Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 23. Nov. 2010 - L 7 R 28/10

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2010:1123.L7R28.10.0A
published on 23.11.2010 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 23. Nov. 2010 - L 7 R 28/10
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Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. November 2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, 6.567,60 EUR an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung des pfändbaren Teils der Rente ihres Ehemannes für einen abgelaufenen Zeitraum.

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Der Ehemann der Klägerin, der Versicherte K. K., beantragte am 1. März 2005 bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente und gab als Überweisungskonto das Konto seiner Ehefrau an. Mit Bescheid vom 22. März 2005 gewährte die Beklagte dem Versicherten die beantragte Altersrente mit Rentenbeginn am 1. Juni 2005. Die Rente wurde jeweils zum Monatsende ausgezahlt.

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Auf den am 16. November 2005 gestellten Antrag des Finanzamtes Lübeck eröffnete das Amtsgericht Lübeck am 17. März 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherten (Gz.: 53a IN 375/05). Der Beigeladene wurde zum Insolvenzverwalter ernannt.

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Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 forderte der beigeladene Insolvenzverwalter die Beklagte auf, den pfändbaren Teil der Rente an ihn in seiner Funktion als Insolvenzverwalter zu zahlen. Nachdem die Beklagte den Versicherten darüber in Kenntnis gesetzt hatte, teilte dieser der Beklagten am 30. August 2006 telefonisch mit, den pfändbaren Betrag seiner Rente an die Klägerin abgetreten zu haben. Die Klägerin legte der Beklagten mit Schreiben vom 8. September 2006 eine Abtretungserklärung mit Datum vom 30. Juni 2005 vor, die folgenden Wortlaut hat:

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„Frau I. K., wohnhaft …, ist berechtigt, sich aus den eingehenden Zahlungen aus meiner Rente in Anlehnung an § 850c ZPO in Höhe des jeweils pfändbaren Betrages bis zum Abtragung der Zinsschuld in Höhe von 35.000,00 EUR zu befriedigen.“

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Die Erklärung trägt die Unterschrift allein des Versicherten. Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten, dass sie die Abtretungserklärung konkludent angenommen habe. Dazu legte sie ergänzend eine von ihr unterschriebene schriftliche Erklärung vom 10. Januar 2007 vor, in der sie bestätigte, dass sie die Abtretung der Rente des Versicherten bereits am 30. Juni 2005 angenommen habe, was durch den Besitz der Urkunde ausgewiesen und auch dokumentiert sei. In einer weiteren schriftlichen Erklärung bestätigte der Versicherte die Richtigkeit dieser Erklärung seiner Ehefrau. Sie habe die Abtretung angenommen.

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Die Beklagte zahlte den pfändbaren Teil der Rente ab Oktober 2006 an den beigeladenen Insolvenzverwalter und führte zur Begründung gegenüber der Klägerin sinngemäß aus, dass die Abtretungserklärung vom 30. Juni 2005 nur die Unterschrift des Zedenten trage und dass der Abtretungsvertrag erst mit der Vorlage dieser Abtretungserklärung durch die Klägerin am 8. September 2006 wirksam zustande gekommen sei.

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Mit der am 26. Oktober 2007 beim Sozialgericht Lübeck erhobenen Klage hat die Klägerin die Zahlung des pfändbaren Teils der Rente ihres Ehemanns für den Zeitraum von Oktober 2006 bis März 2008 gefordert und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass die von der Beklagten geleisteten Zahlungen an den Beigeladenen für den genannten Zeitraum keine schuldbefreiende Wirkung gehabt hätten. Die erfolgte Abtretung sei wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats beziehe. Die Abtretung sei vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam vorgenommen worden. Einer ausdrücklichen Annahme der Abtretung habe es gemäß § 151 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht bedurft, da diese nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten gewesen sei und ihr Ehemann diese von ihr auch nicht erwartet habe. Die Abtretung der Rente sei formfrei möglich gewesen und habe deshalb auch formfrei angenommen werden können. Eine Offenlegung der Abtretung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei nicht erforderlich gewesen, da die Rente des Versicherten bereits auf ihr Konto gezahlt worden sei. Sie habe sich im Juni 2005 von Herrn Rechtsanwalt H. aus Lübeck bezüglich der Abtretung des pfändbaren Teils der Rente ihres Ehemannes beraten und die Abtretungserklärung von diesem vorformulieren lassen. Dieser habe mitgeteilt, dass es einer Offenlegung gegenüber der Beklagten nicht bedürfe, wenn die Rente ohnehin auf ihr privates Konto gezahlt werde. Die Annahme der Beklagten, dass die Abtretung insolvenzrechtlich anfechtbar sei, sei unzutreffend und im Übrigen irrelevant, da der Beigeladene eine Anfechtungserklärung nicht abgegeben habe. Als Beigeladener des vorliegenden Verfahrens könne der Insolvenzverwalter die Anfechtung nicht wirksam erklären. Das Anfechtungsrecht stehe dem Insolvenzverwalter nur als Partei kraft Amtes zu und nicht als Streithelfer in einer zivilrechtlichen Streitigkeit.

