Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 26. Juni 2007 - L 7 R 111/05

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2007:0626.L7R111.05.0A
bei uns veröffentlicht am26.06.2007

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als selbstständiger Handwerker versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

2

Der 1966 geborene Kläger wurde am 4. April 2003 als Zimmerermeister in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Lübeck eingetragen. Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, dass die in die Handwerksrolle eingetragenen selbstständig tätigen Handwerker - bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als sog. Junghandwerker mit dem halben Regelbeitrag (für 2003 monatlich 232,05 €) - nach § 2 Nr. 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig in der Rentenversicherung der Arbeiter seien.

3

Mit Schreiben vom 30. August 2003 beantragte der Kläger die Befreiung von der Handwerkerpflichtversicherung. Er machte geltend, mit drei Lebensversicherungen, einer privaten Rentenversicherung sowie einer vermieteten Eigentumswohnung und einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung sei er ausreichend versorgt. Zusätzlich seien die bislang in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge zu berücksichtigen. Durch die Handwerkerversicherung entstünden ihm unzumutbare zusätzliche Kosten. Um diese auszugleichen, müsste er bei seinen privaten Altersversorgungen Vertragsänderungen vornehmen lassen, wodurch ihm starke Verluste entstehen würden. Mit Ablauf der 216 Pflichtmonate würde er ohnehin aus der Handwerkerversicherung austreten. Er sei nur deshalb versicherungspflichtig, weil er im Besitz des Meisterbriefes und somit in die Anlage A der Handwerksordnung eingetragen sei; bei Eintragung in die Anlage B der Handwerksordnung wäre dies nicht der Fall. Hierdurch fühle er sich stark benachteiligt. Sofern seinem Antrag aus Gründen gesetzlicher Vorgaben nicht stattgegeben werden könne, bitte er darum, nach „dem Billigungsrecht“ zu entscheiden. Sollte seinem Antrag nicht stattgegeben werden können, werde er seinen Betrieb bei der Handwerkskammer aus der Anlage A löschen und einen neuen Betrieb in der Anlage B eintragen lassen. Dies hätte zur Folge, dass die bei ihm nach vorangegangener Arbeitslosigkeit beschäftigten zwei Arbeitnehmer bzw. Praktikanten entlassen werden müssten bzw. nicht übernommen werden könnten.

4

Mit Bescheid vom 11. September 2003 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Handwerker auf Grund der Eintragung in die Handwerksrolle ab dem 4. April 2003 fest.

5

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch wiederholte der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und machte geltend, die Beklagte habe seinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht bearbeitet.

6

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 erläuterte die Beklagte dem Kläger erneut die Sach- und Rechtslage und wies darauf hin, dass es eine Befreiungsmöglichkeit nur gebe, wenn eine Pflichtversicherungszeit von 216 Kalendermonaten zurückgelegt worden sei. Der Kläger habe jedoch erst eine Versicherungszeit von 161 Monaten zurückgelegt.

7

Den weiter aufrechterhaltenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 zurück. Von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI würden selbstständig tätige Handwerker erfasst, die mit einem stehenden Gewerbe in der Handwerksrolle eingetragen seien. Zweck dieser Vorschrift sei es, die in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerker und Handwerkerinnen zumindest für die Dauer von 18 Jahren der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu unterwerfen, um ihnen bei Eintritt des Rentenfalles eine soziale Grundsicherung zu geben. Nach Erreichen von 216 Pflichtbeiträgen habe der Handwerker die Möglichkeit, weiterhin Pflichtbeiträge als Handwerker zu zahlen oder sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Entscheide er sich hierfür, könne er freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Antragspflichtversicherter nach § 4 Abs. 2 SGB VI zahlen, der Rentenversicherung wieder beitreten und/oder auf andere Weise für sich vorsorgen. Für den Kläger, der seit dem 4. April 2003 in die Handwerksrolle eingetragen sei und bisher nur eine Versicherungszeit von 169 Monaten zurückgelegt habe, gelte demnach bis zum Erreichen der Mindestversicherungszeit von 216 Monaten Versicherungspflicht.

8

Zur Begründung seiner hiergegen am 10. März 2004 bei dem Sozialgericht Lübeck erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und dargelegt, die Klage richte sich sowohl gegen die Ablehnung der Befreiung von der Beitragspflicht als auch gegen das Gesetz selbst.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn von der Versicherungspflicht als selbstständiger Handwerker zu befreien.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen

13

und sich zur Begründung auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.

