Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Dez. 2016 - L 5 KR 154/16 ER

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2016:1212.L5KR154.16ER.0A
bei uns veröffentlicht am12.12.2016

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Senat wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung/Fortsetzung von Krankenversicherungsschutz durch die Antragsgegnerin.

2

Der Antragsteller hat am 2. November 2015 beim Sozialgericht Itzehoe Klage (S 27 KR 460/15) erhoben, mit der er die Gewährung/Fortsetzung des Krankenversicherungsschutzes gegenüber der Antragsgegnerin begehrt. Gleichzeitig hat er einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 27 KR 74/15 ER) gestellt und auf seine chronischen Erkrankungen, insbesondere seine Blutgerinnungsstörung, hingewiesen, die eine ärztliche Betreuung und Versorgung mit Medikamenten überlebenswichtig machten. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat er seinen Vortrag dahingehend ergänzt, dass die Angabe einer Anschrift nicht möglich sei, da er sich an verschiedenen Orten im Kreise Dithmarschen aufhalte. Er sei aber über eine Fax-Nummer (via Internet) erreichbar. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, die Mitgliedschaft des Antragstellers sei beendet worden, da dieser unbekannt verzogen sei und auf mehrere Anfragen keine Adresse mitgeteilt habe.

3

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen und nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2016 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Gerichtsbescheid – weitestgehend identisch mit dem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – ausgeführt:

4

„Nach § 90 SGG ist ein Antrag schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim zuständigen Gericht zu erheben. Das Ersuchen um Rechtsschutz "soll" gemäß § 92 Satz 1 und 2 SGG unter anderem die "Beteiligten" bezeichnen und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein.

5

Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird (BSG, Beschluss vom 18. November 2003 – B 1 KR 1/02 S –, SozR 4-1500 § 90 Nr 1, SozR 4-1500 § 92 Nr 1, Rn. 4).

6

Nach dieser Rechtsprechung des BSG fehlt es in derartigen Fällen jedenfalls an einer wesentlichen ungeschriebenen weiteren Sachurteilsvoraussetzung. Auch wenn ein Computerfax die vom Gesetz geforderte Schriftform wahrt, setzt ein zulässiges Rechtsschutzbegehren mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird. Das steht im Einklang damit, dass eine formlos und ohne Unterschrift erhobene Klage nur dann wirksam erhoben ist, wenn die Person des Klägers feststeht und nichts dafür spricht, dass das Schriftstück ohne seinen Willen an das Gericht gelangt ist.

7

Auch in dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formenstrenge auszeichnenden sozialgerichtlichen Verfahren ist es nach der Ansicht des BSG aber in mehrfacher Hinsicht geboten, §§ 90, 92 SGG nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, eine Anschrift zu nennen. Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedarf es - ähnlich wie in anderen Gerichtszweigen - bereits, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 57 Abs. 1 bis 3 SGG (bzw. nach Sonderregelungen in den einzelnen Sozialleistungsbereichen) feststellen zu können und damit ein Tätigwerden des zuständigen "gesetzlichen Richters" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) zu gewährleisten. Da im Sozialgerichtsverfahren die örtliche Zuständigkeit nicht disponibel ist (vgl. § 59 SGG), diese Zuständigkeit umstritten sein kann und gerade im vorliegenden Fall einer Faxnummer aus dem Internet eine Zuständigkeitsbestimmung unmöglich ist, liegt auch hier das Bedürfnis nach Offenlegung einer Anschrift auf der Hand. In gleicher Weise ist das Anschrifterfordernis unumgänglich, um die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können (vgl. § 63 Abs. 2 SGG iVm §§ 166 ff Zivilprozessordnung). Dass auf das verfahrensrechtliche Mittel einer öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen (§ 185 Nr. 1 ZPO) zurückgegriffen werden könnte, steht dem nicht entgegen. Diese Zustellungsart kommt nach ihren strengen Voraussetzungen wegen der Gefahr der möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerechtfertigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt ist sie nicht vorgesehen.