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Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 6.567,60 € nebst Zinsen an sie zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Aus ihrer Sicht sei eine wirksame Abtretung durch die nachgeschobene Erklärung vom 30. Juni 2005 nicht nachgewiesen. Dafür spreche bereits die Chronologie, da die Abtretung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens offenbart worden sei, obwohl die Rente bereits seit dem 1. Juni 2005 gezahlt worden sei. Jedenfalls stelle die Abtretung eine anfechtbare Handlung dar, weshalb nach § 143 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) ein Rückgewähranspruch zugunsten der Insolvenzmasse bestanden habe. Da die vermeintliche Zinsschuld von der Klägerin nicht dargetan worden sei und ausdrücklich bestritten werde, liege es nahe, dass es sich um eine nach § 134 InsO anfechtbare unentgeltliche Leistung handele. Die Klägerin sei unstreitig eine nahestehende Person im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weshalb vermutet werde, dass sie die Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes gekannt habe (§ 130 Abs. 3 InsO). Die Geltendmachung des pfändbaren Teils der Rente durch die Klägerin verstoße zumindest gegen Treu und Glauben. Sie handele arglistig, wenn sie etwas verlange, was sie augenblicklich wieder zurückgeben müsse.

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Der Beigeladene hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Es beständen Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtswegs zum Sozialgericht. Der Rechtsstreit sei nicht durch das Sozialgesetzbuch bzw. den Rentenbescheid der Beklagten, sondern durch eine angebliche Abtretung und damit ein Rechtsgeschäft bürgerlichen Rechts geprägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Anfechtungsrecht sei ein Anfechtungsrechtsstreit als zivilrechtliche Streitigkeit stets vor den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Die Anfechtung des Insolvenzverwalters könne nur auf prozessualem Wege durch Klage, Widerklage, Einrede oder Replik geltend gemacht werden. Dass dieses prozessuale Gestaltungsrecht auch im Rahmen der Stellungnahme des notwendig Beigeladenen statthaft sei, sei bislang noch nicht ausdrücklich gerichtlich entschieden. Nach jüngster Rechtsprechung zeichne sich jedoch eine Tendenz dahingehend ab, dass auch diese prozessuale Verfahrensweise zulässig sei. In diese Richtung deute die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts zur Geltendmachung der insolvenzrechtlichen Anfechtung durch behördlichen Duldungsbescheid sowie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zur Insolvenzanfechtung auch durch mündliche Erklärung innerhalb eines Verfahrens zur Feststellung der Wirksamkeit eines Sozialplanes. Infolge dieser Prozessrechtsfortbildung müsse die insolvenzrechtliche Anfechtung auch durch den notwendig Beigeladenen zu einer sozialgerichtlichen Leistungsklage statthaft sein. Wenn das Gericht nicht dieser Auffassung sein sollte, werde um einen gerichtlichen Hinweis gebeten. Gegebenenfalls werde er die Verweisung an das zuständige Zivilgericht beantragen. Sofern das Gericht den insolvenzrechtlichen Gesichtspunkt der Anfechtungslage im vorliegenden Rechtsstreit mit behandele, bestehe Einverständnis mit einer Entscheidung der insolvenzrechtlichen Anfechtungsklage vor dem Sozialgericht. Daran habe er ein ökonomisches Interesse, da die Anfechtungstatbestände bislang zu einem wesentlichen Teil noch nicht rechtshängig seien und die Insolvenzmasse noch nicht hinreichend angewachsen sei, um Anfechtungsprozesse zu finanzieren. Im Übrigen hat sich der Beigeladene dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen und ergänzend geltend gemacht, dass er die Anfechtung bereits wiederholt vorprozessual ausgesprochen habe. Eine nur mündlich angenommene Abtretung sei nicht insolvenzfest. Die erforderliche Schriftform der Abtretung sei erst nach Insolvenzeröffnung begründet worden. Außerdem lägen mehrere Anfechtungssachverhalte vor. Die Abtretung habe innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin den Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners gekannt. Der Klägerin sei klar gewesen, dass diese Abtretung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger ihres Ehemannes schmälern würde. Auch habe die Klägerin, die immerhin Volljuristin sei, gewusst, dass dem Versicherten die Zahlungsunfähigkeit drohe.

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Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte des Landgerichts Lübeck zum Aktenzeichen 2 O 244/08 beigezogen.

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Mit Urteil vom 5. November 2009 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Rentenansprüche nicht wirksam auf die Klägerin übertragen worden seien. Für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe es am Abschluss eines wirksamen Abtretungsvertrages gefehlt. Der Vertrag habe bis dahin nicht das Schriftformerfordernis des § 56 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfüllt. Zwar sei ein konkludenter Zugangsverzicht nach § 151 Satz 1 BGB auch bei Rechtsgeschäften, die der Schriftform unterlägen, möglich, sofern nicht gerade der mit dem Schriftformerfordernis verfolgte Zweck einen Zugang der Annahmeerklärung verlange. Der hier verfolgte Zweck verlange jedoch den Zugang der Annahmeerklärung. § 53 Abs. 4, 5 und 6 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) schützten die Interessen des Sozialleistungsträgers, der sich aufgrund des bestehenden Prioritätsgrundsatzes den Forderungen verschiedener Gläubiger ausgesetzt sehen könne. Die Beurteilung des Rangverhältnisses der Abtretung zu anderen Formen des Rechtsübergangs orientiere sich am Prioritätsprinzip. Mehrere Abtretungen desselben Anspruchs seien in der zeitlichen Reihenfolge der jeweiligen Abtretungsvereinbarung zu berücksichtigen. Daher müsse eindeutig feststellbar sein, wann die jeweilige Abtretungsvereinbarung geschlossen bzw. der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden sei.

