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| Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als Fitnesstrainerin im Betrieb der Berufungsklägerin und Klägerin zu 2) (im Folgenden vereinfachend: Klägerin zu 2). |
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| Die am 1982 geborene Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), ein Fitnesscenter, beantragten bei der Beklagten am 25. Februar 2008 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1). Auf dem dafür vorgesehenen Formular gab diese an, sie übe im Betrieb der Klägerin zu 2) sowie im Übrigen in drei weiteren Betrieben (W. W. in H. - im Folgenden: W.W. - , A. GmbH in M. - im Folgenden: A.GmbH - und L. F.&L. in M. - im Folgenden: L.F&L) eine Tätigkeit als Fitnesstrainerin aus. Sie sei privat bei der Arag krankenversichert. Sie arbeite auf eigenes Risiko in verschiedenen Studios und sei komplett frei, Anträge anzunehmen, die ihr interessant erschienen. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin weiter an, ihre Tätigkeit bestehe zu 90% in einem Fitnesstraining an Geräten, vertretungsweise (mit einem Tätigkeitsanteil von etwa 10%) gebe sie auch Kurse. Sie gebe ihrerseits Wunschtermine an, da sie die Tätigkeit mit anderen Studios abstimmen müsse, und lege dann die Termine mit der Klägerin zu 2) fest. Die Ausarbeitung der Trainingseinheiten erfolge von ihr allein. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr nur kundenfreundliches und professionelles Auftreten. Die Stellung der Mittel und Geräte erfolge zwangsläufig durch „den Arbeitgeber“. Sie selbst bringe eigene Musik für die Kurse mit. Eine bestimmte Dienstkleidung oder zeitliche Vorgaben würden ihr von der Klägerin zu 2) nicht gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen. Die Vergütung erfolge nach monatlicher Rechnungsstellung. Fahrtkosten, Fortbildungsmaßnahmen etc. würden von ihr selbst getragen und frei gewählt. Mit dem Honorar werde die reine Trainertätigkeit abgegolten. Die Beklagte forderte die Klägerin im folgenden auf, Verträge oder Dienstvereinbarungen für die zu beurteilende Tätigkeit vorzulegen, bei mündlich vereinbartem Auftragsverhältnis die Abmachungen schriftlich darzulegen sowie Angaben zum genauen Beginn des Auftragsverhältnisses zu machen. Nachdem die Klägerin dem auch auf Erinnerung nicht nachgekommen war, teilte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 15. April 2008 (richtig wohl: 15. Mai 2008) mit, ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status werde für die Klägerin zu 1) nicht durchgeführt. Anhand der bisher eingereichten Unterlagen sei eine Entscheidungsfindung nicht möglich. Die erbetenen Unterlagen seien von der Klägerin zu 1) nach wie vor nicht vorgelegt worden. Die Beklagte habe ihr Verwaltungsverfahren daher eingestellt. Einen Bescheid mit entsprechendem Inhalt erließ die Beklagte unter dem 15. Mai 2008 auch gegenüber der Klägerin zu 2). |
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| Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein. Sie teilte mit, Verträge oder schriftliche Vereinbarungen zwischen ihr und der Klägerin zu 2) bestünden nicht. Auf Grund dessen bestehe auch beidseits keine Kündigungsfrist oder Sondervereinbarung. Der Dienstplan werde Monat für Monat neu festgelegt und könne bei Bedarf geändert werden. Die Klägerin zu 2) erwarte von ihr Pünktlichkeit, Verlässlichkeit und fachliche Kompetenz den Kunden gegenüber. Ihre Arbeit bei der Klägerin zu 2) habe im August 2005 begonnen. |
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| Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 27. Mai 2008 beide Klägerinnen zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) ab August 2005 an. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 als Fitnesstrainerin für die Klägerin zu 2) tätig. Dieser Tätigkeit liege kein schriftlicher Vertrag oder Ähnliches zugrunde. Die Tätigkeit bestehe in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung. Diese Tätigkeit werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen der Klägerin zu 1) und zu 2) abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei von der Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Die Klägerin zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. Letztere erteile Ersterer einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Tätigkeit erheblichen Tatsachen überwögen die Merkmale, die das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses belegten. |
