Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2007 - IX ZR 59/06

published on 19/04/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2007 - IX ZR 59/06
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Landgericht Magdeburg, 9 O 2641/04, 22/03/2005
Oberlandesgericht Naumburg, 3 U 35/05, 14/02/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 59/06
Verkündet am:
19. April 2007
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist die Vereinbarung eines Heimfallanspruchs in einem Erbbaurechtsvertrag gläubigerbenachteiligend
und daher anfechtbar, kann der Insolvenzverwalter verlangen,
dass die Masse so gestellt wird, wie wenn der Vertrag ohne diese Vereinbarung abgeschlossen
worden wäre (Anschluss an BGHZ 124, 76).
BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 59/06 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die
Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Februar 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Rechtsvorgängerin der M. (im Folgenden: Schuldnerin) errichtete auf zwei ihr nicht gehörenden Grundstücken in Magdeburg jeweils ein Gebäude. Eigentümerin der beiden Grundstücke ist die Klägerin. Nach der Herstellung der deutschen Einheit konnte die Schuldnerin von der Klägerin nach dem Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (SachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457; im Folgenden: Sachenrechtsbereinigungsgesetz) den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen verlangen; dieses Recht übte sie aus. Die Verträge wurden am 19. September 2000 beurkundet. Die Erbbaurechte waren bis zum 31. Dezember 2050 befristet. Bei einem Erlöschen der Rechte durch Zeitablauf sollte die Schuldnerin eine Entschädigung in Höhe von zwei Dritteln des Zeitwerts des jeweiligen Gebäudes erhalten. Ferner enthielten beide Verträge folgende Klauseln: "§ 8 Abs. 1: Der B. (scil: die Klägerin) ist berechtigt, von dem Erbbauberechtigten die Übertragung des Erbbaurechts an sich selbst oder an einen von ihm zu benennenden Dritten vor Ablauf der in § 1 vereinbarten Dauer zu verlangen: 1. bei Zahlungsverzug der Erbbauberechtigten mit dem Erbbauzins in Höhe mindestens zweier Jahresbeträge, 2. bei Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Erbbauberechtigten oder bei Ablehnung mangels Masse, 3. bei Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts, 4. …. § 11: Macht der B. (scil: die Klägerin) von seinem Heimfallrecht nach § 8 dieses Vertrages Gebrauch, so ist die Zahlung einer Vergütung für das Erbbaurecht ausgeschlossen."
2
Die Erbbaurechte wurden im Erbbaugrundbuch eingetragen. Am 1. Februar 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
3
Die Klägerin macht den Heimfallanspruch nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge geltend und verlangt die Übertragung der Erbbaurechte auf sich. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZIP 2006, 716 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: § 11 der Erbbaurechtsverträge sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Der Heimfallanspruch verstoße auch nicht gegen § 119 InsO, da der Erbbaurechtsvertrag kein Dauerschuldverhältnis begründe. Die Regelungen der § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 11 der Erbbaurechtsverträge seien aber nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Klägerin habe nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz keinen Anspruch auf einen entschädigungslosen Heimfall gehabt. Er schmälere die Masse. Weil die Klauseln gerade für den Fall der Insolvenzeröffnung vereinbart seien, folge aus ihnen auch der Benachteiligungsvorsatz. Die Rückabwicklung der Verträge sei nicht möglich. Deshalb müsse die Klägerin dem Beklagten das Erbbaurecht zurückgewähren, so dass dem Anspruch auf den Heimfall die Einrede des § 242 BGB entgegenstehe.

II.


6
Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
7
Die Klägerin könnte die Übertragung der beiden Erbbaurechte auf sich nur aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge in Verbindung mit § 47 InsO verlangen. Der Heimfall ist zwar wirksam vereinbart worden. Dem Anspruch steht aber die Einrede aus § 146 Abs. 2 InsO entgegen.
8
1. Der Heimfallanspruch berechtigt die Klägerin zur Aussonderung (vgl. OLG Karlsruhe ZInsO 2001, 714, 715 f.; NJW-RR 2002, 413, 414; MünchKomm -InsO/Ganter, § 47 Rn. 331; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 47 Rn. 18; HamburgerKommentar-InsO/Büchler, § 47 Rn. 8; MünchKomm-BGB/von Oefele , 4. Aufl. § 2 ErbbauVO Rn. 27; Erman/Grizwotz, BGB 11. Aufl. § 2 ErbbauVO Rn. 6). Klägerin und Schuldnerin haben dem Heimfallanspruch nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge nach deren § 12 dingliche Wirkung beigelegt. Diese ist durch die Eintragung des Erbbaurechts in das Erbbaugrundbuch (§ 11 ErbbauVO, § 873 BGB) und durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbbauVO) eingetreten, weil die Heimfallregelung von der Bewilligung umfasst war (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1984 - V ZR 135/83, WM 1984, 1514, 1515).
9
2. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wirksam. Sie verstößt weder gegen § 119 InsO noch gegen § 138 BGB oder § 9 AGBG.
10
§ 119 InsO, der im Voraus vereinbarte Ausschlüsse oder Beschränkungen der §§ 103 bis 118 InsO mit der Unwirksamkeitsfolge belegt, erfasst die in Rede stehende Klausel nicht. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO ist auf Erbbaurechtsverträge nicht anzuwenden. Der Vertrag über die Bestellung eines Erbbaurechts ist ein Rechtskauf und begründet kein Dauerschuldverhältnis (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 145/04, WM 2005, 2325, 2326). Die Klausel beeinträchtigt auch das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO nicht. Der Erbbaurechtsvertrag ist kein noch nicht vollständig erfülltes Rechtsgeschäft. Denn der Rechtskauf ist mit der Eintragung des Erbbaurechts vollständig erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO S. 2326).
11
Die Vereinbarung des Heimfalls ist auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar können Regelungen gegen die guten Sitten verstoßen, wenn sie Dritte schädigen sollen. Aber im Verhältnis zu den Insolvenzgläubigern ist die Insolvenzanfechtung gegenüber § 138 Abs. 1 BGB vorrangig (BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 129/92, WM 1993, 738, 739 f.; v. 11. November 1993 - IX ZR 257/92, WM 1994, 171, 174, insoweit in BGHZ 124, 76 nicht abgedruckt ). Über die Anfechtungstatbestände hinausgehende besondere, erschwerende Umstände, die für eine Sittenwidrigkeit sprechen könnten, sind dem Parteivortrag nicht zu entnehmen.
12
Die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge ist schließlich nicht nach § 9 AGBG unwirksam. Es steht nicht fest, dass die Erbbaurechtsverträge allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die untere Grenze für eine Vielzahl von Verwendungsfällen ist nicht unter drei beabsichtigten Verwendungen anzusetzen (BGH, Urt. v. 15. April 1998 - VIII ZR 377/96, WM 1998, 1587, 1589; v. 27. September 2001 - VII ZR 388/00, WM 2001, 2352, 2353). Die Klägerin hat beiden mit der Schuldnerin vereinbarten Erbbaurechten dasselbe Vertragsmuster zugrunde gelegt. Dass sie darüber hinaus beabsichtigte, dieses Vertragsmuster noch ein weiteres Mal zu verwenden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; dies ist vom Beklagten auch nicht behauptet worden.
13
3. Dem Anspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge steht aber die Einrede des § 146 Abs. 2 InsO entgegen. Der Heimfallanspruch ist nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar vereinbart worden. Zwar ist die Ausübung des Heimfallrechts als solche nicht anfechtbar (OLG Karlsruhe ZInsO 2001, 714, 716 f.; NJW-RR 2002, 413, 414). Der Heimfall ist hier ein dinglicher Anspruch, der den Grundstückseigentümer zur Aussonderung berechtigt und die übrigen Gläubiger nicht benachteiligt (OLG Karlsruhe, jew. aaO). Etwas anderes gilt aber für die Vereinbarung des Heimfalls. Sie benach- teiligt die Insolvenzgläubiger (dazu unter a). Diese Folge war vom Vorsatz der Schuldnerin umfasst, was der Klägerin bekannt war (dazu unter b). Mithin ist die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge unbeachtlich (dazu unter c).