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Gegen das ihr am 22. Januar 2010 zugestellte Urteil (ergänzt durch Beschluss vom 29. Januar 2010, zugestellt an die Klägerin am 4. Februar 2010) wendet sich die Klägerin mit der am 22. Februar 2010 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Bei der Abtretung handele es sich nach herrschender Meinung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der der Schriftform bedürfe. Die fehlende schriftliche Annahme einer Abtretungserklärung stehe der Wirksamkeit der Abtretung jedoch nicht entgegen, wenn der Vertragspartner entsprechend § 151 Abs. 1 BGB stillschweigend auf die Annahmeerklärung verzichtet habe oder eine solche Erklärung nicht zu erwarten sei. Der Versicherte (Ehemann der Klägerin) habe am 30. Juni 2005 den pfändbaren Teil seiner Rente an sie abgetreten. Die Abtretungserklärung sei am gleichen Tage von ihr angenommen worden. Eine schriftliche Annahmeerklärung sei nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten gewesen, weil die Beklagte den pfändbaren Teil der Rente bereits auf ihr Konto gezahlt habe. Insbesondere habe sie – die Klägerin - die Abtretung zum damaligen Zeitpunkt nicht anzeigen müssen. Der Versicherte habe ihr gegenüber auf eine schriftliche Annahmeerklärung verzichtet, weil er darauf keinen Wert gelegt habe. Rein praktisch habe sich durch die Abtretung des pfändbaren Teils der Rente nichts geändert. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sie die Abtretungserklärung des Versicherten nicht erst mit Schreiben vom 8. September 2006 angenommen. Mit diesem Schreiben sei die Abtretung lediglich offengelegt worden, um die Wirkung des § 114 InsO zu entfalten. Die Frage einer etwaigen Anfechtbarkeit der Abtretungserklärung durch den Insolvenzverwalter erlange keine Relevanz. Grund hierfür sei die Tatsache, dass eine wirksame Anfechtung bislang nicht erklärt worden sei und etwaige Anfechtungsansprüche mittlerweile verjährt seien. Da der Beigeladene die Abtretung in seiner Funktion als Insolvenzverwalter nicht angefochten habe, sei davon auszugehen, dass eine Anfechtungsmöglichkeit nicht bestanden bzw. der Beigeladene gegen die Abtretung keine Bedenken gehabt habe. Eine etwaige Gläubigerbenachteiligung werde durch eine Insolvenzanfechtung vermieden. Hingegen führe eine etwaige Gläubigerbenachteiligung nicht zur Unwirksamkeit der Rechtshandlung.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die pfändbaren Beträge aus der Rente des Versicherten K. K. für die Monate Oktober 2006 bis März 2008 in Höhe von 6.567,60 EUR zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Eine wirksame Abtretung sei am 30. Juni 2005 nicht zu Stande gekommen, da eine Annahmeerklärung nicht erfolgt sei. Der Nachweis einer wirksamen Annahme der Abtretung könne nur durch eine schriftliche Annahmeerklärung geführt werden. Auch zum Schutz des Leistungsträgers sei eine schriftliche Annahmeerklärung für das Zustandekommen des Abtretungsvertrages erforderlich.

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Der Beigeladene beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen

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und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten sowie den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung. Wenn ein angehender Insolvenzschuldner künftige Einkünfte in wirksamer Weise dem Insolvenzbeschlag entziehen wolle, sei schon aus Gründen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes die Ausdrücklichkeit der Abtretung unverzichtbar. Die Auffassung der Klägerin, nach der der Rentenversicherungsträger im Hinblick auf die Formwirksamkeit der Abtretung nicht schutzbedürftig sei, sei unzutreffend. Der Rentenversicherungsträger habe bereits an die Insolvenzmasse ausgezahlt und wäre gezwungen, ein zweites Mal zu zahlen, wenn die Klägerin obsiegen würde. Gerade weil bei Forderungen mangels Dinglichkeit die Rechtsscheinvermutung nach § 1006 BGB nicht zum Zuge kommen könne, sei die Formwirksamkeit der Abtretung unverzichtbar. Vermögenswerte, die mangels Besitzes keine Eigentumsvermutung begründen könnten, könnte nicht konkludent verschoben werden.

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Die den Versicherten betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte des Landgerichts Lübeck zum Aktenzeichen 2 O 244/08 haben dem Senat ebenso wie die Prozessakte vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig.

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Die Zulässigkeit des Rechtswegs hat der Senat gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen. Wegen der vom Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Bedenken weist der Senat jedoch darauf hin, dass sich die Eigenschaft des Rentenanspruchs als ein dem öffentlichen Recht zugehöriger Anspruch durch die Abtretung nicht ändert (vgl. BSG 27.11.1991 – 4 RA 80/90, BSGE 70, 37 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 2, Rz 21, m.w.N.) und dass das Sozialgericht den Rechtsstreit deshalb zu Recht nicht an das Zivilgericht verwiesen hat.

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Die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist die zutreffende Klageart. Über die Höhe des aus der Rente des Versicherten zu zahlenden Betrags hat ihr gegenüber kein Verwaltungsakt der Beklagten zu ergehen (vgl. BSG 27.11.1991 – 4 RA 80/90, a.a.O.; BSG 15.6.2010 - B 2 U 26/09 R, zur Veröffentlichung vorgesehen für SozR, m.w.N.).

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Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung der pfändbaren Beträge aus der Rente des Versicherten K. K.. Die Beklagte hat die Ansprüche des Versicherten durch die Zahlung des pfändbaren Teils der Rente an den Beigeladenen insoweit nicht erfüllt.

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Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des pfändbaren Teils der Rente für den streitgegenständlichen Zeitraum folgt aus der Übertragung des Rentenanspruchs von dem Versicherten auf die Klägerin. Die Übertragung von Ansprüchen ist in § 53 SGB I geregelt. Nach Abs. 3 der Vorschrift können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um solche laufenden der Sicherung des Lebensunterhalts dienende Geldleistungen.

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Die Regelung des § 53 SGB I entspricht der zivilrechtlichen Abtretung nach §§ 398 ff BGB. Ziel des § 53 SGB I ist es, einerseits die Verkehrsfähigkeit von Sozialleistungen zu erhöhen, andererseits aber auch den notwendigen sozialen Schutz des Leistungsberechtigten zu wahren (vgl. BT-Drucks. 7/868). Ebenso wie die Abtretung nach § 398 BGB erfordert die Übertragung eines Anspruchs auf eine Geldleistung nach § 53 SGB I einen Vertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger. Bei der Übertragung einer Forderung nach § 53 SGB I handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. zuletzt BSG, 15.6.2010 – B 2 U 26/09 R, m.w.N.).

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Einer wirksamen Übertragung der Forderung steht nicht bereits die Verletzung des Schriftformerfordernisses entgegen. Die Frage, ob das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X für die Übertragung nach § 53 SGB I gilt, wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortet (für die Erforderlichkeit der Schriftform: BSG 18.7.2006 – B 1 KR 24/05 R; Jung in Wannnagat, SGB I, § 53 Rz 10; Mrozynski, SGB I, 3. Aufl. 2003, § 53 Rz 7; gegen ein Schriftformerfordernis: BSG 15.6.2010, a.a.O.; KomGRV, § 53 SGB I Rz 2.1; Häusler, in Hauck/Noftz § 53 Rz 7; unentschieden: Lilge, SGB I, 2. Aufl. 2009, § 53 Rz 10). Für die vorliegende Entscheidung kommt es darauf nicht an, weil eine schriftliche Erklärung des Versicherten vorliegt und das Schriftformerfordernis einem konkludenten Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 Satz 1 BGB nicht entgegensteht. Der Vertrag kann danach zu Stande kommen, ohne dass es einer (schriftlichen) Annahmeerklärung bedarf. Dies ist für das Zivilrecht anerkannt (vgl. BGH 27.4.2004 - XI ZR 49/03 = NJW-RR 2004, 1683) und der Senat geht mit der Rechtsprechung des BSG (BSG 18.7.2006, a.a.O., juris Rz 12; BSG, 29.6.1995 – 11 RAr 109/94, BSGE 76, 184 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 8) davon aus, dass § 151 Satz 1 BGB auch bezogen auf die Übertragung nach § 53 SGB I entsprechend anwendbar ist. Anders als das Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Anwendung des § 151 BGB der Schutzzweck eines ggfs. anzunehmenden Schriftformerfordernisses nicht entgegensteht. Insbesondere kann die Unanwendbarkeit des § 151 Satz 1 BGB nach Auffassung des Senats nicht aus dem Ziel abgeleitet werden, den Sozialleistungsträger zu schützen, der bei mehrfacher Übertragung desselben Anspruchs die zeitliche Reihenfolge der Abtretungsvereinbarungen zu berücksichtigen hat. Insofern unterscheidet sich die Situation des Sozialleistungsträgers nicht von der des Gläubigers einer zivilrechtlichen Forderung, der im Falle mehrfacher Vorausabtretungen ebenfalls den Grundsatz der Priorität zu beachten hat (vgl. BGH 9.6.1960 - VII ZR 229/58, BGHZ 32, 367). Die Tatsache, dass § 53 SGB I jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob überhaupt ein Schriftformerfordernis besteht (vgl. BSG, 15.6.2010, a.a.O.), spricht aus Sicht des Senats dagegen, die Anforderungen durch einen Ausschluss des § 151 Satz 1 BGB über die im Zivilrecht geltenden hinaus zu erhöhen. Eine Grundlage für die Auffassung des Sozialgerichts, nach der das (angenommene) Schriftformerfordernis dem Schutz der Sozialleistungsträger zu dienen bestimmt sei, vermag der Senat auch der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht zu entnehmen. Der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 7/868, S. 32) zum Gesetz vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I, 3015), mit dem § 53 SGB I eingeführt wurde, enthält keine Hinweise auf ein Schriftformerfordernis und damit erst recht nicht auf dessen Zweck. Eine im Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vorgesehene Formvorschrift, nach der eine Übertragung nur wirksam sein sollte, wenn sie auf einem amtlichen Vordruck erfolgt (§ 53 Abs. 4 Satz 1 des Entwurfs, BT-Drucks. 11/1004, S. 4), wurde auf Empfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung gestrichen, „um Erschwernisse des Rechtsverkehrs zu vermeiden“. Die entsprechend heranzuziehenden Regelungen des bürgerlichen Rechts wurden als ausreichend angesehen, um den Schuldner vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen (BT-Drucks. 11/2460, S. 15, zu Art. 1 Nr. 3; vgl. dazu auch BSG 15.6.2010, a.a.O.).