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| Hierauf wandte die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 ein, die Klägerin zu 1) sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Hinsichtlich Zeit und Dauer der Tätigkeit liege die Entscheidungsgewalt bei der Klägerin zu 1). In der Praxis sehe dies so aus, dass sie (die Klägerin zu 2)) der Klägerin zu 1) mitteile, wann man ihre Dienste gerne in Anspruch nehmen würde. Diese teile dann mit, ob die Zeiten möglich oder bereits anderweitig verplant seien. Dabei komme es auch ständig zu Schwankungen bezüglich der Tageszeiten sowie des Umfangs derer (der Klägerin zu 1) Tätigkeiten für sie (die Klägerin zu 2)). Ebenso sei die Klägerin zu 1) in der Art und Weise, wie sie die Trainingseinheiten zusammenstelle, frei in ihrer Entscheidung. Hierzu gebe es zwar gewisse Richtlinien wie z.B. freundliches, zuvorkommendes Verhalten gegenüber den Mitgliedern, was jedoch nicht in Aufbau und Umsetzung des Trainingsprogramms einfließe. Die Klägerin zu 1) trage auch ein eigenes Unternehmerrisiko, weil sie auf eigene Rechnung und Gefahr tätig werde. Sie schulde nicht ihre Arbeitskraft, sondern den Erfolg. Der Erfolg zeige sich für sie (die Klägerin zu 2)) über das Feedback der Mitglieder; dementsprechend bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem erzielten Umsatz der Klägerin zu 1). Diese habe kein festes Entgelt, keinen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung und trage insoweit ein unternehmerisches Risiko. Die Klägerin zu 1) setze auch eigenes Kapital ein. Bei freien Berufen liege das Kapital häufig, so auch hier, im Know How. Die Klägerin zu 1) habe viel Zeit und Geld für ihre Qualifikation als Sporttherapeutin sowie diverse Zusatzqualifikationen (z.B. Rückenschulleiterin) investieren müssen. Erst durch diesen Kapitaleinsatz bestehe die Möglichkeit der Selbstständigkeit. Daneben habe sie laufende Aufwendungen, da sie von ihr (der Klägerin zu 2)) nur die Infrastruktur gestellt bekomme. Ihr Outfit, die Musik, die Unterlagen für Geräteeinweisungen usw. seien von ihr selbst zu tragen. |
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| Mit Bescheiden jeweils vom 26. Juni 2008 stellte die Beklagte sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) gegenüber fest, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin bei der Klägerin zu 2) seit August 2005 dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Tätigkeit als Fitnesstrainerin, die in der Beratung von Mitgliedern des Fitnessstudios sowie in der Einweisung in die Studiobenutzung bestehe, werde naturgemäß in den Räumen der Klägerin zu 2) ausgeübt. Die Arbeitszeiten würden einvernehmlich zwischen beiden abgestimmt. Ein unternehmerisches Risiko bzw. der Einsatz von eigenem Kapital sei durch die Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege seitens der Klägerin zu 1) nicht vor. Das von der Klägerin zu 1) eingesetzte Kapital entspreche normaler Haushaltsausstattung. Die beschriebenen Tätigkeiten ließen auch von Art und Inhalt nicht auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Die Klägerin zu 1) sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Die eigene Arbeitskraft werde von ihr nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Sie erhalte eine nach der Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung. Eine feste monatliche Entlohnung spreche zwar regelmäßig für eine abhängige Beschäftigung. Allerdings treffe der Umkehrschluss, dass eine zeitbasierte Vergütung eine selbstständige Tätigkeit indiziere, nicht zu. Es sei durchaus üblich, dass auch eine abhängige Beschäftigung nach dem Zeitaufwand vergütet werde. Eine Preiskalkulation durch die Klägerin zu 1) finde nicht statt. Das Entgelt bemesse sich nach festen Stundensätzen. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg der Klägerin zu 1) von deren beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, habe auch jeder Beschäftigte. Von der Möglichkeit, Hilfskräfte einzustellen, habe die Klägerin zu 1) keinen Gebrauch gemacht. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich zu erbringen und setze somit ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein. Darüber hinaus finde man eine eigenverantwortliche Planung und Ausführung von Tätigkeiten auch bei Beschäftigten. Bei der Klägerin zu 1) sei keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich. Sie sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) eingebunden. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. |
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| Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 2) durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2008 Widerspruch ein. Anders als von der Beklagten ausgeführt, sei die Klägerin zu 1) nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Die Klägerin zu 1) sei auch nicht weisungsgebunden. Sie teile vielmehr von Zeit zu Zeit mit, wann sie bereit und in der Lage sei, die von ihr angebotene entgeltliche Leistung für sie (die Klägerin zu 2)) zu erbringen. In Abstimmung mit ihr (der Klägerin zu 2) würden hiernach die Zeiten festgelegt, in denen dann über einen gewissen Zeitraum die Dienstleistung in dem Fitnessstudio zu erbringen sei. Die Zeiten, an denen die Klägerin zu 1) bei ihr (der Klägerin zu 2) tätig sei, gebe diese damit alleine vor. Die Klägerin zu 1) sei im Übrigen vollkommen frei in ihrer Entscheidung, wie die im Einzelnen erbrachte Dienstleistung konkret aussehe oder gestaltet werde. Insbesondere würden die einzelnen Trainingseinheiten von der Klägerin zu 1) selbst zusammengestellt und organisiert; schließlich sei es die Klägerin zu 1), welche über eine entsprechende sport- und fitnesstherapeutische Ausbildung verfüge. Die Klägerin zu 1) trage sehr wohl auch ein erhebliches eigenes unternehmerisches Risiko. Sie biete ihre Dienstleistung in verschiedenen Fitness-Studios und Fitness-Einrichtungen in der Umgebung nach eigens von ihr ausgearbeiteten und entwickelten Trainingsplänen an. Hierzu bedürfe es einer ständigen Fortbildung und Weiterentwicklung. An entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen nehme die Klägerin zu 1) deshalb regelmäßig auf eigene Kosten teil. Sie benötige zudem ein Fahrzeug, um ihrer selbstständigen Tätigkeit an verschiedenen Orten nachgehen zu können. Hierdurch entstünden (in Form von Anschaffung, Wertverlust sowie Versicherung, Steuer und Benzin) erhebliche Kosten, welche die Klägerin zu 1) alleine zu bestreiten habe. Die Klägerin zu 1) sei auf eine gute Auslastung im Rahmen der von ihr angebotenen Dienstleistung angewiesen. Je mehr Aufträge sie erhalte bzw. monatlich abwickeln könne, um so höher sei ihr monatlicher Verdienst. Eine Steigerung ihrer Arbeitsleistung führe damit zu einem höheren Verdienst, wie dies für einen selbstständigen Unternehmer die Regel sei. Eine feste Vergütung erhalte die Klägerin zu 1) nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit führe dazu, dass die Klägerin zu 1) überhaupt keine Einnahmen habe; sie erhalte keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch keinen Erholungsurlaub. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1) in der Vergangenheit bereits in erheblichem Umfang eigenes Kapital eingesetzt, dies insbesondere zum Erwerb von Zusatzqualifikationen. Die Klägerin zu 1) koordiniere ihre gesamten Termine mit den verschiedenen Kunden frei und Selbstständig. Dies gelte sowohl für die Zeiten, zu welchen die Dienstleistung für den jeweiligen Kunden erbracht werde, als auch für die Inhalte und die Form, in welcher die angebotene Dienstleistung erbracht werde. Es sei nicht unbedingt zwingend erforderlich, dass die Klägerin zu 1) persönlich tätig werde. Ihr sei es grundsätzlich nicht versagt, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, d.h. sich verschiedener Hilfskräfte zur Erbringung der Dienstleistung zu bedienen, sofern diese ausreichend qualifiziert seien. Aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit führe eine professionelle Steuerberatung für die Klägerin zu 1) jährlich auch eine Gewinnermittlung durch. Die Klägerin zu 1) habe im Rahmen der Betriebsausgaben Steuern sowie Versicherungsbeiträge zu entrichten. Weiter fielen Werbe- und Reisekosten sowie Materialkosten an. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1) für diverse Sport- und Fitnesseinrichtungen tätig. Nach eigenem Bekunden der Klägerin zu 1) erbringe diese entgeltliche Dienstleistungen u.a. (neben den von der Klägerin zu 1) bereits selbst benannten) für die F.-W. GmbH in M. (im Folgenden: F.W. GmbH), den H.- und F. in M. (im Folgenden: HFC), die S.- und G. K. (im Folgenden: SGS) sowie den S. F. GmBH H. (im Folgenden: SF GmbH). Eine Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei allein aufgrund der Vielzahl der Auftragnehmer, für welche die Klägerin zu 1) seit langem regelmäßig tätig sei, nicht gegeben. Die Klägerin zu 2) habe bei der Stadt L. bereits seit dem 21. Juli 2005 ein selbstständiges Gewerbe angemeldet (unter Vorlage einer Kopie der Gewerbeanmeldung). |
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| Nachdem die Klägerin zu 1) zunächst keinen Widerspruch eingelegt, sondern den ihr zugestellten Bescheid kommentarlos zurückgesandt hatte, legte sie am 08. September 2008 - durch denselben Prozessbevollmächtigten - ebenfalls Widerspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit dem durch die Klägerin zu 2) bereits eingelegten Widerspruch auch die Rechtskraft des ihr selbst zugestellten Bescheids unterbrochen werde. In der Sache könnten ohnehin keine sich widersprechenden Entscheidungen ergehen. |
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| Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 09. Februar 2009 wies die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle die Widersprüche sowohl der Klägerin zu 1) als auch der Klägerin zu 2) jeweils als unbegründet zurück. Die Feststellung, dass die Klägerin zu 1) die Tätigkeit als Fitnesstrainerin seit August 2005 bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe, bleibe bestehen. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Tatsache, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, für die Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber sei durchaus üblich. Für jedes der zu beurteilenden Auftragsverhältnisse sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Sollte das Finanzamt in steuerrechtlicher Hinsicht Feststellungen zur ausgeübten Tätigkeit getroffen haben, sei diese Beurteilung für die Sozialversicherungsträger nicht rechtsverbindlich und könne allenfalls als Indiz gewertet werden. Die Anmeldung eines Gewerbes könne jeder Auftragnehmer vornehmen und begründe für sich genommen keine selbstständige Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung habe ordnungsrechtliche Gründe. Auch sie sei kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin zu 1) sei seit August 2005 für die Klägerin zu 2) tätig. Den eigenen Angaben der Klägerin 1) zufolge gebe sie Fitnesstraining an Geräten und vertretungsweise Kurse, wobei sie zu 90% im Gerätebereich und zu 10% im Kursbereich tätig sei. Für die statusrechtliche Feststellung sei entscheidungserheblich, dass die Klägerin zu 1) in den Räumen der Klägerin zu 2) überwiegend unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Geräte tätig werde. Sie sei im zeitlichen Rahmen in den vom Auftraggeber angebotenen Schichten bzw. Dienstzeiten tätig. Die Arbeitszeit sei bei Annahme der entsprechenden Aufträge bzw. Termine demnach festgeschrieben. Die einzige Freiheit der Klägerin zu 1) bestehe in der Entscheidung über Annahme bzw. Ablehnung der angebotenen Zeiten. Sie werde nach dem Dienstplan tätig. Dem stehe nicht entgegen und sei kein Indiz für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn die Klägerin zu 1) ihre Terminwünsche zuvor einbringen könne. Die Klägerin zu 1) setze ihre eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach den geleisteten Stunden erfolge. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Beschäftigten von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres trügen auch andere Arbeitnehmer, z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Das Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Klägerin zu 1) setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Sportkleidung und Musik seien hier nicht als Kapitaleinsatz zu werten. Dinge dieser Art seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Bereitstellung eigener Kleidung sowie die Tragung der Kosten für die Anfahrt stellten kein unternehmerisches Risiko dar, da derartige Kosten grundsätzlich von Arbeitnehmern getragen würden. Die eigenständige Zusammenstellung und Gestaltung der zu erbringenden Trainingseinheiten spreche nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung der Klägerin zu 1) ersichtlich. Die Klägerin zu 2) setze den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Beschäftigte tätig sei. Gegenüber den Kunden der Klägerin zu 2) erscheine die Klägerin zu 1) als deren Mitarbeiterin. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde sie nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Beide Widerspruchsbescheide wurden am 09. oder 10. Februar 2009 (Schlussverfügung der Beklagten und auf den Bescheiden angebrachte Absendevermerke insoweit widersprüchlich) mit Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen versandt. |
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| Gegen diese Bescheide erhoben beide Klägerinnen, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 12. März 2009 Klage. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zum Nachweis ihrer Tätigkeit für verschiedene Fitnesscenter legte die Klägerin zu 1) insgesamt 70, teils berichtigte, Rechnungen über Tätigkeiten als Fitnesstrainerin vor, darunter sechs Rechnungen an die A.GmbH, drei Rechnungen an die L. F&L, drei Rechnungen an die F.W. GmbH, 13 Rechnungen an die W.W., eine Rechnung an den HFC, eine Rechnung an den SF. GmbH, sieben Rechnungen an die SGS sowie 36 Rechnungen an die Klägerin zu 2) vor. Auf Inhalt und Höhe der in Rechnung gestellten Leistungen wird im einzelnen Bezug genommen. Außerdem reichten sie die von der Steuerberaterin der Klägerin zu 1) durchgeführte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Jahr 2007 zu den Akten. Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Klägerin zu 1) mit, ihre Tätigkeit für die Klägerin zu 2) im August 2008 eingestellt zu haben. |
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| Die Beklagte trat dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen. |
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| Das SG befragte die beiden Klägerinnen in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) persönlich. Auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift nimmt der Senat ausdrücklich Bezug. |
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| Mit Gerichtsbescheid vom 09. März 2010, berichtigt durch Beschluss vom 20. Juli 2010, wies das SG die Klage (gemeint wohl: Klagen) ab. Die Kammer gehe grundsätzlich davon aus, dass die Tätigkeit eines Trainers in einem Fitnessstudio je nach Ausgestaltung sowohl als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als auch eine selbstständige Tätigkeit eingestuft werden könne. Die Kammer entnehme dies auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, unter Verweis auf das Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R). Maßgeblich seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Im Falle der Klägerin zu 1) ergebe die Gesamtwürdigung jedoch, dass wesentlich mehr für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Den Klägerinnen sei zwar zuzugeben, dass die Klägerin zu 1) im maßgeblichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen sei, dass sie in der Ausgestaltung der konkreten Unterrichtsstunden weitgehend frei gewesen sei, dass sie ein gewisses wirtschaftliches Risiko trage und dass es ihr freigestanden habe, Unterrichtseinheiten zu übernehmen bzw. abzulehnen. Diese Umstände seien für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, jedoch nicht von maßgeblichem Gewicht. Dass die Klägerin zu 1) die Übernahme von Kursen und Stunden habe ablehnen können, unterscheide sie nicht wesentlich von Arbeitnehmern. Insbesondere im Bereich der Fitness-Branche sei die Teilzeitbeschäftigung von Trainern häufig und üblich. Auch abhängig beschäftigten Trainern stehe es deshalb frei, ihre Arbeitsstunden in diesem zeitlichen Umfang zu übernehmen bzw. abzulehnen. Dies schließe auch die Maßgabe ein, neue Kurse zu übernehmen und zu betreuen. Die Klägerin zu 1) sei in der Tat in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend frei. Es sei jedoch gerade Sinn und Zweck eines Trainings, dass der Trainer eine leitende Funktion ausübe. Dabei müsse er auf die jeweiligen Gegebenheiten der zu unterrichtenden Gruppe eingehen und diese im Verlauf eines längerfristigen Engagements auch im Hinblick auf den jeweils erreichten Fitnessgrad betreuen. Es liege deshalb in der Natur der Sache, dass eine Trainingsleitung mit einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit verbunden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um ein Merkmal, das eine selbstständige Tätigkeit begründen würde. Es sei auch anerkannt, dass insbesondere die Leistung von Diensten höherer Art zum Teil mit einer weitgehenden inhaltlichen Weisungsfreiheit verbunden sei, ohne dass dadurch der Charakter einer abhängigen Beschäftigung verloren ginge. Die Klägerin zu 1) trage auch ein wirtschaftliches Risiko. Dieses bestehe in der Notwendigkeit, auf eigene Kosten Fortbildungen zu absolvieren, den Arbeitsplatz zuerreichen und in der Gefahr, bei Ausfall des Unterrichts keine Vergütung zu erhalten. Hinsichtlich der ersten beiden Punkte unterscheide sich die Klägerin jedoch nicht von einer Arbeitnehmerin. Auch ein Entgeltausfall dann, wenn der Unterricht nicht stattfinde, stelle kein entscheidungserhebliches Kriterium dar, sondern sei die Folge einer Falschinterpretation der rechtlichen Natur des Vertrages mit der Klägerin zu 2). Somit sei ein erhebliches finanzielles und unternehmerisches Risiko nicht festzustellen. Dass die Klägerin zu 1) ein Gewerbe angemeldet habe und ihren Gewinn steuerrechtlich als Selbstständige ermittele, wirke sich auf die maßgebliche Beurteilung nicht aus. Auch dies seien Umstände, die sich an eine rechtliche Beurteilung, wenn auch wie hier falscher Art, anschlössen, nicht jedoch dazu herangezogen werden könnten, vorgelagerte rechtliche Fragen maßgeblich zu beeinflussen. Entscheidendes Kriterium der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) sei demgegenüber die Eingliederung derselben in den Betrieb der Klägerin zu 2). Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin zu 1) und zu 2) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2009 habe die Klägerin zu 1) die jeweiligen Aufträge der Klägerin zu 2) erfüllt. Sie habe überwiegend Training an Geräten gegeben. Kurse, die eine eigenständige weitergehende Gestaltungsfreiheit geboten hätten, habe sie nur in Vertretung gegeben. Das Gerätetraining habe ca. 80% der Dauer ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ausgemacht. Gerade beim Training an Geräten sei die Klägerin zu 1) allerdings in vollem Umfang auf die Infrastruktur der Klägerin zu 2), die von dieser vorgehalten und finanziert werde, angewiesen. Die Klägerin zu 1) wäre nicht in der Lage gewesen, die ihr übergebenen Aufträge ohne Rückgriff auf die Einrichtungen des Betriebs der Klägerin zu 2) zu erfüllen. Dies mache auch deutlich, dass die Klägerin zu 1) gerade kein wesentliches unternehmerisches Risiko trage. Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Räume und Geräte sei allein durch die Klägerin zu 2) im Rahmen ihres Betriebes sichergestellt und auch finanziert worden. Die Notwendigkeit, nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen bereits im Vorfeld der Aufnahme eines Betriebes zu erbringen, habe vollständig und umfänglich bei der Klägerin zu 2) gelegen. Auch habe nur diese das Risiko getragen, dass sich ihre Investitionen gegebenenfalls mangels Kundeninteresse nicht amortisieren könnten. Die Klägerin zu 1) habe demgegenüber nur insoweit ein Risiko, als bei schwindendem Kundeninteresse eine weitere Beschäftigung und damit Entlohnung nicht mehr möglich gewesen wäre. Hierin unterscheide sich die Klägerin zu 1) aber nicht wesentlich von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern, die in solchen Fällen gegebenenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssten. Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in den Betrieb der Klägerin zu 2) habe sich auch darin gezeigt, dass diese selbstverständlich gehalten gewesen sei, Zeit und Dauer der jeweiligen Kurse sowie Stunden, die im Geräteraum zu verbringen waren, abzusprechen. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) ein so weitgehendes Recht innegehabt hätte, dass sie alleine ohne Rücksicht auf die jeweils vorgehaltene Infrastruktur Zeit und Ort der Kurse hätte bestimmen können. Die Klägerin zu 1) sei deshalb voll umfänglich in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingebunden gewesen. Dass das Direktionsrecht bei der Ausführung der einzelnen Teilverträge eingeschränkt oder fachlich aufgehoben gewesen sei, spiele demgegenüber keine bedeutende Rolle. Zusammenfassend bleibe deshalb festzuhalten, dass die Klägerin zu 1) im Betrieb der Klägerin zu 2) abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Klagen seien deshalb abzuweisen gewesen. |
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| Gegen diesen den Klägerinnen am 19. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat nur die Klägerin zu 2) am 19. April 2010 beim SG Berufung eingelegt. Alles in allem sei das SG rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Die Klägerin zu 2) hat hierzu im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und insbesondere darauf verwiesen, dass durch das SG nur unzureichend der Umstand gewichtet worden sei, dass die Klägerin zu 1) für eine Vielzahl verschiedener Einrichtungen gleichzeitig tätig gewesen sei. Mit all diesen habe denknotwendigerweise keine abhängige weisungsgebundene Beschäftigung begründet werden können. Dies spreche auch im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit eindeutig für eine selbstständige Beschäftigung. Die Klägerin zu 1) sei sowohl inhaltlich als auch an ihrer Zeitgestaltung vollständig frei gewesen. Sie habe die von ihr durchgeführten Termine vorab selbstständig bestimmt. Auch inhaltlich habe sie frei entscheiden können, ob sie überhaupt die Geräte von ihr (der Klägerin zu 2) nutze. |
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| Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2010 ihren über der Klägerin zu 2) erlassenen Bescheid vom 26. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 abgeändert und festgestellt, dass in der von der Klägerin zu 1) vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2008 ausgeübten Beschäftigung als Fitnesstrainerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Einen entsprechenden Bescheid hat die Beklagte auch der Klägerin zu 1) gegenüber mit Datum vom 23. Juli 2010 erlassen. |
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| Die Klägerin zu 2) beantragt daher, |
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| den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 23. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit vom 01. August 2005 bis 31. August 2008 bei der Klägerin zu 2) nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung war. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie hat sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des Gerichtsbescheids bezogen. |
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| Die Klägerin zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. |
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| Der Berichterstatter hat die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2), Frau Martina Weise (im Folgenden: M.W.) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. März 2011 zur Tätigkeit der Klägerin zu 1) befragt. Auch den Inhalt dieser Sitzungsniederschrift vom 16. März 2011 wird ausdrücklich Bezug genommen. |
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| Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen. |
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