8

Weiter sprechen kostenrechtliche Gründe (§ 193 SGG) sowie die Notwendigkeit eines unmittelbaren Zugangs zum Rechtsschutzsuchenden wegen der Sachermittlung für die oben vertretene Ansicht. Mit der Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens begibt sich der Rechtsuchende in eine Rolle, die trotz des hier geltenden Amtsermittlungsprinzips regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung erfordert (vgl. § 103 Satz 1 Halbsatz 2, § 106 Abs. 1, § 111 Abs. 1 SGG); dies ist ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm (vgl. § 128 Abs. 2 SGG) nicht gewährleistet.

9

Diese Rechtsmeinung wird auch von der Kommentierung vertreten (so: Meyer-Ladewig, a.a.O., § 90 Rn. 4 und § 92 Rn. 4). Ebenso vertritt das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 31.08.2010, Az.: L 13 R 3865/09) die Ansicht, dass eine Klage, in der der Kläger weder seinen Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort angibt, regelmäßig unzulässig ist.

10

Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, können nach den Umständen des Einzelfalls nur anerkannt werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar ist (z.B. bei einem besonderen schützenswerten Geheimhaltungsinteresse in einem Adoptionsverfahren, vgl. BGHZ 102, 332, 336). Solche Umstände hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

11

Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich. Denn der Kläger hat es selbst in der Hand, über die Angabe seiner Anschrift bei der Beklagten zumindest eine Prüfung, wenn nicht sogar eine Wiederherstellung seines Krankenversicherungsschutzes zu ermöglichen. Gerichtlicher Hilfe bedarf er hierfür nicht.“

12

Gegen den durch öffentliche Zustellung zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Antragstellers (L 5 KR 93/16), eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 25. Juli 2016. Darin bleibt er bei der Auffassung, dass ein Gerichtsverfahren auch dann durchzuführen sei, wenn keine Anschrift angegeben werde. Einen Wohnsitz oder einen Beschäftigungsort könne er mangels festen Wohnsitzes und Beschäftigung nicht angeben. Der Aufenthaltsort sei bestmöglich mit dem Kreis Dithmarschen von ihm angegeben. Das LSG Baden-Württemberg stütze seine Entscheidung in dem Beschluss vom 12. Mai 2015 (L 7 SO 1150/16 ER-B).

13

Am 28. November 2016 beantragt der Antragsteller beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung „aufgrund festgestellter akuter Erkrankung“. Da die menschliche Gesundheit rückwirkend nicht wiederherstellbar und der Tod als Krankheitsfolge irreversibel sei, könne ein Schadensersatzanspruch nicht verwirklicht werden. Somit sei antragsgemäß zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung des Antrags.

II.

14

Der Antrag ist unzulässig. Zwar ist der Senat als Gericht der Hauptsache gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG grundsätzlich erstinstanzlich für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig, da über die streitige Rechtsfrage des Krankenversicherungsschutzes ein Berufungsverfahren (L 5 KR 93/16) anhängig ist. Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil der Antragsteller sich weiterhin weigert, eine Anschrift mitzuteilen. Da mit gleicher Begründung das Sozialgericht bereits den dort gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt und die dort erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2016 mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des Gerichtsbescheides und des Beschlusses vom 3. Dezember 2015. Dort gibt das Sozialgericht weitestgehend wortidentisch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. November 2003 (B 1 KR 1/02 S) wieder, wonach ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall erfordert, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird und die bloße Angabe einer E-Mail-Anschrift und/oder einer Mobilfunk-Telefonnummer nicht ausreichend ist. Diese Rechtsprechung findet vollinhaltlich auf den hier anhängigen Rechtsstreit Anwendung. Hinsichtlich der vom Sozialgericht angesprochenen kostenrechtlichen Gründe weist das BSG in der zitierten Entscheidung ergänzend darauf hin, dass sozialgerichtliche Verfahren zwar für eine natürliche Person grundsätzlich kostenfrei und in der Regel auch nicht mit der Pflicht zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Prozessgegners verbunden seien. Als Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit könnten jedoch einem uneinsichtigen Rechtsuchenden nach § 192 SGG die durch das Betreiben eines aussichtslosen Rechtsstreits entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Dieses Mittel liefe leer, wenn die Vollstreckung der auf dieser Grundlage festgesetzten Kosten gefährdet werde, nur weil der Rechtsuchende sich durch bloßes Verschweigen seiner Anschrift der Durchsetzung einer ihn betreffenden Kostenlast entziehen könnte.