14
a) Durch ihre Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 benachteiligen die Erbbaurechtsverträge die Insolvenzgläubiger (vgl. § 129 Abs. 1 InsO). Denn danach darf die Klägerin bereits aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Heimfall des Erbbaurechts verlangen.
15
Die aa) Insolvenzgläubiger werden benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung verkürzt worden ist, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte (BGHZ 105, 168, 187; 124, 76, 78 f.; 155, 75, 80 f; BGH, Urt. v. 11. Mai 1989 - IX ZR 222/88, WM 1989, 965, 966). Das ist insbesondere der Fall, wenn die fragliche Handlung die Aktivmasse verkürzt (BGH, Urt. v. 11. Mai 1989, aaO, S. 966; v. 11. Juni 1992 - IX ZR 147/91, WM 1992, 1334, 1336; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 562). Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine bloß mittelbare Benachteiligung, bei welcher der Nachteil erst nach Abschluss der Rechtshandlungen durch das Hinzutreten weiterer Umstände - hier: der Ausübung des Heimfallanspruchs - tatsächlich eintritt (BGHZ 155, 75, 81; st. Rspr.).
16
bb) Die Verträge benachteiligen die Insolvenzgläubiger durch die Bestimmung in § 8 Abs. 1 Nr. 2, derzufolge die Klägerin den Heimfall des Erbbaurechts verlangen kann. Die Masse verliert aufgrund dieser Regelung das Nut- zungsrecht. Die Insolvenzgläubiger werden damit um dessen Wert gebracht; darin liegt ihre Benachteiligung.
17
Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn der Erbbaurechtsvertrag eine angemessene Vergütung vorsieht, bedarf keiner Entscheidung. Denn nach § 11 der Erbbaurechtsverträge ist der Heimfall von der Klägerin nicht zu vergüten.
18
cc) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung wäre allerdings nicht durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge verursacht, wenn die Klägerin unabhängig von dieser Regelung schon kraft Gesetzes einen Anspruch auf Herbeiführung derselben Rechtslage hätte (vgl. BGHZ 124, 76, 80; BGH, Urt. v. 9. März 2000 - IX ZR 355/98, WM 2000, 933, 935). Das ist jedoch nicht der Fall.
19
Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, dass die Klägerin nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz keinen Anspruch auf einen Heimfall bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hatte.
20
Der Verzug der Schuldnerin mit der Zahlung der Erbbauzinsen berechtigte die Klägerin nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Erbbaurechtsverträge (vgl. § 9 Abs. 4 ErbbauVO) erst bei einem Rückstand mindestens in Höhe zweier Jahresbeträge dazu, den Heimfall zu verlangen. Dieses Recht bleibt damit deutlich hinter dem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelösten Heimfallanspruch zurück.
21
Der hier vereinbarte Heimfall entspricht auch nicht der gesetzlichen Wertung. Vielmehr sieht die Verordnung über das Erbbaurecht eine vergleichbare Rechtsfolge nur bei Zeitablauf vor (vgl. § 27 Abs. 1 ErbbauVO). Zwar steht es den Parteien frei, den Heimfall an den Eintritt bestimmter Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. § 2 Nr. 4 ErbbauVO). Diese frei ausgehandelten Fälle des Heimfalls gehören aber nicht zum gesetzlichen Bild des Erbbaurechts. Dieses ist vielmehr der Regelung des § 9 Abs. 4 ErbbauVO zu entnehmen. Erst ein länger andauernder Zahlungsverzug berechtigt den Grundstückseigentümer, den Heimfall zu verlangen. Ein solcher ist aber bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens , anders als bei Zurückweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, noch nicht absehbar. Vielmehr ist es ohne weiteres denkbar, dass der Insolvenzverwalter den Erbbauzins zahlt, um das schuldnerische Unternehmen fortzuführen und der drohenden Zwangsverwaltung oder –versteigerung zu entgehen.
22
