Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 187

Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 184


(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Sept. 2008 - L 1 SK 9/08

bei uns veröffentlicht am 08.09.2008

Tenor Die Beschwerde der I. wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der I. wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Der Kläger hatte nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erstinstanz

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(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen...