Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 187

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 187
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.

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(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 08/09/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde der I. wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der I. wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Der Kläger hatte nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erstinstanz
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(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen...