Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Dez. 2013 - L 6 R 152/12 B

ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2013:1211.L6R152.12B.0A
published on 11.12.2013 00:00
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Dez. 2013 - L 6 R 152/12 B
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1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 13.02.2012 - S 11 R 387/08 - hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors abgeĂ€ndert. Der Streitwert fĂŒr den Rechtsstreit der KlĂ€gerin zu 2 gegen die Beklagte wird auf 19.692,97 Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurĂŒckgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gebĂŒhrenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

GrĂŒnde

I.

1

Über die zulĂ€ssige Beschwerde entscheidet der Senat, da der Berichterstatter das Verfahren aufgrund der besonderen Schwierigkeiten in tatsĂ€chlicher und rechtlicher Art dem Senat ĂŒbertragen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

2

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ob die Festsetzung des Streitwerts durch das Sozialgericht Speyer (SG) in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren (§ 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) S 11 R 386/08 und S 11 R 387/08 zutreffend erfolgt ist. Durch die Verbindung wurden die zuvor voneinander unabhĂ€ngigen Verfahren zu einem einheitlichen Prozess zusammengefĂŒhrt (vgl. Beschluss des SG unter Verweis auf Wendtland in BeckOK, ZPO, Stand 15.07.2013, § 147 RdNr. 11). Da eine Trennung der Verfahren nicht mehr erfolgt ist, konnte sich der Beschluss des SG vom 13.02.2012 nur auf das gesamte Verfahren erstrecken. Der Rechtsstreit S 11 R 387/08 war durch die Verbindung nicht erledigt, lediglich "das Aktenzeichen" fand seine statistische Erledigung. Der Senat hat demgemĂ€ĂŸ das Rubrum geĂ€ndert.

3

Der Beschluss des SG vom 13.02.2012 ist hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Da nach einer Verbindung der Rechtsstreitigkeiten eine einheitliche Kostenentscheidung zu ergehen hat (vgl. Hk-SGG/Roller, 4. Auflage, § 113 RdNr. 10) - die das SG im Urteil vom 17.11.2010 wohl auch getroffen hat -, war kein Raum mehr fĂŒr eine gesonderte Kostenentscheidung durch Beschluss nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das verbundene Verfahren ist nĂ€mlich hier durch Urteil beendet worden. Ob bei einer trotzdem durch Beschluss getroffenen Kostenentscheidung eine Unanfechtbarkeit nach § 158 Abs. 2 VwGO besteht, kann offen bleiben. Auch braucht nicht entschieden werden, ob das SG hinsichtlich der Kostenentscheidung vielmehr eine Berichtigung des Urteils (§ 138 SGG) oder eine ErgĂ€nzung des Urteils (§ 140 Abs. 1 SGG) vorgenommen hat. Jedenfalls hat die Beklagte ihre Beschwerde in zulĂ€ssiger Weise auf die Festsetzung des Streitwerts beschrĂ€nkt.

II.

4

Die zulĂ€ssige Beschwerde hinsichtlich des Streitwerts (Tenor des Beschlusses des SG vom 13.02.2012 Ziffer 2) ist teilweise begrĂŒndet. Der Streitwert hinsichtlich des Verfahrens der KlĂ€gerin zu 2 ist auf 19.692,97 Euro festzusetzen. Eine Begrenzung der zeitlichen Festsetzung bis zur Verbindung der Rechtsstreitigkeiten ist nicht vorzunehmen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

5

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der KlĂ€ger zu 1 dem sozialgerichtlichen System fĂŒr kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) und die KlĂ€gerin zu 2 dem System fĂŒr die sonstigen Beteiligten (§ 197 a SGG; GKG; §§ 154 bis 162 VwGO) unterfiel. Diese beiden unterschiedlichen Konzepte des SGG mĂŒssen innerhalb einer Instanz miteinander verbunden werden. Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich privilegierter Hauptbeteiligter, greift - auch bei subjektiver KlagehĂ€ufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung fĂŒr Kostenprivilegierte ein. Sind dagegen in FĂ€llen objektiver KlagehĂ€ufung (§ 56 SGG) die Hauptbeteiligten hinsichtlich eines Streitgegenstandes nicht kostenprivilegiert, wohl aber zumindest einer der Hauptbeteiligten hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung fĂŒr beide StreitgegenstĂ€nde zu gelangen. Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung dann zwischen den StreitgegenstĂ€nden zu differenzieren (vgl. BSG, Beschluss vom 26.07.2006 - B 3 KR 6/06 B -, SozR 4 - 1500 § 197a Nr. 4; BSG, Urteil vom 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R -, SozR 4 - 2500 § 31 Nr. 5).

6

ZunÀchst ist daher festzulegen, ob ein einheitlicher Streitgegenstand oder eine objektive KlagehÀufung verschiedener, voneinander zu trennender StreitgegenstÀnde vorliegt. Der Begriff des "Streitgegenstandes" im Sinne des SGG (§ 123) deckt sich mit dem Begriff des "erhobenen Anspruchs" im Sinne des § 322 ZPO (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.1958 - 11 RV 1148/57 -, BSGE 9, 17). Der Streitgegenstand wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt. Dem Klageantrag liegt die Rechtsbehauptung zugrunde, das Gericht habe im Sinne des Antrags zu entscheiden (vgl. BSG, Beschluss vom 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R -, SozR 4 - 1500 § 51 Nr. 4 RdNr. 26; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 95 RdNr. 5 f). Auch die Sperrwirkung einer anderweitigen RechtshÀngigkeit (§ 94 SGG) setzt voraus, dass die Klagen denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten betreffen (vgl. Leitherer aaO § 94 RdNr. 7c). Vorliegend sind verschiedene StreitgegenstÀnde im Sinne einer objektiven KlagehÀufung gegeben.

7

Der Streitgegenstand wird durch die Verbindung der Rechtsstreitigkeiten des KlĂ€gers zu 1 und der KlĂ€gerin zu 2 nicht verĂ€ndert. Es entsteht damit kein "einheitlicher Streitgegenstand", vielmehr bleibt jedes Verfahren prozessrechtlich selbstĂ€ndig - insbesondere hinsichtlich der gesonderten PrĂŒfung der Prozessvoraussetzungen - und ggf. kann das Gericht ein Teilurteil ĂŒber einzelne AnsprĂŒche erlassen (vgl. Keller aaO § 113 RdNr. 4). Ein solches Teilurteil hat das SG nicht erlassen, sondern eine gemeinsame Entscheidung mit Urteil vom 17.11.2010 getroffen. Auch wenn die Beklagte mit gleichlautenden Bescheiden gegenĂŒber dem KlĂ€ger zu 1 und der KlĂ€gerin zu 2 das Vorliegen von Sozialversicherungspflicht aufgrund eines BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisses festgestellt hat, ergibt sich auch bei einheitlichen VerfĂŒgungssĂ€tzen in diesen Verwaltungsakten kein einheitlicher Streitgegenstand im Prozess (so aber Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 02.03.2010 - L 5 R 109/10 B -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2011 - L 8 R 1107/10 B -, juris). Insoweit ist nĂ€mlich entscheidend, dass die StreitgegenstĂ€nde der Verfahren des KlĂ€gers zu 1 und der KlĂ€gerin zu 2 bereits mangels IdentitĂ€t der KlĂ€ger nicht identisch sind. Zwar fechten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Sache den gleichen Bescheid an, ihre AnsprĂŒche auf Aufhebung dieser Bescheide sind aber nicht dieselben, zumal die prozessrechtlichen Klagevoraussetzungen verschieden sein können (vgl. Breitkreuz, ASR 2012, 230, 231; so wohl auch Zieglmeier, NZS 2013, 854, 855 Fußnote 16). Da jeder der KlĂ€ger ein eigenstĂ€ndiges an das Gericht gerichtetes Begehren zum Ausdruck bringt, rechtfertigt auch der in der Sache identische materielle PrĂŒfungsmaßstab nicht die Annahme eines unteilbaren Streitgegenstandes. Vielmehr ist eine objektive KlagehĂ€ufung gegeben (vgl. auch LSG Baden-WĂŒrttemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 -, juris RdNr. 42). DemgemĂ€ĂŸ besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung fĂŒr beide StreitgegenstĂ€nde - nĂ€mlich hier hinsichtlich der KlĂ€gerin zu 2 - zu gelangen. Über die Frage einer möglichen Sperrwirkung einer anderweitigen RechtshĂ€ngigkeit (§ 94 SGG) nach Beiladung des Arbeitnehmer/Arbeitgebers und der SozialversicherungstrĂ€ger (vgl. hierzu Zieglmeier, NZS 2013, 854) ist vorliegend nicht zu entscheiden.

8

In der Sache hat das SG die Berechnung des Streitwertes unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Senats vom 08.12.2010 (L 6 R 235/10 B) in zutreffender Weise vorgenommen. Da vorliegend Anhaltspunkte zur Festsetzung des Streitwerts vorhanden sind, ist die Annahme des Regelstreitwerts (zu § 7a SGB VI: BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R -, SozR 4 - 2400 § 7a Nr. 2) nicht gerechtfertigt. Dies entspricht auch dem Streitwertkatalog fĂŒr die Sozialgerichtsbarkeit (4. Auflage 2012, C. VI. 2.2).

9

Maßgebend im Beschwerdeverfahren ist nicht der in erster Instanz festgesetzte, sondern der objektiv angemessene Streitwert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; vgl. BSG, Beschluss vom 19.09.2006 - B 6 KA 30/06 B -, juris); der Grundsatz der reformatio in peius gilt nicht.