15

In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht vermag der Senat auch beim Antragsteller keine „schwerwiegenden beachtenswerten Gründe“ erkennen, die eine Ausnahme von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, begründen können. Um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 57 Abs. 1 bis 3 SGG zu bestimmen, ist nicht zwingend der Wohnsitz oder der Beschäftigungsort anzugeben. Insoweit reicht nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG auch die Angabe des Aufenthaltsortes und damit den Ort der faktischen Anwesenheit, ohne insoweit einen „gewöhnlichen“ Aufenthaltsort anders als § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu verlangen (Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., SGG-Kommentar, § 57 Rz. 7). Ein solcher besteht auch bei Obdachlosigkeit.

16

Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des LSG Baden-Württemberg findet hier keine Anwendung, da die dortigen Ausführungen zum Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe erfolgten.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

18

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Dez. 2016 - L 5 KR 154/16 ER

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Dez. 2016 - L 5 KR 154/16 ER

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Dez. 2016 - L 5 KR 154/16 ER zitiert 17 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106


(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 30 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 166 Zustellung


(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form. (2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestim

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 192


(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mün

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 63


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugest

Zivilprozessordnung - ZPO | § 185 Öffentliche Zustellung


Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn1.der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,2.bei juristischen Perso

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 57


(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem fü

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 90


Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 92


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertr

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 111


(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen. (2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 59


Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Dez. 2016 - L 5 KR 154/16 ER zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Dez. 2016 - L 5 KR 154/16 ER zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 31. Aug. 2010 - L 13 R 3865/09

bei uns veröffentlicht am 31.08.2010

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1

Referenzen

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung von gezahlten Beiträgen zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) streitig.
Der 1979 in Polen geborene Kläger hat bis 13. März 2000 sowie vom 4. November 2003 bis 3. Dezember 2006 Haftstrafen verbüßt. Anschließend hat er bis 31. März 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II erhalten und gegenüber dem Grundsicherungsträger für Zeiten ab dem 1. April 2008 auf Leistungen verzichtet. Das Mietverhältnis seiner Wohnung hat der Kläger zu diesem Zeitpunkt beendet.
Nachdem der Kläger am 31. Januar 2008 - unter der Anschrift W.-Str. ..., ... S. - die Klärung seines Versicherungskonto beantragt und die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2008 die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers festgestellt hatte, hat der Kläger am 17. März 2008 – unter derselben Anschrift - bei der Beklagten die Erstattung der geleisteten Beiträge zur GRV beantragt. Mit Bescheid vom 19. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, denn der Kläger sei zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Mit seinem Widerspruch vom 9. April 2008, in dem der Kläger erneut die zuvor genannte Adresse angab, hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, er beziehe weder „Hartz IV“ noch Arbeitslosengeld, noch gehe er in Deutschland einer Beschäftigung nach. Er bat um Auszahlung der Beiträge und Löschung des Kontos. Des Weiteren teilte er mit, auswandern zu wollen, wobei das Ziel der Auswanderung nicht „im Bereich der abgeschlossenen Verträge“ liege. Eine Meldebestätigung in Deutschland existiere außer einer postalischen Meldung für Post in der W.-Str. ..., .... S., nicht mehr. Die Post werde von einem Bruder aus dem Briefkasten entnommen. Er sei weder in Deutschland gemeldet, noch habe er dies vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2008 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Eine Anfrage beim Bürgermeisteramt S./ O.S. habe ergeben, dass der Kläger immer noch unter der Adresse W.-Str. ..., .... S., gemeldet sei. Da der Kläger noch immer in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sei, bestehe das Recht zur freiwilligen Versicherung und schließe die Beitragserstattung aus.
Am 1. Oktober 2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Dabei hat er neben seinem Namen angegeben: „c/o T. W., postalisch, W.Str. ..., .... S.“. Zur Begründung hat er mitgeteilt, er habe keinen offiziellen Wohnsitz in Deutschland mehr, sein Bruder würde die Post entgegen nehmen. Seit 1. April 2008 sei er nicht mehr unter seiner alten Adresse wohnhaft, der alte Wohnsitz sei nur noch als Briefkasten in der Wohnung seines Bruders „angemeldet“; seit 1. April 2008 sei das Mietverhältnis gekündigt. Er halte sich seit dem 1. April 2008 gelegentlich in Deutschland auf. Bei Erhebung der Klage habe er sich im EU-Gebiet aufgehalten. Er habe keinen Wohnsitz in Deutschland, habe sich auch nicht im Ausland angemeldet; als EU-Bürger habe er die Freizügigkeit, sich aufzuhalten, wo er wolle.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 SGG müsse die Klage unter anderem den Kläger bezeichnen, wozu im Regelfall erforderlich sei, dass der Kläger seine Wohnanschrift mitteile. Dies entspreche der Handhabung in den anderen Prozessordnungen und sei erforderlich, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 57 SGG prüfen und den gesetzlichen Richter feststellen zu können. Der Kläger habe erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe; die Angabe einer postalischen Adresse unter der der Bruder Post entgegen nehme, genüge nicht. Auch die Mitteilung, dass er sich im EU-Gebiet aufgehalten habe, sei nicht ausreichend.
Gegen den ihm per Postzustellungsurkunde durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (Adresse: W.-Str. ..., ... S.) am 28. Juli 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger – unter der Adresse W.-Str. ..., ... S. - am 17. August 2009 beim SG Berufung eingelegt (Eingang beim Landessozialgericht Baden-Württemberg am 24. August 2009). Eine Begründung seines Rechtsmittels hat der Kläger nicht mitgeteilt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die geleisteten Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
12 
Auch gegenüber dem Senat hat der Kläger einen tatsächlichen Wohnsitz nicht mitgeteilt. Die Gemeinde S. hat dem Senat auf Anfrage dagegen mitgeteilt, dass der Kläger nach wie vor unter der gerichtsbekannten Adresse polizeilich gemeldet sei.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG, (S 15 AL 4872/08) und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
15 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
16 
