Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Feb. 2013 - L 5 AS 230/10

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2013:0228.L5AS230.10.0A
published on 28/02/2013 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Feb. 2013 - L 5 AS 230/10
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Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 3. Mai 2010 wird abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2006 wird aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2006 wird aufgehoben, soweit der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Klägerin in Höhe eines Betrags von mehr als 155,91 EUR aufgehoben und zur Erstattung gestellt hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme einer Leistungsbewilligung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 i.H.v. 6.426,92 EUR.

2

Die am ... 1978 geborene Klägerin war von März 2003 bis zum Jahr 2009 mit dem am ... 1961 geborenen Zeugen verheiratet. Dieser erhielt für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 30. April 2006 gemäß § 11 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) einkommensunabhängige Übergangsgebührnisse i.H.v. 1.489,39 EUR/Monat (Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 4. Juli 2003). Seit dem 1. November 2003 war er bei der G. f. K. mbH M.–V. (GFKB) im Bereich "fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung" versicherungspflichtig beschäftigt. Dort war er bereits ab 2001 als Praktikant eingesetzt gewesen. Die Lohnbescheinigungen der GFKB wiesen jeweils einen "LOHN NETTO" aus, von dem Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden. Eine Fahrtkostenerstattung oder eine Verpflegung am Einsatzort durch den Arbeitgeber erfolgten nicht; lediglich die Unterkunft wurde gestellt. Der Zeuge erzielte im streitigen Zeitraum folgende Einkünfte, die am Ende des jeweiligen Monats auf sein Konto überwiesen wurden: Januar 2005: "Nettolohn" 2.113,16 EUR, Auszahlungsbetrag 1.000,00 EUR, Februar 2005: "Nettolohn" 2.113,16 EUR, Auszahlungsbetrag 1.000,00 EUR, März 2005: "Nettolohn" 2.113,16 EUR, Auszahlungsbetrag 1.000,00 EUR, April 2005: "Nettolohn" 2.113,16 EUR, Auszahlungsbetrag 1.000,00 EUR, Mai 2005: "Nettolohn" 2.113,16 EUR, Auszahlungsbetrag 1.000,00 EUR, Juni 2005: "Nettolohn" 2.113,16 EUR, Auszahlungsbetrag 1.000,00 EUR, Juli 2005: "Nettolohn" 2.140,79 EUR, Auszahlungsbetrag 1.000,14 EUR, August 2005: "Nettolohn" 2.113,16 EUR, Prämie netto 2.945,73 EUR, Gefahrenzulage 21,01 EUR, Auszahlungsbetrag 2.013,36 EUR, September 2005: "Nettolohn" 2.140,79 EUR, Auszahlungsbetrag 1.000,14 EUR, Oktober 2005: "Nettolohn" 2.144,12 EUR, Gefahrenzulage 4,20 EUR, Auszahlungsbetrag 1.002,70 EUR, November 2005: "Nettolohn" 2.125,26 EUR, Auszahlungsbetrag 1.000,00 EUR.

3

Die Klägerin hatte zuletzt mit Bescheid vom 4. März 2004 des Arbeitsamts S., Geschäftsstelle H., Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) für die Zeit vom 27. Februar bis 31. Dezember 2004 erhalten. Im Dezember 2004 waren 323,95 EUR auf ihr Konto überwiesen worden. Dabei war als anzurechnendes Einkommen des Zeugen nur dessen Einkommen aus der Zeit von Mai bis Juli 2003 zu Grunde gelegt worden. Mit einer von dem Zeugen unterschriebenen, nicht datierten "Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung" war zwischen dem 12. August und 16. September 2004 eine Gehaltsabrechnung der GFKB für Juli 2004 in die Verwaltungsakte genommen worden. Diese enthält den handschriftlichen Vermerk: "Lohn wird zusätzl. vom AG gezahlt, als Aufwandsentschädigung". Eine Änderung der Leistungsbewilligung erfolgte nicht.

4

Die Klägerin beantragte am 4. Oktober 2004 beim Arbeitsamt S., Geschäftsstelle H., Leistungen nach dem SGB II. Als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gab sie eine monatliche Gesamtmiete i.H.v. 360 EUR und Gasabschläge i.H.v. 76 EUR an. Der Zeuge habe monatlich Unterhalt i.H.v. 277 EUR und 146 EUR (letzteres bis September 2005) zu zahlen. Ferner gab sie unter "Persönliche Verhältnisse" an, er sei als "Praktikant" tätig. Von diesem wurde in dem Feld ergänzt: "Fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung". In Grünschrift wurde von der Sacharbeiterin des Arbeitsamts zusätzlich eingetragen: "GfKB E., P. ". In dem "Zusatzblatt 2 (Einkommenserklärungen/Verdienstbescheinigung)" trug die Klägerin ein, der Zeuge habe Arbeitsentgelt aus Übergangsgebührnissen. Als Aufwendungen durch sein Arbeitsverhältnis bezifferte sie 1.000 km einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, regelmäßig an zwei Arbeitstage je Woche. Beigefügt waren eine Kopie des Bescheids Übergangsgebührnisse vom 4. Juli 2003, handschriftlich von der Klägerin überschrieben mit "Verdienstbescheinigung" und "Kopie Verdienstbescheinigung", sowie eine Auflistung von Einsatzwechseltätigkeiten vom 5. Januar bis 1.Oktober 2004 mit der Anschrift der GFKB.

5

Das Arbeitsamt H. -SGB II bewilligte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 30. November 2004 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 Leistungen i.H.v. 601,81 EUR/Monat. Auf den Gesamtbedarf von 1.034,32 EUR (Regelleistungen 596 EUR, KdU 438,32 EUR) rechnete es ein Nettoeinkommen des Zeugen i.H.v. 489,06 EUR an. Der Bescheid enthält dazu folgenden Vermerk: "Das Netto-Erwerbseinkommen errechnet sich wie folgt: Brutto-Einkommen./. abzusetzende Beträge (z.B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten) = angegebenes Netto-Erwerbseinkommen". Dieses Einkommen wurde um 56,55 EUR bereinigt. Aus der Verwaltungsakte des Beklagten ergibt sich, dass dieser von einem Bruttoeinkommen von 1.489,39 EUR ausging. Auf die Klägerin entfielen monatlich 300,91 EUR. Die Klägerin übte vom 23. März bis 16. Mai 2005 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Sie hatte für März 2005 einen Bruttolohn von 168,08 EUR erzielt, der am 4. Mai 2005 i.H.v. 121,01 EUR auf ihr Konto überwiesen wurde. Für April und Mai 2005 hatte sie ein Bruttoeinkommen von 549,19 EUR und 197,49 EUR erzielt. Am 1. und 21. Juni 2005 wurden 430,56 EUR und 29,83 EUR (= 460,39 EUR) auf ihr Konto überwiesen. Anstelle des letzten Betrags wies die Lohnabrechnung eine Summe von 199,18 EUR aus. Mit bestandskräftigem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2005 hob der Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) wegen des anzurechnenden Einkommens der Klägerin die Leistungsbewilligung für April 2005 teilweise i.H.v. 64,33 EUR auf. Er verrechnete im Einvernehmen mit der Klägerin den Betrag mit dem Leistungsanspruch für Mai 2005 und brachte nur 537,48 EUR zur Auszahlung.

6

Mit weiterem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. Juli 2005 hob der Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X die Leistungen wegen des anzurechnenden Einkommens der Klägerin für die Zeit von Mai bis Juni 2005 i.H.v. 373,30 EUR auf. Dabei legte er im Mai 2005 ein Nettoeinkommen i.H.v. 430,56 EUR und im Juni 2005 i.H.v. 199,18 EUR zu Grunde. In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, für Mai 2005 ein geringeres Einkommen erhalten zu haben.

7

Der Beklagte bewilligte für die Zeit von Juni bis November 2005 Leistungen ohne Bescheid. Dabei zahlte er für Juli 2005 537,48 EUR und für die übrigen Monate 601,81 EUR/Monat auf das Konto der Klägerin.

8

Auf Nachfrage des Beklagten bestätigte die GFKB am 30. November 2005, dass der Zeuge bei ihr beschäftigt war. Anforderungsgemäß übersandte die Klägerin am 19. Januar 2006 Lohnbescheinigungen des Zeugen. Der Beklagte hörte daraufhin die Klägerin unter dem 14. März 2006 zur beabsichtigten Rückforderung überzahlter Leistungen i.H.v. 6.117,95 EUR an. Einen subjektiven Verschuldensvorwurf enthielt das Anhörungsschreiben nicht. Die Klägerin erwiderte, gemeinsam mit ihrem Ehemann den Lohnnachweis und die Übergangsbescheinigung in der Leistungsabteilung abgegeben zu haben.

9

Der Beklagte hob mit an die Klägerin gerichtetem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Mai 2006 die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 vollständig auf. Die Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft überstiegen den Gesamtbedarf. Von den ausgezahlten 6.555,58 EUR seien bereits 437,63 EUR zurückgefordert worden. Die Leistungsbewilligung habe auf Angaben beruht, die die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Nach den vorgelegten Unterlagen habe davon ausgegangen werden müssen, dass die Übergangsgebührnisse das einzige Einkommen des Zeugen seien. Der Betrag von 6.117,95 EUR sei gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

10

In ihrem dagegen Widerspruch machte die Klägerin weiter geltend, wegen des Status der Übergangsgebührnisse hätten in der Behörde mehrere Gespräche stattgefunden. Die Mitarbeiterin B. hätte von den Unterlagen mehrere Kopien gefertigt und diese an die jeweiligen Stellen weitergegeben.

11

Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2006 die Widersprüche gegen die Bescheide vom 6. Juli 2005 und 10. Mai 2006 als unbegründet zurück. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie das Einkommen aus der Tätigkeit bei der GFKB nicht angegeben habe. Die Behauptung, bei Antragstellung auf ein Praktikum hingewiesen zu haben, sei unbeachtlich. Ein solches müsse nämlich nicht vergütet werden. Hätte die Klägerin ein weiteres Einkommen angegeben, wäre dies zu den Unterlagen genommen worden. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligung sei auch erkennbar gewesen. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 1.034,32 EUR unterschreite die Einkünfte des Zeugen i.H.v. 1.798,13 EUR bis September 2005 und i.H.v. 1.944,13 EUR ab Oktober 2005. Ferner sei bereinigtes Einkommen der Klägerin i.H.v. 46,24 EUR (April 2005), 256 EUR (Mai 2005) und 103,64 EUR (Juni 2005) zu berücksichtigen. Es könne offen bleiben, welches Einkommen tatsächlich erzielt worden sei, da bereits das Einkommen des Zeugen den Gesamtbedarf überschreite. Die Klägerin habe die bezogenen Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB X i.H.v. 6.491,25 EUR zu erstatten.

12

Dagegen hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Stendal am 19. Oktober 2006 Klage erhoben. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen hat sie in einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, an den Leistungsantrag eine Gehaltsbescheinigung angetackert zu haben. Frau B. habe sogar mit der GFKB telefoniert und ihr nach Rücksprache mit Kollegen gesagt, dass die 1.000 EUR nicht angerechnet würden, weil es sich um eine Aufwandsentschädigung für die Fahrtkosten handele.

