführer im Falle der Erteilung der begehrten Merkzeichen in Anspruch nehmen will noch weshalb er bereits und gerade jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf deren Erteilung angewiesen sei. Es sei nicht erkennbar, welche konkreten Arzttermine bevorstehen und ob sich die Einkaufsmöglichkeiten in großer Entfernung befänden. Vor diesem Hintergrund müsse dem Beschwerdeführer zugemutet werden, die Klärung seiner Ansprüche im Hauptsacheverfahren herbeizuführen.
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Gegen den ihm am 26. Mai 2014 zugestellten Beschluss richtet sich die vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt am 4. Juni 2014 eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er geltend macht, es wäre Sache des SG gewesen, zu den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen die notwendigen Feststellungen zu treffen. Insoweit habe er die Vornahme eines Gehversuches angeboten. Dass er schwerwiegende Nachteile in Kauf zu nehmen habe, ergebe sich bereits daraus, dass er die Parkerleichterung durch den Landkreis stets erhalten habe, sogar zu einer Zeit, als die weitere schwere Lungenoperation noch nicht stattgefunden gehabt habe. Von einer Vorwegnahme der Hauptsache könne hier nicht ausgegangen werden, da nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Berechtigung für das Merkzeichen wieder aufgehoben werden könne. Er halte daran fest, dass im alltäglichen Leben, seien es Arztbesuche oder Einkaufsmöglichkeiten, gewöhnliche Parkplätze häufig in einiger Entfernung von den aufzusuchenden Einrichtungen zu finden seien. Behindertenparkplätze, deren Nutzung er erstrebe, lägen in aller Regel nur wenige Meter vom jeweiligen Objekt entfernt. Ein weiterer wesentlicher Nachteil sei, dass ihm der Zugang zu Großveranstaltungen ("Events") generell abgeschnitten sei. Denn bei derartigen Veranstaltungen würden Parkplätze im weiteren Umfeld angelegt und ausgewiesen. Nur Fahrzeuge mit erteilter Sondergenehmigung dürften im unmittelbaren Umfeld der Objekte parken. Faktisch habe dies zur Folge, dass er ohne das begehrte Merkzeichen an derartigen Veranstaltungen nicht teilnehmen könne. Sollte seine tatsächliche Leistungsfähigkeit weiter angezweifelt werden, sei ggf. eine amtsärztliche Untersuchung vorzunehmen. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sei eine Lungenfunktionsstörung mittleren Grades u. a. dann gegeben, wenn bei alltäglicher leichter Belastung (Spazierengehen mit einer Geschwindigkeit von 3-4 km/h, bei Treppensteigen bis zu einem Stockwerk und bei leichter körperlicher Arbeit) eine das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot eintritt. Dies sei bei ihm der Fall, sodass ein Gesamt-GdB von 50 bis 70 festzustellen sei. Hierzu seien weitere Ermittlungen erforderlich. Soweit der Ärztliche Dienst des Beklagten der Ansicht sei, die Blutgasanalyse sei nicht plausibel und deshalb nicht verwertbar, müsse eine verwertbare Blutgasanalyse beschafft werden. Dies könne entscheidungserheblich sein.
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Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
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den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und G vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens
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S 23 SB 420/13 festzustellen.
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Der Beschwerdegegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er trägt vor, es lasse sich kein Anordnungsgrund feststellen. Wesentliche Nachteile, die dem Kläger dadurch entstehen könnten, dass er die Entscheidung in der Hauptsache abwarten muss, seien nicht vorgetragen.