36

Nach § 151 BGB kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Nach Auffassung des Senats sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Dabei folgt der Senat der Rechtsprechung des BGH (BGH 12.10.1999 - XI ZR 24/99, NJW 2000, 276; vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 151 Rz 4, m.w.N.), nach der es für die Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebots in der Regel genügt, dass dieses zugeht und nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung des Begünstigten abgelehnt wird. Die Klägerin war durch die Abtretung der künftigen Rentenansprüche begünstigt und es gibt keine Hinweise dafür, dass sie das Angebot des Versicherten abgelehnt hat. Für die Annahme des Angebots spricht, dass sie im Besitz der Abtretungserklärung des Versicherten war, die sie der Beklagten vorgelegt hat. Ferner hat sie seit Beginn der Rentenzahlung die pfändbaren Beträge auf ihrem Konto vereinnahmt. Der Senat sieht auch keinen Anlass, an der Angabe der Klägerin zu zweifeln, nach der sie das Angebot unverzüglich am Tag der Abgabe des Angebots durch den Versicherten (30. Juni 2005) angenommen hat. Dafür spricht die im Verwaltungsverfahren abgegebene Bestätigung des Versicherten vom 10. Januar 2007 (Bl. 103 Verwaltungsakte). Ferner hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich vor der Abtretung im Juni 2005 durch Rechtsanwalt Dr. H., Lübeck, hat beraten lassen und dass dieser die Abtretungserklärung vorformuliert habe. Auch dieser Ablauf spricht dafür, dass die Klägerin mit der Abtretung einverstanden war und das Angebot des Versicherten unverzüglich angenommen hat.

37

Der Wirksamkeit der Abtretung steht nicht entgegen, dass erst künftig entstehende Ansprüche abgetreten worden sind. Die Wirksamkeit der Abtretung künftiger Ansprüche erfordert allerdings, dass diese hinreichend bestimmt sind (vgl. BSG, 12.5.1982 - 7 RAr 20/81, BSGE 53, 260 = SozR 1200 § 54 Nr. 6; BSG 19. März 1992 - 7 RAr 26/91, BSGE 70, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Aus der geschlossenen Vereinbarung geht eindeutig hervor, dass die Rente des Versicherten Gegenstand der Abtretung sein soll und dass die Klägerin das Recht haben soll, sich aus dieser Rente in Höhe des jeweils pfändbaren Betrags bis zur Abtragung einer „Zinsschuld“ in Höhe von 35.000 Euro zu befriedigen. Zwar können Rentenzahlungen auch z.B. aus der Unfallversicherung (Verletztenrente) oder nach dem Bundesversorgungsgesetz zustehen (Grundrente, Ausgleichsrente, u. a.). Aus der Formulierung „meine Rente“ wird aber noch hinreichend deutlich, dass die Rente des Versicherten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint war, die er zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Abtretungsvereinbarung bereits bei der Beklagten beantragt hatte.

38

Danach ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung über die Abtretung der künftigen Rentenforderung des Versicherten am 30. Juni 2005 und damit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im März 2006 zu Stande gekommen ist. Die Verfügung des Versicherten war daher nicht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam.

39

Dass es sich bei Abtretungsvereinbarung um ein nichtiges Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB gehandelt haben könnte, ist von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden und dafür bestehen aus Sicht des Senats auch keine Anhaltspunkte. Vielmehr sprechen die gesamten Umstände dafür, dass der Versicherte und die Klägerin die künftigen Rentenansprüche des Versicherten tatsächlich auf die Klägerin übertragen wollten. So ist die Rentenzahlung auf das Konto der Klägerin erfolgt. Zwar vertritt der Beigeladene die Auffassung, dass die Versicherte und die Klägerin mit der Absicht gehandelt haben, die Insolvenzgläubiger zu benachteiligen und dass das Rechtsgeschäft deshalb nach §§ 129 ff InsO anfechtbar sei. Der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Abtretung die drohende Zahlungsunfähigkeit des Versicherten bewusst gewesen. Ob dies zutrifft kann dahingestellt bleiben. Auch wenn die Richtigkeit dieser Vermutung des Beigeladenen unterstellt würde, spräche dies nicht für das Vorliegen eines Scheingeschäfts. Ein Scheingeschäft liegt nur vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber tatsächlich nicht eintreten lassen wollen (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 117 Rz 3 m.w.N.). Wenn es den Vertragspartnern der Übertragung tatsächlich um eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger durch die Übertragung der Forderung noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegangen sein sollte, so hätten sie keinen Anlass gehabt, die Rechtswirkungen der Übertragung nicht eintreten zu lassen. Vielmehr hätte es den Vertragsparteien zur Erzielung des genannten Erfolgs gerade auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts ankommen müssen. In einem solchen Fall liegt ein Scheingeschäft nicht vor (vgl. BGH, 25.10.1961 - V ZR 103/60, BGHZ 36, 84; BGH 18.11.1976 - VII ZR 150/75, BGHZ 67, 334).