Die Klage vom 1. Oktober 2008 ist unzulässig, weil der Kläger seinen tatsächlichen Wohnsitz, tatsächlichen Aufenthalt bzw. seinen Beschäftigungsort nicht mitgeteilt hatte. Zwar hat der Kläger eine postalische Erreichbarkeit angegeben, jedoch genügt dies nicht. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Urteils des SG Bezug genommen, die sich der Senat aufgrund eigener Prüfung zu eigen macht, und weswegen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 153 Abs. 2 SGG; zum Problem vgl. auch BSG, Beschluss vom 18. November 2003 - B 1 KR 1/02 S - SozR 4-1500 § 90 Nr. 1 = juris und Hessisches LSG, Urteil vom 30. März 2006 - L 8 KR 46/05 - juris). Die Unzulässigkeit der Klage schlägt – auch obwohl der Kläger auch im Berufungsverfahren trotz Aufforderung diese Angaben nicht nachgeholt hat - nicht im Sinne einer Unzulässigkeit der Berufung durch. Denn nach der Rechtsprechung ist die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung; dem Kläger muss es nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens möglich sein, die vom erstinstanzlichen Gericht verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 - BGHZ 102, 332 = juris; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - NJW 2005, 3773-3775 = juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1997 - 9 S 2902/95 - AP Nr 30 zu § 253 ZPO = juris Rn. 15 = OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 1993 - 8 A 1447/90 - NVwZ-RR 1994, 124 = juris; so im Ergebnis auch Hessisches LSG, Urteil vom 30. März 2006 - L 8 KR 46/05 - juris).
17 
Im Übrigen sei Folgendes lediglich ergänzend zum Urteil des SG ausgeführt: Auch wenn der Kläger zwar seine postalische Erreichbarkeit, nicht jedoch einen tatsächlichen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort mitgeteilt hat, war das SG dennoch sachlich (§ 8 SGG) und örtlich (§§ 57, 202 SGG in Verbindung mit § 16 ZPO) zur Entscheidung über die vom Kläger erhobene Klage zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG. Für den Kläger lässt sich ein zur Begründung des Gerichtsstandes maßgeblicher tatsächlicher Wohnsitz, Aufenthalt oder Beschäftigungsort weder im Inland noch im Ausland feststellen. Die bloße Meldung bei der Gemeinde S. genügt insoweit nicht um einen relevanten Wohnsitz zu begründen (BSG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 8b RKg 4/79 - BSGE 49, 254-256 = SozR 5870 § 1 Nr. 6 = juris Rn. 15). Da ein tatsächlicher Wohnsitz oder tatsächlicher Aufenthalt des Klägers von gewisser Dauer auch im Ausland nicht festzustellen ist, bestimmt sich die Zuständigkeit auch nicht gemäß § 57 Abs. 3 SGG nach dem Sitz der Beklagten.
18 
Vielmehr ist in Fällen, in denen der Beschäftigungsort, der Wohnsitz und auch der Aufenthaltsort einer – wie hier - als Versicherter klagenden Person unbekannt sind, zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 202 SGG in entsprechender Anwendung des § 16 ZPO auf den letzten Wohnsitz des Klägers abzustellen (BSG, Beschluss vom 2. April 2009 – B 12 SF 8/08 S – NJW 2010, 1165 = juris Rn. 6). Nach § 202 SGG gelten die Vorschriften der ZPO subsidiär für das sozialgerichtliche Verfahren und sind heranzuziehen, wenn eine abschließende Regelung im SGG fehlt und die Lücke nicht durch Heranziehung anderer Vorschriften des SGG geschlossen werden kann. Dabei kann auch eine modifizierende Anwendung notwendig sein (BSG a.a.O. unter Verweis auf Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 202 Rn. 2). Nach § 16 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnort bestimmt, sodass gemäß § 12 ZPO das für den letzten Wohnsitz zuständige Gericht zur Entscheidung berufen ist. Da im sozialgerichtlichen Verfahren nach den Regelungen des § 57 SGG grundsätzlich bei der Klage eines Versicherten auf dessen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen auf seinen Aufenthaltsort abgestellt wird, ist § 16 ZPO insoweit entsprechend anzuwenden, als auf den letzten Wohnsitz des klagenden Versicherten abzustellen ist, wenn der gegenwärtige Wohnsitz und Aufenthaltsort nicht bekannt sind (BSG a.a.O.). Der letzte Wohnsitz des Klägers befand sich in S., somit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des SG Freiburg.
19 
Da Post den Kläger über die von ihm angegebene Adresse stets erreicht hat und der Bruder des Klägers die Funktion eines Empfangsbevollmächtigten wahrnimmt, insoweit seine postalische Erreichbarkeit vorhanden ist, musste weder das SG noch der Senat den Gerichtsbescheid bzw. das Urteil gem. §§ 135, 105 Abs. 1 Satz 3, 153 Abs. 1, 63 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 185 Nr. 1 ZPO öffentlich zustellen.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren in beiden Rechtszügen keinen Erfolg hatte.
21 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
14 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
15 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
16 
Die Klage vom 1. Oktober 2008 ist unzulässig, weil der Kläger seinen tatsächlichen Wohnsitz, tatsächlichen Aufenthalt bzw. seinen Beschäftigungsort nicht mitgeteilt hatte. Zwar hat der Kläger eine postalische Erreichbarkeit angegeben, jedoch genügt dies nicht. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Urteils des SG Bezug genommen, die sich der Senat aufgrund eigener Prüfung zu eigen macht, und weswegen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 153 Abs. 2 SGG; zum Problem vgl. auch BSG, Beschluss vom 18. November 2003 - B 1 KR 1/02 S - SozR 4-1500 § 90 Nr. 1 = juris und Hessisches LSG, Urteil vom 30. März 2006 - L 8 KR 46/05 - juris). Die Unzulässigkeit der Klage schlägt – auch obwohl der Kläger auch im Berufungsverfahren trotz Aufforderung diese Angaben nicht nachgeholt hat - nicht im Sinne einer Unzulässigkeit der Berufung durch. Denn nach der Rechtsprechung ist die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung; dem Kläger muss es nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens möglich sein, die vom erstinstanzlichen Gericht verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 - BGHZ 102, 332 = juris; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - NJW 2005, 3773-3775 = juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1997 - 9 S 2902/95 - AP Nr 30 zu § 253 ZPO = juris Rn. 15 = OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 1993 - 8 A 1447/90 - NVwZ-RR 1994, 124 = juris; so im Ergebnis auch Hessisches LSG, Urteil vom 30. März 2006 - L 8 KR 46/05 - juris).
17 
Im Übrigen sei Folgendes lediglich ergänzend zum Urteil des SG ausgeführt: Auch wenn der Kläger zwar seine postalische Erreichbarkeit, nicht jedoch einen tatsächlichen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort mitgeteilt hat, war das SG dennoch sachlich (§ 8 SGG) und örtlich (§§ 57, 202 SGG in Verbindung mit § 16 ZPO) zur Entscheidung über die vom Kläger erhobene Klage zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG. Für den Kläger lässt sich ein zur Begründung des Gerichtsstandes maßgeblicher tatsächlicher Wohnsitz, Aufenthalt oder Beschäftigungsort weder im Inland noch im Ausland feststellen. Die bloße Meldung bei der Gemeinde S. genügt insoweit nicht um einen relevanten Wohnsitz zu begründen (BSG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 8b RKg 4/79 - BSGE 49, 254-256 = SozR 5870 § 1 Nr. 6 = juris Rn. 15). Da ein tatsächlicher Wohnsitz oder tatsächlicher Aufenthalt des Klägers von gewisser Dauer auch im Ausland nicht festzustellen ist, bestimmt sich die Zuständigkeit auch nicht gemäß § 57 Abs. 3 SGG nach dem Sitz der Beklagten.
18 
Vielmehr ist in Fällen, in denen der Beschäftigungsort, der Wohnsitz und auch der Aufenthaltsort einer – wie hier - als Versicherter klagenden Person unbekannt sind, zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 202 SGG in entsprechender Anwendung des § 16 ZPO auf den letzten Wohnsitz des Klägers abzustellen (BSG, Beschluss vom 2. April 2009 – B 12 SF 8/08 S – NJW 2010, 1165 = juris Rn. 6). Nach § 202 SGG gelten die Vorschriften der ZPO subsidiär für das sozialgerichtliche Verfahren und sind heranzuziehen, wenn eine abschließende Regelung im SGG fehlt und die Lücke nicht durch Heranziehung anderer Vorschriften des SGG geschlossen werden kann. Dabei kann auch eine modifizierende Anwendung notwendig sein (BSG a.a.O. unter Verweis auf Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 202 Rn. 2). Nach § 16 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnort bestimmt, sodass gemäß § 12 ZPO das für den letzten Wohnsitz zuständige Gericht zur Entscheidung berufen ist. Da im sozialgerichtlichen Verfahren nach den Regelungen des § 57 SGG grundsätzlich bei der Klage eines Versicherten auf dessen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen auf seinen Aufenthaltsort abgestellt wird, ist § 16 ZPO insoweit entsprechend anzuwenden, als auf den letzten Wohnsitz des klagenden Versicherten abzustellen ist, wenn der gegenwärtige Wohnsitz und Aufenthaltsort nicht bekannt sind (BSG a.a.O.). Der letzte Wohnsitz des Klägers befand sich in S., somit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des SG Freiburg.
19 
Da Post den Kläger über die von ihm angegebene Adresse stets erreicht hat und der Bruder des Klägers die Funktion eines Empfangsbevollmächtigten wahrnimmt, insoweit seine postalische Erreichbarkeit vorhanden ist, musste weder das SG noch der Senat den Gerichtsbescheid bzw. das Urteil gem. §§ 135, 105 Abs. 1 Satz 3, 153 Abs. 1, 63 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 185 Nr. 1 ZPO öffentlich zustellen.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren in beiden Rechtszügen keinen Erfolg hatte.
21 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.