14

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. April 2005 abgewiesen und unter Hinweis auf § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

15

Gegen das ihm am 16. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Juli 2005 bei dem Sozialgericht Lübeck eingegangene Berufung des Klägers, zu deren Begründung der Kläger im Wesentlichen vorträgt: Das Handwerker-Pflichtversicherungsgesetz stelle seiner Ansicht nach eine Ungleichbehandlung unter selbstständigen Handwerkern dar. Auf diesen Teil seiner Klage sei das Sozialgericht nicht eingegangen. Ihm sei vielmehr mitgeteilt worden, die Ungleichstellung im Gesetz sei aufgehoben worden, was jedoch keinesfalls zutreffe; sie sei vielmehr noch weiter ausgedehnt worden. Die Benachteiligung entstehe dadurch, dass er lediglich deswegen der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliege, weil er ein stehendes Gewerbe betreibe, das in die Handwerksrolle eingetragen sei. Andere Gewerbeformen würden ohne ersichtlichen Grund anders behandelt. So bestehe für zulassungsfreie Handwerke sowie handwerksähnliche Gewerbe keine Handwerkerpflichtversicherung. Zu diesen Tätigkeiten zählten durchaus auch solche, die mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit und deren Inhalt große Ähnlichkeit aufwiesen, wie u. a. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller sowie Estrichleger. Unter den handwerksähnlichen Gewerben befänden sich u. a. Eisenflechter, Bodenleger, Selbstständige innerhalb des Bautrocknungsgewerbes, das Bestattungsgewerbe etc. Diese Gewerbe unterlägen nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Das Kriterium sei hier ausschließlich die Eintragung in die Handwerksrolle. Es sei jedoch nicht ersichtlich, warum in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker im Hinblick auf die soziale Absicherung bei Eintritt des Rentenfalles einem größeren Schutz unterliegen sollten als die übrigen Handwerker und Selbstständigen. Grundsätzlich bestehe für Selbstständige keine Versicherungspflicht. Sie sei vor Jahrzehnten lediglich für wenige Berufsgruppen vorgesehen worden. Die Regelung stamme noch aus dem Jahr 1939. Ziel sei es damals gewesen, Handwerker nicht schlechter gegen die Risiken der Erwerbsunfähigkeit, Altersarmut und Tod abzusichern als die bei ihnen beschäftigten Gesellen. Bereits mit Aufnahme der handwerksähnlichen Gewerbe in die Handwerksordnung Anfang der 60er Jahre sei das Schutzbedürftigkeitsprinzip jedoch durchbrochen worden; dieser Personenkreis sei nie versicherungspflichtig geworden. Kriterium für eine Differenzierung könne demnach ausschließlich sein, ob der Handwerker, gleich ob eingetragen oder nicht, bereits für den Eintritt des Rentenfalles anderweitig ausreichend vorgesorgt habe und weiter vorsorge. Eine trotz ausreichender Vorsorge bestehende Rentenversicherungspflicht gefährde ihn in seiner Existenz und benachteilige ihn im Verhältnis zu anderen Selbstständigen. Darin liege eine von Art. 12 GG nicht gewollte Wettbewerbsbeeinträchtigung und insbesondere eine Begünstigung von Konkurrenten. Eine weitere Ungleichbehandlung bestehe darin, dass durch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen wie die Gründung einer Kapitalgesellschaft die Handwerkerpflichtversicherung umgangen werden könne. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der Rechtsformen der Handwerksunternehmen. Demnach gebe es für die Ungleichbehandlung sowohl innerhalb des Handwerks als auch im Vergleich zu anderen Gewerbetreibenden, die Betriebe mit ähnlichen Umsatz- und Beschäftigungszahlen führten, keine sachliche Rechtfertigung.

16

Der Kläger beantragt,

17

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 20. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 aufzuheben.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie bezieht sich auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und die Begründung der angefochtenen Bescheide. Soweit der Kläger gegen eine ihm mit Schreiben vom 22. Juni 2005 erteilte aktuelle Beitragsrechnung Widerspruch erhoben habe, werde eine gesonderte Entscheidung hierzu nicht ergehen, da es sich nicht um einen Bescheid gehandelt habe und die Mitteilung zudem Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten - … - verwiesen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats am 26. Juni 2007 gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

22

Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist der Kläger versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, und diese Regelung verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.

