Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Sept. 2008 - L 1 SK 9/08

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2008:0908.L1SK9.08.0A
bei uns veröffentlicht am08.09.2008

Tenor

Die Beschwerde der I. wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der I. wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Kläger hatte nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erstinstanzlich drei Klagen erhoben, von denen sich zwei gegen die I. und eine gegen die I. Schleswig-Holstein (später I. genannt) richteten. Diese Klagen waren unter den Aktenzeichen S 1 KR 11/05, S 1 KR 104/05 und S 1 KR 56/06 eingetragen. Mit Beschlüssen vom 26. Juli 2005 und 27. April 2006 verband das Sozialgericht diese Verfahren miteinander nach § 113 SGG und führte sie unter dem Aktenzeichen S 1 KR 11/05 fort. Unter diesem Aktenzeichen entschied es auch über die erhobenen Ansprüche durch ein abweisendes Urteil.

2

Hiergegen legte der Kläger Berufung ein (Aktenzeichen L 5 KR 12/07). Mit Urteil vom 12. Dezember 2007 wurde seine Berufung zurückgewiesen. Als Beklagte sind in diesem Urteil zu 1) die I. und zu 2) die I. aufgeführt.

3

Am 8. April 2008 übersandte der Kostenbeamte des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts den Beklagten einen Auszug aus dem Gebührenverzeichnis, mit welchem beide Beklagte nach § 184 ff. SGG jeweils zur Zahlung einer halben Pauschgebühr in Höhe von 112,50 EUR aufgefordert wurden. Hiergegen legten beide Beklagte rechtzeitig Erinnerung ein und begehrten, die Gebühr so aufzuteilen, dass die I. 2 x 75,00 EUR = 150,00 EUR und die I. 75,00 EUR zu tragen hätten. Ferner begehrte die I., die gegen sie erhobene Forderung mit einem Guthaben aus dem Verfahren L 3 AL 112/06 in Höhe von 56,25 EUR zu verrechnen.

4

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Kostensenat vorgelegt. Auf die beigezogenen Streitakten und die gewechselten Schriftsätze wird im Übrigen Bezug genommen.

II.

5

Die Erinnerung der I. ist unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Käme es zu der von ihr beantragten Drittelung der Gebühr, müsste sie 150,00 EUR zahlen. Nach der Entscheidung des Kostenbeamten soll sie aber nur 112,50 EUR entrichten. Somit ist sie nicht beschwert.

6

Die Erinnerung der I. ist dagegen nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

7

Vorliegend ist umstritten, wie die Gebühr von 225,00 EUR unter den Berufungsbeklagten aufzuteilen ist. Maßgebliche Vorschrift ist § 187 SGG. Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 SGG Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie nach dieser Vorschrift die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten. Danach trägt jeder Erinnerungsführer eine halbe Gebühr.

8

Unstreitig sind die I. und die I. Gebührenpflichtige im Sinne des § 184 Abs. 1 SGG. Die Berufung L 5 KR 12/07 war auch eine Streitsache. Unter Streitsache ist das Verfahren zu sehen, unabhängig davon, wie viele Ansprüche materiellrechtlich verfolgt und gegen wie viele Beklagte diese Ansprüche erhoben werden (Hennig, Kommentar zum SGG, § 184 Rdz. 8 und 10). Es ist daher unerheblich, ob eine objektive (§ 56 SGG) oder eine subjektive (§ 74 SGG) Klaghäufung vorliegt. Der Begriff der Streitsache ist rein prozessrechtlich zu verstehen. Hatte der Kläger ursprünglich drei materiellrechtliche Ansprüche in drei Verfahren geltend gemacht, so ist durch die Verbindung nach § 113 SGG prozessrechtlich daraus eine Streitsache, d. h. ein Verfahren mit dem Aktenzeichen S 1 KR 11/05 geworden. Dieses eine Verfahren ist in die Berufung gegangen. Dadurch hat sich am Fortbestand eines Verfahrens nichts geändert, obwohl der Kläger in der Berufung weiterhin drei materielle Ansprüche gegenüber zwei Beklagten geltend gemacht hat. Mit der Berufung ist daher nur eine Gebühr nach § 184 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGG in Höhe von 225,00 EUR entstanden. Sie ist mit dem Berufungsurteil vom 12. Dezember 2007 nach § 185 SGG fällig geworden.

9

Für die Aufteilung der Gebühr von 225,00 EUR unter den beiden Beklagten ist entscheidend, ob die Worte „sind … beteiligt“ in § 187 SGG prozessrechtlich oder materiellrechtlich ausgelegt werden müssen. Der Wortlaut lässt § 69 SGG anklingen, wo der Beklagte als Beteiligter aufgeführt ist. Beklagter ist jeder, den der Kläger als verpflichtet in Anspruch nimmt (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 69 Rz. 2). Dies kann aber nur im Rahmen eines Verfahrens geschehen. Die Begriffe Beteiligter und Beklagter in § 69 SGG sind daher sowohl materiellrechtlich wie auch prozessrechtlich zu verstehen. Der Wortlaut gibt für die Auslegung nichts her.

10

§ 187 SGG ist daher nach seinem Sinn und Zweck zu interpretieren. Der Gesetzgeber fordert wegen der Privilegierung in § 183 SGG von den meisten Klägern keine Gerichtshaltungskosten ein. Er will aber auch nicht die gesamten Gerichtshaltungskosten auf die Beklagten abwälzen. Er hat sich daher für ermäßigte Pauschgebühren entschlossen, die für jedes Verfahren unabhängig von seinem Ausgang anfallen. Er gewinnt dadurch ein leicht handhabbares Gebührenrecht, dessen Ausführung er vorrangig den Urkundsbeamten überlassen kann (§ 189 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Gesetzgeber orientiert die Höhe der Gebühren aus Vereinfachungsgründen bewusst nicht am Kostenverursachungsprinzip. Es ist daher vom Kostenbeamten nicht zu prüfen, wie schwierig die Streitfrage materiellrechtlich ist, wie umfangreich sich der Schriftwechsel der Beteiligten gestaltet oder wie viele Ansprüche vom Kläger geltend gemacht werden.

11

Der Verzicht auf das Kostenverursachungsprinzip löst nicht das Problem, wie die Gebühren auf mehrere Beklagte an einem Verfahren zu verteilen sind. Mehrere Beklagte werden in aller Regel höhere Gerichtshaltungskosten verursachen, sodass die Gebühr nach der Anzahl der Beklagten eigentlich erhöht werden müsste. Eine solche Regelung käme aber auf das Verursachungsprinzip zurück, das der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen aber gerade nicht berücksichtigen will. Nach seinen Vorstellungen soll es daher nicht nur unerheblich sein, um wie viele Ansprüche in einem Verfahren gestritten wird, sondern auch, wie viele Verpflichtete dem Kläger in einem Verfahren gegenüber stehen. Demnach ist in § 187 SGG schlichtweg die Zahl derer entscheidend, gegen die der Kläger das Verfahren führt.

12

Vorliegend sind im Berufungsverfahren zwei Beklagte zu zählen. Infolgedessen hat jeder die halbe Gebühr zu tragen. Auf die Anzahl der umstrittenen Ansprüche gegen die I. und gegen die I. kommt es nicht an. Der Kostenbeamte hat die Gebührenanteile zutreffend festgesetzt.

13

Auch die Abrechnung ist zutreffend erfolgt. Wie die I. in ihrem Schreiben vom 22. Juli 2008 einräumt, ist das Guthaben von 56,25 EUR aus dem Verfahren L 3 AL 112/06 verrechnet worden. Sie hat zutreffend den Betrag von 56,25 EUR überwiesen.

14

Ihre Erinnerung ist infolgedessen unbegründet.

15

Diese Entscheidung ist nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG unanfechtbar.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Sept. 2008 - L 1 SK 9/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Sept. 2008 - L 1 SK 9/08

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Sept. 2008 - L 1 SK 9/08 zitiert 10 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 184


(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 113


(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreit

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 69


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger, 2. der Beklagte, 3. der Beigeladene.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 74


Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 189


(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Ge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 185


Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 187


Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Sept. 2008 - L 1 SK 9/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Sept. 2008 - L 1 SK 9/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2007 - L 5 KR 12/07

bei uns veröffentlicht am 12.12.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wi

Referenzen

(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Beitragssatzes für die Versorgungsbezüge des Klägers.

2

Der 1938 geborene Kläger war bei der Beklagten zu 1. bis zum 31. März 2002 freiwillig krankenversichert, anschließend bis zum 28. Februar 2005 war er bei ihr Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Diese Mitgliedschaft erfolgte im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 zu § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Ab März 2005 ist der Kläger bei der Beklagten zu 2. in der KVdR versichert. Er bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und Versorgungsbezüge des Deutschen Gewerkschaftsbundes.

3

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2004 an die Beklagte zu 1. beantragte der Kläger eine Reduzierung seiner Beiträge. Dies lehnte die Beklagte zu 1. mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 ab. Hinsichtlich der Versorgungsbezüge sei für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags der allgemeine Beitragssatz gemäß §§ 248 und 241 SGB V i. V. m. § 15 Nr. 1 der Satzung maßgebend. Seit dem 1. Januar 2004 müsse dieser aufgrund der Regelung in § 248 SGB V erhoben werden. Es sei zwar richtig, dass die Unterscheidung zwischen allgemeinem, erhöhtem und ermäßigtem Beitragssatz nach den §§ 241 bis 243 SGB V in erster Linie mit dem Bestehen eines Anspruchs auf Krankengeld bzw. dessen Beginn zusammenhänge. Das Bundessozialgericht (BSG) habe aber bereits 1984 entschieden, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen und Beiträge nicht gleichwertig sein müssten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2005 unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Entscheidung des BSG vom 25. August 2004 zurück. Die Vorschrift des § 248 SGB V sei bindend. Sie eröffne keinen Ermessensspielraum bei der Beitragsberechnung. Die Vorschrift bestimme den allgemeinen Beitragssatz für die Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge.

4

Der Kläger hat am 2. Februar 2005 Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Widerspruchsbescheid verstoße gegen § 15 Ziff. 3 der Satzung der Beklagten. Er habe keinen Anspruch auf Krankengeld und sein Einkommen liege zurzeit oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so dass eine Einstufung nach dieser Bestimmung der Satzung zu erfolgen habe. Auch verstoße die Beklagte mit ihrer Entscheidung gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). In § 15 Ziff. 3 der Satzung seien neben freiwillig Versicherten auch Arbeitgeber eingruppiert. Diese Eingruppierung ändere sich nicht, wenn sie Renten erhielten. Es handele sich um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn diese Arbeitgeber weiterhin ihren ermäßigten Beitragssatz hätten, er, der Kläger, jedoch nicht. Der Beitrag müsse zumindest um 0,5 % entsprechend dem Anteil der Beitragserhöhung in § 241a SGB V von 0,9 % für die Lohnfortzahlung ermäßigt werden.

5

Mit Bescheid vom 19. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2005 lehnte die Beklagte zu 2. den Antrag des Klägers auf Erhebung lediglich des ermäßigten Beitragssatzes ab. Dagegen hat der Kläger ebenfalls Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben (Az.: S 1 KR 104/05). Den Antrag des Klägers auf Reduzierung des zusätzlichen Beitragssatzes von 0,9 % auf 0,4 % lehnte die Beklagte zu 2. mit Bescheid vom 14. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2006 ab. Die dagegen erhobene Klage wurde beim Sozialgericht Itzehoe zunächst unter dem Aktenzeichen S 1 KR 56/06 geführt. Das Sozialgericht hat diese beiden Verfahren mit dem gegen die Beklagte zu 1. geführten Verfahren (S 1 KR 11/05) verbunden.

6

Die Beklagten haben vorgetragen: Ermächtigungsgrundlage für § 15 Abs. 3 ihrer Satzungen sei § 243 SGB V. Hierbei handele es sich um eine allgemeine Regelung für Mitglieder gegenüber den nachgestellten spezielleren und damit vorrangigen Vorschriften der §§ 247, 248 SGB V. Trotz der bei Rentnern immanenten Versicherung ohne Krankengeldanspruch wiesen diese Normen gerade nicht auf eine Ermäßigung des Beitragssatzes hin, sondern bestimmten ausdrücklich den allgemeinen Beitragssatz. Dies habe der Gesetzgeber auf Anfrage damit begründet, dass die Krankenversicherungsbeiträge der Rentner ohnehin nur einen Teil der für sie entstehenden Leistungsausgaben deckten. Entgegen der Auffassung des Klägers erfasse § 15 Ziff. 3 der Satzung nicht ausschließlich Arbeitgeber. Auch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V freiwillig versicherte Rentner ohne Anspruch auf Krankengeld seien Mitglieder, für die keine Spezialvorschriften zur Beitragssatzgestaltung Anwendung fänden. Zwar wäre es konsequent, von freiwilligen Mitgliedern, die die Rentenaltersgrenze erreicht hätten, ebenfalls den allgemeinen Beitragssatz zu erheben. Es sei allerdings festzuhalten, dass diese Personen nur einen sehr geringen Prozentsatz der Kassenmitglieder ausmachten. Zudem seien diese Mitglieder nur kurzfristig freiwillige Mitglieder der Solidargemeinschaft gewesen. Die Forderung erhöhter Solidarität in Form des allgemeinen Beitragssatzes sei daher nicht vertretbar, zumal sie auch nicht dem Schutz des Numerus clausus der Einnahmearten unterlägen, sondern ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werde. Die Diskrepanz, dass für Rentner, die nicht als Pflichtversicherte den Spezialvorschriften der §§ 247, 248 SGB V unterfielen, also freiwillig Versicherte, die Satzungen der Krankenkassen den ermäßigten Beitragssatz vorsähen, habe das BSG aber für verfassungsrechtlich unbedenklich erkannt, da die der Bemessung zugrunde zu legenden Einkommensarten unterschiedlich seien und insbesondere die Einkommensquellen der freiwilligen Mitglieder nicht den Beschränkungen auf die Arten nach § 237 SGB V unterlägen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Senkung des zusätzlichen Beitragssatzes gemäß § 241a Abs. 1 SGB V auf 0,4 %. Den auf den zusätzlichen Beitragssatz entfallenden Beitrag trage der Arbeitnehmer allein. Entsprechendes gelte auch für die Personengruppe der Rentner. Unter Beachtung der gesetzlich bestimmten Beitragsminderung ergebe sich damit für den Bezieher einer Rente zum 1. Juli 2005 regelmäßig eine Mehrbelastung von 0,45 %.

