Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 185

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 185
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 07/05/2019 00:00

Tenor I. Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Pauschgebühren mit Kostenrechnung vom 08.04.2019 in Verbindung mit den Nrn. 2 -14 des Auszuges aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren, GVZ-Nr. 241, in Höhe von jeweils 225,00 EUR
published on 08/10/2015 00:00

Tenor Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Juli 2015 im Verfahren S 4 SV .../15 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe  I
published on 08/09/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde der I. wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der I. wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Der Kläger hatte nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erstinstanz
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.