10

Das Beschwerdeverfahren ist gebĂŒhrenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).

11

Dieser Beschluss kann nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

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(1) Der unterliegende Teil trÀgt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des KlĂ€gers fĂŒr ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 30.03.2012 00:00

Tenor Die Berufung der KlĂ€gerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. MĂ€rz 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 2010 wird zurĂŒckgewiesen mit der Maßgabe, dass die KlĂ€gerin zu 2) die Kosten des
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published on 16.07.2015 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts MĂŒnchen vom 29.Januar 2015 wird zurĂŒckgewiesen. II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird
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Annotations

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der KlĂ€ger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines ĂŒberlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurĂŒckgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den FĂ€llen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergĂŒtet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die AbsĂ€tze 1 und 2 gelten auch fĂŒr TrĂ€ger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen TrĂ€gern beteiligt sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß ĂŒber die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den FĂ€llen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen ĂŒber die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berĂŒcksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der ErledigungserklĂ€rung des KlĂ€gers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die ErledigungserklĂ€rung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den FÀllen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der KlÀger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung ĂŒber die Kosten ist unzulĂ€ssig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung ĂŒber die Kosten unanfechtbar.

Schreibfehler, Rechenfehler und Ă€hnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierĂŒber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Werden die Akten elektronisch gefĂŒhrt, hat der Urkundsbeamte der GeschĂ€ftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise ĂŒbergangen, so wird es auf Antrag nachtrĂ€glich ergĂ€nzt. Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im ĂŒbrigen durch Urteil, das mit dem bei dem ĂŒbergangenen Anspruch zulĂ€ssigen Rechtsmittel angefochten werden kann.

(3) Die mĂŒndliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(4) Die ergÀnzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt. Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a Absatz 3) vor, bedarf auch die ergÀnzende Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des KlĂ€gers fĂŒr ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand fĂŒr die Bestimmung des Streitwerts keine genĂŒgenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des KlĂ€gers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des KlĂ€gers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf kĂŒnftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukĂŒnftigen Auswirkungen fĂŒr den KlĂ€ger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht ĂŒbersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht ĂŒber 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ĂŒber AnsprĂŒche nach dem Vermögensgesetz nicht ĂŒber 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht ĂŒber 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den AbsĂ€tzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die GebĂŒhren vorlĂ€ufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die BegrĂŒndung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder AmtsverhĂ€ltnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der fĂŒr ein Kalenderjahr zu zahlenden BezĂŒge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfĂ€higer Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder AmtsverhĂ€ltnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die HĂ€lfte der fĂŒr ein Kalenderjahr zu zahlenden BezĂŒge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfĂ€higer Zulagen.
Maßgebend fĂŒr die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. BezĂŒgebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhĂ€ngig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die HĂ€lfte des sich nach den SĂ€tzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmĂ€ĂŸig höhere, maßgebend.

(8) Dem KlÀger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind GebĂŒhren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden ErklĂ€rung zu Protokoll fĂ€llig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorlĂ€ufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren ĂŒber die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die TĂ€tigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhĂ€ngig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die SĂ€tze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert fĂŒr die zu erhebenden GebĂŒhren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung ĂŒber den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten fĂŒr Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie fĂŒr angemessen hĂ€lt.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geÀndert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung ĂŒber den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulĂ€ssig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist fĂŒr Versicherte, LeistungsempfĂ€nger einschließlich HinterbliebenenleistungsempfĂ€nger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als KlĂ€ger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören wĂŒrde. LeistungsempfĂ€ngern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberĂŒhrt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines ĂŒberlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Mehrere Klagebegehren können vom KlÀger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zustÀndig ist.

Das Gericht entscheidet ĂŒber die vom KlĂ€ger erhobenen AnsprĂŒche, ohne an die Fassung der AntrĂ€ge gebunden zu sein.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fĂ€hig, als ĂŒber den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, fĂŒr den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fĂ€hig.

Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshĂ€ngig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines ĂŒberlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshĂ€ngig.

(1) Sind GebĂŒhren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden ErklĂ€rung zu Protokoll fĂ€llig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorlĂ€ufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren ĂŒber die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die TĂ€tigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhĂ€ngig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die SĂ€tze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert fĂŒr die zu erhebenden GebĂŒhren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung ĂŒber den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten fĂŒr Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie fĂŒr angemessen hĂ€lt.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geÀndert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung ĂŒber den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulĂ€ssig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert fĂŒr die GerichtsgebĂŒhren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro ĂŒbersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsĂ€tzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulĂ€sst. Die Beschwerde ist nur zulĂ€ssig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert spĂ€ter als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der BeschwerdefĂŒhrer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das ĂŒber die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewĂ€hren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begrĂŒnden, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versĂ€umten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulĂ€ssig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebĂŒhrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.