7

Mit Urteil vom 25. Oktober 2006 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagten hätten mit der vom Kläger beanstandeten Verdoppelung der Beiträge die Vorgaben des Gesetzgebers ab 1. Januar 2004 lediglich umgesetzt. Diese Umsetzung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sachlicher Grund für die Aufgabe der Halbierung des Beitragssatzes durch das GMG sei, Rentner, die Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit erhielten, in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen für sie zu beteiligen. Denn ihre Beitragszahlungen hätten noch 1973 gut 70 % ihrer Leistungsaufwendungen abgedeckt, während sie mittlerweile nur noch ca. 43 % deckten. Es sei daher ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen, den Anteil der Finanzierung der Leistungen durch die Erwerbstätigen nicht noch höher werden zu lassen. Die Änderung des Gesetzes gehe darüber hinaus auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück, das die nicht begründete unterschiedliche beitragsrechtliche Belastung der Versorgungsbezüge beanstandet habe. Dass im Gegensatz zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge der volle Beitrag von den Rentnern zu tragen sei, finde seine Begründung darin, dass die gesetzliche Rentenversicherung aus ihrem Beitragseinkommen selbst die Hälfte der Beitragslast zur Krankenversicherung zu tragen habe. Auch der zusätzliche Beitrag zur Krankenversicherung von 0,9 % monatlich ab 1. Juli 2005 verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Weder in § 241a SGB V noch an anderer Stelle schreibe das Gesetz einen bestimmten Verwendungszweck für die Einnahmen aufgrund des zusätzlichen Beitrags fest.

8

Gegen das ihm am 25. Januar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 6. Februar 2007. Ergänzend trägt er vor: Auch das Sozialgericht verkenne die Ungleichbehandlung zu den „sozialversicherungsrechtlichen rentenbeziehenden Arbeitgebern“, nach denen der Beitragssatz gemäß § 15 Ziff. 3 der Satzung berechnet werde. Das Sozialgericht sei in dieser Frage der Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Gesetzgeber habe den Selbstverwaltungsorganen das Recht und die Pflicht der Satzungsgestaltung gegeben. Danach seien Versicherte ohne Krankengeldanspruch mit dem verminderten Beitragssatz einzustufen. Die Freiheit zur Beitragssatzgestaltung in der Satzung sei insbesondere durch § 241 SGB V bestimmt. Er, der Kläger, betrachte sich im Übrigen bei seiner Einkommenssituation als freiwilliges Mitglied.

9

Der Kläger beantragt,

10

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Itzehoe vom 25. Januar 2007 und unter Abänderung der Bescheide der Beklagten zu 1. vom 22. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2005 und der Beklagten zu 2. vom 19. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2005 und vom 14. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2006 die Beklagten zu verurteilen, die Beiträge zur Krankenversicherung nach dem ermäßigten Beitragssatz zu bemessen,

 

11

hilfsweise,

12

den Beitrag um 0,5 % nach § 241 a SGB V zu ermäßigen,

 

13

hilfsweise,

14

die Berufungsbeklagten zu verpflichten, die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz nur von der gesetzlichen Rente zu berechnen, von der Zusatzversorgung dagegen nach dem ermäßigten Beitragssatz,

15

hilfsweise,

16

die Revision zuzulassen.

17

Die Bevollmächtigte der Beklagten zu 1. und 2. beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagten meinen, zwar hätten sie das Recht zur Satzungsregelung, dies jedoch nur im Rahmen des SGB V. Im Übrigen wiederholen die Beklagten ihren Vortrag aus der ersten Instanz.

20

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört.

21

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus seinen Versorgungsbezügen lediglich mit dem ermäßigten Beitragssatz. Diesem Begehren stehen die Vorschriften über die Bestimmung der Beitragssätze in den §§ 241 ff. und hier insbesondere in §§ 247, 248 SGB V entgegen. Darauf haben die Beklagten in ihren Bescheiden und das Sozialgericht Itzehoe in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen. Der Senat macht aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage von der in § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird.

23

Ergänzend und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz ist Folgendes auszuführen: Sein mehrfacher Hinweis auf den Vorrang der Satzung und hier die Anwendung des § 15 Abs. 3 bzw. Ziff. 3 verkennt die Rangfolge von Satzung und SGB V zugunsten Letzterem. Dies bestimmt bereits die allgemeine Norm des § 31 Sozialgesetzbuch I, wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert und aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Auch aus § 194 SGB V folgt, dass Satzungsrecht nicht gegen höherrangiges Recht, und dazu gehört auch das SGB V, verstoßen darf (vgl. etwa Peters, in KassKomm, SGB V, § 194 Rz 10). Insoweit bestimmt § 248 SGB V für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen den nach § 247 Abs. 1 geltenden allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse für Versicherungspflichtige. Zwar regelt § 243 SGB V, dass der ermäßigte Beitragssatz gilt, soweit kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Diese - allgemeine - Vorschrift wird jedoch durch § 248 SGB V mit seiner Regelung des Beitragssatzes aus Versorgungsbezügen aufgrund des spezielleren Inhalts verdrängt (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. Mai 2007 - L 1 KR 99/07 -). Auch das BSG geht in seinem Urteil vom 10. Mai 2006 (B 12 KR 6/05 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 7 -) ohne Weiteres davon aus, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung § 243 Abs. 1 SGB V keine Anwendung findet und beschäftigt sich (nur) mit der Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung.

24

Ebenso wie das LSG Berlin-Brandenburg und das BSG in den hier zitierten Entscheidungen sieht auch der Senat keine Veranlassung, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der genannten Norm einzuholen. § 248 Satz 1 SGB V steht mit der Verfassung in Übereinstimmung. Auch dies hat das Sozialgericht umfassend in dem angefochtenen Urteil ausgeführt. Es hat dabei insbesondere die gesetzgeberischen Motive herangezogen, vor deren Hintergrund auch das BSG seine Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift gemacht hat. Diese Darlegungen sind überzeugend. In ihnen stellt das BSG (Rz 38 des juris-Abdrucks) umfassend die Entwicklung des Beitragssatzes für Rentner dar und zieht den Schluss, dass die jetzige Regelung hinsichtlich der Geltung des allgemeinen Beitragssatzes eine konsequente Fortsetzung der seit jeher bestehenden besonderen Beitragssatzregelung für Versicherungspflichtige sowohl für die Beiträge aus der Rente als auch für Versorgungsbezüge darstellt.

25

Mit der Festlegung des allgemeinen Beitragssatzes wird den versicherungspflichtigen Rentnern, die Versorgungsbezüge beziehen, nicht, wie der Kläger meint, eine systemwidrige besondere Last, der keine entsprechenden Leistungen entsprächen, auferlegt. Dies wäre allenfalls zu erörtern, wenn die Beitragseinnahmen aus der Gruppe der Rentner die Leistungsaufwendungen für sie erheblich überstiegen. Davon kann jedoch keine Rede sein. Vielmehr fügt sich die Regelung in § 248 SGB V in eine Rechtsentwicklung der letzten Jahrzehnte ein, die von dem Grundgedanken bestimmt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung der höheren Aufwendungen der Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen (vgl. hierzu BVerfG in SozR 3-2500 § 248 Nr. 6 S. 30). Dass das Bestreben einer Entlastung der jüngeren versicherten Generation verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt (s. BVerfGE 69, 272, 313).

26

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anzweifelt, dass Rentner höhere Leistungsausgaben hätten als Einnahmen aus ihren Beiträgen und dem Sozialgericht insoweit fehlende Ermittlungen unterstellt, ist auf die Ermittlungen in Zusammenhang mit der gesetzlichen Änderung hinzuweisen. Danach standen in der KVdR im Jahre 2002 Beiträgen in Höhe von 27.851.819.000,00 EUR Leistungsausgaben in Höhe von 63.417.299.000,00 EUR und im Jahre 2003 Beiträgen in Höhe von 29.901.708.000,00 EUR Leistungsausgaben in Höhe von 66.110.714.000,00 EUR gegenüber (Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung: endgültige Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Statistik KJ1-2003, August 2004, S. 121, 130, 141, 150, zitiert in BSG a. a. O. Rz 30). Die Änderung des § 248 SGB V ist geeignet, das Ziel einer verstärkten Beteiligung der Rentner an der Finanzierung der sie betreffenden Leistungsausgaben zu erreichen, denn der Gesetzgeber rechnete durch die Neuregelung mit jährlichen Mehreinnahmen in Höhe von 1,6 Mrd. Euro (BT-Drucks 15/1586 S. 2).

27

Die Heranziehung des zusätzlichen Beitrages zur Krankenversicherung von 0,9 % hat das Sozialgericht zutreffend als rechtmäßig angesehen und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint. Auch insoweit verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. § 241a SGB V findet nach seinem eindeutigen Wortlaut auf sämtliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung und damit auch auf den Kläger. Letztlich gilt auch hier der Ausgleichsgedanke des Gesetzgebers, Rentner an den durch sie verursachten Aufwendungen weitergehend zu beteiligen. Die Regelung verhindert insoweit, dass die Belastung, die für die übrigen Versicherten durch die Aufwendungen für Rentner entstehen, noch größer wird (BT-Drucks 15/1525 S. 140).

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

29

Gründe dafür, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Beitragssatzes für die Versorgungsbezüge des Klägers.

2

Der 1938 geborene Kläger war bei der Beklagten zu 1. bis zum 31. März 2002 freiwillig krankenversichert, anschließend bis zum 28. Februar 2005 war er bei ihr Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Diese Mitgliedschaft erfolgte im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 zu § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Ab März 2005 ist der Kläger bei der Beklagten zu 2. in der KVdR versichert. Er bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und Versorgungsbezüge des Deutschen Gewerkschaftsbundes.

3

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2004 an die Beklagte zu 1. beantragte der Kläger eine Reduzierung seiner Beiträge. Dies lehnte die Beklagte zu 1. mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 ab. Hinsichtlich der Versorgungsbezüge sei für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags der allgemeine Beitragssatz gemäß §§ 248 und 241 SGB V i. V. m. § 15 Nr. 1 der Satzung maßgebend. Seit dem 1. Januar 2004 müsse dieser aufgrund der Regelung in § 248 SGB V erhoben werden. Es sei zwar richtig, dass die Unterscheidung zwischen allgemeinem, erhöhtem und ermäßigtem Beitragssatz nach den §§ 241 bis 243 SGB V in erster Linie mit dem Bestehen eines Anspruchs auf Krankengeld bzw. dessen Beginn zusammenhänge. Das Bundessozialgericht (BSG) habe aber bereits 1984 entschieden, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen und Beiträge nicht gleichwertig sein müssten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2005 unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Entscheidung des BSG vom 25. August 2004 zurück. Die Vorschrift des § 248 SGB V sei bindend. Sie eröffne keinen Ermessensspielraum bei der Beitragsberechnung. Die Vorschrift bestimme den allgemeinen Beitragssatz für die Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge.

4

Der Kläger hat am 2. Februar 2005 Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Widerspruchsbescheid verstoße gegen § 15 Ziff. 3 der Satzung der Beklagten. Er habe keinen Anspruch auf Krankengeld und sein Einkommen liege zurzeit oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so dass eine Einstufung nach dieser Bestimmung der Satzung zu erfolgen habe. Auch verstoße die Beklagte mit ihrer Entscheidung gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). In § 15 Ziff. 3 der Satzung seien neben freiwillig Versicherten auch Arbeitgeber eingruppiert. Diese Eingruppierung ändere sich nicht, wenn sie Renten erhielten. Es handele sich um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn diese Arbeitgeber weiterhin ihren ermäßigten Beitragssatz hätten, er, der Kläger, jedoch nicht. Der Beitrag müsse zumindest um 0,5 % entsprechend dem Anteil der Beitragserhöhung in § 241a SGB V von 0,9 % für die Lohnfortzahlung ermäßigt werden.

5

Mit Bescheid vom 19. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2005 lehnte die Beklagte zu 2. den Antrag des Klägers auf Erhebung lediglich des ermäßigten Beitragssatzes ab. Dagegen hat der Kläger ebenfalls Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben (Az.: S 1 KR 104/05). Den Antrag des Klägers auf Reduzierung des zusätzlichen Beitragssatzes von 0,9 % auf 0,4 % lehnte die Beklagte zu 2. mit Bescheid vom 14. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2006 ab. Die dagegen erhobene Klage wurde beim Sozialgericht Itzehoe zunächst unter dem Aktenzeichen S 1 KR 56/06 geführt. Das Sozialgericht hat diese beiden Verfahren mit dem gegen die Beklagte zu 1. geführten Verfahren (S 1 KR 11/05) verbunden.

6

Die Beklagten haben vorgetragen: Ermächtigungsgrundlage für § 15 Abs. 3 ihrer Satzungen sei § 243 SGB V. Hierbei handele es sich um eine allgemeine Regelung für Mitglieder gegenüber den nachgestellten spezielleren und damit vorrangigen Vorschriften der §§ 247, 248 SGB V. Trotz der bei Rentnern immanenten Versicherung ohne Krankengeldanspruch wiesen diese Normen gerade nicht auf eine Ermäßigung des Beitragssatzes hin, sondern bestimmten ausdrücklich den allgemeinen Beitragssatz. Dies habe der Gesetzgeber auf Anfrage damit begründet, dass die Krankenversicherungsbeiträge der Rentner ohnehin nur einen Teil der für sie entstehenden Leistungsausgaben deckten. Entgegen der Auffassung des Klägers erfasse § 15 Ziff. 3 der Satzung nicht ausschließlich Arbeitgeber. Auch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V freiwillig versicherte Rentner ohne Anspruch auf Krankengeld seien Mitglieder, für die keine Spezialvorschriften zur Beitragssatzgestaltung Anwendung fänden. Zwar wäre es konsequent, von freiwilligen Mitgliedern, die die Rentenaltersgrenze erreicht hätten, ebenfalls den allgemeinen Beitragssatz zu erheben. Es sei allerdings festzuhalten, dass diese Personen nur einen sehr geringen Prozentsatz der Kassenmitglieder ausmachten. Zudem seien diese Mitglieder nur kurzfristig freiwillige Mitglieder der Solidargemeinschaft gewesen. Die Forderung erhöhter Solidarität in Form des allgemeinen Beitragssatzes sei daher nicht vertretbar, zumal sie auch nicht dem Schutz des Numerus clausus der Einnahmearten unterlägen, sondern ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werde. Die Diskrepanz, dass für Rentner, die nicht als Pflichtversicherte den Spezialvorschriften der §§ 247, 248 SGB V unterfielen, also freiwillig Versicherte, die Satzungen der Krankenkassen den ermäßigten Beitragssatz vorsähen, habe das BSG aber für verfassungsrechtlich unbedenklich erkannt, da die der Bemessung zugrunde zu legenden Einkommensarten unterschiedlich seien und insbesondere die Einkommensquellen der freiwilligen Mitglieder nicht den Beschränkungen auf die Arten nach § 237 SGB V unterlägen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Senkung des zusätzlichen Beitragssatzes gemäß § 241a Abs. 1 SGB V auf 0,4 %. Den auf den zusätzlichen Beitragssatz entfallenden Beitrag trage der Arbeitnehmer allein. Entsprechendes gelte auch für die Personengruppe der Rentner. Unter Beachtung der gesetzlich bestimmten Beitragsminderung ergebe sich damit für den Bezieher einer Rente zum 1. Juli 2005 regelmäßig eine Mehrbelastung von 0,45 %.

7

Mit Urteil vom 25. Oktober 2006 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagten hätten mit der vom Kläger beanstandeten Verdoppelung der Beiträge die Vorgaben des Gesetzgebers ab 1. Januar 2004 lediglich umgesetzt. Diese Umsetzung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sachlicher Grund für die Aufgabe der Halbierung des Beitragssatzes durch das GMG sei, Rentner, die Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit erhielten, in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen für sie zu beteiligen. Denn ihre Beitragszahlungen hätten noch 1973 gut 70 % ihrer Leistungsaufwendungen abgedeckt, während sie mittlerweile nur noch ca. 43 % deckten. Es sei daher ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen, den Anteil der Finanzierung der Leistungen durch die Erwerbstätigen nicht noch höher werden zu lassen. Die Änderung des Gesetzes gehe darüber hinaus auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück, das die nicht begründete unterschiedliche beitragsrechtliche Belastung der Versorgungsbezüge beanstandet habe. Dass im Gegensatz zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge der volle Beitrag von den Rentnern zu tragen sei, finde seine Begründung darin, dass die gesetzliche Rentenversicherung aus ihrem Beitragseinkommen selbst die Hälfte der Beitragslast zur Krankenversicherung zu tragen habe. Auch der zusätzliche Beitrag zur Krankenversicherung von 0,9 % monatlich ab 1. Juli 2005 verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Weder in § 241a SGB V noch an anderer Stelle schreibe das Gesetz einen bestimmten Verwendungszweck für die Einnahmen aufgrund des zusätzlichen Beitrags fest.

8

Gegen das ihm am 25. Januar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 6. Februar 2007. Ergänzend trägt er vor: Auch das Sozialgericht verkenne die Ungleichbehandlung zu den „sozialversicherungsrechtlichen rentenbeziehenden Arbeitgebern“, nach denen der Beitragssatz gemäß § 15 Ziff. 3 der Satzung berechnet werde. Das Sozialgericht sei in dieser Frage der Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Gesetzgeber habe den Selbstverwaltungsorganen das Recht und die Pflicht der Satzungsgestaltung gegeben. Danach seien Versicherte ohne Krankengeldanspruch mit dem verminderten Beitragssatz einzustufen. Die Freiheit zur Beitragssatzgestaltung in der Satzung sei insbesondere durch § 241 SGB V bestimmt. Er, der Kläger, betrachte sich im Übrigen bei seiner Einkommenssituation als freiwilliges Mitglied.

9

Der Kläger beantragt,

10

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Itzehoe vom 25. Januar 2007 und unter Abänderung der Bescheide der Beklagten zu 1. vom 22. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2005 und der Beklagten zu 2. vom 19. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2005 und vom 14. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2006 die Beklagten zu verurteilen, die Beiträge zur Krankenversicherung nach dem ermäßigten Beitragssatz zu bemessen,

 

11

hilfsweise,

12

den Beitrag um 0,5 % nach § 241 a SGB V zu ermäßigen,

 

13

hilfsweise,

14

die Berufungsbeklagten zu verpflichten, die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz nur von der gesetzlichen Rente zu berechnen, von der Zusatzversorgung dagegen nach dem ermäßigten Beitragssatz,

15

hilfsweise,

16

die Revision zuzulassen.

17

Die Bevollmächtigte der Beklagten zu 1. und 2. beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagten meinen, zwar hätten sie das Recht zur Satzungsregelung, dies jedoch nur im Rahmen des SGB V. Im Übrigen wiederholen die Beklagten ihren Vortrag aus der ersten Instanz.

20

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört.

21

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus seinen Versorgungsbezügen lediglich mit dem ermäßigten Beitragssatz. Diesem Begehren stehen die Vorschriften über die Bestimmung der Beitragssätze in den §§ 241 ff. und hier insbesondere in §§ 247, 248 SGB V entgegen. Darauf haben die Beklagten in ihren Bescheiden und das Sozialgericht Itzehoe in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen. Der Senat macht aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage von der in § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird.