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Am 3. März 2015, 9:17 Uhr, hat der Beschwerdeführer persönlich in der Geschäftsstelle des LSG in Halle die Dringlichkeit einer Entscheidung über die Beschwerde erläutert und einen Befundbericht über den letzten Krankenhausaufenthalt vom 24. bis 25. Februar 2015 vorgelegt. Nach den Wahrnehmungen der Justizangestellten der Geschäftsstelle, die diese in einem Aktenvermerk niedergelegt hat, sei der Beschwerdeführer ohne Begleitung und ohne Gehhilfen oder andere Hilfsmittel zum Gehen (z.B. Rollstuhl) erschienen. Er habe nach dem Betreten der Geschäftsstelle sogleich ein Atemspray benutzt. Er habe mitgeteilt, dass er mit seinem Auto 70 km gefahren sei und nun sich auf dem Justizparklatz befinde. Dem vorlegten Bericht der Lungenklinik ... vom 25. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass die Tumorremission weiter anhalte, aktuell computertomographisch lediglich eine diskrete streifenförmige Einlagerung links laterobasal im Unterlappenbereich festgestellt worden sei. Die stationäre Aufnahme sei zur Tumornachsorge einschließlich Bronchoskopie bei dem bekannten Grundleiden erfolgt. Anamnestisch habe der Patient keine Progredienz der pulmonalen Symptomatik angegeben. Die Bodyplethysmographie habe einen leichtgradig erhöhten Atemwegswiderstand und eine mäßige gemischte Ventilationsstörung sowie eine leichtgradige Diffusionsstörung ergeben. Ein weiteres Mal hat der Beschwerdeführer am 10. September 2015 die Geschäftsstelle des LSG aufgesucht und abermals sein Begehren mit Nachdruck unterstrichen.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Der Antragsteller hat ungeachtet der Frage, ob die begehrte Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen als Statusentscheidung überhaupt einer einstweiligen Regelung zugänglich ist, jedenfalls den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]). Auch an einem Anordnungsanspruch bestehen erhebliche Zweifel.
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Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteils notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der ZPO iVm § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Um einen Anordnungsgrund im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, hat der Antragssteller darzulegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Ein wesentlicher Nachteil liegt nur vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Verfahrens abgewartet werden müsste, können ausreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.2009, 1 BvR 1876/09 und Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 2157/07 sowie. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2007, L 9 B 150/07 AS ER, alle zitiert nach juris).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beschwerdeführer weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.
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Eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) liegt hier nicht vor. Das Bedürfnis des Beschwerdeführers, wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes und seiner eingeschränkten Gehfähigkeit möglichst kurze Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen, ist grundsätzlich kein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbares Rechtsgut. Dieses Interesse gehört nicht zu den beschriebenen wesentlichen existenziellen Lebensgrundlagen, sodass es ggf. noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig gesichert werden müsste. Der Nachteil in Form gelegentlicher längerer Fußwege, den der Beschwerdeführer dadurch erleidet, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über keine Parkerleichterung verfügt, ist nicht schwerwiegend in dem von § 86b SGG vorausgesetzten Sinne, sodass er vorläufig hingenommen werden muss. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht generell gezwungen ist, in Ermangelung einer Parkerleichterung längere Fußwege zurückzulegen, sondern nur in den Fällen, in denen entsprechend gekennzeichnete Parkplätze vorhanden, aber für ihn nicht nutzbar sind. Das dürfte zwar der Regelfall auf öffentlichen Parkplätzen sein, wird aber bei Parkmöglichkeiten im Umfeld von Arztpraxen, die meist nicht über eigene Parkplätze verfügen, eher selten der Fall sein. Davon abgesehen liegen auch nicht alle frei verfügbaren Parkgelegenheiten im Umfeld von Parkplätzen für schwer gehbehinderte Menschen stets weit abseits, sodass der Beschwerdeführer gehalten wäre, nach solchen hinreichend nahe gelegenen Parkplätzen zu suchen. Dies mag im Einzelfall beschwerlich sein, ist aber kein existenzbedrohlicher Nachteil.
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Auch sonst sind mit der Vergabe der Merkzeichen aG und G keine so wesentlichen Vorteile verbunden, dass es geboten sein könnte, dem Beschwerdeführer vorläufig ihren Besitz zu verschaffen. Das Merkzeichen aG führt nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz zum Wegfall der Kfz-Steuer; beide Merkzeichen berechtigen gemäß § 145 SGB IX zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und berechtigen im Falle des Haltens eines Autos ggf. die steuerliche Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung durch die Benutzung eines Kfz wegen der Behinderung. Diese Vorteile sind aber grundsätzlich nicht so schwerwiegend, dass ihnen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG vorläufig Geltung verschafft werden müsste. Besondere Umstände, die bei individueller Betrachtung des Einzelfalles entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Eilbedürftigkeit begründen könnten, hat der Beschwerdeführer weder vorgetragen noch sind solche nach Aktenlage ersichtlich.
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Dem Beschwerdeführer steht nach derzeitigem Verfahrensstand auch kein Anordnungsanspruch für das Merkzeichen aG zu.