13

Das Sozialgericht hat zunächst erfolglos Ermittlungen hinsichtlich eines Telefonats des Arbeitsamts mit der GFKB durchgeführt. Ferner gab der Beklagte an, die Mitarbeiterin B. (heute: I. ) sei niemals im Bereich SGB II tätig gewesen; vielmehr habe diese die Klägerin im Jahr 2004 nur im Rahmen der Arbeitslosenhilfe betreut.

14

In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits am 3. Mai 2010 hat die Klägerin angegeben, die Mitarbeiterin B. habe ihr bei Annahme des Leistungsantrags gesagt, sie solle auf den Übergangsgebührnisbescheid "Lohnbescheinigung" schreiben. Der Zeuge habe auf deren Verlangen seine Tätigkeitsbezeichnung auf den Antrag geschrieben. Außerdem habe die Mitarbeiterin B. die Ergänzungen mit Grünstift auf dem Leistungsantrag eingetragen.

15

Das Sozialgericht hat die Mitarbeiterin der Bundesagentur für Arbeit B. (heute: I. ) als Zeugin vernommen. Danach habe diese niemals mit der Annahme von Anträgen oder Bearbeitung von Arbeitslosengeld II zu tun gehabt. An die Klägerin könne sie sich erinnern, es sei aber um die Arbeitslosenhilfe gegangen. Das Kürzel auf dem Leistungsantrag vom 4. Oktober 2004 und die handschriftlichen Eintragungen in Grünschrift stammten nicht von ihr.

16

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 3. Mai 2010 die Bescheide des Beklagten aufgehoben, "soweit die Leistungsbewilligung für den Ehemann der Klägerin zurückgenommen wurde". Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin und der Zeuge seien nicht hilfebedürftig gewesen. Dem Gesamtbedarf hätte anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.432,51 EUR gegenüber gestanden. Die Klägerin habe mindestens grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, da sie das Gehalt des Zeugen nicht angegeben habe. An den Formularen sei auch nichts angetackert gewesen, da entsprechende Löcher fehlten. Möglicherweise seien die Angaben im Rahmen der Arbeitslosenhilfe gemacht worden. Dies reiche aber nicht aus, da es sich um eine andere Behörde handele. Es könne daher offen bleiben, ob die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbewilligung hätte erkennen müssen. Die Erstattung richte sich nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X. Die Rückforderung der Leistungen gegenüber dem Zeugen sei rechtswidrig, da ihm gegenüber keine Rücknahmeentscheidung ergangen sei. Die Klägerin habe jedoch auch die diesem bewilligten Leistungen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 SGB II zu erstatten. Sie habe ohne wichtigen Grund die Leistungsbewilligung zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Bei Erlass des Erstattungsbescheids habe sie auch nicht im Leistungsbezug gestanden. Nach alledem habe die Klägerin sämtliche Leistungen zu erstatten, abzüglich von 64,33 EUR, die bereits bestandskräftig aufgehoben/erstattet verlangt worden seien.

17

Dagegen hat die Kläger am 2. Juni 2010 Berufung eingelegt und ergänzend ausgeführt: Sie habe den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gemeinsam mit dem Fortzahlungsantrag auf Arbeitslosenhilfe im Oktober 2004 mit der Mitarbeiterin B. "besprochen, abgegeben und damit auch ausgefüllt". Die fehlerhafte Berechnung sei für sie auch nicht erkennbar gewesen. Ferner hat die Klägerin eine persönliche Schilderung der Ereignisse im Oktober 2004 bei der Abgabe des Antrags bei der Mitarbeiterin B. vorgelegt. Schließlich hat sie vorgetragen, der Zeuge habe gegenüber ihr und dem Beklagten wahrheitswidrige Angaben gemacht; sein Verhalten sei ihr nicht zurechenbar.

18

Die Klägerin beantragt,

19

das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 3. Mai 2010 und den Bescheid vom 10. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2006 sowie den Bescheid vom 6. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2006 aufzuheben.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

23

Der Senat hat Auskünfte der Agentur für Arbeit S. vom 6. April 2011, 6. Februar und 13. Juni 2012 eingeholt. Danach sei nicht mehr zu klären, wann welcher Mitarbeiter im Rahmen der Arbeitslosenhilfe im August/September 2004 die Eintragungen in der Verwaltungsakte vorgenommen habe. Eine Weiterbewilligung im Oktober 2004 sei nicht erfolgt. Nach dem Vermerk des Gruppenleiters sei eine Anrechnung des Nettoeinkommens von 1.000 EUR unterblieben, weil bis dahin keine Fahrtkosten geltend gemacht worden seien.

24

Die GFKG hat am 15. März 2012 mitgeteilt, keine Auflistung für eine Einsatzwechseltätigkeit des Zeugen vorlegen zu können.

25

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 3. Juli 2012 auf Antrag des Beklagten ausgesetzt worden. Dieser hat unter dem 27. Juni 2012 eine Anhörung vorgenommen hinsichtlich des Vorwurfs, dass die Klägerin die fehlerhafte Bewilligung hätte erkennen müssen.

26

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

27

I. Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung. Danach ist die Berufung ohne Weiteres zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet ist, 750,00 EUR übersteigt. Darunter fallen auch Ansprüche gegen einen Leistungsempfänger (Meyer/Ladewig-Keller-Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Aufl. § 144 Rdnr. 10). Hier ist eine Erstattung überzahlter Leistungen i.H.v. 6.491,25 EUR abzüglich 64,33 EUR im Streit; lediglich insoweit hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.