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Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung der Rentenansprüche auf die Klägerin nach §§ 134, 138 BGB nichtig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Der Beigeladene macht allein das Vorliegen von Anfechtungsgründen nach §§ 129 ff. InsO geltend. Über die Anfechtungstatbestände hinausgehende besondere Umstände, die für eine Sittenwidrigkeit sprechen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Anfechtungsnormen sind jedoch keine Verbotsgesetze i.S.d. § 134 BGB und ein bloß anfechtbares Rechtsgeschäft ist nicht ohne weiteres sittenwidrig. Da die Anfechtungsvorschriften als Sonderregeln den §§ 134, 138 Abs. 1 BGB vorgehen, tritt - wenn nichts anderes als eine dem Schuldner bekannte Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorliegt - die Anfechtbarkeit als ausschließlich vom Gesetzgeber gewollte Rechtsfolge und nicht daneben Nichtigkeit ein (BGH 19.4.2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325; BGH, 26. Januar 1973 - V ZR 53/71, NJW 1973, 513; Hirte in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl. 2010, § 129 Rz 29 f., m.w.N.)

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Soweit die Beklagte und der Beigeladene geltend machen, dass die Übertragung der Forderung vom Versicherten auf die Klägerin noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel vorgenommen worden sei, die Insolvenzgläubiger zu benachteiligen, sind die Regelungen zur Insolvenzanfechtung (§§ 129 InsO) maßgebend. Mit der Insolvenzanfechtung soll der Bestand des zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehenden Schuldnervermögens dadurch wiederhergestellt werden, dass Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden, die insbesondere in der Zeit der Krise vor der Verfahrenseröffnung zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen worden sind. Anfechtbar ist danach u.a. ein vom Schuldner mit einer nahe stehenden Person, wie z. B. dem Ehegatten, geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsvertrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

42

Auf die Frage, ob die Übertragung danach anfechtbar war, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits jedoch nicht an, weil der Anfechtungsanspruch - soweit er bestanden haben sollte - verjährt ist. Zwar hat der Beigeladene bereits im Verwaltungsverfahren und auch im vorliegenden Verfahren erklärt, dass er die Abtretung (Übertragung) anfechte. Diese Erklärung hat jedoch keine Wirkung entfaltet. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Insolvenzanfechtung mit der Anfechtung nach bürgerlichem Recht (§§ 119 ff. BGB) nach Zweck, Voraussetzung und Wirkung nichts gemein hat (Hirte, a.a.O. § 129 Rz 6, m.w.N.). Nach der neueren Rechtsprechung des BGH muss die Insolvenzanfechtung nicht ausdrücklich erklärt werden. Vielmehr genügt jede erkennbare Willensäußerung des Insolvenzverwalters, dass er eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen suche (BGH 21.2.2008 - IX ZR 209/06, NJW-RR 2008, 1272; BGH 20.3.1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140 unter Aufgabe von BGH 14.12.1983 - VIII ZR 352/82, BGHZ 89, 189; Hirte, a.a.O. § 129 Rz 6; Huber in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl. 2010 § 51 Rz 22). Die Erklärung der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter hat - anders als die Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB - auch keine Gestaltungswirkung. Der Anfechtungsanspruch entsteht aufgrund der gesetzlichen Tatbestände als Inhalt eines gesetzlichen Schuldverhältnisses und nicht als Folge einer einseitigen Anfechtungserklärung (BGH 9.7.1987 - IX ZR 167/86, BGHZ 101, 286, juris Rz 30, m.w.N.; Huber, a.a.O., § 51 Rz 22; Hirte, a.a.O. § 129 Rz 4, m.w.N.).

43

Die zeitliche Begrenzung des Anfechtungsanspruchs ist in der InsO - anders als nach der vor 1999 geltende Konkursordnung - nicht mehr als Ausschlussfrist, sondern in der Form der Verjährung geregelt. Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich gem. nach § 146 Abs. 1 InsO in der hier maßgebenden seit dem 15. Dezember 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.12.2004 (BGBl. I, 3214) nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und beträgt damit gem. § 195 BGB drei Jahre.

44

Die Verjährung kann durch Klage, Widerklage, Einrede und andere in § 204 Abs. 1 BGB genannte Rechtshandlungen gehemmt werden. Hier liegt keine der genannten Rechtshandlungen vor und insbesondere hat der Beigeladene die Anfechtung nicht gerichtlich geltend gemacht. Die Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters ist grundsätzlich eine Leistungsklage mit dem Verlangen auf Rückgewähr. Unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO kommt auch eine Feststellungsklage in Betracht. Eine Klage, die die Abtretung des Rentenanspruchs des Versicherten zum Gegenstand hat, hat der Beigeladene nicht erhoben. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt.

45

Der vorliegende Rechtsstreit bewirkt keine Hemmung der Verjährung bezogen auf die Insolvenzanfechtung. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind nicht Ansprüche des Beigeladenen gegen die Klägerin, sondern allein Ansprüche, die die Klägerin gegenüber dem beklagten Rentenversicherungsträger geltend macht. Daran hat sich auch durch die im erstinstanzlichen Verfahren und bereits im Verwaltungsverfahren abgegebene Erklärung des Beigeladenen, nach der er die Übertragung anfechte, nichts geändert. Die Erklärung der Insolvenzanfechtung hat wie dargelegt keine Gestaltungswirkung und allein das im erstinstanzlichen Verfahren zum Ausdruck gebrachte Begehren des Beigeladenen, die Erklärung dennoch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, kann nicht die Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Klägerin ersetzen, denn dort geht es um einen anderen Anspruch. Der Beigeladene hat gegenüber dem Sozialgericht erklärt, die nach seiner Auffassung bestehenden Anfechtungstatbestände nicht rechtshängig gemacht zu haben, da die Insolvenzmasse noch nicht hinreichend angewachsen sei, um Anfechtungsprozesse zu finanzieren. Er habe deshalb „ein ökonomisches Interesse daran“, dass die anfechtungsrechtliche Frage der Rentenabtretung zwischen dem Versicherten und der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entschieden werde (Schriftsatz vom 14.5.2008, Bl. 36 der Gerichtsakte). Die Geltendmachung dieses Begehren durch den Beigeladenen entfaltet nicht die die Verjährung unterbrechende Wirkung einer Anfechtungsklage. Der Beigeladene hat im vorliegenden Verfahren nicht die Möglichkeit, Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Insofern entspricht seine Rolle derjenigen eines Insolvenzverwalters als Streithelfer im Zivilprozess, der dem Rechtsstreit ebenfalls zur Unterstützung einer Partei beitritt, damit aber nicht in die Lage versetzt wird, seinen eigenen untrennbar mit seinem Amt als Insolvenzverwalter verbundenen Anfechtungsanspruch zu verfolgen, in dem er die Rückgewähr eines bestimmten Gegenstands zur Konkursmasse beantragt. In der zivilrechtlichen Rechtsprechung (BGH 1.12.1988 - IX ZR 112/88, BGHZ 106, 127) und Literatur (Hirte, a.a.O. § 146 Rz 17; Huber, a.a.O. § 51 Rz 24) ist geklärt, dass eine Anfechtung, die der Insolvenzverwalter als Streithelfer des Beklagten im Prozess des Zessionars des Gemeinschuldners gegen die Schuldnerin des abgetretenen Anspruchs erklärt, von vornherein ungeeignet ist, den schuldrechtlichen Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO durchzusetzen und dass die Anfechtungserklärung des Insolvenzverwalters in der Rolle des Streithelfers deshalb auch keine die Verjährung unterbrechende Wirkung haben kann. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und geht dem entsprechend davon aus, dass die Erklärung der Anfechtung durch den Beigeladenen im vorliegenden Verfahren, das allein Ansprüche der Klägerin (Zessionarin) gegenüber dem Beklagten Rentenversicherungsträger (Schuldnerin des abgetretenen Anspruchs) zum Gegenstand hat, den Ablauf der Verjährungsfrist nicht hemmt. Auch aus der vom Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren zitierten Rechtsprechung zur Fristwahrung durch einen behördlichen Duldungsbescheid (vgl. u.a. BVerwG 28.6.1990 - 8 B 64/90, NJW 1991, 242; BFH 7.2.2002 - VII B 14/01, BFH/NV 2002, 757) kann dieser im vorliegenden Verfahren keine Rechte für sich herleiten. Ein Duldungsbescheid ist hier nicht ergangen und einen Bezug zu der Frage, ob der Beigeladene im vorliegenden Verfahren durch die Erklärung der Anfechtung die Hemmung der Verjährung erreichen kann, vermag der Senat nicht zu erkennen.

46

Die Verjährung ist gem. § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre nach Schluss des Jahres, in dem der Anfechtungsanspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen und damit mit Ablauf des Jahres 2009 eingetreten. Die Klägerin hat sich auf die Verjährung berufen.