23

Ergänzend und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz ist Folgendes auszuführen: Sein mehrfacher Hinweis auf den Vorrang der Satzung und hier die Anwendung des § 15 Abs. 3 bzw. Ziff. 3 verkennt die Rangfolge von Satzung und SGB V zugunsten Letzterem. Dies bestimmt bereits die allgemeine Norm des § 31 Sozialgesetzbuch I, wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert und aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Auch aus § 194 SGB V folgt, dass Satzungsrecht nicht gegen höherrangiges Recht, und dazu gehört auch das SGB V, verstoßen darf (vgl. etwa Peters, in KassKomm, SGB V, § 194 Rz 10). Insoweit bestimmt § 248 SGB V für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen den nach § 247 Abs. 1 geltenden allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse für Versicherungspflichtige. Zwar regelt § 243 SGB V, dass der ermäßigte Beitragssatz gilt, soweit kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Diese - allgemeine - Vorschrift wird jedoch durch § 248 SGB V mit seiner Regelung des Beitragssatzes aus Versorgungsbezügen aufgrund des spezielleren Inhalts verdrängt (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. Mai 2007 - L 1 KR 99/07 -). Auch das BSG geht in seinem Urteil vom 10. Mai 2006 (B 12 KR 6/05 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 7 -) ohne Weiteres davon aus, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung § 243 Abs. 1 SGB V keine Anwendung findet und beschäftigt sich (nur) mit der Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung.

24

Ebenso wie das LSG Berlin-Brandenburg und das BSG in den hier zitierten Entscheidungen sieht auch der Senat keine Veranlassung, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der genannten Norm einzuholen. § 248 Satz 1 SGB V steht mit der Verfassung in Übereinstimmung. Auch dies hat das Sozialgericht umfassend in dem angefochtenen Urteil ausgeführt. Es hat dabei insbesondere die gesetzgeberischen Motive herangezogen, vor deren Hintergrund auch das BSG seine Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift gemacht hat. Diese Darlegungen sind überzeugend. In ihnen stellt das BSG (Rz 38 des juris-Abdrucks) umfassend die Entwicklung des Beitragssatzes für Rentner dar und zieht den Schluss, dass die jetzige Regelung hinsichtlich der Geltung des allgemeinen Beitragssatzes eine konsequente Fortsetzung der seit jeher bestehenden besonderen Beitragssatzregelung für Versicherungspflichtige sowohl für die Beiträge aus der Rente als auch für Versorgungsbezüge darstellt.

25

Mit der Festlegung des allgemeinen Beitragssatzes wird den versicherungspflichtigen Rentnern, die Versorgungsbezüge beziehen, nicht, wie der Kläger meint, eine systemwidrige besondere Last, der keine entsprechenden Leistungen entsprächen, auferlegt. Dies wäre allenfalls zu erörtern, wenn die Beitragseinnahmen aus der Gruppe der Rentner die Leistungsaufwendungen für sie erheblich überstiegen. Davon kann jedoch keine Rede sein. Vielmehr fügt sich die Regelung in § 248 SGB V in eine Rechtsentwicklung der letzten Jahrzehnte ein, die von dem Grundgedanken bestimmt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung der höheren Aufwendungen der Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen (vgl. hierzu BVerfG in SozR 3-2500 § 248 Nr. 6 S. 30). Dass das Bestreben einer Entlastung der jüngeren versicherten Generation verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt (s. BVerfGE 69, 272, 313).

26

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anzweifelt, dass Rentner höhere Leistungsausgaben hätten als Einnahmen aus ihren Beiträgen und dem Sozialgericht insoweit fehlende Ermittlungen unterstellt, ist auf die Ermittlungen in Zusammenhang mit der gesetzlichen Änderung hinzuweisen. Danach standen in der KVdR im Jahre 2002 Beiträgen in Höhe von 27.851.819.000,00 EUR Leistungsausgaben in Höhe von 63.417.299.000,00 EUR und im Jahre 2003 Beiträgen in Höhe von 29.901.708.000,00 EUR Leistungsausgaben in Höhe von 66.110.714.000,00 EUR gegenüber (Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung: endgültige Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Statistik KJ1-2003, August 2004, S. 121, 130, 141, 150, zitiert in BSG a. a. O. Rz 30). Die Änderung des § 248 SGB V ist geeignet, das Ziel einer verstärkten Beteiligung der Rentner an der Finanzierung der sie betreffenden Leistungsausgaben zu erreichen, denn der Gesetzgeber rechnete durch die Neuregelung mit jährlichen Mehreinnahmen in Höhe von 1,6 Mrd. Euro (BT-Drucks 15/1586 S. 2).

27

Die Heranziehung des zusätzlichen Beitrages zur Krankenversicherung von 0,9 % hat das Sozialgericht zutreffend als rechtmäßig angesehen und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint. Auch insoweit verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. § 241a SGB V findet nach seinem eindeutigen Wortlaut auf sämtliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung und damit auch auf den Kläger. Letztlich gilt auch hier der Ausgleichsgedanke des Gesetzgebers, Rentner an den durch sie verursachten Aufwendungen weitergehend zu beteiligen. Die Regelung verhindert insoweit, dass die Belastung, die für die übrigen Versicherten durch die Aufwendungen für Rentner entstehen, noch größer wird (BT-Drucks 15/1525 S. 140).

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

29

Gründe dafür, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.

Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.

Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.

Beteiligte am Verfahren sind
1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene.

Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.

(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.