28

Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Klage allein von der Klägerin erhoben worden ist. Es ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden vom 6. Juli 2005 und 10. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2006, dass allein die Klägerin für die Überzahlung der Bedarfsgemeinschaft in Anspruch genommen werden sollte. Denn nur an sie war der Bescheid gerichtet und nur von ihr wurde ein Betrag von 6.117,95 EUR bzw. 6.491,25 EUR zurückgefordert.

29

Der Beklagte ist gemäß § 70 Nr. 3 SGG als Rechtsnachfolger der Arbeitsgemeinschaft SGB II im Landkreis Stendal beteiligtenfähig. II. Die Berufung der Klägerin ist zum überwiegenden Teil begründet. Das angefochtene Urteil und der Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2006 sind aufzuheben (1.). Der Bescheid vom 6. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2006 ist der Höhe nach abzuändern, soweit der Beklagte die Leistungsbewilligung für Mai und Juni 2005 i.H.v. mehr als 155,91 EUR aufgehoben und zur Erstattung gestellt hat (2.).

30

1.a. Der angefochtene Bescheid vom 10. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2006 ist formell rechtmäßig.

31

Der Bescheid vom 10. Mai 2006 ist wirksam geworden gemäß § 39 Abs. 1 SGB X. Adressatin des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids war allein die Klägerin; sie hat den Bescheid auch erhalten.

32

Der angefochtene Aufhebung- und Erstattungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X. Der Verfügungssatz des Bescheids ist nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei und hat die Klägerin bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, ihr Verhalten daran auszurichten. Denn sie konnte eindeutig erkennen, dass der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Dauer des gesamten Leistungsbezugs zwischen Januar und November 2005 vollständig sowie insgesamt hinsichtlich eines Betrags von 6.117,95 EUR bzw. 6.491,25 EUR zurückgenommen und dass er von ihr allein die Erstattung der überzahlten Summe verlangt hat (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 154/11 R (16)). Nicht erforderlich war die Aufschlüsselung der monatlich zurückgeforderten Leistungen in Kosten Unterkunft und Heizung einerseits und Regelleistungen andererseits. Ausreichend ist insoweit die Bezifferung des gesamten monatlich überzahlten Betrags. Ob für den Adressaten des Bescheid die Berechnung des Erstattungsbetrag ersichtlich ist, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern der Begründetheit. Außerdem lässt sich eine solche Anforderung an das Bestimmtheitsgebot dem Gesetz nicht entnehmen (so auch: Hessisches LSG, Urteil vom 31. August 2012 AS 312/11 (48); BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 153/10 R (36) für eine Erstattungsforderung; a.A.: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010, L 3 AS 138/08, juris). Soweit der Beklagte nicht nach den an die Klägerin und an den Zeugen bewilligten jeweiligen Individualleistungen differenziert hat, betrifft dies ebenfalls nicht die Bestimmtheit. Vielmehr handelt es sich um eine Frage der Begründetheit des Erstattungsanspruchs gegenüber der Klägerin. Es stellt sich insoweit die materiell-rechtliche Frage einer Anspruchsgrundlage für die Rückforderung auch der an den Ehemann zuviel gezahlten Leistungen von der Klägerin. Eine andere Beurteilung ergäbe sich lediglich, wenn der Bescheid an mehrere Adressaten gerichtet wäre und unklar bliebe, ob diese nach Bruchteilen oder als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollen (so auch: BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 154/11 R (17); LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2011, L 29 AS 2038/09, juris).

33

Die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X vorzunehmende Anhörung für eine Rücknahme nach § 45 SGB X ist erfolgt. Der Beklagte hatte die Klägerin unter dem 14. März 2006 wegen der beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung und Erstattung der überzahlten Leistungen angehört. In diesem Schreiben hatte er jedoch allein auf die Einkommensanrechnung gestellt und einen subjektiven Verschuldensvorwurf nicht geäußert. Er hat jedoch wirksam im Bescheid vom 10. Mai 2006 auf fehlenden Vertrauensschutz wegen grob fahrlässiger Falschangaben hinsichtlich der Einkommensverhältnisse hingewiesen. Er hat somit alle äußeren und inneren Tatsachen für eine Leistungsrücknahme bzw. -aufhebung gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Ziff. 2 und Abs. 4 Satz 1 SGB X genannt (vgl. dazu: von Wulffen, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, SGB X, Kommentar, 7. Aufl., § 24 Rdnr. 8, 9). Die Klägerin hatte daher noch während des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf der grob fahrlässigen Falschangaben zu äußern (BSG, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 37/09 R (12 f)). Hinsichtlich des Vorwurfs der grob fahrlässigen Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der Leistungsbewilligung gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Ziff. 3 und Abs. 4 Satz 1 SGB X hat der Beklagte im Berufungsverfahren unter dem 27. Juni 2012 wirksam die Anhörung nachgeholt. Der Beklagte hat im Gerichtsverfahren ein "mehr oder minder förmliches Verwaltungsverfahren" durchgeführt und der Klägerin angemessene Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Schließlich hat er nach Würdigung ihrer Stellungnahme mitgeteilt, an seiner Auffassung festzuhalten (BSG, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 37/09R(14)).

34

Die Jahresfrist für eine Leistungsrücknahme gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Der Beklagte hat im Mai 2006 und somit innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Bezugs von weiterem Einkommen des Zeugen von der GFKB im November 2005 die Leistungsbewilligung zurückgenommen. b. Der Bescheid vom 10. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2006 ist jedoch in materieller Hinsicht hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 rechtswidrig, soweit der Beklagte die der Bedarfsgemeinschaft gezahlten Leistungen wegen weiteren anrechenbaren Einkommens des Zeugen aufgehoben und die überzahlten Leistungen zur Erstattung gestellt hat.

35

a.a. Rechtswidrig sind schon die Leistungsrücknahme und Rückforderung, soweit der Beklagte von der Klägerin die an den Zeugen geleisteten Zahlungen zur Erstattung gestellt hat. Adressat einer Leistungsrücknahme ist immer derjenige, der aufgrund des im Grundsicherungsrecht geltenden Individualisierungsgrundsatzes Leistungen erhalten hat. Der Beklagte hätte die Leistungsrücknahme und Rückforderung überzahlter Leistungen gegenüber dem Ehemann der Klägerin selbst vornehmen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 154/12 R (16 f); Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 153/10 R (39) zu reinen Rückforderungsbescheiden).

36

Die Auffassung des Sozialgerichts, die Klägerin habe gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 SGB II die ihrem Ehemann bewilligten Leistungen ebenfalls zu erstatten, geht fehl. Eine Umdeutung des Rücknahme- und Erstattungsbescheid gemäß § 43 SGB X in einen Schadensersatzbescheid kommt nicht in Betracht. Denn die Voraussetzungen für eine Umdeutung liegen hier nicht vor. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid ist schon nicht auf das gleiche Ziel wie ein Schadensersatzanspruch nach § 34 SGB II gerichtet. Der Beklagte wollte die Leistungsbewilligung - unter anderem - an den Zeugen rückgängig machen und die ohne Rechtsgrund gezahlten Leistungen zur Erstattung stellen. Einen Schadenersatzanspruch nach § 34 SGB II wollte der Beklagte erkennbar nicht durchsetzen. Es fehlte dafür auch schon eine wirksame Leistungsaufhebung gegenüber dem Zeugen im Bescheid vom 10. Mai 2006. Insoweit hat der Beklagte das Urteil des Sozialgerichts - soweit es die Leistungsaufhebung gegenüber dem Zeugen betrifft - nämlich nicht angefochten; es ist rechtskräftig geworden. Im Übrigen hätte es für einen Schadenersatzanspruch nach § 34 SGB II einer Prüfung bedurft, ob Falschangaben der Klägerin oder des Zeugen ursächlich für den entstandenen Schaden waren. Darüber hinaus würde eine Anhörung der Klägerin gemäß § 24 SGB X hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs fehlen. Schließlich ist seitens des Beklagten keine Prüfung erfolgt, ob wegen fortdauernder Hilfebedürftigkeit von der Rückforderung Abstand zu nehmen ist.

37

b.b. Auch die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Klägerin und das Erstattungsbegehren sind rechtswidrig.

38

Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungen kam nur § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Ziff. 2, 3 und Abs. 4 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach wird ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, soweit er von Anfang an rechtswidrig begünstigend ist. Voraussetzung ist ferner, dass der Begünstigte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Dies ist u.a. der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

39

Auch bei einer Klage wegen der Rücknahme oder Abänderung einer Leistungsbewilligung sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG, Urteil vom 22. März 2010, B 4 AS 62/09 R (12) für eine teilweise Leistungsaufhebung). Die Klägerin war in dem hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II.

40

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

41

Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Hinweise auf zumutbar einzusetzendes Vermögen der Klägerin und des Zeugen hat der Senat nicht.

42

Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II erwies sich im streitigen Zeitraum als von Anfang an rechtswidrig. Denn bereits bei dem Erlass des Bescheids vom 30. November 2004 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 hatte keine Hilfebedürftigkeit der Klägerin aufgrund des zu berücksichtigenden laufenden Einkommens ihres Ehemanns vorgelegen. Auch in dem folgenden Bewilligungsabschnitt ab dem 1. Juni 2005, in dem der Beklagte - ohne schriftlichen Bescheid - Leistungen in unveränderter Höhe geleistet hatte, lag keine Hilfebedürftigkeit vor.

43

Insoweit sind der Beklagte und das Sozialgericht allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass ab dem 1. Juni 2005 eine Leistungsbewilligung ohne Verwaltungsakt erfolgt wäre und sich die Erstattung nach § 50 Abs. 2 SGB X zu richten habe. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann ein Verwaltungsakt auch "in anderer Weise" erlassen werden. Insbesondere bei einer unveränderten Leistungsbewilligung ist ausreichend die Verfügung des Behördenmitarbeiters über die Weiterbewilligung der Leistungen und die Buchungsinformation auf den an die Klägerin gerichteten Belegen, also den Kontoauszügen (BSG, Urteil vom 17. Februar 2011, B 10 KG 5/09 R (16)). Da die Leistungen auf das Konto der Klägerin überwiesen wurden, geht Senat davon aus, dass ihr entsprechende Buchungsinformationen bekannt waren.

44

Die dem Zeugen zugeflossenen Übergangsgebührnisse und die Gehaltszahlungen der GFKB sind in vollem Umfang als Einkommen gemäß § 11 Absatz 1 SGB II auf den Gesamthilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen gewesen. Es handelte sich bei den Übergangsgebührnissen nicht um zweckbestimmte Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 3 Ziffer 1a SGB II, welche nicht oder nicht vollständig anzurechnen wären. Diese sind eine Entgeltersatz- und Sozialleistung, die keinem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II, nämlich der Existenzsicherung für die Zeit der Wiedereingliederung in das zivile Berufsleben dienen. Dies ergibt sich u.a. Aus § 11 Abs. 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Dort ist eine ausnahmsweise Leistungsbewilligung für Soldaten, die auf eigenen Antrag entlassen worden sind, vorgesehen, "wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist". Gegebenenfalls können diese Leistungen zusätzlich, wenn und solange während des Bezugszeitraums eine Bildungsmaßnahme in Vollzeitform durchgeführt wird, um einen Bildungszuschuss erhöht werden. Ein solcher zweckbestimmter Zuschuss ist ausweislich des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 24. März 2003 nicht bewilligt worden.

45

Somit war das gesamte jeweilige monatliche Einkommen des Zeugen auf den Gesamthilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

46

Dabei ist der in dem zurückgenommenen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 30. November 2004 ausgewiesene Gesamthilfebedarf i.H.v. 1.034,32 EUR maßgeblich. Aufgrund der unveränderten Leistungsbewilligung i.H.v. 601,81 EUR für die Zeit ab Juni 2005 ist auch hinsichtlich dieses Zeitraums - trotz Fehlens eines schriftlichen Verwaltungsakts - von einem unveränderten Gesamthilfebedarf auszugehen.

47

Der Senat hatte keinen Anlass, die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung in den bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden zu überprüfen. Die Klägerin hatte seinerzeit den Bewilligungsbescheid und die Verfügungen über die Weiterzahlung der Leistungen nicht angefochten, weshalb sie bestandskräftig geworden sind. Die Bescheide bleiben auch bestandskräftig, soweit sie nicht durch den streitigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2006 zurückgenommen worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 9. Mai 2012, L 5 AS 234/09; zum Prüfungsumfang im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X: Urteil des Senats vom 1. März 2012, L 5 AS 339/09, juris; BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R (16); Urteil vom 13. Oktober 2010, B 8 SO 11/09 R (16); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. November 2010, L 11 AS 926/10 B; vgl. zu § 48 SGB X: KassKomm-Steinwedel, § 48 SGB X RN 27; Castendieck in Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, 3. Auflage, § 54 RN 25; Schnapp in GK-SGB X 1, § 48 RN 62; Berchthold in Berchthold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, RN 365). Die Klägerin hat im Rahmen des vorliegenden Widerspruchs- und Klageverfahrens im Übrigen keine Einwände gegen die ursprüngliche Festsetzung des Gesamthilfebedarfs erhoben, die hinsichtlich der bewilligten Leistungen als Antrag nach § 44 SGB X angesehen werden könnten (BSG, Urteil vom 21. März 2002, B 7 AL 44/01R; Eicher in: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, Seite 1755, RN 10). Auch eine Überprüfung der seinerzeit bewilligten KdU hatte daher nicht stattzufinden. Zwar hatte der Beklagte mit 438,32 EUR/Monat mehr KdU anerkannt, als der Bedarfsgemeinschaft zugestanden hätten (360 EUR Gesamtmiete + 76 EUR Gasabschläge - Warmwasserpauschale (2 x 5,37 EUR) = 425,26 EUR). Aufgrund der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide bleibt es jedoch bei den von dem Beklagten zugrunde gelegten KdU.

48

Von dem Bruttoeinkommen der GFKB für Januar 2005 i.H.v. 2.113,16 EUR sind die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag i.H.v. 663,06 EUR sowie Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 450,10 EUR abzusetzen. Ferner sind in Abzug zu bringen die Versicherungspauschale i.H.v. 30 EUR und die Werbungskostenpauschale i.H.v. 15,33 EUR. Schließlich sind zu berücksichtigen die Kfz-Versicherung des Zeugen i.H.v. 26,55 EUR/Monat und Fahrtkosten i.H.v. 150,54 EUR/Monat. Mangels konkreter Angaben des Zeugen über die durchgeführten Fahrten legt der Senat die Auflistung über Einsatzwechseltätigkeiten zum Antrag vom 4. Oktober 2004 zu Grunde. Danach waren vom 5. Januar bis 1. Oktober 2004 insgesamt 22.579 km einfache Fahrstrecke zurückgelegt worden. Verteilt auf neun Monate ergibt dies 2.509 km/Monat. Diese Strecken sind mit 0,06 EUR je Entfernungskilometer abzusetzen. Ferner sind die gesetzlichen Freibeträge zu berücksichtigen. Das einzusetzende Einkommen aus Erwerbstätigkeit betrug somit 777,58 EUR.

49

Die Einkünfte aus den Übergangsgebührnissen waren nicht weiter zu bereinigen, da ihnen keine mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen Ausgaben gegenüber standen.

50

Das zu berücksichtigende Gesamteinkommen belief sich somit im Januar 2005 auf insgesamt 2.266,97 EUR (1.489,39 EUR + 777,58 EUR). Somit ergibt sich für Januar 2005 kein Hilfebedarf. Vielmehr lag das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft mit 1.232,65 EUR über dem grundsicherungsrelevanten Bedarf. Für die Monate mit höherem Brutto-/Nettoeinkommen sowie für die Zeit ab Wegfall eines Teils der Unterhaltsverpflichtung ab Oktober 2005 lag erst recht keine Hilfebedürftigkeit vor.

51

Die Leistungsbewilligungen waren somit von Anfang an in vollem Umfang rechtswidrig begünstigend, da der laufende Bezug von Arbeitsentgelt und Übergangsgebührnissen des Zeugen nicht berücksichtigt wurde und die Klägerin deshalb trotz fehlenden Hilfebedarfs Leistungen erhalten hatte.

52

Die Klägerin kann sich jedoch auf Vertrauensschutz i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen.

53

Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass diese die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung ab Januar 2005 mindestens infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X Nr. 3 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies verlangt, dass schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Entscheidend ist das individuelle Vermögen, die Fehlerhaftigkeit der gemachten Angaben erkennen zu können.

54

Grundsätzlich hat die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X zu tragen. Eine Beweislastumkehr gilt jedoch hinsichtlich des Vorwurfs der grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Bewilligungsbescheide. Diese sind allein der persönlichen Sphäre des Klägers zuzuordnen, weshalb insoweit bei diesen eine besondere Nähe vorliegt (BSG, Urteil vom 8. September 2010, B 11 AL 4/09 R (24)). Der Klägerin obliegt die objektive Beweislast für das Fehlen grober Fahrlässigkeit, weil sie das Vorliegen eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals für das Behaltendürfen der überzahlten Leistungen für sich in Anspruch nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 6/08 R (19) zur Beweislastverteilung zwischen Leistungsbezieher und Leistungserbringer).

55

Hier hat der Senat nach intensiver Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits die Überzeugung gewonnen, dass diese allenfalls einfach fahrlässig die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbewilligung ab Januar 2005 nicht erkannt hat. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nicht zu führen. Der Senat verkennt nicht, dass die erhebliche Differenz zwischen der zuletzt bewilligten Arbeitslosenhilfe und dem Arbeitslosengeld II ab Januar 2005 i.H.v. ca. 278 EUR/Monat darauf hinweist, dass ein Fehler in der Einkommensanrechnung erfolgt sein könnte. Dies gilt umso mehr, als in der seinerzeitigen öffentlichen Diskussion die Auffassung vorherrschte, Leistungen nach dem SGB II würden geringer sein als diejenigen der Arbeitslosenhilfe. Auch will die Klägerin von der Sachbearbeiterin B. darauf hingewiesen worden sein, dass sich mit der Einführung des SGB II für sie nichts Wesentliches ändern würde. Die Klägerin hätte aufgrund ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung auf diese Diskrepanz aufmerksam werden können. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin Kenntnis von den zwei Einkommensquellen des Zeugen hatte. Soweit sie insoweit zuletzt behauptet hat, von diesem diesbezüglich betrogen worden zu sein, kann dies allenfalls die Zweckbestimmung des Einkommens bei der GFKB als "Aufwendungsentschädigung" für beruflich bedingte Fahrtkosten betroffen haben. Angesichts des Nettoeinkommens des Zeugen i.H.v. ca. 2.488 EUR/Monat ist auch nur schwer vorstellbar, wie im Bescheid vom 30. November 2004 Abzüge i.H.v. ca. 2.000 EUR/Monat vorgenommen worden sein sollen. Andererseits war in dem Bescheid in keinster Weise erkennbar, nach welchen Kriterien ein Nettoeinkommen des Zeugen i.H.v. 489,06 EUR/Monat ermittelt worden war. Der dort enthaltene Vermerk ist so abstrakt, dass der Klägerin eine Umsetzung auf den konkreten Fall nicht möglich war. Dies gilt insbesondere, weil u.a. "Werbungskosten" vom Einkommen absetzbar gewesen sein sollten, zu denen auch die Aufwendungen für die erheblichen Fahrtkosten des Zeugen gezählt werden konnten. Der Senat hat aber auch berücksichtigt, dass nachweislich im Rahmen der Arbeitslosenhilfe das Gehalt des Zeugen bei der GFKB angegeben worden war. Die dortige Einkommensanrechnung war zwar ebenfalls nicht plausibel (und beruhte auf einem Einkommen aus Mitte 2003). Hinsichtlich der Leistungshöhe hatte sich aus der Sicht der Klägerin jedoch nach Mitteilung des Einkommens bei der GFKB nichts geändert. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass - möglicherweise in nicht im Rahmen des Leistungsantrags vom 4. Oktober 2004, jedoch in einem früheren Gespräch zur Arbeitslosenhilfe - von der Mitarbeiterin B. erklärt worden war, die Aufwandsentschädigung bei der GFKB würde nicht als Einkommen angerechnet werden. Eine solche Erklärung deckt sich schon mit den Vermerken in den Verwaltungsakten der Agentur für Arbeit. Die dortigen Sachbearbeiter hatten, wie sich aus dem handschriftlichen Vermerk des Gruppenleiters ergibt, nur wenige Wochen vor dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II von einer Anrechnung des Einkommens bei der GFKB abgesehen, um bislang nicht berücksichtigte Fahrtkosten des Zeugen auszugleichen. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe der Gespräche im Rahmen der Arbeitslosenhilfe und der Leistungsbewilligung nach dem SGB II kann das gutgläubige Vertrauen der Klägerin in die Richtigkeit der Berechnung der Leistungen nicht als grob fahrlässig im o.g. Sinne angesehen werden. Darüber hinaus beruhten die Leistungsbewilligungen nicht zur Überzeugung des Senats auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hätte (§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Eine unrichtige oder unvollständige Angabe kann auch durch passives Verschweigen bestimmter Umstände erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine gesetzliche Mitteilungspflicht i.S.v. § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) hinsichtlich der verschwiegenen Einkommenserzielung bestanden hat und nicht erfüllt wurde. Auch eine unvollständige Angabe führt zu einem Verschweigen, wenn sie den fälschlichen Eindruck erweckt, alle entscheidungserheblichen Angaben zum Sachverhalt vollständig gemacht zu haben (Schütze in: von Wulffen, a.a.O., § 45 RN. 49). Die Klägerin war i.S.v. § 60 Abs.1 Satz 1 SGB I zur vollständigen Angabe der Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft verpflichtet, da diese Einfluss auf die Höhe der Leistungen nach dem SGB II haben konnten.

56

Der Senat hat nach Befragung der Klägerin und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits nicht die Überzeugung gewonnen, dass diese anlässlich des Antrags auf Leistungen nach dem SGB II das Einkommen aus der Tätigkeit bei der GFKB nicht angegeben hätten. Zwar steht der - unbeirrbar vertretenen - Auffassung der Klägerin, die Sachbearbeiterin B. sei für die Bearbeitung des Antrags nach dem SGB II zuständig gewesen, deren Zeugenauskunft gegenüber dem Sozialgericht vom 3. Mai 2010 gegenüber. Danach lag die Bearbeitung solcher Anträge außerhalb ihrer Zuständigkeit und es habe sich bei den Eintragungen im Antragsformular auch nicht um ihre Schrift und Unterschrift gehandelt. Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Angabe überzeugt, da sich Schriftproben der Mitarbeiterin B. in den Verwaltungsakten der Agentur für Arbeit finden und von den Eintragungen in Grünschrift in dem Antragsformular vom 4. Oktober 2004 eindeutig abweichen. Der Senat führt allerdings den Irrtum der Klägerin hinsichtlich der zuständigen Sachbearbeiterin auf die lange Zeitdauer seit den Ereignissen und die zeitliche Nähe von Arbeitslosenhilfe-Vorsprachen und dem Antrag auf Arbeitslosengeld II bereits im Jahr 2004 zurück. Das gleiche gilt für die unterschiedlichen Darstellungen der Klägerin über den Gesprächsverlauf anlässlich der Antragstellung. Gestützt wird die behauptete Mitteilung des Einkommens von der GFKB schon durch die in den Verwaltungsakten enthaltenen Anlagen zum Leistungsantrag. Denn die Übersicht über die Einsatzwechseltätigkeit im Jahr 2004 war durch die GFKB bestätigt worden. Auch die handschriftlichen Eintragungen im Antragsformular sprechen für eine Angabe der Beschäftigung. Der Zeuge hatte seine korrekte Berufsbezeichnung "fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung" und der/die Sachbearbeiter/in in Grünschrift die vollständige Anschrift der GFKB eingetragen. Daher kommt den handschriftlichen Eintragungen der Klägerin, wonach der Zeuge "Praktikant" gewesen sei, keine Bedeutung im Sinne einer Täuschung über die Einkommensverhältnisse zu. Auch der Zeuge hat sich bei der Befragung daran erinnern können, dass er einmal wegen Problemen bei der Berücksichtigung des Gehalts bei der GFKB mit nach H. gekommen war und beide Gehaltsunterlagen mitgebracht hatte. Er hat zwar keine konkreten Erinnerungen mehr an Einzelheiten der Berechnung. Dies ist jedoch auch nicht verwunderlich, da er sich selbst nicht als "Hartz IV-er" angesehen hatte. Im Kern bestätigt er aber die Angaben der Klägerin, wonach anlässlich der Antragstellung alle Einkommensnachweise vorgelegt worden seien. Der Senat hat auch keinen Anlass für die Annahme eines anspruchsorientierten Aussageverhaltens. Denn die Klägerin und der Zeuge haben seit Jahren keinen Kontakt mehr und es ist auch im Vorfeld der Beweisaufnahme nicht zu Gesprächen gekommen.

57

Da die Klägerin Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen kann, können die zu Unrecht bewilligten Leistungen nicht zurückgenommen werden. Demgemäß scheidet auch eine Erstattung überzahlter Leistungen gemäß § 50 SGB X aus.

58

2. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2006 über die Leistungsaufhebung für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2005 i.H.v. 373,30 EUR wegen des von der Klägerin bezogenen Einkommens ist teilweise rechtswidrig und war in tenorierten Umfang aufzuheben.

59

Es handelt sich um eine Anpassung der Leistungen an geänderte Einkommensverhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Insoweit hatte keine Verschuldensprüfung stattzufinden. Aus seiner Sicht zu Recht hatte der Beklagte im Widerspruchsbescheid die Einwände der Klägerin hinsichtlich geringerer Zahlbeträge als in der Lohnbescheinigung ausgewiesen offen gelassen.

60

Gegenstand des streitigen Bescheids ist lediglich die Anpassung der bislang bewilligten Leistungen an die geänderten Verhältnisse durch das erzielte Einkommen der Klägerin. Auf diese Frage beschränkt sich Prüfung des Senats, so dass die der Leistungsbewilligung zu Grunde liegenden Daten wie der Gesamthilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 1.034,32 EUR/Monat sowie das bereinigte Nettoeinkommen des Ehemanns i.H.v. 423,51 EUR/Monat keiner Prüfung unterliegen.

61

Nach Abzug der Freibeträge sowie der Kfz-Haftpflichtversicherung der Klägerin i.H.v. 16,07 EUR/Monat verblieben im Mai 2005 ein anrechenbares Einkommen von 50,67 EUR und im Juni 2005 i.H.v. 311,25. Der auf die Klägerin entfallende Individualanspruch betrug somit im Mai 2005 275 EUR und im Juni 2005 145 EUR.

62

Für Mai 2005 hatte die Klägerin 236,58 EUR erhalten (Individualanspruch 300,91 EUR laut Bescheid vom 30. November 2004 abzüglich Aufrechnungsbetrag i.H.v. 64,33 EUR). Insoweit sind für die Klägerin in diesem Monat keine Leistungen zu viel bewilligt worden. Im Juni 2005 hatte die Klägerin 300,91 EUR (ohne schriftlichen Bescheid) erhalten. Abzüglich ihres Individualanspruchs i.H.v. 145 EUR verbleibt eine Differenz von 155,91 EUR, welche die Klägerin zu erstatten hat.

63

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Rechtsmittel der Klägerin sind weitgehend erfolgreich gewesen, so dass eine nur anteilige Kostenübernahme ausscheidet.

64

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landes-sozialgerichts vom 17. März 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Sc
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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
2.
(weggefallen)
3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.