47

Die Beklagte kann im vorliegenden Verfahren auch aus § 146 Abs. 2 InsO nichts für sich herleiten. § 146 Abs. 2 InsO regelt, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern kann, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht. Die Vorschrift hat den Zweck zu verhindern, dass Gegenstände und Rechte, die noch in der Masse sind, aufgrund eines anfechtbaren Rechtserwerbs deshalb der Masse entzogen werden, weil die Frist des § 146 Abs. 1 InsO versäumt ist (zu der Vorgängerregelung des § 41 Abs. 2 KO vgl. BGH 25.10.1972 - VIII ZR 54/71, BGHZ 59, 353). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vorschrift weit auszulegen (BGH 2.4.2009 - IX ZR 236/07, NJW-RR 2009, 1563, juris Rz 35; BGH 17.7.2008 - IX ZR 148/07, NJW-RR 2008,1731, juris R z 28). Auf die Parteirolle des Insolvenzverwalters im Prozess kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob er einen nicht mehr in der Masse befindlichen Gegenstand wieder in diese zurückführen will (Fall des § 146 Abs. 1 InsO) oder ob er einen zur Masse gehörenden Gegenstand für diese erhalten will (Fall des § 146 Abs. 2 InsO). Danach ist die Einrede des § 146 Abs. 2 InsO zugelassen, wenn der Insolvenzverwalter gegen die Masse gerichtete Ansprüche abwehrt. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens fordert nicht von dem Beigeladenen, sondern von der Beklagten als Schuldnerin des abgetretenen Anspruchs Erfüllung. Der Beigeladene macht im vorliegenden Verfahren keine Ansprüche gegen die Klägerin geltend und es macht auch keiner der Beteiligten Ansprüche gegen den Beigeladenen geltend, die einen zur Masse gehörenden Gegenstand betreffen. Auf die Frage, ob der Beigeladene des vorliegenden Verfahrens in Zukunft möglicherweise von der Beklagten des vorliegenden Verfahrens auf Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge in Anspruch genommen wird, kann es dabei für die hier allein streitigen Ansprüche der Klägerin nicht ankommen. Auch in einem Zivilprozess, in dem der Zessionar des Gemeinschuldners gegen die Schuldnerin des abgetretenen Anspruchs vorgeht, ist ein Insolvenzverwalter, der als Nebenintervenient dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beitritt, nicht berechtigt, verteidigungsweise die Einrede des § 146 Abs. 2 InsO geltend zu machen (BGH 1.12.1988 - IX ZR 112/88, BGHZ 106, 127; OLG Hamm 5.11.1985 - 27 U 115/84, ZIP 1986, 725 mit Zust. Anm. von Henckel, EWiR 1986, 495; Hirte, a.a.O. § 146 Rz 17; Dauernheim in Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2006, § 146 Rz 20). Vielmehr muss er - vor Ablauf der Verjährung - den Zessionar auf Rückübertragung der Forderung in Anspruch nehmen. Dem entsprechend kann der Beigeladene Ansprüchen, die die Klägerin gegenüber der Beklagten erhebt, nicht mit Erfolg die Einrede des § 146 Abs. 2 InsO entgegenhalten.

48

Der Senat verkennt nicht, dass der Beigeladene möglicherweise keinen Anlass gesehen hat, gegenüber der Klägerin des vorliegenden Verfahrens eine Anfechtungsklage zu erheben, nachdem die Beklagte dessen geltend gemachte Ansprüche auf den pfändbaren Teil der Rente durch Zahlung befriedigt hat, anstatt bis zur Klärung der Anspruchsberechtigung von der Möglichkeit der Hinterlegung nach § 372 Satz 2 BGB Gebrauch zu machen. Ob der Beigeladene bis zum Ablauf der Verjährung gleichwohl die Möglichkeit gehabt hätte, gegen die Klägerin etwa im Wege der Feststellungsklage vorzugehen, kann dahinstehen. Für die hier allein streitigen Ansprüche der Klägerin gegenüber dem beklagten Rentenversicherungsträger kann es darauf nach Auffassung des Senats nicht ankommen (ebenso in einer vergleichbaren Fallgestaltung: OLG Hamm 5.11.1985 - 27 U 115/84, ZIP 1986, 725 mit Zust. Anm. von Henckel, EWiR 1986, 495). Dass die Beklagte die Möglichkeiten des Insolvenzverwalters zur Anfechtung der Übertragung durch die erfolgten Zahlungen an diesen möglicherweise beeinträchtigt hat, kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Klägerin entgegengehalten werden.

49

Die Zahlung der Beklagten an den Beigeladenen erfolgte nach allem im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gem. § 407 Abs. 1 BGB mit schuldbefreiende Wirkung, weil die Beklagte durch die Vorlage der Abtretungserklärung am 11. September 2006 Kenntnis von der Abtretung hatte. Zur Auszahlung an die Klägerin war die Beklagte nach § 53 Abs. 4 SGB I nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet der dem Monat folgt, in dem sie von der Übertragung Kenntnis erlangt hat. Dies war der 30. August 2006, betroffen waren daher die pfändbaren Beträge ab der Rentenzahlung für Oktober 2006. Die Klägerin hat den Anspruch zutreffend auf den pfändbaren Teil der Rentenzahlungen für die Zeit bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats beschränkt, da die Übertragung nach § 114 Abs. 1 InsO für nachfolgende Zahlungszeiträume nicht mehr wirksam war. Über die Höhe des danach an die Klägerin zu zahlenden pfändbaren Teils der Rente des Versicherten K. K. besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

51

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und dabei berücksichtigt, dass soweit ersichtlich keine veröffentlichten sozialgerichtlichen Entscheidungen vorliegen, die die Verjährung des Insolvenzanfechtungsanspruchs nach § 146 InsO zum Gegenstand haben.


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published on 19.04.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 59/06 Verkündet am: 19. April 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, §§ 1
published on 02.04.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 236/07 Verkündet am: 2. April 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 49/03 Verkündet am: 27. April 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____
published on 17.07.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 148/07 Verkündet am: 17. Juli 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 1
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Annotations

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.