dd) § 129 Abs. 1 InsO setzt allerdings voraus, dass die anzufechtende einheitliche Rechtshandlung - hier der jeweilige Erbbaurechtsvertrag - als Ganzes die Insolvenzgläubiger benachteiligt (vgl. BGHZ 124, 76, 80). Das schließt aber die Anfechtung nicht aus, wenn ein umfassender Vertrag allgemein in sich ausgewogen ist und gleichwertige Gegenleistungen vorsieht, er aber gerade für den Fall der Insolvenz eines Teils für diesen nicht unerhebliche nachteilige Ausnahmen festschreibt, die auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zur Erreichung des Vertragszwecks nicht vorrangig geboten sind (BGHZ 124, 76, 81). So liegt es hier. Der Anspruch der Klägerin auf den Erbbauzins und auch die Erfüllung aller weiteren Verpflichtungen der Schuldnerin aus den Erbbaurechtsverträgen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allenfalls gefährdet. Es steht schon nicht sicher fest, dass der Insolvenzverwalter die - dinglichen - Verpflichtungen der Schuldnerin nicht erfüllen wird. Selbst in einem solchen Fall drohen der Klägerin keine wirtschaftlichen Nachteile. Sie kann wegen ihres Anspruchs auf die Erbbauzinsen zwecks abgesonderter Befriedigung (§ 49 InsO) auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Erbbaurecht klagen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO, §§ 1105, 1107, 1147 BGB) und nach Titulierung die Zwangsversteigerung oder –verwaltung des Erbbaurechts betreiben (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO).
23
Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, die Verträge benachteiligten die Gläubiger nicht, weil sie insgesamt ausgewogen seien. Falls der Heimfall wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vergüten gewesen sei, hätten an anderer Stelle Regelungen zu Lasten der Schuldnerin vereinbart werden müssen , damit die Verträge insgesamt angemessen geblieben wären. Das trifft nicht zu. Ein Vertrag kann ausgewogen sein, gleichwohl aber die Gläubiger eines der Vertragsschließenden zumindest mittelbar benachteiligen (BGHZ 124, 76, 80 f.). Außerdem ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung aufgrund des realen Geschehensablaufs zu beurteilen; für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGHZ 159, 397, 401; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, aaO, S. 563; v. 29. September 2005 - IX ZR 184/04, WM 2005, 2193, 2194). Auf eventuell sonst vereinbarte Vertragsklauseln kommt es mithin von vornherein nicht an. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Klägerin behaupteten hypothetischen Geschehen gerade die Gläubigerbenachteiligung: Die Schuldnerin akzeptierte einen Nachteil, der nicht sie, sondern ihre Gläubiger trifft, um sich Vorteile zu verschaffen. Der Heimfall belastet wirtschaftlich betrachtet nicht die Schuldnerin, sondern ihre Gläubiger. Das Insolvenzverfahren dient deren Befriedigung (§ 1 InsO). Die Schuldnerin betrifft der Heimfall hingegen nicht. Sie ist nach Durchführung des Insolvenzverfahrens zu löschen (§ 141a Abs. 1 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 FGG) und damit aufgelöst (§ 81a Nr. 2 GenG).
24
ee) Die Rüge, das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Klägerin verletzt, indem es den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31. Januar 2006 nicht berücksichtigt habe, greift auf der Grundlage des Revisionsvorbringens nicht durch. Die Klägerin hat keinen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO gestellt (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. vor § 128 Rn. 8a). Die Revision zeigt auch nicht auf, dass der Schriftsatz entscheidungserhebliches Vorbringen enthält. Auf die Ausgewogenheit des Vertrages kommt es hier - wie ausgeführt - für die Gläubigerbenachteiligung nicht an. Entsprechendes gilt, soweit sich der Schriftsatz mit der Frage befasst, ob die Gläubiger durch die Unentgeltlichkeit des Heimfalls beeinträchtigt werden. Denn die Beeinträchtigung liegt hier bereits im Heimfall selbst.
25
b) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO liegen vor. Die Schuldnerin handelte bei Abschluss der Erbbaurechtsverträge mit dem Vorsatz , ihre Gläubiger zu benachteiligen; dies war der Klägerin bekannt.
26
Der aa) Schuldner handelt mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn er ihre Benachteiligung als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (BGHZ 124, 76, 81 f.; 155, 75, 84). Ob im Einzelfall ein Benachteiligungsvorsatz vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden (BGHZ 124, 76, 82; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1924).
27
Das bb) Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ausgegangen. Die gläubigerbenachteiligende Klausel des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge war, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, kein zwingender Bestandteil der nach dem Sa- chenrechtsbereinigungsgesetz abzuschließenden Verträge. Sie ist hier gezielt für den Insolvenzfall abgeschlossen worden. Die Schuldnerin hat der Klägerin also gerade für diesen Fall einseitig einen Sondervorteil eingeräumt, der zwangsläufig die Rechte der anderen Gläubiger schmälern musste. Das trägt nach allgemeiner Erfahrung den Schluss auf einen entsprechenden Willen (vgl. BGHZ 124, 76, 82).
28
Erhebliche cc) dem Benachteiligungsvorsatz entgegenstehende Umstände wären von der Klägerin darzulegen gewesen (BGHZ 124, 76, 82; BGH, Urt. v. 29. März 1960 - VIII ZR 142/59, WM 1960, 546, 547). Daran hat sie es fehlen lassen. Sie hat vielmehr, wie oben bereits erwähnt, behauptet, die Schuldnerin hätte an anderer Stelle Regelungen zu ihrem Nachteil hinnehmen müssen, wenn sie sich nicht auf den entschädigungslosen Heimfall eingelassen hätte. Die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, belegt er gerade, dass die Schuldnerin ihre Gläubiger benachteiligen wollt e. Sie akzeptierte einen Nachteil, der wegen der Insolvenz nicht mehr sie, sondern nur noch ihre Gläubiger betraf, um sich an anderer Stelle Vorteile zu verschaffen.
29
dd) Die Klägerin kannte damit auch zugleich den Vorsatz der Schuldnerin , ihre Gläubiger zu benachteiligen.
30
c) Aufgrund der Anfechtung kann der Beklagte verlangen, dass die Heimfallklausel nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge entfällt; diesen Anspruch kann er dem Heimfallanspruch der Klägerin entgegenhalten (§ 143 Abs. 1, § 146 Abs. 2 InsO).
31
aa) Nach § 143 Abs. 1 InsO ist dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggeben wurde, zur Insol- venzmasse zurückzugewähren. Die Insolvenzmasse ist in die Lage zu versetzen , in der sie sich befände, wenn das anfechtbare Verhalten unterblieben wäre (BGHZ 124, 76, 84).
32
bb) Anfechtbar sind hier die Erbbaurechtsverträge. Diese können nur insgesamt angefochten werden (vgl. BGHZ 124, 76, 83 f.). Die Anfechtung hat aber nur die Wirkung einer Teilanfechtung, wenn die anfechtbare Handlung das Schuldnervermögen nur in begrenztem Maße geschmälert hat und das Rechtsgeschäft insoweit teilbar ist (RGZ 114, 206, 210; BGHZ 124, 76, 84; MünchKomm -InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 18). Teilbar im hier maßgeblichen Sinne ist auch ein allgemein ausgewogener Vertrag, der - wie der vorliegende - lediglich und gezielt für den Fall der Insolvenz den späteren Schuldner benachteiligt. In diesem Fall entfällt für die Rückabwicklung allein die benachteiligende Klausel (BGHZ 124, 76, 85; Kirchhof, aaO). Im vorliegenden Fall kommt überdies noch hinzu, dass der Erbbaurechtsvertrag nicht insgesamt rückabgewickelt werden kann, weil es im Beitrittsgebiet kein selbständiges Gebäudeeigentum mehr gibt.
33
Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass sie den Vertrag ohne die Klauseln nicht abgeschlossen hätte. Zum einen hat sie ein solches Wahlrecht nach Vertragsschluss nicht mehr (vgl. BGHZ 124, 76, 85). Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist - wie bereits ausgeführt - aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Zum anderen war die Klägerin hier nach § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG auf Verlangen der Schuldnerin verpflichtet, mit dieser einen Erbbaurechtsvertrag zu schließen. Sie hätte die Vereinbarung des Heimfalls, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, nicht erzwingen können, weil das Sachenrechtsbereinigungsgesetz einen Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers nur im Fall des § 56 Abs. 4 SachenRBerG vorsieht.

34
cc) Die Anfechtung lässt den Heimfallanspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erbbaurechtsverträge entfallen und nicht nur die Vereinbarung seiner Unentgeltlichkeit nach § 11. Denn nach dem oben Gesagten benachteiligt hier bereits die Vereinbarung des Heimfalls die Insolvenzgläubiger. Nur so wird eine Schmälerung der Masse vermieden. Wenn man vorliegend nur auf die Unentgeltlichkeit des Heimfalls abstellte, verlöre die Masse ihr Nutzungsrecht. Falls das Erbbaurecht betriebsnotwendig wäre, so könnte der Beklagte das schuldnerische Unternehmen nicht fortführen und (übertragend) sanieren. Darüber hinaus liegt der Schwerpunkt der Benachteiligung im Verlust des Erbbaurechts und nicht in dessen fehlender Kompensation.
Ganter Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 22.03.2005 - 9 O 2641/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.02.2006 - 3 U 35/05 -
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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Annotations

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.

Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.

(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Die Genossenschaft wird aufgelöst

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Der Nutzer kann wählen, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will.

(2) Die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers beschränken sich auf den Ankauf des Grundstücks, wenn der nach § 19 in Ansatz zu bringende Bodenwert des Grundstücks nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark oder im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark beträgt.

(3) Ist der Grundstückseigentümer eine juristische Person, die nach ihrem Statut ihr Grundvermögen nicht veräußern darf, so kann er den Nutzer auf die Bestellung eines Erbbaurechts verweisen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau bebaut oder für gewerbliche Zwecke in Anspruch genommen wurde, die Grenzen der Bebauung die Grundstücksgrenzen überschreiten und zur Absicherung der Bebauung neue Grundstücke gebildet werden müssen.

(4) Der Grundstückseigentümer kann ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder eine bauliche Anlage ankaufen oder, sofern selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte des Nutzers ablösen, wenn die in § 81 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Macht der Grundstückseigentümer von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so sind die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Nutzers ausgeschlossen.

(1) Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Mit der Erklärung erlischt das Wahlrecht.

(2) Auf Verlangen des Grundstückseigentümers hat der Nutzer innerhalb einer Frist von fünf Monaten die Erklärung über seine Wahl abzugeben.

(3) Gibt der Nutzer eine Erklärung nicht ab, kann der Grundstückseigentümer eine angemessene Nachfrist setzen. Eine Nachfrist von einem Monat ist angemessen, wenn nicht besondere Umstände eine längere Nachfrist erfordern. Mit dem Ablauf der Nachfrist geht das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer über, wenn nicht der Nutzer rechtzeitig die Wahl vornimmt.

(1) Der Grundstückseigentümer, der mit der Ausgabe von Erbbaurechten besondere öffentliche, soziale oder vergleichbare Zwecke in bezug auf die Bebauung des Grundstücks verfolgt, kann vom Nutzer die Zustimmung zu vertraglichen Bestimmungen verlangen, in denen sich dieser verpflichtet,

1.
innerhalb von sechs Jahren nach Abschluß des Erbbaurechtsvertrages das Grundstück zu bebauen,
2.
ein errichtetes Gebäude in gutem Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen unverzüglich vorzunehmen.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Frist ist vom Grundstückseigentümer auf Verlangen des Erbbauberechtigten um weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn dieser aus wirtschaftlichen Gründen innerhalb der ersten sechs Jahre nach Abschluß des Erbbaurechtsvertrages zur Bebauung des Grundstücks nicht in der Lage oder aus besonderen persönlichen Gründen daran gehindert war. Eine Veräußerung des Erbbaurechts führt nicht zur Verlängerung der in Satz 1 bezeichneten Fristen.

(3) Sind an dem Gebäude bei Abschluß des Erbbaurechtsvertrages erhebliche Bauschäden vorhanden, so kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 die Frist zur Behebung dieser Bauschäden auf Verlangen des Erbbauberechtigten bis auf sechs Jahre erstreckt werden, wenn nicht eine sofortige Behebung der Schäden aus Gründen der Bausicherheit erforderlich ist.

(4) Der Grundstückseigentümer hat das Recht, vom Nutzer zu verlangen, daß dieser sich ihm gegenüber verpflichtet, das Erbbaurecht auf ihn zu übertragen, wenn der Erbbauberechtigte den in den Absätzen 1 bis 3 bestimmten Pflichten auch nach einer vom Grundstückseigentümer zu setzenden angemessenen Nachfrist schuldhaft nicht nachgekommen ist (Heimfallklausel).

(5) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, daß der Erbbauberechtigte sich zum Abschluß einer den Wert des Gebäudes deckenden Versicherung verpflichtet.