23

Der Kläger ist unstreitig seit dem 4. April 2003 mit einem Handwerksbetrieb im Sinne des § 1 Handwerksordnung (HwO) i. d. F. durch Art. 135 vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) in die Handwerksrolle eingetragen. Die im Verwaltungsverfahren angekündigte Umwandlung des Unternehmens in einen zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Betrieb hat er nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Senats am 26. Juni 2007 bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen.

24

Der Kläger ist damit seit April 2003 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI in der im April 2003 geltenden Fassung durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337; § 2 insgesamt in der Fassung durch Art. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998, BGBl. I S. 3843) sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen auf Grund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 bis 4 HwO außer Betracht blieben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

25

Die seitdem erfolgten Neufassungen der Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 2004 zunächst durch Art. 7 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) und dann durch Art. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Fünftes SGB VI-ÄndG) vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183) - rückwirkend - (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes) haben hieran nichts geändert. Nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI sind nunmehr versicherungspflichtig Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Der Kläger ist auch nach dieser Fassung der Vorschrift versicherungspflichtig. Durch die Änderung der HwO durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (a. a. O.) hat sich hieran nichts geändert, weil das von dem Kläger betriebene Zimmererhandwerk weiterhin zu den zulassungspflichtigen und damit in die Handwerksrolle einzutragenden Gewerben gehört (vgl. Anlage A Nr. 3 HwO n. F. ). Zum anderen bleiben gemäß § 229 Abs. 2a SGB VI, eingefügt durch das Fünfte SGB VI-ÄndG (a. a. O.), Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.

26

Da sich demnach zwischenzeitliche Rechtsänderungen auf die Versicherungspflicht des Klägers nicht auswirken, bedarf es keiner näheren Erörterung, auf welche Rechtslage im Rahmen der gegen die Feststellung der Beitragpflicht gerichteten Anfechtungsklage hier abzustellen ist.

27

Den zunächst gestellten Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht verfolgt der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, nicht mehr weiter.

28

Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI überzeugt; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommt daher nicht in Betracht.

29

Die Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI berührt zunächst nicht das Grundrecht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die darin normierte Eigentumsgarantie sichert nur den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten. Die aus Lebensversicherungsverträgen und einer privaten Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften auf Leistungen aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen werden als solche durch die gesetzliche Rentenversicherungspflicht weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet oder in sonstiger Weise berührt (BVerfG, Beschl. vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - juris Rz. 25 m. w. N. und Leitsatz 1a). Dass der Handwerksbetrieb des Klägers wegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in seinem Bestand gefährdet sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist auch die Möglichkeit der Zahlung niedrigerer Beiträge bei Nachweis einer entsprechenden Einnahmesituation zu berücksichtigen, auf die die Beklagte den Kläger hingewiesen hat.

30

Auch eine Verletzung des Grundrechts des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Für einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dürfte es schon an einer berufsregelnden Tendenz des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI fehlen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7) <25 ff.> für die Beitragspflicht selbstständiger Bauunternehmer zu Sozialkassen, unter Hinweis auf diese Entscheidung Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG verneint; BVerfG, Beschl. vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 113/03 - für die Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks mit Zwangsmitgliedschaft und der damit verbundenen Beitragspflicht; BVerfG, Beschl. vom 26. Juni 2007, a. a. O., juris Rz. 27 verneinend für die Versicherungs- und Beitragspflicht selbstständiger Lehrer). Für die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerregelung zu § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI in § 1 HwVG hat das BSG einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG verneint (Urt. vom 22. April 1970 - 12 RJ 546/65 - BSGE 31, 136 ff.; ebenso BVerfG, Beschl. vom 11. Oktober 1972 - 1 BvR 288/70 - BVerfGE 34, 62 ff. <70> zu der Beitragsregelung in § 4 HwVG).

31

Selbst wenn man eine berufsregelnde Tendenz annähme, würde es sich nur um eine Berufsausübungsregelung handeln, die schon zulässig ist, wenn vernünftige Zwecke des Gemeinwohls damit verfolgt werden. Solche Zwecke sind hier gegeben. Die Versicherungspflicht der Handwerker wurde eingeführt durch das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Handwerkerversorgungsgesetz) vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1900). Durch das Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) vom 8. September 1960 (BGBl. I S. 737) wurde das durch mehrere zwischenzeitliche Änderungen unübersichtlich gewordene Versicherungsrecht der Handwerker neu kodifiziert. § 1 HwVG normierte dabei weiterhin die Pflichtmitgliedschaft der in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung. Anders als nach dem früheren Recht (§ 3 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk) bestand nunmehr nicht mehr die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht bei Abschluss einer Lebensversicherung. Jedoch wurde die Versicherungspflicht auf 18 Jahre (216 Kalendermonate) begrenzt. Mit der Einführung des SGB VI wurde die Handwerkerversicherung mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in das Sozialgesetzbuch eingegliedert; die Versicherungspflicht ist seitdem in § 2 (Satz 1) Nr. 8 SGB VI geregelt. Allerdings entfällt die Versicherungspflicht nunmehr nicht mehr kraft Gesetzes mit der Zahlung des 216. Beitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung, vielmehr besteht eine Befreiungsmöglichkeit auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.

32

Die in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI normierte Pflichtmitgliedschaft der Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht damit der bisherigen Rechtslage. Der Einführung der Pflichtversicherung für selbstständige Handwerker lag eine vom Gesetzgeber erkannte nicht anderweitig abgesicherte Schutzbedürftigkeit der Handwerker in Bezug auf Invalidität und Alter zugrunde (vgl. dazu die Begründung zum Handwerkerversorgungsgesetz, Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1939, Nr. 1). Der Inhaber des Handwerksbetriebes, der typischerweise selbst als Handwerker im Betrieb mitarbeitete, zahlte für die bei ihm beschäftigten Gesellen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, war jedoch seinerseits nicht gegen die Risiken der Invalidität und des Alters abgesichert. Durch die Beitragsentrichtung erwarb und erwirbt der Handwerker die Anwartschaft auf eine Invaliden- bzw. Erwerbsminderungsrente und auf eine Altersrente. Der Verpflichtung zur Beitragzahlung steht demnach eine Gegenleistung der Versichertengemeinschaft gegenüber. Diese Gesichtspunkte beinhalten vernünftige Gemeinwohlgründe.

33

Es ist auch nicht erkennbar, dass sich hinsichtlich der bisher vom Gesetzgeber angenommenen Schutzbedürftigkeit der Handwerker eine durchgreifende Änderung ergeben haben könnte, die die früher verhältnismäßige Regelung nunmehr auch unter Beachtung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers unverhältnismäßig erscheinen ließe (vgl. zu der vergleichbaren Situation selbstständiger Lehrer/Erzieher mit entspr. Argumentation BSG, Urt. vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R - SozR 3-2600 § 2 SGB VI Nr. 5, bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26. Juni 2007, a. a. O.). Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Schaffung von Pflichtversicherungs- bzw. Versorgungssystemen ist auch im Zusammenhang mit zahlreichen weiteren Regelungen vom BVerfG betont worden (u. a. Beschl. vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 ff. <371> betr. die Zwangsmitgliedschaft freiberuflich tätiger Ärzte in einem öffentlich-rechtlichen Versorgungssystem; Beschl. vom 9. Februar 1977 - 1 BvL 11/74 u.a. - BVerfGE 44, 70 ff. <89 f> betr. die Krankenversicherung der Landwirte; Beschl. vom 9. Dezember 2003 - 1 BvR 558/99 - BVerfGE 109, 96 ff. betr. die Einbeziehung auch nicht im Betrieb mitarbeitender Ehegatten von Landwirten in die Alterssicherung der Landwirte). Ein im konkreten Einzelfall fehlendes Schutzbedürfnis, wie es der Kläger hier im Hinblick auf seine bereits ausreichende individuelle soziale Absicherung geltend macht, steht der Einbeziehung eines Versicherten in ein Pflichtversicherungssystem nicht entgegen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen zu generalisierenden und typisierenden Regelungen berechtigt (so u. a. bereits BVerfG, Urt. vom 22. April 1970, a. a. O. zu § 1 HwVG; ebenso u. a. BVerfG, Beschl. vom 9. Dezember 2003, a. a. O.).

34

Auch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das durch die Normierung einer Zwangsmitgliedschaft mit der daraus resultierenden Pflicht zur Beitragzahlung berührt ist, ist nicht verletzt. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG kann eingeschränkt werden durch jedes formell und materiell verfassungsmäßige Gesetz. Ein solches ist § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI. Im Hinblick auf das dargelegte vernünftige Gemeinwohlinteresse im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG bestehen insbesondere keine durchgreifenden Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Regelung.

35

Demnach bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einführung einer Handwerkerpflichtversicherung und deren Beibehaltung in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI. Auch die konkrete Ausgestaltung der Regelung, insbesondere die vom Kläger gerügte Bestimmung des versicherten Personenkreises allein anhand der Eintragung in die Handwerksrolle ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen das insoweit maßgebliche Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Das bereits dargelegte besondere Schutzbedürfnis der Inhaber von Handwerksbetreiben, das daraus folgt, dass ihre selbstständige Tätigkeit typischerweise auf dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft beruht, stellt ein von hinreichenden sachlichen Erwägungen getragenes Differenzierungskriterium im Verhältnis zu anderen selbstständigen Berufsgruppen dar, für die keine Versicherungspflicht normiert ist. Auch war die Eignung des Anknüpfungskriteriums „Eintragung in die Handwerksrolle“ (vgl. bereits § 1 Abs. 2 Handwerkerversorgungsgesetz) als sachgerechte Differenzierung zwischen den in die Versicherungspflicht einbezogenen und den nicht einbezogenen Personen von Vornherein nicht zweifelhaft. Hierzu heißt es in der Begründung zum Handwerkerversorgungsgesetz, nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerks vom 29. November 1933 umfasse das deutsche Handwerk alle in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe. In die von der Handwerkskammer geführte Handwerksrolle würden alle Personen eingetragen, die im Bezirk der Handwerkskammer selbstständig ein Handwerk als stehendes Gewerbe betrieben (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung, 1939 Nr. 1).

36

Diese Gesetzesbegründung zeigt, dass der Gesetzgeber mit der Anknüpfung der Versicherungspflicht an die Eintragung in die Handwerksrolle davon ausging und ausgehen durfte, alle selbstständigen Handwerker und damit den zu schützen beabsichtigten Personenkreis vollständig zu erfassen.

37

Die Anknüpfung der Versicherungspflicht an die Eintragung in die Handwerksrolle ist seitdem unverändert beibehalten worden. Allerdings hat sich die Handwerksordnung wiederholt geändert. Eine wesentliche Änderung erfolgte durch das erste Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung, mit dem die sog. handwerksähnlichen Gewerbe in die Handwerksordnung einbezogen wurden. Hierzu heißt es im schriftlichen Bericht des Ausschusses für Mittelstandsfragen (abgedruckt in: Aberle, Die Deutsche Handwerksordnung, Loseblattsammlung, Nr. 115, unter A I 3.) durch das Steueränderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961 sei der Begriff des handwerksähnlichen Gewerbes in das geltende Gewerberecht eingeführt worden. Art. 23 dieses Gesetzes bestimme, dass das handwerksähnliche Gewerbe in die Betreuung der Handwerkskammern gestellt werde, und dass vom Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung die zu dieser Gruppe gehörenden einzelnen Gewerbe festzulegen seien. Der Ausschuss für Mittelstandsfragen habe sich dazu entschlossen, die nähere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe in der Handwerksordnung selbst festzulegen. Für die Definition des Begriffs „handwerksähnliches Gewerbe“ sei der gleiche Weg beschritten worden, der im geltenden Recht bereits für die Umschreibung des Handwerksbetriebes gewählt worden sei. Entsprechend der bisherigen Anlage A (Gewerbe, die handwerklich betrieben werden) habe der Ausschuss eine Anlage B zum Bestandteil des Gesetzes gemacht. Diese Anlage B enthalte diejenigen Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden könnten. Weiter heißt es, es sei noch einmal mit Nachdruck festgestellt, dass die Liste B und die darin aufgeführten Gewerbe, die nach dem Steueränderungsgesetz in den Betreuungsbereich der Handwerkskammern gegeben worden seien, nicht einen Übergang zu einem Handwerk im Sinne der ursprünglichen Gesetzesbestimmungen der Handwerksordnung darstellten.

38

Angesichts dieser Entstehungsgeschichte der Anlage B zur Handwerksordnung gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beibehaltung der ausschließlichen Anknüpfung der Versicherungspflicht des Handwerkers an die Eintragung in die Handwerksrolle schon nach dem ersten Änderungsgesetz zur Handwerksordnung kein von hinreichenden sachlichen Erwägungen getragenes und damit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechendes Abgrenzungskriterium für die Bestimmung des versicherungspflichtigen Personenkreises im Sinne der Handwerkerversicherung mehr darstellte. Die Einbeziehung von Inhabern der vom Handwerk abzugrenzenden handwerksähnlichen Gewerbe in die Versicherungspflicht der Handwerker hätte vielmehr eine Erweiterung des Kreises der versicherungspflichtigen Personen um Nichthandwerker bedeutet. Hierzu wäre der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit möglicherweise berechtigt gewesen; er war hierzu hingegen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet. Denn zwischen beiden Personengruppen bestanden sowohl historisch als auch zum Zeitpunkt der Einführung der Anlage B aus den genannten Gründen wesentliche Unterschiede, die eine Differenzierung erlaubten. Da weitere bedeutsame Änderungen der Handwerksordnung bis zum Eintritt der Versicherungspflicht des Klägers im April 2003 nicht ersichtlich sind, gab es jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI mit der darin enthaltenen Anknüpfung der Versicherungspflicht an die Eintragung in die Handwerksrolle.

39

Zum 1. Januar 2004 ist allerdings mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (a. a. O.) eine weitere wesentliche Reform der Handwerksordnung in Kraft getreten. Nach der allgemeinen Begründung zum Gesetzentwurf war Kernpunkt dieser Handwerksnovelle die Beschränkung des Meisterbriefes in seiner Funktion als Berufszugangsschranke auf den unbedingt erforderlichen Bereich, nämlich die Abwehr von Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter. Ziel der Novelle sei es, die Strukturkrise im Handwerk zu überwinden. Es sollte ein deutlicher Impuls für Beschäftigung und Ausbildung im Handwerk geleistet werden. Bestehende Arbeits- und Ausbildungsplätze würden gesichert, Neugründungen und Unternehmensnachfolgen erleichtert, Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Handwerks würden gesteigert, und gleichzeitig werde ein Beitrag zum Abbau der Schwarzarbeit geleistet. Nach dem weiteren Inhalt der Begründung ging es dem Gesetzgeber auch darum, verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beibehaltung des Meistervorbehaltes im Hinblick auf die damit einhergehende Beschränkung der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und EU-rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die mit dem Meisterzwang einhergehende Inländerdiskriminierung Rechnung zu tragen. Umgesetzt wurde das gesetzgeberische Ziel dadurch, dass die Anlage A zur Handwerksordnung auf den Kreis der Handwerke beschränkt wurde, die im Hinblick auf Leben und Gesundheit Dritter gefahrgeneigt seien (insgesamt 41 Handwerke). Gleichzeitig wurde die Anlage B in zwei Abschnitte unterteilt, Abschnitt 1 für zulassungsfreie Handwerke (insgesamt 53 Handwerke) und Abschnitt 2, der - wie schon bisher die Anlage B -, die handwerksähnlichen Gewerbe enthält.

40

Wurde demnach mit dieser Novelle der Handwerksordnung mehr als die Hälfte der Handwerke, die bisher in die Handwerksrolle eingetragen waren, der Eintragung in die Handwerksrolle und damit der allein daran anknüpfenden Handwerkerversicherungspflicht entzogen, bedarf es der Prüfung, ob die ausschließliche Anknüpfung der Versicherungspflicht an die Eintragung in die Handwerksrolle auch weiterhin ein von sachgerechten Erwägungen getragenes Abgrenzungskriterium für die Versicherungspflicht der Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung darstellt. Offenbar hat auch der Gesetzgeber selbst dieses Problem gesehen und durch die bereits genannte Regelung in Art. 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (a. a. O.) dahingehend gelöst, dass § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgende Fassung erhielt: „Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 und 3 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben, sowie Gewerbetreibende, die als Inhaber eines zulassungsfreien Gewerbes nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind; [...]“. In der Begründung hierzu (BT-Drs. 15/1206, S. 45) heißt es, die Änderung stelle eine Folgeänderung zur Änderung der Handwerksordnung dar. Mit ihr werde der „status quo“ der derzeitigen Rentenversicherungspflicht selbstständiger Handwerker aufrechterhalten. Aufgrund der Neustrukturierung der Anlagen A und B zur Handwerksordnung würden zahlreiche Handwerke zulassungsfrei. Um den Kreis der versicherungspflichtigen Handwerker unverändert zu lassen, müsse daher die entsprechende, bisher nur auf die in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerker Bezug nehmende Vorschrift im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch um die Handwerker, die künftig ein zulassungsfreies Handwerksgewerbe ausüben, erweitert werden.

41

Diese Änderung wurde dann jedoch, wie dargelegt, durch Art. 1 des 5. SGB VI-ÄndG rückwirkend zum 1. Januar 2004 zurückgenommen, indem § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI nunmehr die eingangs zitierte Fassung erhielt, in der die Inhaber eines zulassungsfreien Handwerksbetriebes nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Im Allgemeinen Teil der Begründung zu diesem Gesetzentwurf (BT-Drs. 15/3443) heißt es dazu, die derzeitige versicherungsrechtliche Ungleichbehandlung von Selbstständigen, die ein zulassungsfreies Handwerksgewerbe ausüben und Selbstständigen, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben und in einer solchen Tätigkeit noch nie der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung unterlagen, sei unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten problematisch.

42

Diese Argumentation vermag allerdings kaum zu überzeugen, weil, wie dargelegt, aus der Sicht des historischen Gesetzgebers die handwerksähnlichen Gewerbe inhaltlich nicht einen Übergangsbereich zum Handwerk kennzeichneten und zu keinem Zeitpunkt eine Eintragung in die Handwerkrolle begründet hatten, während die nunmehr in der Anlage B Abschnitt 1 aufgeführten Handwerke seit jeher zu dem Kernbereich des Handwerks und damit auch zu den von der Handwerkerversicherungspflicht erfassten Gewerben gehört hatten. Da die Eintragung in die Handwerksrolle bezogen auf die Versicherungspflicht seit jeher keine eigenständige Bedeutung hatte, sondern aus der Sicht des Gesetzgebers lediglich den schutzbedürftigen Personenkreis exakt und einfach zu handhaben erfasste, stellt sich das Gleichbehandlungsproblem vielmehr dahingehend, ob der Kreis der im Rahmen einer Sozialversicherung schutzbedürftigen Personen weiterhin allein anhand eines Kriteriums bestimmt werden darf, das in dem Rechtsbereich, dem es entstammt, nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers allein noch die Bedeutung der Abgrenzung der gefahrgeneigten von den nicht gefahrgeneigten Tätigkeiten hat. Die konsequente Fortführung diese Gedankens würde bedeuten, dass, wäre es aus der Sicht des Gesetzgebers nicht erforderlich gewesen, bestimmte Bereiche handwerklicher Tätigkeiten aus ordnungsrechtlichen Gründen weiter unter den Meistervorbehalt und damit den Eintragungszwang zu stellen, die Pflichtversicherung der Handwerker für die Zukunft insgesamt entfallen wäre.

43

Auch wenn die Beibehaltung der „Eintragung in die Handwerksrolle“ als alleiniges Anknüpfungskriterium für die Rentenversicherungspflicht bzw. nach vorheriger Änderung des Gesetzes die rückwirkende erneute Beschränkung des Kreises der Versicherten auf die in die Handwerksrolle eingetragenen Personen aus diesen Erwägungen nicht unproblematisch erscheint, ist die Regelung nach Auffassung des Senats gleichwohl im Ergebnis derzeit noch von Art. 3 Abs. 1 GG gedeckt. So wurde mit dem Inkrafttreten der Handwerksreform, wie dargelegt, zwar mehr als die Hälfte der Handwerke zulassungsfrei, es handelte sich hierbei jedoch nur um knapp über zehn Prozent der bisherigen zulassungspflichtigen Handwerksbetriebe (vgl. BT-Drs. 15/3443 unter D „Finanzielle Auswirkungen“). Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform das Anknüpfungskriterium der Eintragung in die Handwerksrolle den weit überwiegenden Teil der zum Kernbereich der Handwerker im herkömmlichen Sinne gehörenden Versicherten auch weiterhin erfasste. Eine wesentliche Veränderung des materiellen Gehaltes der „Eintragung in die Handwerksrolle“ als Anknüpfungskriterium für die Rentenversicherungspflicht war damit erst zukünftig nach einer Umstrukturierung der Handwerksberufe infolge der Gesetzesänderung zu erwarten. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber, wie dargelegt, durch die Einfügung des § 229 Abs. 2a SGB VI sichergestellt hat, dass die rückwirkende Aufhebung der zunächst eingeführten Versicherungspflicht auch für Inhaber zulassungsfreier Handwerksbetriebe erst für die Zukunft gilt, während Handwerker, die am 31. Dezember 2003 (in einem nunmehr zulassungsfreien Handwerk) versicherungspflichtig waren, in dieser Tätigkeit auch weiterhin versicherungspflichtig blieben. Der Gesetzgeber bewegt sich innerhalb des ihm eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums bei der Regelung von Massenerscheinungen, wenn er unter diesen Umständen die weitere Entwicklung abwartet und sodann entscheidet, ob unter Berücksichtigung der Entwicklung der Zahlenverhältnisse und auch der Betriebsstrukturen die Eintragung in die Handwerksrolle auch weiterhin ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium für die Versicherungspflicht darstellt, bzw. ob eine Versicherungspflicht der Handwerker überhaupt noch für angemessen gehalten wird. Zudem führt die Regelung in § 229 Abs. 2a SGB VI dazu, dass diejenigen Handwerker, die einen ab 1. Januar 2004 zulassungsfreien Handwerksbetrieb leiten, zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht des Klägers, nämlich im April 2003, und auch weiterhin für die Zukunft nicht anders behandelt wurden/werden als der Kläger. Der Kläger wird deshalb nur anders behandelt als diejenigen Handwerker, die erst ab dem 1. Januar 2004 ein zulassungsfreies Handwerk aufgenommen haben. Diese Regelung beschränkt den Umfang der Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Handwerkern.

44

Insgesamt ist der Senat daher nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI überzeugt.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

46

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 26. Juni 2007 - L 7 R 111/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 26. Juni 2007 - L 7 R 111/05

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 26. Juni 2007 - L 7 R 111/05 zitiert 21 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 2 Selbständig Tätige


Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglin

Handwerksordnung - HwO | § 1


(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne diese

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 4 Versicherungspflicht auf Antrag


(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat: 1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitun

Handwerksordnung - HwO | § 3


(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in uner

Handwerksordnung - HwO | § 2


Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch 1. für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in den

Handwerksordnung - HwO | § 19


Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gew

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 229 Versicherungspflicht


(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als1.Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,2.selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbe

Handwerksordnung - HwO | § 4


(1) Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Ein

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 26. Juni 2007 - L 7 R 111/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 26. Juni 2007 - L 7 R 111/05.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2011 - L 13 R 741/10

bei uns veröffentlicht am 15.02.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Zwis

Referenzen

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat:

1.
Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
2.
Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind,
3.
sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz.
Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind. Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.

(2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen.

(3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die

1.
eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind,
2.
nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate.
Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(3a) Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann.

(4) Die Versicherungspflicht beginnt

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.
Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie

1.
Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
2.
Leistungen an Dritte bewirken, die
a)
als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder
b)
in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
c)
in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

(1) Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1) bestellt wird. Die Handwerkskammer kann in Härtefällen eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist.

(2) Nach dem Ausscheiden des Betriebsleiters haben der in die Handwerksrolle eingetragene Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks oder sein Rechtsnachfolger oder sonstige verfügungsberechtigte Nachfolger unverzüglich für die Einsetzung eines anderen Betriebsleiters zu sorgen.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,
2.
selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt haben und
versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.

(1a) Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. November 2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Sie können bis zum 31. Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen.

(1b) Personen, die am 28. Juni 2011 auf Grund einer Beschäftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden. Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags folgt.

(2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.

(2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.

(3) § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 ist auch anzuwenden, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Juli 2006 ausgeübt worden ist. § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden.

(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig.

(4a) Als Zeit des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht.

(6) Personen, die am 31. März 2003 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Viertes Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Für Personen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfüllen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli 2004.

(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist. Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig.

(8) Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am 13. Februar 2020 nicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 versicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung zum 14. Februar 2020 versicherungspflichtig würden.

(9) § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden

1.
Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
2.
keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie

1.
Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
2.
Leistungen an Dritte bewirken, die
a)
als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder
b)
in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
c)
in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,
2.
selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt haben und
versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.

(1a) Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. November 2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Sie können bis zum 31. Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen.

(1b) Personen, die am 28. Juni 2011 auf Grund einer Beschäftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden. Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags folgt.

(2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.

(2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.

(3) § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 ist auch anzuwenden, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Juli 2006 ausgeübt worden ist. § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden.

(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig.

(4a) Als Zeit des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht.

(6) Personen, die am 31. März 2003 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Viertes Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Für Personen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfüllen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli 2004.

(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist. Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig.

(8) Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am 13. Februar 2020 nicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 versicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung zum 14. Februar 2020 versicherungspflichtig würden.

(9) § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden

1.
Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
2.
keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.