Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Juli 2012 - L 6 AS 12/12 B PKH

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2012:0709.L6AS12.12BPKH.0A
09.07.2012

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) in einem beim Sozialgericht anhängigen Hauptsacheverfahren, das die verfassungsrechtliche Bewertung der Regelbedarfe nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) seit dem 1. Januar 2011 zum Gegenstand hat.

2

Die Klägerin und ihre beiden 1994 geborenen Kinder beziehen Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte den Klägern ursprünglich mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. April 2011 ausgehend von der zu diesem Zeitpunkt noch rechtsgültigen Regelbedarfleistung von 359,00 EUR (für die Klägerin zu 1)). Den dagegen erhobenen Widerspruch begründeten die anwaltlich vertretenen Kläger nicht, insbesondere machten sie weder die Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes geltend noch baten sie um die Zurückstellung der Entscheidung über den Widerspruch im Hinblick auf die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen oder des Inkrafttreten des Gesetzes. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2011 erhoben sie am 17. Februar 2011 Klage, die sie zunächst allein damit begründeten, der zugrunde gelegte Regelsatz von 359,00 EUR für die Klägerin zu 1) sei ab dem 1. Januar 2011 nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – zitiert nach juris) zu niedrig.

3

Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern höhere Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 ausgehend von einem Regelbedarf für die Klägerin zu 1) in Höhe von 364,00 EUR und einem Regelbedarf für die 1994 geborenen Kläger zu 2) und 3) in Höhe von je 287,00 EUR. Trotz mehrfacher Aufforderung erfolgte keine ergänzende Klagebegründung.

4

Das Sozialgericht Itzehoe hat mit Beschluss vom 8. November 2011 die Bewilligung von PKH mit der Begründung abgelehnt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig sei. Nach dem Inhalt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei auf jeden Fall sichergestellt gewesen, dass rückwirkend höhere Leistungen zum 1. Januar 2011 gewährt würden.

5

Gegen den ihnen am 5. Dezember 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 5. Januar 2012 erhobene Beschwerde. In dieser begründen die Kläger die Klage in der Hauptsache nunmehr umfänglich im Hinblick auf die abstrakte Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfes ab dem 1. Januar 2011. Sie beanspruchen in einem standardisierten Schriftsatz ohne Einzelfallbezug (etwa im Hinblick auf die inzwischen volljährigen Kinder) die Gewährung weiterer Leistungen unter Anerkennung höherer Regelbedarfe für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2011 und beantragen zusätzlich, den Rechtsstreit nach Art. 100 Grundgesetz (GG) auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die §§ 20 Abs. 2 Satz 1, 23 Nr. 1, 77 Abs. 4 Nr. 3 SGB II sowie § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 5 RBEG in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 2. Oktober 2010 verfassungswidrig sind. Sie führen im Einzelnen aus, dass die Regelbedarfsstufen in qualitativer und quantitativer Hinsicht fehlerhaft festgelegt seien, was sich insbesondere auf die Festlegung der Referenzgruppe beziehe. Außerdem sei die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 als Datengrundlage nicht ausreichend, es liege eine unzulässige Vermischung des Warenkorbmodells und des Statistikmodells vor, was insbesondere an den unzulässigen Abschlägen für alkoholische Getränke und Tabakwaren, Gaststättenbesuche und weiterer nach Einschätzung des Gesetzgebers nicht regelbedarfsrelevanter Ausgaben läge. Zudem seien die Mobilitätskosten und Stromkosten fehlerhaft eingerechnet worden. Bei Kindern liege keine ausreichende und realitätsgerechte Festlegung des Teilhabe- und Bildungsbedarfs vor. Schließlich habe kein transparentes und nachvollziehbares Gesetzgebungsverfahren insbesondere hinsichtlich der Kinderregelbedarfe stattgefunden, weshalb die Begründungspflicht des Gesetzgebers verletzt sei. Die vorstehend skizzierte Rechtsfrage sei in dem Revisionsverfahren u. a. zum Aktenzeichen B 14 AS 131/11 R anhängig.

6

Die Kläger beantragen sinngemäß,

7

den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. November 2011 aufzuheben und ihnen für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Lars Thomsen zu bewilligen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Beschwerde zurückzuweisen.

10

Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertreten, dass die vorliegende Beschwerde keinen Erfolg habe und sich zur Begründung auf die bislang ergangene Rechtsprechung der Landessozialgerichte berufen (u. a. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 10. Juni 2011 – L 12 AS 1077/11 – sowie Beschluss vom 24. Oktober 2011 – L 13 AS 4271/11 B -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. Februar 2012 – L 11 AS 49/12 B PKH -). Nach Auffassung des Beklagten stehen die ermittelten Regelbedarfe im Einklang mit der Verfassung.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

12

1. Die fristgemäß erhobene Beschwerde ist zulässig. Die Ausschlussgründe nach § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) greifen nicht ein, da es sich vorliegend weder um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt (Nr. 1), noch das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH verneint hat (Nr. 2).

13

Obwohl der Beschwerdewert nach Würdigung des gesamten Vorbringens unter 750,00 EUR liegt, ist die im Januar 2012 erhobene Beschwerde auch statthaft. Dies folgt aus §§ 172 Abs. 1, 3, 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze (BGBl I 2010, S. 1127) vom 5. August 2010.

14

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine „andere Bestimmung“ im Sinne dieses Gesetzes ist für Beschwerden gegen die Ablehnung von PKH allein § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG. Für eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist deshalb seit der Änderung zum 11. August 2010 kein Raum mehr. Der Gesetzgeber hat damit weiteren Regelungsbedarf gesehen und § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG dahingehend ergänzt, dass die Beschwerde gegen Entscheidungen über einen PKH-Antrag im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Beschwerde nicht zulässig wäre. Dadurch hat der Gesetzgeber eine detaillierte und auch fallgruppendifferenzierte Regelung der Statthaftigkeit der Beschwerden gegen PKH-Ablehnungen getroffen, so dass die entsprechende Anwendung einer rechtsschutzeinschränkenden zivilprozessualen Regelung ausgeschlossen ist (vgl. dazu ausführlich des erkennenden Senats vom 20. Dezember 2011 - L 6 AS 52/11 B PKH – zitiert nach juris; ebenso: Beschluss des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. Oktober 2011 - L 2 SB 124/11 B PKH – und des 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 10. August 2011 – L 5 KR 213/10 B PKH; a. A.: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Mai 2011 - L 3 AL 65/11 B PKH; Beschluss vom 9. Mai 2011 - L 11 AS 33/11 B PKH, Beschluss vom 9. Mai 2011 - L 9 SO 29/11 B PKH -).

15

Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber bei Ablehnung von PKH die Beschwerdemöglichkeit weiter einschränken wollte, ergeben sich auch nicht auch aus den Gesetzesmaterialien. Denn obwohl der Bundesrat in seiner am 7. Mai 2010 beschlossenen Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgeschlagen hatte, einen entsprechenden Beschwerdeausschuss auch für die Verfahren der Hauptsache einzuführen, um hierdurch den in der Rechtsprechung über die Reichweite des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO geführten Meinungsstreit zu beenden (vgl. BR-Drucksache 152/10 [Beschluss, S. 5]), ist dieser Vorschlag nicht im Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen worden. Gleichzeitig ist der Gegenäußerung der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/1684, S. 26) zu entnehmen, dass die Bundesregierung den Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen wird. Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Meinungsstreit durch den Gesetzgeber nunmehr in die andere Richtung beendet worden ist, als vom Bundesrat befürwortet.

16

Eine Differenzierung zwischen Entscheidungen über PKH im Eilverfahren und Hauptsacheverfahren, die jeweils den Beschwerdewert nicht übersteigen, ist auch sachlich gerechtfertigt. Während im Eilverfahren die Beschwerde in der Sache ausgeschlossen ist und eine andere PKH-Entscheidung des Landessozialgerichts etwa zu den Erfolgsaussichten nur der Einheitlichkeit der Rechtsprechung widersprechen würde, ist bei Hauptsacheentscheidungen, die den Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 SGG nicht übersteigen, die Möglichkeit der Zulassung der Beschwerde durch das Sozialgericht oder die Zugangsmöglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht eröffnet. Insofern bestehen nur im Hauptsacheverfahren materielle Überprüfungsmöglichkeiten des Landessozialgerichts.

17

2. Die Beschwerde der Kläger ist jedoch unbegründet, da grundsätzlich keine PKH für Gerichtsverfahren, mit denen allein die Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes seit dem 1. Januar 2011 geltend gemacht wird, zu gewähren ist, sofern die Kläger sich nicht erfolglos bemüht haben, ihr Klageziel auf einem einfacheren und kostengünstigeren Weg zu erreichen.

18

Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO ist PKH zu bewilligen, wenn ein Beteiligter nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

19

Es kann offenbleiben, ob das Verfahren im Hinblick auf die ausführlichen und fundiert begründeten Vorlagebeschlüsse der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 (S 55 AS 29349/11 und andere) in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, da die Rechtsverfolgung mutwillig ist. Nach § 114 ZPO mutwillig erscheint eine Rechtsverfolgung, wenn ein verständiger und vernünftiger anderer Beteiligter, der für die Kosten selbst aufkommen muss, diesen Prozess nicht führen würde (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl. § 73a Rdn. 8). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat geklärt, dass die Fachgerichte bei der Gewährung von PKH die sich aus dem Gleichheitsprinzip in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anforderungen zu beachten haben, wobei keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 – zitiert nach juris Rdn. 9). Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Der Gleichheitssatz steht damit auch einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen (BVerfG a. a. O.).

20

Ein Beteiligter, der das Kostenrisiko eines Sozialgerichtsverfahrens im Hinblick auf die Anwaltsgebühren vernünftig abwägt, wird versuchen, sein Ziel höherer Leistungen wegen aus seiner Sicht verfassungswidrig zu niedrig festgelegter Regelbedarfe möglichst ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu erreichen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Bescheide nach dem SGB II ohne Vorläufigkeitserklärung bestandskräftig werden, wenn kein Widerspruch eingelegt wird. Das Überprüfungsverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sichert ungeachtet der zeitlichen Verkürzung nicht in jedem Fall, dass bei einer denkbaren vom BVerfG festgestellten Verfassungswidrigkeit der Betroffene von einer möglicherweise günstigen Regelung profitiert. Solange das Widerspruchsverfahren jedoch noch anhängig ist, haben es die Hilfesuchenden in der Hand, bei den JobCentern um die Zurückstellung über die Entscheidung über den Widerspruch zu bitten oder auch seit der Anhängigkeit des Vorlagebeschlusses zu den §§ 19, 20 SGB II beim BVerfG eine vorläufige Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zu beantragen. Dies gilt in gesteigertem Maße bei anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren. Grundsätzlich ist es den Empfängern von Grundsicherungsleistungen, die die gesetzliche Festlegung des Regelsatzes seit der Neuregelung zum 1. Januar 2011 für verfassungswidrig halten, zuzumuten, ihr Verfahren im Widerspruchsverfahren nicht (weiter) zu betreiben, da diese Frage bereits in anderen Verfahren sowohl in der Revisionsinstanz als auch (inzwischen) beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

21

Ob in Fällen, in denen Besonderheiten gegenüber den bei der Revisionsinstanz oder beim BVerfG anhängigen Verfahren etwa im Hinblick auf die Personen- oder Altersgruppe oder auf den Bedarf geltend gemacht oder andere, bisher nicht in den Vorlagebeschlüssen berücksichtigte Aspekte eingebracht werden, eine Durchführung des Widerspruchsverfahrens mit dem Ziel einer Vorlage oder ggfs. eigenständigen Verfassungsbeschwerde geboten sein kann, braucht nicht entschieden werden. Die hier im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der PKH erstmals erfolgte substantielle Klagebegründung fasst lediglich die bekannten Argumente für eine Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen zusammen und geht trotz der Länge des Schriftsatzes nicht auf denkbare verfassungsrechtlich relevante Besonderheiten des Einzelfalls ein. Die Kläger haben ihren Widerspruch trotz Erinnerung überhaupt nicht begründet, erst recht haben sie sich nicht um eine Zurückstellung des Widerspruchs im Hinblick auf denkbare verfassungsrechtliche Aspekte bemüht. Angesichts der Gefahr einer Untätigkeitsklage ist es dem Beklagten nicht vorzuwerfen, dass er über den Widerspruch entschieden hat. Ein Beteiligter, der das Kostenrisiko selbst trägt, hätte jedoch nach Wegen gesucht, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

22

Selbst wenn ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder sich nicht vermeiden lässt, ist eine anwaltliche Vertretung allein bezogen auf die Verfolgung der verfassungsrechtlichen Aspekte nicht erforderlich im Sinne von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. Da das Verfahren vor den Sozialgerichten für die Kläger im Bereich des SGB II gerichtskostenfrei ist und die Bewilligung von PKH ausschließlich Bedeutung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts hat, entfällt die Notwendigkeit einer Bewilligung von PKH, wenn keine anwaltliche Vertretung erforderlich ist. Bei der Massenverwaltung im SGB II, in der in nahezu jedem Einzelfall die Höhe der Regelsätze leistungsrelevant ist, ist es jedoch nicht erforderlich, dass zahllose gleichartige Verfahren von den Gerichten betrieben, entschieden und ggfs. mit Verfassungsbeschwerden weiterverfolgt werden. Sofern im Gerichtsverfahren ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe geltend gemacht wird und das konkrete Verfahren keine Besonderheiten aufweist, die von verfassungsrechtlicher Relevanz sein könnten, ist ein Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG in Verbindung mit § 251 ZPO auf Antrag der Beteiligten möglich und zweckmäßig. Für ein solches dann formell ruhend gestelltes oder im Verfahrensablauf zurückgestelltes Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung jedoch nicht erforderlich (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 – L 14 AS 206/12 B PKH).

23

Außergerichtliche Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Juli 2012 - L 6 AS 12/12 B PKH

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Juli 2012 - L 6 AS 12/12 B PKH

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Juli 2012 - L 6 AS 12/12 B PKH zitiert 23 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach

Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG 2021 | § 8 Regelbedarfsstufen


Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 20211.in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buc

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Juli 2012 - L 6 AS 12/12 B PKH zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Juli 2012 - L 6 AS 12/12 B PKH zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Jan. 2012 - B 14 AS 131/11 R

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

Tenor Auf die Revisionen der Klägerinnen werden das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 27. Juni 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 24. Okt. 2011 - L 13 AS 4271/11 B

bei uns veröffentlicht am 24.10.2011

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 1. September 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe  1 Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg; das Sozialgericht

Referenzen

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021

1.
in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
2.
in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die
a)
in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
b)
nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
3.
in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
4.
in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5.
in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
6.
in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerinnen werden das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 27. Juni 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1 und ihre im Jahr 2000 geborene Tochter, die Klägerin zu 2, beziehen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Für den Bewilligungszeitraum vom 1.1. bis 30.6.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen mit Bescheid vom 17.11.2010. Mit Folgebescheiden vom 24.2.2011 und 4.3.2011 berechnete er die Leistungen zugunsten der Klägerinnen neu. Der weitergehende Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 9.3.2011).

2

Gegen die Bescheide vom 17.11.2010 und den Änderungsbescheid vom 4.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.3.2011 haben die Klägerinnen Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Nach Klageerhebung änderte der Beklagte mit Bescheiden vom 29.3.2011, vom 28.4.2011 und vom 3.5.2011 die ursprünglichen Bewilligungen zugunsten der Klägerinnen erneut ab. Mit Klagebegründung vom 6.5.2011 führten die Klägerinnen aus, dass im Klageverfahren ausschließlich die Frage streitgegenständlich sei, ob die Höhe der Regelbedarfe verfassungsgemäß sei.

3

Mit Urteil vom 27.6.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Begehren der Klägerinnen sei insoweit einvernehmlich erledigt, als es auf die streitige Leistungsbewilligung für den Zeitraum Januar bis Juni 2011 im Hinblick auf die Anrechnung erzielter Einkünfte der Klägerin zu 1 sowie die Kosten der Unterkunft gerichtet gewesen sei. Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen des SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (RBEG; BGBl I 453) könne die Kammer nicht erkennen. Nachdem der Abzug für die sog Warmwasserpauschale entfallen sei und weitergehende individuelle Bedarfe von Kindern und Jugendlichen durch Ansprüche auf weitergehende Leistungen geregelt seien, seien im Hinblick auf die Ansprüche in den Regelungen der §§ 20 ff SGB II verfassungsrechtliche Bedenken nicht mehr zu erkennen.

4

Hiergegen richten sich die Revisionen der Klägerinnen, mit der sie weiterhin die Verfassungswidrigkeit der Ermittlung der Regelbedarfe geltend machen.

5

Die Klägerinnen beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 27. Juni 2011 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 17. November 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. Februar 2011 und 4. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 sowie der Änderungsbescheide vom 29. März 2011, 28. April 2011 und 3. Mai 2011 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revisionen sind im Sinne der Aufhebung des Urteils des SG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

8

1. Streitgegenstand sind mit dem klägerischen Vorbringen, die Regelbedarfe seien verfassungswidrig zu niedrig bemessen, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011. Eine weitergehende zulässige Beschränkung des Streitgegenstandes haben die Klägerinnen nicht vorgenommen. Insbesondere ist es nicht zulässig, den Streitgegenstand isoliert auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe zu beschränken. Eine Beschränkung des Streitstoffs auf die Prüfung bestimmter Berechnungselemente der Leistungen ist durch eine einvernehmliche Regelung der Beteiligten nicht möglich (vgl zum Teilanerkenntnis BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 12; zum Teilvergleich Urteil des Senats vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 16). Ebenso ergibt sich für das Gericht eine rechtliche Einschränkung des Prüfungsumfangs auf bestimmte Berechnungselemente der Leistung nicht aus dem Vorbringen der Klägerinnen, wonach sie offensichtlich die Berücksichtigung von Einkommen und die zugrunde gelegten Kosten für Unterkunft und Heizung der Sache nach nicht (mehr) beanstanden. Eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits im Verlaufe des Verfahrens ist hierdurch entgegen der Auffassung des SG nicht eingetreten.

9

2. Der vom SG mitgeteilte Sachverhalt lässt eine Entscheidung über die Höhe der den Klägerinnen zustehenden Ansprüche nach dem SGB II nicht zu. Das Urteil enthält weder im Tatbestand noch in den Gründen Feststellungen, die die Ansprüche der Klägerinnen nach dem SGB II dem Grund und der Höhe nach nachvollziehbar machen. Schon dies muss zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führen.

10

Die Ausführungen des SG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe lassen zwar - trotz der in der Prozessordnung nicht vorgesehenen pauschalen Bezugnahme auf Literaturstellen in "entsprechender Anwendung des § 136 Abs 3 SGG" zur Begründung eines Urteils - noch eine eigenständige Auseinandersetzung mit dieser Problemstellung und damit hinreichende Entscheidungsgründe iS des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG erkennen(dazu etwa Urteil des Senats vom 15.4.2008 - B 14/11b AS 3/07AS 3/07 R - juris RdNr 13). Der mitgeteilte Sachverhalt erlaubt dem Senat jedoch keine eigene umfassende Auseinandersetzung mit den von den Beteiligten aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragestellungen vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BGBl I 193 = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) und der in der Folge veröffentlichen Literatur. Insoweit ist es untunlich, im derzeitigen Verfahrensstand eine vorläufige Einschätzung zu diesen Fragen zu treffen. Nur auf Teilfragen beschränkte Aussagen erscheinen als nicht prozessökonomisch.

11

Zwar führt - die Leistungsberechtigung der Klägerinnen nach dem SGB II vorausgesetzt - die Zugrundelegung eines von den Klägerinnen im Ergebnis ihrer verfassungsrechtlichen Angriffe geltend gemachten, höheren Regelbedarfs nach der Konzeption der §§ 19 Abs 1, 20, 23 SGB II und den Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen(§ 9 Abs 2, § 11 ff SGB II) immer auch zu höheren Individualansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Es fehlen indes nicht lediglich Feststellungen zum Einkommen der Klägerin zu 1 (und ggf der Klägerin zu 2 aus Unterhaltsleistungen ihres Vaters oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) mit der Folge, dass die Höhe der gewährten Leistungen nicht nachvollzogen werden kann. Das SG hat in seinem Urteil auch keinerlei Ausführungen zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gemacht. Dem Urteil mag noch mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass zwischen den Klägerinnen zu 1 und 2 eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 1 und 4 SGB II besteht und keine weitere Personen insbesondere als Partnerin oder Partner der Klägerin zu 1 iS des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft sind. Die Klägerin zu 1 erzielt offenbar Erwerbseinkommen in nicht mitgeteilter Höhe, was für ihre Erwerbsfähigkeit iS der § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 8 Abs 1 SGB II spricht und damit dafür, dass ihr als alleinstehende, erwerbsfähige Leistungsberechtigte(§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) der Regelbedarf nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 364 Euro zusteht. Feststellungen dazu, ob Erwerbsfähigkeit tatsächlich vorliegt, inwieweit der Regelbedarf durch Einkommen gedeckt wird und welche weitergehenden Bedarfe bei ihr bestehen, die mit Einkommen nicht gedeckt werden können, fehlen im Urteil des SG.

12

Vor allem zur Klägerin zu 2 und ihren Lebensumständen fehlen irgendwelche weitergehenden Feststellungen. Der Senat konnte von Amts wegen (im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage) lediglich ihr Alter feststellen. Die im Jahr 2000 geborene Klägerin zu 2 ist danach im schulpflichtigen Alter. Sie kann bei Bedürftigkeit iS der §§ 7 Abs 1 Nr 3, 9 SGB II und sofern die Klägerin zu 1 als erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihr entsprechende Ansprüche vermittelt(§ 7 Abs 2 Satz 1 SGB II)nach §§ 19 Abs 1 Satz 2 und 3, 23 Satz 2 Nr 1, 77 Abs 4 Nr 3 SGB II einen Regelbedarf in Höhe von 251 Euro geltend machen. Dies allein macht jedoch vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG aaO und in Ansehung des gesetzgeberischen Konzepts zur Ermittlung des kindspezifischen Bedarfs eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die ihr offenbar gewährten, der Höhe nach nicht weiter mitgeteilten Leistungen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum sichern, nicht möglich.

13

Im Mittelpunkt der verfassungsrechtlichen Diskussion steht in Verfahren wie dem vorliegenden die Frage, ob mit dem RBEG insbesondere die vom BVerfG als verfassungswidrig angesehene Bemessung der Regelbedarfe (bis zum 31.12.2010 "Regelleistung") für Kinder und Jugendliche ausgeräumt ist. Soweit bis zum 30.6.2009 insbesondere die Bedarfe von Schulkindern unmittelbar vom Bedarf eines erwachsenen Alleinstehenden abgeleitet worden waren, beruhte dies nach der Entscheidung des BVerfG auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und litt unter einem vollständigen Ermittlungsausfall insbesondere im Hinblick auf die kindspezifischen Bedarfe für Bildung und Teilhabe (BVerfG aaO RdNr 191 ff). Der Gesetzgeber hat im nunmehr zur Diskussion stehenden Gesetzgebungsverfahren eine isolierte Erfassung der Bedarfe von Kindern auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nicht als gangbaren Weg angesehen, sondern zur Bestimmung des Bedarfs von Kindern - wie bei Einführung des § 74 SGB II mit dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009 (BGBl I 416) zum 1.7.2009 - auf die Auswertung von Paarhaushalten mit einem Kind und den bereits damals angewandten Verteilungsschlüssel zurückgegriffen (zum Verteilungsschlüssel im Einzelnen BT-Drucks 17/3404, S 65 f). Daneben hat er hinsichtlich der Bedarfe für Bildung und Teilhabe insbesondere für Schulkinder diese nicht in den Regelbedarf miteinfließen lassen, sondern in § 28 SGB II als eigenständige Leistungen ausgestaltet(BT-Drucks 17/3404, S 42 f). In den Schulkindern pauschaliert zu gewährenden Beträgen von (insgesamt) 100 Euro pro Schuljahr (§ 28 Abs 3 SGB II wie bereits § 24a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) und 10 Euro pro Monat für außerschulische Teilhabeleistungen (§ 28 Abs 7 SGB II) liegt nach Auffassung des Gesetzgebers eine erhebliche Begünstigung der leistungsberechtigten Kinder (vgl BT-Drucks 17/3404, S 105 zu den Schulbedarfen nach § 28 Abs 3 SGB II und aaO S 106 zu den außerschulischen Teilhabebedarfen nach § 28 Abs 7 SGB II), worauf auch der Beklagte hinweist.

14

Neben methodischen Bedenken insoweit (kritisch Rothkegel, ZFSH/SGB 2011, 69, 78 f; Lenze, NVwZ 2011, 1104, 1108; zu Bedenken wegen der statistischen Herleitung insbesondere Becker, Bewertung der Neuregelungen des SGB II - Gutachten für die Hans-Böckler-Stiftung, SozSich Extra, September 2011, S 46) werden in der Literatur insbesondere Bedenken dagegen vorgebracht, dass die mit der gesetzlichen Neuregelung vermittelte Teilhabe an außerschulischen Aktivitäten stets förderungsfähige Angebote in Wohnortnähe des hilfebedürftigen Kindes voraussetze. Könnten solche Angebote nicht wahrgenommen werden, komme es zu einer verdeckten Kürzung des Regelbedarfs des Kindes (vgl Münder, Verfassungsrechtliche Bewertung des RBEG - Gutachten für die Hans-Böckler-Stiftung, SozSich Extra, September 2011, S 63, 87 f; ähnlich Lenze in Münder, LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 28 RdNr 39; Kothe in KSW, 2. Aufl 2011, §§ 28, 29 SGB II RdNr 52). Ebenso ist bislang unklar, in welchem einfach-rechtlichen Verhältnis die Gewährung von Sozialgeld unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs, der Ausgaben für Verkehr miteinschließt, und die Gewährung von Leistungen nach § 28 Abs 4 SGB II stehen(dazu etwa Leopold in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2011, § 28 RdNr 96; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 42 EL, K § 28 RdNr 71). Eine umfängliche Auseinandersetzung mit diesen Fragestellungen setzt im Ausgangspunkt die Kenntnis darüber voraus, ob die Klägerin zu 2 für das Schuljahr 2010/2011 Leistungen nach § 24a SGB II aF in Anspruch nehmen konnte, welche weiteren Bedarfe mit Inkrafttreten des RBEG nach § 28 SGB II geltend gemacht worden sind und wie sich die Gewährung zusätzlicher Leistungen ggf auf die Lebensumstände der Klägerin zu 2 ausgewirkt hat.

15

Das SG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 1. September 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg; das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das durch den (mit der Berufung [L 13 AL 4270/11] angefochtenen) Gerichtsbescheid vom 26. August 2011 abgeschlossene Klageverfahren erster Instanz (S 2 AS 3261/11) zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der hier anwendbaren mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 [BGBl. I S. 1127]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift nicht ein, da das SG seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erweisen sich die mit Klage und Berufung angegriffenen Bewilligungsbescheide des Beklagten als rechtmäßig und die Klägerin nicht in subjektiven Rechten verletzend. Die von der Klägerin allein angegriffene Höhe des Regelsatzes begegnet zur vollen Überzeugung des Senats keinen rechtlichen, insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Klägerin hat deshalb aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf höhere Leistungen unter Zugrundelegung eines höheren oder erst neu zu ermittelnden Regelsatzes. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2011 (L 7 AS 342/11 B PKH - veröffentlicht in Juris), dem in der Hauptsache ebenfalls ein Rechtsstreit zugrunde lag, in dem ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der ab 1. Januar 2011 gültigen Regelbedarfe nach SGB II geltend gemacht worden war, Folgendes ausgeführt:
„Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest vertretbar ist. Keine Erfolgsaussicht besteht, wenn der Erfolg in der Hauptsache schlechthin ausgeschlossen ist oder zumindest fern liegt (vgl. Meyer-Ladewig Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7, 7a). Für die Klage gegen die neuen Regelbbedarfe ist eine Erfolgsaussicht nicht erkennbar.
Die neuen Regelbedarfe wurden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I, S. 453) festgelegt. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen - es kann das Gesetz nur gemäß Art 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 100 Rn. 10). Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es keine Anhaltspunkte.
Wie sich aus der Begründung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (Drucksache Bundestag 17/3404, S. 42 ff) ergibt, hat sich der Gesetzgeber sehr genau an die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 gehalten. Auf Grundlage einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2008 wurden die Bedarfe von Erwachsenen und Kindern im Einzelnen ermittelt. Abschläge von einzelnen Verbrauchspositionen wurden entweder nicht mehr vorgenommen (z.B. bei Bekleidung) oder durch Sonderauswertungen berichtigt (z.B. Heizstromanteil, Personennahverkehr, Telefonkosten). Die Fortschreibung der Regelbedarfe wurde an die Preisentwicklung und die Nettolöhne angebunden (vgl. § 20 Abs. 5 SGB II), statt an die Rentenentwicklung. Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche wurden gesonderte Anspruchsgrundlagen geschaffen (§§ 28, 29 SGB II). Für den Mehrbedarf in atypischen Härtefällen wurde bereits mit Gesetz vom 27.05.2010 (BGBl I, S. 1706) in § 21 Abs. 6 SGB II eine Anspruchsgrundlage erstellt, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht.
Einzelne Punkte der Ermittlung des neuen Regelbedarfs werden politisch unterschiedlich bewertet, etwa die Abgrenzung der unteren Einkommensschicht nach § 4 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG), die festlegt, welche Referenzhaushalte der EVS für die Berechnung der Bedarfe herangezogen werden. Dies darf aber nicht mit der Frage verwechselt werden, ob die getroffene Regelung verfassungswidrig ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 168) festgestellt, dass die Wahl der Referenzgruppe auf sachgerechten Erwägungen beruhen muss. Eine sachfremde Festlegung der Referenzgruppe kann das Beschwerdegericht nicht erkennen.
Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche höher festgesetzt wurden, als es die Bedarfsberechnungen aus des EVS ergeben haben. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Regelbedarfsstufen nach § 8 Abs. 1 RBEG mit den Festsetzungen in § 8 Abs. 2 RBEG. Hinzu kommt, dass die Bedarfsermittlungen im RBEG für alle Personen auf der Grundlage erfolgten, dass die Kosten für Warmwasser aus dem Regelbedarf zu bezahlen sind. Erst in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens wurden die Kosten für Warmwasser zu den Kosten der Unterkunft umsortiert (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 7 und § 77 Abs. 6 SGB II). Die Regelbedarfe wurden aber scheinbar nicht deswegen herabgesetzt.
10 
Auch der Einwand, die geringen Beiträge zur Rentenversicherung seien weggefallen (bereits durch das Haushaltbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010, BGBl I, S. 1885), trägt nicht. Im Bereich der Sozialversicherung hat der Gesetzgeber weite Gestaltungsspielräume. Lediglich wo Ansprüche und Anwartschaften auf eigenen Leistungen der Versicherten beruhen, besteht ein Schutz nach Art. 14 GG. Der Gesetzgeber war weder verpflichtet, die bisherigen Beiträge weiterhin zu erbringen, noch den Regelbedarf dafür höher zu setzen.
11 
Insgesamt ist festzustellen, dass für eine Klage gegen die neuen Regelbedarfe eine Erfolgsaussicht nicht erkennbar ist. Für eine Vorlage des Gesetzes über die neuen Regelbedarfe an das Bundesverfassungsgericht sind keine Gründe erkennbar.“
12 
Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich an und nimmt auf diese zur weiteren Begründung Bezug. Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Allein der Umstand, dass der 12. Senat des LSG Baden-Württemberg in einem vergleichbar gelagerten Fall in seinem Urteil vom 10. Juni 2011 (L 12 AS 1077/11 - veröffentlicht in Juris) die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, vermag hier der Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO zu verleihen. Zunächst ist insoweit darauf hinzuweisen, dass auch der 12. Senat des LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) die die Höhe der Regelleistung normierende Bestimmung des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in der mit Wirkung zum 1. Januar 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I, S. 453 ff.) eingeführten Fassung (im Folgenden n. F.) für verfassungsgemäß gehalten hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsbegriffe der „grundsätzlichen Bedeutung“ im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG und der „hinreichenden Erfolgsaussicht“ im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, auf den § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG verweist, nicht deckungsgleich sind. PKH darf zwar grundsätzlich nicht abgelehnt werden, wenn eine streitige, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage zu beantworten ist; hier liegt jedoch bereits eine Entscheidung des BVerfG zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermittlung der Regelleistung vor (Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175, veröffentlicht auch in Juris). Dafür, dass die durch den Gesetzgeber mit § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II n. F. erfolgte Umsetzung dieser Entscheidung (erneut) gegen Verfassungsrecht verstößt, sieht der erkennende Senat keine Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage kann eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung in der Hauptsache nicht angenommen werden, wobei an dieser Stelle offen bleiben kann, ob (auch) der erkennende Senat der Rechtssache wegen der jedenfalls über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der streitigen Rechtsfrage gleichwohl grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
14 
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.