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Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ist § 69 SGB IX. Danach stellen die zuständigen Behörden die gesundheitlichen Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört auch die außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV). Diese Feststellung zieht straßenverkehrsrechtlich die Gewährung von Parkerleichterungen im Sinne von § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nach sich, wobei Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) enthaltenen Regelungen sind. Nach Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Dazu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 erster Halbsatz VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO aufgeführten schwerbehinderten Menschen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007, B 9 a SB 5/05 R, juris). Entscheidend ist dabei nicht, über welche Gehstrecken ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur noch mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzungen - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (so zuletzt der erkennende Senat im Urteil vom 16.06.2015, L 7 SB 12/14, juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 SB 7/01 R, juris, sowie die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Urteil vom 25.09.2012, L 7 SB 29/10, juris).
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Ob bei der Prüfung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ergänzend die im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen in Teil D, Nr. 3 der Anlage zu § 2 der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen sind, kann dahinstehen. Denn ungeachtet der Frage, ob die Regelungen der VersMedV zum Merkzeichen aG rechtswirksam erlassen worden sind (verneinend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2010, L 8 SB 3119/08, juris), sind hier die gesundheitlichen Voraussetzungen für den vom Beschwerdeführer begehrten Nachteilsausgleich unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Regelungen derzeit nicht hinreichend sicher festzustellen.
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Der Beschwerdeführer gehört nicht zum ausdrücklich genannten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten. Auch eine Gleichstellung des Beschwerdeführers mit dem vorgenannten Personenkreis ist nicht möglich. Sein Gehvermögen ist nach derzeitigem Sachstand nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt bzw. er kann sich nicht nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in der straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsvorschrift bzw. in der Anlage zu § 2 VersMedV genannten Personen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen. Nach den Angaben in den medizinischen Unterlagen einschließlich deren Auswertung durch den Ärztlichen Dienst des Beschwerdegegners erscheint die Feststellung des Merkzeichens aG aktuell nicht gerechtfertigt.
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Dies gilt zunächst für die im Vordergrund stehende Lungenfunktionseinschränkung des Beschwerdeführers aufgrund der Erkrankung an Lungenkrebs. Insoweit wäre Voraussetzung für das Merkzeichen aG eine Lungenfunktionseinschränkung schweren Grades (d.h. Einzel-GdB von 80 bis 100, vgl. Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil D, Nr. 3c). Davon ist nach Teil B, Nr. 8.3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze erst auszugehen, wenn Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe (statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als zwei Drittel niedriger als die Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz) eintritt. Von einem solchen Schweregrad kann hier derzeit nicht ausgegangen werden. Das ergibt sich zunächst aus dem Bericht der Lungenklinik ... vom 4. Dezember 2012, wonach die Tumorremission anhalte und ein normaler Atemwegswiderstand bestehe. Wesentliche Bedeutung kommt aber dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bericht dieser Klinik an Dr. H. vom 25. Februar 2015 zu, in dem ein leichtgradig erhöhter Atemwegswiderstand, eine mäßige gemischte Ventilationsstörung und eine leichtgradige Diffusionsstörung mit Messwerten bei der Lungenfunktionsprüfung von 65 (FEV1), 68 (FVC2) und 75 % (FVC) der jeweiligen Sollwerte mitgeteilt werden. Dabei handelt es sich um Werte, die lediglich bis zu einem Drittel unter den Sollwerten liegen, nicht aber um mehr als zwei Drittel, wie es von den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen für die Annahme einer schweren Lungenfunktionsstörung vorausgesetzt wird. Von einer schweren Lungenfunktionsstörung kann daher aktuell nicht ausgegangen werden, sodass auch ein GdB von 80 und das Merkzeichen aG derzeit nicht in Frage kommen. Soweit in dem erwähnten Bericht vom 25. Februar 2015 eine schwergradige Hypoxämie (erniedrigter Sauerstoffgehalt im Blut), die nicht plausibel sei, festgestellt worden ist, kommt dem angesichts der gemessenen Lungenfunktion keine besondere Bedeutung zu.
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Weitere Erkrankungen des Beschwerdeführers, die für sich genommen oder in Verbindung mit der Lungenerkrankung die Feststellung des Merkzeichens aG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
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Schließlich kann sich der Beschwerdeführer derzeit auch nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen G berufen. Unter Berücksichtigung der bisherigen medizinischen Unterlagen, die der Beschwerdeführer zum Teil selbst beigebracht hat, kann derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit gestellt werden, dass er wenigstens Anspruch auf das Merkzeichen G hat. Hierfür müsste bei ihm eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegen.
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Dies ist nach Abschnitt D Nr. 1 Buchstabe a der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bei demjenigen der Fall, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa 2 km, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.
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Nach Buchstabe d diese Regelung sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, zum Beispiel bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen.
- 34
Diese Voraussetzungen liegen hier teils nicht vor, teils sind sie derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar. Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB von 50 oder solche von unter 50, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, liegen bei dem Beschwerdeführer ersichtlich nicht vor. Es kann aber derzeit auch nicht von einer dauernden Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades ausgegangen werden. Eine Einschränkung der Lungenfunktion mittleren Grades, die einen GdB-Rahmen von 50-70 eröffnet, ist nach Abschnitt B Nr. 8.3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze anzunehmen bei einer das gewöhnliche Maß übersteigendem Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (zum Beispiel Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu zwei Drittel niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz. Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, lässt sich ohne weitere Sachaufklärung derzeit nicht feststellen. Nach dem erwähnten Bericht der Lungenklinik ... vom 25. Februar 2015 mit dem Ergebnis einer Lungenfunktionsprüfung mit Werten bis zu zwei Drittel der Sollwerte sind die medizinischen Voraussetzungen auch für das Merkzeichen G eher zu verneinen, da diese Werte nur auf eine Lungenfunktionsbeeinträchtigung geringen Grades hinweisen. Durch das Aufsuchen der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts ohne Begleitung und ohne Hilfsmittel hat der Beschwerdeführer die Zweifel am Bestehen eines Anspruchs auf die begehrten Nachteilsausgleiche (Merkzeichen aG und G) zumindest nicht beseitigt, auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass er infolge seiner Lungenkrebserkrankung gesundheitlich stark beeinträchtigt ist. Allerdings steht das Ausmaß seiner Beeinträchtigung nicht hinreichend sicher fest. Sicher ist bislang nur, dass die vorhandenen medizinischen Unterlagen, worauf der Beschwerdegegner mit Recht hinweist, eher gegen als für den erhobenen Anspruch sprechen. Bei einer insgesamt unklaren medizinischen Tatsachenlage kann es dann nicht die Aufgabe eines Eilverfahrens sein, durch Einholen weiterer medizinischer Unterlagen oder gar eines ärztlichen Gutachtens Gewissheit über die medizinischen Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich zu schaffen.
- 35
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
- 36
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Hilfsmerkmale sind
- 1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, - 2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, - 3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:
- 1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über - a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen, - b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr, - c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind, - d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c, - e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
- 2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr, - 3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um - a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, - b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
- 4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten - a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend, - b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei - aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist, - bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
- 5.
die Anforderungen an - a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen, - b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
- 6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über - a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter, - b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
- 7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen, - 8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen, - 9.
die Maßnahmen - a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind, - b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, - c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
- 10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, - 11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, - 12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung, - 13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind, - 14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer, - 15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs - a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen, - b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel, - c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
- 16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen, - 17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen, - 18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:
- 1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über - a)
die Systematisierung von Fahrzeugen, - b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität, - c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung, - d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen, - e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten, - f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder - g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
- 2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, - 3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen - a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1, - b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder - c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
- 4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass - a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder - b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:
- 1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall, - 2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen, - 3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten - a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2, - b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder - c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
- 4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung, - 5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere - a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung, - b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder - c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
- 6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder - 7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
- 1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, - 2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder - 3.
zum Schutz der Verbraucher.
- 1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen, - 2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder - 3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.
(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.
(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen
- 1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder - 2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,
- 1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen, - 2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder - 3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.
(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:
1. | aG | wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, |
2. | H | wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist, |
3. | BI | wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist, |
4. | GI | wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, |
5. | RF | wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt, |
6. | 1. Kl. | wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt, |
7. | G | wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist, |
8. | TBI | wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat. |
(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
- 1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2); - 2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9); - 3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4); - 4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3); - 4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1); - 4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2); - 4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a); - 5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4); - 5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21); - 5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a); - 6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4); - 7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3); - 8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1); - 9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2); - 10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind; - 11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind; - 12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.
(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:
- 1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde; - 2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8); - 3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9); - 4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2); - 5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1); - 6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
- 1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder - 2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.
(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.